Beschluss
1 MR 10/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0503.1MR10.20.00
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Leitsätze
Ist eine erneute Abwägung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich, ob der Erlass der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, erfolgt diese erneute Abwägung nicht in einem von den Antragstellern anhängig zu machenden erneuten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, sondern in einem von der Planbehörde anhängig zu machenden Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog. (Rn.19)
Die Frage der Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt nicht davon ab, ob eine Verfahrensart gewählt wurde, für die die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. (Rn.21)
Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. (Rn.21)
Nicht schon der Wechsel des Verfahrens, sondern erst die Nachholung der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB entbehrlichen Verfahrensschritte, insbesondere der Umweltprüfung (§ 13a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB), zeigt, ob eine zu Unrecht im beschleunigten Verfahren durchgeführte Planung, hier eines neuen Wohngebiets und eines Regenrückhaltebeckens, zulässig ist. (Rn.21)
§ 214 Abs. 4 BauGB erlaubt nur Randkorrekturen der bisherigen Planung und somit punktuelle Nachbesserung bei ansonsten intakter Gesamtplanung. (Rn.22)
Zu den Anforderungen an die Umweltprüfung und den Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB. (Rn.28)
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 24. November 2020 – 1 MR 10/20 – wird hinsichtlich Satz 1 des Tenors geändert und insoweit wie folgt neugefasst: Der Antrag der Antragsteller vom 1. September 2020 auf Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller – 1 KN 21/20 – wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine erneute Abwägung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich, ob der Erlass der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, erfolgt diese erneute Abwägung nicht in einem von den Antragstellern anhängig zu machenden erneuten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, sondern in einem von der Planbehörde anhängig zu machenden Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog. (Rn.19) Die Frage der Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt nicht davon ab, ob eine Verfahrensart gewählt wurde, für die die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. (Rn.21) Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. (Rn.21) Nicht schon der Wechsel des Verfahrens, sondern erst die Nachholung der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB entbehrlichen Verfahrensschritte, insbesondere der Umweltprüfung (§ 13a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB), zeigt, ob eine zu Unrecht im beschleunigten Verfahren durchgeführte Planung, hier eines neuen Wohngebiets und eines Regenrückhaltebeckens, zulässig ist. (Rn.21) § 214 Abs. 4 BauGB erlaubt nur Randkorrekturen der bisherigen Planung und somit punktuelle Nachbesserung bei ansonsten intakter Gesamtplanung. (Rn.22) Zu den Anforderungen an die Umweltprüfung und den Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB. (Rn.28) Der Beschluss des Senats vom 24. November 2020 – 1 MR 10/20 – wird hinsichtlich Satz 1 des Tenors geändert und insoweit wie folgt neugefasst: Der Antrag der Antragsteller vom 1. September 2020 auf Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller – 1 KN 21/20 – wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 24. November 2020, durch den die Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ vom 27. Februar 2020 bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 21/20 - außer Vollzug gesetzt worden ist. Die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans traf in ihrer ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 2020 im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB Festsetzungen für zwei insgesamt 20.446 m² umfassende Teilgeltungsbereiche im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Der 17.618 m² umfassende Teilgeltungsbereich 1 liegt südlich der Straße Jägerbucht zwischen den Wohngebieten Schmiedekoppel im Westen und Pferdekoppel im Osten. Für ihn wurden allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Der 2.828 m² umfassende Teilgeltungsbereich 2 liegt nördlich der Straße Jägerbucht. Er setzt als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses ein Regenrückhaltebecken fest. Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks, das angrenzend an den Plangeltungsbereich 1 an der Straße Pferdekoppel liegt. Die Antragsteller haben am 1. September 2020 zum Aktenzeichen 1 KN 21/20 einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020 über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ für unwirksam zu erklären. Zugleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2020 - 1 MR 10/20 - (juris) entsprochen, weil der Bebauungsplan, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt worden und deshalb gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen worden war. Die Außervollzugsetzung hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, Tenor und Rn. 37 ff., juris) zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/142/EG als geboten angesehen. Daraufhin wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 16. Februar 2021 beschlossen, zur Heilung des nicht unbeachtlichen Fehlers ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 im regulären Verfahren aufzustellen. Es wurde ferner beschlossen, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Begründung des Vorentwurfs vom 3. Februar 2021 wurde zu „0. Vorbemerkung – ergänzendes Verfahren § 214 BauGB“ im Anschluss an eine Schilderung des Normenkontrolleilverfahrens ausgeführt, dass, um den Bebauungsplan in Kraft setzen zu können, der Fehler in einem planergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden solle. Zur Heilung des Fehlers sei das reguläre Planverfahren durchzuführen. Dazu sei es erforderlich, die fehlerbehafteten Verfahrensschritte erneut zu fassen und die darauf folgenden Verfahrensschritte bis zum Satzungsbeschluss erneut durchzuführen (BA 21). Der Wiedereinstieg in das Planverfahren erfolge mit dem Aufstellungsbeschluss. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 führte die Landesplanungsbehörde aus, dass ein „ergänzendes Verfahren“ nicht durchgeführt werden könne, da die Antragsgegnerin mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 im beschleunigten Verfahren eine Verfahrensart gewählt habe, für die die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es handele sich vielmehr um zwei neue, eigenständige Bauleitplanverfahren. Der Bebauungsplan könne erst nach Genehmigung und Bekanntmachung der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung in Kraft treten. Die Begründung sei insofern redaktionell zu ändern; die Rahmenbedingungen seien im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Am 20. September 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet „Schmiedekoppel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung und billigte die Begründung mit Umweltbericht. In der Vorbemerkung zur Begründung des Bebauungsplans, Stand Ausfertigung, wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, nunmehr die Planung durch die Aufstellung des Bebauungsplans im Regel-Verfahren und die (parallele) Änderung des Flächennutzungsplanes in einem eigenen, regulären Verfahren zu heilen. Die Satzung trat nach Bekanntgabe am 21. Januar 2022 am 22. Januar 2022 in Kraft. Der Flächennutzungsplan wurde geändert. Die Planung entspricht im Wesentlichen der vorhergehenden. Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Planzeichnung (Teil A) daraus, dass bereits durch die 49. Kreisverordnung zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung „Flensburger Förde“ vom 29. Januar 2020 mit Wirkung zum 11. Februar 2020 beide Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen worden waren, obwohl nur die Entlassung einer Teilfläche des Teilgeltungsbereichs 1 beantragt worden war. Deshalb befindet sich das Planzeichen für die nachrichtliche Übernahme „Landschaftsschutzgebiet“ nur noch nordwestlich des Teilgeltungsbereichs 2 und südwestlich des Teilgeltungsbereichs 1. Darüber hinaus enthält die Planzeichnung (Teil A) erstmals Festsetzungen zur geplanten Höhenlage der Straße; korrespondierend damit findet sich unter „I. Festsetzungen“ ein Planzeichen für die „geplante Höhenlage der Straße in m, über NHN, z. B. 6,90“. Einige Planzeichen werden in einem anderen Abschnitt der Planzeichenerklärung als zuvor aufgeführt, z. B. wechselt das Planzeichen „Grenze des archäologischen Interessengebiets“ von „II. Nachrichtliche Übernahmen“ zu „III. Darstellungen ohne Normcharakter“, das Planzeichen „gesetzlich geschütztes Biotop“ von „I. 13. