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Urteil

1 LB 6/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0203.1LB6.21.00
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Leitsätze
1. Als fester Bestandteil der Abschiebungsandrohung teilt die Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung. Sie kann nicht isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben.(Rn.23) 2. An seiner abweichenden Rechtsprechung zur isolierten Fortgeltung der Staatenbezeichnung bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) (vgl. Beschluss des Senats vom 03.02.2020 - 1 LB 24/19 -, Rn. 75, juris) hält der Senat nicht mehr fest.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist unzulässig. Sie ist zwar nach der am 17. Juni 2021 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 16. Juni 2021 über die Zulassung der Berufung mit am 21. Juni 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Auch ist die Klägerin formell beschwert. Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung abweichend von dem schriftsätzlich gestellten Antrag zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2019 einschließlich des Satzes 4 zu Ziffer 3 des Bescheids, wonach sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, beantragt, hat es ihr etwas versagt, was sie zuletzt beantragt hat (vgl. zur formellen Beschwer Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbem. § 124 Rn. 25; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 124 Rn. 41). Für die Berufung fehlt aber das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich zwar regelmäßig aus der Beschwer; aber auch in Ansehung einer Beschwer kann ausnahmsweise das rechtlich schützenswerte Interesse an der Durchführung eines Berufungsverfahrens fehlen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 1.14 -, Rn. 15, juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbem. § 124 Rn. 37; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 40 Rn. 30). Davon ist u. a. dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, Rn. 24, juris). So ist es hier. Das Rechtsschutzinteresse fehlt zwar nicht schon im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid über die Gewährung subsidiären Schutzes vom 10. August 2021. Insoweit verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass eine rechtskräftige Feststellung über die Unzulässigkeit einer Abschiebung in ihr Heimatland ihr im Falle eines Widerrufs des subsidiären Schutzes gemäß § 73b AsylG Vorteile bringen könnte, da diese einer Abschiebung zunächst entgegenstünde und „aus der Welt geschafft“ werden müsste. Das Rechtsschutzinteresse fehlt aber deshalb, weil eine isolierte Fortgeltung des Satzes 4 der zu Ziffer 3 des Bescheids vom 27. September 2019 ergangenen Abschiebungsandrohung, wonach die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (im Folgenden: Staatenbezeichnung), von vornherein ausscheidet (1.) und die entsprechende Beschränkung des die Abschiebungsandrohung betreffenden Antrags wirkungslos und das allein mit diesem eingeschränkten Antrag begründete Rechtsmittel deshalb für die Klägerin nutzlos ist (2.). 1. Als fester Bestandteil der Abschiebungsandrohung teilt die Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung. Sie kann nicht isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts wegen bloßer Teilrechtswidrigkeit ist nur zulässig, wenn der nach Aufhebung des rechtswidrigen Teils verbleibende Teil rechtmäßig als selbstständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben kann und anzunehmen ist, dass er entweder als solcher von der Behörde erlassen worden wäre oder dass die Behörde unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, den Verwaltungsakt ohne den fehlerhaften Teil zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - I C 13.66 -, Leitsatz, juris; BVerwG, Urteil vom 21.09.2018 - 6 C 6.17 -, Rn. 23, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2003 - 13 A 1499/01 -, Rn. 31 ff., juris). Der verbleibende „Rest“ darf nicht zu etwas qualitativ anderem werden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 05.11.2019 - 11 B 19.703 -, Rn. 28, juris). Bereits eine Auslegung von Ziffer 3 anhand von Wortlaut, Tenor und Systematik des Bescheids spricht dafür, dass die Staatenbezeichnung Teil der Abschiebungsandrohung ist (a). Ohne die Abschiebungsandrohung im Übrigen wäre die Staatenbezeichnung nicht erlassen worden (b). Eine isolierte Aufrechterhaltung würde die Qualität dieser Bezeichnung ändern (c). a) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsandrohung – ist durch Auslegung, orientiert am objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) zu ermitteln. Danach kann Ziffer 3 des Bescheids vom 27. September 2019 nur als einheitliche Regelung über Ausspruch und Reichweite der Abschiebungsandrohung verstanden werden. Die Staatenbezeichnung ist Teil der Abschiebungsandrohung. Zwar weist die Formulierung „Die Antragstellerin darf nicht nach Syrien abgeschoben werden“ sprachlich auf ein Abschiebungsverbot. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind jedoch nach dem klaren Wortlaut und Aufbau des Tenors des Bescheids und unter ergänzender Berücksichtigung der Begründung (Ausführungen zu Ziffer 2, Seite 3 unten bis Seite 11 oben des Bescheids) Regelungsgegenstand von Ziffer 2 des Bescheids und verneint worden (vgl. zur Differenzierung zwischen der inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten und dem vorsorglichen Ausschluss einer Abschiebung in den Herkunftsstaat bei unzulässigen Asylanträgen auch VG Ansbach, Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 72, juris). Die Staatenbezeichnung ist demgegenüber nach Wortlaut und Tenorierung Regelungsgegenstand von Ziffer 3 des Bescheids, der in Satz 2 bis 4 Teilaspekte der vorzunehmenden Abschiebung regelt, nämlich die Feststellung des Staates, in den in erster Linie abgeschoben wird (Satz 2), die Ergänzung, dass auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Satz 3) und insoweit – als eine Art Rückausnahme – die Feststellung, dass zu diesen möglichen anderen Staaten, in die eine Abschiebung erfolgen kann, nicht ihr Herkunftsland bzw. – angesichts ihrer Geburt in Deutschland – das ihrer Eltern gehört (Satz 4). b) Ohne die Abschiebungsandrohung im Übrigen wäre die Staatenbezeichnung nicht erlassen worden. Nachdem das Bundesamt zu dem Ergebnis gekommen war, den Asylantrag der Klägerin wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als unzulässig abzulehnen, war aus seiner Sicht eine Aufenthaltsbeendigung gemäß § 34a AsylG herbeizuführen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Anordnung soll die möglichst umgehende Rückführung in den für die Schutzgewährung zuständigen sicheren Drittstaat ermöglichen und kann nur ergehen, wenn feststeht, dass sie auch in kurzer Zeit durchgeführt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 34a AsylG Rn. 24, 28). Kann eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen, droht das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG die Abschiebung in den jeweiligen Staat an. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Bundesamt zu Recht unter Hinweis darauf angenommen, dass die Durchführung der Abschiebung der Klägerin von der Durchführung der gleichzeitigen Abschiebung ihrer Eltern abhänge, die es nicht zu prüfen gehabt habe (Seite 11 des Bescheids vom 27. September 2019). Angesichts des damals noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens der Eltern stand im September 2019 noch nicht fest, dass die Abschiebung der Klägerin würde durchgeführt werden können. Als Folge der Anwendbarkeit von § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG erging eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, der wiederum auf § 59 AufenthG und § 60 Abs. 10 AufenthG verweist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 59 AufenthG Rn. 6 f.). Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Das ist hier mit Satz 2 und 3 von Ziffer 3 der Abschiebungsandrohung geschehen. Das Bundesamt hat für den anschließenden Ausspruch, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, eine Rechtsgrundlage nicht angegeben und diesen auch nicht begründet (Seite 11 des Bescheids vom 27. September 2019, zu Ziffer 3). Dem dürfte aber der in § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG verankerte Rechtsgedanke zugrundegelegen haben, was unabhängig davon, ob sich das Bundesamt auf diese Normen stützen konnte, beinhaltet, dass die Staatenregelung Teil der Abschiebungsandrohung ist. § 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, dass nicht davon abgesehen werden kann, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen und dass in der Androhung die Staaten zu bezeichnen sind, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Diese Regelung kommt als Rechtsgrundlage für die Bezeichnung Syriens als Staat, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf, nicht in Betracht, weil sie mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG allein die Abschiebung von Ausländern, bei denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling vorliegen oder denen bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, erfasst (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand April 2021, § 34 Rn. 31h; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 60 AufenthG Rn. 37, 164). Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf die in Deutschland geborene Klägerin, der noch nicht in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und deren Asylantrag deshalb nach der Rechtsauffassung der Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als unzulässig abzulehnen war, nicht zu. Auch hinsichtlich § 59 Abs. 3 AufenthG ist fraglich, ob diese Regelung als Rechtsgrundlage für die Staatenbezeichnung in Betracht kommt. Danach steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nach der Systematik von § 59 Abs. 3 AufenthG spricht viel dafür, dass die Staatenbezeichnung nach Satz 2 sich (nur) auf Staaten bezieht, hinsichtlich derer im Sinne von Satz 1 das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt worden ist. Im Verfahren der Klägerin fand aber, da die Beklagte nach ihrer Rechtsauffassung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags im Rahmen des