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Urteil

1 KN 18/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0826.1KN18.19.00
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Leitsätze
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Personen, denen - etwa als Mieter oder Pächter - Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren - selbstständig und unabhängig vom Eigentümer - überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden. (Rn.45) 2. Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist lediglich deklaratorisch. Sie entlastet zwar die Baurechtsbehörde, da die Gemeinde Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Innenbereichs- vom Außenbereich ausräumen kann.(Rn.51) 3. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aber im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß. (Rn.51) 4. Das „gewisse“ Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. (Rn.69)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Personen, denen - etwa als Mieter oder Pächter - Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren - selbstständig und unabhängig vom Eigentümer - überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden. (Rn.45) 2. Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist lediglich deklaratorisch. Sie entlastet zwar die Baurechtsbehörde, da die Gemeinde Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Innenbereichs- vom Außenbereich ausräumen kann.(Rn.51) 3. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aber im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß. (Rn.51) 4. Das „gewisse“ Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. (Rn.69) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis folgt daraus, dass die Klarstellungssatzung zwar deklaratorisch ist, zugleich aber Bindungswirkung gegenüber Behörden entfaltet. Sie findet Eingang in Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und ist zum Nachteil der Antragstellerin in die Abwägung der Regionalplanung eingeflossen. U. a. unter Hinweis auf die Satzung vom 3. Dezember 2018 und die sich aus der Einordnung von Flächen als Innenbereich ergebenden Abstände zu Windenergieanlagen ist die Potenzialfläche des 2. Entwurfs des Regionalplans nicht als Vorranggebiet übernommen worden (vgl. Abwägungsentscheidung zum Abwägungsbereich für die Windenergienutzung …). Der Antragstellerin kann auch nicht entgegengehalten werden, ihre Nutzungsabsichten seien noch nicht ausreichend substanziiert, insbesondere sei noch kein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. Zwar mag die Geltendmachung einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung in eigenen Rechten fehlen, wenn die Absicht einer Betriebserweiterung nur zeitlich vage angekündigt wird und erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde (OVG Saarl., Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, Rn. 25, 27, juris). Es geht der Antragstellerin jedoch nicht um eine vage Absicht einer Betriebserweiterung; vielmehr hat sie bereits Nutzungsverträge für nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke abgeschlossen. Dass die zivilrechtlichen Verträge unter dem Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehen, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die genaue Zahl der zu errichtenden Windenergieanlagen noch nicht endgültig feststeht. Insoweit fällt zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sich Unsicherheiten aus der Regionalplanung ergeben. Der mittelbaren Berücksichtigung der Regionalplanung im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass Raumordnungspläne sich gemäß § 4 ROG nur an öffentliche Stellen richten und deshalb im Grundsatz nicht dazu geeignet sind, Rechte von Privaten zu beeinträchtigen. Da die Planungsbehörde mit der Planung die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt, ist es möglich, dass Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte, die beabsichtigen, außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen Windenergieanlagen zu betreiben, durch den Regionalplan unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20.01.2015 - 1 KN 74/13 -, Rn. 14, juris). Ist danach eine Antragsbefugnis nach allgemeinen Grundsätzen gegeben, kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin sich für eine etwaige Antragsbefugnis nicht auf eine mögliche Verletzung eines Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen berufen kann, weil bei Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB anders als bei einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die der von ihr insoweit angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 NE 19.85 -) zugrundelag, keine Abwägung stattfindet (vgl. § 34 Abs. 5 BauGB). Unerheblich ist, dass nach der Rechtsprechung ein Grundstückseigentümer wegen der Bindungswirkung für die Baugenehmigungsbehörde antragsbefugt ist, wenn er meint, sein Grundstück sei zu Unrecht aus dem Innenbereich ausgegrenzt worden (Sächs. OVG, Urteil vom 23.10.2000 - 1 D 33/00 -, Rn. 22, juris), und dass diese Voraussetzung bei der Antragstellerin nicht erfüllt ist. Dass bislang für einzelne Fallgruppen von Klarstellungssatzungen die Antragsbefugnis bejaht worden ist, schließt nicht aus, diese auch für bislang nicht entschiedene Fallgestaltungen anzunehmen. Die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Antragstellerin ergibt sich, wie dargelegt, daraus, dass sie durch die Klarstellungssatzung wegen der für Windenergieanlagen geltenden Abstände zu Wohnbebauung an der von ihr beabsichtigten Errichtung von Windenergieanlagen gehindert wird. Gegen eine Antragsbefugnis sprechen auch nicht die Ausführungen in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (- 4 CN 2.10 -, Rn. 19, juris). Soweit dort die Antragsbefugnis für den Fall bejaht wurde, dass der Betroffene auch die Möglichkeit hätte, die Baugenehmigung anzufechten, nimmt die Entscheidung Bezug auf den konkreten Fall und schließt eine Antragsbefugnis für dort nicht streitgegenständliche andere Fallgestaltungen nicht aus. Der Entscheidung lässt sich aber der allgemeine Gedanke entnehmen, dass die Klarstellungssatzung, indem sie die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils – vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung – verbindlich festlegt und so einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt, eine Antragsbefugnis für diejenigen begründen kann, für die sich diese Abgrenzung nachteilig auswirkt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.12.2011 - 8 C 10945/11 -, Rn. 14, juris). Eine solche nachteilige Auswirkung einer Klarstellungssatzung ist hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen angesichts des vorgesehenen Abstands zum Innenbereich zu bejahen. Die von der Antragsgegnerin für eine fehlende Antragsbefugnis nur obligatorisch Berechtigter zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 05.07.2017 - 9 C 17.1023 -, Rn. 8, juris) ist, ebenso wie die dort zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 09.05.2017 - 9 CS 16.1241 -, Rn. 19, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.04.1988 - 4 B 22.98 -, Rn. 7, juris), schon deshalb nicht einschlägig, weil sie Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung betrifft. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Personen, denen - etwa als Mieter oder Pächter - Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren - selbstständig und unabhängig vom Eigentümer - überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, Rn. 11, juris). Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Er erweist sich für die Antragstellerin nicht als nutzlos, sondern ist geeignet, ihre Rechtsstellung zu verbessern, weil er sich im Erfolgsfalle auf die Abwägung im Rahmen der Regionalplanung (Windenergie an Land) auswirken und ihr ermöglichen würde, die von ihr mit Grundeigentümern im Satzungsgebiet geschlossenen Nutzungsverträge auszunutzen. II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung sind erfüllt. Insbesondere stellt der Bebauungskomplex Grönwohld, soweit er Gegenstand der Klarstellungssatzung ist, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, und 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. In § 34 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB werden für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB verschiedene weitere Voraussetzungen aufgestellt. Für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB ergänzend nur der Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 BauGB zur örtlichen Bekanntmachung und zum Inkrafttreten. Die streitgegenständliche Satzung ist nach ihrer Bezeichnung als „Satzung über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grönwohld“ eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, d. h. eine sogenannte Klarstellungssatzung. Diese Formulierung ist zusammen mit der Bezeichnung von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Rechtsgrundlage in der Präambel, in der Planzeichenerklärung der Satzung und in Ziffer 1.1.2 der Begründung sowie dem Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und auf eine Abwägung ein durchgreifendes Indiz dafür, dass die Gemeinde tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, Rn. 16, juris). Angesichts dessen kommt eine Auslegung als Satzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB nicht deshalb in Betracht, weil die Gemeinde in der Bekanntmachung auf die Rügepflicht hinsichtlich beachtlicher Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften bzw. der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs hingewiesen hat, obwohl diese Regelungen auf Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung finden. Gleiches gilt für die uneinheitliche Bezeichnung der Satzung, nicht nur als Klarstellungssatzung in der Planzeichenerklärung der Satzung und auf Seite 3 der Begründung, sondern in der Begründung auch als Abrundungs-, Ergänzungs- oder Abgrenzungssatzung. Die Ermächtigung, die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, bindet die Gemeinde an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist lediglich deklaratorisch. Sie entlastet zwar die Baurechtsbehörde, da die Gemeinde Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Innenbereichs- vom Außenbereich ausräumen kann. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aber im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, Rn. 14, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 34 Rn. 97). Maßgeblich ist deshalb, ob der Geltungsbereich der Satzung sich auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bezieht. Zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Bauten ein Bebauungszusammenhang vorliegt und sodann „in einem weiteren Schritt“, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang bebaut sein oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, Rn. 10, juris). 1. Die Voraussetzung eines Bebauungszusammenhangs erfüllt die Bebauung Grönwohld, soweit sie Gegenstand der Klarstellungssatzung ist. Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Es gibt für Baulücken keine absolute obere Grenze, die maximale Größe ist abhängig von Struktur und Umgebung. Selbst eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen kann als Baulücke angesehen werden, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Es ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2019 - 4 B 8.19 -, Rn. 8 f., juris). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen und Ställe), Freizeitzwecken (z. B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (wie vorstehend BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, Rn. 14 ff., juris). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendig das letzte bebaute Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 47.68 -, Rn. 19, juris). Der streitgegenständliche Bebauungskomplex besteht aus acht Wohngebäuden, die als solche schon auf dem Luftbild im Verwaltungsvorgang (Bl. 2 der Beiakte A) gekennzeichnet und in der Planzeichnung mit den Hausnummern 1 sowie 3 bis 9 versehen sind. Dies steht auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Luftbildaufnahmen und Fotos, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stichtagsliste des Amtes Trave-Land mit den Melderegisterdaten zum 3. Dezember 2018 fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Teil dieser Wohngebäude hat mehrere Wohneinheiten. Es besteht ein Bebauungszusammenhang zwischen dem Wohnhaus Nr. 1 und dem sich nördlich anschließenden Bebauungskomplex mit den Wohngebäuden Nr. 3 und Nr. 4 im Bereich des Landhandels Herbert Hintz. Bei dem mehrstöckigen Gebäudeteil des Gebäudes Nr. 3 handelt es sich um ein Wohngebäude, das in der Stichtagsliste mit der Hausnummer 2 geführt wird. Der sich anschließende flache Gebäudeteil mit einem Werbebanner „Futtermittel und Zubehör für Haus- und Hoftiere“ und einer Werbetafel ist ein Verkaufsraum für Futtermittel. Der Überlegung der Antragstellerin, wonach das Haus Nr. 1 und auch der Landhandel der Segeberger Straße zuzurechnen seien, zumal die Tankstelle von der Segeberger Straße aus zugänglich sei, folgt der Senat nicht. Die Tankstelle liegt ohnehin außerhalb der Klarstellungssatzung in dem Dreieck, das an der Stelle gebildet wird, an der die zunächst parallel verlaufenden Straßen Grönwohlder Weg und Segeberger Straße sich auf Höhe des Hauses Nr. 3 trennen und die Segeberger Straße in einem Bogen nach Osten verläuft. Im Übrigen hat die Nähe einer sich entwickelnden Wohngebäudeansammlung zur nächstgrößeren Straße, die die Verbindung zu anderen Teilen der Gemeinde herstellt, keine Auswirkungen auf die Frage des Bebauungszusammenhangs, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen selbst dann zu bejahen wäre, wenn das Haus Nr. 1 und der Landhandel der Segeberger Straße zuzurechnen wären. Die Entfernung zwischen den Häusern Nr. 1 (Flurstück 4/5) und Nr. 3 (Flurstück 71/3) beträgt ca. 69 m (Messung der Gebäudeabstände