Urteil
1 LB 17/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0928.1LB17.15.00
1mal zitiert
21Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Prüfung der UVP-Pflicht für die Errichtung eines Mastschweinestalls ist die Anzahl der Tierplätze nach der baulichen Situation, die - abgeleitet aus den Abmessungen und dem Zuschnitt der Stallanlagen - die Haltung einer bestimmten - notfalls zu schätzenden - Anzahl von Nutztieren ermöglicht.(Rn.110)
2. Soweit in § 3b Abs. 3 S. 3 UVPG auf vor Ablauf der Umsetzungsfristen für die Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 „erreichte“ Tierbestände abgestellt wird, richtet sich der maßgebliche Bestand nach dem „verfahrensrechtlich verfestigten“ Status bzw. nach dem „verfahrensmäßig bestandsgeschützten“ Status der betroffenen Anlagen.(Rn.120)
3. Eine solche verfahrensrechtliche Verfestigung wird nicht durch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt (zufällig?) vorhandene „Belegung“ von Ställen mit mehr oder weniger Tieren erreicht, sondern frühestens dann, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stallbelegung mit einer bestimmten Anzahl von Tieren (Tierplätze) gegeben sind.(Rn.120)
4. Nach dem Sinnzusammenhang der Regelungen in Nr. 7.11 der Anlage 1 zum UVPG bezieht sich die „Ausschöpfung“ der Platzzahlen auf das Verhältnis der genehmigten Platzzahlen zum für die einzelne Tierart oder -gruppe bestimmten Schwellenwert, der eine Pflicht zur UVP oder zu einer UVP-Vorprüfung begründet.(Rn.121)
5. Als i.S.d. § 3b Abs. 3 UVPG „bestandsgeschützter“ Altbestand der Hofstelle … könnten nur Gebäude oder Gebäudeteile anerkannt werden, deren Nutzung zu Tierhaltungszwecken unverändert auf eine vor den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 erteilte Genehmigung zurückzuführen ist.(Rn.122)
6. In Bezug auf eine habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG (bzw. eine dieser vorgeschalteten Vorprüfung) gibt es keine dem § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG entsprechende Vorschrift.(Rn.126)
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 01. Dezember 2011 werden, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2009 (Baugenehmigung für Mastschweinestall) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Bescheides vom 06. Januar 2010 (Baugenehmigung für Güllebehälter) verbleibt es bei der Entscheidung des Senats im Urteil vom 08. März 2013 (1 LB 5/12).
Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger 1/5 der Gerichtskosten als Gesamtschuldner; die übrigen Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 2/5. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils 1/5 als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Prüfung der UVP-Pflicht für die Errichtung eines Mastschweinestalls ist die Anzahl der Tierplätze nach der baulichen Situation, die - abgeleitet aus den Abmessungen und dem Zuschnitt der Stallanlagen - die Haltung einer bestimmten - notfalls zu schätzenden - Anzahl von Nutztieren ermöglicht.(Rn.110) 2. Soweit in § 3b Abs. 3 S. 3 UVPG auf vor Ablauf der Umsetzungsfristen für die Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 „erreichte“ Tierbestände abgestellt wird, richtet sich der maßgebliche Bestand nach dem „verfahrensrechtlich verfestigten“ Status bzw. nach dem „verfahrensmäßig bestandsgeschützten“ Status der betroffenen Anlagen.(Rn.120) 3. Eine solche verfahrensrechtliche Verfestigung wird nicht durch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt (zufällig?) vorhandene „Belegung“ von Ställen mit mehr oder weniger Tieren erreicht, sondern frühestens dann, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stallbelegung mit einer bestimmten Anzahl von Tieren (Tierplätze) gegeben sind.(Rn.120) 4. Nach dem Sinnzusammenhang der Regelungen in Nr. 7.11 der Anlage 1 zum UVPG bezieht sich die „Ausschöpfung“ der Platzzahlen auf das Verhältnis der genehmigten Platzzahlen zum für die einzelne Tierart oder -gruppe bestimmten Schwellenwert, der eine Pflicht zur UVP oder zu einer UVP-Vorprüfung begründet.(Rn.121) 5. Als i.S.d. § 3b Abs. 3 UVPG „bestandsgeschützter“ Altbestand der Hofstelle … könnten nur Gebäude oder Gebäudeteile anerkannt werden, deren Nutzung zu Tierhaltungszwecken unverändert auf eine vor den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 erteilte Genehmigung zurückzuführen ist.(Rn.122) 6. In Bezug auf eine habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG (bzw. eine dieser vorgeschalteten Vorprüfung) gibt es keine dem § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG entsprechende Vorschrift.(Rn.126) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 01. Dezember 2011 werden, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2009 (Baugenehmigung für Mastschweinestall) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 06. Januar 2010 (Baugenehmigung für Güllebehälter) verbleibt es bei der Entscheidung des Senats im Urteil vom 08. März 2013 (1 LB 5/12). Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger 1/5 der Gerichtskosten als Gesamtschuldner; die übrigen Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 2/5. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils 1/5 als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zurückzuweisen. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein (noch) der Bescheid des Beklagten über die Genehmigung eines neuen Schweinemaststalls für 1.480 Tierplätze vom 24.07.2009. Nachdem der Senat die diesbezügliche Klage - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 01.12.2011 - durch sein Berufungsurteil vom 08.03.2013 abgewiesen hatte und die Kläger (nur) dagegen (nach Revisionszulassung) Revision eingelegt haben, ist - nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht - nur noch über die Frage zu entscheiden, ob es insoweit bei der Klagabweisung bleiben kann oder ob das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen ist. Dem entsprechend muss es hinsichtlich der Baugenehmigung für den Güllebehälter vom 06.01.2010 bei der Entscheidung des Senats im Urteil vom 08.03.2013 bleiben (Satz 2 des Tenors des vorliegenden Urteils). 2. Der Senat hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der - bindenden (§ 144 Abs. 6 VwGO) - rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts nochmals tatsächlich und rechtlich überprüft. Diese Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass die Berufungen zurückzuweisen sind, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2009 (Baugenehmigung für einen Mastschweinestall) richten; das erstinstanzliche - klagstattgebende - Urteil ist insoweit wieder herzustellen (Satz 1 des Tenors dieses Urteils). Die Kläger sind insoweit - jedenfalls - im Hinblick auf mögliche Geruchsimmissionen klagebefugt und können nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie - im erweiterten Umfang - nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Baugenehmigung vom 24.07.2009 beanspruchen. 