Beschluss
8 B 1/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0305.8B1.25.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Rahmen eines Drittwiderspruchs gegen zwei Baugenehmigungen des Nachbarn für eine Gewerbehalle zum Betrieb eines Getränkegroßhandels sowie zwei Befreiungsbescheide für dasselbe Bauvorhaben. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 der Gemeinde A-Stadt, welcher ein eingeschränktes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) vorsieht. Das Grundstück der Antragsteller liegt nördlich, außerhalb des Bebauungsplans Nr. 41, im unbeplanten Gebiet und grenzt unmittelbar nordwestlich an das Grundstück der Beigeladenen, X Weg 63 in A-Stadt, an. Weiter südlich sind weitere Wohngebäude vorhanden. Der Bebauungsplan legt Emissionsgrenzen zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Gewerbelärm fest. In der Teilfläche 2, in welcher das streitige Bauvorhaben liegt, liegen die zulässigen Emissionskontingente bei 60 dB(A)/m2 tagsüber und 45 dB(A)/m2 nachts. Für Schallabstrahlungen in südwestlicher bis nordöstlicher Richtung (220° bis 40°) können die flächenbezogenen Schallleistungspegel nach den textlichen Festsetzungen zudem um 3 dB(A) erhöht werden. Am 8. August 2023 erging für die Beigeladene ein Befreiungsbescheid von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Höhe des Erdgeschosses. Dieses durfte die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans um acht Zentimeter überschreiten. Mit Bescheid vom 9. August 2023 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gewerbehalle für einen Getränkegroßhandel mit Büro. Dabei wurden mehrere Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt, welche Bestandteil der Baugenehmigung waren. Zudem wurde die Umsetzung der Forderungen des Prüfingenieurs vom Prüfbericht zum Standsicherheitsnachweis zur Auflage erhoben und das Schallgutachten des X Nord GmbH vom 14. April 2023 wurde ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung. Zuletzt sind Hinweise auf Nebenbestimmungen und Hinweise anderer Fachbehörden enthalten, auf welche im Bescheid verwiesen wird. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Genehmigungen und Befreiungen wird auf die Beiakte verwiesen (Bl. 91-101 des Verwaltungsvorgangs 533-2/21 und Bl. 45-50R des Verwaltungsvorgangs 533-3/21). In der Folge nahm die Beigeladene die Bauarbeiten auf, wobei der Baubeginn zwischen den Beteiligten streitig ist. Laut Baubeginnmitteilung gem. § 72 Abs. 6 LBO sollte mit den Arbeiten am 18. September 2023 begonnen werden. Am 13. März 2024 erteilte der Antragsgegner eine Baugenehmigung hinsichtlich einer veränderten Ausführung des Leergutlagers im südöstlichen Teil des Grundstücks sowie des Treppenhauses und befreite die Beigeladene mit gesondertem Bescheid des gleichen Tages für die Leergutsortierung von der Einhaltung der Baugrenze des Bebauungsplans. Im südlichen Teil des Grundstückes sollte eine Überdachung für die Leergutsortierung und ein Leergutlager erbaut werden. Während das Leergutlager auch zuvor bereits außerhalb der Halle geplant war, sollte die händische Sortierung nunmehr ebenfalls außerhalb der Halle, aber geschützt durch ein Dach erfolgen. Nachdem die Antragsteller den Bau am 22. Oktober 2024 gegenüber dem Antragsgegner „nachbarrechtlich beanstandeten“ legten sie am 15. November 2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2023, den Befreiungsbescheid vom 8. August 2023, die Baugenehmigung vom 13. März 2024 in Bezug auf die veränderte Ausführung der Leergutlager und des Treppenhauses sowie gegen den Befreiungsbescheid vom 13. März 2024 hinsichtlich der Baugrenze ein. Die Antragsteller haben am 2. Januar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Darin tragen sie vor, dass sie noch immer ein Rechtsschutzbedürfnis hätten, weil die Halle zwar mittlerweile fertiggestellt sei, die Beeinträchtigung jedoch von der Nutzung ausgehe und deswegen weiterhin im Eilrechtsschutz verfolgt werden könne. Im September 2023 seien zudem lediglich Vorbereitungsmaßnahmen für einen Bau erfolgt, sodass sich aus der Bauanzeige nicht der wirkliche Beginn der Baumaßnahmen ergebe. Materiell verstoße der genehmigte Bau gegen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte. Zunächst sei das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, denn vorliegend sei das Vorhaben am Maßstab des § 34 BauGB zu messen, denn es handle sich um einen unbeplanten Innenbereich. Der Bebauungsplan Nr. 41 der Gemeinde A-Stadt grenze lediglich an und gewähre keinen baugebietsübergreifenden Nachbarschutz. Das Vorhaben müsse sich einfügen. Vom Grundstück der Beigeladenen gehe eine erhebliche Lärmbelastung aus, welche sie beeinträchtigte. Der Baugenehmigung vom 9. August 2023 sei schon nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass das schalltechnische Gutachten Bestandteil des Bescheides werden solle, denn dieses finde lediglich unter der Überschrift „Nebenbestimmungen und Hinweise anderer Fachbehörden“ Erwähnung und reiche deswegen nicht, um das Gutachten zweifelsfrei zu einer Nebenbestimmung zu erheben. Das Immissionsgutachten sei zudem ohnehin unvollständig, weil die geänderte Bauplanung darin noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Schalltechnisch betroffen sei insbesondere der Immissionspunkt (IP) 4, ihr Wohnhaus im A-Straße. Es