hier und nachfolgend mit Google Maps, jeweils an der dem anderen Gebäude zugewandten Außenseite). Davon entfallen auf das dazwischenliegende Flurstück 4/6 ca. 48 m. Dies entspricht unter den Bedingungen einer ländlichen Bebauung, bei der Wohngebäude typischerweise mit großzügigeren Abständen platziert werden, zwei Bauplätzen, wie sie auch der mit Schriftsatz vom 9. August 2022 als Anlage Ag. 6 vorgelegte Vorbescheid vom 15. Juli 2022 ausweist. Dies vorausgesetzt besteht ein Bebauungszusammenhang, weil die Entfernung und das Vorhandensein von zwei bis drei Bauplätzen nach gefestigter Rechtsprechung einem Bebauungszusammenhang nicht entgegensteht und zwischen den Häusern Nr. 1 und Nr. 3 eine Verbindung über verschiedene Nebengebäude und die Begrünung hergestellt wird, die zwar nicht der Planzeichnung Teil A, aber den Luftbildern zu entnehmen sind. Dem Vortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2020, wonach sich in dem Zwischenraum eine Gartenlaube, ein Pavillon und verschiedene Bäume und Sträucher befänden, hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Diese Nebengebäude sind zwar keine Bauten, die für sich genommen einen Bebauungszusammenhang begründen können, sie sind aber dazu geeignet, dass der Bebauungszusammenhang zwischen den Häusern Nr. 1 und Nr. 3 nicht unterbrochen wird. Dies vorausgesetzt setzt sich der Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus Nr. 4 fort, das in ca. 37 m Entfernung vom mehrstöckigen Gebäudeteil des Hauses Nr. 3 liegt und Teil einer umfangreicheren Bebauung auf dem Gelände des Landhandels ist. Der Bebauungszusammenhang wird durch die Entfernung von ca. 83 m zwischen den Wohnhäusern Nr. 4 und Nr. 6 nicht aufgelöst. Zum einen ist es keine einheitliche Baulücke. Soweit es die auf dem Flurstück des Landhandels betreffende Grundfläche betrifft, ist diese, wie zum Beispiel aus der auf Luftbildern ersichtlichen Parkplatznutzung im Grenzbereich folgt (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.07.2022, Seite 6, GA Bl. 207), dem Landhandel zuzurechnen und dürfte einer Bebauung, insbesondere im Zusammenhang mit der sich anschließenden Fläche des Flurstücks 4/10, nicht zugänglich sein. Soweit ein an den Grönwohlder Weg angrenzendes Teilstück des vorgenannten Flurstücks in die Klarstellungssatzung einbezogen ist, hat diese Fläche mit ca. 47 m die doppelte Länge des mit dem Haus Nr. 6 bebauten Flurstücks. D. h. die Baulücke bietet nach den örtlichen Üblichkeiten Platz für zwei Bauplätze. Der gesamte nördliche Teil des Satzungsgebiets bildet ebenfalls einen Bebauungszusammenhang. An dem in Süd-Nord-Richtung verlaufenden Grönwohlder Weg liegen sich die Wohnhäuser Nr. 6 (westlich) und Nr. 5 (östlich) mit einer Entfernung von ca. 42 m gegenüber. Unmittelbar nach der 90-Grad-Kurve liegen sich die Wohnhäuser Nr. 7 (nördlich) und Nr. 5 (südlich) mit einer Entfernung von ca. 54 m gegenüber. Zwischen den Wohnhäusern Nr. 6 und Nr. 7 führt die Klarstellungssatzung die Grenze des Innenbereichs an der Straße entlang und nicht durch die landwirtschaftliche Fläche. Der Bebauungszusammenhang setzt sich im Osten mit den knapp 50 m voneinander entfernt liegenden Wohnhäusern Nr. 8 und Nr. 9 fort. Ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Fotos gibt es zwischen Nr. 8 und Nr. 5 und ebenso zwischen Nr. 7 und Nr. 8 eine Sichtbeziehung (Anlage Ag 7 und Ag 8 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.08.2022, GA Bl. 251, Bl. 254). Unerheblich ist, ob ein Gebäudeteil des Hauses Nr. 5 als Pferdegestüt eine (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstelle ist. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7/07 -, Rn. 4, juris). Zu Unrecht verweist die Antragstellerin auf die Entfernungen von ca. 120 m zwischen Nr. 7 und dem nördlichen Anbau von Nr. 8 bzw. von ca. 135 m zwischen Nr. 7 und Nr. 8. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs sind auch die zwischen den beiden Wohngebäuden liegenden Gebäude heranzuziehen. Nebenanlagen sind zwar für sich genommen in aller Regel keine Bauten, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Sie sind aber als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Dazu gehören alle Gebäude, die räumlich und funktional unmittelbar dem Betriebs- und Wohnsitz des Landwirts zugeordnet sind (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 - 4 B 46.16 -, Rn. 6 f., juris; Bay. VGH, Urteil vom 29.07.2015 - 1 N 12.1189 -, Rn. 14, juris). Eine entsprechende Verbindung durch Nebengebäude wird hier zwischen Nr. 7 und Nr. 8 schon nach den Eintragungen in der Planzeichnung geschaffen. Dabei handelt es sich ausweislich der Fotos um ein Stallgebäude und eine Scheune, die zum Wohnhaus Nr. 7 gehören und ein zum Wohnhaus Nr. 8 gehöriges Garagengebäude (Anlage Ag 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.08.2022, GA Bl. 251, Bl. 254, Anlage 2 zur Verhandlungsniederschrift). Auf die Entfernung zwischen Nr. 5 und Nr. 9 kommt es nicht an, weil der Zwischenraum zwischen diesen beiden Gebäuden teilweise nicht Bestandteil der Klarstellungssatzung ist. D. h. der Satzungsgeber hat Teile des zwischen den beiden Wohngebäuden liegenden Geländes nicht als Innenbereich angesehen. Nr. 8 ist entweder allein oder zusammen mit dem sich Richtung Norden anschließenden Gebäude, bei dem es sich um eine, erkennbar zum Beispiel an den Sprossenfenstern, umgebaute Scheune handeln dürfte, ebenfalls ein Wohnhaus. Für die Frage des Bebauungszusammenhangs kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht darauf an, ob eine etwaige Wohnnutzung in der ehemaligen Scheune genehmigt ist, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, Rn. 22, juris). Auch hier gilt, dass auch Hofstellen für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs heranzuziehen sind. Nr. 9 ist ein Schweinemastbetrieb mit Wohnnutzung und deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Nach alledem vermittelt die aufeinanderfolgende Bebauung in Grönwohld trotz vorhandener Baulücken insgesamt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Ein Bebauungszusammenhang liegt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls vor. 2. Der Bebauungszusammenhang hat auch Ortsteilqualität. Er weist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Antragsgegnerin ein gewisses Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur auf. Nicht erforderlich ist ein örtlicher Siedlungskomplex, der einen besonderen Namen trägt. