Urteil
7 K 754/23.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0704.7K754.23.WI.A.00
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Leitsätze
1. Alleinstehenden Frauen mit internationalem Schutzstatus drohen in Griechenland weiterhin menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen.
2. Eine Anfechtungsklage, deren Inhalt die Abschiebungsandrohung nach Griechenland ist, wobei eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht erfolgen dürfe, ist nicht statthaft.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2023 wird in Ziff. 1., 2. und 4. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinstehenden Frauen mit internationalem Schutzstatus drohen in Griechenland weiterhin menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen. 2. Eine Anfechtungsklage, deren Inhalt die Abschiebungsandrohung nach Griechenland ist, wobei eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht erfolgen dürfe, ist nicht statthaft. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2023 wird in Ziff. 1., 2. und 4. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren nach §§ 77 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags zu Ziff. 1. des Bescheids zulässig und begründet. Der Klageantrag ist dem wirklich Gewollten entsprechend (§ 88 VwGO, § 133 BGB analog) auf die Klägerin und nicht einen männlichen Kläger – so der Wortlaut – bezogen. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat der Klägerin internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist aber aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Ausländer als anerkannten Schutzberechtigten in dem Drittstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Die Klägerin läuft indes in ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Die Klägerin droht ohne eigenes Verschulden in Obdachlosigkeit zu landen, ohne dass es eine realistische Möglichkeit gibt, dieser zu entkommen. Die folgenden Erkenntnisse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland macht sich der Einzelrichter zu Eigen (Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1132/24.A –, juris Rn. 54-176): "aa) Rückführungen nach Griechenland erfolgen in der Regel nach Athen. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die betroffenen Personen kaum Hilfestellung. Sie bekommen insbesondere keine konkreten Informationen darüber, an welche Behörden sie sich in ihrem Fall wenden müssen, um die für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente zu erneuern oder erstmals zu erhalten. Ankömmlingen, die nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind, wird ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, welches die Aufforderung enthält, die Asylbehörde zu kontaktieren (AIDA: Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024; Klägerin 249, 272; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2023,11.08.2023, Klägerin 6). Im Übrigen werden die Ankömmlinge sich selbst überlassen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 4; und Zur aktuellen Situation von International Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, Klägerin 5). Der bis zum Juli 2024 in Griechenland tätige Verbindungsbeamte der Beklagten, Herr C., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, nach der Überstellung durch die Bundespolizei werde den abgeschobenen Personen kurzfristig eine Unterkunft gewährt. Sie erhielten zudem ein Merkblatt über die wichtigsten Informationen, welches auch in englischer und anderen weit verbreiteten Sprachen zur Verfügung stehe. Ob diese neue Praxis nunmehr für sämtliche rücküberstellte Personen zutrifft, vermag der Senat anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht festzustellen. Anerkannte Schutzberechtigte sind nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie für die Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Herausforderungen konfrontiert. (1) Ein positiver Asylbescheid begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (RPC = Residence Permit Card; in vielen Quellen als ADET-Bescheid bezeichnet). Die anerkannten Schutzberechtigten müssen entsprechend der griechischen ADET-Verordnung zunächst bei der für sie zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der autonomen Asylbehörde (AAU) einen Bescheid erwirken, der die Polizeibehörde zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis anweist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 24 und 31.01.2024, Klägerin 20; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece,01.04.2024, Klägerin 6). Der hierzu erforderliche Antrag kann seit April 2024 elektronisch gestellt werden (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 249). Dabei muss diese Stelle im Zuständigkeitsbereich des für den Antragsteller zuständigen Passamts der Polizei liegen. Andernfalls nimmt die Polizei den Antrag nicht an. In einem solchen Fall müssen die anerkannten Schutzberechtigten bei der Asylbehörde in dem für sie zuständigen Bereich der Polizeibehörde einen erneuten Antrag stellen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 246). […] Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr. Sie geht durch eine Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren. Die Verlängerung muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, andernfalls droht eine Strafe von 100 €. Diese Strafe wurde bislang aber nie verhängt (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024). Die bloße Verspätung eines Verlängerungsantrags ohne jegliche Rechtfertigung kann an sich nicht zu einer Ablehnung führen. Allerdings heißt es in dem Rundschreiben des Ministeriums für Migration und Asyl vom 1. Februar 2023, es müssten Gründe angeführt werden, die die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Frist rechtfertigen. Die vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Gründe werden akzeptiert, wenn sie dem Verhalten eines normalen, vernünftigen Menschen entsprächen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 248; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 8). Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr (AIDA, Residence Permit Greece, 19.06.2024, Klägerin 3). Gründe dafür sind die gestellten Anforderungen an die Antragsteller, die Ausgestaltung der Arbeitsabläufe bei den beteiligten Behörden und die Arbeitsrückstände bei der Asylbehörde. Die für anerkannte Schutzberechtigte zuständige Asylabteilung ist angesichts der hohen Anzahl von Verlängerungsanträgen (über 4.000 anhängige Anträge) mit lediglich acht Mitarbeitern stark unterbesetzt (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 248, 250; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 8). Die griechische Verwaltungsverfahrensordnung sieht vor, dass jedes Dokument, das bei einer Behörde eingeht, noch am selben Tag registriert wird. Jedoch kann angesichts der hohen Anzahl der Anträge allein das Hochladen des Verlängerungsantrags Monate dauern (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 9). […] Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen eine Bescheinigung (DADP). Allerdings wird diese erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag registriert und in der Datenbank der Asylbehörde hochgeladen ist (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 15). Die Bescheinigung für die Dauer des Verlängerungsverfahrens schützt nur vor einer Inhaftierung. Bis zum Erhalt der verlängerten Aufenthaltserlaubnis haben die anerkannten Schutzberechtigten keinerlei Rechte. Sie haben u.a. keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, Klägerin 3). Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des Bescheids der regionalen Asylbehörde ausgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die für subsidiär Schutzberechtigte nur ein Jahr gültige RPC oftmals vor Aushändigung bereits abgelaufen ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 24). Die mit dem Bescheid der Asylbehörde einhergehende Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird dem Betroffenen nicht übersandt. Die Asylbehörde lädt auf ihrer Website die Liste der Fallnummern hoch, für die der Bescheid zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis an dem angegebenen Tag zur Abholung bereitliegt. Die Begünstigten müssen daher die Listen regelmäßig online durchsehen, um den Eintrag ihrer Fallnummer zu finden (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, Klägerin 5). Bei einer Umfrage unter Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60% der Befragten an, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Sozialversicherungsnummer zu besitzen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 250; UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, Klägerin 1). Die Aufenthaltserlaubnis (RPC, ADET-Bescheid) ist Voraussetzung unter anderem für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung oder die Anmeldung eines Gewerbes und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 21). (2) Um die AFM erhalten zu können, muss ein Wohnsitz in Griechenland nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Kopie eines auf den Namen des Antragstellers abgeschlossenen Mietvertrags, durch eine Stromrechnung oder durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung erfolgen. Dementsprechend können anerkannte Schutzberechtigte, die keine Wohnsitzbescheinigung haben oder obdachlos sind, keine AFM erhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 25). In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Etwas anderes gilt nur bei Asylanträgen, die nach der im Dezember 2020 in Kraft getreten Regelung gestellt wurden. Seitdem wird mit der Antragstellung automatisch eine AFM vergeben. Der ehemalige Verbindungsbeamte Herr C. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die AFM könne auch schon vor der beabsichtigten Rückkehr von Deutschland aus Online beantragt werden. Erteilt werde die AFM allerdings erst bei Vorlage eines Nachweises über das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Griechenland. Dabei sei es möglich, den dauerhaften Aufenthalt in Griechenland auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Obdachlosenunterkunft nachzuweisen, in der der anerkannte Schutzberechtigte untergekommen ist. Ob die Möglichkeit eines noch in Deutschland online gestellten Antrags auf Erteilung der AFM zu einer erheblichen Verkürzung des Verwaltungsverfahrens führt, vermag der Senat nicht festzustellen. Zweifel bestehen deshalb, weil die beantragte AFM erst zugeteilt wird, wenn der Antragsteller seine Pflicht zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes in Griechenland nachgewiesen hat. Die AFM ist Voraussetzung nicht nur für die Anmietung einer Unterkunft, sondern auch für die Eröffnung eines Bankkontos, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt sowie zur Gewährung von Sozialhilfe (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 25). (3) Die AMKA kann von anerkannten Schutzberechtigten bei jedem Bürgerzentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer AFM beantragt werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wirken sich damit auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Diese ist Voraussetzung für den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zum Erhalt von Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 22 und vom 21.06.2024, Klägerin 25). Nach dem Ministerialerlass vom 14. Dezember 2023 wird die AMKA einen Tag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert. Bei Vorlage der Bescheinigung über den Verlängerungsantrag zusammen mit den weiteren im Erlass vorgeschriebenen Dokumenten kann die AMKA reaktiviert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 248, 249). (4) Für die Eröffnung eines griechischen Bankkontos wird die AFM und oftmals auch die Aufenthaltserlaubnis benötigt (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 24, 26). Darüber hinaus ist ein gültiges Reisedokument erforderlich, da viele griechische Banken die Aufenthaltserlaubnis nicht als gültiges Ausweisdokument anerkennen (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 269). In Griechenland sind für die Ausstellung von Reisedokumenten die Passdirektionen der griechischen Polizei zuständig. Der Antrag muss allerdings bei der örtlich zuständigen Asylbehörde gestellt werden. Dabei hat der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von ca. 84 € zu entrichten und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er keine in der Reisedokumenten-Verordnung aufgeführten Straftaten begangen hat. Diese Erklärung wird verlangt, obwohl diese Prüfung bereits durch die Asylbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durchgeführt wurde. Die Asylbehörde sendet ihre Entscheidung über den Antrag an die E-Mail-Adresse des Begünstigten. Dieser hat sodann dem zuständigen Passamt der Polizei oder dem Passamt der Ausländerbehörde die Belege vorzulegen. Ausgehändigt wird das Reisedokument schließlich durch das zuständige regionale Asylamt. Hierzu muss der anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig auf der Webseite der Asylbehörde nachsehen, wann für ihn ein Termin zur Aushändigung vorgesehen ist. Wird dieser Termin verpasst, muss er über die elektronische Plattform des Asylministeriums einen weiteren Termin buchen. Dieser wird unter Umständen erst Monate nach dem verpassten Termin angesetzt. Reisedokumente können nur bei den regionalen Asylbehörden (RAOs) von Attika, Thessaloniki und Kreta abgeholt werden. (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 267). Von anerkannten subsidiär Schutzberechtigten verlangen die griechischen Passämter zusätzlich eine Bestätigung der diplomatischen Behörde ihres Herkunftslandes, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Die Ausstellung dieser Bescheinigung liegt im Ermessen der diplomatischen Behörden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 267). Das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung von Reisedokumenten weist ebenfalls erhebliche Verzögerungen auf. Die Wartezeit kann ein Jahr überschreiten (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 17 f.). Die Reisedokumente sind für (erwachsene) anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 267). Herr C. hat für die Beklagte vorgetragen, für die Eröffnung eines Bankkontos sei die Ausstellung eines neuen Reisedokuments nicht erforderlich. Außerdem hätten die anerkannten Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr einen "Konventionpass". Dieser sei vor ihrer Ausreise ausgestellt worden, und damit hätten sie auch Griechenland verlassen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es entsprechend der Darlegung der Beklagten für die Eröffnung des Bankkontos keines Reisepasses bedarf. Der Vortrag steht insoweit nicht in Einklang mit den aktuellen Erkenntnissen. Zudem berücksichtigt die Beklagte nicht, dass die Gültigkeit der von den griechischen Behörden ausgestellten Reiseausweise bei Personen, die sich entsprechend länger in Deutschland aufgehalten haben, im Zeitpunkt der Rückkehr abgelaufen sein können. Es bedarf dann nach der Rückkehr der Ausstellung eines neuen griechischen Reisedokuments. (5) Soweit die Beklagte unter Bezug auf die Angaben von Herrn C. meint, insgesamt könnten die bürokratischen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Steueridentifikationsnummer, der Erhalt eines Wohnungsnachweises, und die Eröffnung eines Bankkontos innerhalb von ca. drei Wochen bewältigt werden, vermag der Senat diese Einschätzung anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargelegten Möglichkeit, Anträge bei den griechischen Behörden schon von Deutschland aus online zu stellen, ohne dass zumindest bei den Behörden in Athen dabei griechische Sprachkenntnisse zwingend erforderlich seien. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass dieses Verfahren von Deutschland aus schwierig zu bewältigen sei. bb) Für anerkannte Schutzberechtigte bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft verschiedene bürokratische und tatsächliche Hindernisse. Anerkannte Schutzberechtigte haben zwar unter denselben rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Wohnraum wie griechische Staatsangehörige und alle sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. Jedoch hindern die lückenhaften staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen Wohnungsprobleme von Personen mit internationalem Schutzstatus diese daran, ihre Rechte wahrzunehmen. Erschwerend kommen die massiven Einschränkungen in der sozialen Wohnungspolitik hinzu (AIDA, Country Report Greece 2023, 01.06.2024, Klägerin 270). (1) Nach ihrer Anerkennung müssen die Schutzberechtigten – seit der Änderung des griechischen Asylgesetzes zum 1. Januar 2020 – innerhalb von 30 Tagen das Aufnahmezentrum für Asylbewerber verlassen. Aufgrund fehlender Alternativen ist der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung toleriert worden. Die Versorgung der in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligen übernommen, wobei die jeweiligen Leiter eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 26). Die nach Griechenland zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten können sich grundsätzlich nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die griechischen Behörden im konkreten Einzelfall die Unterbringung in einem Flüchtlingslager zugesagt haben (AA: Auskunft an das VG Berlin vom 04.12.2019, Klägerin 3). Dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 kommt allerdings keine solche Rechtsqualität zu. Denn es enthält keine konkrete individuelle Regelung. Es informiert allein über die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie und die Gewährung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 49). (2) Von Seiten des griechischen Staates gibt es keine spezifischen Wohnungsangebote für anerkannte Schutzberechtigte. Die Unterbringungsprogramme wie ESTIA II, Filoxenia und HARP wurden Ende des Jahres 2022 eingestellt. Das einzige nunmehr noch in Griechenland existierende offizielle Programm für anerkannte Schutzberechtigte – HELIOS (Hellenic Integration Support of Beneficiaries of international Protection) – lief zunächst am 30. Juni 2024 aus (EC, Helios Project; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 270). Das Programm ist nach Angaben des ehemaligen Verbindungsbeamten C. bis Ende September 2024 verlängert worden. Ab dem 1. Oktober 2024 soll das Programm HELOS PLUS eingeführt werden. […] HELIOS gewährt Personen, die bereits einen festen Wohnsitz und ein Bankkonto haben, eine Mietbeihilfe. Herr C. hat für die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei der Vermittlung von Unterkünften über das Programm HELIOS stünden mehr Wohnungen zur Verfügung als nachgefragt würden. Die Vermittlung über HELIOS sei nämlich bei den Vermietern beliebt, weil die Zahlung der Miete für den Förderzeitraum sicher sei. Voraussetzung für den Zugang zu den Fördermaßnahmen bei HELIOS ist ein positiver und nach dem 1. Januar 2018 ausgestellter Asylbescheid. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Erhalt des positiven Asylbescheids zu stellen. Damit ist die Teilnahme an dem Programm für Rückkehrer, die sich länger in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, offiziell nicht möglich (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 5). Praktisch werden allerdings Aus- und Wiedereinreise nicht überprüft. Person, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich gleichwohl bewerben. Dabei werden allerdings die Anträge von vulnerablen Personen vorrangig berücksichtigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 28; SHF, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, Klägerin 8). Die staatliche Wohnbeihilfe in Höhe von 70 € für Einzelpersonen kann erfolgreich erst beantragt werden, wenn der Antragsteller durch eine Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 23 und vom 21.06.2024, Klägerin 35). (3) Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, auf dem griechischen Wohnungsmarkt eine legale Unterkunft zu finden. Für die Anmietung einer Unterkunft ist eine Aufenthaltserlaubnis und eine persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) erforderlich. Ferner muss ein persönlicher Code für die Steuerplattform TAXIS-Net und ein Bankkonto vorhanden sein. Unabhängig von den bereits dargestellten bürokratischen Hürden findet ein anerkannter Schutzberechtigter eine Wohnung auch nur dann, wenn er eine feste Arbeit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland die zweithöchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union verzeichnet. Weitere Schwierigkeiten bilden die Sprachbarriere im Kontakt mit den Vermietern, Vorbehalte gegenüber fremden Wohnungssuchenden und der Mangel an günstigem Wohnraum (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 23 und vom 21.06.2024, Klägerin 26). (4) Einige Nichtregierungsorganisationen betreiben Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte. Insgesamt stehen aber nur wenige Plätze zur Verfügung. Teilweise sind diese ausschließlich für bestimmte Zielgruppen vorgesehen wie z.B. weibliche Gewaltopfer oder psychisch erkrankte Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 29, 30). (5) Als weitere offizielle Anlaufstellen existieren für anerkannte Schutzberechtigte nur noch die Obdachlosenunterkünfte. Im sozialen Wohnbereich beschränken sich – abgesehen vom HELIOS-Programm – die staatlichen Hilfsmaßnahmen auf die Bereitstellung von Notunterkünften für Obdachlose. Bezahlbarer Wohnraum wird von öffentlichen Stellen für anerkannte Schutzberechtigte nicht zur Verfügung gestellt. In diesem Bereich sind vor allem private Organisationen tätig (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 4). Für den Betrieb von Notunterkünften sind grundsätzlich die Zentren für soziale Dienste der Gemeinden zuständig. Neben den anerkannten Schutzberechtigten haben allerdings auch griechische Staatsangehörige Zugang zu den Notunterkünften. Die Stadtverwaltung von Athen betreibt vier oder fünf Unterkünfte, die auch anerkannte Schutzberechtigte aufnehmen. In ihrem Programm KYADA bietet Athen mehr als 300 Obdachlosen im Stadtzentrum Schlafplätze an. Es gibt eine weitere Unterkunft (Hestia) für bis zu 52 ältere Personen. In Athen sind auch zwei Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige mit bis zu 90 Schlafplätzen eingerichtet worden. Schließlich betreibt das griechische Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten zwei Unterkünfte, eine davon für rund 50 Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 27, 23 und vom 21.06.2024, Klägerin 31). Diese Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten ist nach der dem Senat vorliegenden Auskunftslage noch Anfang des Jahres 2024 bei weitem nicht ausreichend gewesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 27, 23). Die verfügbaren Erkenntnisquellen, die Angaben zu den vorhandenen Kapazitäten in den Obdachlosenunterkünften enthalten, berichten darüber, dass diese überlastet seien und lange Wartelisten hätten. Personen, die weder englisch noch griechisch sprechen, würden in den meisten Unterkünften nicht aufgenommen. Dies Umstände erschwerten es anerkannten Schutzberechtigten, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu erlangen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 27, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 10; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, Klägerin 7). Die Auskunft des BFA von 21. Juni 2024 enthält keine Ausführungen mehr darüber, ob es in den Unterkünften weiterhin zu wenig freie Plätze gibt. Herr C. hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Griechenland decke das Angebot an Unterkünften die Nachfrage. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte, wonach es mehr Obdachlose in Griechenland gäbe als Plätze in Obdachlosenunterkünften, träfen zu. Es gebe aber viele Obdachlose, die diese Plätze nicht in Anspruch nähmen. Stoßzeiten in den Unterkünften seien der Kältemonat Januar und der Hitzemonat August. Dann würden zusätzlich warme bzw. kühle Räume zur Verfügung gestellt. In der größten Unterkunft in Athen mit 400 Plätze seien fast immer Plätze frei. Dort würden die Menschen auch mit Nahrung versorgt. Um in einer der Unterkünfte aufgenommen zu werden, seien teilweise Kenntnisse der griechischen Sprache erforderlich. An anderen Stellen reichten Englischkenntnisse aus. Manchmal seien auch Dolmetscher für englisch, arabisch und farsi vor Ort. Unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage und der Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten in Anbetracht des knappen Angebots an Notunterkünften und mangels Ortskenntnissen jedenfalls viel Zeit und Mühe aufbringen müssen, um in einer der Unterkünfte einen freien Platz zu finden. Offizielle statistische Daten darüber, wie viele anerkannte Schutzberechtigte sich in Griechenland aktuell aufhalten und wie viele von ihnen obdachlos sind, gibt es nicht. Die Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten variiert insbesondere durch die fortwährende hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen einerseits sowie durch die Abwanderung von Personen in andere Mitgliedstaaten andererseits. Daher lässt sich kaum feststellen, wie viele von ihnen derzeit in Griechenland auf der Suche nach einer Unterkunft sind (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.06.2021, Klägerin 1). Es wurden lediglich einige Studien von Hilfsorganisationen durchgeführt. Diese können eine grobe Vorstellung über die Unterkunftssituation vermitteln. Bei einer Studie im Frühsommer des Jahres 2022 mit 3.755 Befragten – teils Asylbewerber und teils anerkannte Schutzberechtigte – gaben 52% der befragten anerkannten Flüchtlinge an, in einer Wohnung zu leben. 22% der anerkannten Schutzberechtigten lebten in einem Lager, obwohl sie dies schon hätten verlassen müssen. 20 % hatten eine Unterkunft von ESTIA oder HELOS erhalten. 3 % waren anderweitig untergekommen. 3% bezeichneten sich als obdachlos (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, Klägerin 1, 11). Aus dieser Studie zieht AIDA den Schluss, dass aktuell 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 272). Bei einer kleineren Studie mit nur 188 Befragten, davon 64 anerkannte Schutzberechtigte, gaben 18 an, obdachlos zu sein oder in prekären Verhältnissen zu leben. 14 Personen von ihnen waren unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2021, Klägerin 245). Hiernach soll etwa die Hälfte der Schutzberechtigten, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, in verlassenen Häusern oder in überfüllten Wohnungen in Untermiete leben oder als nicht registrierte Personen in die Lager zurückgekehrt sein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 23, 24 und 21.06.2024, Klägerin 27). Abgesehen von diesen Notfallunterkünften werden Obdachlose vor allem durch Tageszentren und mobile Teams auf der Straße unterstützt. Diese werden vom staatlichen Migrant Integration Centers (MIC) betrieben. Sie sollen die Deckung der elementarsten Grundbedürfnisse (Kleidung, Hygiene, leichte Mahlzeiten, Kurzaufenthalte) sicherstellen sowie bei Bedarf den Kontakt zu weiteren Sozialdiensten vermitteln. Es gibt ca. 15 Tageszentren für Obdachlose, die meisten davon in der Region Attika. Neben den allgemeinen mobilen Teams gibt es auch spezialisierte Teams, die sich etwa um die Gesundheitsversorgung oder die Lebensmittelversorgung kümmern (Deutsche Botschaft, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 9). Die Hilfsangebote der Tageszentren spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstelle für Schutzberechtigte zu ihren jeweiligen Landsleuten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 27). (6) Trotz der Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, bildet Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen. Soweit anerkannte Schutzberechtigte ein Obdach finden, ist dies auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen, über die informelle Unterkünfte gefunden werden können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 23, 24 und vom 21.06.2024, Klägerin 27). So sind eine Reihe herbergsartige Unterkünfte für Landsleute entstanden (vgl.: Solomon, Masafarhana: inside the invisible refugee house in Athens, 10.03.2022). Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, Klägerin 6). cc) Anerkannte Schutzberechtigte müssen in Griechenland nach ihrer Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind daher auf den Erhalt einer Arbeit angewiesen. Anerkannte Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben rechtlich den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige. Sie brauchen keine gesonderte Arbeitserlaubnis (FN, Migration in Griechenland, 23.02.2023, Klägerin 3). Bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels erhalten Personen mit internationalem Schutzstatus eine sechs Monate lang gültige Bescheinigung. In der Praxis ermöglicht dies ihnen jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 274). Das Erfordernis einer fortbestehenden Aufenthaltserlaubnis kann dazu führen, dass Arbeitgeber anerkannten Schutzberechtigten nach Ablauf der Gültigkeit aus Angst vor Bußgeldern kündigen. Diese müssen sich nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dann um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dies bereitet insbesondere wegen der Verzögerungen bei der Verlängerung eine Aufenthaltserlaubnis Probleme (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 6; AIDA, Country Report: Greece Update 2022, 30.05.2023, Klägerin 247). Staatliche Programme zur Arbeitsintegration oder Sprachkurse sind kaum vorhanden. Es gibt in Griechenland auch kein Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und Qualifikationen (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, Klägerin 8; ProAsyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, Klägerin 21). Eine Reihe von Organisationen bieten Sprach- und Integrationskurse im Rahmen des HELIOS-Programms an, welches aber für anerkannte Schutzberechtigte nur schwer zugänglich ist (s.o.). Im Übrigen unterstützt das Ministerium für Migration und Asyl mit seinem "Helpdesk" bei Fragen zu Sprachkursen und bei der Arbeitssuche (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 32). Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 die Online-Plattform Adama Jobcenter gegründet. Sie vermittelt arbeitssuchenden Flüchtlingen in Griechenland landesweit an Arbeitgeber mit offenen Stellen (EC, Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, 01.12.2022). Die Wirtschaftslage hat sich in Griechenland entspannt. Die Konjunktur wuchs im Jahr 2022 um mehr als 5% (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Volkswirtschaftliche Daten zu Griechenland, Italien, Portugal und Spanien vom 03.08.2023, Klägerin 6). Der Wirtschaftsaufschwung macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Die Arbeitslosenquote ging im September 2023 auf 10% zurück (Handelsblatt: Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisen-Niveau, 07.11.2023). Bei den gemeldeten Arbeitslosen soll es sich überwiegend um schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose handeln (Handelsblatt vom 27.03.2024, Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunde,). Die im europäischen Vergleich immer noch hohe Arbeitslosenquote und der Wettbewerb mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern verhindern weiterhin die Integration der anerkannten Schutzberechtigten in den offiziellen Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit überrepräsentiert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 273). Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen 29,1% arbeitslos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 35). Nach einer Studie des UNHCR gaben 64 % der Asylbewerber und Flüchtlinge an, in den vier Wochen vor der Datenerhebung nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Von dieser Gruppe war nach eigenen Angaben etwa die Hälfte (24%) auf Arbeitssuche. Von den Befragten, die mit oder ohne Vertrag arbeiteten (36% im Zeitraum April bis Juni 2020 bzw. 29% im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023), waren die meisten als Handwerker (Schreinerei, Fliesenleger, Schneiderei, Weberei), im Dienstleistungsbereich oder in der Landwirtschaft tätig. Von denjenigen, die vor weniger als zwei Jahren nach Griechenland kamen, waren nur 23% erwerbstätig. Dieser Anteil stieg mit der Zeit auf 50% bei Drittstaatsangehörigen, die seit vier Jahren oder länger in Griechenland leben. Die meisten Personen, die angaben, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, lebten in einer Wohnung, in der sie sich selbst versorgten (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, Klägerin 2; UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, Klägerin 24, 26, 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 273). Durch Zuwendungen aus dem Aufbaufonds der EU für öffentliche und private Projekte werden nach Angaben der griechischen Regierung bis zum Jahr 2026 ca. 180.000 neue Arbeitsstellen entstehen. (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023). Der Mangel an Arbeitskräften wird zu einem immer größeren Problem in Griechenland. Im Jahr 2023 blieben rund 53.200 Stellen in den Hotels unbesetzt. In der Landschaft fehlen 113.000 Arbeitskräfte. Besonders die Baubranche braucht Arbeitskräfte, um Großvorhaben wie die auf acht Milliarden Euro veranschlagte Trabantenstadt Ellinikon bei Athen zu verwirklichen. Dies ist eines der größten urbanen Entwicklungsprojekte Europas. Arbeitgeber meldeten bei der staatlichen Arbeitsverwaltung rund 400.000 freie Stellen (Handelsblatt: Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunder). Herr C. hat in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, es gäbe derzeit in Griechenland 260.000 offenen Stellen. Auch ungelernte Kräfte würden dringend gesucht. Kenntnisse der griechischen Sprache seien nicht immer erforderlich. Häufig genügte es auch, wenn Kenntnisse der englischen oder arabischen Sprache vorhanden seien. Im Bereich des Wohnungsbaus würde auch ungelernte Arbeitskräfte über den Mindestlohn hinaus bezahlt. Seit letztem Jahr müssen alle Unternehmen in Griechenland eine digitale Arbeitskarte einführen. Sie soll dazu dienen, die Schwarzarbeit und unrechtmäßige Überstunden einzudämmen. Ende September 2023 verabschiedete das griechische Parlament des Weiteren ein neues Arbeitsgesetz. Ziel der Neuerung ist es, den griechischen Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten und die Schwarzarbeit einzudämmen. Es sind dadurch neue Formen von Arbeitsverträgen möglich wie z.B. Verträge für die "Arbeit auf Abruf" (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023.). (1) Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt gestaltet sich für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte schwierig. Um legal arbeiten zu können, wird neben einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Registrierung beim Sozialversicherungsfonds (EFKA) und eine zugewiesene Sozialversicherungsnummer (AMKA) verlangt. Darüber muss eine Steueridentifikationsnummer (AFM) zugeteilt worden sein. Ferner ist der Nachweis eines angemeldeten Wohnsitzes erforderlich. Im Falle der Beherbergung durch griechische Personen oder durch Migranten muss der Schutzberechtigte von dieser Person eine offizielle schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die die Steueridentifikationsnummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsinhabers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 35; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, Klägerin 8). Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung können nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten erhalten. Eine vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können aber anerkannte Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr meist nicht vorweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.06.2021, Klägerin 6). (2) Die größten Chancen, eine Arbeit zu finden, bietet der Sektor der Schattenwirtschaft. Der Anteil der informellen Wirtschaftstätigkeit in Griechenland liegt zwischen 16% und 21% und ist damit gegenüber den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Dies ist auf die Fortschritte bei der Digitalisierung, die schärfere Verfolgung der Finanzkriminalität sowie die Arbeitsmarktreformen zurückzuführen, die flexiblere Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet haben. Besonders weit verbreitet ist die informelle Wirtschaft im Tourismussektor (Handelsblatt, Griechenland hat Schattenwirtschaft fast halbiert, 23.2.2024). Im Bereich der Schattenwirtschaft finden anerkannte Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, selbst wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 32 und vom 21.06.2024, Klägerin 36). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel. Gleiches gilt für den Bausektor. Zunehmend suchen daher Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter den anerkannten Schutzberechtigten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, Stand 01.02.2023, Klägerin 7). Daher haben Flüchtlinge mittlerweile gute Chancen, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Dies verwehrt allerdings den Zugang zur sozialen Sicherheit und setzt sie anhaltender Unsicherheit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 32). Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht unzumutbar, anerkannte Schutzberechtigte nach Rückkehr für eine Übergangszeit auf eine Arbeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu verweisen, bis sie eine offizielle Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt gefunden haben (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93.21 –, juris, Rn. 25). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen "Schwarzarbeit" fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben (GRETA, Report concerning the imlementation oft he Council of Europe Convention on Action against Traficking in Human Beings by Greece, 23.03.2023, Klägerin20). Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75; zu Italien: OVG Schleswig-H., Urteil vom 25.01.2024 – 4 LB 3/23 –, Rn. 104). dd) Für viele anerkannte Schutzberechtigte bereitet die Deckung ihrer Grundbedürfnisse große Probleme. Sie sind auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern angewiesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 32 und vom 21.06.2024, Klägerin 32). Bei einer Studie des UNHCR gaben 45% der befragten Flüchtlinge an, sie könnten selbst für ihre Lebensmittel aufkommen. Dagegen benötigten die anderen Befragten eine finanzielle Unterstützung. Diese wurde in 4% der Fälle von HELIOS und in 10% durch NGOs gewährt. Unterstützung von Verwandten erhielten 9%, Unterstützung von anderen Flüchtlingen 12% (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, Klägerin 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige. Ansprüche auf Sozialleistungen setzen damit auch für die anerkannten Schutzberechtigten in der Regel einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 276). Weitere Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen beruhen auf bürokratischen Hürden (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 3, 4). Dokumente wie Geburtsurkunden oder Diplome können von den anerkannten Schutzberechtigten oft nicht beigebracht werden. Es wird vereinzelt auch davon berichtet, dass Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 30 und 21.06.2024, Klägerin 34). (1) In Griechenland existiert grundsätzlich nur eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, nämlich das garantierte Mindesteinkommen (EEE; früher: KEA). Für einen entsprechenden Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 25, 34; EC, 01.08.2023). Der jeweilige Haushalt muss gleichzeitig alle gesetzlichen Einkommens-, Vermögens- und Wohnsitzbedingungen erfüllen (EC, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, 01.08.2023, Klägerin 37). Es werden unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die Steueridentifikationsnummer (AFM), die Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Konto bei einer griechischen Bank benötigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 30; SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen, 31.10.2022, Klägerin 7). Ferner muss ein Wohnsitznachweis vorgelegt werden, dem zu entnehmen ist, dass die Pflicht zum ununterbrochenen legalen Aufenthalt von sechs Monaten erfüllt ist. Herr C. hat zu den Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens ergänzend vorgetragen, dass bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die Dauer der erforderlichen Residenz in Griechenland von sechs Monaten unterbrochen wird und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden muss. Dies gelte auch für griechische Staatsbürger. Eine Steuererklärung betreffend die Einkünfte der vorausgegangenen sechs Monate sei nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Erfüllung der Residenzpflicht nachzuweisen. Der Aufenthaltsnachweis könne aber auch durch Strom- oder Wasserrechnungen erbracht werden. Wenn jemand nicht in der Lage sei, während der ersten sechs Monate seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, sei er auf fremde Hilfe angewiesen, wie etwa Verwandte, Nichtregierungsorganisationen oder Kirchengemeinden. Im Ruhestand befindliche Personen, die internationalen Schutz genießen, haben grundsätzlich Anspruch auf die soziale Solidaritätsleistung für nicht versicherte Rentner. Die Anforderung eines 15-jährigen ständigen Aufenthalts in Griechenland schließt jedoch in der Praxis drittstaatsangehörige Senioren von dieser Leistung aus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 278). (2) Einige Gemeinden bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung mit der griechischen Regierung eine monatliche Unterstützung an. Voraussetzung hierfür ist neben einer Aufenthaltserlaubnis das Vorhandensein einer AFM, einer AMKA, eines Bankkontos, eines Mietvertrags und eines Telefonvertrags für eine gültige SIM-Karte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist wiederum ein bürokratischer Aufwand mit Wartezeiten zu bewältigen. Daher kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss der angebotenen Unterstützungen in Form von Essen oder finanziellen Zuschüssen. Letzterer beträgt 200 € pro Monat für eine Einzelperson zzgl. 100 € pro Monat für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € pro Monat für jedes weitere Kind des Haushalts (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 28; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, Klägerin 9; AIDA, Country Report Greece Update 2022 vom 30.05.2023, Klägerin 250). (3) Einige Nichtregierungsorganisationen in Athen stellen kostenlos Essen zur Verfügung und bieten Waschgelegenheiten an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 26). Sie unterstützen durch Straßensozialarbeiter auf der Straße lebende Personen mit praktischer Soforthilfe wie Kleidung und Lebensmitteln. Hierzu zählt u.a. die Organisation Lighthouse Relief, deren Sozialarbeiter sich um Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten kümmern, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Sie versorgen die Betroffenen mit Essen und Mitteln zur Deckung des Grundbedarfs. Sie vernetzen sie mit geeigneten Dienstleistern und sind auch auf Arabisch, Farsi, Französisch und Englisch via WhatsApp und Telefon erreichbar (SEM, Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalen Schutzstatus, 24.10.2022, Klägerin 15). Es gibt auch Suppenküchen für Obdachlose. Allerdings fordern viele solcher Küchen die Vorlage von Dokumenten (Aufenthaltserlaubnis, AFM, AMKA). Sie verfügen zudem meist nicht über Dolmetscher, so dass auch dort der Zugang für anerkannte Schutzberechtigte eingeschränkt ist (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 10). Bei einer Studie stellte der UNHCR einen hohen Prozentsatz von Personen fest, die von Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Frauen waren mit 70% stärker betroffen als Männer mit 62% (UNHCR/ETHzürich, Home for good?, 01.12.2023, Klägerin 31). ee) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 278). (1) Ein Hindernis beim Zugang zu einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung bildet die grundsätzlich zu erfüllende Anforderung, eine Sozialversicherungsnummer vorzuweisen. Wer nicht über die AMKA verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 283; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 29 und vom 21.06.2024, Klägerin 25). Für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte ist – anders als von der Beklagten vorgetragen – der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht mit Hilfe einer vorläufigen Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) möglich. Die vorläufige Sozialversicherungsnummer wird nur an Asylbewerber vergeben. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Diese Ummeldung muss durch den Schutzberechtigten persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erfolgen. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch insoweit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, Klägerin 25). Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten, je nach medizinischem Fachgebiet oder Art der Untersuchung. Dies ist auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen. Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über ein Online-Portal elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA in jeder Apotheke eingelöst werden. Für verschreibungspflichtige Medikamente sind Zuzahlungen erforderlich, verschreibungsfreie Medikamente müssen von den Patienten selbst getragen werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 29). Darüber hinaus stellt auch die Sprachbarriere eine große Herausforderung bei der medizinischen Versorgung dar. In vielen Krankenhäusern gibt es aber inzwischen Dolmetscher (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, Klägerin 6). Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage der AMKA eine medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Ohne AMKA können Rezepte in der Apotheke des Krankenhauses eingelöst werden, in der der betreffende Arzt praktiziert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 29). Bei der Untersuchung der Situation von Flüchtlingen durch den UNHCR gaben 29% der Befragten an, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Diese beruhten auf der Sprachbarriere, auf fehlenden Kenntnissen über das Gesundheitssystem und auf den Anforderungen bei einer Terminvergabe (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, Klägerin 3; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 279). (2) Selbstständig tätige Ärzte dürfen seit einem am 16. März 2022 in Kraft getretenen Ministerialbeschluss an Personen ohne Krankenversicherung – abgesehen von einigen Ausnahmen – keine Medikamente mehr verschreiben und auch keine Behandlungen durchführen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 29; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 279). (3) Einige Nichtregierungsorganisationen (PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontières, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betreiben medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für anerkannte Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 29). b) Unter Auswertung der genannten Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass das griechische Aufnahmesystem für dort anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite aufweist. Dies führt für Rückkehrer aber insbesondere aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage nicht allgemein zu systemischen Mängeln (a.A. OVG Saarl. Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 37, 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 28, 49; Bay. VGH, Beschluss vom 27.09.2019 – 13a AS 19.32891 –, juris Rn. 34). aa) Größere Defizite im griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte sind auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen, insbesondere aus den Jahren 2023 und 2024, in den nachfolgenden Bereichen festzustellen: (1) Anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland sind weiterhin mit chronischen rechtlichen und praktischen Hindernissen beim Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und weiteren Dokumenten konfrontiert. Infolgedessen hindern die aufgezeigten Hürden und erheblichen Verzögerungen viele Personen mit internationalem Schutzstatus zeitweise oder gänzlich an der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und setzen sie so der Gefahr der Obdachlosigkeit und der Mittellosigkeit aus. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes denjenigen Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens drei Jahre gültig ist und verlängerbar sein muss, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 2 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig ist. Diesen Vorgaben kommt Griechenland nicht in ausreichendem Maße nach. Es hat die Verfahren für die Ausstellung und für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, den Erhalt eines Reisedokuments, der AFM sowie der AMKA und in einer Weise ausgestaltet, die für anerkannte Schutzberechtigte nur sehr schwer zu bewältigen sind. Die Antragsteller, die meist nicht griechisch sprechen, müssen die regionalen Zuständigkeiten der Polizeibehörde und der regionalen Asylbehörde beachten. Schutzberechtigten auf dem Festland, deren Anerkennung auf einer Ägäis-Insel erfolgt ist, müssen nach Verlassen der Insel für eine wirksame Antragstellung auf dem Festland erst einen neuen Wohnsitz begründen, was für viele schwer möglich ist. Der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis hängt vom Nachweis einer aktuellen Adresse ab. Umgekehrt bedarf es für die Begründung eines Wohnsitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zusätzlich wird die nach Art. 24 Anerkennungs-RL gewährleistete Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Anspruchsberechtigten durch den Verzicht auf eine individuelle Bekanntgabe erschwert. Die erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis, aber auch bei der Ausstellung von Reisedokumenten, vereiteln unzumutbar lang unter anderem den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Eröffnung eines Bankkontos. Hierzu trägt auch die Doppelprüfung auf eine etwaige Straffälligkeit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bei der Ausstellung des Reisedokuments bei. Dies bewirkt, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten nicht die für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte erforderliche Aufenthaltserlaubnis und die Sozialversicherungsnummer (AMKA) besitzen oder erst erheblich später erhalten und bis dahin ihre grundlegenden sozialen Rechte faktisch nicht wahrnehmen können. Dies hat der griechische Staat ebenso zu verantworten, wie die langen Verfahrenslaufzeiten bei den Asylbehörden und den Passbehörden. Die aufgezeigten Defizite sind den griechischen Behörden seit Jahren bekannt. Sie haben – soweit aus den Erkenntnisquellen ersichtlich – bisher keine wirksamen Maßnahmen zur deutlichen Verbesserung des Prozesses der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der weiteren erforderlichen Dokumente ergriffen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 14). Vielmehr ist der Zugang zum offiziellen Arbeits- und Wohnungsmarkt durch das Rundschreiben vom 1. Februar 2023 (Erfordernis eines berechtigten Grunds für die Versäumung der Verlängerungsfrist) und durch den Erlass vom 14. Dezember 2023 (Deaktivierung der AMKA) weiter erschwert worden. (2) Art. 26 Abs. 1 der Anerkennungs-RL sieht für anerkannte Schutzberechtigte einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt vor, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer. Dieser Zugang wird den erkannten Schutzberechtigten zumindest zeitweise verwehrt. Denn in der Praxis nimmt es regelmäßig mehrere Monate in Anspruch, um die für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente bei den jeweils für sie zuständigen Behörden zu erhalten. (3) Nach Art. 29 Abs. 1 Anerkennungs-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten. Von der einzigen beitragsfreien Sozialleistung, dem garantierten Mindesteinkommen, sind anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, für die ersten sechs Monate ausgeschlossen, da sie die oben dargestellten Voraussetzungen eines entsprechend langen legalen Voraufenthalts nicht erfüllen können. Dies hat zur Folge, dass viele anerkannte Schutzberechtigte auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen sind. Im Hinblick auf die vom griechischen Staat normierten Anforderungen für den Erhalt von Sozialhilfe, die von Personen mit internationalen Schutzstatus regelmäßig nicht erfüllt werden können, hat die EU-Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 276). (4) Nach Art. 32 Abs. 1 Anerkennungs-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren und insbesondere die zeitlichen Verzögerungen bei der Ausstellung der notwendigen Dokumente für den Zugang zu Wohnraum, für den Zugang zu legaler Beschäftigung führt zu einer faktischen Ungleichbehandlung, die auch nicht in den ersten sechs Monaten durch staatliche Hilfeleistungen abgefangen wird. Dies hat zur Folge, dass die anerkannten Schutzberechtigten ohne festes Einkommen zumindest in den ersten sechs Monaten in der Regel keinen Wohnraum anmieten können. […] bb) Hinsichtlich der sonstigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte sind keine größeren Defizite festzustellen. (1) Eine Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine unzureichende medizinische Versorgung ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach der dargestellten Auskunftsklage ist für anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente die Notfallversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem jederzeit gesichert. (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 17; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.08.2021, Klägerin 21). Erkenntnisse darüber, dass kranken anerkannten Schutzberechtigten die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, sind nicht bekannt geworden. Im Hinblick hierauf sind die Einschränkungen im Bereich der medizinischen Versorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen festgestellt werden kann, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen könnte (vgl. zum rechtlichen Maßstab: VGH BW, Urteil vom 29.07.19 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 75). (2) Auf etwaige Defizite in Griechenland bei der Durchführung der nach Art. 34 Anerkennungs-RL vorgesehenen Integrationsprogramme ist nicht weiter einzugehen. Denn soweit solche Mängel vorliegen, stellen deren Auswirkungen grundsätzlich keine Verletzung von Art. 4 GRCh dar, die der Entscheidung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 24). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich von Defiziten beim Zugang für Erwachsene zur Bildung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Anerkennungs-RBeklagte Auch diese Defizite erreichen nicht unmittelbar das für Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere. Sie hindern ebenfalls den Mitgliedstaat nicht, von seiner Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL eingeräumten Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig Gebrauch zu machen. (3) Ein systemischer Mangel des Aufnahmesystems kann nicht in der vermeintlichen Weigerung Griechenlands, generell keine Zustimmung zur Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten zu erteilen, gesehen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Griechenland generell und dauerhaft nicht bereit ist, anerkannte Schutzberechtigte wiederaufzunehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass Griechenland anerkannten Schutzberechtigten die Rückkehr nicht verweigert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 249; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, Klägerin 5). Herr C. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte dargelegt, dass im Jahr 2023 ca. 100 anerkannte Schutzberechtigte aus Deutschland nach Griechenland zurückgeführt worden seien. 4. Die aufgezeigten Defizite im griechischen Aufnahmesystem haben zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet. Diese Defizite erreichen allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle begründet (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23.02.2024 – AN 17 S 23.50064 –, juris Rn. 39; VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28.02.2024 – 8 K 727/23.A –, juris Rn. 19; wohl auch VG Bayreuth, Urteil vom 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 –, juris Rn. 38). a) Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle besteht jedenfalls nicht für die Personengruppe der männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Außer Betracht bleiben Personen, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen. aa) Der Senat entnimmt Erkenntnisquellen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen bildet. Dies ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 23, 24 und 32; AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, Klägerin 6). Diese Beobachtung steht auch in Einklang mit dem Ergebnis der Befragung vom Dezember 2023, wonach mehr als die Hälfte der Flüchtlinge angab, in einer Wohnung zu leben und sich selbst zu versorgen (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, Klägerin 11). Der Senat übersieht nicht, dass es immer wieder Berichte über Obdachlose gibt, die auf der Straße leben. Allerdings gibt es keine verlässlichen Statistiken über die Gesamtzahl der Obdachlosen in Athen, Thessaloniki und in anderen Regionen Griechenlands. Zu den Personen, die auf der Straße leben, gehören nämlich auch illegale Einwanderer, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus sowie Angehörige der Sinti und Roma (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, Klägerin 3). Nach der dargestellten Erkenntnislage und den dazu nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen von Herrn C. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass für die meisten Rückkehrer Möglichkeiten bestehen, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten. Daher kann nicht festgestellt werden, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt sind, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sind. Soweit anerkannte Schutzberechtigte eine informelle Unterkunft gefunden haben oder in einer offiziell angemieteten Wohnung gemeinsam mit anderen Personen einen Raum bewohnen, können diese – sicher sehr ärmlichen – Verhältnisse entgegen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden (so aber OVG Saarl., Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 46; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44, 81; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 49). Die Bewertung des Senats stellt die Richtigkeit der anderslautenden Bewertungen der vorstehend genannten Obergerichte nicht infrage. Denn diese Entscheidungen stützten sich vornehmlich auf Auskünfte aus den Jahren 2020 und 2021. Die mit dem vorliegenden Urteil herangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 geben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft ein günstigeres Bild ab. Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen vermag der Senat nicht zu beurteilen, in welchem Umfang die über die sozialen Netzwerke gefundenen Unterkünfte menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 82). Denn der Umstand, dass ein anerkannter Schutzberechtigter einen Schlafplatz gefunden hat, der sich in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung befindet, oder dass er sich eine Mietwohnung mit mehreren Mitbewohnern teilen muss, kann für die Erfüllung der Grundbedürfnisse genügen, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit oder Sommerhitze bieten und Raum für alle notwendigen Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 – 1 B 83.21 –, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Fehlens von fließendem Wasser in der Wohnung, wenn Wasser aus einem Brunnen in der Umgebung beschafft werden kann oder von Hilfsorganisationen in Kanistern zuverlässig zur Verfügung gestellt wird. Auch ein fehlender Stromanschluss in der Wohnung führt nicht zwingend zu einer menschenrechtswidrigen Unterbringung, vorausgesetzt es besteht für die Bewohner die Möglichkeit, sich mit Gaskochern warme Getränke und warmes Essen zuzubereiten. Gleiches gilt für das Bedürfnis, in den Wintermonaten von November bis März nachts zu heizen. Griechenland ist zwar das Land mit den wärmsten Wetterbedingungen in Europa. Von Anfang Mai bis Mitte Oktober herrschen nahezu durchweg sommerliche Temperaturen. Im Winter wird in Griechenland üblicherweise mit Heizöl geheizt (Griechenland Reise-Block: Heizen in Griechenland). Allerdings sieht sich ein Viertel der griechischen Staatsangehörigen außer Stande, Wohnräume in den Wintermonaten genügend zu heizen (Griechenland-Zeitung, 01.02.2019). Zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte befinden sich daher in der gleichen Lage wie verarmte griechische Staatsangehörige. Die von zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten zu bewältigenden Probleme sind zweifellos hart. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung erreicht indes unter den vorgenannten Umständen nicht die hohe Schwelle der Verelendung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 83) den Verweis auf informelle Wohnmöglichkeiten deshalb für unzumutbar erachtet, weil nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, Stand: Juni 2021; Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of Internal Protection, Februar 2021) die von Flüchtlingen und Migranten besetzten Häuser in der Stadt Athen von der Polizei immer wieder geräumt wurden, lässt sich diese Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr feststellen. Die in den Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2021 enthaltene Information findet sich – soweit ersichtlich – in den aktuellen Auskünften aus den Jahren 2023 in 2024 nicht mehr wieder (vgl. ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in greece, 01.04.2024, Klägerin 22, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2024; USDOS, Greece 2022 Human rights report – Executive summary, 20.03.2023, Klägerin 16 ff.). bb) Aufgrund der dargestellten Auskünfte kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass für die genannte Gruppe der allein nach Griechenland zurückkehrenden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Die Arbeitsmarktlage in Griechenland hat sich in letzter Zeit merklich verbessert. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies hat auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies kommt auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Daher sprechen die aufgezeigten Umstände auf dem griechischen Arbeitsmarkt dafür, dass die Angehörigen der genannten Gruppe bei Einsatz der ihnen möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Arbeit finden können, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts. Dadurch kann voraussichtlich die Mehrheit von ihnen die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften. Ob die von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte erhöhen, in einen offiziellen Arbeitsvertrag wechseln zu können, bleibt abzuwarten. b) Die Bewertung des Senats gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis sind. Angehörige dieser Gruppe können leichter auf ein Netzwerk von Menschen aus ihrem Sprach- und Kulturkreis treffen als anerkannte Schutzberechtigte aus anderen Herkunftsregionen. Damit wächst die Chance, zeitnah zur Ankunft in Griechenland auf Personen zu treffen, die anfängliche Unterstützung bieten können und durch ihre kulturelle Verbundenheit dazu auch bereit sind. Personen aus dem Nahen Osten bildeten im Jahr 2023 die größte Gruppe von Antragstellern, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Sie machten mit 9.092 Personen mehr als ein Drittel der insgesamt 24.936 anerkannten Schutzberechtigten aus. Von dieser Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten stammten 6.391 Personen aus dem Gebiet Palästina und 2.701 aus Syrien. Diese Personen können als eine gemeinsame Gruppe betrachtet werden. Denn der palästinensische Dialekt ist mit dem syrischen Dialekt sehr nah verwandt und wird oft zu einem Dialekt, dem Levantischen, zusammengefasst (Wikipedia: Arabisch-Syrien). In beiden Herkunftsgebieten gehört die Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung an. (zur Statistik: AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, Klägerin 9). Auch in den Vorjahren bildete diese Gruppe die größte oder zumindest die zweitgrößte Gruppe innerhalb der anerkannten Schutzberechtigten (Country Report: Greece Update 2022, Klägerin 9, 30.05.2023, Klägerin 9, Greece Update 2021, 30.05.2022, Klägerin 9, Greece Update 2020, 10.06.2021, Klägerin 6 und Greece Update 2019, 23.06.2020, Klägerin 6). Über die Vernetzungen innerhalb der arabischen Landsleute aus Palästina und Syrien vermag ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten auch eine Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, Klägerin 32). Eine vergleichbare Bewertung der Aufnahmebedingungen dürfte auch für andere anerkannte männliche Schutzberechtigte gelten, die einer personenstarken Gruppen aus demselben Sprach- und Kulturkreis angehören sowie jung, gesund und arbeitsfähig sind. So bildeten etwa afghanische Staatsangehörige bei den im Jahr 2023 anerkannten Schutzberechtigten die die größte Gruppe (UNHCR, 12.03.2024, Greece Fact sheets)." Gemessen hieran besteht kein Anlass, von der bislang herrschenden, zumeist zu Männern ergangene Rechtsprechung über die Rückkehrbedingungen, die als menschenrechtswidrig angesehen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris), Abstand zu nehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Rückkehrbedingungen als im Grunde menschenrechtswidrig bezeichnet und hiervon nur für junge, nicht unterhaltspflichtige Männer mit einer höheren Zahl an Landsleuten in Griechenland eine Ausnahme gemacht, weil hier soziale Netzwerke zugänglich seien, über die Obdach und Arbeit organisiert werden könnten. Ohne solche Netzwerke droht Verelendung durch Obdach- und Perspektivlosigkeit. Die Überlegungen des Senats treffen nach Auffassung des Einzelrichters auf Frauen im Allgemeinen aber nicht zu. Der Senat hat diese Frage auch offengelassen. Frauen sind jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr gelangen, als vulnerabel anzusehen. Die Zahl männlicher Flüchtlinge ist deutlich höher als weiblicher – zumal unbegleiteter weiblicher – Flüchtlinge. Es liegt auf der Hand und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass das Recht des Stärkeren gilt. Die hierdurch für eine junge, unbegleitete Frau entstehenden Gefahren liegen auf der Hand. Es ist nicht erkennbar, dass Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Eine Gleichordnung von Frauen in den überwiegend durch muslimische Männer geprägten Netzwerken ist nicht zu erwarten. Besondere Vorkehrungen seitens des griechischen Staates sind nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frauen in Obdachlosenunterkünften von den Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sodass sie dort vor Übergriffen sicher ist und dass sie aus dieser Lage heraus imstande sind, sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (s. insoweit VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, juris Rn. 7). Frauen haben auch erhöhte hygienische Bedürfnisse. Es ist mindestens offen, ob diesen Bedürfnissen in Obdachlosenunterkünften immer Rechnung getragen werden kann. Auch ist der Arbeitsmarkt Frauen nicht in gleicher Weise zugänglich. Insbesondere Branchen wie der Bausektor und Teile der Tourismus-Branche sind Frauen mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten verschlossen, jedenfalls dort, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist. Die Klägerin ist in ihrem Einzelfall von diesen Defiziten betroffen. Eine Unterbringungszusage im Einzelfall der Klägerin besteht nicht. Sie ist zwar verheiratet; angesichts der erheblichen bürokratischen Hürden, die die Klägerin bereits für sich selbst zu bewältigen hat, weil ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist, erscheint es illusorisch, dass ihr Ehemann in absehbarer Zeit einen Aufenthaltstitel im Rahmen einer Familienzusammenführung wird erhalten können. Insoweit ist eine gemeinsame Einreise nach Griechenland bereits nicht zu erwarten. Zwar ist andererseits angesichts ihres Aufenthalts in Griechenland von 2019 bis September 2022 davon auszugehen, dass sie die Gepflogenheiten des Landes kennen gelernt und wenigstens rudimentäre Sprachkenntnisse erworben hat. Das allein genügt nach Auffassung des Einzelrichters aber nicht, sich als alleinstehende Frau in Griechenland zu orientieren und durchzusetzen. Mit Blick auf die Aufhebung des Unzulässigkeitsausspruchs in Ziff. 1 des Bescheids ist auch Ziff. 2 – die Feststellung, dass Abschiebungsverbots nicht vorliegen – aufzuheben, weil sie verfrüht ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die Anfechtungsklage gegen Ziff. 3 des Bescheids der Beklagten, deren Inhalt die Abschiebungsandrohung nach Griechenland ist, wobei eine Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgen dürfe, ist hingegen unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Die Anfechtungsklage ist dabei so zu verstehen, dass der Satz "Die Antragstellerin darf nicht nach Afghanistan abgeschoben werden." nicht angegriffen werden soll, denn im Klageantrag heißt es ausdrücklich: "Die Feststellung der Beklagten, dass nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, ist nicht Gegenstand des Aufhebungsantrags." Auf diese zwingende Auslegung des Klageantrags hat das Gericht den Klägerbevollmächtigten mit Verfügung vom 31. März 2025 hingewiesen, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. An einer Auslegung mit dem Ziel der Herstellung der Statthaftigkeit sieht sich das Gericht angesichts der klaren Formulierung durch die anwaltlich vertretene Klägerin gehindert (vgl. zu einem vergleichbaren Fall, in dem § 88 VwGO einer Auslegung entgegen steht: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34/22 –, juris Rn. 19 ff.; dagegen das Rechtsschutzinteresse verneinend OVG Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Februar 2022 – 1 LB 6/21 –, juris Rn. 22 ff., 34). Die Anfechtungsklage gegen einen Teil einer rechtlich unteilbaren Regelung ist unstatthaft (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34/22 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 2. Mai 2005 – 6 B 6/05 –, juris Rn. 8). Eine Regelung ist rechtlich nicht teilbar, wenn ihre Bestandteile in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss also, damit er selbstständig anfechtbar ist, in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 6 B 6/05 –, juris Rn. 8). Statthaft ist entweder eine unbeschränkte Anfechtungsklage oder – was hier natürlich fernliegt – eine Verpflichtungsklage auf den Erlass der Androhung ohne eine Ausnahme für ein einzelnes Herkunftsland. So liegt der Fall bei einer Abschiebungsandrohung, in der einzelne Länder von der Abschiebungsandrohung explizit ausgenommen werden. Denn die Ausnahme eines Landes aus einer Abschiebungsandrohung ist nur sinnvoll im Zusammenhang mit der Androhung. Fehlt es an der Androhung, weil diese aufzuheben ist, macht die isolierte Angabe, dass in ein bestimmtes Land nicht abgeschoben werden darf, aber offenkundig keinen Sinn, weil sich die Frage der Abschiebung gar nicht stellt. Im Übrigen würde damit der Eindruck entstehen, die Beklagte habe Abschiebungsverbote nach Afghanistan geprüft, was aber nicht der Fall ist, weil sie wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags und der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat (§ 35 AsylG) zur Prüfung von Abschiebungsverboten nach Afghanistan weder befugt war noch sich die Frage der Abschiebung dorthin stellte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Februar 2022 – 1 LB 6/21 –, juris Rn. 31). Das Gericht merkt gleichwohl an, dass die Abschiebungsandrohung gleichwohl von Amts wegen aufzuheben ist, weil aufgrund der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und der Unzumutbarkeit der Abschiebung nach Griechenland eine Abschiebung nach Griechenland nicht in Betracht kommt. Die Abschiebungsandrohung erledigt sich im Übrigen mit Rechtskraft dieses Urteils (§ 43 Abs. 2 VwVfG), sodass eine deklaratorische Aufhebung auch dann noch geboten sein dürfte. Offen bleibt an dieser Stelle die Bedeutung der Eheschließung der Klägerin. Die Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 des Bescheids ist begründet, weil sich die Befristung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) als ermessensfehlerhaft erweist. Die mittlerweile erfolgte Eheschließung stellt einen für die Ermessensausübung relevanten Belang dar. Ob die Ehe gelebt wird oder ob die Schutzwürdigkeit der Klägerin aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemindert oder gar erhöht ist, bedarf zunächst der Beurteilung und Entscheidung durch die Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige vom Volk der Tadschiken und begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die drohende Abschiebung nach Griechenland. Am 14. September 2022 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Am 21. September 2022 wurde die Klägerin erkennungsdienstlich behandelt, wobei sich ein EURODAC-Treffer betreffend die Klägerin unter der Treffernummer N03 ergab. Ausweislich der dort hinterlegten Informationen hatte die Klägerin bereits zuvor in Griechenland am 6. Februar 2020 um Asyl nachgesucht und dort am 3. Dezember 2021 den internationalen Schutzstatus erhalten. Am 21. Oktober 2022 wurde ihr Asylantrag unter den Geschäftszeichen N02 registriert. Im Rahmen der schriftlichen Erstbefragungen zu Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates bestätigte die Klägerin diese Informationen. Sie habe sich ab Dezember 2019 in Griechenland aufgehalten und dort einen Schutzstatus und ein Aufenthaltsdokument für drei Jahre erhalten. Im Jahr 2022 sei ihr dann internationaler Schutz zuerkannt worden. Neue Gründe oder Beweismittel, die sie im ersten Verfahren nicht habe geltend machen können, habe sie keine. Die Klägerin wurde am 21. April 2023 zur Zulässigkeit ihres Asylantrages sowie im Anschluss auch zu ihren Fluchtgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sich von 2019 bis in den September 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben. Ihr sei der "politische Schutzstatus" zuerkannt worden. Bis sie die Anerkennung erhalten hätten, hätten sie – ihre Eltern und ihre Geschwister – gemeinsam in einer Wohnung gelebt und seien staatlich unterstützt worden. Nachdem sie den Pass bekommen hätten, seien sie aus der Wohnung verwiesen worden und nach Deutschland gegangen. Da sie eine große Familie seien, hätten die Schwester und die Klägerin sich auf die Suche nach Arbeit gemacht und auch welche erhalten, die sie für eineinhalb Monate ausgeübt hätten. Die Arbeitsumstände seien dabei sehr schlecht und die Auszahlung des Gehaltes willkürlich gewesen. Auch seien die Arbeitszeiten sehr lang gewesen. Eine Möglichkeit, weitere staatliche Unterstützung zu erhalten, habe es nicht gegeben. "Helios" habe ebenfalls nicht geholfen, da die Zahl der Antragsteller hoch gewesen sei. In Griechenland drohe ihr eine "ungewisse Zukunft ohne Perspektive". Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern befänden sich wie schon zwei Tanten mütterlicherseits in Deutschland. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 12. Mai 2023, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf internationalen Schutz als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Ziff. 3), wobei eine Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgen dürfe, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland habe sich in den vorherigen Jahren verbessert. Einen Anspruch auf einen "Mindestsicherungsstandard" sehe das europäische Recht nicht vor. Griechenland stelle international Schutzberechtigte seinen eigenen Staatsangehörigen gleich. Bereits am 8. Januar 2018 habe Griechenland gegenüber der Bundesrepublik versichert, Art. 3 EMRK in jedem Einzelfall zu sichern. Diese Zusicherung habe man auch 2020 nochmals wiederholt. Durch Eigeninitiative könne die Antragstellerin sich vor einem Zustand extremer materieller Not zu geraten. Eine Schutzbedürftigkeit liege nicht mehr vor, da sie nach ihrer Anerkennung sich nicht ein europäisches Land "aussuchen" könne, um dort zu leben. Eine fehlende Arbeitsmöglichkeit sei dem Mitgliedsstaat nicht anzulasten, denn dieser habe nur Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Einen Anspruch auf Schulbildung habe die volljährige Klägerin nicht mehr und könne sich an Weiterbildungskurse von NGOs wenden. Es obliege der Antragstellerin sich ernsthaft um eine Integration und Arbeitsaufnahme in Griechenland zu bemühen. Auch habe die Antragstellerin es nach ihren eigenen Angaben bislang versäumt, staatliche oder zivilgesellschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt (Az. N04). Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die konkrete Gefahr, ihre elementarsten Lebensbedürfnisse nicht hinreichend befriedigen zu können. Trotz des Umstandes, dass sie jung, gesund und arbeitsfähig sei, drohe ihr über einen absehbaren Zeitraum Obdachlosigkeit. Auch fehle es an finanziellen Mitteln zur Bedürfnisbefriedigung. Ein gleichwertiger Arbeitsmarktzugang sei nicht gegeben, da es für anerkannte Schutzberechtigte bislang auch keine Programme zur Arbeitsmarktintegration gebe, obgleich diese im Arbeitsmarkt besonderer Betreuung bedürften. Es sei "beinahe aussichtslos" ohne griechische Sprachkenntnisse eine Arbeitsstelle zu finden. So sei die Klägerin in der Vergangenheit in einem ausbeuterischen "Arbeitsverhältnis" geendet, in welchem sie bei 9-Stunden Arbeitstagen an sechs Tagen in der Woche nur ein Monatsgehalt von 300 Euro verdient habe. Dies sei gerade nicht der von der Beklagten geschlussfolgerte "Mindestlohn" gewesen. Auch der Gesundheitsschutz sei an der Arbeitsstelle in der Wäscherei absolut unzureichend gewesen, weshalb die Klägerin regelmäßig von eingesetzten technischen Geräten Stromschläge erhalten habe und mit aggressiven Waschmitteln ohne Schutzvorkehrungen habe arbeiten müssen. Zuletzt sei eine Trennung der noch jungen Klägerin von ihren Eltern und Geschwistern nicht zumutbar, da die Antragstellerin als einzige Familienangehörige Englisch spreche und in der Vergangenheit die Kontakte der Familie zu Behörden übernommen habe und daher eine Rolle der Verantwortung in der Familie trage. Auch für das Kindeswohl der minderjährigen Geschwister sei der Verbleib im Bundesgebiet wichtig. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 habe sich auf Männer bezogen. Die dortigen Feststellungen träfen auf den Fall der Klägerin daher nicht zu. Die Klägerin beantragt wörtlich, "den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000, Az.: N02, aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Feststellung der Beklagten, dass nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, ist nicht Gegenstand des Aufhebungsantrags." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid. Mit der Klageschrift und der Klageerwiderung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Mit der Zustellung der Klage hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten müsse mündlich verhandelt werden. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat der Klägerbevollmächtigte, nachdem er mit der Klageschrift zunächst die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, noch einmal bestätigt, dass die Klägerin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist. Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 ordnete der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2023 an (N04). Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei davon auszugehen, dass der Antragstellerin im unterstellten Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne der Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohe. Es sei nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin in diesem Falle keine menschenwürdige Unterkunft finde, sondern für längere Zeit Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr zeitnah eine Arbeit finden könnte, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern und eine Wohnung finanzieren könnte. Am 16. Juni 2024 hat die Klägerin den Asylantragsteller J. (BAMF-Gz. N05) geheiratet. Die Ehe ist vom afghanischen Konsulat in Bonn registriert worden (Bl. 90 Gerichts-E-Akte). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die elektronischen Behördenakten der Beklagten, die Akte im Eilverfahren sowie die Erkenntnisliste "Griechenland" Bezug genommen.