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Beschluss

1 BvR 2441/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Gericht unstreitiges Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und nicht ohne prozessrechtliche Grundlage als bestritten behandelt. • Wird unstreitiger, erheblicher Vortrag eines Beteiligten im Urteil nicht berücksichtigt oder als bestritten dargestellt, liegt eine Gehörsverletzung vor. • Sind angegriffene Entscheidungen wegen Gehörsverletzung nicht tragfähig, sind sie aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung unstreitigen Vorbringens bei Mängelrüge • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Gericht unstreitiges Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und nicht ohne prozessrechtliche Grundlage als bestritten behandelt. • Wird unstreitiger, erheblicher Vortrag eines Beteiligten im Urteil nicht berücksichtigt oder als bestritten dargestellt, liegt eine Gehörsverletzung vor. • Sind angegriffene Entscheidungen wegen Gehörsverletzung nicht tragfähig, sind sie aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer kaufte im Mai 2009 bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw und schloss zugleich eine Garantie ab. Kurz nach Übergabe zeigten sich Getriebemängel; der Beschwerdeführer setzte der Beklagten schriftlich eine Frist zur Nachbesserung. Die Beklagte bot Nachbesserung an, lehnte aber Reparaturen durch Dritte ab. Nach einem behaupteten Telefonat am 14. August 2009 mit dem Geschäftsführer der Beklagten ließ der Beschwerdeführer das Getriebe in einer anderen Fachwerkstatt reparieren und stellte der Beklagten Restkosten von 492,24 € in Rechnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe der Beklagten das Recht zur Nacherfüllung entzogen und keine Frist gesetzt. Eine Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sein Vortrag zum Telefonat und zur Fristsetzung unberücksichtigt geblieben sei. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht unstreitiges Vorbringen nicht berücksichtigt oder das Gegenteil annimmt. • Die zivilprozessualen Grundsätze erfordern die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge; eine Nichtberücksichtigung ist nur zulässig, wenn sie durch Prozessrecht gestützt wird. • Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das unstreitige Vorbringen des Beschwerdeführers zur telefonischen Vereinbarung am 14. August 2009 zwar formal aufgenommen, dieses aber ohne prozessrechtliche Grundlage als bestritten behandelt und nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. • Die Beklagte hatte auf das Vorbringen des Telefonats nicht substantiiert erwidert; ihr erneuter Hinweis auf das schriftliche Nachbesserungsangebot vom 13. August 2009 vermag wegen zeitlicher Abfolge das für den folgenden Tag behauptete Telefonat nicht in Frage zu stellen. • Weil das Gericht den unstreitigen und erheblichen Vortrag übergangen hat, verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Recht auf rechtliches Gehör; deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer ergangen wäre. • Aufgrund dieser Verfassungsrechtsverletzung sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen; die Entscheidung über Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Beschwerde wurde stattgegeben: Das Urteil und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover werden aufgehoben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil das Gericht das unstreitige Vorbringen des Beschwerdeführers zum Telefonat am 14. August 2009 nicht ernsthaft berücksichtigt hat und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine ihm günstigere Entscheidung ergangen wäre. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen trifft das Bundesverfassungsgericht nach § 34a Abs. 2 BVerfGG.