sei mangels Alternativberechnung nicht erkennbar, dass die benannten Betriebsänderungen nachbarrechtlich in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht unbedenklich wären. Dass der Sache nach nicht zu befürchten sei, dass sich das Emissionsverhalten der Anlage nicht nennenswert ändern würde, werde nicht belegt. Zudem habe das Gutachten die DIN 44691 angewandt, obgleich seit Dezember 2006 die DIN 45691 gelte. Die Lärmkontingente begegneten hierbei fachlichen Bedenken. Die Zuordnung von Lärmrechten bleibe unklar, weil im Plangebiet noch weitere Betriebe ansässig seien. Schon deswegen sei das Gutachten unbrauchbar. Lärmemissionen rührten zudem von dem Schotter, wenn dieser von Fahrzeugen befahren werde. Zudem begründen sie den Antrag mit Lichtemissionen von einer an der Außenwand angebrachten Beleuchtung, welche hell in ihr Schlaf- und Wohnzimmer hineinleuchten würde. Insgesamt sei bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund der erheblichen Nachteile für sie davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen sowie gegen die Befreiungen anzuordnen sei, weil durch die Befreiungen die Belastungen noch erhöht würden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen – die Baugenehmigung vom 9. August 2023 (Neubau einer Gewerbehalle für Getränkegroßhandel mit Büro auf dem Baugrundstück A-Stadt, X Weg 63, Zeichen FB5 – 533-2/21), – den Befreiungsbescheid vom 8. August 2023 für das Bauvorhaben gemäß erstem Spiegelstrich, Befreiung hinsichtlich Höhe OKFF EG, Zeichen FB5 – 533-2/21, – die Baugenehmigung vom 13. März 2024 (Neubau einer Gewerbehalle für Getränkegroßhandel mit Büro; hier: Neubau Leergutsortierung sowie veränderte Ausführung Leergutlager u. Treppenhaus auf dem Baugrundstück gemäß 1. Spiegelstrich – als Nachtrag zur Baugenehmigung gemäß 1. Spiegelstrich –, Zeichen FB5 – 533-3/21 sowie – den Befreiungsbescheid vom 13. März 2024 für das Bauvorhaben gemäß 3. Spiegelstrich, Befreiung hinsichtlich Baugrenze, Zeichen FB5 – 533-3/21. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sei deswegen nicht im Rahmen das Rücksichtnahmegebotes des § 34 BauGB zu messen. Das Vorhaben sei nach Maßgabe des Bebauungsplans auch zulässig. Dabei sei insbesondere das Immissionsgutachten fehlerfrei erstellt worden und auf Seite 6 des Bescheides vom 9. August 2023 – noch vor den Hinweisen – zum Bestandteil der Baugenehmigung erhoben worden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt jedoch ergänzend aus, dass sie für die endgültige Ausführung eine entsprechende Baugenehmigung und den Bau auch wie genehmigt verwirklicht habe. Seit dem 5. Juni 2024 sei das Logistiklager bereits in Betrieb. Die nachbarrechtliche Beanstandung sowie der Widerspruch seien erst deutlich danach, im Oktober bzw. November erfolgt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der angegriffenen Baugenehmigung vom 9. August 2023 und dem Befreiungsbescheid vom 8. August 2023 sei der Widerspruch offensichtlich verfristet. Als unmittelbarer Nachbar habe der Antragsteller nach Beginn der Bauarbeiten von den Genehmigungen Kenntnis erhalten, sodass ab dem Zeitpunkt auch entsprechend von § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO zumindest nach Treu und Glauben eine Jahresfrist laufe. Die Bauarbeiten hätten entsprechend der Baubeginnmitteilung am 18. September 2023 begonnen. Damit sei den Antragstellern bereits zu diesem Zeitpunkt grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis der Baugenehmigung vorzuwerfen. Die Einlegung des Widerspruchs frühestens am 22. Oktober 2024 sei – selbst wenn eine gewisse Karenzzeit nach Beginn der Baumaßnahme zugestanden würde – jedenfalls nach Ablauf der maßgeblichen Jahresfrist erfolgt. In einem solchen Falle bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Eilantrag, insbesondere da dieser erst deutlich nach Beginn der Nutzung gestellt worden sei. Soweit die Antragsteller sich gegen die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze und der Oberkante des Erdgeschosses wenden würden, sei der Antrag unzulässig, da diese Einwände den Baukörper als solchen und nicht dessen Nutzung beträfen, weswegen nach der Fertigstellung des Baus dafür kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Zumindest sei der Antrag unbegründet, denn es bestehe keine Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Antragsteller würden sich ausschließlich gegen Immissionen der Beigeladenen wenden. Diesen Belangen sei jedoch im Bebauungsplan Rechnung getragen worden, indem dort Festsetzungen zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung enthalten seien. Darüber hinaus sei ein Rücksichtnahmegebot nur über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich, sofern ein gebietsübergreifender Nachbarschutz anerkannt werde. Im einstweiligen Rechtsschutz seien dafür jedenfalls besonders hohe Anforderungen zu stellen, was den Grad der Beeinträchtigung anbelange. Das Gutachten zeige entgegen der Darlegung der Antragsteller zudem die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens, denn dort heiße es ausdrücklich: „Aufgrund der o.g. Annahmen und der Tatsache, dass der Staplerbetrieb nur eine von mehreren Schallquellen auf dem Betriebsgelände ist, ist davon auszugehen, dass auch mit der geänderten Planung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. die ermittelten Immissionskontingente an den umliegenden schutzwürdigen Gebäuden eingehalten werden.