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ zu „III. Nachrichtliche Übernahmen“. Einige Planzeichen sind neu, z. B. unter „I. Festsetzungen“ das Planzeichen „Wasserfläche“ und unter „III. Darstellungen ohne Normcharakter“ ein Planzeichen für „Bemaßung in m, z. B. 3“. Im Text (Teil B) ändert sich zu Ziffer 1.3. die Festsetzung zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen. Die Definition der Ferienwohnung wird nicht mehr wiederholt und die Formulierung zur Zulässigkeit lautet nicht mehr „können … ausnahmsweise zugelassen werden“, sondern „sind … nur zulässig“ (vgl. hierzu Seite 4 der Begründung). Zu Ziffer 2 wird die Zahl der Wohneinheiten nicht nur für die Teilgebiete 1 und 3, sondern auch für das Teilgebiet 2 auf zwei Wohnungen beschränkt (vgl. hierzu Seite 4 der Begründung). Zu Ziffer 4 Satz 1 ist Bezugspunkt für die Höhenlage der Gebäude nicht mehr die mittlere Höhe der Straßenachse, sondern die mittlere Gradientenhöhe. Zu Ziffer 5 Satz 2 darf die östliche Baugrenze des Teilgebiets 2 nicht mehr nur durch Stellplätze und Garagen um einen Meter, sondern durch Garagen, Stellplätze sowie Nebenanlagen um 1,50 m überschritten werden. Aufgenommen wurden ferner Hinweise zum Denkmalschutz, zum Biotopschutz sowie zum Artenschutz. Zum Biotopschutz wird ausgeführt, dass im Westen des Plangebietes ein Kleingewässer vorhanden sei, dass nach § 30 BNatSchG dem Biotopschutz unterliege. Eingriffe wie zum Beispiel Einbeziehung des Gewässers in die gärtnerische Nutzung (Nutzung als Gartenteich, Anlage von Stegen oder Stufen) seien unzulässig. Zum Artenschutz wird zum Störungsverbot gemäß § 44 BNatSchG ausgeführt, dass es durch nächtliche Beleuchtung zu Auswirkungen auf Flugrouten und Raumnutzung der Artengruppe Fledermäuse kommen könne. Insoweit werden Empfehlungen zur Beleuchtung gegeben; es wird aber auch auf unzulässige bzw. erforderliche Maßnahmen hingewiesen. Die Antragsteller haben an ihrem Normenkontrollantrag im Verfahren 1 KN 21/20 festgehalten und haben die erneute Änderung mit Schriftsatz vom 1. März 2022 in das Verfahren einbezogen. Die Antragsgegnerin hat am 20. Juli 2022 einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 24. November 2020 gestellt. Sie meint, dass dieser Antrag nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog statthaft sei. Hierzu trägt sie vor, zunächst beabsichtigt zu haben, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Fehlerheilung einzuleiten und die Planänderung nicht weiter im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB, sondern nunmehr im regulären Bauleitplanverfahren nach §§ 8 ff. BauGB aufzustellen. Auf Anraten der Landesplanungsbehörde in der vorzeitigen Behördenbeteiligung habe sie hiervon Abstand genommen und die Fehler durch Neuaufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 im Regelverfahren und (paralleler) Änderung des Flächennutzungsplans in einem eigenen regulären Verfahren geheilt. Ein Änderungsverfahren sei aber nicht nur zulässig, wenn ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt worden sei, sondern auch dann, wenn die vom Gericht gerügten Fehler in einem eigenen regulären Bauleitplanverfahren geheilt worden seien und der fehlerhafte Bebauungsplan nach dem Rechtsgrundsatz „lex posterior derogat legi priori“ durch das Inkrafttreten der Neufassung abgelöst worden sei. Da die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 in der neuen Fassung grundsätzlich den Festsetzungen der damals außer Vollzug gesetzten Planänderung entsprächen, erstrecke sich der Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 1 MR 10/20 - auch auf das neue Planverfahren und sei nicht gegenstandslos geworden. Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragsgegnerin geltend, dass sie die Satzung nunmehr ohne die vom Senat beanstandeten Fehler erlassen habe und dass die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 1. März 2022 im Hauptsacheverfahren geltend gemachten (neuen) Rügen gegen das Entwässerungskonzept, das „Vergabesystem“ für Baugrundstücke und insbesondere gegen die Umweltprüfung nicht verfingen. Sie habe ein reguläres Bauleitplanverfahren statt eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. Zudem habe sie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Senat es als rechtlich problematisch angesehen habe, einen beschlossenen Bebauungsplan nur teilweise in Kraft treten zu lassen, indem sie die Satzung vollständig bekannt gemacht habe. Um zu gewährleisten, dass sich die Planung in den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen einfüge, habe sie eine sukzessive Vergabe der Baugrundstücke vorgesehen. Sie habe die notwendige Umweltprüfung durchgeführt und einen ordnungsgemäßen Umweltbericht erstellt, § 1 Abs. 4 BauGB zutreffend berücksichtigt und nicht gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Letzteres gelte für die wasserwirtschaftlichen, artenschutzrechtlichen und biotopschutzrechtlichen Belange, für den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Möglichkeit alternativer Planungsstandorte und die Belange des Klimaschutzes. Die vorläufige Außervollzugsetzung sei nicht (mehr) dringend geboten, weil die Umweltprüfung nunmehr durchgeführt worden sei und andere schwere Nachteile, insbesondere eine drohende Überschwemmung der Grundstücke der Antragsteller, nicht ersichtlich seien. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2020 - 1 MR 10/20 - aufzuheben und den Antrag der Antragsteller vom 1. September 2020 auf vorläufige Außervollzugsetzung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie halten den Antrag der Antragsgegnerin ebenfalls für zulässig, meinen aber, dass sie auch im Hinblick auf die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ in der Fassung des Beschlusses vom 20. September 2021 einen Anspruch auf dessen vorläufige Außervollzugsetzung hätten. Die Unwirksamkeit der Satzung ergebe sich aus dem unzureichenden bzw. fehlerhaften Entwässerungskonzept hinsichtlich des Niederschlagswassers. Sie folge ferner daraus, dass das vorgesehene Vergabesystem für die Grundstücke eine ungewollte Fehlentwicklung des Wohngebiets, etwa in Richtung Ferienwohngebiet, nicht verhindern könne. Außerdem genügten die Umweltprüfung und der Umweltbericht nicht den Anforderungen und stellten deshalb keine hinreichende Grundlage für die Abwägung der Belange des Umweltschutzes dar. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 20. Oktober 2022 zu einer etwaigen Gefährdung des Kleingewässers durch Baumaßnahmen haben die Beteiligten ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auch im Verfahren 1 KN 21/20, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung der mit Beschluss vom 24. November 2020 erlassenen einstweiligen Anordnung und auf Ablehnung des von den Antragstellern gestellten Antrags gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig (I.) und begründet (II.). I. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Veränderte Umstände in diesem Sinne sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage, welche den tragenden Erwägungen der Entscheidung im Ursprungsverfahren zugrunde lag (Nds. OVG, Beschluss vom 14.07.2022 - 1 ME 58/22 -, juris, Rn. 12). Tragend für die Außervollzugsetzung der Satzung war nach dem Senatsbeschluss vom 24. November 2020, dass die Antragsgegnerin die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen und deshalb weder eine Umweltprüfung durchgeführt noch einen Umweltbericht erstellt hatte. Nachdem die 6. Änderung nunmehr im regulären Bauleitplanverfahren erfolgt ist, liegen veränderte Umstände vor. Es ist deshalb eine erneute Abwägung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich, ob der Erlass der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese erneute Abwägung erfolgt nicht in einem von den Antragstellern anhängig zu machenden erneuten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, sondern in einem von der Antragsgegnerin anhängig zu machenden Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog. Die gerichtliche Außervollzugsetzung durch den Beschluss vom 24. November 2020 - 1 MR 10/20 - ist durch die Bekanntgabe der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ in der Fassung des Beschlusses vom 20. September 2021 nicht gegenstandslos geworden (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn. 168 m. w. N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn 264 f.; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 -, juris, Rn. 15; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 MN 39/15 -, juris, Rn. 14). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – so ihr Vortrag – von ihrer ursprünglichen Absicht, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Fehlerheilung einzuleiten und die Planänderung nicht weiter im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB, sondern nunmehr im regulären Bauleitplanverfahren nach §§ 8 ff. BauGB aufzustellen, auf Anraten der Landesplanungsbehörde in der vorzeitigen Behördenbeteiligung Abstand genommen und die Fehler durch Neuaufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 im Regelverfahren und (paralleler) Änderung des Flächennutzungsplans in einem eigenen regulären Verfahren geheilt habe. Denn die Antragsgegnerin, die nach dem Hinweis der Landesplanungsbehörde weder einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst noch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 in der Ursprungsfassung aufgehoben oder eine Umbenennung in „7. Änderung“ vorgenommen, sondern nur die Formulierung in der Begründung des Bebauungsplans geändert hat, hat in der Sache ein Fehlerheilungsverfahren durchgeführt. Sie hat das Verfahren an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem sich der Fehler gezeigt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 06.03.2000 - 4 BN 31.99 -, juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 05.05.2022 - 1 KN 3/18 -, juris, Rn. 26). Das war vorliegend der früheste denkbare Zeitpunkt, nämlich der Aufstellungsbeschluss, der im Ursprungsverfahren auf den Erlass eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gerichtet war (Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.08.2019, Beiakte F zu 1 KN 21/20, Bl. 38) und nunmehr auf den Erlass eines Bebauungsplans im regulären Verfahren gerichtet ist (Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Februar 2021, Beiakte zum BPlan, Bl. 10). Das heißt, dass das durchzuführende Verfahren ohne den Hinweis der Landesplanungsbehörde auf die Erforderlichkeit eines neuen, eigenständigen Bauleitplanverfahrens kein anderes gewesen wäre. Entgegen der in der Stellungnahme der Landesplanungsbehörde vom 19. April 2021 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung hängt die Frage der Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens aber nicht davon ab, ob eine Verfahrensart gewählt wurde, für die die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Vielmehr findet das ergänzende Verfahren seine Grenzen (nur) dort, wo der zu behebende Mangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Abgesehen davon wird nicht nach bestimmten Fehlerarten differenziert (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, juris, Rn. 13; vgl. auch Urteil des Senats vom 05.05.2022 - 