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Das „gewisse“ Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Ein quantitatives Missverhältnis, d. h., dass ein Bebauungskomplex nach der Anzahl der dort vorhandenen Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und ggf. dem Gemeindezentrum (Stadtkern) zurückbleibt, ist nicht maßgebend. Weder die Zahl der Wohngebäude in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet ist allein maßgebend. (Erst) die Zahl der Bauten unterhalb einer Grenze kann geeignet sein, das Vorliegen eines Ortsteils auszuschließen; dies kann sich wiederum aus einem qualitativen Missverhältnis zwischen dem jeweiligen Bebauungskomplex und den vorhandenen Ortsteilen ergeben. Selbst bei sechs Gebäuden kann ein Ortsteil nicht von vorherein ausgeschlossen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 34 Rn. 14 ff., mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Der Splittersiedlung fehlen demgegenüber optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen; sie ist eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 - 4 BN 1.15 -, Rn. 9, juris). Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, Rn. 14, juris). Die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Antragsgegnerin sind derart, dass das von der Klarstellungssatzung erfasste Gebiet ein Ortsteil ist. Das ergibt sich aus der ländlichen Struktur des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. An keiner Stelle findet sich eine Ansammlung von mehr als 52 Häusern und Infrastruktureinrichtungen sind, mit Ausnahme eines an einer Durchgangsstraße gelegenen Feuerwehr-/Gemeindehauses und eines ebenfalls dort belegenen Bolzplatzes, nur in Form des Landhandels in Grönwohld vorhanden. Unerheblich ist nach dem oben dargelegten das bloße zahlenmäßige Zurückbleiben der acht Wohngebäude im Satzungsgebiet im Verhältnis zu Muggesfelderheide mit 52, Muggesfelde mit 25 bzw. Freudenberg mit 26 Wohngebäuden. Soweit eine absolute zahlenmäßige Untergrenze bei weniger als vier Gebäuden angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 -, Rn. 2, juris), wird diese im Satzungsgebiet nicht erreicht. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 02.05.2017 - 1 B 15.1575 -, Rn. 20, juris) einer Tankstelle und zwei Wohnhäusern das für einen Ortsteil erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht fehlt. Denn vorliegend umfasst der Bebauungszusammenhang immerhin acht Wohnhäuser und nicht (nur) eine Tankstelle und zwei Wohnhäuser. Es gibt nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten aber auch kein qualitatives Missverhältnis zwischen dem Satzungsgebiet und den anderen Ortsteilen. Vielmehr sind diese von vornherein nicht vergleichbar, weil sie sich auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen entwickelt haben. Für Muggesfelderheide, Muggesfelde und Freudenberg gibt es schon seit 1980 eine Satzung über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, was die Erteilung von Baugenehmigungen erleichtert. Im weiteren Verlauf sind für Muggesfelderheide 1996 und 2016 allgemeine Wohngebiete (Bebauungsplan Nr. 2 und dessen 1. Änderung und Ergänzung) und für Muggesfelde 2002 reine Wohngebiete (Bebauungsplan Nr. 3) festgesetzt worden. Hierdurch sind zwangsläufig größere Wohngebiete entstanden. Grönwohld weist demgegenüber mit dem Landhandel und den ehemaligen Hofstellen und der dies nur ergänzenden Wohnbebauung eine qualitativ andere Entwicklung auf, die eigenständig zu bewerten ist und mit den anderen Ansiedlungen nicht verglichen werden kann, die aber auch und gerade durch den Landhandel ein gewisses Gewicht hat und mit der Bebauung auf beiden Seiten des Grönwohlder Wegs eine organische Siedlungsstruktur aufweist. Ein (qualitatives) Zurückbleiben hinter einem Gemeindezentrum entfällt von vornherein. Ein solches gibt es nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 4. Mai 2022 nicht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Satzungsgebiet zwar im Vergleich zu den größeren Bebauungskomplexen die geringste Zahl von Gebäuden aufweist, dass es im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin daneben aber noch eine Reihe von deutlich kleinteiligeren – namenlosen – Bebauungskomplexen mit ein bis zwei Wohngebäuden und einem oder mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden gibt. Von diesen unterscheidet sich das Satzungsgebiet so maßgeblich, dass es im Vergleich nicht als (unerwünschte) Splittersiedlung anzusehen ist. Nach alledem ist Grönwohld, soweit es von der streitgegenständlichen Satzung erfasst wird, ein Ortsteil der Antragsgegnerin. 3. Bejaht man einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so sind im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Grenzen zutreffend festgelegt, weil die Satzung sämtliche bebauten Grundstücke und die dazwischenliegenden, den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden Baulücken einbezieht. 4. Einer Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bedarf es nicht. Jedenfalls ergibt sich diese daraus, dass einzelne Baugenehmigungsverfahren, wie oben dargelegt, vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich entlastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, Rn. 19, juris). 5. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Formenmissbrauch, d. h. auf eine unzulässige Verhinderungsplanung im Hinblick auf die Regionalplanung und die Möglichkeiten von Windenergieanlagen gibt es nicht. Angesichts der eher lockeren Bebauung und der freien Bauplätze zwischen den Häusern Nr. 1 und Nr. 3 (vgl. Vorbescheid vom 15.07.2022, Anlage Ag. 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.08.2022, GA Bl. 245 ff.), zwischen den Häusern Nr. 4 und Nr. 6 und im Umfeld von Nr. 5 (vgl. Vorbescheid vom 21.01.2020, Anlage Ag. 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.03.2020, GA Bl. 55 ff.) erfüllt die Klarstellungssatzung mit der Entlastung von Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Frage des Innenbereichs einen legitimen Zweck, der auch so im Verwaltungsvorgang (Beiakte A) niedergelegt ist. Es finden sich Vermerke über ein Gespräch des Bürgermeisters Lawerentz am 6. April 2018 (BA A, Bl. 1), über eine Fraktionssitzung am 23. Juli 2018 (BA A, Bl. 3) und das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24. September 2018 (BA A, Bl. 8 f.), in denen es jeweils um Bebauungsmöglichkeiten in der Gemeinde geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grönwohld im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin plant Windenergieanlagen. Ausweislich im November 2018 mit Grundeigentümern geschlossener Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen beabsichtigt sie im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin „in dem ausgewiesenen Vorranggebiet mit der Bezeichnung …“ Windenergieanlagen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsverträge waren die betroffenen Flächen im zweiten Entwurf des Regionalplans als künftiges (Wind-)Eignungsgebiet vorgesehen. Im Regionalplan für den Planungsraum III in der Fassung der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBl. 2020, 1083) werden die von der Antragstellerin in Betracht gezogenen Potenzialflächen nicht als Vorranggebiet übernommen. Die Abwägungsentscheidung zum Abwägungsbereich … wird wie folgt begründet (vgl. Link in § 1 der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land] [Regionalplan III-Teilaufstellung-VO] vom 29. Dezember 2020): „Ein größerer Teilbereich der Fläche ist doppelt vom