3. Allerdings begründen - allein - die Einwände der Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, die Anwendung des „richtigen“ (Genehmigungs-)Verfahrensrechts oder eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht den Erfolg ihrer Klage. Sie können nur dann und insoweit Rechtsschutz erlangen, als die angefochtene Baugenehmigung unter Missachtung von Normen erteilt worden ist, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dienen, also drittschützende Wirkung haben. 3.1. Im Hinblick darauf ist aus dem Umstand, dass die angefochtene Genehmigung in einem bau- und nicht (wie es die Kläger für erforderlich halten) in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren erteilt worden ist, kein nachbarrechtlicher Abwehranspruch der Kläger abzuleiten. Insoweit kann auf das Urteil des Senats vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - (bei Juris Rn. 34) Bezug genommen werden. Ein solcher Abwehranspruch erfordert vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die Zulassung des Stallgebäudes. Verfahrensvorschriften kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 29.10.2008, 1 A 11330/07, DVBl. 2009, 390 [bei Juris Rn. 35]). 3.2. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ist - weiter - auch nicht daraus abzuleiten, dass das Vorhaben nach ihrer Auffassung nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, da damit keine drittschützende Frage angesprochen wird (Senatsurteil vom 08.03.2013 - a.a.O., bei Juris Rn. 72). 4. Die weitere Frage, ob der genehmigte Schweinemaststall für die Kläger zu rücksichtslosen, unzumutbaren Umwelteinwirkungen führt, hat der Senat in seinem Urteil vom 08.03.2013 mit der - maßgeblichen - Begründung verneint, dass die von den Klägern befürchteten Geruchsimmissionen im Rahmen dessen bleiben, was ihnen im Außenbereich zugemutet werden darf. Das gelte auch für Ammoniakbelastungen (NH3) und sog. Bioaerosole (s. Senatsurteil vom 08.03.2013, a.a.O, bei Juris Rn. 91-92). Der Senat hat dies auf die zu Geruchsbelastungen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen gestützt, die auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - vom 04.09.2009 (Amtsblatt S. 1006; mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29.02.2008) erfolgt sind. Die GIRL liefert für die Erfassung, Beurteilung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen brauchbare Orientierungswerte. Die in Nr. 4.6 - Tabelle 4 - der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten berücksichtigen die Belästigungsintensität von Gerüchen aus Schweinehaltung hinreichend (vgl. [zur Rinderhaltung] Beschluss des Senats vom 03.05.2016, 1 LA 3/14, Juris, Rn. 16). Für nicht privilegierte Nutzungen im Außenbereich - insbesondere eine Wohnnutzung, wie sie (auch) im Falle der Kläger gegeben ist - hat der Senat bereits entschieden, dass diesen regelmäßig ein höherer Geruchsimmissionswert als 0,15 (= Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden) zuzumuten ist (Beschl. v. 27.11.2014, 1 LA 52/14, NordÖR 2015, 169 ff. sowie Beschl. v. 04.08.2016, 1 MB 21/15, Juris [Rn. 21, 24]; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, AUR 2014, 316), da im Außenbereich stets damit zu rechnen ist, dass sich dort privilegierte landwirtschaftliche Betriebe mit entsprechenden Immissionen ansiedeln. Die im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Stellungnahmen und Gutachten (der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 11.06.2009 einschließlich der Nachträge vom 02.09.2009 und 25.02.2010) sowie das von den Klägern im Klagverfahren eingebrachte Gutachten der Firma … GmbH (Frau …) vom 19.04.2011 ergeben, dass der nach der GIRL maßgebliche Immissionswert von 0,15 nicht überschritten wird. Nach dem Gutachten der Landwirtschaftskammer ist auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen nur mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit in 10 % der Jahresstunden zu rechnen. Das von den Klägern eingereichte Gutachten der Firma … gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % nicht überschritten wird. Den Gutachten liegen zutreffende Ansätze zu den Tierplatzzahlen, zur Hedonik und zu den Ausbreitungsbedingungen (einschl. der sog. Bodenrauigkeit und der Strömungsverhältnisse) zugrunde. Die genannten Belastungswerte sprechen - alle - dafür, dass die Kläger keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein werden. Das gilt umso mehr, als das bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde … gelegene Wohnhaus der Kläger als sonstige, d.h. nicht privilegierte Wohnbebauung einzuordnen ist, so dass auch ein maßvoll über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden kann. Dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorliegt, ist nichts ersichtlich. Soweit die Kläger die Geruchsbeurteilung (Ausbreitung, Wind-, Wetterbedingungen) - nochmals - durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Nr. 4b, 6, 8.1, 8.2b, 8.3-8.6 gem. Schriftsatz vom 01.03.2013 (S. 38-45 [Bl. 529 ff. d. A.]) thematisiert haben, geht es um die - sich bei ordnungsgemäßer Ausbreitungsrechnung ergebende Geruchsbelastung am Haus der Kläger und den Außenwohnbereichen von 20 % der Jahresstunden (Nr. 4b), - Fehlerhaftigkeit der Immissionsschutzstellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 12.06.2009 (Nr. 6), - (fehlende) Eignung des Programms AUSTAL 2000 zur Geruchsausbreitungsrechnung (Nr. 8.1), - Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit zu den mit AUSTAL 2000 berechneten Werten (Nr. 8.2b), - Geruchsstundenhäufigkeit bei Wind aus Richtung des streitgegenständlichen Schweinestalls, bei keinem oder schwachem Wind oder bei Nebellagen bzw. zur Ungeeignetheit von AUSTAL 2000 zur Berechnung von Geruchsbelastungen bei schwachen Windlagen oder Windstille und/oder Nebel - Geruchsstundenhäufigkeit bei Windstille, Schwachwindwetterlagen bzw. Nebel am Wohngrundstück des Klägers in Höhe von 1 – 5 % und mehr. Der Senat hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dies dort mündlich begründet. Die Beweisbehauptungen sind unzureichend substantiiert, was eine „ordnungsgemäße“ Ausbreitungsrechnung oder eine Fehlerhaftigkeit einer vorliegenden Stellungnahme bzw. eines Rechenprogramms zur Geruchsausbreitung betrifft. Die daraus abgeleiteten (behaupteten) Geruchsstundenhäufigkeiten bzw. dazu zu addierende „Zuschläge“ sind ohne erkennbare Grundlage gegriffen und zielen allenfalls auf eine - prozessrechtlich nicht gebotene - Ausforschung. Unabhängig davon bedurfte es einer Beweiserhebung nicht. Eine weitere Klärung der ggf. bestehenden Geruchsbelastung bzw. der Häufigkeit möglicher Geruchswahrnehmungen am Wohngrundstück der Kläger konnte unterbleiben, da ihre Klage - unabhängig davon - Erfolg hat. Das ergibt sich aus folgendem: 5. Zum Erfolg der Klage führt der Umstand, dass der Genehmigung des Schweinemaststalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. UVP-Vorprüfung hätte vorausgehen