“ (Bl. 19 der Akte 533-03/21). Für eine genaue Benennung der sich ergebenden Werte müsse eine veränderte Berechnung erfolgen, jedoch ändere dies nichts daran, dass eine solche Untersuchung nicht erforderlich sei, da nach fachlicher Einschätzung des X Labors nicht von einer Überschreitung der Schallgrenzen auszugehen sei, weil die Werte bisher um 4 dB unterhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans lägen und sogar 10 dB unterhalb denen der TA Lärm für ein Mischgebiet. Die geänderte Ausführung lasse nur eine Erhöhung der Emissionen von unter 3 dB erwarten. Soweit methodische Mängel des Schallgutachtens angeführt würden, könnten diese ohnehin nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, eine einzelne Lehrmeinung dürfe jedoch ohnehin keinen Anlass zu Zweifeln geben, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans oder des Gutachtens fehlerfrei seien. Die Antragsteller hätten insbesondere nicht dargelegt, inwiefern eine konkrete Beeinträchtigung durch Zusatzkontingente eintreten könne. Soweit sich die Antragsteller gegen Lichtimmissionen wenden würden, so sei auf deren soziale Adäquanz zu verweisen und darauf abzustellen, wie schutzbedürftig die Betroffenen seien, denn es sei ohne weiteres möglich, sich selbst durch Vorhänge, Jalousien oder andere übliche Maßnahmen zu schützen. Wäre von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, dann sei im Rahmen der weiteren Interessenabwägung mit einzustellen, dass sie einen Großteil der Kliniken in B-Stadt mit Getränken versorge, sodass bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Versorgung mit Getränken in den Krankenhäusern von B-Stadt vorerst zum Erliegen käme. Die Beigeladene hat Fotos der Bauarbeiten zu den Akten gegeben, welche den Baufortschritt vom 20. September 2023 zeigen sollen. II. Die Anträge sind nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Die Anträge sind nur zulässig soweit sie sich gegen die Baugenehmigung vom 13. März 2023 wenden und sich auf nutzungsbezogene Einwendungen stützen. Statthaft ist für sämtliche Begehren, ein Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, denn die Antragsteller wenden sich gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt, welcher sie selbst belastet und gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Hinsichtlich des Befreiungsbescheides vom 8. August 2023 über die Höhe des Erdgeschosses erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Antragsbefugnis analog zu § 42 Abs. 2 VwGO besteht, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller durch die Befreiung in eigenen Rechten betroffen sein könnten. Erforderlich wäre dafür, dass die Festsetzung des Bebauungsplans Drittschutz vermittelt. Während dies für die Begrenzung der Höhe noch angenommen werden könnte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich welchen Drittschutz die Höhe der Oberkante des Erdgeschosses vermitteln könnte, insbesondere da mit dieser Befreiung keine Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe einhergeht. Zudem betrifft die Befreiung das Maß der baulichen Nutzung, für welches im Allgemeinen kein Drittschutz angenommen wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 MB 21/17 –, juris Rn. 25, m.w.N). Im Ergebnis kann diese Erwägung jedoch dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis für den verfolgten Eilantrag hinsichtlich aller angegriffenen Bescheide, soweit sich die Antragsteller gegen die bauliche Anlage als solche wenden. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 MB 21/17 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris Rn. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 CS 10.465 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Februar 2013 – 15 CS 12.2425 –, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht noch hinsichtlich der von der Nutzung ausgehenden Beeinträchtigung der baulichen Anlagen. Eine Baugenehmigung enthält neben der Baufreigabe auch die Feststellung der Zulässigkeit der genehmigten Nutzung und wirkt insoweit über den Abschluss der Bauarbeiten hinaus fort (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris Rn. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 11. November 1994 – 20 CS 94.2747, BeckRS 1994, 16474, beck-online). Nach diesen Maßstäben besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur im Hinblick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die Nutzung, wie sie durch die Baugenehmigung für zulässig erachtet wurde, nicht jedoch hinsichtlich des Baus oder der angegriffenen Befreiungen an sich, denn die angegriffene bauliche Anlage (Gewerbegroßhalle für einen Getränkegroßhandel mit Büro, Leergutlager) ist bereits vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz fertiggestellt und sogar in Betrieb genommen worden, sodass die Vollendung des konkreten Baus nicht mehr verhindert werden kann. Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 9. August 2023 und der Befreiung vom 8. August 2023 fehlt daneben das Rechtsschutzbedürfnis auch deswegen, weil eine Klage in der Hauptsache gegen diesen Bescheid bereits offensichtlich unzulässig ist und das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann entfallen lässt, wenn die Nutzung angegriffen wird. Für eine Klage in der Hauptsache fehlt es vorliegend an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren, § 68 ff. VwGO. Ordnungsgemäß ist ein Vorverfahren nur dann, wenn es unter Einhaltung der in § 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernissen (Form, Frist, usw.) durchgeführt wurde. Insbesondere ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wahrung der Widerspruchsfrist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 128.84 –; Urteil vom 8. März 1983 – 1 C 34.80 –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 – m.w.N.). Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das bezeichnete Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris Rn. 25). Ebenso wie das materielle Abwehrrecht des Nachbarn kann auch seine verfahrensrechtliche Komponente, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einzulegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung klagen zu können, durch Verwirkung verlorengehen. Grundsätzlich setzt die Verwirkung voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 28; Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris Rn. 23). In der Regel folgt aus dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO, dass dem in seinen Rechten betroffenen Dritten eine Überlegungsfrist von einem Jahr zusteht, wenn ihm der nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verwaltungsakt zugestellt worden ist. Ausnahmsweise kann eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts je nach den Umständen aber auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974, – IV C 2.72 –, juris Rn. 23). Das folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer besonderen Pflichtenstellung, die sich für Grundstücksnachbarn aus ihrem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt. Danach muss der Nachbar durch ein zumutbares aktives Handeln mitwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Er muss deshalb nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – juris Rn. 24). Auch daraus folgt aber in der Regel nur die Beschränkung auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Allerdings gehen das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und dessen Fürsorgepflicht nicht so weit, dass der Nachbar einen Widerspruch regelmäßig erheben muss, sobald der Bauherr mit der Ausnutzung der Baugenehmigung beginnt und erhebliche wirtschaftliche Dispositionen trifft. Bei Annahme einer derartig weitgehenden Pflichtenstellung würde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für Grundstücksnachbarn in aller Regel obsolet werden, weil Baugenehmigungen häufig unverzüglich ausgenutzt werden. Eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen nach Treu und Glauben eine Pflicht des Nachbarn erkennen lässt, innerhalb eines kürzeren Zeitraumes abschließend zu prüfen, ob er sich gegen die Baugenehmigung wenden will. Das wäre etwa der Fall, wenn der Bauherr im Anschluss an eine Erörterung des Bauvorhabens mit dem Nachbarn zusagt, mit dem Beginn der Bauarbeiten abzuwarten, und der Nachbar im Gegenzug verspricht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mitzuteilen, ob er Widerspruch einlegen wird. Allein der Umstand, dass der Bauherr sofort nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau beginnt und der Nachbar erkennen kann, dass dem Bauherrn ein wirtschaftlicher Schaden droht, wenn sein später eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat, führt dagegen erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Verwirkung, zumal die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Kausalität zwischen Vertrauensgrundlage, Vertrauenstatbestand und Disposition sich in einem solchen Fall kaum darlegen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 28; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Juli 1993 – 1 EO 1/93 –, juris Rn. 43). Nach diesen Maßstäben war der Widerspruch vom 15. November 2024 gegen die Bescheide vom 8. und 9. August 2023 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bereits unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Antragsteller und obgleich diese auch im Vorverfahren bereits anwaltlich vertreten waren, die „nachbarrechtliche Beanstandung“ vom 22. Oktober 2024 als Widerspruch zu verstehen sein sollte. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Bescheide, sondern die Kenntnis des Nachbarn. Für diese ist wiederum nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Erkennens entscheidend, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 –, juris Rn. 15). Dabei geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass zumindest in der ersten Oktoberwoche 2023 erkennbar war, dass umfangreiche Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorgenommen werden. Laut Anzeige der Beigeladenen wurden die Bauarbeiten am 18. September 2023 aufgenommen. Fotografien wenige Tage später, nämlich am 20. September zeigen, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen mehrere große Maschinen – Bagger, Planierraupe und andere Fahrzeuge – waren und diese großflächige Erdarbeiten auf der gesamten Grundstücksfläche ausgeführt haben. Die abgebildete Vegetation steht einem Aufnahmezeitpunkt im September nicht entgegen, denn es sind Bäume und Büsche mit grünem Laub zu sehen, sodass zumindest ausgeschlossen ist, dass die Aufnahmen