Beschluss
2 B 3/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0305.2B3.24.00
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Leitsätze
1. Einzelfall der Antragsbefugnis einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung in einem Baugenehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Schweinemaststalles. (Rn.3)
2. Einzelfall der Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets durch einen Schweinemaststall. (Rn.21)
3. Soweit Einwirkungen durch Stickstoff in Rede stehen, ist in der FFH-Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes durch projektbedingte Stickstoffeinträge offensichtlich ausgeschlossen ist. (Rn.24)
4. Ein Güllebehälter kann, auch wenn er in einem getrennten Verwaltungsverfahren genehmigt wurde, zusammen mit dem danach genehmigten Schweinemaststall ein einheitliches „Projekt“ i. S. v. BNatSchG 2009 § 34 Abs 1 S 1 bilden. (Rn.29)
5. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur UVP-Richtlinie (BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 9 A 18/15 – juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 – juris Rn. 17), nach der das Europarecht nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts einwirkt, beanspruchen nach Auffassung der Kammer auch im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes Geltung. (Rn.31)
6. Ein festgestellter Fehler der FFH-Vorprüfung kann für sich genommen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung tragen. (Rn.40)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2022 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles unter der Anschrift xxx in D-Stadt erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall der Antragsbefugnis einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung in einem Baugenehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Schweinemaststalles. (Rn.3) 2. Einzelfall der Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets durch einen Schweinemaststall. (Rn.21) 3. Soweit Einwirkungen durch Stickstoff in Rede stehen, ist in der FFH-Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes durch projektbedingte Stickstoffeinträge offensichtlich ausgeschlossen ist. (Rn.24) 4. Ein Güllebehälter kann, auch wenn er in einem getrennten Verwaltungsverfahren genehmigt wurde, zusammen mit dem danach genehmigten Schweinemaststall ein einheitliches „Projekt“ i. S. v. BNatSchG 2009 § 34 Abs 1 S 1 bilden. (Rn.29) 5. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur UVP-Richtlinie (BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 9 A 18/15 – juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 – juris Rn. 17), nach der das Europarecht nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts einwirkt, beanspruchen nach Auffassung der Kammer auch im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes Geltung. (Rn.31) 6. Ein festgestellter Fehler der FFH-Vorprüfung kann für sich genommen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung tragen. (Rn.40) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2022 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles unter der Anschrift xxx in D-Stadt erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,– € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2022 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles unter der Anschrift xxx in D-Stadt erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Zwar ist analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis grundsätzlich nur gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Rechtsbehelf in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne abweichende gesetzliche Regelung enthält § 2 Abs. 1 UmwRG. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung Rechtsvorschriften, die für Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und darüber hinaus geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein. In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2 b) UmwRG muss die Vereinigung in dem zugrundeliegenden (Verwaltungs-) Verfahren zudem zur Beteiligung berechtigt gewesen sein. Der Antragsteller ist ausweislich der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 5 UmwRG, lfd. Nr. 23, Stand: 1. Februar 2024, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf; vgl. auch lfd. Nr. 1 der Liste des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 24. Januar 2024, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/Service/Vereinigungen/UmweltNatSchutzVereinigungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3) eine i. S. v. § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Die Kammer ist deshalb von dieser seitens der Beigeladenen bestrittenen Anerkennung überzeugt. Auf Grundlage des nationalen Rechts ergibt sich die Zulässigkeit des Antrags allerdings nicht aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Zwar ist die angegriffene Baugenehmigung als Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG zu qualifizieren. Nach dieser Vorschrift fallen darunter Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des UVPG, für die nach dem UVPG selbst oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Gem. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG gehört eine Genehmigung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden zu den Zulassungsentscheidungen i. S. d. UVPG. Unter den Begriff des Vorhabens fällt gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 b) UVPG auch der Bau einer sonstigen Anlage, zu denen der verfahrensgegenständliche Schweinemaststall zählt. Für das Vorhaben kann ferner eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Bundes- bzw. Landesrecht bestehen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners, die von der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt wurde, überschreitet der nunmehr genehmigte Schweinemaststall als nachträgliches kumulierendes Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UVPG den in Nr. 7.11.2 der Anlage 1 zum UVPG vorgegebenen Schwellenwert, sodass eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVPG) durchzuführen ist (vgl. Anlage ASt. 5). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) UmwRG im Baugenehmigungsverfahren zur Beteiligung berechtigt war. Ein solches Beteiligungsrecht ergab sich insbesondere nicht aus § 72a LBO 2016 (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 87 Abs. 1 LBO 2021) oder aus § 63 BNatSchG. Auch § 40 Abs. 2 LNatSchG sieht ein Mitwirkungsrecht von anerkannten Umweltvereinigungen nur für die Zulassung von Projekten vor, bei denen eine Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) UmwRG angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Umweltvereinigungen, die zur betroffenen Öffentlichkeit zählen, nach Art. 11 der UVP-Richtlinie (2011/92/EU v. 13. Dezember 2011) und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention (AK) Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben müssen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Bestimmungen genannten Entscheidungen anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie im Verfahren über den Genehmigungsantrag spielen konnten (EuGH, Urt. v. 15. Oktober 2009 – C 263/08 – juris Rn. 39; EuGH, Urt. v. 14. Januar 2021 – C 826/18 – juris Rn. 55) mit Unionsrecht vereinbar ist. Denn die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt jedenfalls aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Diese Vorschriften setzen ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren nicht voraus. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG ist das UmwRG auch auf Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Dem Wortlaut nach besteht insofern ein Exklusivitätsverhältnis zwischen in den Nummern 1 bis 2b) erfassten Vorhaben, zu denen auch der hier zu betrachtende Schweinemaststall gehört (s. o.), und denjenigen nach Nummer 5. Allerdings ist das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der Auffangtatbestand erfasst damit auch Vorhaben, bei denen – wie hier – nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine UVP-Pflicht nicht besteht (vgl. Bl. 160 d. Beiakte A/Band 1), obwohl wegen der aus der UVP-Vorprüfungspflicht resultierenden Möglichkeit einer UVP-Pflicht auch der Tatbestand § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG erfüllt ist. Denn es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn Vorhaben, die vorprüfungspflichtig sind, bei denen die Vorprüfung aber keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hat, bereits auf der Zulässigkeitsebene ausgeschlossen würden, während demgegenüber Kleinvorhaben, bei denen aufgrund geringer Größe oder geringer Leistung nicht einmal eine Verpflichtung zu einer Vorprüfung besteht, auf die Klage eines Umweltverbandes ohne Weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden könnten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26. September 2019 – 7 C 5.18 – juris Rn. 25). Das angegriffene Vorhaben wurde unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Bundesrechts zugelassen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gem. § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Nach diesen Maßgaben ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG schon mit Blick auf die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens im Außenbereich und die daraus resultierenden naturschutz- und landschaftsrechtlichen Prüfungserfordernisse im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet. Der Antragsteller macht zudem die Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG) geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (insb. § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Er macht ferner geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein. Erforderlich ist insoweit ein sachlicher Zusammenhang; die gemäß Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung müssen den gleichen Themenkreis betreffen. Dabei ist es ausreichend, wenn die als verletzt gerügten Rechtsvorschriften einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung haben (Landmann/Rohmer/Fellenberg/Schille, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, § 2 UmwRG Rn. 20). Nach § 2 der Satzung des Antragstellers verfolgt dieser u. a. den Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Die gerügten Verstöße gegen naturschutzbezogene Rechtsvorschriften (insb. § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) weisen zweifelsohne einen Bezug zu diesem Zweck auf. Für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 UmwRG ist es entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht notwendig, das Ergreifen von Rechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen als Zweck der Vereinigung selbst zu benennen. Eine „Förderung“ des Naturschutzes kann auch erfolgen, indem Baugenehmigungen, die möglicherweise unter Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften erteilt worden sind, einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht an einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere ist der am 29. August 2022 erhobene Widerspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht verfristet. Denn die angegriffene Baugenehmigung wurde gegenüber dem Antragsteller nicht förmlich bekanntgegeben, sodass ihm gegenüber die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wurde. Weiterhin ist der Widerspruch innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG erhoben worden. Soweit die Beigeladene rügt, dass das hiesige Verfahren nicht entsprechend den Satzungsvorgaben des Antragstellers eingeleitet worden sei, so betrifft dies allein die inneren Angelegenheiten des Antragstellers. Entscheidend für eine wirksame Antragstellung in dem hiesigen Verfahren ist alleine, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Außenverhältnis wirksam bevollmächtigt wurde. Daran bestehen indes keinerlei Zweifel. Die Rechte des Antragstellers sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht verwirkt. Der Antragsteller hat gegen die streitbefangene Genehmigung, die ihm nicht förmlich bekanntgegeben worden ist (s. o.), innerhalb von weniger als zwei Monaten Widerspruch erhoben. Von einer Verwirkung kann in Ansehung dieses kurzen Zeitmoments keine Rede sein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11. September 2018 – 4 B 34/18 – juris Rn. 9 ff.) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. März 1997, – 1 L 322/95 – Rn. 14 ff.) verliert derjenige, der geltend macht, durch eine Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen, seine Anfechtungsbefugnis erst, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-) Frist des § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt. Der Umstand, dass der hier verfahrensgegenständliche Schweinemaststall von der Beigeladenen schon seit längerem und zeitweise auch ohne wirksame Baugenehmigung betrieben wurde, kann dem Antragsteller dabei nicht zum Nachteil gereichen. Es ist kein Umstandsmoment ersichtlich, aus dem die Beigeladene ableiten könnte, der Antragsteller habe sich mit der gegebenen Situation abgefunden. Vielmehr hatte der Antragsteller auch gegen die ursprüngliche, zwischenzeitlich aufgehobene Baugenehmigung aus dem Jahr 2009 Widerspruch erhoben. Es stand dem Antragsteller auch frei, erst 1,5 Jahre nach der Erhebung des Widerspruchs gegen die aktuelle Baugenehmigung den hiesigen Antrag zu stellen. Denn bereits aufgrund des Widerspruchs konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen in den Fortbestand der Baugenehmigung nicht entstehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die in der Rechtsprechung primär in Bezug auf das Nachbarschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung überhaupt uneingeschränkt auf die Anfechtungsbefugnis einer Umweltvereinigung nach dem UmwRG anzuwenden sind. Der Antrag ist begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind vorliegend das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Antragstellers, die weitere Vollziehung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Die Genehmigung genügt aller Voraussicht nach nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 3. November 2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 419 m. w. N.). Die in dem hier zu betrachtenden Genehmigungsverfahren durchgeführte Vorprüfung trägt im Ergebnis jedoch nicht die Annahme, dass das genehmigte Vorhaben ungeeignet ist, das FFH-Gebiet „W“ erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Vorprüfung ist ausreichend und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, also keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 58 ff.; BVerwG Urt. v. 29. September 2011 – 7 C 21.09 – juris Rn. 40). Es muss anhand leicht zu ermittelnder Umstände offensichtlich ausgeschlossen sein, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Die Vorprüfung ist nicht der geeignete Rahmen für die Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder offener Fragen. Hierfür steht vielmehr die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung, in der unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen nachzuweisen ist, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist die im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Genehmigung durchgeführte FFH-Vorprüfung, hier also die FFH-Verträglichkeitsstudie des Ingenieurbüros xxx vom 22. Juni 2020 (Bl. 100 ff. d. Beiakte A/Band 1), die zu dem Ergebnis kommt, dass negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „W“ durch die Neugenehmigung des verfahrensgegenständlichen Schweinestalls im Zusammenhang mit der vorhabenbezogenen Stickstoffdisposition nicht zu erwarten seien. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der FFH-Verträglichkeits(vor-) prüfung anhaften, können regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren erforderlich, das mit einer erneuten Entscheidung der zuständigen Behörde abschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 62). Soweit – wie hier – Einwirkungen durch Stickstoff in Rede stehen, ist in der FFH-Vorprüfung der Frage nachzugehen, ob eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes durch projektbedingte Stickstoffeinträge offensichtlich ausgeschlossen ist. Grundsätzlich geeignet für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes durch Stickstoffdepositionen ist das Konzept der sog. Critical Loads (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 – juris Rn. 32). Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 – 7 C 21.09 – juris Rn. 41). Zu messen an den Critical Loads ist nicht allein die durch das jeweilige Projekt ausgelöste Zusatzbelastung. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 – 7 C 21.09 – juris Rn. 42). Bei Überschreitung des Critical Loads in der Gesamtbelastung kann im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz steht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter einem Bagatellvorbehalt. Anerkannt ist eine gebiets- bzw. rezeptorbezogene Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads, da Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 % des Critical Loads außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 – juris Rn. 39 ff.). Zusätzlich zu der gebietsbezogenen Irrelevanzschwelle von 3 % des Critical Loads ist ein vorhabenbezogenes (absolutes) Abschneidekriterium anerkannt. Bei Stickstoffeinträgen wird insoweit von einem Grenzwert von 0,3 kg N/ha/a ausgegangen. Überschreitet der Stickstoffeintrag diesen Wert nicht, lassen sich in der Regel keine kausalen Zusammenhänge zwischen Emission und Deposition nachweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 – juris Rn. 33 ff.). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die FFH-Vorprüfung bei Stickstoffeinträgen durch Tierhaltungsanlagen grundsätzlich in mehreren Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob in dem Bereich, in dem die anlagenbedingte Zusatzbelastung durch Stickstoffeinträge gemäß der Immissionsprognose mehr als das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a beträgt, ein FFH-Gebiet liegt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob in dem betroffenen FFH-Gebiet stickstoffempfindliche Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-Richtlinie generell vorkommen. Eine genauere Lokalisierung der LRT ist dagegen nicht Aufgabe der FFH-Vorprüfung. Die Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kann sich weiterhin noch aus der in einem dritten Schritt zu prüfenden 3-%-Irrelevanzschwelle ergeben. Insoweit ist zu prüfen, ob die anlagenbedingten Stickstoffeinträge nach Maßgabe der Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen Critical Loads, der für die in dem betroffenen FFH-Gebiet generell vorkommenden LRT anzusetzen ist, irrelevant sind. Die verfahrensgegenständliche FFH-Vorprüfung wird den vorgenannten Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Sie stellt zwar fest, dass der Abschneidewert von 0,3 kg N/ha/a nicht überschritten wird (Bl. 124 d. Beiakte A/Band 1). Dieses Ergebnis beruht jedoch auf der Annahme, dass im Rahmen der Vorprüfung lediglich der Schweinemaststall ohne den angeschlossenen Güllebehälter zu betrachten ist (vgl. Bl. 76 sowie Bl. 107, 121 d. Beiakte A/Band 1). Durch die Ausblendung des Güllebehälters bei der Ermittlung der Zusatzbelastung wurde nicht das gesamte „Projekt“ i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG berücksichtigt. Denn der Güllebehälter bildet, obwohl er in einem getrennten Verwaltungsverfahren genehmigt wurde, zusammen mit dem zuletzt genehmigten Schweinemaststall ein einheitliches „Projekt“ i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Im Bundesnaturschutzgesetz ist der Projektbegriff gesetzlich nicht definiert. Eine Legaldefinition fehlt auch in der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG v. 21. Mai 1992). Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 7. September 2004 – C 127/02 – juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 14. Januar 2010 – C 226/08 – juris Rn. 38) orientiert sich deshalb am Projektbegriff der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vgl. nunmehr auch EuGH, Urt. v. 29. Juli 2019 – C 411/17 – juris Rn. 122). Nach deren Art. 1 Abs. 2 sind Projekte „die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen“ sowie „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“. Die Gesetzesbegründung zu § 34 BNatSchG (BT-Drs. 16/12274, S. 65) nimmt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich Bezug (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 10. April 2013 – 4 C 3/12 – juris Rn. 29). Der Europäische Gerichtshof geht weiter davon aus, dass die Gestattung eines Natureingriffs auf der Grundlage verschiedener nationaler Genehmigungsverfahren einer Subsumtion unter den Projektbegriff des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht entgegensteht (Urt. v. 7. September 2004 – C 127/02 – juris Rn. 29). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Geltung der nunmehr maßgeblichen UVP-Richtlinie, die ebenfalls an den Projektbegriff anknüpft, erkannt, dass das Europarecht nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts einwirke. Eröffne das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bilde daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 10. November 2011 – 9 A 18/15 – juris Rn. 36). Die Maßgeblichkeit des national bestimmten Projektbegriffs für die Prüfung der Umweltverträglichkeit reiche allerdings nur so weit, als hierdurch Vorhaben, die zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit den kumulativen Auswirkungen anderer, nicht notwendig gleichartiger Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, nicht der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen würden. Auch dürfe das Ziel der Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen würden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Bei der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, könne deshalb sogar der im Gebiet eines anderen Hoheitsträgers durchzuführende Teil dieses Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urt. v. 10. November 2011 – 9 A 18/15 – juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 – juris Rn. 17). Diese Grundsätze beanspruchen nach Auffassung der Kammer auch im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes Geltung. Da es in diesem Bereich an generalisierenden Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§§ 10, 11 UVPG) fehlt, muss dem Schutzanliegen des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie jedenfalls im Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung getragen werden. Dabei ist die oben dargestellte Systematik innerhalb der FFH-Vorprüfung zu beachten. Das Erfordernis einer FFH-Prüfung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhabenträger für mehrere bauliche Anlagen, die funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden, jeweils einzelne Baugenehmigungen beantragt und dadurch im Ergebnis erreicht, dass der maßgebliche Abschneidewert (1. Prüfungsschritt) gleich mehrfach in Ansatz gebracht wird. Vorliegend sind der Güllebehälter und der nunmehr genehmigte Schweinemaststall funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen. Ein solcher Zusammenhang kann etwa in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass der Vorhabenträger sein Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführt (vgl. zur Anwendung vergleichbarer Kriterien im Anwendungsbereich des UVPG BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 – 7 C 7.14 – juris Rn. 18). Nach der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung wird die im Schweinemaststall anfallende Gülle zunächst in Güllewannen aufgefangen, mittels Rohrleitungen in die Vorgrube geleitet und dort in den vorhandenen Güllebehälter gepumpt (Bl. 20 d. Beiakte A/Band 1). Mit dem Antragsteller ist insoweit davon auszugehen, dass der direkt neben dem Schweinemaststall errichtete Güllebehälter eine notwendige Einrichtung für dessen Betrieb darstellt. Beiden baulichen Anlagen liegt ein einheitliches Betriebskonzept zugrunde. Der Güllebehälter erhält erst durch diese Integration in den Betriebsablauf des Schweinemaststalls sein maßgebliches Gepräge. Der Stall wäre ohne die Existenz des Güllebehälters nicht genehmigungsfähig. Auch der Einwirkungsbereich des Stalls überschneidet sich mit demjenigen des Güllebehälters. Der Einwirkungsbereich ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Vorliegend wirken die vom Schweinemaststall und vom Güllebehälter ausgehenden Stickstoffimmissionen auf dasselbe FFH-Schutzgebiet ein (vgl. Bl 209 f. d. Beiakte A/Band 1). Soweit die Beigeladene einwendet, der Güllebehälter könne (bei abstrakter Betrachtung) umgerüstet und unabhängig von dem nunmehr genehmigten Schweinemaststall betrieben werden, so mag dies zutreffen. Für die hiesige Bewertung ist jedoch die Genehmigungslage maßgeblich. Zu beurteilen sind die Auswirkungen des konkret genehmigten „Projekts“ mitsamt den dazugehörigen Einrichtungen (s. o.). Nach der oben erwähnten Baubeschreibung ist der Güllebehälter in den Betriebsablauf des Schweinemaststalls integriert. Er wird nach dem Inhalt der angegriffenen Genehmigung also gerade nicht unabhängig von dem Schweinemaststall betrieben. Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass Güllebehälter und Schweinemaststall ggf. keine Anlagen „derselben Art“ sind (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 UVPG). Nach der Systematik des UVPG und der ihm beigefügten Anlage 1 erfolgt die quantitative Einordnung von Immissionen durch Tieraufzuchtbetriebe pauschal auf Grundlage der jeweiligen Anzahl der gehaltenen Tiere. Damit werden sämtliche der von diesen Tieren verursachten Emissionen berücksichtigt, also auch solche, die durch den Umgang mit ihrer Gülle anfallen. Auf diese Weise fließt der hier zu betrachtende Güllebehälter im Anwendungsbereich des UVPG zumindest mittelbar in die Bewertung des Beeinträchtigungspotentials des Schweinemaststalls ein. Ein entsprechendes, pauschalierendes System existiert im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG jedoch nicht. Bei einer Aufspaltung des Gesamtvorhabens „Schweinemaststall mit angeschlossenem Güllebehälter“ in zwei getrennte Projekte würden deshalb nicht sämtliche Immissionen, die mit der Haltung der Tiere notwendig einhergehen (Umgang mit ihrer Gülle) einer gebotenen einheitlichen Betrachtung unterzogen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung des im Hinblick auf die Frage, ob der Güllebehälter Vor- oder Zusatzbelastung darstellt, bezieht sich primär auf den zweiten Prüfungsschritt. Die dort vorzunehmende Summationsprüfung im Hinblick auf die 3-%-Irrelevanzschwelle betrifft die Frage, welche Emissionsquellen der Zusatzbelastung durch zusammenwirkende Projekte und Pläne i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG in Abgrenzung zur Vorbelastung zuzuordnen sind. Diese Prüfungsstufe wurde in der hier zu betrachtenden Vorprüfung aber gar nicht erreicht. Unter der Prämisse, dass Güllebehälter und Schweinmaststall ein Projekt bilden, ergibt sich aus der Vorprüfung und dem vorliegenden Immissionsgutachten nicht, dass der maßgebliche Abschneidegrenzwert nicht überschritten wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – da der Grenzwert von 0,3 kg N/ha/a erreicht wird – die Hinzurechnung der Emissionen des Güllebehälters zu einer Überschreitung dieses Wertes führt (so auch die Darstellung auf den Bl. 75 f., 118 f., 210 d. Beiakte A/Band 1). Es liegen auch stickstoffempfindliche Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-Richtlinie in dem FFH-Gebiet „W“ (Bl. 110 f. d. Beiakte A/Band 1). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wäre daher nur entbehrlich gewesen, wenn die 3 % Irrelevanzschwelle eingehalten würde, was auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht absehbar ist. Soweit die Beigeladene einwendet, dass der Schweinemaststall nebst Güllebehälter bereits im Managementplan für das FFH-Gebiet als Hintergrundbelastung berücksichtigt wurde, misst die Kammer diesem Gesichtspunkt – selbst wenn er in der Sache zutreffen sollte – keine maßgebliche Bedeutung zu. Das in § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG aufgestellte Erfordernis einer Verträglichkeits(vor)prüfung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Vorhaben nicht bereits in einem FFH-Managementplan berücksichtigt wurde. Es entspricht vielmehr dem Vorsorgeprinzip, jedes Projekt unabhängig davon, ob seinetwegen bereits naturschutzbezogene Steuerungs- und Kompensationsmaßnahmen eingeleitet wurden, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer (Vor-)Prüfung zu unterziehen. Mit Blick auf den bereits festgestellten Fehler der FFH-Vorprüfung muss die Kammer dem weitergehenden Einwand des Antragstellers, wonach die Vorprüfung auch deshalb an einem Mangel leide, weil die dort angenommene Abscheidungsrate der Abluftreinigungsanlage mit 90 % zu hoch angesetzt worden sei, nicht weiter nachgehen. Gleichwohl wird insoweit angemerkt, dass nach dem DLG Prüfbericht 5702 (Bl. 30 ff. d. Beiakte A/Band 1) nur 70 % der Ammoniakfracht des Rohgases im Waschwasser als Ammonium, Nitrit und Nitrat wiedergefunden werden konnte (Bl. 37 d. Beiakte A/Band 1). Der festgestellte Fehler der FFH-Vorprüfung trägt für sich genommen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zwar beschränkt sich die FFH-Vorprüfung auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG verlangt im Ausgangspunkt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 – juris Rn. 33). Die FFH-Vorprüfung hat sich auf eine überschlägige Prüfung („Screening“) zu beschränken und darf in ihrer Prüftiefe nicht die eigentliche Verträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Gleichwohl muss die FFH-Vorprüfung für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Prüfbereich und zu dem Untersuchungsgebiet sein (vgl. VGH München, Urt. v. 14. Februar 2022 – 1 CS 21.2408 – juris Rn. 19). Sie ist nicht der geeignete Rahmen zur Klärung streitiger oder offener Fragen (s. o.,vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 – juris Rn. 136). Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung der Verträglichkeitsprüfung (zweite Prüfungsphase), die eine wesentliche Garantie der FFH-Richtlinie darstellt. Obgleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der aufgezeigte Fehler der FFH-Vorprüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beseitigt wird, ist die angegriffene Genehmigung derzeit rechtswidrig (vgl. § 4 Abs. 1b S. 1, Abs. 5 bzw. § 7 Abs. 5 S. 1 UmwRG; dabei kann dahinstehen, ob ein möglicher Verstoß gegen die Anforderungen des § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG als formeller oder materieller Fehler zu qualifizieren ist, vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2017 – 7 B 14/16). In Hauptsacheverfahren würde die Beachtung des Unionsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungs- und Immissionsschutzrecht mit Blick auf die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung abgesichert (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13. Juni 2019 – 7 B 23/18 – juris Rn. 6). In Kongruenz zu dieser Rechtsprechung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Anordnung des Suspensiveffekts geboten. Selbst wenn dem vorgenannten Ansatz nicht gefolgt und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens rücksichtlich der Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens bzw. einer Entscheidungsergänzung als offen bewertet würden, so fiele die notwendige weitere Interessensabwägung zu Lasten der Beigeladenen aus. Denn es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein nationales Gericht die Wirkungen von Maßnahmen, die unter Verstoß gegen die in der UVP- bzw. der Habitatrichtlinie aufgestellten Pflichten erlassen wurden, nur ausnahmsweise aufrechterhalten darf, wenn ihre Aufrechterhaltung durch zwingende Erwägungen gerechtfertigt ist (Urt. v. 29. Juli 2019 – C 411/17 – juris Rn. 182, dort im Hinblick auf die schwerwiegende Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats). Vor diesem Hintergrund kommt der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB - auch wenn vorliegend in der Sache noch unklar ist, ob eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss - ausnahmsweise keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist weiter in Rechnung zu stellen, dass die Beigeladene die tatsächliche Nutzung des Schweinestalls bereits aufgenommen hat und eine erhebliche Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets infolge dieser Nutzung nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kammer geht zwar auch davon aus, dass eine Aussetzungsentscheidung für die Antragstellerin mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen einhergeht. Gleichwohl treten die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen hinter dem öffentlichen Interesse am Erhalt des FFH-Schutzgebiets und dem Interesse an einem wirksamen Vollzug des Unionsrechts zurück. Neben den privaten, wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen sind keine zwingenden, gemeinwohlbezogenen Erwägungen ersichtlich, die eine zumindest temporäre Fortsetzung der Nutzung des Schweinemaststalls erfordern würden. Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Vertrauen der Beigeladenen in eine Fortsetzung der Nutzung keinem besonderen Schutz unterliegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sie die Nutzung des Schweinestalls auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, in dem die Aufhebung der ursprünglich erteilten Genehmigung bestätigt wurde (Urt. v. 28. September 2018 – 1 LB 17/15), und dem anschließenden Erlass einer Nutzungsuntersagung durch den Antragsgegner fortgesetzt hat. Da bereits die fehlerhafte FFH-Vorprüfung entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt, kann dahinstehen, ob auch die für das angegriffene Vorhaben durchgeführte UVP-Vorprüfung (Bl. 133 ff. d. Beiakte A/Band 1) fehlerbehaftet ist. Gleichwohl sei angemerkt, dass die im Rahmen einer Vorprüfung getroffene Einschätzung der zuständigen Behörde, ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht oder nicht, nach § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der hier zu betrachtenden UVP-Vorprüfung könnte mit Blick darauf, dass diese auf der unzureichenden FFH-Verträglichkeitsstudie vom 22. Juni 2020 aufbaut (vgl. Bl. 155 f. d. Beiakte A/Band 1), in Zweifel gezogen werden. Ebenso kann dahinstehen, ob das angegriffene Vorhaben dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfällt bzw. ob ihm öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs,1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs sind für die Streitwertbemessung bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich, wobei hier ein Streitwertrahmen von 15.000,– € bis 30.000,– € vorgeschlagen wird. Ausgehend davon hält die Kammer im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Streitwerts an der unteren Grenze des vorgesehenen Streitwertrahmens für angemessen (15.000,– €). Dieser Betrag wird nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.