müssen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG), was - unstreitig - unterblieben ist. 5.1 Die angefochtenen Baugenehmigungen gehören zu den anfechtbaren „Entscheidungen“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Ob der Schweinemaststall einer UVP bzw. einer allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfung bedarf, bestimmt sich nach der Anlage 1 zum UVPG. Maßgeblich ist insoweit (mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheides) der Zeitpunkt des angefochtenen Genehmigungsbescheides am 24.07.2009. Szt. galt das UVPG in der „alten“ Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt (vor dem o. g. Datum des Bescheides) geändert am 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986). Dem entsprechend können im vorliegenden Fall (noch) nicht die neu kodifizierten Bestimmungen über „kumulierende Vorhaben“ (§§ 10-13 UVPG i. d. F. v. 08.09.2017, BGBl. I S. 3370) angewendet werden. Anzumerken ist, dass sich auch nach den in §§ 10-13 UVPG 2017 enthaltenen Regelungen zu „kumulierenden Vorhaben“ für die vorliegend streitige Frage, ob das von der angefochtenen Genehmigung betroffene Vorhaben mit den Betrieben … bzw. … (nachträglich) „kumuliert“, im Ergebnis kein Unterschied zwischen „altem“ und „neuem“ Recht ergeben wird, da letzteres i. W. die zuvor ergangene Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH kodifiziert hat. 5.2 Die am 24.07.2009 erteilte Genehmigung des Schweinemaststalls mit 1.480 Tierplätzen erforderte - wenn dieser „isoliert“ beurteilt wird - keine UVP bzw. UVP-Vorprüfung des Einzelfalls. Maßgeblich ist insoweit § 3b Abs. 1 S. 1 UVPG. Danach und nach Anlage 1 zum UVPG besteht eine UVP-Pflicht für ein Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, „X“). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „A“), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c S. 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „S“), gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3c S. 2 UVPG). Aus der Anlage 1 zum UVPG ist zu entnehmen, dass eine (standortbezogene) UVP-Vorprüfungspflicht bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen erst ab einer Größe von 1.500 Tierplätzen einsetzt, bei Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (bis 30 kg) liegt die „Schwelle“ bei 560 Plätzen und bei Ferkeln (10-30 kg) bei 4.500 Plätzen (Nr. 7.7.3, 7.8.3 und 7.9.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die Anwendung dieser Vorgaben führt dazu, dass der Schweinemaststall mit 1.480 Tierplätzen - für sich betrachtet - weder nach § 3b Abs. 1 S. 1 UVPG UVP-pflichtig war noch aufgrund von § 3c UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. 5.3 Ein anderes Ergebnis folgt demgegenüber aus der „Zusammenschau“ des genehmigten Maststalles mit benachbarten Tierhaltungsanlagen unter Beachtung der Kumulationsvorschriften. 5.3.1 Der genehmigte Stall kann allerdings nicht als eine Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens oder eines schon bisher UVP-pflichtigen Vorhabens angesehen werden (§ 3b Abs. 3 bzw. § 3e Abs. 1 UVPG). Das hat der Senat in seinem Urteil vom 08.03.2013 (a.a.O., Rn. 48 f.) in Bezug auf den Standort … abgelehnt, da die dort vorhandenen Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe durch den genehmigten Schweinemaststall nicht i. S. d. § 2 UVPG erweitert oder geändert worden sind. Daran ist festzuhalten; ergänzend kann dazu auf das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 15) verwiesen werden. 5.3.2 Demgegenüber greifen hier die Kumulationsvorschriften in § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer diesbezüglichen Vorprüfung auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Diese Vorschrift ist - ggf. i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG - analog auch auf den Fall einer sog. nachträglichen Kumulation anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., Rn. 16-18; vgl. dazu § 10 UVPG n. F.). Damit kommt es - entscheidend - auf die Frage an, ob eine solche nachträgliche Kumulation des genehmigten Schweinemaststalls (einerseits) und der auf den Grundstücken … bzw. … vorhandenen Tierhaltungsbetriebe (andererseits) gegeben ist und infolgedessen die maßgeblichen „Schwellenwerte“ überschritten werden. (1) Was - zunächst - die Voraussetzungen einer Kumulation anbetrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O.) entschieden, dass ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG und das (diesbezügliche) Merkmal des „selben Betriebs- oder Baugeländes“ zwar eine „räumliche Komponente“ habe, maßgeblich seien insoweit aber nicht „optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, …. “ (a.a.O., Rn. 24). Allein „Wirkungsüberschneidungen“ genügten nicht, zu berücksichtigen sei aber ein „räumlich-betrieblicher Zusammenhang“ und ein funktionales und wirtschaftliches Aufeinanderbezogensein der Vorhaben (a.a.O., Rn. 25, 26). Diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). (2) Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 (a.a.O.) ergibt sich - darüber hinaus - in tatsächlicher Hinsicht, dass die o. a. Voraussetzungen einer Kumulation des Schweinemaststalls in Bezug auf den Betrieb auf dem Grundstück … erfüllt sind (a.a.O., Rn. 26). Unter Zugrundelegung der o. a. rechtlichen Maßstäbe folgt der Senat dieser Beurteilung, die sich (insbesondere) aus dem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der beiden betroffenen Stallanlagen - Aufzucht von Ferkeln im Stall …, spätere Umsetzung in den Schweinemaststall - und der gemeinsamen Wasserversorgung für beide Anlagen ergibt. Im Lichte der o. a. rechtlichen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs auch relevant, dass sowohl der Betrieb auf dem Grundstück … als auch der genehmigte Schweinemaststall über eine gemeinsame Flächennutzung miteinander verbunden sind (Erzeugung von Tierfutter, Ausbringungsfläche für Gülle); diesem Umstand hatte der Senat in seinem Urteil vom 08.03.2013 (a.a.O., Rn. 53) noch keine Bedeutung beigemessen. (3) Zur Frage eines - eine Kumulation begründenden - räumlich-funktionalen Zusammenhangs des genehmigten Schweinemaststalls auch zu den auf dem Grundstück E-Straße befindlichen Stallungen lässt sich dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 (a.a.O.) nichts entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung in Bezug auf die Stallungen auf dem Grundstück … beschränkt, nachdem der Senat in seinem Urteil vom 08.03.2013 das Vorbringen der Klage dahingehend gewürdigt hatte, dass die Kläger eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle … selbst nicht behaupten wollen. Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet (s. BVerwG, a.a.O, Rn. 19). Insoweit vertreten die Kläger - nunmehr - ausdrücklich die Ansicht, eine Kumulation liege auch in Bezug auf die Hofstelle … vor (Schriftsatz vom 04.06.2017, S. 12, 14). Daran sind sie durch ihr bisheriges Prozessverhalten nicht gehindert; ein Grund, den gerichtlichen Überprüfungsanspruch insoweit zu beschränken, besteht nicht. Die Kläger führen insoweit für einen betrieblichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Schweinemastanlage an, dass am Standort E-Straße Ferkel erzeugt würden, die nach Trennung von den Muttersauen in die Stallungen … verbracht und anschließend in der streitgegenständlichen Schweinemastanlage gemästet würden. Weiter seien alle Hofstellen/Anlagen durch eine gemeinsame Trinkwasserleitung verbunden. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Standort E-Straße neben der Haltung von (60) Sauen und (auch) von (50) Mastschweinen auch der Rinderhaltung dient (20 Jungrinder, 26 Kälber [Stand 1990]). Die Hofstelle … liegt auch weiter von dem streitgegenständlichen Schweinemaststall entfernt, als es in Bezug auf den Standort … der Fall ist. Eine wegemäßige Verbindung zum Standort … bzw. zum streitgegenständlichen Schweinemaststall besteht nur über die öffentliche (Kreis-)Straße … . Letztlich kann die Frage, ob der genehmigte Maststall auch in Bezug auf den Standort … als ein „kumulierendes“ Vorhaben anzusehen ist, offen bleiben, weil - schon - durch die „Kumulation“ des Vorhabens mit dem Standort … die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Pflicht zur - vor Genehmigungserteilung durchzuführenden - UVP-Vorprüfung auslösen. Rechtsfolge einer Kumulation ist, dass die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte der betroffenen Anlagen „zusammenzurechnen“ und anschließend daraufhin zu überprüfen sind, ob die in der Anlage 1 zum UVPG bestimmten „Schwellenwerte“ erreicht oder überschritten werden (§ 3b Abs. 2 UVPG). Werden verschiedene Tierarten gehalten, sind die Rechenregeln für „gemischte Bestände“ in Nr. 7.11 der Anlage 1 zum UVPG anzuwenden. (4) Bei einer Kumulation nur des streitgegenständlichen Schweinemaststalls und der Hofstelle …, die Ferkelställe beherbergt, wird - zusammen - der nach der Anlage 1 zum UVPG maßgebliche Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreicht. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 21) ausgeführt: „ Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.“ 5.3.3 Der Aufhebungsanspruch der Kläger nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG könnte danach nur noch zu Fall gebracht werden, wenn der auf den Standort … entfallende (kumulierende) Tierbestand in einem solchem Maße „unbeachtlich“ bleiben müsste, dass der maßgebliche Schwellenwert nach Anlage 1 zum UVPG (doch) nicht erreicht wird. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 27) hingewiesen, insbesondere darauf, dass nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG in Bezug auf den Standort … die Tierplatzzahlen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie über den Bestand hinausgehen, der bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EG (UVP-Richtlinie) am 05.07.1988 bzw. bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG (UVP-Änderungsrichtlinie) am 14.03.1999 erreicht war (vgl. jetzt § 10 Abs. 6 UVPG). Vor diesem Hintergrund ist die Sache „zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen“ an das OVG zurückverwiesen worden. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 kommt insoweit Bindungswirkung gem. § 144 Abs. 6 VwGO zu. Der Senat ist den damit verbundenen tatsächlichen Fragen (u. a. durch die Aufklärungsverfügung vom 15.12.2015) nachgegangen; gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine UVP(-Vorprüfung) nachzuholen, was - bis heute - nicht geschehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin keine konkreten Angaben zu den Tierplatzzahlen bzw. Tierbeständen zu den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 übermittelt. Ein gerichtliches Auskunftsersuchen vom 03.02.2017 beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein (TSF) zu der Frage, welche Tierbestandszahlen für den Stall … zu den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 ggf. auf der Grundlage noch vorhandener Bestandsmeldungen bzw. Dateien ggf. getrennt nach Tierarten dort bekannt sind, ergab, dass dort zu den genannten Stichtagen keine Angaben (mehr) vorlägen; erst für einen späteren Zeitpunkt (20.04.1999) wurden dort „gemeldete“ Tierzahlen für Rinder (insgesamt 192; aufgegliedert nach Alter [unter 7 Mon., von 7 Mon. bis 2 Jahre, 2 Jahre und älter]) und für Schweine (insgesamt 811, aufgeteilt nach Ferkeln unter 20 kg [594], Mastschweinen einschl. Läufern [50] und Zuchtschweinen [167]) mitgeteilt. Diese haben der Beklagte und die Beigeladene (auch) für die Stichtage am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 für „plausibel“ bzw. „repräsentativ“ gehalten. (1) Wenn man dem folgt und die Zahlen auch auf die Stichtage 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 bezieht, würde der nach Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG maßgebliche Wert „100“ nicht überschritten (s. Rn. 21 und 27 des Urt. des BVerwG v. 18.06.2015, 4 C 4.14): Tierplatzzahl … - Ferkel (700/4500) = 15,5% - Mastschweine (1480/1500) = 98,6% 114,1% abzüglich Bestände per 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 - Ferkel (Nr. 7.9.3) (594/4500) 13,2% - Mastschweine (Nr. 7.7.3) (50/1500) 3,3% - Sauen (Nr. 7.8.3) (167/560) 29,8% Gesamtabzug 46,3% Bei Berücksichtigung des Gesamtabzugs verbleiben 67,8 % (114,1-46,3), so dass der maßgebliche Wert „100“ gem. Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht überschritten würde (s. Rn. 21 und 27 des Urt. des BVerwG v. 18.06.2015, 4 C 4.14). Die vorstehende Berechnung beruht allerdings auf ungesicherter Grundlage. Sie berücksichtigt nicht die Rinderbestände in 1988/1999. Unabhängig davon, dass der Beklagte und die Beigeladene die Berechnung für „plausibel“ halten, sind die Tierplätze nicht auf der Grundlage von (zudem nicht belegten, vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen übermittelten) „Meldungen“ an den TSF zu bestimmen, sondern nach der baulichen Situation, die (abgeleitet aus den Abmessungen und dem Zuschnitt der Stallanlagen) die Haltung einer bestimmten - notfalls zu schätzenden - Anzahl von Nutztieren ermöglicht. (2) Diesem Ansatz folgen die Kläger, indem sie auf die Genehmigungslage, die sie im Laufe des Berufungsverfahrens im Einzelnen akribisch ermittelt haben, abstellen: Sie meinen, dass Tierplatzzahlen, die auf eine Genehmigung nach den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 zurückzuführen seien, vollumfänglich bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen seien; außer Betracht dürfe lediglich der vor Ablauf der Umsetzungsfristen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 genehmigte und unveränderte Bestand bleiben. Dem ist zuzustimmen. Aus den umfangreichen Ermittlungen der Kläger zur Genehmigungslage, die durch Auszüge (Kopien) aus den beim Beklagten geführten Bauakten im Einzelnen belegt sind, ergibt sich folgendes: … … 1968 Genehmigung Kuhstall (Stall Nr. 2) 29.04.1977 Genehmigung Schweinestall 24.04.1990 Neubau Rinderboxenlaufstall 