Naturpark und vom Kernbereich des charakteristischen Landschaftsraumes überlagert. Dieser Bereich wird aufgrund der hohen Landschaftsqualität nicht übernommen. Darüber hinaus wurde für die Brutsaison 2019 im Umkreis der Fläche ein Rotmilanbrutplatz als sicher bestätigt. Der potenzielle Beeinträchtigungsbereich überstreicht die Fläche vollständig. Da keine Bebauung mit WEA vorliegt, besteht auch kein Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. Darüber hinaus hat die Gemeinde Nehms am 03.12.2018 eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grönwohld beschlossen, die am 16.12.2018 in Kraft getreten ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist damit als Innenbereich einzustufen und mit 800 m Abstand als weiches Tabu zu versehen. Im Rahmen der Abwägung wird der Abstand auf 1.000 m erweitert, weil es sich um eine noch unbebaute Fläche handelt und dem siedlungsnahen Freiraumschutz aufgrund der Lage im Naturpark hier der Vorzug gegenüber der Windenergienutzung eingeräumt wird. Es verbleiben dann keine ausreichend großen Flächen für eine Vorranggebietsausweisung mehr. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Fläche nach wie vor komplett gestrichen. Gestützt wird dies auch durch Hinweise des Kreises Segeberg auf die Qualität des Landschaftsbildes und die hochwertige Naturraumausstattung mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Naherholung.“ Der Regionalplan für den Planungsraum III ist Gegenstand beim 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts anhängiger Verfahren. Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist ländlich geprägt. Es weist mehrere Bebauungskomplexe und zudem eine Reihe von Wohngebäuden auf, die einzeln oder allenfalls im Zusammenhang mit ein oder zwei weiteren Gebäuden an den die Gemeinde durchziehenden Straßen, insbesondere der Segeberger Straße, liegen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin gab es im Dezember 2020 für die damals 553 Einwohner insgesamt 220 Wohngebäude mit 263 Wohnungen, die sich auf die größeren Bebauungskomplexe wie folgt verteilten: Muggesfelderheide: 52 Wohngebäude mit 54 Wohnungen, Muggesfelde: 25 Wohngebäude mit 33 Wohnungen, Freudenberg: 26 Wohngebäude mit 29 Wohnungen, ein landwirtschaftlicher Lohnbetrieb, Hornbrook: 10 Wohngebäude mit 11 Wohnungen, ein Ferienhaus, ein landwirtschaftlicher Betrieb, Am Nehmser See: 10 Wohngebäude mit 14 Wohnungen, ferner ein Ferienhausgebiet mit 25 Ferienhäusern und einem landwirtschaftlichen Betrieb. Nördlich von Freudenberg gibt es, gelegen an der Segeberger Straße, ein Feuerwehr-/Gemeindehaus und einen Bolzplatz. In der mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass der Bebauungskomplex Grönwohld, soweit er Gegenstand der streitgegenständlichen Satzung ist, acht Wohngebäude mit teils mehreren Wohnungen umfasst. Hier befindet sich ferner ein Landhandel. Weitere zentrale bzw. prägende Einrichtungen gibt es in der Gemeinde nicht. Für die Bebauungskomplexe Muggesfelderheide, Muggesfelde und Freudenberg gibt es eine Satzung über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 20. November 1980. Für Muggesfelderheide beanspruchen der Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet südöstlich Muggesfelderheide vom 7. Februar 1996 und die 1. Änderung und Ergänzung dieses Bebauungsplans für das Gebiet „Südöstlich Muggesfelderheide – Fläche östlich angrenzend an das bestehende Baugebiet Am Mühlenberg“ aus dem Jahr 2016, in denen jeweils Flächen als allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, Geltung. Für Muggesfelde gilt der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet „Ortslage Muggesfelde, nördlich der Muggesfelder Str. und am Westrand, beidseitig der Muggesfelder Str.“ aus dem Jahr 2002, der reine Wohngebiete festsetzt. Es gibt ferner eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet Nehms, Am See, vom 8. April 2002. Der Bebauungsplan Nr. 1 „Lehmberg am Nehmser See“ vom 23. Januar 1980 setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet, das der Erholung dient, mit der Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet fest. Der Bebauungskomplex Grönwohld war vor Erlass der streitgegenständlichen Satzung nicht überplant. Er liegt ca. 400 m südlich der von der Antragstellerin für die Errichtung von Windenergieanlagen ins Auge gefassten Potenzialfläche. Die Antragsgegnerin hat am 3. Dezember 2018 eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grönwohld bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen. Die Satzung wurde am 13. Dezember 2018 vom Bürgermeister ausgefertigt und am 14. Dezember 2018 durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „UNS DÖRPER“ ortsüblich bekannt gemacht. Sie trat mit Beginn des 15. Dezember 2018 in Kraft. Nach der Begründung besteht das Ziel der Satzung darin, den Innenbereich nach § 34 BauGB gegenüber dem Außenbereich nach § 35 BauGB klar abzugrenzen. Die Ortslage Grönwohld sei geprägt von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben, einem größeren gewerblichen Betrieb und Einfamilienhäusern. Somit sei eine dörflich geprägte Bebauung mit einigem Gewicht vorhanden. Für die Gemeinde gebe es weder einen Flächennutzungs- noch einen Bebauungsplan. Da länger kein Bauantrag gestellt worden sei, sei zurzeit nicht bekannt, ob dieser Bereich als Innen- oder Außenbereich zu bewerten sei. Zur klaren Regelung dieser Rechtssituation biete sich deshalb die Aufstellung einer Innenbereichssatzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB an. Das Plangebiet umfasse den bebauten Bereich von Grönwohld nördlich bzw. westlich der Segeberger Straße bzw. beidseitig des Grönwohlder Weges. Für eine zukünftige Bebauung werde klargestellt, dass Flächen im Bereich der Satzung zukünftig nach § 34 BauGB zu beurteilen seien und alle anderen Bereiche östlich, südlich und westlich der Ergänzungssatzung zukünftig als Außenbereich nach § 35 BauGB gälten. Im Anschluss an eine Wiedergabe von Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - 4 C 38.67 -, Urteil vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 -, Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.09.2006 - 1 LB 112/05 -) und unter besonderer Betonung, dass nach der Rechtsprechung ein Ortsteil jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde sei, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, wird ausgeführt: „Ein Bebauungszusammenhang kann somit gesehen werden, soweit der Satzungsbereich sich auf den tatsächlich vorhandenen zusammenhängenden baulichen Bestand beschränkt. Die hier vorhandenen unbebauten Flächen nördlich und südlich des bestehenden Landhandelsbetriebes sind nicht so groß, als dass sie den Bebauungszusammenhang unterbrechen würden und zerstören somit nicht den Eindruck der Geschlossenheit. Zudem kann die Bebauung als „Ausdruck organischer Siedlungsstruktur“, da sie nicht wild zersiedelt ist, sondern sich nur auf die Straße Grönwohlder Weg beschränkt. Das städtebauliche „Gewicht“ wird mit dem Vorhandensein von Wohngebäuden, Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Hofstellen abgeleitet, die ebenfalls Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sind, basierend aus seiner historischen Entwicklung als ehemaliger Meierhof zum Gut Muggesfelde. Vor diesem Hintergrund wird der Bebauungskomplex Grönwohld eine Ortsteilseigenschaft zuerkannt, die die Aufstellung der Abgrenzungssatzung begründet.