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Beschluss

1 MB 21/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0717.1MB21.17.00
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Leitsätze
1.Dem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehlt bereits (dann) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat.(Rn.18) 2. Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die an die Bausubstanz der baulichen Anlage anknüpfen, weil nach deren Herstellung (auch nur) im Rohbau die etwaige Verletzung von Nachbarrechten bereits eingetreten ist, was durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht mehr "rückgängig" gemacht werden kann.(Rn.18) 3. Eine Zufahrt für die Feuerwehr nach § 15 LBO SH dient neben dem öffentlichen Interesse an einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung vor Ort grundsätzlich auch nicht (mittelbar) dem Interesse eines Nachbarn.(Rn.23) 4.  Soweit unter Vorsorgegesichtspunkten der Gefahr eines Brandüberschlags vom Vorhaben auf das Grundstück des Nachbarn begegnet werden muss, wird dem in aller Regel bereits durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände entsprochen. Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 LBO SH ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt, da damit auch der abwehrende Brandschutz berücksichtigt wird.(Rn.23) 5. Planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.(Rn.25) 6. Eine Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte wegen eines Befreiungserfordernisses i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn eine Befreiung von solchen Festsetzungen erforderlich ist (oder erfolgt ist), die dem Nachbarschutz dienen. Ist dies nicht der Fall, ist über die Befreiung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" zu entscheiden, also unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Dem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fehlt bereits (dann) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat.(Rn.18) 2. Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die an die Bausubstanz der baulichen Anlage anknüpfen, weil nach deren Herstellung (auch nur) im Rohbau die etwaige Verletzung von Nachbarrechten bereits eingetreten ist, was durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht mehr "rückgängig" gemacht werden kann.(Rn.18) 3. Eine Zufahrt für die Feuerwehr nach § 15 LBO SH dient neben dem öffentlichen Interesse an einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung vor Ort grundsätzlich auch nicht (mittelbar) dem Interesse eines Nachbarn.(Rn.23) 4. Soweit unter Vorsorgegesichtspunkten der Gefahr eines Brandüberschlags vom Vorhaben auf das Grundstück des Nachbarn begegnet werden muss, wird dem in aller Regel bereits durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände entsprochen. Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 LBO SH ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt, da damit auch der abwehrende Brandschutz berücksichtigt wird.(Rn.23) 5. Planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.(Rn.25) 6. Eine Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte wegen eines Befreiungserfordernisses i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn eine Befreiung von solchen Festsetzungen erforderlich ist (oder erfolgt ist), die dem Nachbarschutz dienen. Ist dies nicht der Fall, ist über die Befreiung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" zu entscheiden, also unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots.(Rn.28) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 18.10.2016 nebst Nachtragsgenehmigungen vom 28.04.2017 und 02.08.2017. Er ist Eigentümer des Grundstückes … in …, an welches die Grundstücke … und … der Beigeladenen angrenzen. Dort soll ein Wohnkomplex nebst Tiefgarage errichtet werden. Die Grundstücke liegen jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 neu/ 2. Änderung der Antragsgegnerin, welcher das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Gegen die Genehmigung vom 18.10.2016 legte der Antragsteller am 05.03.2017 Widerspruch ein. Lageplan Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass er sich auch gegen die Nachtragsgenehmigungen vom 28.04.2017 und 02.08.2017 wende. Der Antrag sei hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nachdem das Vorhaben bereits im Rohbau errichtet worden sei. Der im Übrigen zulässige Antrag sei unbegründet. Soweit der Antragsteller eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung rüge, komme den diesbezüglichen Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Ferner könne der Antragsteller eine Rechtsverletzung nicht aus § 31 Abs. 2 BauGB herleiten. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben; das Vorhaben weise bei einer maximalen Wandhöhe von 11 m einen Abstand von 11,00 bis 13,70 m zur Grundstücksgrenze auf und überschreite damit den aus § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO folgenden Mindestabstand von 4,50 m deutlich. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich auch nicht aus dem Ausmaß des Vorhabens; von ihm gehe keine "erdrückende" Wirkung aus. Zwar überrage das Vorhaben das Wohnhaus des Antragsstellers, jedoch sei mit einem Abstand von 11,00 bis 13,70 m des Vorhabens zur Grundstücksgrenze die Abstandsfläche eingehalten, wobei das Wohnhaus des Antragstellers seinerseits einen Abstand von 15 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweise; dieses ergebe einen Abstand von mehr als 30 m zwischen den Wohnhäusern. Gegen diesen - ihm am 16.11.2017 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 29.11.