15.06.2005 ¶ Umbau Kuhstall zu Ferkelstall ¶ Umbau Rinderstall zu Warte-, Jung-sauenstall ¶ Umbau/Erweiterung vorh. Gebäude zu Jungtierstall für Rinder 01.08.1990 Erweiterung Schweinestall und Umnutzung einer Halle in einen Stall 01.03.1995 Erweiterung Sauenstall 25.07.2009 Genehmigung Stall für Rinder, Kälber, Sauen, Ferkel In Bezug auf den Standort … ist die für den Tierbestand maßgebliche Baugenehmigung (erst) am 15.06.2005 erteilt worden, die deutlich nach den o. g. „Stichtagen“ liegt. Die aufgrund der 2005 erteilten Baugenehmigung zugelassenen Tierplatzzahlen sind deshalb in die Kumulationsberechnung einzubeziehen. Damit gehören die aufgrund dieser Baugenehmigung möglichen Tierplätze nicht zu der „bestandsgeschützten“ Tierhaltung, die nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unberücksichtigt bleiben muss. Die auf der genannten Genehmigung basierenden Tierbestände sind vielmehr dem vorliegend genehmigten (neuen) Schweinemaststall mit 1.480 Mastplätzen hinzuzurechnen. Im Einzelnen ergibt sich bei Berücksichtigung des streitbefangenen Schweinemaststalls und des (kumulierenden) Betriebs … folgendes Bild: Betrieb Tierplatzzahlen (Anlage 1 Nr. …) Anteil (3./.2) beantragt/vorhanden Schwelle* 1 2 3 4 5 Neuer Maststall 1.480 Mastschweine 1.500 7.7.3 98,66 % … Stall 2 534 Ferkel 4.500 7.9.3 11,86 % Stall 3 64 Sauen 560 7.8.3 11,42 % Stall 5 72 Rinder 600 7.5.2 12 % Zwischensumme 133,94 % … 60 Rinder 600 7.5.2 10 % 95 Sauen 560 7.8.3 16,9 % *jew. unterer Wert lt. Anlage 1 zum UVPG (UVP-VP) Die vorstehende, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterte Berechnung zeigt, dass allein der Betrieb … zu einer Überschreitung der 100-%-Grenze nach der Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG führt. Die Beteiligten haben dagegen keine rechnerischen Einwände (mehr) erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 21) zum selben Ergebnis gekommen. (3) Soweit in § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG auf vor Ablauf der Umsetzungsfristen für die Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 „erreichte“ Tierbestände abgestellt wird, steht dies der an der Genehmigungslage orientierten Berechnung, wie soeben dargestellt, nicht entgegen. Der maßgebliche Bestand richtet sich nach dem „verfahrensrechtlich verfestigten“ Status bzw. nach dem „verfahrensmäßig bestandsgeschützten“ Status der betroffenen Anlagen (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 2012, § 3b UVPG, Rn. 25 und Rn. 42; OVG Münster, Urt. v. 17.06.2014, 2 A 1434/13, BauR 2014, 316 [bei Juris Rn. 94, 107]). Eine solche verfahrensrechtliche Verfestigung wird nicht durch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt (zufällig?) vorhandene „Belegung“ von Ställen mit mehr oder weniger Tieren erreicht, sondern frühestens dann, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stallbelegung mit einer bestimmten Anzahl von Tieren (Tierplätze) gegeben sind (Dienes, a.a.O., Rn. 25). Dem entsprechend ist für die Feststellung der - für die Kumulation nicht „mitzurechnenden“ - Tierbestände in erster Linie auf die für die betroffenen Stallungen auf der Hofstelle … erteilten Genehmigungen abzustellen, nicht auf die vom Tierseuchenfonds mitgeteilten - zudem ungesicherten - Zahlen. Soweit für den … für sog. „gemischte Bestände“ aus verschiedenen Tiergruppen (Ferkel, Mastschweine, Sauen, Rinder) zu prüfen ist, inwieweit die in den Nr. 7.5-7.9 der Anlage 1 zum UVPG (als „Schwellenwert“ genannten) Platzzahlen „ausgeschöpft“ werden, führt dies nicht dazu, unter „Ausschöpfung“ die tatsächliche Belegung mit Tieren - wie sie (nicht verlässlich) den vom Tierseuchenfonds gemeldeten Tieren entspricht - zugrunde zu legen. Nach dem Sinnzusammenhang der Regelungen in Nr. 7.11 der Anlage 1 zum UVPG bezieht sich die „Ausschöpfung“ der Platzzahlen auf das Verhältnis der genehmigten Platzzahlen zum für die einzelne Tierart oder -gruppe bestimmten Schwellenwert, der eine Pflicht zur UVP oder zu einer UVP-Vorprüfung begründet. Mit Blick auf die für den Standort … vorliegenden Baugenehmigungen, die zeitlich (deutlich) nach den Stichtagen 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 liegen, ist den Klägern auch darin zu folgen, dass auf davor erteilte Genehmigungen grundsätzlich nicht mehr zurückgegriffen werden darf, um einen „bestandsgeschützten“ Altbestand i. S. d. § 3b Abs. 3 UVPG zu begründen. Soweit die genehmigten Nutzungsänderungen Ställe oder Stallteile betreffen, die vor den genannten Stichtagen Gegenstand einer früheren, anderslautenden Genehmigung und Nutzung waren, sind diese früheren Nutzungen mit Erteilung der (späteren) Umbau- und Nutzungsänderungsgenehmigung erloschen. Wird durch eine Nutzungsänderung die Variationsbreite der früher genehmigten Nutzung überschritten, besteht für die frühere Nutzung kein Bestandsschutz mehr. Als i. S. d. § 3b Abs. 3 UVPG „bestandsgeschützter“ Altbestand der Hofstelle … könnten nur Gebäude oder Gebäudeteile anerkannt werden, deren Nutzung zu Tierhaltungszwecken unverändert auf eine vor den Stichtagen am 05.07.1988 bzw. am 14.03.1999 erteilte Genehmigung zurückzuführen ist. Nach der Genehmigungslage (s. o.(2)) ist die Annahme, dass die Hofstelle … (überhaupt) noch Gebäude oder Gebäudeteile aufweist, deren Nutzung zu Tierhaltungszwecken auf eine vor den o. g. Stichtagen erteilte Genehmigung zurückzuführen ist und bis heute unverändert fortbesteht, nicht begründet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich kein Ansatzpunkt in dieser Richtung ergeben. (4) Die nach den örtlichen Verhältnissen gegebene Kumulation des genehmigten Maststalls mit der Hofstelle … führt nach alledem zu einer Überschreitung des für eine UVP-Vorprüfung maßgeblichen Schwellenwerts, ohne dass dies durch „bestandsgeschützte“ Tierplätze auf dieser Hofstelle in Frage gestellt werden kann. Damit hätte die Baugenehmigung nicht ohne vorherige UVP-Vorprüfung erteilt werden dürfen. Der Aufhebungsanspruch der Kläger ist damit begründet und die angefochtene Baugenehmigung vom 24.07.2009 für den Schweinemaststall ist aufzuheben (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG). 