1 KN 3/18 - juris, Rn. 41; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn. 144). Der Wechsel der Verfahrensart stellt jedoch, auch wenn er eine Nachholung der Umweltprüfung bedingt, die Planung nicht als Ganzes von vornherein in Frage. Eine fehlende Umweltprüfung, deren Unterbleiben ersichtlich keinen Einfluss auf die Grundlage der Planung gehabt hatte, lässt sich im ergänzenden Verfahren nachträglich erstellen und zum Gegenstand einer erneuten Offenlegung einschließlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie einer daran anschließenden Beschlussfassung durch den Rat machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn. 222; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris, Rn. 26, 37, zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bei Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens mit der Folge, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt und ein Umweltbericht nicht erstellt wurde). Die Grundkonzeption der Planung ist im vorliegenden Fall durch den Wechsel des Verfahrens nicht betroffen. Nicht schon der Wechsel des Verfahrens, sondern erst die Nachholung der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB entbehrlichen Verfahrensschritte, insbesondere der Umweltprüfung (§ 13a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB), zeigt, ob eine zu Unrecht im beschleunigten Verfahren durchgeführte Planung, hier eines neuen Wohngebiets und eines Regenrückhaltebeckens, zulässig ist; dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Daraus, dass der Mangel das Verfahren betrifft, folgt zugleich, dass er die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das ergänzende Verfahren bietet darüber hinaus keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren; die Identität der Satzung darf nicht angetastet werden (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, juris, Rn. 34; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn. 140). Die Grenzen der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren sind überschritten, wenn die der Satzung zugrundeliegende Planung gleichsam ausgetauscht wird oder nunmehr ein in weiten Teilen geändertes Grundkonzept verfolgt wird; § 214 Abs. 4 BauGB erlaubt nur Randkorrekturen der bisherigen Planung und somit punktuelle Nachbesserung bei ansonsten intakter Gesamtplanung (Sennekamp, a. a. O., § 214 Rn. 144). Diesen Rahmen überschreiten die oben im Sachverhalt wiedergegebenen Änderungen aber nicht, auch wenn es sich, zum Beispiel hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten oder der Überschreitung der östlichen Baugrenze im Teilgebiet 2, um geänderte Festsetzungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegenden Fehler stehen. II. Der Änderungsantrag ist begründet. Für das Verfahren zur Änderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 BauGB in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2022 - 3 S 470/22 -, juris, Rn. 9). Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 1 MR 10/20 - verwiesen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird das Normenkontrollverfahren der Antragsteller voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Gegenstand der Prüfung des Senats ist der Bebauungsplan mit dem Inhalt, wie er am 20. September 2021 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossen worden ist. 1. Der Bebauungsplan ist voraussichtlich nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam. a) Der formelle Fehler des Bebauungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 27. Februar 2020, der Grundlage der Außervollzugsetzung durch den Beschluss des Senats vom 24. November 2020 war, ist nicht wiederholt worden, da nicht ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB, sondern ein reguläres Bauleitplanverfahren durchgeführt worden ist. b) Entgegen den Darlegungen der Antragsteller ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 bei summarischer Prüfung nicht deshalb formell rechtswidrig, weil sie eine Vorschrift in Bezug auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verletzt. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. § 2 Abs. 3 BauGB ist als allgemeine Verfahrensgrundnorm zur Ermittlung und Bewertung der Belange konzipiert, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind. Zum zu ermittelnden Material gehören alle Unterlagen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB niedergelegten Umweltbelange wird § 2 Abs. 3 BauGB durch § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert, der grundsätzlich alle Bebauungspläne einer Umweltprüfungspflicht unabhängig davon unterwirft, ob die spezifischen Voraussetzungen nach der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sind (OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris, Rn. 103 ff.) Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zum Baugesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung des Bebauungsplans in einem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB). Insoweit haben die Antragsteller gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB frist- und ordnungsgemäß geltend gemacht, dass die Umweltprüfung und der Umweltbericht nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c (nachfolgend Anlage 1) genügten, weil der Umweltbericht nicht die erforderlichen Angaben beinhalte (dazu aa) und die Umweltprüfung nicht die erforderliche Ermittlungstiefe aufweise (dazu bb). aa) Die Rüge zur Unvollständigkeit des Umweltberichts greift nicht durch. Er ist allenfalls in unwesentlichen Punkten unvollständig, was unbeachtlich ist. Zwar handelt es sich bei § 2a BauGB um eine Verfahrensvorschrift über die Begründung der Satzungen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Verletzung grundsätzlich beachtlich ist. Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Ob ein Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Bauleitplans, seinen Zielen und Inhalten und den in Rede stehenden Umweltauswirkungen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, juris, Rn. 4 f.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11.05.2022 - 1 MR 3/22 -, n. v.). Eine unwesentliche Lücke im Umweltbericht liegt jedenfalls dann vor, wenn der Umweltbericht die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage enthält, dabei jedoch in einzelnen Hinsichten keine erschöpfende Darstellung aller benötigten Angaben bietet. Unwesentlich kann eine Unvollständigkeit auch sein, wenn die wichtigsten Angaben im Umweltbericht verzeichnet sind und die fehlenden Informationen der übrigen Begründung entnommen werden können (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11.05.2022 - 1 MR 3/22 -, n. v., unter Bezugnahme auf Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 214 Rn. 71d). Maßgeblich ist, ob der Umweltbericht alle wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage 1 zum Baugesetzbuch enthält. Ob die Aussagen inhaltlich zutreffen, ist für die Frage der Vollständigkeit unerheblich (OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 20.10.2021 - 2 U 52/18 -, juris, Rn. 105 f.). Aussagen zu von vornherein nicht einschlägigen Gliederungspunkten sind entbehrlich. Es bedarf keines „Negativattests“; denn andernfalls würde man den Umweltbericht mit Aussagen zu gänzlich fernliegenden Wirkungen befrachten, ohne dass damit ein wirklicher Erkenntnisgewinn verbunden wäre (Nds. OVG, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 265/15 -, juris, Rn. 79). Zum Inhalt des Umweltberichts rügen die Antragsteller mit dem von ihnen in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. März 2022 im Verfahren 1 KN 21/20 Fehler unter den Gesichtspunkten Fachgesetze und Fachpläne, Schutzgebiete sowie Bestandsaufnahme Schutzgüter und Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen. Der vorgenannte Abschnitt ihrer Ausführungen ist gegliedert in Rügen zu den Gesichtspunkten Schutzgut Fläche, Schutzgut Wasser/Pflanzen und Biotope, artenschutzrechtliche Bewertung, Orts- und Landschaftsbild, Klima und Luft, biologische Vielfalt sowie umweltbezogene Auswirkungen auf Menschen, menschliche Gesundheit. Es folgen Rügen zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes, zur Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, zur Ausgleichsmaßnahme Schutzgut Boden: Ökokonto, zum Gesichtspunkt zusätzliche Angaben/Methodik und zu Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung. Ergänzend machen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2022 geltend, dass sich die seit Beginn der Planungen nicht mehr bestellte Ackerfläche zu einer ökologisch wertvollen Brache entwickelt habe, auf der sie im vergangenen Frühjahr eine neue Tierart, nämlich den Kiebitz, der ein Bodenbrüter sei, ausgemacht hätten. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig wäre. Der Umweltbericht bildet als Abschnitt 8 der Begründung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Antragsgegnerin einen gesonderten Teil dieser Begründung im Sinne von § 2a Satz 3 BauGB. Er ist entsprechend der Anlage 1 in die Abschnitte Einleitung (Nr. 1 der Anlage 1, Ziffer 8.1 der Begründung), Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden (Nr. 2 der Anlage 1, Ziffer 8.2-8.5 der Begründung) sowie zusätzliche Angaben (Nr. 3 der Anlage 1, Ziffer 8.6 der Begründung) gegliedert. (1) Die Einleitung enthält die Angaben gemäß Nr. 1 a) der Anlage 1, nämlich eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans. Gegenteiliges machen auch die Antragsteller nicht geltend. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Umweltbericht den Anforderungen von Nr. 1 b) der Anlage 1 nicht genügt. Danach enthält die Einleitung eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden. Mit Fachgesetzen sind alle formellen Bundes- und Landesgesetze gemeint, die einen Bezug zum Umweltrecht aufweisen, ferner Rechtsverordnungen, Satzungen und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften; Fachpläne finden sich in der Landschaftsplanung, aber auch im Immissionsschutzrecht, Wasserrecht oder Abfallrecht (Krautzberger/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 412). Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass die Antragsgegnerin nicht über einen Landschaftsplan verfüge und übergeordnete Ziele aus Landschaftsrahmenplan, Regionalplan, Landschaftsprogramm, Biotopverbundplanung verschiedener Ebenen und Landesbiotopkartierung nicht thematisiert worden seien. Auch sei die pauschale Annahme, angesichts einer Entfernung von etwa 750 m zum FFH-Gebiet 1225-355 (Wald Fehrenholz) sei nicht mit dessen Beeinträchtigung zu rechnen, nicht ausreichend. Die Rügen der Antragsteller zum fehlenden Landschaftsplan und zur Beurteilung des FFH-Gebiets betreffen schon nicht den formellen Gesichtspunkt der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von Nr. 1 b) der Anlage 1. Hinsichtlich der von ihnen genannten Pläne ist bereits fraglich, ob diese Fachpläne im Sinne der Anlage 1 sind. Jedenfalls ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum diese bzw. die in ihnen festgelegten Ziele für den konkreten Bauleitplan im Sinne von Nr. 1 b) der Anlage 1 von Bedeutung sein oder im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB wesentlich sein sollten. (2) Der Umweltbericht enthält in Ziffer 8.2-8.5 die gemäß Nr. 2 der Anlage 1 erforderliche Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. Im Abschnitt 8.2 erfolgt zunächst eine Darstellung der Bestandsaufnahme des Umweltzustandes sowie eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen angelehnt an die Aufzählung der Schutzgüter in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB, allerdings in der Reihenfolge Boden, Fläche, Wasser/Grundwasser, Pflanzen und Biotope, Tiere und – nach einem Einschub „Artenschutzrechtliche Bewertung gem. §§ 44, 45 BNatSchG“ – Orts- und Landschaftsbild, Klima und Luft sowie biologische Vielfalt. Es folgen sodann Ausführungen zu den Belangen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c und 7d BauGB, eine Prüfung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen, die zu den Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d in § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB vorgesehen ist, und eine Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, nach der sich negative Auswirkungen für die Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser, Pflanzen, Tiere sowie das Orts- und Landschaftsbild ergeben. Sodann werden die Ausführungen mit Überlegungen zu § 1 Abs. 6 Nr. 7e und Nr. 7f BauGB fortgesetzt. Das Fehlen von Ausführungen zu § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB („die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes“) ist unerheblich, da insoweit nur Gebiete erfasst werden, die zum Einwirkungsbereich der Bauleitplanung zum Zeitpunkt der Planaufstellung gehören (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; Krautzberger/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 419) und auch diese ausweislich Nr. 2 a) der Anlage 1 nur insoweit, als sie voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Das FFH-Gebiet 1225-355 gehört nicht zum Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Erhaltungsziel des 19 ha großen FFH-Gebiets ist die Erhaltung des reich gegliederten Bauernwaldes mit seiner repräsentativen Abfolge meist naturnaher Waldtypen tief gelegener nass/sumpfiger, feuchter bis frischer Standorte in direkter Küstenlage, konkret des Waldmeister-Buchenwaldes und des subatlantischen oder mitteleuropäischen Stieleichenwalds oder Hainbuchenwalds. Das ergibt sich aus dem im Internet zugänglichen Standarddatenbogen (vgl. Unterlagen zum Stichwort Umweltanwendungen, Schleswig-Holstein, Erhaltungsziele, DE-1225-355), und dem ebenfalls im Internet zugänglichen Managementplan. Einflüsse der Bauleitplanung auf waldbezogene Erhaltungsziele in ca. 750 m Entfernung erscheinen ausgeschlossen und bedurften deshalb – mangels Erforderlichkeit eines „Negativattests“ – keiner weiteren Befassung im Umweltbericht. Erstmals mit Schriftsatz vom 12. April 2023 machen die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des NABU vom 9. Oktober 2019 geltend, dass das Plangebiet Teil einer Biotop-Verbundachse sei, und legen hierzu eine als „Kartennachzeichnung“ bezeichnete Anlage vor, in der Bereiche südlich und nördlich des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin mit einer gelben Linie umrahmt und über das Plangebiet miteinander verbunden sind, wobei der südliche Bereich auch das FFH-Gebiet DE-1225-355 umfasst. Eine zu berücksichtigende Biotop-Verbund-achse ergibt sich daraus nicht. Die Zeichnung steht im Widerspruch zu dem Biotopverbundsystem, wie es sich aus dem DigitalenAtlasNord ergibt (Themenkarten, Umwelt, Naturschutz, Biotopverbund/Biotopverbundsystem). Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des in Kooperation zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein als Projekt der E-Government-Initiative durchgeführten DigitalenAtlasNord bestehen nicht, während der von den Antragstellern gewählte Begriff der „Kartennachzeichnung“ keine Gewähr für eine inhaltliche Richtigkeit der von ihnen eingereichten Anlage bietet. Darüber hinaus legen die Antragsteller aber auch nicht dar, dass die von ihrer „Kartennachzeichnung“ umfassten Teilflächen die vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 BNatSchG vorgesehenen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Biotopverbund erfüllen. Mangels Vorliegens entsprechender Pläne bedurfte es keiner Darstellung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB genannten Pläne. Ebensowenig bedurfte es Ausführungen zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB (vgl. §§ 48, 48a BImSchG). Da erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB, nämlich Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen, nicht in Betracht kommen, war auch eine Beschreibung im Sinne von Nr. 2e) der Anlage nicht erforderlich. Da in der Anlage 1 zu Nr. 2 a) und Nr. 2 b) nur die Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis 7i BauGB vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Umweltbericht, indem er kurz und verneinend auf Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen eingeht, Anlage 1 Nr. 2 b), ee) Rechnung trägt. Es schließen sich Ausführungen zu Anlage 1 Nr. 2 b) gg), Nr. 2 b) ff) und Nr. 2 b) hh) an. Es folgen Ausführungen zu Nr. 2 a) der Anlage 1 und zwar zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung. Bei Nichtdurchführung der Planung lasse sich nur die Fortführung der bislang ausgeübten Nutzung und damit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. Dass die Antragsteller diese Ausführungen für zu knapp halten und geltend machen, etwaige positive Auswirkungen auf die Umwelt durch die Nicht-Durchführung der Planung würden nicht einmal angedacht oder erwähnt, ist keine Frage der Vollständigkeit des Umweltberichts. Die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 8.3 „Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung“ dürften sich auf Nr. 2 c) der Anlage 1 beziehen. Danach enthält der Umweltbericht eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. Hinsichtlich der einzelnen festgestellten Eingriffe in Schutzgüter werden Überlegungen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung angestellt (Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Orts- und Landschaftsbild). Ausführungen im Sinne von Nr. 2 c) Satz 2 der Anlage 1, wonach in dieser Beschreibung zu erläutern ist, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken sind, finden sich die Betriebsphase betreffend hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere sowie Orts- und Landschaftsbild, die Bauphase betreffend aber nur bezüglich des Schutzguts Boden (Seite 25 f. der Begründung). Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch nur bezüglich dieses Schutzguts die Auswirkungen ausdrücklich als erheblich eingeschätzt wurden (Seite 11 der Begründung). Das Fehlen von Ausführungen zur Bauphase hinsichtlich weiterer Schutzgüter ist deshalb allenfalls eine Unvollständigkeit in unwesentlichen Punkten. Das gilt angesichts der eindeutigen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH vom 31. Oktober 2022 zur Baugrundbeurteilung, nach der ein Einfluss einer offenen Wasserhaltung im Zusammenhang mit der Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf das Biotop ausgeschlossen ist, auch für das Fehlen von Ausführungen zu Auswirkungen der Bauphase auf das Grundwasser. Soweit die Antragsteller die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Hinblick auf eine fehlerhafte Bestandsaufnahme angreifen, ist diese Rüge zu pauschal, um einen Fehler begründen zu können. Soweit sie ausführlich auf die Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Boden durch ein Ökokonto eingehen, betrifft dies nicht die Vollständigkeit des Umweltberichts. Zu Ziffer 8.4 findet sich eine Zusammenfassende Darstellung der vorgesehenen Eingriffsvermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c). Zu Ziffer 8.5 wird die Frage alternativer Planungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß Nr. 2 d) der Anlage 1 kurz abgehandelt, wenn es dort heißt, dass aufgrund der planerischen Ziele, des Bestandes und aufgrund der räumlichen Lage die Variationsbreite für Planungsalternativen gering sei. Die geprüften Alternativflächen werden jedoch bereits im Abschnitt „Schutzgut Fläche“ angeführt. (3) Zu Ziffer 8.6 der Begründung erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß Nr. 3 a) bis d) der Anlage 1, von denen die Antragsteller nur die Angaben zu Nr. 3 a) und b) angreifen. Nr. 3 a) der Anlage 1 betrifft zusätzliche Angaben zur Methodik, insbesondere eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren. Zu diesem Punkt rügen die Antragsteller Mängel der im Umweltbericht als Arbeitsmethodik angegebenen Bestandsaufnahme. Das ist keine Frage des Inhalts des Umweltberichts, sondern der nachfolgend geprüften Ermittlungstiefe. Nr. 3 b) der Anlage 1 sieht eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt vor (Monitoring). Ausgehend davon, dass als Folge der Planung keine bzw. zumindest keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet würden, beschränkt der Umweltbericht sich auf den Hinweis auf die Zuständigkeit von Fachbehörden sowie auf die Erlangung von Erkenntnissen durch diese gemäß § 4 Abs. 3 BauGB oder durch Ortsbegehungen bzw. Dritte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Antragsteller meinen, mit diesen Ausführungen den Überwachungspflichten der Gemeinde gemäß § 4c BauGB nicht Rechnung getragen wird. Denn diese bestehen kraft Gesetzes auch dann, wenn die Ausführungen hierzu im Umweltbericht nicht zutreffend sind. Der von den Antragstellern vermissten Prüfung der Schutzgüter hinsichtlich eines fortlaufenden Monitoringbedarfs bedurfte es bei dem Ausgangspunkt, dass als Folge der Planung keine bzw. zumindest keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet würden, gerade nicht. Nach alledem ist der Umweltbericht allenfalls in unwesentlichen Punkten unvollständig. bb) Die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich – wie § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB es ausdrücklich klarstellt – nach dem, was von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in einer der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden kann. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris, Rn. 109). Die Norm begründet damit eine für die Praxis bedeutsame Beschränkung der Untersuchungspflichten (Schrödter/Otto, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 147; Brinktrine, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 449). Die Umweltprüfung ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (OVG NRW, a. a. O., Rn 109; BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, juris, Rn. 23 f.; BVerwG, Beschluss vom 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 64). Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG entgegenstehen, setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden(Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris, Rn 38). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgenommene Umweltprüfung entgegen den Ausführungen der Antragsteller. Diese machen insoweit geltend, dass die Untersuchungstiefe unzureichend gewesen sei und fehlerhafte Bestandsaufnahmen und Sachverhaltsaufklärungen das Abwägungsergebnis von vornherein unverwertbar machten. Auch dass die Antragsgegnerin sich nicht an die heutzutage etablierten Mindeststandards der Untersuchungsmethoden gehalten habe, führe zu einer Unverwertbarkeit der Feststellungen. Die Antragsgegnerin habe eine unzureichende Potenzialanalyse durchgeführt. Die Umweltprüfung gehe weit über eine Potenzialabschätzung hinaus. Das schließe aus, das Ergebnis der Umweltprüfung allein anhand einer Abschätzung des Lebensraumpotenzials für bestimmte Artengruppen und im Hinblick auf die Vorbelastung der Fläche durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets zu antizipieren. Die Antragsgegnerin hat die Umweltprüfung durch das Planungsbüro NATURACONCEPT Landschafts- und Freiraumplanung, Sterup, durchführen lassen, d. h. durch ein Unternehmen, dessen Inhaberin ausweislich des Internetauftritts und der ergänzenden Angaben in der Anlage 8 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2023, die von den Antragstellern nicht bestritten worden sind, einen Abschluss als Dipl.-Ing. Landschafts- und Freiraumplanung und eine durch Fortbildungen begleitete langjährige Erfahrung mit Umweltprüfungen hat. Das Leistungsspektrum des Planungsbüros umfasst u. a. Umweltberichte im Rahmen der Bauleitplanung. Es finden sich Referenzen für Umweltberichte, landschaftspflegerische Begleitpläne, Natura2000-Vorprüfungen und landschaftsplanerische Konzepte zur Einrichtung von Ökokonten. Es ist eine Begehung durchgeführt worden. Für diese ist im Umweltbericht ein Datum nicht angegeben worden, sodass nicht auszuschließen ist, dass es sich um die bereits im Zusammenhang mit der Ursprungsfassung der 6. Änderung des Bebauungsplans durchgeführte Begehung vom 11. März 2019 handelt. Ferner wurden die Artenschutzdaten des LLUR ausgewertet. Es wurden die Biotopstrukturen ermittelt (Ackerfläche, Knicks, Gehölzstrukturen, Kleingewässer, trockengefallener Graben an der nördlichen Plangrenze), Feststellungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien getroffen und eine Potenzialanalyse durchgeführt. Es ist berücksichtigt worden, dass die Ackerfläche aufgrund der geplanten Bebauung im Jahr 2020 nicht mehr bestellt, sondern als Blühwiese angesät wurde. Vertiefende faunistische Kartierungen wurden nicht durchgeführt. Der Umweltprüfung wurden ausweislich der Quellenangaben auf Seite 32 des Umweltberichts allgemeine Grundlagen (Gesetze, Erlasse) und im Verfahren eingegangene Stellungnahmen zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf die Untersuchungstiefe ist ferner, dass die untere Naturschutzbehörde als Fachbehörde zu keinem Zeitpunkt Bedenken geäußert hat (vgl. Stellungnahmen vom 8. Oktober 2019, vom 25. März 2021 und vom 2. Juli 2021). Der NABU als staatlich anerkannter Naturschutzverband gemäß § 63 BNatSchG hat sich zwar ursprünglich mit seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 gegen die Wahl des beschleunigten Verfahrens gewandt. Im weiteren Verlauf hat er aber unter dem 23. März 2021 dahin Stellung genommen, dass er vom Grundsatz her gegen den vorgelegten Entwurf keine Einwände habe. Es handele sich bei der betroffenen Fläche um einen ackerbaulich konventionell bewirtschafteten Bereich, der zuletzt mit Getreide und zuvor mit Mais bebaut worden sei. Die Fläche liege genau zwischen zwei bereits bestehenden Baugebieten, die auf der Ost- und Westseite durch Knicks abgetrennt seien. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Küstenbereich mit der angedachten Schaffung von Blänken (Flachwasserteichen), um insbesondere Lebensraum für Kiebitz und Kreuzkröten zu schaffen, wurden ausdrücklich begrüßt. (1) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, einen Landschaftsplan aufzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung setzt gemäß § 7 Abs. 3 LNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 BNatSchG voraus, dass dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzungen bei der Überplanung einer als Park festgesetzten, aber als Acker genutzten Fläche mit einem allgemeinen Wohngebiet nicht erfüllt sein dürften, bedarf es, wenn im Rahmen der Erstellung eines Bauleitplanverfahrens entsprechende Fragestellungen auftreten, nicht der Unterbrechung des Bauleitplanverfahrens zur Erstellung eines Landschaftsplans, sondern der Befassung mit dieser Fragestellung im Bauleitplanverfahren. (2) Zu Unrecht rügen die Antragsteller unzureichende Ermittlungen zu dem 750 m südlich gelegenen FFH-Gebiet 1225-355 (Wald Fehrenholz). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass auf die Entfernung abgestellt werden könne, weil es keine Wirkfaktoren über das Plangebiet hinaus gebe, ist, wie oben dargelegt, nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Planung einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, sodass ihre Verträglichkeit mit dessen Erhaltungszielen zu überprüfen wäre (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), ergeben sich nicht. (3) Soweit die Antragsteller Feststellungen zum Schutzgut Fläche im Hinblick auf die Möglichkeit, andere Flächen zu nutzen, vermissen, verweisen sie selbst darauf, dass die Auseinandersetzung mit verschiedenen Suchflächen ausführlich schon im Zusammenhang mit der Ursprungsfassung der 6. Änderung stattgefunden hat. (4) Zu Unrecht rügen die Antragsteller zum Schutzgut Wasser/Pflanzen und Biotope unzureichende Feststellungen zum gesetzlich geschützten Biotop, dem Kleingewässer im Westen des Plangebiets. Dem Erhalt des Kleingewässers wird dadurch Rechnung getragen, dass es als Biotop in seiner derzeitigen Form geschützt ist (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG) und nach den festgesetzten Baugrenzen mit baulichen Anlagen ein Mindestabstand von drei Metern zur Böschungsoberkante einzuhalten ist. Die von den Antragstellern befürchteten Einwirkungen durch Menschen, weil die private Wohnbebauung unmittelbar an die freizuhaltenden Flächen angrenzt, ist eine Frage der Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Umsetzung des Plans. Die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, dass es zu einer Grundwasserabsenkung im Zuge der Erschließung mit Folgen für das Kleingewässer kommen könne, weil Schichtenwasser bis 0,3 m unter der Geländeoberkante festgestellt worden sei, hat sich durch die ergänzende Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH vom 31. Oktober 2022 als unbegründet erwiesen. In dieser wird klargestellt, dass mit dieser Befürchtung die von der GSB GmbH & Co. KG erstellte Baugrundbeurteilung falsch interpretiert werde. Ein Einfluss der Arbeiten zur Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere der gegebenenfalls erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen (vgl. Nr. 7.3 der Baugrundbeurteilung) auf das Biotop sei ausgeschlossen. Dieses sei durch die Einlagerung im Gelände mit hohen Kf-Werten, die ein Maß für die Wasserdurchlässigkeit und im Plangebiet sogar ausreichend für die Abdichtung von Klärteichanlagen gegenüber der Umwelt seien, ein in sich geschlossenes Gewässer. Soweit die Antragsteller an ihrer gegenteiligen Auffassung festhalten und weiterhin eine Untersuchung der Wasserverhältnisse des Kleingewässers für erforderlich halten, ist nicht erkennbar, dass ihre Fachkunde über die der Ingenieure hinausgeht. (5) Zu Unrecht vermissen die Antragsteller Erwägungen zu einem angemessenen Ausgleich, weil eine Beeinträchtigung der Knickfunktionen nicht ausgeschlossen werden könne. Unbestritten und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan der in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vorgesehene Abstand von mindestens drei Metern ab Knickwallfuß eingehalten (Text [Teil B], Ziffer 6.4). Die Befürchtung der Antragsteller, dass mit der künftigen Binnenlage der Knicks, d. h. den dann auf beiden Seiten vorhandenen privaten