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15.12.2017 begründet. Er meint, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stelle sich als rechtswidrig dar und verletzte seine subjektiven Rechte. Bezüglich der Feuerwehrzufahrt sei ein Rechtschutzbedürfnis gegeben, da das Bauvorhaben nicht im Rohbau fertig gestellt sei; unabhängig hiervon sei er durch die Nutzung der Anlage in seinen Rechten verletzt, weil durch die nicht vorhandene Feuerwehrzufahrt sich die Gefahrenlage für sein Grundstück im Brandfall konkretisiere; insoweit komme § 15 LBO eine nachbarschützende Wirkung zu. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse bzw. zur Geschossflächenzahl seien nachbarschützend. Er könne die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen. Die im Bebauungsplan Nr. 22 neu/2. Änderung vorgegebenen Geschoss- und Geschossflächenzahlen würden überschritten. Das Vorhaben sei rücksichtslos; von ihm gehe eine "dominierende" und "erdrückende" Wirkung aus; von dem Vorhaben aus ergäben sich "gigantische Einsichtsmöglichkeiten" auf sein Grundstück. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05.03.2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.10.2016 samt Nachtragsgenehmigungen vom 28.04.2017 und 02.08.2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie behauptet, das Vorhaben sei im Rohbau fertig gestellt. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos; ein "Einkesselungseffekt" sei nicht gegeben. Den Festsetzungen über die Geschoss- und Geschossflächenzahl komme keine nachbarschützende Wirkung zu. § 31 Abs. 2 BauGB sei nur insoweit drittschützend, als auch auf individuelle Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen sei. Die Vorschrift des § 15 LBO entfalte keinen Nachbarschutz. Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass dem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bereits (dann) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte - hier: die Beigeladene - von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat. Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die an die Bausubstanz der baulichen Anlage anknüpfen, weil nach deren Herstellung (auch nur) im Rohbau die etwaige Verletzung von Nachbarrechten bereits eingetreten ist, was durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht mehr "rückgängig" gemacht werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2018, 10 S 40.17, NJ 2018, 253 [Juris Rn. 3]; VGH München, Beschl. v. 08.12.2017, 1 CS 17.2337 [Juris Rn. 3] sowie Beschl. v. 08.04.2014, 9 CS 13.2007, [Juris Rn. 2]; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.06.2013, 2 M 34/13, Juris [Rn. 4]; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.03.2010, 1 B 23/10, BauR 2010, 948 [Ls.]; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.05.1994, 3 M 11/94, NVwZ 1995, 400). Die gegen das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen angeführten Einwände des Antragstellers knüpfen in Bezug auf die sog. Feuerwehrzufahrt an die - bereits hergestellte - Bausubstanz an. Das im Beschwerdeverfahren (am 15.10.2017 gefertigte [Anlage ASB 2]) Foto lässt erkennen, dass die beanstandete "Verbauung" der Feuerwehrzufahrt bereits eingetreten ist. Insoweit kommt es auf die Außenmaße des Rohbaus an, die sich bereits hinreichend verfestigt haben. Allenfalls in Bezug auf die Höhenentwicklung des Gebäudes mag der Rohbau noch nicht (komplett) in dem Maße fertiggestellt sein, dass die damit verbundene Befürchtung, das genehmigte Vorhaben werde "erdrückend" und damit rücksichtslos wirken, auch durch einen Erfolg im vorliegenden Verfahren - etwa durch eine Einstellung der (noch ausstehenden) Bauarbeiten - noch abwendbar ist. 2. Unabhängig davon ist der erstinstanzlichen Entscheidung darin zu folgen, dass weder die "verbaute" Feuerwehrzufahrt noch das (beanstandete) Maß der genehmigten baulichen Nutzung geeignet sind, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers als "Nachbar" des Vorhabens zu begründen. 2.1 Eine Zufahrt für die Feuerwehr ist nach § 15 LBO SH zu fordern, soweit dies bei einem Brand der Rettung von Menschen und Tieren und zur wirksamen Brandbekämpfung geboten ist. Sie dient damit öffentlichen Interessen und dem Schutz der Bewohner bzw. Benutzer des betroffenen Gebäudes. Einem (mittelbaren) Schutz der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, können Brandschutzvorschriften nur insoweit dienlich sein, als sie durch bauliche Maßnahmen einem Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke entgegenwirken, wie es etwa für nachbarrelevante Brand- oder Gebäudeabschlusswände der Fall ist (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 30.01.2018, 15 ZB 17.1459, Juris [Rn. 15], OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.10.2012, 2 L 149/11, NVwZ-RR 2013, 87 [bei Juris Rn. 21] sowie VGH Mannheim, Urt. v. 26.02.1992, 3 S 2947/91, NVwZ-RR 1992, 61 [Ls.]). Ansatzpunkte dafür, dass die Feuerwehrzufahrt im vorliegenden Fall neben dem öffentlichen Interesse an einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung vor Ort (mittelbar) auch dem Interesse des benachbarten Antragstellers dienen soll, bestehen nicht. Soweit unter Vorsorgegesichtspunkten der Gefahr eines Brandüberschlags vom Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück des Antragstellers begegnet werden muss, wird dem in aller Regel bereits durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände entsprochen. Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 LBO SH ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt, da damit auch der abwehrende Brandschutz berücksichtigt wird (vgl. Domning/Möller u. a., LBO SH (Stand 2010), § 6 Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2018, 7 A 331/18, Juris [Rn. 8]). Die Abstandsflächen werden, wie das Verwaltungsgericht (S. 5 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.) zutreffend festgestellt hat, vorliegend eingehalten: Der Abstand des Vorhabens zur Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt danach 11,00 bis 13,70 m und überschreitet damit den aus § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO SH folgenden Mindestabstand von 4,50 m mehr als deutlich. 