6. Die - weitere, von den Klägern aufgeworfene - Frage, ob der angefochtene Bescheid auch wegen einer erforderlichen, aber unterbliebenen - habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG aufzuheben ist, bedarf nach dem zu 5. gefundenen Ergebnis keiner Entscheidung mehr. Der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG ergibt sich schon aus einer rechtswidrig unterbliebenen oder mangelhaft erfolgten UVP bzw. UVP-Vorprüfung. Anzumerken ist, dass es in Bezug auf die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG (bzw. eine dieser vorgeschalteten Vorprüfung) keine dem § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG entsprechende Vorschrift gibt. Soweit die Kläger der Ansicht sind, ihnen stehe unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie 92/43/EG vom 21.05.1992 (ABl. EG L 206 v. 22.07.1992, S. 7) und/oder nach den Bestimmungen der Århus-Konvention vom 25.06.1998 (BGBl. II S. 1251, 2007 S. 1397) wegen einer unterbliebenen habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung ein subjektives Recht auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zur Seite, kommt es darauf wegen des - nach oben 5. begründeten - Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG nicht mehr an. Lediglich anzumerken ist, dass der Senat bereits entschieden hat, dass weder die FFH-Richtlinie und dort Art. 6 Abs. 1-3 (bzw. in deren Umsetzung in § 34 Abs. 1 BNatSchG) noch die Århus-Konvention bzw. das deutsche Zustimmungsgesetz dazu Individualklägern ein Klagerecht bzw. einen Aufhebungsanspruch vermitteln (Beschl. des Senats v. 28.10.2014, 1 MB 5/13, NuR 2015, 652; ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 29.08.2012, 2 B 940/12, NuR 2014, 659). Daran ist festzuhalten. Soweit die Kläger demgegenüber auf einen Beschluss des OVG Magdeburg vom 03.01.2017 (2 M 118/16, NuR 2017, 124) verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes; jene Entscheidung betraf die Überprüfungsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung, nicht aber - wie hier - von Privatklägern. Das Gleiches gilt auch für das Urteil des EuGH vom 08.11.2016 (C-243/16 [Slowakischer Braunbär II], NuR 2016, 840). In diesem Urteil geht es - ausdrücklich - allein um das Überprüfungsrecht einer Umweltschutzorganisation im Hinblick auf deren Beteiligung an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, soweit im Rahmen dieses Verfahrens eine der von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erfassten Entscheidungen zu treffen ist (a.a.O., bei Juris Rn. 49). Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 12.04.2018 (C-323/17, EuZW 2018, 432) den Klägern „des Ausgangsverfahrens“, zu denen neben einer Nichtregierungsorganisation [People Over Wind] auch eine Privatperson [Peter Sweetman] gehörten, ein „Recht darauf“ zuerkennt, an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Plans oder Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden, verweist er in seiner Urteilsbegründung (a.a.O., bei Juris Rn. 39) auf die o. g. Rn. 49 des EuGH-Urteils vom 08.11.2016, die sich mit den Rechten von Nichtregierungsorganisationen befasst. Aus der Entscheidung kann somit nicht entnommen werden, dass Privatklägern die gleiche Rechtsposition zukommt, zumal dies von der zu entschiedenen Vorlagefrage nicht umfasst wird. Die tatsächliche Frage, ob die angefochtenen Genehmigungen einen Betrieb zulassen, dessen Emissionen (etwa Stickoxide) zu einer Beeinträchtigung des nordöstlich davon gelegenen FFH-Gebiets DE 1928-351 („Wälder am Stocksee“) bzw. der dortigen Lebensraumtypen 9110 („bodensaure Buchenwälder“) bzw. 9130 („Waldmeister-Buchenwälder“) führen und ob solche Beeinträchtigungen „erheblich“ sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung mehr. 7. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach alledem zurückzuweisen. Der von den Klägern hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist damit obsolet. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und aus § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert beträgt 15.000 EUR. Die Kläger wenden sich im zurückverwiesenen Verfahren (noch) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls. Die Grundstücke der Kläger bzw. der Beigeladenen liegen im Außenbereich der Gemeinde … im Bereich der Straße … (K 98). Das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück der Kläger - A-Straße - liegt nördlich des … am Rand eines Waldes, der zum FFH-Gebiet „Wälder am Stocksee“ (DE 1928-351) gehört. Das Wohnhaus der Kläger ist vor dem zweiten Weltkrieg genehmigt worden. Am 05.09.1994 wurden eine Aufstockung und ein Anbau genehmigt; am 14.02.1996 wurde der Neubau einer Garage mit Abstellraum genehmigt. Westlich des Wohnhauses befindet sich im Anschluss an eine Pferdekoppel eine Fläche für eine Aufforstung. Gegen eine dazu erteilte Aufforstungsgenehmigung hat die Beigeladene Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Etwa 490 m westlich des Wohnhauses der Kläger liegt die Hofstelle … der Beigeladenen; diese ist an deren Ehemann verpachtet. Dort wird Schweinehaltung, insbesondere Ferkelaufzucht betrieben. Nach den Baugenehmigungsakten des Beklagten ist dort 1968 ein Kuhstall („Stall Nr. 2“) und am 29.04.1977 ein Schweinestall (Nutzfläche 227,97 m²) genehmigt worden. Am 15.06.2005 wurde der Umbau des Kuhstalls in einen Ferkelstall (Nutzfläche 186,92 m²) und eines ehem. Rinderstalls in einen Warte- und Jungsauenstall (64 Sauen-, 2 Eberplätze) genehmigt, ferner der Neubau eines Güllekellers sowie der Umbau eines - 1977 als Schweinestall genehmigten - Gebäudes zum Jungtierstall für 72 Rinder. Am 25.07.2009 erging eine Baugenehmigung für Stallungen für die Haltung von 130 Rindern, 35 Kälbern, 274 Sauen mit Ferkeln und von 700 Ferkeln. Die südseits der Straße gelegene, ca. 230 m vom Aukamp 5 und ca. 730 m vom Grundstück der Kläger entfernte Hofstelle … hat der Ehemann der Beigeladenen 1990 von seinen Eltern übernommen. Dort ist nach den Baugenehmigungsakten des Beklagten am 24.04.1990 der Neubau eines Rinderboxenlaufstalls für mind. 60 Tierplätze, am 01.08.1990 die Erweiterung des Schweinestalls und die Umnutzung einer Halle in einen Stall für 31 Sauenplätze, 50 Mastschweine, 20 Jungrinder, 26 Kälber und am 01.03.1995 die Erweiterung des Sauenstalls für 60 Sauenplätze genehmigt worden. Auf einem weiteren in der Nachbargemeinde … an der Straße … gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb werden Rinder und Schweine gehalten (ca. 600 Rinder und 80 Schweine, 2 Güllebehälter); der Betrieb liegt ca. 830 m nordwestlich des Wohnhauses der Kläger. Auf deren Antrag vom 09.02.2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 24.07.2009 die Genehmigung zur Errichtung eines neuen Schweinestalls für 1.480 Mastschweineplätze sowie - ergänzend - unter dem 06.01.2010 - die Genehmigung zur Errichtung eines Güllebehälters mit 3.183,61 m³ Volumen. Die beiden Vorhaben befinden sich in der Nähe des Flurstücks 28/1, auf dem die Hofstelle … liegt. Sie liegen ca. 140 m vom Hof … und ca. 430 m (südwestlich) vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die Wasseraufbereitung und Frischwasserversorgung des Vorhabens erfolgen über eine Wasserleitung, die aus einem Eigenbrunnen der Hofstelle … gespeist wird. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger hat der Beklagte - bis heute - nicht beschieden. Die Kläger haben daraufhin (Untätigkeits-)Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 01.12.2011 stattgegeben hat. Die (o.g.) Baugenehmigungen wurden aufgehoben, da aufgrund der Tierplatzzahlen des genehmigten Stalles eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG i. V. m. Nr. 7.11.