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Beschluss

1 MR 9/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0707.1MR9.20.00
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Leitsätze
1. Es liegt also nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens kein anderer Verfahrensgegenstand (aliud) vor als im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs 6 VwGO, solange der Bebauungsplan nicht in seinen Grundzügen modifiziert worden ist. (Rn.35) 2. Veränderte Umstände liegen vor, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren u. a. mit dem Ziel der Behebung der vom Senat festgestellten Fehler durchgeführt hat. (Rn.36) 3. Im Abänderungsverfahren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (mehr) zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet sein wird. (Rn.39)
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 wird auf Antrag der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 31. August 2020, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ vom 19. Mai 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (Az. 1 KN 18/20) vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt also nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens kein anderer Verfahrensgegenstand (aliud) vor als im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs 6 VwGO, solange der Bebauungsplan nicht in seinen Grundzügen modifiziert worden ist. (Rn.35) 2. Veränderte Umstände liegen vor, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren u. a. mit dem Ziel der Behebung der vom Senat festgestellten Fehler durchgeführt hat. (Rn.36) 3. Im Abänderungsverfahren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (mehr) zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet sein wird. (Rn.39) Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 wird auf Antrag der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 31. August 2020, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ vom 19. Mai 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (Az. 1 KN 18/20) vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die weitere Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ vom 19. Mai 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (1 KN 18/20). Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts bis zum Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 (Az. 1 MR 9/20) wird auf diesen Beschluss (juris, Rn. 2 ff.) Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ (Teilbereich 1) vom 19. Mai 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 1 KN 18/20 außer Vollzug gesetzt, weil dieser Antrag voraussichtlich erfolgreich sein werde. Der Bebauungsplan Nr. 35 erweise sich als voraussichtlich in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßend. Die seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen erwiesen sich hinsichtlich der Ermittlung der Vorbelastung durch Emissionen sowie in Bezug auf die betrieblichen Interessen der Antragstellerin als defizitär. Dieser Verfahrensmangel sei für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich. Zudem verstoße die gemeindliche Abwägungsentscheidung aller Voraussicht nach gegen den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz, weil die Antragstellerin dessen Gehalt verkannt und ihn demzufolge im Ergebnis unzutreffend gewichtet habe. Daraufhin beschloss die Antragsgegnerin am 9. Dezember 2021 zum Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ zur Behebung von Fehlern ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Zugleich beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den neuen Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung sowie dessen Auslegung. Zuvor hatte die Antragsgegnerin eine neue schalltechnische Untersuchung eines anderen Gutachters (Akustik Labor Nord GmbH, im Folgenden: ALN) vom 27. Oktober 2021 eingeholt. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Begründung lagen zunächst vom 27. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 aus. Die Antragstellerin nahm gegenüber der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 31. Januar 2022 vollumfänglich Bezug auf die von ihr im ursprünglichen Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen sowie ihr gesamtes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und wiederholte ihre Einwendungen. Des Weiteren verwies sie darauf, dass das schalltechnische Gutachten der ALN einer fachtechnischen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht standhalte, weil dieses für den Nachtbetrieb sowohl des derzeit überwiegend genutzten Betriebsgeländes als auch der Erweiterungsfläche die künftig beabsichtigte Auslastung nicht in ausreichendem Maße berücksichtige und weil zumindest in der östlichen Bebauung mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu rechnen sei. Hierzu übersandte sie eine Schalltechnische Stellungnahme der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH (im Folgenden: IAB) vom 30. Januar 2022. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass ihr im Dezember 2021 durch ein in Padborg ansässiges Speditionsunternehmen der Abschluss eines Mietvertrages über eine Teilfläche des Betriebsgrundstücks zum Zwecke des Abstellens von 20 Lastkraftwagen angeboten worden sei. Es liege daher auf der Hand, dass die Schallgutachten auch in Bezug auf diese zusätzlichen Schallquellen nachbearbeitet werden müssten. Diese Nutzung habe noch nicht begonnen, da sie im Zusammenhang mit der Sanierung der Rader Hochbrücke erfolgen solle. Am 8. April 2022 trat der Bebauungsplan Nr. 26 „Wiemelshorn“ der Antragsgegnerin in Kraft. Dieser setzt für ein südwestlich des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegenes Gebiet insgesamt zehn eingeschränkte Gewerbegebiete und jeweils zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente fest. Für das dem Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans nächstliegende eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe 3), das zwischen diesem Gebiet und dem Grundstück der Antragstellerin liegt und auf dem sich ein landtechnisches Lohnunternehmen befindet, beträgt das Emissionskontingent 60 db(A) tags und 46 db(A) nachts. Außerdem wurden für dieses Gebiet auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung Maßnahmen zum Immissionsschutz für das benachbarte Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 definiert, die – ebenso wie die Umstrukturierung einschließlich einer teilweisen Betriebsverlagerung – in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmen abgesichert wurden (Begründung des Bebauungsplans Nr. 35, S. 35 f.). Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35 wurde nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert und in der Zeit vom 19. April bis zum 5. Mai 2022 sowie wegen eines Fehlers bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wiederum vom 29. April bis zum 13. Mai 2022 ausgelegt. Die Antragsgegnerin erhielt von der ALN eine auf den 16. Juni 2022 datierte Schalltechnische Stellungnahme, in der diese auf die Schalltechnische Stellungnahme der IAB einging. Eine öffentliche Auslegung der Stellungnahme erfolgte nicht. Der Bebauungsplan Nr. 35, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am 1. Dezember 2022 als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Er wurde am 7. Dezember 2022 ausgefertigt und am 15. Dezember 2022 bekannt gemacht. Für das Plangebiet wurden als Art der baulichen Nutzung zwei allgemeine Wohngebiete (WA-1 und WA-2) festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen enthält der Plan Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, unter Punkt 10.1 gegen Gewerbelärm, unter Punkt 10.2 gegen Verkehrslärm. Danach ist in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen an der nordöstlichen Seite des Plangebiets ausreichender Schutz gegenüber Gewerbegeräuschen aus den benachbarten Gewerbebetrieben für die Nacht herzustellen (10.1). Dazu sind für dem ständigen Aufenthalt dienende Räume nicht-öffenbare Fenster oder geeignete Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, durch die sichergestellt wird, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor dem betroffenen Fenster eingehalten werden (10.1.1). Fenster von dem ständigen Aufenthalt dienenden Räumen sind außerhalb der gekennzeichneten Bereiche anzuordnen (10.1.2) und „[k]eine öffenbaren Fenster für dem ständigen Aufenthalt dienende Räume“ (10.1.3). Nachdem die Antragsgegnerin mit vorbereitenden Arbeiten begonnen hatte, ersuchte die Antragstellerin um Eilrechtsschutz mit dem Begehren, festzustellen, dass der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 seine Wirksamkeit nicht verloren habe, sondern dass die durch diesen Beschluss bewirkte Aussetzung des Bebauungsplans fortdauere (Az. 1 MR 1/23). Der Senat wies darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Bebauungsplan erst durch einen erfolgreichen Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin analog § 80 Abs. 7 VwGO wieder vollziehbar werden würde. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellte Abänderungsantrag nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Verfahrenseinleitung unzulässig sei. Am 27. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag gestellt. Gleichzeitig hat sie eine Erklärung abgegeben, dass bis zu einer Entscheidung über diesen Abänderungsantrag von Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 35 abgesehen werde. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren 1 MR 1/23 übereinstimmend für erledigt erklärt und der Senat hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 10. März 2023 eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es nach ihrer Auffassung eines Abänderungsantrages an sich nicht bedürfe. Die Notwendigkeit vorausgesetzt, sei ihr Antrag aber begründet. Die Tätigkeiten, die die Antragstellerin von ihrem Grundstück aus oder auf ihrem Grundstück ausführe, seien teilweise von den ihr erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt. Betriebsbeschreibungen lägen nicht vor. Das sei insoweit von Bedeutung, als die Antragstellerin erneut rüge, dass sie – die Antragsgegnerin – sich nicht oder jedenfalls nicht ausreichend mit den Entwicklungsmöglichkeiten des Gewerbebetriebes der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Auch seien im näheren Umfeld des Grundstücks der Antragstellerin mehrere Gebäude vorhanden, die bauaufsichtlich zugelassen seien und bei denen es sich um Wohngebäude handle bzw. in denen Wohnungen vorhanden seien. Sie habe die privaten Eigentümerinteressen und betrieblichen Interessen der Antragstellerin ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt. Sie habe dabei insbesondere den vom Senat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 festgestellten Mängeln Rechnung getragen. Dazu habe sie nochmals die Baugenehmigungslage betreffend das Grundstück der Antragstellerin aufbereitet und Angaben der Antragstellerin zu deren Betrieb in die im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens eingeholten Schalltechnischen Untersuchungen einfließen lassen. Vorliegend gehe es bei den von der Antragstellerin vorgetragenen Entwicklungsabsichten auch nicht um eine Kapazitätserweiterung oder Modernisierung. Gegenüber dem Amtsdirektor des Amtes Jevenstedt habe der Geschäftsführer der Antragstellerin außerdem geäußert, dass er sein Vorhaben, auf dem Betriebsgrundstück auch Grünabfälle zu lagern und zu behandeln, wohl nicht weiterverfolgen und stattdessen diese Tätigkeit an einem anderen Standort realisieren werde. Auch sei kein Genehmigungsverfahren für diese Anlage eingeleitet worden. Dennoch habe sie auch diese Entwicklungsmöglichkeiten bei der Beurteilung etwaiger vom Grundstück der Antragstellerin ausgehender Immissionen berücksichtigt. Auch habe sie den Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes beachtet. Durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets GEe3 im Bebauungsplan Nr. 26 und die auf der anderen Seite der Straße Rolandskoppel gelegene Sportanlage werde eine Pufferwirkung gegenüber dem benachbarten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 16 erzielt. Sie habe auch nicht gegen das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot verstoßen. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen vermeintlichen Verstoß gegen das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot überhaupt geltend machen könne, weil das Klimaschutzgesetz keine subjektiven Rechte und klagbaren Rechtspositionen einräume. Außerdem ergebe sich aus den Umweltberichten zum Flächennutzungs- und zum Bebauungsplan, dass sie das Klimaschutzgebot in den Blick genommen habe. Dass sie sich dabei auf die Prüfung kleinräumiger klimatischer Auswirkungen beschränkt habe, mache den Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerhaft. Die Schalltechnische Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 habe dazu gedient, ihr argumentative Hilfestellung für ihre Abwägungsentscheidung zu liefern. Darin habe sich die ALN mit der Schalltechnischen Stellungnahme der IAB auseinander gesetzt. Eine Auslegung sei nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien lediglich die Entwürfe der Bauleitplanung mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 - 1 MR 9/20 - abzuändern (§ 80 Abs. 7 VwGO analog) und den Antrag der Antragstellerin vom 31. August 2020 abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, den im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2023 enthaltenen Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe ihre privaten Eigentümerinteressen unzureichend ermittelt und nicht in die Abwägung eingestellt. Ihr Erweiterungsinteresse hinsichtlich der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Grünabfällen sei fehlerhaft behandelt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung der abwägungserheblichen Belange gehöre auch die Ermittlung vorhandener Immissionsvorbelastungen auf den an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Grundstücken von Plannachbarn. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die Ermittlung der Lärmvorbelastung, sondern auch jedweder Art von Luftschadstoffvorbelastungen im Gewerbegebiet unterlassen und davon abgesehen, die sich unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung ergebenden Beschränkungen für ihre Entwicklungsabsichten auch nur ansatzweise im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Auch sei ihr Erweiterungsinteresse hinsichtlich von lärmimmissionsschutzrechtlich abwägungsrelevanten zusätzlichen Nutzungen fehlerhaft behandelt worden. Der Bebauungsplan verstoße auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gegen den Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Es handele sich um ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Prinzip lägen nicht vor. Insbesondere seien nicht einmal ansatzweise irgendwelche städtebaulichen Gründe von besonderem Gewicht erkennbar. Es liege auch ein Verstoß gegen das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot vor. Den Belangen des globalen Klimaschutzes sei zwar nicht zwingend Vorrang einzuräumen, sie seien