Beschluss
1 LA 38/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0918.1LA38.20.00
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Leitsätze
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.(Rn.5)
2. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substantiiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt.(Rn.5)
3. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.(Rn.6)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 3. Januar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.(Rn.5) 2. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substantiiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt.(Rn.5) 3. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.(Rn.6) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 3. Januar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG), Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger misst der Frage, ob kaukasischen Volkszugehörigen nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Volkszugehörigkeit staatliche Verfolgung drohe, wenn sie als Flüchtling oder abgewiesener Asylbewerber in ihre Heimat zurückkehren müssten, grundsätzliche Bedeutung bei. Dabei handele es sich um eine entscheidungserhebliche Frage, die höchstrichterlich bzw. obergerichtlich noch nicht entschieden sei und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substantiiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt. Eine Grundsatzrüge, die sich – wie die vorliegende – auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 A 2636/18.A –, Rn. 6, juris). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner neuen, bisher weder dem Bundesamt noch dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Tatsachenfrage nach einer Gefährdung von Rückkehrern wegen erfolgter Asylantragstellung im Ausland zunächst auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Weimar – 7 K 20250/02.WE; VG Koblenz – 7 K 2276/02.KO; VG Saarland – 12 K 8/00.A; VG Schleswig – 12 A 52/03; VG Karlsruhe – A 11 K 10417/02). Insoweit wird den Darlegungsanforderungen schon nicht genügt, weil keine Fundstellen mitgeteilt worden sind. Die genannten Entscheidungen sind nicht – die Entscheidung des VG Weimar lediglich ohne Gründe – in den Datenbanken „juris“ und „beck-online“ veröffentlicht; Abdrucke sind nicht übersandt worden. Abgesehen davon, dass die genannten Entscheidungen zudem schon aufgrund ihres Alters nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf eine aktuelle Tatsachenlage in der Russischen Föderation zuzulassen, legt das Zulassungsvorbringen auch nicht im Einzelnen dar, aufgrund welcher konkreten Erkenntnislage die genannten Verwaltungsgerichte zu ihrer jeweiligen Bewertung der Tatsachenlage gelangt sind. Nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren von dem Kläger bezeichneten Erkenntnismittel. Soweit sich der Kläger auf Berichte von Amnesty International „Gefährdung von Tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation“ bezieht, ist schon nicht ersichtlich, um welche Berichte es sich im Einzelnen handelt. Es fehlt an der jeweiligen datumsgenauen Bezeichnung und der Angabe einer Fundstelle; ein Abdruck ist der Zulassungsbegründung nicht beigefügt gewesen. Auch weder der „Asylländerbericht Russische Föderation der Österreichischen Botschaft in Moskau vom Oktober 2014 (zitiert nach ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von Personen, die nach negativem Asylbescheid zurückgekehrt sind, 31. Mai 2016)“ noch der in Bezug genommene „Bericht von Amnesty International vom 3. September 2018“ sind dem Zulassungsschriftsatz in Abschrift beigefügt gewesen. Es sind auch insoweit keine zugänglichen Quellen bezeichnet worden. Der von dem Kläger angegebene Link (S. 3 des Zulassungsschriftsatzes) zeigt bei Aufruf an: „Page Not Found – The page does not exist“. Die Erkenntnismittel lassen sich auch in der Datenbank „asylfact“ des Bundeslandes Hessen nicht finden. Unter dem angegebenen Datum „31. Mai 2016“ findet sich dort lediglich die Auskunft von ACCORD „Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens“ sowie im „Oktober 2014“ eine Auskunft von ACCORD „Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation, Tschetschenien: 1) Informationen über amnestierte ehemalige Rebellen/Kämpfer; 2) Einhaltung der Amnestieregelungen durch die Regierung der Russischen Föderation und Ramsan Kadyrow [a-8851]“. Bereits den knappen Darlegungen des Klägers lässt sich allerdings ohnehin entnehmen, dass der in Bezug genommene Bericht der Österreichischen Botschaft in Moskau vom Oktober 2014 nicht hinreichend aktuell ist, um die Bewertung einer gegenwärtigen Tatsachenlage zuzulassen und der Bericht von Amnesty International vom 3. September 2018 sich – jedenfalls nach dem wiedergegebenen Inhalt – auf einen Einzelfall bezieht. Die übrigen seitens des Klägers herangezogenen Erkenntnismittel beziehen sich auf das im Zulassungsvorbringen behauptete Nichtvorliegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG) und stehen damit bereits in keinem dargelegten Zusammenhang mit der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage. Unabhängig davon fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, weshalb zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die in der Zulassungsschrift vorgenommene Bewertung der Tatsachenlage spricht. Insoweit hätte sich die Zulassungsschrift etwa mit dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 31. August 2018 und dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: April 2018) vom 21. Mai 2018, S. 22) – beide an anderer Stelle seitens des Verwaltungsgerichts in Bezug genommen (S. 5 des Urteilsabdrucks) – auseinandersetzen müssen. Denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt darin aus: „Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind […]. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht prinzipiell zu einer Verfolgung.“ (a. a. O. S. 96 f.). Auch das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht 2018 aus: „Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.“ (a. a. O. S. 22; vgl. auch Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Oktober 2019) vom 16. Dezember 2019, S. 22). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, Rn. 10, juris). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, Rn. 11, juris) und gewährleistet den Beteiligten, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 10 B 34/09 –, Rn. 6, juris). Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, § 108 Abs. 2 VwGO (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, Rn. 20, juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vor. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen – er sei wiederholt durch staatliche Milizen festgenommen, misshandelt und gefoltert worden, weil man ihm die Unterstützung von Rebellen vorgeworfen habe, deren Namen er habe preisgeben sollen – trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben (S. 2 des Urteilsabdrucks) und im Rahmen der Entscheidungsgründe aufgegriffen (S. 5 des Urteilsabdrucks: „[…] die Personen, die den Kläger zweimal mitgenommen, bedroht und geschlagen haben […]“), auch wenn das Verwaltungsgericht an dieser Stelle nicht auf die durch den Kläger geschilderte Folter mittels Stromschlägen eingeht. Die vom Kläger geforderte weitere Auseinandersetzung mit seinem diesbezüglichen Vortrag war schon deshalb nicht geboten, weil es nach der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung auf dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich ankam, denn es hat den Kläger auf eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG verwiesen. Soweit der Kläger sich im Zulassungsvorbringen gegen dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts wendet, legt er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe dar, sondern macht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Dies stellt jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs greift auch insoweit nicht durch, denn das Verwaltungsgericht hat die Situation des Klägers in seine Subsumtion unter § 3e AsylG eingestellt. So hat es ausgeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich, dass für nicht landesweit gesuchte Personen aus der Kaukasusregion grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation vorhanden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger landesweit gesucht werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen, die den Kläger zweimal mitgenommen, bedroht und geschlagen hätten, ihn als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Dies folge auch daraus, dass der Kläger mehrere Monate innerhalb der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens habe leben können, ohne dass ersichtlich sei, dass er in dieser Zeit weiteren Gefahren ausgesetzt gewesen sei (S. 5 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).