Gartenflächen, die sukzessive Zerstörung der Knicks unvermeidlich eingeleitet sei, ist eine bloße Spekulation. Ausweislich der Bestandsaufnahme ist der östliche Knick – und zwar insbesondere im südlichen Bereich – ohnehin bereits stark gärtnerisch überprägt. (6) Die artenschutzrechtliche Bewertung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG, die in der Begründung breiten Raum einnimmt (Seite 14-20 oben), ist entgegen der Annahme der Antragsteller bei summarischer Prüfung ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsteller rügen, dass eine unzureichende, stark vereinfachte artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung vorliege, die nicht den Richtlinien des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr zur „Beachtung des Artenschutzes bei der Planfeststellung“, LBV 2016, entspreche. Wegen der verteilten Lage der Gewässer in der Umgebungslandschaft der Antragsgegnerin hätten im Hinblick auf Amphibien Wanderbewegungen untersucht werden müssen. Es sei unzureichend, von dem früheren Vorkommen der inzwischen ausgestorbenen Europäischen Sumpfschildkröte auf die Nutzung des Gewässers als Habitat für „andere Amphibienarten“ zu schließen. Zu Unrecht sei nur auf Gehölzbrüter und nicht auch auf Brutvögel auf der Ackerfläche (z. B. Feldlerche), in Gras- und Staudenfluren am Ackerrand sowie Brutvögel der Kleingewässer abgestellt worden. Weder die Nutzung von Flugrouten noch die Funktion als Jagdhabitat von Fledermäusen werde angesprochen. Insgesamt fehle eine Kartierung und es erscheine fraglich, ob überhaupt eine örtliche Begehung stattgefunden habe. Die Leitlinien des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr sind auf die Erstellung eines Bebauungsplans nicht ohne Weiteres übertragbar, da der Bebauungsplan, anders als der Planfeststellungsbeschluss keine unmittelbare Bauzulassungsentscheidung, sondern zunächst eine – vorgelagerte – Angebotsplanung ist (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris, Rn. 62). An der Durchführung einer örtlichen Begehung am 11. März 2019 bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme der Antragsteller folgen aus ihrem Vorbringen nicht. Ihre Anforderungen an die Untersuchungstiefe laufen auf ein nicht erforderliches Suchverfahren hinaus und wären, worauf die Antragsgegnerin in der Abwägung hingewiesen hat, unverhältnismäßig. Vertiefender faunistischer Erhebungen bedurfte es nicht, da die naturnahen Strukturen (Knicks, Kleingewässer) im Plangebiet in ihrer derzeitigen Form mit fachlich abgestimmten Schutzabständen erhalten werden und es letztlich – im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung – um die Überplanung einer Ackerfläche geht. Insoweit kommt der Umweltbericht – unbestritten – zu dem Ergebnis, dass von der Baumaßnahme voraussichtlich die Biotoptypen Ackerfläche, Gehölzstrukturen (Knicks) und Kleingewässer betroffen sind. Auf der Grundlage dieser Biotoptypen geht der Umweltbericht sodann davon aus, dass das Plangebiet Potenzial für das Vorkommen von Fledermäusen (Baumhöhlen, Flugrouten), Amphibien (Kleingewässer) und Vögel (Gehölzstrukturen) bietet. Dass diese fachliche Einschätzung hinsichtlich der Vögel fehlerhaft ist und es, wie die Antragsteller meinen, erforderlich gewesen wäre, nicht nur Auswirkungen auf Gehölzbrüter, sondern auch auf andere Gilden zu untersuchen, haben die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie setzen lediglich ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin, die von deren naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative gedeckt ist und gegen die die untere Naturschutzbehörde und der NABU als anerkannter Naturschutzverband keine Einwände erhoben haben. Hinsichtlich aller Tierarten geht der Umweltbericht sodann davon aus, dass diese tatsächlich vorkommen. Auf das Ergebnis einer von den Antragstellern mit einem Dr.-Ing. Florian Liedl durchgeführten Ortsbegehung zu Fledermäusen kommt es deshalb nicht an. Auf dieser Grundlage berücksichtigt die artenschutzrechtliche Bewertung einerseits, dass eine mögliche Schädigung/Tötung von Individuen und eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG) ausgeschlossen werden kann, weil die benötigten Strukturen nach dem Bebauungsplan erhalten bleiben (Knicks als Flugroute für Fledermäuse, Überhälter Eiche als Quartierstandort für Fledermäuse, Kleingewässer als Habitat von Amphibien, Gehölzstrukturen als Bruthabitat für Gehölzbrüter), aber andererseits auch, dass im Hinblick auf erhebliche Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Vermeidungsmaßnahmen erforderlich sind (Maßnahmen bezüglich der Beleuchtung wegen der Fledermäuse, Abstand von drei Metern zum oberen Böschungsrand des Kleingewässers wegen der Amphibien). Aus der von den Antragstellern vorgelegten Ausarbeitung „Kurzabfassung Artenschutzrecht“ des Planungsbüros ALSE, Dr.-Ing. Florian Liedl (Anlage zum Schriftsatz vom 30.08.2022) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die Untersuchungstiefe. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 12. April 2023 enthält der Umweltbericht eine angemessene Worst-Case-Betrachtung. Worst-Case-Annahmen sind grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der „sicheren Seite“ liegt (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris, Rn. 51). Dem hat die Antragsgegnerin entsprochen, indem sie davon ausgegangen ist, dass alle potenziell vorkommenden Tierarten auch tatsächlich vorkommen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der von den Antragstellern vorgelegten „Kurzabfassung Artenschutzrecht“. In dieser wird ausgeführt, dass bei einer Potenzialeinschätzung unterstellt wird, dass grundsätzlich jeder geeignete Lebensraum/Lebensraumkomplex innerhalb des Verbreitungsgebiets der betrachteten Art tatsächlich besiedelt ist und im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung dieser (potenziellen) Lebensstätten ihre Funktionen durch artenschutzrechtliche Maßnahmen zu wahren und zu sichern sind. Es musste deshalb entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zugrunde gelegt werden, dass die Umsetzung des Plans eine maximale hypothetische Auswirkung auf die Lebensräume der Tiere haben könnte. Unerheblich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2022 geltend machen, im vergangenen Frühjahr – also im Frühjahr 2022 – im Plangebiet einen Kiebitz gesehen zu haben. Denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, d. h. der 20. September 2021 (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB). (7) Mit ihren Ausführungen zum Orts- und Landschaftsbild und der Überlegung, dass zwei bisher vollständig getrennt angeordnete Siedlungsfelder zu einer geschlossenen Großformation zusammengeführt werden und einen Riss im vorhandenen schützenswerten Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde bilden, wenden die Antragsteller sich nicht gegen die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung, sondern gegen das Abwägungsergebnis als solches. (8) Die Rüge der Antragsteller zum Schutzgut Klima und Luft beschränkt sich auf eine reine Spekulation, wenn sie geltend machen, dass es die Antragsgegnerin bei einer pauschalierten Klimaaussage mit Aussagewert für gesamt Schleswig-Holstein belassen habe und jegliche Aussage über die gegenwärtige lokalklimatische und über die künftige Situation im konkreten Plangebiet fehle. (9) Zum Schutzgut „biologische Vielfalt“ nehmen die Antragsteller pauschal auf ihre Ausführungen zu den Schutzgütern Pflanzen, Biotope und Artenschutz Bezug. Eine selbstständige Rüge ergibt sich daraus nicht. (10) Hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit machen die Antragsteller geltend, dass die bloße Feststellung der Abwesenheit von Emissionen (Schall, Geruch, Staub) nicht genüge, sondern eine Bewertung der konkreten Ausgangssituation und eine Auseinandersetzung mit den Folgen einer Siedlungsentwicklung zu einer geschlossenen Großeinheit erforderlich sei. Soweit der Umweltbericht eine besondere Erholungsfunktion verneine, sei nicht berücksichtigt worden, dass diese sich nicht ausschließlich aus örtlichen Installationen von Attraktionen wie Bänken und Wegen, sondern auch aus unbebauter Freifläche, landschaftlichem Ausblick und Aufenthaltsqualität für Ein- und Anwohner, die jetzt auf eine zusammenhängende Großsiedlung an Häusern blickten, ergebe. Die Überlegungen der Antragsteller sind fernliegend. Die in einer schon bestehenden Ortslage mit einer heranrückenden Wohnbebauung verbundenen Nachteile sind grundsätzlich nicht von solcher Art, dass sie als erhebliche Umweltauswirkungen besonderer Prüfung bedürften. (11) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung etwaige positive Auswirkungen auf die Umwelt nicht einmal angedacht worden seien. Dies liegt angesichts der bisherigen Nutzung als Ackerfläche derart fern, dass die Annahme, es lasse sich nur die Fortführung der bislang ausgeübten Nutzung und damit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren, nicht zu beanstanden ist. 2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. a) Bereits im Ausgangsbeschluss vom 24. November 2020 hat der Senat ausgeführt, dass der Bebauungsplan mit seinen Planungsansätzen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein dürfte. Diesen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Dem ist nur hinzuzufügen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans auch dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, wenn er nicht vollziehbar ist. Das ist u. a. anzunehmen, wenn ihm durchgreifende naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, d. h. wenn seine Umsetzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG scheitern muss. Das ist nach den obigen Ausführungen zur Umweltprüfung nicht anzunehmen. bb) Der Bebauungsplan ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB deshalb unwirksam, weil er nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen zu berücksichtigen (vgl. dazu im Einzelnen Schreiben des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung als Landesplanungsbehörde vom 