im Spätherbst oder Winter aufgenommen wurden, denn dann wäre viel gelbes Laub oder kahle Bäume zu erwarten. Der zeitliche Ablauf, wie ihn die Beigeladene vorträgt, wird zudem gestützt durch die E-Mail vom 9. Oktober 2023 (Bl. 21 d. A. 533-2/21). In dieser wendet sich der Bauunternehmer Herr Andresen im Namen der Beigeladenen an den Antragsgegner, um kurzfristig zu klären, ob Rodungsarbeiten auf dem Grundstück vorgenommen werden dürften, weil mit dem Beginn der Bauarbeiten und der Absteckung aufgefallen sei, dass einige Bäume das Bauvorhaben stark behinderten. Die Zeit dränge, weil es ansonsten zu einem Baustopp komme. Für die Kammer besteht schon damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass im September 2023, jedenfalls zu Beginn des Oktobers mit den Bauarbeiten begonnen wurde und bloße Vorbereitungshandlungen abgeschlossen waren, denn ansonsten wäre nicht erklärlich, wie Anfang Oktober bereits ein Baustopp drohen könnte. Angesichts der Fertigstellung bereits im folgenden Frühjahr erscheint es unwahrscheinlich, dass einen Monat lang nur Vorbereitungsmaßnahmen vorgenommen worden sein sollten. Zudem trägt der Apfelbaum auf dem per E-Mail übersandten Foto im Aufnahmezeitpunkt reichlich Äpfel, was einen Aufnahmezeitpunkt Ende September/Anfang Oktober plausibel sein lässt, wenngleich auch Ende Oktober einige Sorten weiterhin Äpfel tragen können. Weiterhin lässt sich einer der Pflöcke erkennen (Bl. 25 d. A. 533- 2/21), welcher zur Markierung im Zuge der Bauarbeiten eingeschlagen wurde und auch auf den Fotografien der Beigeladenen vom 20. September (Bl. 118 ff. der Gerichtskate) zu sehen ist. Am Zustand des Erdbodens lässt sich zudem noch erkennen, dass frische Erbarbeiten vor der Aufnahme vorgenommen wurden. Diese großflächigen Erdarbeiten gehen bereits über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus, weil mit der Vornahme von Erdarbeiten bereits die tatsächliche Herstellung des Bauwerkes beginnt, zu der auch Dinge wie Bodenplatten, Kellerausschachtungen und dergleichen gehören. Während das Abstecken von Flächen, sowie das Roden von Bäumen noch als Vorbereitungshandlung gesehen werden kann, sind jedenfalls die vorliegend großflächigen Bodenarbeiten, welche nur unter Zuhilfenahme von mehreren Maschinen zu bewerkstelligen sind, bereits als Baubeginn zu qualifizieren. Die Antragsteller haben den Beginn der Bauarbeiten im September zwar bestritten und vorgetragen, es habe lediglich Vorbereitungsmaßnahmen gegeben, jedoch genügen sie der ihnen obliegenden Darlegungslast und der Glaubhaftmachung der dargelegten Tatsachen nicht, denn sie haben keinen Zeitpunkt vorgetragen, zu welchem sie denn eine Kenntnis erlangt haben und welcher Art die behaupteten Vorbereitungsarbeiten bis zu welchem Zeitpunkt gewesen sein sollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene den Bau bereits im Juni 2024 seiner Nutzung zuführte, wäre angesichts der umfangreichen Darlegung durch die Beigeladene eine substantiierte Schilderung erforderlich, zu welchem späteren Zeitpunkt Bauarbeiten erkennbar gewesen sein sollen und wie schnell das Vorhaben ab dann realisiert worden sein soll. Die Jahresfrist lief deswegen bereits Ende September, zumindest Anfang Oktober 2023 an, weil ab da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Bauarbeiten erkennbar waren. Die am 22. Oktober 2024 und damit mehr als ein Jahr später eingelegte nachbarrechtliche Beanstandung kam deswegen bereits zu spät. Der förmliche Widerspruch im November war erst Recht zu spät. Es kann deswegen dahinstehen, ob eine nachbarrechtliche Beanstandung bereits als ein Widerspruch verstanden werden muss. Soweit der Antrag in Hinblick auf die durch die Baugenehmigung vom 13. März 2024 erlaubte Nutzung noch zulässig ist, ist er unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen (VG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2021 – 8 B 29/21 –, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 27/24 –, zur Veröffentlichung vorgemerkt). Zwar kann ausnahmsweise trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls er sich durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch materiell nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juli 2010 – CS 10.465 – juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 CS 13.1728 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. April 2019 – 5 S 2102/18 –, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Die Antragsteller haben nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das zu duldende Maß hinausgehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich nichts Gegenteiliges aus einer behaupteten mangelnden Bestimmtheit hinsichtlich der Nebenbestimmung zum schalltechnischen Gutachten. Das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte von Nachbarn nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Bauvorhabens bezieht, deren konkrete Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit inhaltlich zu unbestimmte Baugenehmigung deswegen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelfall reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 MB 18/14 –, juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2023 – 2 B 18/23, Rn. 5; Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 22). In dieser Hinsicht wird die streitgegenständliche Baugenehmigung