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Beschluss

1 MB 1/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0325.1MB1.22.00
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Leitsätze
1. Im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein ist unverändert die Schlusspunkttheorie verankert, der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch in denkmalrechtlicher Hinsicht.(Rn.16) 2. Für die Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes bedeutet dies, dass nicht nur eine als Nachbarrechte verletzend erachtete Baugenehmigung anzufechten ist, sondern eine mit der Baugenehmigung ausgehändigte und ebenso als nachbarrechtsverletzend eingeschätzte fachbehördliche Genehmigung zur Vermeidung des Einritts deren Bestandskraft parallel anzufechten ist.(Rn.17) 3. In der Konstellation, bei der eine solche fachbehördliche Genehmigung nicht erteilt, sondern der Bauaufsicht von der Fachbehörde, hier der unteren Denkmalschutzbehörde, lediglich mitgeteilt wurde, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden, führt dies dazu, dass es dem Rechtsmittelführer als Konsequenz aus der Schlusspunkttheorie im Rahmen seiner Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung auch möglich sein muss geltend zu machen, dass eine auch seinem Schutz dienende erforderliche fachbehördliche Genehmigung – hier diejenige der unteren Denkmalschutzbehörde, hergeleitet aus dem (drittschützenden) Umgebungsschutz der als Einzeldenkmal oder als Teil eines Denkmalensembles deklarierten Villa des Antragstellers – nicht vorliegt und die dem Nachbarn gleichwohl erteilte Baugenehmigung deshalb rechtswidrig seine Rechte verletzt.(Rn.17) 4. Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, erdrückt oder verdrängt wird.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteini- schen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4. sind erstattungsfähig; diejenigen der Beigeladenen zu 1. und 2. ind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein ist unverändert die Schlusspunkttheorie verankert, der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch in denkmalrechtlicher Hinsicht.(Rn.16) 2. Für die Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes bedeutet dies, dass nicht nur eine als Nachbarrechte verletzend erachtete Baugenehmigung anzufechten ist, sondern eine mit der Baugenehmigung ausgehändigte und ebenso als nachbarrechtsverletzend eingeschätzte fachbehördliche Genehmigung zur Vermeidung des Einritts deren Bestandskraft parallel anzufechten ist.(Rn.17) 3. In der Konstellation, bei der eine solche fachbehördliche Genehmigung nicht erteilt, sondern der Bauaufsicht von der Fachbehörde, hier der unteren Denkmalschutzbehörde, lediglich mitgeteilt wurde, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden, führt dies dazu, dass es dem Rechtsmittelführer als Konsequenz aus der Schlusspunkttheorie im Rahmen seiner Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung auch möglich sein muss geltend zu machen, dass eine auch seinem Schutz dienende erforderliche fachbehördliche Genehmigung – hier diejenige der unteren Denkmalschutzbehörde, hergeleitet aus dem (drittschützenden) Umgebungsschutz der als Einzeldenkmal oder als Teil eines Denkmalensembles deklarierten Villa des Antragstellers – nicht vorliegt und die dem Nachbarn gleichwohl erteilte Baugenehmigung deshalb rechtswidrig seine Rechte verletzt.(Rn.17) 4. Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, erdrückt oder verdrängt wird.(Rn.22) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteini- schen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4. sind erstattungsfähig; diejenigen der Beigeladenen zu 1. und 2. ind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Baugenehmigung für die Errichtung ei nes Einfamilienhauses auf dem Grundstück … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in Gestalt einer den nunmehrigen Grundstückseigentümern, den Beigeladenen zu 3. und 4., erteilten ersten Nachtragsbaugenehmigung, die eine Verschiebung des Baukörpers beinhaltet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ca. 2.000 m² großen und mit einer zweigeschossigen Villa von 1909 bebauten Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. An der Südseite des Grundstücks schließt sich eine Reihenhausbebauung an; nördlich grenzt das (unbebaute) Vorhabengrundstück der Beigelade nen (…) mit einer Größe von 856 m² an das Grundstück der Antragstellerin. Es ist durch vertikale Teilung des ursprünglich 1.909 m² großen Grundstücks … entstanden. Auf dem „verbliebenen“ nördlichen Grundstücksteil … mit einer Größe von jetzt noch 1.053 m² (Flurstück …) ist im Jahr 1950 ein Wohngebäude errichtet worden. Auf diese Bebauung folgt im Norden bis zur … reichend das ca. 1.600 m² große Grundstück … mit einer um 1909 errichteten zweigeschossigen Villa (…). Auf der diesem Grundstück gegenüberliegenden Seite der … befindet sich das 2.000 m² große Grundstück … mit einer ebenfalls zweigeschossigen Villa von 1904. Alle Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Antragsgegnerin sowie im Geltungsbereich deren Erhaltungssatzung für den Stadt teil Vorwerksbusch im Bereich … mit Nebenstraßen / … / … . Unter dem 7. Januar 2019 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1. und 2. im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 112 m² und einer Firsthöhe von 10,30 m bzw. einer Wandhöhe von 5,90 m, dessen Abstand zur östlich verlaufenden Erschließungsstraße 18 m und zu den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils 3 m beträgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin u.a. die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt und unter dem 8. Oktober 2018 um Stellungnahme zu den ihr übermittelten Bauvorlagen gebeten. Hierauf hatte diese mit Schreiben vom 28. November 2018 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Maßnahme bestünden. Die … sei vom Landesamt für Denkmalpflege noch nicht abschließend bewertet worden. Selbst wenn es zur Aufnahme in die Denkmalliste kommen sollte, wäre die Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG nicht geeignet, den Straßenzug wesentlich zu beeinträchtigen. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2019 Widerspruch eingelegt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Antragsgegnerin erhobene Nachbarklage ist seit dem 22. August 2019 bei dem Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig (2 A 205/19). Ein – parallel – gegen die untere Denkmalschutzbehörde gerichteter Antrag auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen das den Beigeladenen zu 1. und 2. bauaufsichtlich genehmigte Neubauvorhaben, verbunden mit dem (weiteren) Begehren, einerseits die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Bauvorhabens und andererseits die fehlende Genehmigungsfähigkeit desselben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG festzustellen, ist in der Sache ohne Erfolg geblieben. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen „Baustopp“ verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren. Unter dem 12. November 2021 erteilte die Antragsgegnerin den nunmehrigen Eigentümern des Vorhabengrundstücks …, den Beigeladenen zu 3. und 4., antragsgemäß eine erste Nachtragsbaugenehmigung, die eine Verschiebung des Baukörpers um 2,50 m nach Westen zum Gegenstand hat. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin vom 25. November 2021 ist bislang noch nicht entschieden. Den Antrag der Antragstellerin vom 6. Oktober 2021 auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes, d.h. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 22. August 2019 gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2019 (2 A 205/19) und (ergänzend) ihres Widerspruchs vom 25. November 2021 gegen die erste Nachtragsbaugenehmigung, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2022 – der Antragstellerin zugestellt am 10. Januar 2022 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beigeladenen zu 3. und 4. an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung in Gestalt der ersten Nachtragsgenehmigung das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es lasse sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass jene Genehmigungsentscheidungen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzten. Das gelte zum einen in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften des Denkmalschutzes, die im Zusammenhang mit dem Nachbarrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung zu überprüfen seien, da eine Baugenehmigung auch in denkmalrechtlicher Hinsicht Feststellungswirkung habe und eine ggf. nach § 12 DSchG erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gälte. Das Gebäude der Antragstellerin sei jedoch in denkmalrechtlicher Hin sicht nicht in einer nachbarrechtlich relevanten Weise betroffen. Ein Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers komme nur insoweit in Betracht, als das genehmigte Vorhaben den Denkmalwert seines Eigentums erheblich beeinträchtige. Jedenfalls eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne die Antragstellerin nicht geltend machen. Die Bebauung des nördlichen Teils der L. – die Gebäude und Gärten der Grundstücke … bis … und …, die südlich an das Grundstück der Antragstellerin grenzende Reihenhauszeile sowie die Bebauung aus der Nachkriegszeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite …, …, … und … – stelle entgegen der auf ein privates Gutachten vom 18. Februar 2019 gestützten Auffassung der Antragstellerin keinen geschützten Denkmalbereich im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 DSchG dar; insoweit folgt das Verwaltungsgericht der Beurteilung des Landesamtes für Denkmalpflege in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2019, die im Rahmen des auf denkmalrechtliches Einschreiten gerichteten Verfahren abgegeben worden war. Der Eindruck einer historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsenen, zusammenhängenden Einheit in Form eines gründerzeitlichen Villenviertels sei durch die Nachverdichtung ebenso verloren gegangen wie der möglicherweise ursprünglich vorhandene Eindruck eines großen zusammenhängenden Parkidylls. Die Antragstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen ihrer Villa als Einzeldenkmal zukommenden Umgebungsschutz berufen. Unabhängig von der Frage, ob der Villa überhaupt eine Denkmaleigenschaft zukomme, sei im Hinblick auf die heutige Umgebungssituation allenfalls von einer geringen weiteren Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes auszugehen; keinesfalls sei eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu befürchten. Zum anderen könne die Antragstellerin mangels drittschützender Wirkung aus den Bestimmungen der Erhaltungssatzung keine subjektiven Rechte ableiten und ebenso wenig die Nichteinfügsamkeit des Vorhabens im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche erfolgreich geltend machen. Auch einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Vorhabens einen Abwehranspruch vermittle, weil dieses einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild – hier im Sinne eines Villenviertels mit parkähnlichen Grünanlagen – nicht entspreche, erkenne das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht an. Das Vorhaben erweise sich überdies nicht als rücksichtslos. Die Rüge schließlich, eine Gefährdung von Bäumen der Antragstellerin könnte durch entsprechende Schutzmaß- nahmen, zu denen die Baugenehmigung auch verpflichte, nicht verhindert werden, sei angesichts der von Bauherrenseite erfolgten Einschaltung eines Instituts für Baumpflege und der auch als Baumschutzmaßnahme vorgenommenen Verschiebung des Baukörpers nicht nachvollziehbar dargelegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. Januar 2022, mit der sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die denkmalrechtliche Materie nicht hinreichend durchdrungen und die in § 2 DSchG vorgesehene Differenzierung der Denkmalbegriffe „Kulturdenkmale“ (§ 2 Abs. 2 DSchG) und „Schutzzonen“ (§ 2 Abs. 3 DSchG) verkannt. Es habe lediglich den nördlichen Teil der … als Denkmalbereich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DSchG sowie ihr Grundstück … als Einzeldenkmal betrachtet und dabei die hier einschlägige Begrifflichkeit der Mehrheiten baulicher Anlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG gehörsverletzend übersehen, obgleich sich ihre in erster Instanz eingereichte Antragsschrift hierzu ausdrücklich verhalten habe. Durch die Neuerrichtung des Einfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück … werde aber gerade das Kultur- und Baudenkmal der Villen auf den Grundstücken …, … und … als solche Mehrheit baulicher Anlagen beeinträchtigt. Deren Denkmaleigenschaft sei insbesondere nicht entfallen, sondern bestehe unverändert fort. Beeinträchtigungen führten erst dann zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn das Denkmal unrettbar verloren sei. Davon könne jedoch auch in Ansehung der jüngeren baulichen Veränderungen in der Umgebung nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht unter Rückgriff auf die unzureichende Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz, die ohne eigene Erkenntnisse aus einer Ortsbesichtigung erstellt worden sei und sachwidrig auf die vermeintliche Vergleichbarkeit der Prüfinhalte beim denkmalrechtlichen Umgebungsschutz und bei der baurechtlichen Beurteilung im Rahmen einer städtebaulichen Erhaltungssatzung verweise. Insofern hielten insbesondere die sinngemäßen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum vorgeblich nicht mehr erkennbaren Denkmalwert des Ensembles, dem es mit der „dazwischen liegenden“ Bebauung auf dem Grundstück … und dem davon zudem abgetrennten Vorhabengrundstück an einem engen Zusammenhang der Gebäude und Gärten fehle, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das einheitsstiftende Element zwischen den jeweiligen Gebäuden auf den Grundstücken …, … und … bestehe bereits in der Anlage der … selbst, die alle Villen miteinander in Bezug setze und weder durch das Gebäude auf dem Grundstück … noch durch das streitgegenständliche Vorhaben verändert sei. Die Gebäude besagten Ensembles gäben auch unverändert ein zeitgeschichtliches Zeugnis der Baukultur Anfang des 20. Jahrhunderts; dieser Wert sei durch die Nachkriegsbauten nicht relativiert und auch nicht aufgehoben. Die hinzugekommene Bebauung habe zwar zu einer Verdichtung geführt, die aber allenfalls partiell den Eindruck freistehender Häuser auf großen Grundstücken relativiere. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit des Ensembles werde auch nicht durch die südlich an ihr Grundstück grenzende Reihenhausbebauung relativiert. Die Andersartigkeit jener kleinteiligen Bebauung bilde einen solchen Kontrast, dass im Gegenteil die Zusammengehörigkeit unterstrichen werde. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass die ehemalige städtebauliche Struktur auf den Grundstücken …, … und … noch erfahrbar sei. Das erweise das Ergebnis einer von ihr zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen „Bewertung der städtebaulichen Erhaltungssatzung … / …“ des Stadtplanungsbüros …, die ihr Grundstück und die nördlich anschließenden Grundstücke als den Erhaltungszielen entsprechend charakterisiere (Seite 255 der Untersuchung nebst der auf jene Gebäude und Gärten bezogenen Gebäudesteckbriefe). Hinzu komme, dass das Ensemble an das unter Denkmalschutz stehende Gebäude … nebst Park, …, grenze und mit diesem ebenso untrennbar verbunden sei. Das Gebäudeensemble mit seiner architekturgeschichtlichen Bedeutung, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, würde durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt. Trotz der nachträglichen Parzellierung der Grundstücke sei der Charakter einer villenartigen Bebauung auf immerhin noch 1.500 bis 2.000 m² großen Grundstücksflächen unverändert klar erkennbar. Diese Grundstücksgrößen seien geeignet, repräsentative Gebäude mit großen Gärten aufzunehmen und dabei die Idee der …, die darin bestanden habe, ein einheitliches Erscheinungsbild an Villen zu schaffen, selbst wenn die jeweiligen Gebäude in ihrer Erscheinung variierten, zu transportieren. Diese Idee ginge bei einer Bebauung des neu geschaffenen (nur) 856 m² großen Grundstücks …mit einem Einfamilienhaus verloren. Das Vorhaben reduziert zudem die Blickbeziehungen zwischen den Ensemblebestandteilen … und .. noch weiter und verstelle den Blick nach Norden vollständig. Der Neubau treibe gewissermaßen einen (weiteren) Keil in das Ensemble und dränge ihr Gebäude damit aus dessen Wirkbereich. Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften, auch und insbesondere nicht in denen des Denkmalschutzes. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht erkennbar bzw. nicht in der notwendigen Deutlichkeit die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 und Abs. 3 Satz 2 Var. 3 DSchG auseinandergehalten habe, sei der angefochtene Beschluss im Ergebnis richtig. Die Villa der Antragstellerin sei aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht Teil eines Denkmalbereichs. Ob sie ein Einzeldenkmal darstelle und/oder Bestandteil einer Mehrheit von schützenswerten baulichen Anlagen (…) sei, könne dahinstehen, da es zumindest an einer für die Geltendmachung denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen fehle. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein Wohnhaus in offener Bauweise, das in seiner Größe den vorhandenen Villen entspreche und in seiner Gestalt in Anlehnung an das unmittelbar benachbarte Gebäude … geplant sei. Sein nahezu quadratischer Grundriss entspreche der Beschreibung der vorhandenen Villen in der … im Sinne der städtebaulichen Besonderheit. Es könne die Villa der Antragstellerin weder übertönen oder erdrücken noch verdrängen. Deren Villa werde nicht eingemauert; es bleibe noch ausreichend Freifläche vorhanden, um dem – von der Antragstellerin behaupteten – Kulturwert ihres Gebäudes Raum zu geben. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass durch das neu hinzukommende Vorhaben die von der Antragstellerin vorgetragene historische „Grundidee“ eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der … und in Bezug auf die Villen …, … und … nun verloren ginge. Nach Auffassung der Antragstellerin sei der Charakter einer villenartigen Bebauung trotz nachträglicher vielfacher Parzellierung der Grundstücke und trotz deren kleinteiligerer Bebauung noch erkennbar. Es erschließe sich nicht, warum angesichts dessen nunmehr ein weiteres Bauvorhaben diese „Idee“ dermaßen stören könnte, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorliegen sollte. Vielmehr werde das Vorhaben mit der durch die Nachtragsbaugenehmigung erlaubten Verschiebung des Baukörpers die von der Antragstellerin vorgetragenen Sichtbeziehungen nicht spürbar verschlechtern; der historische Aussagewert besagter Anlagen, soweit man ihn annehmen wollte, werde nicht erheblich geschmälert oder in sonstiger Weise negativ beeinflusst. Die Beigeladenen zu 3. und 4. treten der Beschwerde ebenfalls mit eigenem Zurückweisungsantrag entgegen. Das Verwaltungsgericht habe das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin zu Recht als unbegründet abgelehnt. Auch wenn seine Prüfung hinsichtlich der Denkmaleigenschaft unvollständig gewesen sein sollte, weil es einen Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften aufgrund einer möglichen Eigenschaft des Wohnhauses der Antragstellerin als Bestandteil einer Mehrheit von baulichen Anlagen nicht untersucht habe, sei das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das erstinstanzliche Ergebnis infrage zu stellen. Die Beschwerde lege insbesondere nicht dar, worin die erhebliche Beeinträchtigung der Villa L. 39 durch ihr Vorhaben bestehen solle. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass dieses gegenüber dem Wohnhaus der Antragstellerin eine erdrückende und verdrängende Wirkung habe. Auch werde keineswegs ein (weiterer) Keil in das Ensemble getrieben und das Gebäude der Antragstellerin aus dessen Wirkungsbereich gedrängt. Die Beschwerde übersehe, dass ihr Vorhaben mit der ersten Nachtragsgenehmigung um 2,50 m nach Westen verschoben werde und es somit auch die in der Umgebung vorhandene vordere Baulinie einhalte; Sichtbeziehungen vom Gebäude der Antragstellerin würden sich daher nicht weiter verändern. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Antragstellerin auch widersprüchlich, wenn sie einerseits den historischen Aussagewert des Ensembles durch das Vorhaben beeinträchtigt sehe, andererseits zugleich aber mit der Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach ihrer Villa deren Denkmalwert und den historischen Aussagewert eines möglichen Ensembles selbst weiter einschränke und deren Schutzwürdigkeit zusätzlich reduziert habe. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 22. August 2019 gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2019 (2 A 205/19) sowie (ergänzend) ihres Widerspruchs vom 25. November 2021 gegen die erste Nachtragsbaugenehmigung vom 12. November 2021 auf der Grundlage eines zutreffenden Entscheidungsmaßstabs [Beschl.-Abdr. S. 2 f.] im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, mit dem sie – ausschließlich – eine unzureichende bzw. unvollständige erstinstanzliche Prüfung ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens in denkmalrechtlicher Hinsicht rügt, stellt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht infrage. Ausgehend von dem auf denkmalschutzrechtliche Fragen beschränkten Beschwerdevortrag ist nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, zunächst festzustellen, dass damit die erstinstanzlich thematisierten und in der angefochtenen Entscheidung (auch) behandelten originär baunachbarrechtlichen Fragenstellungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind; das betrifft mithin die Rüge der vermeintlichen Nichteinfügsamkeit des Vorhabens im Hinblick auf die – regelmäßig nicht drittschützenden Kriterien – „Maß der baulichen Nutzung“ und „überbaubare Grundstücksfläche“, die Geltendmachung eines auch vom Senat nicht anerkennten sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, d.h. eines von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruchs auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes oder eines bestimmten Erscheinungsbildes, sowie die Frage des erstinstanzlich verneinten Verstoßes des Vorhabens gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Ebenso wenig wendet sich die Beschwerde aufgrund ihres inhaltlich beschränkten Vortrags gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Drittschutz der Bestimmungen der Erhaltungssatzung und gegen dessen Feststellung, dass eine gerügte Gefährdung von Bäumen, deren Schutz in der Baugenehmigung durch Auflagen gesichert werde, nicht nachvollziehbar sei. Die demgegenüber zum Beschwerdegegenstand erhobenen Rügen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeitsüberprüfung der streitbefangenen Baugenehmigung vom 7. Januar 2019 in Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 12. November 2021 durch das Verwaltungsgericht in denkmalrechtlicher Hinsicht führen nicht zu der erstrebten Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Verwaltungsgericht dabei die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung des Inhalts zugrunde, dass das genehmigte Vorhaben im Einklang mit den geprüften maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und dass es in dieser Form realisiert werden darf. Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch – soweit materiell-rechtlich relevant – in denkmalrechtlicher Hinsicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe oder Befugnis zukommt, die Voraussetzungen für die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen nach anderen, außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Fachgesetzen durch die zuständige Behörde zu prüfen oder deren rechtliche Beurteilung einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen oder gar erforderliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung zu ersetzen. Das hier in Rede stehende Denkmalschutzrecht gehört mithin nicht zum originären, umfassenden Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde; deren Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren folgt vielmehr aus § 67 Abs. 5 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden, soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen einzuholen und – im Fall der dortigen positiven Einschätzung – mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen haben, sofern – wie hier – durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). § 67 Abs. 5 LBO lässt sich damit entnehmen, dass mit dem Baugenehmigungsverfahren zwar eine verfahrensrechtliche Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren einhergeht. Die Norm geht jedoch gleichermaßen erkennbar davon aus, dass die nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht von der Bauaufsicht erteilt oder durch die Baugenehmigung ersetzt werden. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigungen verbleibt bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde. Die Bauaufsichtsbehörde hat im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, und wenn ja, hat sie diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit sie vorliegen. Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris). Für die Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes bedeutet dies, dass nicht nur eine als Nachbarrechte verletzend erachtete Baugenehmigung anzufechten ist, sondern eine mit der Baugenehmigung ausgehändigte und ebenso als nachbarrechtsverletzend eingeschätzte fachbehördliche Genehmigung zur Vermeidung des Einritts deren Bestandskraft parallel anzufechten wäre. In der vorliegenden Konstellation, bei der eine solche fachbehördliche Genehmigung nicht erteilt, sondern der Bauaufsicht von der unteren Denkmalschutzbehörde lediglich mitgeteilt wurde, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden, führt dies dazu, dass es dem Rechtsmittelführer als Konsequenz aus der Schlusspunkttheorie im Rahmen seiner Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht [Beschl.-Abdr. S. 4] – auch möglich sein muss geltend zu machen, dass eine auch seinem Schutz dienende erforderliche fachbehördliche Genehmigung – hier diejenige der unteren Denkmalschutzbehörde, hergeleitet aus dem (drittschützenden) Umgebungsschutz der als Einzeldenkmal oder als Teil eines Denkmalensembles deklarierten Villa der Antragstellerin – nicht vorliegt und die dem Nachbarn gleichwohl erteilte Baugenehmigung deshalb rechtswidrig seine Rechte verletzt. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtsmittelführer überdies gegenüber der Fachbehörde parallel zur Baugenehmigungsanfechtung zur Verfügung bzw. zu Gebote stehen, wenn – wie hier – die Fachbehörde ein Genehmigungserfordernis verneint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auch nicht für die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Antragstellerin ihre ursprünglich gegen die untere Denkmalschutzbehörde gerichtete Klage auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen das Vorhaben der Beigeladenen und auf Feststellung seiner denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht, aber fehlenden Genehmigungsfähigkeit (2 A 305/19) zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten jener Klage hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens – in Bezug auf das begehrte denkmalrechtliche Einschreiten sind diese vom Senat bereits im Verfahren 1 MB 32/19 verneint worden – liegt bei der auch im Beschwerdeverfahren bloß summarischen Prüfung eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen zu 3. und 4. nicht vor. Die Baugenehmigung sowie der erste Nachtrag durften daher ohne denkmalrechtliche Genehmigung nach § 12 DSchG erteilt werden; eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2019 (2 A 205/19) und ihres Widerspruchs gegen die Nachtragsbaugenehmigung geboten hätte, ist insoweit mithin nicht gegeben. Die Antragstellerin macht mit ihrer Baugenehmigungsanfechtung in der Sache eine nicht beachtete denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens geltend und rügt mit der Beschwerde insoweit eine unvollständige erstinstanzliche Beurteilung ihres Rechtsschutzbegehrens, da das Verwaltungsgericht allein geprüft habe, ob die Gebäude …, … und … im nördlichen Teil der L. einen Denkmalbereich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DSchG bilden, in dessen Umgebung das Vorhaben realisiert werde, und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen ihr Wohnhaus … als Einzeldenkmal in seinem Umgebungsschutz erheblich beeinträchtige. Bei zutreffender Durchdringung der Materie – so die Antragstellerin – hätte das Verwaltungsgericht indessen festgestellt, dass durch die Neuerrichtung des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück … das Kultur- und Baudenkmal der Villen auf den Grundstücken …, … und … als Mehrheit baulicher Anlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG beeinträchtigt werde. In ihrem Ausgangspunkt trifft die Kritik der Antragstellerin zu, denn das Denkmalschutzgesetz differenziert zwischen Kulturdenkmalen (§ 2 Abs. 1 und 2 DSchG) und Schutzzonen (§ 2 Abs. 1 und 3 DSchG) und trägt insoweit unterschiedlichen Schutzrichtungen Rechnung. Während bei Kulturdenkmalen, zu denen insbesondere Baudenkmale, d.h. bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheiten zählen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DSchG), der Schutz der Substanz im Vordergrund steht, wird in einem zu den Schutzzonen gehörenden Denkmalbereich (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 DSchG) eine Struktur, d.h. das äußere Erscheinungsbild oder bei Mehrheiten von Sachen oder Kulturdenkmalen ihre Beziehung zueinander geschützt (vgl. Lund, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Dezember 2019, § 2 Ziffer 7.1.3.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit in der Tat das von der Antragstellerin angesprochene „Denkmalensemble“ …, … und … letztlich ausschließlich als etwaigen Denkmalbereich, d.h. als Mehrheit von Kulturdenkmalen einer Prüfung unterzogen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind, und dabei das Augenmerk auf eine allein in Betracht zu ziehende städtebauliche Bedeutung des Straßenzugs … gelegt [Beschl.-Abdr. S. 6 ff.]. Soweit es seinen Ausführungen zum Denkmalbereich unmittelbar vorausgehend (auch) den Genehmigungstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG erwähnt, greift es damit zwar den von der Antragstellerin erstinstanzlich ausschließlich thematisierten Genehmigungstatbestand auf, der nach der Gesetzessystematik nur bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG einschlägig ist, geht auf diesen aber in der Sache nicht weiter ein, sondern stellt ihn allein in den Kontext der folgenden Denkmalbereichsprüfung. Insofern werden nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die im denkmalrechtlichen Ensembleschutz relevanten Denkmalbegriffe „Kulturdenkmal“ auf der einen Seite, hier in der Form eines Baudenkmals, das sich als Mehrheit von baulichen Anlagen darbieten soll, und „Denkmalbereich“ als eine Variante der Schutzzone auf der anderen Seite in der Form der Mehrheit von Kulturdenkmalen, auseinandergehalten. Insbesondere wird der geltend gemachte Anspruch auf denkmalrechtlichen Ensembleschutz abweichend von der Argumentation der Antragstellerin im Ausgangsverfahren hinsichtlich einer dort von dieser selbst offensichtlich nicht für einschlägig erachteten Rechtsgrundlage geprüft, ohne sich demgegenüber mit der explizit genannten Genehmigungsvorschrift in Bezug auf den Ensembleschutz inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Kritik an dieser unvollständigen Prüfung versteht der Senat indessen nicht dahin, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nunmehr eine Genehmigungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DSchG geltend machen will. Ihre Beschwerdebegründung vom 7. Februar 2022 macht vielmehr an mehreren Stellen deutlich, dass sie sich (allein) dagegen wendet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der dieses das Vorliegen eines Denkmalbereichs verneint hat, auf die im Beschwerdeverfahren noch zu prüfende Schutzwürdigkeit ihrer Villa als Bestandteil einer Mehrheit von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG zu übertragen [Schriftsatz vom 07.02.2022 S. 2, 4f., 7, 8, 10, 11]. Dem so verstandenen Beschwerdevortrag steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Genehmigungspflicht des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens (auch) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var.3 DSchG erstmals im Beschwerdeverfahren geprüft wird. Denn der Senat prüft den Rechtsfall innerhalb des durch § 146 Abs. 4 VwGO gezogenen Rahmens umfassend, d.h. darauf hin, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 B 891/17 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; s.a. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.09.2021 - 1 MB 17/21 -, Rn. 26, juris, m.w.N.). Eine Genehmigungspflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG liegt gemessen daran indessen nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedarf die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigungspflicht nach dieser Norm setzt im Ausgangspunkt mithin ein unbewegliches Kulturdenkmal voraus, das die Antragstellerin in der Zugehörigkeit ihrer Villa zu einer Mehrheit von baulichen Anlagen aus vergangener Zeit sieht, deren Erhaltung wegen ihres besonderen zeitgeschichtlichen und städtebaulichen Wertes im öffentlichen Interesse liege (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG); zudem muss eine Veränderung der Umgebung dieses Denkmals vorliegen, die geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Es kann vorliegend indessen offenbleiben, ob die Gebäude L. 39, 43 und 50 eine im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG (schützenswerte) Mehrheit baulicher Anlagen bilden, die, wie es die Antragstellerin unter Rückgriff auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 -, Rn. 64, juris) zutreffend darlegt, voraussetzte, dass eine Vielzahl von Objekten miteinander in Zusammenhang stehen, d.h. ein Ensemble bilden, und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sind. Ein Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist. Die in diesem Rechtsschutzverfahren vorliegenden Unterlagen wie die Begründung zur Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin, Stadtteil W. für den Bereich … mit Nebenstraßen / … / … (Anlage ASt 6 zur Antragsschrift vom 06.10.2021), und das von der Antragstellerin eingereichte Gutachten des Herrn …, Berlin, zum Denkmalwert der Villenkolonie … vom 18. Februar 2019 (Anlage ASt 7 zur Antragsschrift vom 06.10.2021) liefern mit ihren baugeschichtlichen Abrissen durchaus Ansatzpunkte für die zeitgeschichtliche Einordnung dieser Bauten und ihre Eignung, ein entsprechendes Zeugnis der Baukultur Anfang des 20. Jahrhunderts im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu geben. Allein die Anlage der … selbst bzw. die Straßenführung als „einheitsstiftendes Element“ betrachten zu wollen, erscheint indes fraglich, auch wenn die sukzessiv von … errichteten, in ihren Erscheinungsbildern allerdings variierenden drei Villen …, … und … an dieser Straße liegen. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit der diesbezüglich als Beleg dafür angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1998 (1 L 3501/96, Rn. 29, juris), dass auch ein Straßenzug ein solches „einheitsstiftendes Merkmal“ sein könne – dort wurde ein Straßenzug mit rechtwinkligen Querverbindungen, an denen typenmäßig einheitliche Häuser aufgereiht waren, als städtebaulicher Ausdruck militärischer Strenge gewertet –, ist jedenfalls nicht gegeben. Aber auch soweit man hier ein ursprüngliches „In-Beziehung-Setzen“ der „ähnlichen“, im historistischen Stil errichteten Villen-Gebäude im nördlichen Bereich der … anzunehmen hätte, wird diese übergreifende Komponente vorliegend bereits durch die sich stilistisch davon absetzende Bebauung des zwischen den Gebäuden … und … liegenden Grundstücks … unterbrochen. Die Gebäudeanordnung des um 1950 errichteten Wohnhauses … im „mittleren“ Grundstücksbereich nimmt den Villen … und … zwar nicht vollständig die Sichtbeziehung, es bildet als Nachkriegsgebäude und mit seiner der Villa … „ähnlichen“ Kubatur, so wie sie dem Bildmaterial im Gutachten des Herrn … vom 18. Februar 2019 (Abbildungen 9 und 10 - 11) zu entnehmen ist und wie dies auch die im Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen eingereichten Lage bzw. Katasterpläne (Beiakte B zu 2 A 205/19, Bl. 8 und 9) ausweisen, jedoch erkennbar einen stilistischen Fremdkörper. Diese infolge von Grundstücksparzellierungen und verdichteter Bebauung eingetretene Störung setzt sich im Übrigen auch unmittelbar südlich der Villa der Antragstellerin fort, beginnend mit der dortigen Reihenhausbebauung aus den 1950er Jahren und weiter ab …; auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite südlich der Villa … finden sich ausschließlich Nachkriegsbauten. Diese Befunde bedürfen indes im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keiner abschließenden (Gesamt-) Beurteilung und Festlegung bezüglich der Annahme oder Verneinung eines Denkmalensembles im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG, insbesondere keiner verbindlichen Festlegung darauf, ob dem Privat-Gutachten des Herrn … vom 18. Februar 2019, der von einer fortbestehenden Ensemblewirkung der Gebäude …, … und … ausgeht, sachlich zu folgen ist, oder ob der erstinstanzlichen Auffassung folgend der fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Mai 2019 (Beiakte A zu 1 MB 32/19, Bl. 154) der Vorzug gebührt, dass aufgrund der baulichen Verdichtung eine flächenhafte Ausweisung als Ensemble nicht möglich sei. Insbesondere bedarf es insoweit auch keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde erneut erhobenen Rüge einer Verkennung des ipse lege-Systems des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzrechts durch die im Baugenehmigungsverfahren beteiligten Denkmalschutzbehörden; letztgenannter Umstand kann insoweit jedenfalls nicht als Bewertungskriterium für die Qualität der jeweiligen Aussagen bemüht werden, da auch das Privat-Gutachten des Herrn … vom 18. Februar 2019 dieses System seinen Ausführungen ersichtlich nicht zugrunde legt (Seite 8, Ziffer 4 a.E., Seite 10 oben). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin vorliegend die Existenz eines Denkmalensembles „…“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG unterstellte, wäre die den Beigeladenen zu 3. und 4. genehmigte Bebauung des zwischen den Grundstücken … und … neu entstandenen Grundstücks … mit einem Einfamilienhaus zwar als Veränderung der Umgebung dieser denkmalrechtlich geschützten Mehrheit baulicher Anlagen zu werten, da sie sich – ebenso wie das Wohnhaus … – unmittelbar zwischen diese „schiebt“. Diese Veränderung ist indessen nach der Wahrnehmung eines für den Denkmalschutz aufgeschlossenen Betrachters (zu diesem Maßstab: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 MB 23/15 -, Rn. 16, juris, m.w.N.) nicht geeignet, den Eindruck des – wie angeführt insoweit unterstellten – Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, erdrückt oder verdrängt wird. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 MB 23/15 -, Rn. 15, juris, m.w.N.). Hiervon ausgehend ist die Bebauung des durch Parzellierung neu geschaffenen Vorhaben-Grundstücks … mit einem Einfamilienhaus nicht als wesentliche Beeinträchtigung zu werten. Das – unterstellte – Denkmalensemble ist in seinem historischen Aussagewert, im Norden der … ein zeitgeschichtliches Zeugnis mehrerer von … errichteter baulicher Anlagen (Villen mit Garten) mit einheitlichem Erscheinungsbild abzubilden, bereits durch die stilistisch abweichende Bebauung des Grundstücks … gestört. Jenes um 1950 „im Geschmack der damaligen Zeit“ errichtete Wohnhaus bleibt in seiner Größe zwar geringfügig hinter den Gebäudemaßen der Villen … und … zurück und passt sich mit seiner Platzierung etwa in der Grundstücksmitte noch in das durch jene benachbarten Villen vorgegebene Raumgefüge ein; gleichwohl schmälert es die Sichtbezüge zwischen den beiden „…“ und beeinträchtigt damit die (unterstellte) Ensemblewirkung. Seine stilistische Andersartigkeit macht es an seinem Standort zu einem Fremdkörper, der allerdings im weiteren Umfeld der … – Richtung Süden sowie auf der den Villen … und … ge genüberliegenden Straßenseite – mit den dortigen Nachkriegsgebäuden vergleichbare Objekte findet. Die Aufteilung des ursprünglich 1.909 m² großen Grundstücks … in nunmehr zwei Grundstücke und die Zulassung der streitgegenständlichen Einfamilienhausbebauung auf dem neu geschaffenen 856 m² großen Grundstück … verfestigen zwar die durch das Gebäude … hervorgerufene Beeinträchtigung; gleichwohl wird sich die Lage nicht spürbar im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung verschlechtern. Denn das den Beigeladenen zu 3. und 4. genehmigte Vorhaben ist in seiner Gestalt in Anlehnung an das benachbarte Gebäude … konzipiert. Es wird insbesondere aufgrund seiner konkreten Disposition, die mit der durch die erste Nachtragsbaugenehmigung zugelassenen Verschiebung des Baukörpers um 2,50 m Richtung Westen einhergeht, die Sichtbeziehungen zwischen den Villen … und … nicht über das bisherige Maß hinaus merklich reduzieren. Die besondere Wirkung des Denkmalensembles wird durch das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses zwischen diesen beiden Villen … und … weder übertönt noch erdrückt oder gar verdrängt werden. Das Vorhaben wird ähnlich nah an die Villa der Antragstellerin heranrücken wie das Wohnhaus … seitlichen Abstand zur …-Villa hält, ohne dass dadurch aber die gebotene Achtung gegenüber den zeit- und baugeschichtlichen Werten, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert, verloren ginge. Von einer Genehmigungspflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DschG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 1 DSchG ist auch nicht auszugehen, soweit sich die Antragstellerin auf einen ihrer Villa als Einzeldenkmal zukommenden Umgebungsschutz beruft. Die Objektbeschreibung „…“ im Gutachten des Herrn … vom 18. Februar 2019 (Ziffer 2.1) zeigt zwar auch Ansatzpunkte für die Annahme eines durch das Gebäude … – allein – verkörperten zeit- und baugeschichtlichen Aussagewerts auf. Dies abschließend zu beurteilen, d.h. letztgültig festzustellen, ob die Villa … die ihr von der Antragstellerin beigemessene Denkmaleigenschaft tatsächlich besitzt, bedarf es indessen nicht. Denn auch bei unterstellter Einzel-Denkmaleigenschaft geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, den Eindruck dieses Kulturdenkmals wesentlich im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe zu beeinträchtigen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Das genehmigte Vorhaben auf dem Grundstück … wird zwar unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandvorgaben „dicht“ an die Villa der Antragstellerin heranrücken, es wird diese aber aufgrund seiner kleineren Kubatur nicht übertönen, erdrücken oder verdrängen. Insbesondere wird die Villa der Antragstellerin nicht eingemauert werden. Das eigene Grundstück bietet unverändert ausreichend Freiraum, um dem von der Antragstellerin geltend gemachten Kulturwert ihres Gebäudes Raum zu geben. Die Sichtbeziehungen zur Villa … werden sich im Übrigen nicht spürbar verschlechtern, zumal das Vorhaben mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung um 2,50 m nach Westen verschoben ist und damit die in der Umgebung vorhandene vordere Bauflucht einhalten wird. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang schließlich darauf hin, dass, soweit sich die Antragstellerin auf den besonderen Wert der repräsentativen, von der … aus einsehbaren Schaufassade ihrer Villa berufe, diese Perspektive von dem Bauvorhaben nicht betroffen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4. gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber sind außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).