2.2 Die vom Antragsteller beanstandete Überschreitung des planungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Zahl der zulässigen (Voll-)Geschosse bzw. der zulässigen Geschoßfläche vermag seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit darin zu folgen, dass planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zukommt (S. 4 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.); das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen den Gebietscharakter unberührt und begründen im Unterschied zu Festsetzungen zur Art kein nachbarliches Austauschverhältnis. Läge eine Maßüberschreitung vor, würde damit objektives Baurecht verletzt, was nicht zugleich eine Verletzung nachbarschützender Rechte des Antragstellers bewirken würde (vgl. Beschl. v. 15. 01.2013, 1 MB 46/12, Juris [Rn. 6]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170/171). Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung überhaupt eine Überschreitung des planungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung - zur Anzahl der Vollgeschosse bzw. zur Geschossfläche - genehmigt worden ist. Auch wenn - wie der Antragsteller annimmt - das Dachgeschoss "vollgeschossig" sein sollte, ergibt sich daraus für ihn keine Verletzung seiner Nachbarrechte. Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf die Erhaltung einer sog. Gebietsprägung nicht angezeigt. Es fehlen bereits Ansatzpunkte für die Annahme, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit der Zweckbestimmung des hier betroffenen Baugebiets unverträglich ist. Weder die Größe des Bauvorhabens der Beigeladenen noch der Umstand, dass darin nicht nur eine Wohneinheit, sondern mehrere Wohnungen errichtet werden, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets oder – gar – einen "städtebaulichen Missgriff" (vgl. Beschl. des Senats v. 08.01.2018, 1 MB 23/17, Juris [Rn.6] sowie Drews, in: jurisPR-ÖffBauR 5/2018, Anm. 4 [zu C.]). 3. Das Verwaltungsgericht hat - weiter - auch eine Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte des Antragstellers wegen eines Befreiungserfordernisses i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB zu Recht abgelehnt. Maßgeblich ist insoweit, ob eine Befreiung von solchen Festsetzungen erforderlich ist (oder erfolgt ist), die dem Nachbarschutz dienen. Ist dies nicht der Fall, ist über die Befreiung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" zu entscheiden, also unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots (vgl. Beschl. des Senats v. 20.07.2006, 1 MB 13/06, NordÖR 2006, 361). Eine Nachbarrechtsverletzung ist (dann) nicht schon gegeben, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, 4 B 64.98, NVwZ-RR 1999, 8; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2015, 7 B 1085/15, BauR 2016, 541). 3.1 Vorliegend geht es um die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse bzw. zur zulässigen Grund- bzw. Geschossfläche. Diese – zum Maß der baulichen Nutzung erfolgten Festsetzungen – sind nicht nachbarschützend; Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, die sich (ausnahmsweise) aus der Planbegründung ergeben könnten, liegen nicht vor; die diesbezügliche Annahme des Antragstellers wird durch nichts belegt. Selbst wenn unterstellt wird, dass das genehmigte Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der Nutzung überschreiten, begründet dies - allein - keine Nachbarrechtsverletzung; das gilt auch dann, wenn sie den Rahmen desjenigen verlassen, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könnte (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.09.2016, 15 CS 16.1536, Juris [Rn. 25]). 3.2 Eine wegen der o. g. (unterstellten) Maßüberschreitungen erforderliche Befreiung würde auch zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (S. 5 - 6 des Beschl.-Abdr.) an (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Für den Antragsteller entsteht - ersichtlich - keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange. Von dem genehmigten Vorhaben geht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine "erdrückende" oder "bedrängende" Wirkung auf sein Grundstück aus. Das Vorhaben wahrt – wie ausgeführt - alle erforderlichen Abstände, was bereits gegen eine "erdrückende" Wirkung spricht (vgl. Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314). Es kann keine Rede davon sein, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen derart "massiv" wirkt, dass ein Gefühl des "Eingemauertseins" entstehen kann oder das Wohngrundstück des Antragstellers nur noch als eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (Beschluss des Senates vom 08.01.2018, 1 MB 23/17, Juris [Rn. 8] und Beschluss vom 15.01.2014, 1 MB 31/13, NordÖR 2014, 523, 525). Das Gebäude des Antragstellers liegt "frei" zur Straße … . Ferner ist nach Norden (in Richtung der …) ein ausreichender Abstand vorhanden, der "zwischen" den Gebäuden mehr als 30 m beträgt. Soweit vom Vorhabengrundstück aus Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück des Beschwerdeführers entstehen, sind diese in innerstädtischen Wohnlagen - wie hier - grundsätzlich hinzunehmen (Beschl. des Senats v. 24.11.2011, 1 LA 65/11, NordÖR 2012, 92; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 13.04.2018, 15 ZB 17.342, Juris [Rn. 15, m. w. N.]), zumal sich der Antragsteller davor schützen kann (durch Pflanzen oder anderen Sichtschutz). Von einer Baugenehmigung, die eine rücksichtslose Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zulässt, kann nach alledem nicht ausgegangen werden. 4. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).