25. August 2021), den sie überschreitet, wenn zuviele Wohneinheiten zugleich realisiert werden. Die Verteilung der Entwicklung des Wohngebiets über zehn Jahre hat die Antragsgegnerin mit der 6. Änderung in der Ursprungsfassung dadurch zu erreichen versucht, dass zunächst nur der 1. Bauabschnitt des Teilgeltungsbereichs 1 sowie der Teilgeltungsbereich 2 in Kraft gesetzt werden sollten. Diese Gestaltung ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist jetzt die Vergabe von zwölf Grundstücken des 1. Bauabschnitts im Verlauf von drei Jahren geplant. Die Vergabe der übrigen Grundstücke soll dann mit jeweils ein bis zwei Grundstücken pro Jahr bis zum Jahr 2030 erfolgen. Zugleich soll es eine Vergaberichtlinie geben, um insbesondere dem starken Nutzungsdruck durch Freizeitwohnen/Ferienwohnen entgegenzusteuern. Die Vergaberichtlinie soll Kriterien wie eigene Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz, Bebauung innerhalb einer festgelegten Frist, Ausschluss der Weiterveräußerung innerhalb einer festgelegten Frist enthalten (Seite 3 der Begründung). Hierzu machen die Antragsteller geltend, dass die Gefahr einer ungewollten Fehlentwicklung des Wohngebiets, etwa in Richtung Ferienwohngebiet, möglich erscheine. Auch haben sie Zweifel an der Nachprüfbarkeit des Vergabesystems und äußern die Befürchtung, dass die Vergabe ohne Beachtung des Vergabesystems erfolgen werde und in Sitzungen der Gemeindevertretung Kaufverträge ohne Überprüfungsmöglichkeit zur Abstimmung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um bloße Spekulationen, die keinen Fehler des Bebauungsplans begründen. Die Unterstellung, eine auf der Grundlage der Ausführungen in der Begründung erstellte Vergaberichtlinie werde nicht beachtet werden, d. h. die Unterstellung missbräuchlichen Handelns, ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Einer unerwünschten Entwicklung zu einem Feriengebiet stehen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Nach Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen (Teil B) sind Gebäude für Ferienwohnungen unzulässig. Ferienwohnungen nach § 13a BauNVO sind nur zulässig als Räume mit einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung. Zudem hat die Antragsgegnerin mittels einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei begrenzt. Hierzu hat sie in der Begründung (Seite 4) ausgeführt, dass diese Regelung die Errichtung einer Einliegerwohnung, z. B. für pflegebedürftige Familienangehörige oder zur Erzielung von Mieteinnahmen, ermögliche, dass erfahrungsgemäß nur in wenigen Fällen eine zweite Wohneinheit eingerichtet werde, zugleich aber die untergeordnete Nutzung zu Ferienzwecken im Sinne eines „eigentümerbegleiteten Ferienwohnens“ nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, sich jedoch auf die Bereitstellung von Räumen beschränken solle. c) Der Bebauungsplan ist nicht abwägungsfehlerhaft gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. aa) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die wasserwirtschaftlichen Belange nicht hinreichend abgewogen worden seien. Insoweit machen sie geltend, dass es seit der ersten Erstellung des Entwässerungskonzepts der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH keine hinreichende Konfliktlösung hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlags- bzw. Oberflächenwassers gebe. Der Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit seien nicht abgewogen worden, obwohl es aufgrund der mangelhaften Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet zu erheblichen Wasseransammlungen komme, die aufgrund des natürlichen Gefälles des Plangebietes nach Süden in Richtung ihrer Wohnhäuser flössen. In der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sei das Regenrückhaltebecken markiert; es fehlten aber Festsetzungen zu neuen Kanalnetzwerken und Schächten zur Einspeisung des Niederschlagswassers. Zu Unrecht sei die finale Ausarbeitung und Konfliktlösung auf die Vollzugsebene verlagert worden. Die Konzeption des Ingenieurbüros von 2019 befasse sich nicht hinreichend mit dem natürlichen Gefälle im Planungsgebiet, mit der Regenwasserbeseitigung, dem natürlichen Georelief, erforderlichen hydraulischen Vorrichtungen, Dauerregenereignissen von nicht nur zwei oder fünf, sondern 100 Jahren und der Überstaugefahr. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 24. November 2020 ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 4 BN 10.07 -, Rn. 9 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 18 bei juris). Vorliegend spricht viel dafür, dass schon im Planungsstadium erkennbar war, dass sich die Frage der Entwässerung spätestens auf der Stufe der Planverwirklichung, d. h. vor Beginn der Erschließungsarbeiten würde klären lassen (vgl. zur Konfliktverlagerung hinsichtlich der Entwässerungsfrage OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2011 - 1 C 10277/11 -, Rn. 35 f. bei juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09 -, Rn. 44 bei juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Erstellung des Entwässerungskonzepts der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH, das dem Entwässerungsantrag vom 03.04.2020 mit dem Nachtrag vom 20.05.2020 zugrunde liegt (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.09.2020), nicht erst nach der Beschlussfassung über die Satzung am 27.02.2020, sondern bereits im Verlauf des Planungsverfahren begonnen worden ist. Denn schon der Planbegründung war als Anlage 5 ein Vorabzug einer Planzeichnung „Kanalbau/Lageplan RRB-Fläche“ dieses Ingenieurbüros vom 20.08.2019 beigefügt, die das Regenrückhaltebecken einschließlich der Leitungen zur Zu- und Abführung des Regenwassers umfasst (Beiakte F, Bl. 27). Zudem wird in der Abwägungstabelle ausgeführt, dass das Grobkonzept zur Entwässerung erarbeitet sei und parallel zum Bebauungsplanverfahren verfeinert werde (Beiakte F, Bl. 261). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass dieser Plan bereits dem Schreiben an die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vom 06.09.2019 beigefügt war (Beiakte F, Bl. 122 ff., Bl. 178) und Vorbehalte im Hinblick auf eine Entwässerung des Plangeltungsbereichs 1, die nicht durch ein noch abschließend zu erstellendes Entwässerungskonzept gelöst werden könnten, nicht geltend gemacht worden sind. Hinweise zum Entwässerungskonzept sind berücksichtigt worden (Abwägungstabelle, Beiakte F, Bl. 261). Die untere Wasserbehörde hat keine Bedenken gegen die Planung geäußert und lediglich darauf hingewiesen, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet ein Entwässerungskonzept aufzustellen sei, dass auf dem Grundstück 17/2, d. h. durch den Plangeltungsbereich 2, die Verbandsleitung B des Wasser- und Bodenverbands Pottloch-Kronsgaard parallel zur Straße Jägerbucht verlaufe und in das neue Entwässerungskonzept zu integrieren sei und dass für die Ableitung des Oberflächenwassers ein Einleitungserlaubnisantrag zu stellen sei (Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.10.2019, Beiakten F, Bl. 125). Der Wasser- und Bodenverband Pottloch-Kronsgaard hat dazu Stellung genommen, dass und wie der durch das geplante Regenrückhaltebecken verlaufende Vorfluter B zu berücksichtigen sei und hat im Hinblick auf zunehmende Spitzenabflussereignisse – verursacht durch den zunehmenden Versiegelungsgrad – und verstärkt auftretende Starkniederschläge ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung – voraussichtlich mit einer hydraulischen Drosselung – für erforderlich gehalten (Schreiben vom 01.10.2019, Beiakte F, Bl. 144). Ausweislich der Abwägungstabelle hat die Antragsgegnerin insoweit den Erschließungsplaner informiert und den Wasser- und Bodenverband beteiligt (Beiakte F, Bl. 258). Sie hat ferner die Verbandsleitung B vom Wasser- und Bodenverband übernommen und in die Abwägung eingestellt, dass diese in das Entwässerungskonzept integriert werde. Damit stehe nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde unter Vorbehalt der Prüfung des Entwässerungskonzepts der Erteilung einer Genehmigung keine grundsätzlichen Bedenken entgegen (Beiakte F, Bl. 259, 261). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine bis ins Einzelne gehende Entwässerungsplanung noch nicht im Bebauungsplan erforderlich ist, hat sich nachträglich bestätigt. Mit Bescheiden des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.07.2020 ist der Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Benutzung der Verbandsleitung B durch Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser) und die Erlaubnis zum Bau eines Regenrückhaltebeckens mit integriertem Sandfang erteilt worden (Anlagen AG 2 und AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.09.2020).“ Das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO führt zu keiner anderen Bewertung. Sie räumen mit der Bezugnahme auf die Baugrundbeurteilung selbst ein, dass die Planung den Umstand berücksichtigt hat, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers angesichts der sehr geringen Wasserdurchlässigkeit nicht möglich ist (vgl. Seite 8 der Baugrundbeurteilung vom 6. Januar 2020, nach der „generell … aufgrund der relativ undurchlässigen Geschiebebodenschichten eine Versickerung gemäß DWA A-138 nicht möglich“ ist. Ihre Annahme, das Entwässerungskonzept trage dem nicht Rechnung, ist eine bloße Vermutung. So spricht schon der Einleitungssatz im Abschnitt 3 „Regenwasserableitung und -behandlung“ (Seite 3 des Entwässerungskonzepts) dafür, dass die problematische Bodenversickerungsfähigkeit bedacht worden ist, wenn es dort heißt „Das im Einzugsgebiet anfallende Oberflächenwasser wird über das im Lageplan A 17 dargestellte Rohrnetz in ein Regenrückhaltebecken mit integriertem Sandfang zurückgehalten“. Diese Formulierung bezieht sich auf das gesamte Oberflächenwasser. So hat es auch die Antragsgegnerin verstanden, die in der Begründung des Bebauungsplans in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH ausführt, dass aufgrund der relativ undurchlässigen Geschiebebodenschichten im Plangebiet eine Versickerung gemäß DWA A-138 nicht möglich sei und das anfallende Oberflächenwasser gesammelt und dem Regenrückhaltebecken zugeführt werde (Seite 12 der Begründung „Schutzgut Wasser/Grundwasser“, Seite 23 der Begründung „Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“). Dass es nicht dem Stand der Technik entsprechen sollte, ein Entwässerungskonzept auf der Basis eines zwei- sowie fünfjährigen Regenereignisses zu erstellen, vermögen die Antragsteller nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen. Erst recht gilt dies für die Überlegung, dass es zu einer Flutung aus dem Küstenbereich, d. h. durch die nicht einmal einen Kilometer entfernte Ostsee, kommen könnte. Eine bei der Bemessung der Regenrückhaltung angesetzte Überschreitungshäufigkeit eines fünfjährigen Hochwassers entspricht den anerkannten Regeln der Technik (OVG NRW, Urteil vom 07.06.2022 - 2 D 289/21.NE -, juris, Rn. 78). Abgesehen davon kommt die Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH vom 7. September 2021 auch für ein zehnjähriges und ein dreißigjähriges Regenereignis zu einer ausreichenden Dimensionierung des Beckens. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage andere Gemeinden, wie die Antragsteller behaupten, bereits hundertjährige Ereignisse einberechnen und dass nur dies dem Stand der Technik entspricht. Soweit die Antragsteller auf der Grundlage des ihnen vorliegenden Entwässerungsantrags vom 3. April 2020 bestreiten, dass das Real-Volumen des Regenrückhaltebeckens nicht nur 505 m³, sondern 1.532 m³ beträgt, übersehen sie die Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH vom 7. September 2021. Danach ist das Volumen der Staulamelle mit 505 m³ von dem Volumen des Beckens bis zur Geländeoberkante mit 1.532 m³ zu unterscheiden. Gegen die Geeignetheit des Entwässerungskonzepts spricht gerade nicht, dass es bisher wiederkehrend aufgrund der mangelhaften Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Lage der Grundstücke der Antragsteller an der „Basis der Absenkung“ zu erheblichen Wasseransammlungen gekommen ist, die in Richtung ihrer Wohnhäuser flossen. Dieser Problematik trägt das Konzept Rechnung, indem es auf den Versiegelungsgrad abstellt (vgl. Abschnitt 3.1 des Konzepts) und Überlegungen zur Hydraulik anstellt (vgl. Abschnitt 3.2 des Konzepts). Ferner wird zwischen Einstau und Überstau unterschieden und zwar – entgegen den Ausführungen der Antragsteller – mit dem Ergebnis, dass der zweijährige Bemessungsregen einstau- und überstaufrei abfließen kann und es beim Eintreten eines fünfjährigen Regenereignisses zwar zu einem kurzzeitigen Einstau im Rohrnetz, aber zu keinem Überstau kommt (vgl. Abschnitt 3.2 „Fazit“ des Konzepts). Ergänzend kann aus dem Erlaubnisbescheid der zuständigen unteren Wasserbehörde zur Einleitung von Niederschlagswasser vom 8. Juli 2020 der Schluss gezogen werden, dass das Entwässerungskonzept ausreichend ist. Dort heißt es zum Umfang und Zweck der Benutzung der Verbandsleitung B, dass sie der Beseitigung des in dem Neubau- und dem Bestandsgebiet „Schmiedekoppel“ anfallenden Niederschlagswassers der Dach- und Straßenflächen mit einer angeschlossenen Gesamtfläche von 4,77 ha, davon abflusswirksam ca. 1,755 ha, diene. Zu den vorgelegten Unterlagen gehörte auch eine hydraulische Berechnung. Nach der Begründung des Bescheids soll die Niederschlagswasserbeseitigung von den befestigten Flächen innerhalb des Baugebiets eine gleichmäßige Abflussmenge in die Verbandsgewässer gewährleisten. Dass die Fachbehörde die Einleitung von Niederschlagswasser in eine Verbandsleitung und – durch weitere Genehmigung ebenfalls vom 8. Juli 2020 – den Bau und Betrieb eines Regenrückhaltebeckens mit integriertem Sandfang auf der Grundlage eines ungeeigneten Entwässerungskonzepts genehmigt, kann ohne konkrete Anhaltspunkte, die sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht ergeben und auch im Übrigen nicht ersichtlich sind, nicht angenommen werden. Denn es ist anerkannt, dass sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter – und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten (OVG NRW, Urteil vom 07.06.2022 - 2 D 289/21.NE -, juris, Rn. 80). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es Angaben im Bebauungsplan dazu bedürfte, welche neuen Kanalnetzwerke und Schächte zur Einspeisung des Niederschlagswassers konkret wo geplant sind. Angesichts der Ausführungen zur hydraulischen Dimensionierung des Kanalnetzes (Abschnitt 3.2 des Konzepts) ist es eine bloße Vermutung der Antragsteller, dass das Gefälle beim Regenwasser – anders als beim Schmutzwasser, wo es ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Abschnitt 2 „Schmutzwasser“) – nicht berücksichtigt worden ist. Dass die Antragsteller selbst ein anderes Entwässerungskonzept für vorzugswürdig halten, nämlich eine Kombination zwischen Entwässerung durch Ableitung und durch Versickerung, ist unerheblich, da sie nicht dargetan haben, worauf ihre Fachkunde zu dieser Frage beruht. Gegen die Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung sprechen nicht die Ausführungen in der insoweit von den Antragstellern herangezogenen, vom Senat aber für die Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung zitierten Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.02.2011 - 1 C 10277/11 -, juris, Rn. 35). Dass eine Beeinträchtigung des Wohngebiets der dortigen Antragsteller ausgeschlossen war, begründete das Fehlen einer Antragsbefugnis und damit die Unzulässigkeit des Antrags. Allgemein wird dort aber ausgeführt, dass die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung nur dann überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Das Gegenteil war und ist hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gestützt auf die gutachterlichen Aussagen und die Prüfung der zuständigen Fachbehörde davon ausgeht, dass mit der Planung den geltenden Anforderungen hinreichend Rechnung getragen wird (Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, Abschnitt „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung“). bb) Aus den Ausführungen zur Umweltprüfung folgt, dass die Antragsgegnerin auch die artenschutzrechtlichen und biotopschutzrechtlichen Belange hinreichend abgewogen hat. cc) Das Vorbringen der Antragsteller zeigt keinen Mangel der Abwägung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf. Sie machen geltend, dass mit der geplanten Bebauung zwei bisher vollständig getrennt angeordnete Siedlungsfelder zu einer geschlossenen Großformation verbunden würden und die neugeplante Siedlung nicht wirkungsvoll in das umgebende Landschaftsbild eingegrünt werde. Der hierzu angedachte Grünstreifen im Süden sei zur Wahrung des Landschaftsbildes unzureichend und das Neubaugebiet stelle einen „Riss im vorhandenen, schützenswerten Orts- und Landschaftsbild“ der Antragsgegnerin dar. Mit diesen Ausführungen setzen die Antragsteller nur ihre Vorstellungen von einer „richtigen“ Planung an die Stelle der vom Planungsermessen gedeckten Vorstellungen der Antragsgegnerin, was nach den Umständen des Einzelfalls keinen Abwägungsfehler begründet. dd) Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin eingehend geprüften „Suchflächen“ liegt ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die Möglichkeit alternativer Planungsstandorte nicht vor. ee) Es ist auf der Grundlage des schon oben wiedergegebenen Vortrags der Antragsteller nicht ersichtlich, dass Belange des Klimaschutzes fehlerhaft abgewogen worden sind. Dass die Formulierung „gemäßigtes, feucht-temperiertes, ozeanisches Klima“ im Abschnitt zum „Schutzgut Klima und Luft“ möglicherweise für ganz Schleswig-Holstein gilt, wie die Antragsteller meinen, ist nicht als solches ein Mangel. Dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, wird von ihnen nicht behauptet. Im Umweltbericht finden sich zudem im Abschnitt „Auswirkungen der Planung auf das Klima (…) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels“ weitere Ausführungen zum Klima. Dort wird ausgeführt, dass durch die Umsetzung der Planung Freiflächen versiegelt werden und die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens sich bei Durchführung der Planung auf das Plangebiet konzentrieren. ff) Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die geplante Versiegelung (Vollversiegelung 10.065 m², Teilversiegelung 1.136 m²) als ausgeglichen durch eine Ausgleichsfläche von 5.374 m² angesehen hat. Zu Unrecht stellen die Antragsteller insoweit allein auf § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ab, wonach der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB können anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Hierunter fällt auch das beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen 661.4.03.038.2016.00 geführte gemeinsame Ökokonto der Gemeinde Hasselberg und der Antragsgegnerin. Einer Benennung konkreter Ausgleichsflächen bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf § 200a BauGB. Dass im konkreten Einzelfall aus naturschutzrechtlichen Gründen etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Das Entwicklungsziel des Ökokontos ist die extensive Grünlandbewirtschaftung einer küstennahen Fläche. Die Ausgleichsmaßnahme wird vom NABU in seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 ausdrücklich begrüßt. 3. Nach alledem kann die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin keinen Bestand mehr haben. Der Beschluss vom 24. November 2020 ist – nur insoweit – (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01 -, juris, Rn. 8 f.) zu ändern. Die Kostenentscheidung für das Änderungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für ein Änderungsverfahren ist nach dem Interesse des Änderungsantragstellers festzusetzen (Hamb. OVG, Beschluss vom 07.06.2018 - 2 Bs 48/18 -, juris, Rn. 2 ff.), hier also nach dem Interesse der Antragsgegnerin an dem Vollzug des Bebauungsplans. Da dieses sich bei der Gemeinde nicht unmittelbar aus bezifferbaren wirtschaftlichen Interessen ergibt, hält der Senat den im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).