den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gerecht. Fehlende oder unbestimmte Formulierungen zu den einzuhaltenden Emissionen, die von dem Grundstück ausgehen, sind grundsätzlich geeignet, eine Verletzung der nachbarlichen Rechte zu begründen. Vorliegend ist jedoch die Baugenehmigung vom 9. August 2023 nicht mehr durch die Antragsteller anzufechten, sodass etwaige Unbestimmtheiten, welche die Kammer im Gegensatz zu den Antragstellern aufgrund der eindeutigen Formulierung auf Seite 2 des Bescheides schon im Ansatz nicht teilt, dem Antrag von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen können. Die Änderung der Baugenehmigung hinsichtlich der Ausführung des Leergutlagers und des Treppenhauses eröffnen nicht die Möglichkeit, eine Unbestimmtheit der vorherigen Genehmigung erneut geltend zu machen. Es wurde zudem weder vorgetragen noch ergibt sich aus dem Bescheid eine eigene Unbestimmtheit. Selbst wenn eine Unbestimmtheit anzunehmen wäre, welche sich in der Nachtragsgenehmigung noch fortsetzen würde, so fehlt es schon an der Behauptung, dass tatsächlich eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Werte eingetreten wäre. Die Baugenehmigung vom 13. März 2024 ist auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit ist der Prüfungsumfang auf die Verletzung drittschützender Normen beschränkt. Die Baugenehmigung ist gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO in der Fassung von 6. Dezember 2021 zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten der Bauherrin sind zu berücksichtigen. Änderungen zu ihren Lasten bleiben außer Betracht, denn die erteilte Baugenehmigung vermittelt der Bauherrin eine Rechtsposition, die sich – wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht – gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – BVerwG 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 19 K 422/19 –, juris Rn. 40). Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sodass dessen Zulässigkeit gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Grundsatz daran zu messen ist, ob das Vorhaben den Festsetzungen widerspricht. Vorliegend ist nur noch die Änderung gemäß dem Bescheid vom 13. März 2024 zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller muss sich das Vorhaben nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen. Denn der Bezugspunkt für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist nicht das Grundstück der klagenden Nachbarn, welches sich außerhalb des maßgeblichen Bebauungsplans befindet, sondern allein das Vorhaben-Grundstück, andernfalls würden Bebauungspläne ihrer planerischen Konzeption gänzlich beraubt, wenn die angrenzenden Nachbarn verlangen könnten, dass sich alle Vorhaben innerhalb des Bebauungsplans an die Gegebenheiten außerhalb des Plangebiets einfügen müssten (vgl. zur Maßgeblichkeit des Bauungsplans des Vorhabengrundstücks: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris Rn. 6 f.) Gegen die Zulässigkeit der Nutzungsart bestehen keine Bedenken, weil der Bebauungsplan Nr. 41, in dessen Geltungsbereich das streitgegenständliche Grundstück liegt, ein Gewerbegebiet festlegt. Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans wurden nicht vorgebracht. Es bestehen keine Zweifel, dass in einem Gewerbegebiet eine gewerbliche Nutzung wie vorliegend der Getränkehandel zulässig ist, vgl. § 8 Abs. 1, 2 BauNVO. Die im Bebauungsplan festgelegten Emissionsgrenzwerte gewähren vorliegend zumindest mittelbaren Drittschutz. Die in Ziffer 4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 41 bestimmten Emissionsgrenzen können nur maßgeblich sein, wenn sie (auch) dem Schutz des Grundstücks der Antragsteller dienen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn. 4, dort verneint). Dies ist hier anzunehmen, denn die Emissionskontingente sind ausdrücklich zum Schutz der Wohnbevölkerung vor schädlichen Umwelteinflüssen festgelegt. Dem steht nicht entgegen, dass auf der Teilfläche 2 des Bebauungsplans, die an die Antragsteller angrenzt, etwas höhere Schallleistungen zulässig sind als auf der Teilfläche 1, denn auch ein geringeres Schutzniveau im angrenzenden Bereich stellt noch immer einen Schutz der Nachbarn dar. Die Differenzierung zeigt vielmehr, dass ein individuelles Schutzniveau im Bebauungsplan für die verschiedenen Teilbereiche vorgesehen ist und deswegen einen drittschützenden Charakter aufweist. Der Drittschutz betrifft jedoch nicht die Einhaltung der Emissionsgrenzen des Bebauungsplans, sondern die Einhaltung von Immissionshöchstwerten auf dem jeweiligen Grundstück. Diese wiederum bemessen sich nach der durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998 Nr. 26, S. 503, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5) festgelegten Grenzwerte. Soweit die Nutzungsart aufgrund von höheren Emissionen über diejenigen im Gewerbegebiet festgelegten hinausgehen sollten, so kann Drittschutz nur so weit angenommen werden, als dass die Immissionswerte eingehalten werden. Im Übrigen kann sich der Nachbar außerhalb des Bebauungsplans nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, der andere Nutzungen – also auch lautere Nutzungen – ausschließen könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, juris Rn. 19). Die Antragsteller sind als Nachbarn außerhalb des Bebauungsplans nicht mit der