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG bestanden habe und eine solche Vorprüfung nicht durchgeführt worden sei. Das führe zur Aufhebung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat durch Beschluss vom 04.04.2012 deren Berufungen zugelassen und - nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins durch die Berichterstatterin - den Berufungen durch Urteil vom 08.03.2013 (1 LB 5/12) stattgegeben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Begründung hat der Senat in seinem Urteil i. W. ausgeführt: Die Untätigkeitsklage sei zulässig. Die Kläger seien im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbarn aus dem in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen klagebefugt. Die dagegen geltend gemachten, auf die rechtmäßige Errichtung und Nutzung des Wohnhauses und der Garage der Kläger gestützten Zweifel seien unbegründet. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 24.07.2009 (Schweinemaststall) und vom 06.01.2010 (Güllebehälter) seien rechtmäßig. Die Kläger könnten als Nachbarn allein die Überprüfung beanspruchen, ob die angefochtenen Genehmigungen nachbarschützende Vorschriften verletzten. Eine Ausnahme gelte nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG für den Fall, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine diesbezügliche Vorprüfung (UVP-VP) unterblieben sei. Dann liege ein beachtlicher Verfahrensfehler vor. In formeller Hinsicht seien die Baugenehmigungen rechtmäßig. Ob es statt eines Baugenehmigungsverfahrens eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedurft habe, könne dahinstehen, weil die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren nicht drittschützend seien. Eine UVP bzw. eine UVP-Vorprüfung seien nicht erforderlich gewesen. Für den Güllebehälter scheide dies aus, weil eine solche Anlage nicht in der Anlage 1 zum UVPG erfasst werde. Für den Schweinemaststall sei nach der Anlage 1 zum UVPG eine UVP erst ab 3.000 Tierplätzen vorgesehen (Nr. 7.7.1); eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung sei erst ab 2.000 bzw. 1.500 Tierplätzen erforderlich (Nr. 7.7.3). Der Schweinemaststall sei weder als Erweiterungsvorhaben des Betriebes … noch als nachträglich mit den Standorten … und/oder … kumulierendes Vorhaben anzusehen. Die bisherigen Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe an den Standorten … und … seien keine UVP-pflichtigen oder vorprüfungspflichtigen Vorhaben, da sie mit ihren Tierplatzzahlen unterhalb der Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG lägen. Für eine nachträgliche Kumulation sei eine enge räumliche Nähe zum „Grundvorhaben“ erforderlich; diese fehle für die Betriebe … und … . Insbesondere lägen jene Betriebe nicht auf demselben Betriebsgelände, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe. Der Entfernung von 220 m zwischen den Ställen mit dazwischen befindlichem Knick und einer landwirtschaftlichen Fläche komme eine trennende Wirkung zum Betrieb … zu; das Gleiche gelte auch bzgl. … . Der Abstand von 140 m, die (nur) über die öffentliche Straße … gegebene Verbindung und das äußere Erscheinungsbild begründeten eine trennende Wirkung zwischen den Anlagen. Einen Aufhebungsanspruch könnten die Kläger auch nicht aus einer unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung ableiten. Eine solche Prüfung könnten die Kläger nicht beanspruchen. Die angefochtenen Genehmigungen führten auch nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB). Für die Kläger entstünden keine unzumutbaren Umwelteinwirkungen. Die aus den vorliegenden Stellungnahmen zu Geruchsbelästigungen zu entnehmende Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 werde - auch unter Einbeziehung des Betriebes auf … Gebiet (Holm 1) - eingehalten. Auch seien keine unzumutbaren Ammoniak- oder Bioaerosoleinwirkungen festzustellen. Auf die Beschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 24.02.2014 (4 B 28.13) deren Revision gegen das Urteil des Senats vom 08.03.2013 zugelassen. Die Kläger haben daraufhin Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats vom 08.03.2013 durch Urteil von 18.06.2015 (4 C 4.14, BVerwGE 152, 219 ff.) aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung vom 24.07.2009 für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt (Rn. im Folgenden nach Juris): „ (8) 1. Der Annahme des OVG, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG). (9) a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte. (10) Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. … (11) Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1.500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. … (12) b) Die Auffassung des OVG, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar. (13) aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. (14) (1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht. (15) (2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden. (16) bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. (17) Die Gesetzeslücke ist planwidrig. … (wird ausgeführt). (18) …. (19) cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das OVG hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet. (20) Entgegen der Ansicht des OVG ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt. (21) (1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100. (22) (2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. (23) Das OVG hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59). (24) Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das OVG für entscheidend hält. (25) Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25.07.2008 - C 142/07 - und vom 21.03.2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht. (26) Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013). (27) (3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das OVG zurückzuverweisen. (28) 2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das OVG könnte der Senat deshalb nicht aussprechen. (29) 3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das OVG an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das OVG führten.“ Der Senat hat die Beteiligten unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um Mitteilung der Tierbestandszahlen zu den „Stichtagen“ 05.07.1988 und 14.03.1999 gebeten. Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, den bei ihm geführten Akten seien keine Tierplatzzahlen des Betriebs … zu den genannten Stichtagen zu entnehmen. Auch die Beigeladene sah sich nicht in der Lage, solche Zahlen mitzuteilen. Der Betrieb … sei erst 2003 auf sie übergegangen. Auf gerichtliches Auskunftsersuchen hat der Tierseuchenfonds beim Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein (TSF) mitgeteilt, dass zu den „Stichtagen“ 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 dort keine Angaben zu den (gemeldeten) Tierbeständen (mehr) vorlägen. Die für den 20.04.1999 verzeichneten Tierbestände wurden mitgeteilt. Den Beteiligten wurde anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Berechnung des Schwellenwerts nach Nr. 7.11.3 der Anlage zum UVPG gegeben. Die Kläger sind der Ansicht, auf eine Kumulation komme es nicht an, da die angefochtene Baugenehmigung bereits aufzuheben sei, weil eine - gebotene - FFH-Verträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Darauf könnten sie sich auch berufen, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie der betroffenen Öffentlichkeit i. S. d. Art. 2 Abs. 5 der Århus-Konvention Individualrechtsschutz vermittle. Sie - die Kläger - gehörten als Immissionsbetroffene zur „betroffenen Öffentlichkeit“. Das Recht auf eine diesbezügliche Öffentlichkeitsbeteiligung sei verletzt worden. Wegen erheblicher Stickstoffeinträge könne eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des nahe gelegenen FFH-Gebiets DE 1928-351 nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Erhaltungszustand der in dem genannten Gebiet gelegenen Lebensraumtypen 9110 und 9130 werde in dem diesbezüglichen Standarddatenbogen als ungünstig bewertet und habe sich weiter verschlechtert. Die vorherrschende Vorbelastung überschreite die Belastungsschwelle („Critical Load“) erheblich; grundsätzlich sei jeder Zusatzeintrag als erheblich anzusehen. Allein die streitgegenständliche Anlage erzeuge einen Stickstoffeintrag von 5,2 kg/ha*a. Für die Waldränder sei mit nochmals erhöhten Stickstoffdepositionen zu rechnen. Einzubeziehen sei auch die vom Standort … hervorgerufene Zusatzbelastung, da die dortigen Tierplätze nach Meldung und „Listung“ des FFH-Gebiets genehmigt worden seien. Die erforderliche UVP-Vorprüfung sei unterblieben. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets DE 1928-351 zeitige das genehmigte Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen, was zur „Sperrwirkung“ des § 34 Abs. 2 BNatSchG führe. Im gerichtlichen Verfahren seien weder die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung noch die erforderliche UVP bzw. UVP-Vorprüfung nachholbar. Die für eine standortbezogene Vorprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung der UVP geltenden Schwellenwerte würden vorliegend überschritten. Bei der Prüfung einer nachträglichen Kumulation sei auf den genehmigten Bestand lt. Baugenehmigung vom 15.06.2005 abzustellen und nicht auf beim Tierseuchenfonds verzeichnete Tierzahlen. Ob in den am 15.06.2005 genehmigten Gebäuden jemals Tierhaltung betrieben worden sei, sei für die Kumulationsregelung in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG unerheblich. Die vom Tierseuchenfonds mitgeteilten Zahlen seien offensichtlich fehlerhaft; vor dem Umbau 2005 sei für die mitgeteilten Tierzahlen im Gebäudebestand kein Platz gewesen. Selbst auf der Basis der vom TSF übermittelten Zahlen werde der maßgebliche Wert von „100“ überschritten; zu berücksichtigen sei nicht nur der Betrieb …, sondern auch derjenige auf dem Grundstück … . Der Bestand der Ställe 1-3 im … sei vollumfänglich anzurechnen; dieser sei auf die Baugenehmigung vom 15.06.2005 zurückzuführen, liege also nach den Stichtagen im Jahr 1988 und 1999. Der Bestand sei vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 95/337/EWG erreicht worden. Der 2005 für den „Stall Nr. 2“ genehmigte Umbau des ehemaligen Kuhstalls in einen Ferkel-, Warte- und Jungsauenstall sowie die weiteren Umbauten beträfen eine Nutzfläche von 186,92 m², was die Haltung von mindestens 534 Ferkeln ermöglicht habe. Ein Bestandsschutz, der vor der Anwendung des UVPG habe schützen können, sei im Jahr 2005 nicht vorhanden gewesen. Daraus ergebe sich allein in Bezug auf den Stall Nr. 2 mit einem Wert von 110,52 % eine Überschreitung der Schwelle von „100“. Bezüglich des Stalls Nr. 3 sei aufgrund der Baugenehmigung vom 15.06.2005 die Haltung von 64 Sauen und 2 Ebern möglich gewesen, was einen Gesamt-Vom-Hundert-Wert von 122 % ergebe. Der Stall Nr. 5 sei zwar am 29.04.1977 als Schweinestall genehmigt worden, doch sei am 15.06.2005 eine Erweiterung und Nutzungsänderung von „Schweinehaltung“ auf „Jungtierhaltung“ mit 72 Rinderplätzen und einer Nutzfläche von 190 m² (nicht 227,94 m²) genehmigt worden, was zu einem Vom-Hundert-Wert von 100,43 % führe. Auch in Bezug auf den Betriebsteil … sei unter Berücksichtigung der nach dem 05.07.1988 genehmigten Ställe eine Kumulation gegeben. Ein betrieblicher Zusammenhang zum Betrieb … und dem streitgegenständlichen Stall sei gegeben. Für den E-Straße sei zunächst - am 24.04.1990 - der Neubau eines Rinderboxenlaufstalls mit 60 Plätzen genehmigt worden; danach seien am 01.08.1990 und am 01.03.1995 Umnutzungen genehmigt worden, was die Haltung von 60 Sauen, 50 Mastschweinen, 20 Jungrindern und 26 Kälbern ermögliche. Die Vorhaben führten jeweils für sich genommen zur Überschreitung des Schwellenwerts für eine UVP-VP. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise eine Vorabentscheidung des EuGH zu den im Schriftsatz vom 26.09.2018 formulierten Rechtsfragen einzuholen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage in Bezug auf den Bescheid vom 24.07.2009 abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, für den Standort … seien aus den dort geführten Akten keine Tierplatzzahlen zu entnehmen. Er hält die vom TSF mitgeteilten Tierbestandszahlen für die maßgeblichen Stichtage - 05.07.1988 und 14.03.1999 - für „plausibel und repräsentativ“; es sei „angemessen“, allein mit den Bestandszahlen des Jahres 1999 zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Altbestände an Schweinen und Rindern werde der maßgebliche Schwellenwert von „100“ nicht erreicht. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen; die Kläger könnten sich (auch) nicht als „betroffene Öffentlichkeit“ auf die Nichtdurchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung berufen. Sie seien einer Umweltschutzvereinigung nicht gleichzustellen. Die Beigeladene verweist darauf, dass sie zu den Tierbestandszahlen auf der Hofstelle … per 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 nichts sagen könne, da sie diesen Betrieb erst 2004 erworben habe. Ausgehend von der genehmigten Nutzfläche und der nach der Schweinehaltungsverordnung vorgegebenen Besatzdichte seien die vom TSF für den 20.04.1999 gemeldeten Tierzahlen plausibel. Unter dem Aspekt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung stehe den Klägern kein Aufhebungsanspruch zu. Ein vom Berichterstatter des Senats vorgeschlagener Vergleich ist wegen divergierender Vorstellungen der Kläger und der Beigeladenen nicht zustande gekommen. Die Kläger haben in die vorhandenen Bauakten zu den Standorten … und … beim Beklagten Akteneinsicht genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Tatbestände des erstinstanzlichen Urteils vom 01.12.2011 und des Urteils des Senats vom 08.03.2013 sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten - mit Anlagen (insbesondere die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 04.06.2017 [Auszüge aus den Bauakten]) - Bezug genommen. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.