“ Die Bebauung des von der Klarstellungssatzung erfassten Bebauungskomplexes Gröhnwohld stellt sich wie folgt dar: Westlich des in Süd-Nord-Richtung verlaufenden Grönwohlder Wegs liegen über eine bezogen auf deren Flurstücksgrenzen ca. 257 m lange Strecke die Wohnhäuser mit den Hausnummern 1, 3, 4 und 6, teils auf dem Gelände eines größeren Landhandels. Im Anschluss an das Haus Nr. 6 verläuft der Grönwohlder Weg in einer nahezu rechtwinkligen Kurve nach Osten, um sich dann nach ca. 167 m wiederum nahezu rechtwinklig nach Süden zu wenden. Zu Beginn der nach Osten verlaufenden Strecke befinden sich nördlich des Grönwohlder Wegs das Haus Nr. 7 und südlich des Grönwohlder Wegs das Haus Nr. 5. Auf dem zu diesem Haus gehörenden Grundstück werden Pferde gehalten. Nördlich der Abzweigung nach Süden befindet sich das Haus Nr. 8 und im weiteren Verlauf westlich des dann wieder nach Süden verlaufenden Wegs das Haus Nr. 9. Zwischen den Wohngebäuden Nr. 7 und Nr. 8 befinden sich ein Stallgebäude und eine Scheune sowie ein zum Haus Nr. 8 gehörendes Garagengebäude. Bei dem Wohngebäude Nr. 9 handelt es sich um einen Schweinemastbetrieb. Unter dem 21. Januar 2020 erteilte der Kreis Segeberg einen Vorbescheid für den Neubau eines weiteren – freistehenden – (Einfamilien-)Hauses im Grönwohlder Weg 5, Gemarkung Grönwohld, Flur 6, Flurstück 9/2, unmittelbar an der Straße platziert. Ein weiterer Vorbescheid vom 15. Juli 2022 sieht den Neubau von drei Einfamilienhäusern vor, von denen zwei zwischen den Häusern mit den Nummern 1 und 3 und eines hinter diesen beiden Häusern angeordnet ist. Einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids gibt es für den Abriss des Bestandsgebäudes Nr. 9 und den Neubau von drei Einfamilienhäusern. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 hat die … für die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Satzung geltend gemacht. Da eine Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur klarstellenden Charakter habe, müsse das bezeichnete Gebiet den Charakter eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufweisen. Die Bebauung in Grönwohld stelle jedoch eine Splittersiedlung dar. Die Begründung der Satzung berücksichtige nicht die Besonderheiten des Einzelfalls, sondern erschöpfe sich in dem abstrakten Argument, dass auch sehr wenige Gebäude, die nicht völlig regellos und wild zersiedelt seien, für die Annahme eines Innenbereichs genügten. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen bei den wenigen vorhandenen Gebäuden unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin überhaupt ein Bebauungszusammenhang mit dem erforderlichen hinreichenden Gewicht angenommen werden könne. Auch werde ein etwaiger Bebauungszusammenhang durch die freie Fläche nördlich und südlich des Landhandels unterbrochen. Die Fläche nach Norden unterbreche den Bebauungszusammenhang, weil sie landwirtschaftlich genutzt werde und damit eine typische Außenbereichsnutzung aufweise. Gleiches sei nach Osten hin der Fall. Die Lücke nach Süden weise eine beachtliche Größe auf und sei eher der Segeberger Straße als dem Grönwohlder Weg, der hier parallel verlaufe, zuzuordnen. Zusammen mit dem Bewuchs zwischen dem Gebäude und dem Landhandel werde gerade nicht der Eindruck einer Zusammengehörigkeit vermittelt. Die vorhandene Bebauung könne auch nicht als Ausdruck organischer Siedlungsstruktur angesehen werden. Die Bebauung beschränke sich gerade nicht auf den Grönwohlder Weg. Das südlichste Gebäude sei optisch der prägenden, da größeren Segeberger Straße zuzuordnen. Der Landhandel beherrsche optisch die dort signifikante 90-Grad-Kurve der Segeberger Straße und sei dieser optisch bereits wegen der von der Segeberger Straße zugänglichen Tankstelle zuzuordnen. Die von der Rechtsprechung für die Annahme eines Innenbereichs geforderte Struktur mit einer „angemessene[n] Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs“ sei vor dem Hintergrund einer Mischung aus privilegierter Außenbereichsnutzung und hinzugebauten anderen (Wohn-)Gebäuden nicht gegeben. Auf die historische Herleitung der Bebauung von einem ehemaligen Meierhof komme es rechtlich nicht an. Auch fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Bauanträge für Innenbereichsvorhaben seien nicht anhängig und seit langer Zeit nicht mehr gestellt worden und nach ihrer Kenntnis auch von keinem der Eigentümer geplant. Im Bedarfsfall könne problemlos auf die bei der letzten baurechtlichen Entscheidung getroffene Einordnung zurückgegriffen werden. Tatsächlich handele es sich bei der Satzung um eine verkappte und unzulässige sogenannte Verhinderungsplanung der Gemeinde. Es solle das von der Landesregierung Schleswig-Holstein im 2. Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum III (Sachthema Windenergie) ausgewiesene Vorranggebiet Windenergie … verhindert werden, weil sich nach den für die Regionalplanung aufgestellten Kriterien für Innenbereichsflächen andere Abstände von Windenergieanlagen zur vorhandenen Bebauung ergäben als für Außenbereichsflächen. Am 14. Oktober 2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antragsgegnerin die Satzung nur deshalb beschlossen habe, damit der Regionalplan nicht mit den bisher vorgesehenen Windeignungs- und Vorranggebieten in Kraft gesetzt werde. Denn nach der Regionalplanung sei ein Abstand eines Windeignungsgebiets zu Splittersiedlungen von 400 m vorgesehen, während es zum Innenbereich regelmäßig eines Abstandes von 1000 m bedürfe. Es liege ein sog. Formenmissbrauch vor. Im Einzelnen macht sie, u. a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12.03.2019 - 1 NE 19.85 -, juris), geltend, antragsbefugt zu sein. Ungeachtet dessen, dass die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB lediglich deklaratorische Bedeutung habe, entfalte sie nach herrschender Auffassung zugleich eine normative Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Planungsträgern und sonstigen öffentlichen Stellen, mithin auch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde und der Regionalplanung. Unerheblich sei auch, dass sie nicht Eigentümerin der maßgeblichen Flächen sei. Denn auch obligatorisch Berechtigte könnten in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt sein. Sie sei durch die Klarstellungssatzung daran gehindert, die sich aus den Verträgen mit den Eigentümern ergebenden schuldrechtlichen Befugnisse auszunutzen. Auch sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Sie könne mit der Unwirksamkeit der Satzung ihre Rechtsstellung verbessern, weil sie dann die von ihr