Dublin-Regimes nicht zuständig war, keine sachliche Befassung mit Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Herkunftsstaat statt. Jedenfalls greift der hinter den vorgenannten Regelungen stehende Rechtsgedanke, dass es sinnvoll ist, die Möglichkeit, in andere Staaten abzuschieben, aus Klarstellungsgründen einzuschränken. Gerade weil bei einem unzulässigen Asylantrag nicht geprüft wird, ob im Herkunftsstaat des Ausländers eine Verfolgungsgefahr besteht, bietet es sich an, durch einen entsprechenden Ausspruch sicherzustellen, dass der Ausländer nicht dorthin abgeschoben wird (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand April 2021, § 35 AsylG Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 71, juris). c) Eine isolierte Aufrechterhaltung der Staatenbezeichnung würde deren Qualität ändern. Dem Ausspruch, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, würde letztlich die unzutreffende Aussage beigemessen, dass für Syrien Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG inhaltlich geprüft und positiv anerkannt wurden. Diese Feststellung wurde von der Beklagten so nicht getroffen und war nicht gewollt, sie verstand sich vielmehr im laufenden Dublin-Verfahren von selbst (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 72, juris). 2. Mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG durch das Verwaltungsgericht wurde die Abschiebungsandrohung gegenstandslos (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 34 AsylG Rn. 50) und war aufzuheben. Die mit der Grundverfügung, hier der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags, verbundene Abschiebungsandrohung teilt als Vollstreckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsakts selbst (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 59 AufenthG Rn. 124). Sie war verfrüht ergangen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Rn. 21, juris). Vorstehendes gilt für die Abschiebungsandrohung mit all ihren Teilregelungen, insbesondere auch für die Bezeichnung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf. Hieraus folgt zugleich, dass die Beschränkung des die Abschiebungsandrohung betreffenden Antrags auf Satz 1 bis 3 von Ziffer 3 des Asylbescheids wirkungslos und das allein mit diesem eingeschränkten Antrag begründete Rechtsmittel für die Klägerin nutzlos ist. Steht eine begünstigende Feststellung mit einem belastenden Verwaltungsakt als Teil von diesem in einem untrennbaren Zusammenhang, steht und fällt der begünstigende mit dem belastenden Teil zwingend. Denn wenn die Begünstigung nicht ohne die Belastung ausgesprochen worden wäre und diese isoliert betrachtet gehaltlos ist, ist für diese nach Aufhebung der belastenden Regelung kein Raum mehr (so VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 27 ff., juris, unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 18.11.1991 - 12 M 7489/91 -, Rn. 2 f., juris). Der vollständigen Aufhebung der Abschiebungsandrohung stand nicht entgegen, dass die Klägerin die Staatenbezeichnung ausdrücklich von ihrem Aufhebungsantrag ausgenommen hat. Zwar darf das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen und ist, wenn es um die Auslegung oder gar Umdeutung eines Antrags geht, insbesondere bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 88 Rn. 3). Dies gilt aber nicht, wenn, wie hier, ein Streitgegenstand nicht teilbar ist. Dann bleibt eine entsprechende Beschränkung des Rechtsmittels grundsätzlich wirkungslos (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 -, Rn. 4, juris, zur Zulassung der Revision unter Bezugnahme auf Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 35) und der Entscheidung des Gerichts kann der zulässige Antrag zugrunde gelegt werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 5). Der vollständigen Aufhebung der Abschiebungsandrohung stand auch nicht entgegen, dass es sich nach dem zu einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezeichnung des Staats, in den nicht abgeschoben werden darf, um eine verselbstständigungsfähige Teilregelung handelt (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, Rn. 36, juris; unter Verweis auf diese Entscheidung auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2021, § 34 AsylG Rn. 51; Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 65 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, Rn. 7, juris). Denn diese Entscheidung betraf den Sonderfall eines Verfahrens, in dem mangels Kenntnis des Bundesamtes von der Schutzgewährung in einem anderen Staat eine Abschiebungsandrohung zunächst ohne die Bezeichnung des Herkunftsstaats als Staat, in den nicht abgeschoben werden darf, ergangen war und diese Bezeichnung durch einen gesonderten Bescheid nachgeholt wurde. Die vorgenannte Entscheidung betraf also gerade einen Fall, in dem die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen Bestand hatte. Die Verselbstständigungsfähigkeit hat sich dahingehend ausgewirkt, dass die fehlende Staatenbezeichnung isoliert nachgeholt werden konnte. Dieser Aspekt kommt aber im Normalfall einer auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts vollständig erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zum Tragen. Auch dem ebenfalls zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 (- 1 C 15.18 -, Rn. 7, juris), auf das der Senat seine von der des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung divergierende Rechtsprechung gestützt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die Bezeichnung des Staats, in den nicht abgeschoben werden darf, bei entsprechender Antragstellung oder gar von Amts wegen trotz Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen bleibt. In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen einleitend aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts unwirksam geworden seien und dass auch die Aufhebung der Entscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden seien. Soweit das Bundesamt zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt habe, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, sei diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nie umfasst gewesen. Folgerichtig habe das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen. Diese Formulierung lässt zwar auf den ersten Blick den Schluss zu, dass im dortigen Fall der Klageantrag sich nicht auf die Anordnung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, bezogen hatte („von seinem Klagebegehren nie umfasst“) und dass das Verwaltungsgericht diese Anordnung nicht aufgehoben hatte („hierzu keine Entscheidung getroffen“) und das Bundesverwaltungsgericht dieser Verfahrensweise zustimmt. Unter Berücksichtigung des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalts, wie er sich aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aus dem Tatbestand des vorausgehenden Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 15.01.2018 - 2 K 5228/17.GI.A -, juris) ergibt, spricht jedoch viel dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, dass es unerheblich war, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dieser Anordnung befasst hat, weil der Kläger sich gegen diese - ihn ausschließlich begünstigende Feststellung - auch nicht ausdrücklich gewandt hat, sondern allseits Einigkeit bestand, dass diese Anordnung das Schicksal der Abschiebungsandrohung teilt. Jedenfalls enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Feststellung, nach der ein Asylantragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, auch nach gerichtlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung isoliert bestehen bleiben kann (so VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 38 ff., eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bejahend aber VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 72, juris). Mit diesem Verständnis bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Fortgeltung der Staatenbezeichnung wegen deren Unselbstständigkeit als unzulässig hätte abweisen müssen, wenn es den Antrag der Klägerin wörtlich übernommen hätte. Nur mit seiner Auslegung war die Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung insgesamt zulässig und begründet. Ein alternativ denkbarer Antrag, die nicht teilbare Abschiebungsandrohung im Ganzen vom Klageantrag auszunehmen, lag ersichtlich nicht im Interesse der Klägerin. Indem die Klägerin mit der Berufung einen Anspruch auf Fortgeltung der Staatenbezeichnung weiterverfolgt, ist ihre Berufung also entweder auf eine unzulässige Klage (isolierte Fortgeltung der Staatenbezeichnung) oder auf eine Verschlechterung der erstinstanzlichen Entscheidung (Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung insgesamt) gerichtet. An beidem besteht kein Rechtsschutzinteresse. An seiner abweichenden Rechtsprechung zur isolierten Fortgeltung der Staatenbezeichnung bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG (vgl. Beschluss des Senats vom 03.02.2020 - 1 LB 24/19 -, Rn. 75, juris) hält der Senat nicht mehr fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse liegt. Der Senat hat aufgrund einer von der oben dargelegten Auslegung abweichenden Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG angenommen, dass jedenfalls bei entsprechender Antragstellung, aber auch bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens die den Ausländer begünstigende Feststellung, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe, von seinem Klageantrag nicht umfasst sei und hat entsprechend tenoriert. Die Rechtsprechung, die im Wesentlichen zu Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nur in einzelnen Fällen einheitlich zu § 29 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 AsylG (vgl. insoweit Schl.-Holst. VG, Gerichtsbescheid vom 08.02.2019 - 10 A 603/18 -, Rn. 16, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 20, juris) ergangen ist, ist unterschiedlich. Die Verwaltungsgerichte Ansbach und Arnsberg gehen davon aus, dass bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden könne, nicht isoliert bestehen bleiben könne (VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2020 - AN 17 K 18.50394 -, Rn. 67, juris, und Urteil vom 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875 -, Rn. 71 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 L 749/20.A -, Rn. 26 ff., juris). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen legt umfassend gestellte Aufhebungsanträge in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, dahin aus, dass die Aufhebung des Bescheids mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe, begehrt werde (OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A -, Rn. 21, juris). Bei entsprechender Antragstellung durch die Kläger stellt es einleitend auf den Bescheid, „soweit er streitbefangen ist“ ab und entscheidet hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nur über Ziffer 3 Satz 1 bis 3 des Bescheids (OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, Rn. 21, 101, juris, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A -, Rn. 25, 209, juris). Eine Reihe von Verwaltungsgerichten legt umfassend gestellte Aufhebungsanträge ebenfalls so aus, wobei, soweit eine Begründung erfolgt, darauf verwiesen wird, dass diese Feststellung für den Kläger keine Beschwer darstelle (VG Regensburg, Urteil vom 28.08.2020 - RO 13 K 19.31958 -, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020 - 22 K 5035/18.A -, Rn. 15-18, juris; VG Aachen, Urteil vom 12.05.2020 - 10 K 1208/19.A -, Rn. 13 f., unter Bezugnahme u. a. auf Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 03.02.2020 - 1 LB 24/19 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 17.33394 -, Rn. 18, juris; VG Würzburg, Urteil vom 11.10.2018 - W 2 K 18.31310 -, Rn. 14, juris). Das Verwaltungsgericht Hannover begründet die entsprechende Auslegung mit dem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, zumal diese Regelung ihn auch nicht in seinen Rechten verletze und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin nicht aufzuheben gewesen wäre (VG Hannover, Urteil vom 24.03.2021 - 3 A 5416/19 -, Rn. 45, juris). Auch wird bei einem umfassend gestellten Klageantrag vertreten, dass mangels Verletzung eigener Rechte durch den insoweit begünstigenden Verwaltungsakt die Klagebefugnis fehle (VG Köln, Urteil vom 08.09.2021 - 12 K 4019/20.A -, Rn. 42, juris). Die Klägerin wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2020 den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2019 abweichend von ihrem schriftsätzlich gestellten Antrag vollständig, d. h. einschließlich der Feststellung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben und den daraufhin gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 23. März 2020 verworfen hat. Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin gewährte Griechenland im Rahmen eines dort durchgeführten Asylverfahrens internationalen Schutz. In der Folgezeit reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo am 4. Mai 2019 die Klägerin geboren wurde. Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 (Aktenzeichen 7817926-475) lehnte die Beklagte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Eltern und zweier älterer Geschwister der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund der in Griechenland erfolgten Anerkennung als Berechtigte internationalen Schutzes als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Das dagegen gerichtete Klageverfahren hatte keinen Erfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 03.12.2019 - 4 LA 304/19 -). Am 19. Juli 2019 wurde der Beklagten die Geburt der Klägerin angezeigt. Mit Bescheid vom 27. September 2019 (Aktenzeichen 7890188-475) lehnte die Beklagte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den nach § 14a Abs. 2 AsylG aufgrund der Geburtsanzeige als gestellt geltenden Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3 Satz 1 bis 3). Im vierten Satz der Abschiebungsandrohung wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die hiergegen mit Anwaltsschriftsatz erhobene Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2019 mit Ausnahme der Anordnung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2020 vollständig aufgehoben, weil die Ablehnung eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von als international schutzberechtigt anerkannten Eltern aus den Gründen des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 -, juris, rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. In den Tatbestand hat das Verwaltungsgericht aufgenommen, dass die Klägerin beantrage, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2019 aufzuheben. Gegen den ihr am 4. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. März 2020 einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Gericht zu Unrecht den Bescheid vollständig – einschließlich der Anordnung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf – aufgehoben habe, obwohl dies nicht beantragt gewesen sei. Selbst bei einem Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheids hätte diese Anordnung mangels Beschwer nicht aufgehoben werden dürfen. Nach entsprechender Anhörung durch Verfügung vom 6. März 2020 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2020 den Antrag auf mündliche Verhandlung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an einer Beschwer fehle, da infolge der stattgebenden Entscheidung keine abschiebungseinleitende Maßnahme bestehe, in der eine negative Staatenbezeichnung Relevanz entfalten könne. Käme es zu einer neuen abschiebungseinleitenden Maßnahme, stünde gegen eine etwaig gebotene, aber fehlende negative Staatenbezeichnung entsprechender Rechtsschutz in Gestalt der Anfechtungsklage gegen die Androhung offen. Sei die Abschiebungsandrohung als belastender Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall vollständig aufzuheben, da mit Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung feststehe, dass auch deren Voraussetzungen nicht vorlägen, nämlich weder die des § 35 AsylG noch die des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, sei für eine selbstständig übrigbleibende Staatenbezeichnung kein Raum. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine erneute Abschiebungsandrohung ergehen könne, sei zunächst im weiteren Verfahren bei der Beklagten zu klären. Die Frage, ob im Falle einer gebotenen Aufhebung der Abschiebungsandrohung mit der darin enthaltenen negativen Staatenbezeichnung ein zulässigerweise einer eigenständigen Behandlung zugänglicher „Rest“ vorliege, sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in einer das erkennende Gericht bindenden Weise ober-oder höchstrichterlich entschieden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe die Frage, ob bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung eine Staatenbezeichnung einem eigenständigen prozessualen Schicksal zugeführt werden könne, in seinem Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 -, Rn. 81, juris, aus prozessualen Gründen offengelassen. In dem dort angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Rn. 7, juris, setze sich dieses nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, sondern stelle lediglich klar, dass das dortige Verwaltungsgericht eine sachdienliche Auslegung des Klagebegehrens vorgenommen habe. Soweit dort zugegebenermaßen die Formulierung „diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung“ zu finden sei, sei sie ersichtlich nicht das Ergebnis einer eigenen rechtlichen Bewertung des Charakters einer negativen Staatenbezeichnung. Bei einer aufrechterhaltenen Abschiebungsandrohung sei die Herausnahme eines Staates aus der Androhung auch insofern begünstigend, als die Beschwer geringer ausfalle - eine selbstständig tragende Feststellung werde sie dadurch indes nicht. Auch das erkennende Gericht habe diese Formulierung vielfach verwendet, wenn die Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abgewiesen worden sei, um deutlich zu machen, dass es dann keiner Ausführungen hinsichtlich des Herkunftsstaates mehr bedürfe. In diesem Sinne sei auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, Rn. 36, juris, zu verstehen, denn auch dort wäre die ansonsten aufrechterhaltene Abschiebungsandrohung ohne entsprechende Ergänzung zu weitreichend gewesen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen, weil der Beschluss vom 23. März 2020 von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweiche, der unter anderem in dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags herangezogenen Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, Rn. 75, juris, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, Rn. 7, juris) davon ausgehe, dass selbst bei einer umfassenden Antragstellung die den Kläger ausschließlich begünstigende Feststellung, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe, bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nicht erfasst sei. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin unter dem 21. Juni 2021 auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Bei der Feststellung, dass ein Flüchtling nicht in sein Heimatland abgeschoben werden dürfe, handele es sich um eine verselbstständigungsfähige Teilregelung, die isoliert bestehen bleiben müsse. Selbst im Falle der Beantragung einer vollständigen Aufhebung des Bescheids sei die Anordnung, dass der Flüchtling nicht in sein Heimatland abgeschoben werden dürfe, bei sachdienlicher Auslegung vom Klagebegehren nicht umfasst. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf den stattgebenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts den Asylantrag der Klägerin im nationalen Verfahren geprüft und hat ihr mit Bescheid vom 10. August 2021 (Aktenzeichen 7890188-475), gegen den ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Die Klägerin meint, dass dennoch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag bestehe, weil sie im Falle des Widerrufs der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 73b AsylG von der rechtskräftigen Feststellung im Bescheid vom 27. September 2019, dass sie nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden dürfe, profitiere. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheids des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. März 2020 den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2019 mit Ausnahme der Anordnung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, dass mit Zustellung des neuen Bescheids eine Beschwer der Klägerin entfallen sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen Bezug genommen.