Beigeladenen in einer „bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen in unterschiedlichen Baugebieten, so dass ein Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets schon deshalb ausscheidet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, juris Rn. 19). Könnte ein Nachbar außerhalb des Plangebietes die Emissionshöhe seines Nachbarn innerhalb des Bebauungsplans rügen, weil ihm diesbezügliche Festsetzungen unmittelbaren Drittschutz verschaffen würde, würde durch die Hintertür ein Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht werden können, der Nachbarn außerhalb des Gebiets im Grundsatz gar nicht zusteht. Es ist deswegen auf die individuelle und tatsächliche Betroffenheit der Nachbarn abzustellen, die wiederum dem Schutzniveau der TA Lärm entspricht. Das Bauvorhaben ist nicht rücksichtslos, denn die Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller überschreiten nicht die Grenzwerte nach der TA Lärm. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss 15. September 2020 – 4 B 46.19 –, juris Rn. 6, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 814/21 –, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2092/14 –, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris Rn. 5 f.). Nur in diesem Rahmen können Beeinträchtigungen des Nachbarn einer Baugenehmigung entgegenstehen. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris Rn. 22; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris Rn. 30; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 26). Dabei ist zu beachten, dass das Gebot zur Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 26). In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch zu laute Immissionen auf das Grundstück der Antragsteller, die durch die Genehmigung der veränderten Ausführung des Leergutlagers herrühren, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt werden. Fraglich ist bereits, inwiefern die Immissionen von den Antragstellern überhaupt noch gerügt werden können, die vom Betrieb eines Getränkegroßhandels herrühren, denn die erstmalige Genehmigung kann nicht mehr angegriffen werden. Soweit sich jedoch veränderte Immissionswerte durch die Genehmigung der veränderten Ausführung ergeben, sowie die Antragsteller dies auch vortragen, ist den Antragstellern ein gerichtliches Vorgehen hingegen noch möglich. Die Antragsteller haben jedoch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes glaubhaft machen können. Angesichts der Lage des Grundstücks neben mehreren Gewerbebetrieben, an welche wiederum weitere Wohnbebauung anschließt, ist das Grundstück der Antragsteller als eines in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Eine diesbezügliche Feststellung im Schallgutachten wurden nicht angegriffen. Da der Bebauungsplan lediglich Emissionswerte begrenzt, sind hinsichtlich der Belastungen der Antragsteller die dort eintretenden Immissionswerte nach der TA Lärm für die Beurteilung der Rücksichtlosigkeit maßgeblich. In einem Mischgebiet sind gem. Ziffer 6.1 lit. d) der TA Lärm tagsüber 60 dB(A) zulässig und nachts 45 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen dürfen zudem die Werte überschreiten, allerdings nur um 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts. Unmittelbar drittschützend ist ausschließlich, welchen Immissionsbelastungen die Antragsteller ausgesetzt sind. Eine Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Emissionen kann zumindest dann, wenn deren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller innerhalb der Grenzen der TA Lärm bleiben, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller verletzen. Diese Regelungstechnik des Bebauungsplans, welcher Emissionskontingente festsetzt, führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 2 B 23/16 –, juris Rn. 37). Der nach der TA Lärm maßgebliche Beurteilungspegel (Lr) liegt nach dem Gutachten am IP 4 bei 41,4 dB(A) tagsüber und 33,7 dB(A) nachts. Dies unterschreitet die nach der TA Lärm zulässigen Werte im Mischgebiet um 18,6 dB(A) tagsüber und 11,7 dB(A) nachts. Er erscheint bereits unwahrscheinlich, dass die veränderte Ausführung der Getränkesortierung diese Werte überschreitet, insbesondere, weil die Veränderung einen Teilbereich des Grundstückes betrifft, der zu den Antragstellern einen größtmöglichen Abstand aufweist. Jedenfalls eine erhebliche und erkennbare Überschreitung kann darin nicht gesehen werden. Aus dem ursprünglichen Schallgutachten ergibt sich, dass die vom Bebauungsplan vorgegebenen Werte nach der ursprünglichen Planung ebenfalls unterschritten werden. Am Immissionsort der Antragsteller dürfen, ausgehend von den festgesetzten Emmissionswerten des Bebauungsplans 55,6 dB(A) tagsüber und 40,6 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Selbst eine Erhöhung von 5 dB(A) durch die veränderte Leergutsortierung würde nicht zu einer Überschreitung der Werte führen, wie sie nach dem Schallgutachten noch zulässig sind. Im Zuge der Veränderung der Planung nahm das ALN Labor Nord erneut Stellung zu den zu erwartenden Auswirkungen. Aufgrund der baulichen Änderungen sei keine starke Erhöhung der Emissionen zu erwarten, diese werde bei unter 3 dB(A) liegen. Die Antragsteller haben keinerlei Umstände vorgetragen, die Zweifel an dieser fachlichen Einschätzung zulassen. Die Sortierung des Leergutes findet insbesondere auf der von den Antragstellern abgewandten Grundstücksseite statt, sodass ein größtmöglicher Abstand zwischen dieser Emissionsquelle und den Antragstellern besteht. Die Antragsteller dringen mit ihren Einwänden gegen die Lärmkontingente und die angewandte DIN-Norm im Gutachten nicht durch, denn ungeachtet der Tatsache, dass dieses Gutachten Teil des Bescheides vom 9. August 2023 ist und nicht mehr angegriffen werden kann, kann bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Methodik des Gutachtens ohnehin nicht überprüfen werden. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen wollen, dass vor der Genehmigung ein weiteres Gutachten bzw. eine angepasste Berechnung hätte durchgeführt werden müssen, so haben sie dafür keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Die reine Behauptung einer möglichen Überschreitung genügt nicht. Selbst wenn eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Werte mit der Veränderung der Ausführung einhergehen sollte, so würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn nach Fertigstellung des Baus müssten erhebliche Beeinträchtigen von der Nutzung ausgehen, um im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes trotz der Fertigstellung des Baus beachtlich zu sein. Angesichts der bisherigen Unterschreitung der Festlegungen des Bebauungsplans kann davon nicht ausgegangen werden. Im Rahmen des Eilverfahrens müssten nach Vollendung des Baus die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juli 2010 – CS 10.465 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 CS 13.1728 –, juris Rn. 3). Die reine Möglichkeit, einer leichten Überschreitung genügt dafür nicht. Die Antragsteller haben weder dargelegt, dass die tatsächlichen Immissionen über die Festsetzungen hinausgehen, noch haben sie zu der Art der nach der TA Lärm einzuhaltenden Grenzen sowie den tatsächlichen Lärmbelastungen vorgetragen. Es ist deswegen nicht ersichtlich, dass nach der TA-Lärm tatsächlich geringere Werte eingehalten werden müssten, die bereits nach dem bisherigen Gutachten überschritten würden. Ein weiteres Gutachten zum Schallschutz war nicht einzuholen. Der auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO hält das Gericht nicht dazu an, jede nur denkbare Anstrengung zu unternehmen, um einen Sachverhalt weiter aufzuklären. Gerade im Eilverfahren, welches nicht zum Ersatz des Hauptsacheverfahrens werden soll, sind aufgrund der summarischen Prüfung durch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO jedenfalls Grenzen gesetzt. Im Hinblick auf die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung gebietet der Untersuchungsgrundsatz in diesem Verfahren nur eine summarische Prüfung des Rechtsstreits (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 125, 158). Im Eilverfahren ist grundsätzlich die Aktenlage maßgebend (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 1990 NVwZ-RR 1991, 73 (74)). Die Amtsermittlungspflicht endet dort, wo die materielle Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1963 – VIII B 29.63 –, NJW 1964, 786 (787)). Letzterer kommt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 1 ZS 00.3650, BeckRS 2001, 24959 Rn. 14, beck-online). Tragen die Antragsteller keinerlei substantiierte Anhaltspunkte vor, ist das Gericht nicht gehalten, eine weitere Aufklärung zu betreiben, insbesondere da ein einzuholendes Gutachten entgegen § 294 ZPO zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Auch die gerügten Lichtimmissionen verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung reicht nur so weit, wie das materielle Baurecht Prüfungsmaßstab bei der Erteilung der Baugenehmigung war (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Januar 2013 – 1 LB 2/12 –, juris Rn. 25). Die Anbringung von Außenbeleuchtungen gehörte nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung oder ergibt sich zumindest aus den Bauvorlagen, weswegen diese in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen können. Deswegen können die Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutz damit nicht gehört werden. Aus der Festsetzung des Bebauungsplans zu den zu verwendenden Außenbeleuchtungen ergibt sich nichts Anderes. Denn diese vermitteln keinen Drittschutz für die Antragsteller, weil die Verpflichtung zum Anbau von Natriumdampflampen lediglich dem Schutz der Umwelt (Flora und Fauna) dient. Die Antragsteller haben zudem weder zur Art noch dem Ort der angebrachten Lampen vorgetragen, sodass dem Gericht eine Prüfung der Beeinträchtigung schon im Ansatz nicht ermöglicht wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gem. § 154 Abs. 3 VwGO können der Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt hat oder Rechtsmittel eingelegt hat. Vorliegend hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen. Entsprechend kann sie jedoch ihre Kosten auch nicht erstattet bekommen, § 161 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges. Danach – sowie nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – ist bei einer Beeinträchtigung eines drittbelasteten Nachbarn bei einem Einfamilienhaus ein Streitwert von 15.000 € anzusetzen, wenn – so wie hier – keine Besonderheiten geltend gemacht werden. Gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges ist dieser Wert im Eilverfahren zu halbieren.