mit dem Pachtvertrag gesicherten Grundstücke tatsächlich nutzen und entsprechende Anträge bei der Immissionsschutzbehörde stellen könne. Insbesondere könne von ihr nicht verlangt werden, schon jetzt Genehmigungsverfahren einzuleiten, da diese aufgrund der Klarstellungssatzung keinen Erfolg haben könnten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es fehle bei der Bebauung um den Grönwohlder Weg an der einen Innenbereich kennzeichnenden Bebauung von hinreichendem Gewicht und an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur. Da die Klarstellungssatzung den vorhandenen unbeplanten Innenbereich nicht verändern, d. h. vergrößern oder verkleinern könne, setze ihr Erlass voraus, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bereits bestehe. Aus den im Schreiben vom 20. Mai 2019 dargelegten Gründen sei das aber zu verneinen. Gegen das für einen Ortsteil erforderliche (städtebauliche) Gewicht spreche bereits die geringe Anzahl der Gebäude am Grönwohlder Weg, insbesondere die Anzahl der zu Wohnzwecken bzw. dem ständigen Aufenthalt dienenden Gebäude in Relation zu den im erheblichen Maße als „Nebenanlagen“ oder landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden. Nur Anlagen, die, auch als Dauerarbeitsplatz, dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, könnten prägenden Charakter haben. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt würden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung seien, seien hingegen keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellten. Deshalb könnten das Reitgestüt im westlichen Kurvenbereich, die Scheune und weitere Nebengebäude nördlich des Grönwohlder Wegs und der Schweinemastbetrieb im östlichen Kurvenbereich nicht als Bebauung im Sinne des § 34 BauGB gewertet werden. Aufgrund der erheblich, nämlich teils mehr als 60 bzw. 100 m auseinanderliegenden Gebäude könne die Bebauung keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Es fehle der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 4. Mai und vom 5. Juli 2022 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 29. Juni und 29. Juli 2022, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wiederholt und vertieft. Sie hat u. a. ausgeführt, dass ein Vergleich mit den Siedlungsstrukturen der Bebauungskomplexe Freudenberg, Muggesfelde und Muggesfelderheide zeige, dass diese drei Ortsteile, für die im Übrigen auch jeweils ein Bebauungsplan bestehe, sich überwiegend durch eine linear gleichmäßige Wohnbebauung auszeichneten, die anders als die Bebauung am Grönwohlder Weg kaum durch (große) Baulücken unterbrochen sei. In allen drei Ortsteilen befinde sich mit 26, 25 bzw. 52 Wohngebäuden erheblich mehr Wohnbebauung als im Bereich des Grönwohlder Wegs. Jedenfalls fehle das maßstabsbildende Gewicht. Fünf alleinstehende Wohnhäuser könnten zusammen mit zwei Hofstellen und einer möglicherweise ehemaligen Hofstelle nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, sondern nur den der Zersplitterung und Eigenständigkeit vermitteln. Jede Gebäudegruppe bilde für sich eine Splittersiedlung. Jeder Bebauungskomplex werde durch die landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt, sodass insgesamt der Eindruck einer typischen landwirtschaftlichen Außenbereichsbebauung vermittelt werde. Es handele sich lediglich um eine Straßenrandbebauung, bei der ein selbstständiges Gewicht und eine gewachsene Struktur nicht zu erkennen seien, d. h. um eine regellose Streubebauung und damit um einen bloßen Siedlungssplitter. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grönwohld vom 3. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, dass der Antrag schon unzulässig sei. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die von ihr angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12.03.2019 - 1 NE 19.85 -, juris) berufen, weil diese eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Gegenstand gehabt habe, bei der der Planaußenlieger sich auf sein Recht zur gerechten Abwägung berufen könne. Zwar könnten Planaußenlieger mit der Einwendung gehört werden, ihr Grundstück sei zu Unrecht aus dem Innenbereich ausgegrenzt worden. Darum gehe es der Antragstellerin, die die Verletzung ihrer Nutzungsrechte aus Pachtverträgen über außerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung gelegenen Grundstücken geltend mache, aber nicht. Auch seien die Nutzungsabsichten der Antragstellerin, die bisher noch kein Genehmigungsverfahren eingeleitet habe, nicht hinreichend konkretisiert. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21. Oktober 2019 sei noch offen, wie viele Windenergieanlagen gebaut werden sollten. Auch seien die Nutzungsverträge vage gehalten und stehe das gesamte Projekt ausweislich Satz 3 der Präambel der Nutzungsverträge unter dem Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ihre Nutzungsabsichten könne die Antragstellerin nur im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend machen. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts könne aber grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin habe aber lediglich ein von den Eigentümern abgeleitetes obligatorisches Recht. Auch die Raumplanung könne der Antragstellerin keine subjektiven Rechte vermitteln, da das Raumplanungsrecht allein der Abstimmung der verschiedenen Planungskompetenzen diene und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nur als Entwurf vorgelegen habe. Der Antrag sei ferner unbegründet, weil die Satzung formell und materiell rechtmäßig sei. Die Grenzziehung entspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Bei dem durch die Satzung umgrenzten Bereich, bezeichnet als „Ortsteil Grönwohld“, handele es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für das Gewicht des Bebauungskomplexes komme es nicht auf die Zahl der Gebäude, sondern vielmehr darauf an, dass die Ansiedlung sich nach der Zahl der vorhandenen Bauten von den in der gesamten weiteren Umgebung vorhandenen Streu- und Splittersiedlungen wesentlich abhebe. Das sei hier bei der Betrachtung ihres Gemeindegebiets der Fall. In der näheren Umgebung, insbesondere entlang der Segeberger Straße, finde sich vornehmlich eine verstreute Bebauung mit einzelnen Wohn- und Landwirtschaftsgebäuden. Diese Gebäude seien überwiegend nur auf einer Seite der Straße errichtet, ohne weitere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite in Nachbarschaft zu haben. Entlang des Grönwohlder Weges seien aber beide Straßenseiten mit Gebäuden bebaut und diese nähmen durch die beidseitige Bebauung optisch aufeinander Bezug und höben sich von der im näheren Umfeld zu findenden eher gestreuten Bebauung ab. Auch die Anzahl der Gebäude sei in dieser zusammenhängenden Form im Vergleich zur weiteren Umgebung überdurchschnittlich. Auch das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur sei erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich in dem Bereich der Satzung auch für den Außenbereich typische Gebäude befänden. Innerhalb des Ortsteils befänden sich sieben Wohnhäuser; der Ortsteil insgesamt sei, wie zutreffend auf Seite 3 der Begründung der Satzung ausgeführt werde, geprägt von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben, einem größeren gewerblichen Betrieb und Einfamilienhäusern. Diese bildeten eine nah beieinanderliegende Gebäudegruppe, die den Eindruck von Zusammengehörigkeit vermittele. Es sei keine regellose, nur lückenhafte Bebauung, die die Landschaft zersiedele. Die Gebäude seien in regelmäßigen Abständen auf beiden Seiten des Grönwohlder Weges angeordnet. Die Satzung ziehe die Grenze korrekt entlang des Übergangs vom Innen- zum Außenbereich. Es seien insbesondere keine Außenbereichsflächen mit in das Satzungsgebiet einbezogen worden. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch die freie Fläche nördlich und südlich des Landhandels unterbrochen. Das Grundstück Grönwohlder Weg 1 sei bebaut und schließe direkt an das mit dem Landhandel und Wohngebäuden bebaute Grundstück an. Eine Abweichung von dem Regelfall, dass ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen sei, sei nicht gegeben. Der Abstand zwischen den Gebäuden sei für eine dörflich geprägte Gegend nicht außergewöhnlich groß. Es lägen gerade 50 m Luftlinie zwischen dem südlichen Ende der Gebäude rund um den Werkstoffhof und dem innerhalb der Satzung am südlichsten gelegenen Gebäude. In Zusammenschau mit den übrigen Bauabständen entlang des Grönwohlder Wegs handele es sich um den hier regelmäßig vorliegenden Bebauungsabstand, sodass kein Eindruck der optischen Abspaltung des südlichen Gebäudes entstehe. Innerhalb dieser 50 m liege zudem nicht etwa Freifläche, sondern eine Gartenlaube und ein Pavillon, sodass die Fläche fast durchgehend baulich genutzt werde. Die Bäume und Sträucher auf dem Grundstück sprächen nicht gegen den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Sie hätten – anders als insoweit beispielhaft vom Bundesverwaltungsgericht angeführte topographische Besonderheiten wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.1997 - 4 B 238.96 -, Rn. 4, juris) – keine abgrenzende Wirkung. Vielmehr dürfte es in dörflich geprägten Innenbereichen recht schwierig sein, Grundstücke zu finden, in denen keine Bepflanzung zwischen den Gebäuden vorhanden sei. Die hier vorliegende Bepflanzung sei auch nicht außergewöhnlich dicht oder hoch. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung der Antragstellerin, dass das südliche Gebäude, obwohl es unmittelbar am Grönwohlder Weg liege, eher der Segeberger Straße als dahinterliegender Parallelstraße zuzuordnen sei. Aber selbst, wenn man dies annähme, würde der Bebauungszusammenhang nicht unterbrochen werden, weil die beiden Straßen parallel verliefen und die Segeberger Straße die Gebäude am Grönwohlder Weg deshalb nicht trenne. Angesichts des Abstands zwischen den Gebäuden von ca. 60 m, unterbreche auch die Fläche nördlich des Landhandels den Bebauungszusammenhang nicht. Unzutreffend sei, dass eine für den Außenbereich typische Nutzung einen Innenbereichszusammenhang unterbreche; denn es komme nicht auf die temporäre Nutzung eines Grundstücks an, sondern darauf, ob das unbebaute Grundstück – gedanklich – übersprungen werden könne, weil es ein verbindendes Element gebe, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lasse (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, Rn. 15, juris). Die Nutzung des unbebauten Grundstücks könne für die Frage der Bebaubarkeit nicht beachtlich sein; denn diese könne sich jederzeit ändern, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde, und würde sich zudem spätestens durch die Bebauung selbst ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es darauf an, ob das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sei (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, Rn. 23, juris). Hier würde ein auf der Freifläche nördlich des Bauhofs zu errichtendes Gebäude von der nördlichen und südlichen Bebauung geprägt werden. Es würde sich mit einem Abstand von 10 bis 20 Metern zur angrenzenden Bebauung nahtlos in den Bebauungszusammenhang einfügen. Etwaige Geländehindernisse oder andere optische Faktoren, die geeignet wären, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen, seien nicht erkennbar. Offenbleiben könne, ob es sich bei dem Gebäude mit der Hausnummer 5, das zumindest auch Wohnräume aufweise, um ein Reitgestüt handele. Denn ebenso wie der Schweinemastbetrieb, der dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene, sei es geeignet, das Gebiet als einen zusammengehörigen und geschlossenen Ortsteil mit zu prägen. Ohnehin sei die Anzahl der Gebäude nicht ausschlaggebend. Entlang des Grönwohlder Wegs nähmen die Gebäude aufgrund der beidseitigen Bebauung optisch aufeinander Bezug und höben sich von der im näheren Umfeld zu findenden eher gestreuten Bebauung ab. Die vorzufindenden, teils auch größeren Abstände zwischen der Bebauung seien in dörflich geprägten Innenbereichen nicht ungewöhnlich und ließen vorliegend keinen Eindruck der optischen Abspaltung der Bebauungen entstehen. In der Gesamtschau verliehen die Bebauungen durch ihre leicht versetzte beidseitige und regelmäßige Anordnung dem Gebiet entlang des Grönwohlder Wegs einen zusammenhängenden und geschlossenen Charakter. Sie seien maßstabsbildend für eine angemessene Fortentwicklung der Siedlung. Die Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Planung und der Vorwurf des Formenmissbrauchs träfen nicht zu. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 4. Mai und vom 5. Juli 2022 hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 25. Mai, 9. August und 18. August 2022, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wiederholt und vertieft. Zur Frage des Ortsteils hat sie u. a. vorgetragen, dass die Bebauung im Gemeindegebiet insgesamt eher kleinteilig sei, was für geringere Anforderungen an die Annahme eines Ortsteils spreche. Die Gemeinde habe kein eindeutiges Zentrum, sondern bestehe aus den kleineren Siedlungsschwerpunkten Muggesfelderheide, Muggelsfelde, Grönwohld, Hornbrook, Freudenberg, Am Nehmser See und dem Ferienhausgebiet. Daneben gebe es Splittersiedlungen an der Segeberger Straße 8, der Nehmser Straße 1, der Segeberger Straße 2-7a und der Segeberger Straße 9-12 sowie zahlreiche weitere Splittersiedlungen, die aus ein bis zwei Wohngebäuden und einem oder mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden bestünden. Von diesen beispielhaft aufgeführten Splittersiedlungen hebe sich der Ortsteil Grönwohld sowohl in Bezug auf die Quantität als auch die Qualität ab. Zudem bestehe kein Missverhältnis zu den anderen Siedlungsschwerpunkten. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht bei Betrachtung der Einrichtungen im Gemeindegebiet. Der in Grönwohld gelegene Landhandelsbetrieb mit Tankstelle sei die einzige Einzelhandelseinrichtung in der gesamten Gemeinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.