aber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das folge aus dem Klimaschutzgesetz und dem Grundgesetz. Die Antragsgegnerin habe jedoch lediglich das Lokalklima betrachtet und in ihre Erwägungen einbezogen und im Rahmen ihrer Bauleitplanung das globale Klima vollständig ausgeblendet und zu diesem nicht einmal ansatzweise irgendwelche Erwägungen angestellt. Dass das Klimaschutzgesetz keine subjektiven Rechte einräume, sei für die Abwägungsrelevanz dieser Belange unerheblich. Schließlich sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in formell verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen. Die Schalltechnische Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 sei nicht zum Gegenstand eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemacht worden. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, weil in der Schalltechnischen Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 von einer höheren nächtlichen Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm ausgegangen werde als noch in der Schalltechnischen Untersuchung der ALN vom 27. Oktober 2021. II. Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist zulässig. Er ist auch nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin statthaft (hierzu a>). Diese kann sich auch auf veränderte Umstände berufen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (hierzu b>). a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich ein Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts analog § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (Senatsbeschlüsse vom 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, NVwZ-RR 2003, 774 und Senatsbeschluss vom 28. März 2017 - 1 MR 3/17 -, juris, Rn. 2 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2015 – 5 S 1493/14 –, juris, Rn. 1). Ein solcher Abänderungsantrag ist auch vorliegend – nach der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB – statthaft und für die Erreichung des Ziels der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans erforderlich. Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 im vorliegenden Verfahren ist dadurch nicht gegenstands- bzw. wirkungslos geworden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20 -, juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 1 NE 12.259 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 16.01.2023 - OVG 10 S 1/23 -, juris, Rn. 13 ff.; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 MN 39/15 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschluss vom 14.06.2022 - 1 MN 83/21-, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.04.2022 - 1 B 395/12 -, juris, Rn. 40 ff.). Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 -, juris, Rn. 14 ff. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.01.2015 - 5 S 1493/14 -, juris, Rn. 1, und vom 11.04.2022 - 3 S 470/20 -, juris, Rn. 7). Mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses entsteht – auch bei unverändertem Inhalt – zwar ein neuer Plan, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels wirksam in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand eines anhängigen Normenkontrollverfahrens wird. Der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt jedoch zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 10.01.2017 - 4 BN 18.16 -, juris, Rn. 7 m. w. N.). Es liegt also nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens kein anderer Verfahrensgegenstand (aliud) vor als im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, solange der Bebauungsplan nicht in seinen Grundzügen modifiziert worden ist. Nicht zulässig wären Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2017 - 4 BN 6.17 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 -, juris, Rn. 15). Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde das planerische Gesamtkonzept nicht dadurch infrage gestellt, dass nunmehr auch für den früheren Teilbereich 2 des Bebauungsplans Nr. 35 ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist. Ausweislich der Begründung zum ursprünglichen Plan vom 22. April 2020 war eine vollständige (Wohn-)Bebauung auch in diesem Teilbereich beabsichtigt, sobald die Schallproblematik gelöst werden würde (Beiakte B, Bl. 1445). Auch der Flächennutzungsplan, aus dem der Bebauungsplan zu entwickeln war (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), stellt seit seiner 19. Änderung die gesamte Fläche des jetzt überplanten Gebiets – also auch den früheren Teilbereich 2 – als Wohnbaufläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. b) Die Antragsgegnerin kann sich entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO auch auf veränderte Umstände berufen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 -, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2022 - 3 S 470/20 -, juris, Rn. 7). Sie hat nach der Außervollzugsetzung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 35 durch den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 ein ergänzendes Verfahren u. a. mit dem Ziel der Behebung der vom Senat festgestellten Abwägungsfehler durchgeführt und diesem Verfahren insbesondere eine neue Schalltechnische Untersuchung durch einen anderen Gutachter zugrunde gelegt. 2. Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Änderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2022 - 3 S 470/22 -, juris, Rn. 9). Insoweit wird auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 - (juris, Rn. 34) Bezug genommen. Von diesem Maßstab ausgehend ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (mehr) zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet sein wird. Der Bebauungsplan Nr. 35 erweist sich in seiner jetzigen Gestalt bei summarischer Prüfung nicht als ungültig (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da er voraussichtlich weder unter durchgreifenden formellen Fehlern leidet (hierzu a>) noch unter durchgreifenden materiellen Fehlern (hierzu b>). a) Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht unter durchgreifenden formellen Fehlern. Voranzustellen ist, dass die im Jahr 2020 im Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin fehlenden Angaben zu Erscheinungsweise, Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 -, juris, Rn. 36 ff.) mittlerweile in diesem enthalten sind (Verfahrensakte ergänzendes Bauleitplanverfahren Bl. 1492). Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen die Ermittlungs- und Bewertungspflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB (hierzu aa>). Es liegt bei summarischer Prüfung auch kein Verfahrensfehler darin, dass die Schalltechnische Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 nicht ausgelegen hat (hierzu bb>). aa) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt weder im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der betrieblichen Aktivitäten und Interessen der Antragstellerin (hierzu ) oder die Ermittlung der Immissionsvorbelastung der an das Plangebiet angrenzenden Nachbargrundstücke (hierzu ), noch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Klimaschutzes (hierzu ) gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, juris, Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). (1) Die Antragsgegnerin hat die betrieblichen Aktivitäten und Interessen der Antragstellerin ausreichend ermittelt. (a) Anders als im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 beanstandet, liegen der Schalltechnischen Untersuchung der ALN vom 27. Oktober 2021 Betriebsbeschreibungen der einzelnen Betriebe zugrunde, die auf Angaben der Betreiber beruhen (S. 13). Sie enthält auch eine Betriebsbeschreibung des Betriebs der Antragstellerin und berücksichtigt den geplanten Bau einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Grünabfällen oder einer Betontankstelle zur Abgabe von Fertigbeton (S. 13 der Untersuchung). Ausweislich der Schalltechnischen Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 wurde anlässlich einer Ortsbesichtigung des Betriebs der Antragstellerin durch diese eine Betriebsbeschreibung übermittelt und zwischen ihr und der ALN abgestimmt. Die aufgenommenen und später in der Schalltechnischen Untersuchung dargelegten Angaben seien im Anschluss durch die Antragstellerin schriftlich bestätigt worden (S. 3 der Stellungnahme), was die Antragstellerin nicht bestritten hat. Spätere abweichende Angaben der Antragstellerin zur Betriebsbeschreibung gegenüber der IAB sind – unabhängig von ihrer Abwägungsrelevanz – in die Schalltechnische Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 eingeflossen. (b) Auch im Hinblick auf die Erweiterungsabsichten des Betriebs der Antragstellerin liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 festgestellt, dass zu den nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigenden und damit auch gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden privaten Belangen auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zählt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen hat, ob das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Es hat jedoch klargestellt, dass der Schutz des Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasst. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris, Rn. 86 m. w. N.). Der durch Art. 14 GG garantierte Bestandsschutz bezieht sich nur auf den vorhandenen Bestand eines Betriebs und grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit seiner Erweiterung (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - IV C 66.67 -, VerwRspr 1972, 207 ). Allerdings erkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, unter dem Aspekt der in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB genannten Belange der Wirtschaft nicht nur das Interesse eines Unternehmens an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestands mit seinen Anlagen, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung gehört. Dazu zählt es allerdings (nur) „die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw.“ (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - IV C 66.67 -, VerwRspr 1972, 207 ; Beschluss vom 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, juris, Rn. 10; ebenso Senatsbeschluss vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 -, juris, Rn. 61). Der gegenwärtige Betrieb muss nach objektiven Maßstäben auf eine Erweiterung angewiesen sein (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, juris, Rn. 28). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Interesse an einer Betriebsausweitung nur ein quantitatives Wachstum des bereits eingerichteten und ausgeübten Betriebs umfasst, nicht eine qualitative Ergänzung um neue Betriebstätigkeiten. Darüber hinaus ist die so verstandene zukünftige Betriebsentwicklung nur abwägungserheblich, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht erheblich (Senatsbeschluss vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 -, juris, Rn. 61). Zu erwarten ist eine Konkretisierung der Absichten, etwa durch die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren (Senatsurteile vom 28.05.2014 - 1 KN 3/12 -, juris, Rn. 43 f. m. w. N., und vom 26.08.2022 - 1 KN 18/19 -, juris, Rn. 41). Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, juris, Rn. 3). Davon ausgehend musste die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgebrachten Erweiterungsabsichten jedenfalls im ergänzenden Verfahren nicht in ihre Abwägung miteinbeziehen. Das gilt in der Folge auch für die durch eine eventuelle Realisierung dieser Absichten verursachten Luft- und Lärmimmissionen. Schon im ursprünglichen Verfahren hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie seit längerem die Absicht habe, „das Spektrum“ – also nicht nur den Umfang – „ihrer gewerblichen Tätigkeit am Standort A-Straße zu erweitern“ (Schriftsatz vom 7. September 2020, S. 4). Beabsichtigt war also schon damals eine qualitative Ergänzung, nicht lediglich eine quantitative Intensivierung oder Fortentwicklung der Tätigkeit des bereits eingerichteten und ausgeübten Unternehmens. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Einwendungen nicht dargelegt, warum es sich bei der Errichtung einer „Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Grünabfällen“ (Schriftsatz vom 7. September 2020) bzw. bei dem nach ihren Angaben beabsichtigten „Abschluss eines Mietvertrags über eine Teilfläche des Betriebsgrundstücks zum Zwecke des Abstellens von 20 LKWs“ (Einwendungsschreiben vom 31. Januar 2022, Verfahrensakte „Ergänzendes Bauleitplanverfahren“, Bl. 491 f.) um eine Betriebserweiterung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handeln würde. Das ist für den Senat im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich. Jedenfalls waren die Erweiterungsabsichten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. Oktober 2022 nicht (mehr) hinreichend konkretisiert im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die von ihr nach ihrem Vorbringen durch ein Ingenieurbüro spätestens im September 2020 eingeleitete Genehmigungsplanung für die Grünabfall-Anlage mittlerweile in ein nach ihrer eigenen Ansicht erforderliches Genehmigungsverfahren gemündet wäre. Zudem hat die Antragstellerin dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber dem Amtsdirektor des Amtes Jevenstedt geäußert habe, dass er dieses Vorhaben wohl nicht weiterverfolgen und stattdessen diese Tätigkeiten an einem anderen Standort durchführen wolle (Schriftsatz vom 27. Februar 2023, S. 17), nicht widersprochen. Auch hinsichtlich des der Antragstellerin nach ihrer Darstellung aus dem Januar 2022 „im Dezember 2021 durch ein in Padborg ansässiges Speditionsunternehmen“ angetragenen Abschlusses eines Mietvertrags zum Zwecke des Abstellens von 20 LKW, über dessen nähere Modalitäten noch verhandelt werde, hat sie nicht vorgetragen, dass ein solcher Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits abgeschlossen gewesen wäre. Auch in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 im Verfahren 1 MR 1/23 hat sie sich lediglich auf dieses Angebot bezogen und ergänzt, dass „diese Nutzung noch nicht begonnen [habe], da sie im Zusammenhang mit der Sanierung der Rader Hochbrücke erfolgen“ solle (S. 6 f.). Der tatsächliche Abschluss eines – ggf. aufschiebend bedingten oder ab einem bestimmten Datum geltenden Mietvertrages – vor dem Satzungsbeschluss im Oktober 2022 ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Da es sich bei einem tatsächlichen Vertragsabschluss um einen Umstand aus der Sphäre der Antragstellerin gehandelt hätte, von dem die Antragsgegnerin keine Kenntnis hätte haben können, hätte es der Antragstellerin – insbesondere angesichts ihrer fortlaufenden Berufung auf wechselnde Erweiterungsabsichten – oblegen, derartige Konkretisierungen ihrer Absichten der Antragsgegnerin unaufgefordert mitzuteilen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, anlässlich des Einwendungsschreibens der Antragstellerin vom 31. Januar 2022 bzw. der Stellungnahme der IAB vom 30. Januar 2022 erneut den Betriebsumfang der Antragstellerin zu ermitteln. Die der Schalltechnischen Untersuchung der ALN vom 27. