Beschluss
1 LA 43/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zu verweigern, wenn die vom Berufungsantrag behaupteten Zweifel an der Richtigkeit, besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten oder behaupteten Verfahrensmängel das Ergebnis nicht in Frage stellen.
• Im Verfahren über Bauvorbescheide entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nicht über die Voraussetzungen denkmalrechtlicher Genehmigungen; maßgeblich ist, ob eine erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt oder von der zuständigen Denkmalbehörde erteilt wird.
• Die Schlusspunkttheorie des Landesrechts (LBO) sieht die Baugenehmigung als abschließende Unbedenklichkeitsbescheinigung; sie ersetzt aber erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen nicht.
• Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nur vor, wenn eine prozessuale Vorschrift unrichtig angewandt oder nicht angewandt und dieser Fehler geeignet ist, das Urteil zu einem günstigeren Ergebnis zu verändern.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei denkmalrechtlicher Genehmigungsfrage und Schlusspunkttheorie abgelehnt • Die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zu verweigern, wenn die vom Berufungsantrag behaupteten Zweifel an der Richtigkeit, besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten oder behaupteten Verfahrensmängel das Ergebnis nicht in Frage stellen. • Im Verfahren über Bauvorbescheide entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nicht über die Voraussetzungen denkmalrechtlicher Genehmigungen; maßgeblich ist, ob eine erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt oder von der zuständigen Denkmalbehörde erteilt wird. • Die Schlusspunkttheorie des Landesrechts (LBO) sieht die Baugenehmigung als abschließende Unbedenklichkeitsbescheinigung; sie ersetzt aber erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen nicht. • Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nur vor, wenn eine prozessuale Vorschrift unrichtig angewandt oder nicht angewandt und dieser Fehler geeignet ist, das Urteil zu einem günstigeren Ergebnis zu verändern. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines reetgedeckten Wohnhauses auf einem bestimmten Grundstück abgewiesen worden war. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Vorhaben denkmalrechtlich genehmigungsfähig sei, weil die Veränderung der Umgebung eines Kulturdenkmals dessen Eindruck wesentlich beeinträchtige (§ 12 Abs.1 Nr.3 DSchG i.V.m. §§ 66, 67 LBO). Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigungsfähigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger machte geltend, das Gericht habe die wesentliche Beeinträchtigung zu Unrecht angenommen und die Beweiswürdigung sowie Amtsermittlung fehlerhaft vorgenommen. Die Kammern haben zudem zur Rolle der Bauaufsicht und der Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für denkmalrechtliche Genehmigungen Stellung genommen. Im Zulassungsverfahren wurde auch geprüft, ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder Verfahrensmängel vorliegen. • Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO: Der Antragssachvortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel. • Zur denkmalrechtlichen Prüfung: Der Kläger erkennt an, dass sein Vorhaben der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt; er rügt lediglich die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Genehmigungsfähigkeit. • Schlusspunkttheorie/LBO: Nach Landesrecht ist die Baugenehmigung als Schlusspunkt der bauaufsichtlichen Prüfung zu verstehen, ersetzt jedoch fachgesetzliche Genehmigungen nicht; die Bauaufsichtsbehörde muss erforderliche fachliche Genehmigungen einholen, trifft aber deren Erteilungsentscheidung nicht (§ 67 Abs.5 LBO). • Relevanz der denkmalrechtlichen Genehmigung im Bauvorbescheidverfahren: Für die bauaufsichtliche Prüfung kommt es darauf an, ob eine denkmalrechtliche Genehmigung bereits vorliegt oder als erteilt gilt; es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, anstelle der Denkmalbehörde die Voraussetzungen für deren Erteilung zu prüfen. • Zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung: Beanstandungen der Beweiswürdigung (z. B. Selektionsvorwurf nach §108 Abs.1 VwGO) sind grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen und begründen nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn denklogisch unmögliche oder willkürliche Schlussfolgerungen vorliegen; solche wurden nicht aufgezeigt. • Zur Amtsermittlung (§86 Abs.1 VwGO): Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu weiteren Aufklärungen verpflichtet war oder dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf deren Vornahme hingewirkt hat; daher liegt kein rügenfähiger Aufklärungsfehler vor. • Kosten- und Streitwertentscheidungen: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde mit 20.000 € festgesetzt; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die behaupteten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten sowie die geltend gemachten Verfahrensmängel überzeugen nicht und würden selbst bei Annahme nicht das Ergebnis in Frage stellen. Maßgeblich ist, dass für die bauaufsichtliche Prüfung die Frage der Genehmigung nach dem Denkmalschutzrecht nur dann relevant ist, wenn eine entsprechende denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt oder von der zuständigen Behörde erteilt wird; die Bauaufsicht ersetzt keine denkmalrechtliche Entscheidung. Deshalb besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1, 2 oder 5 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.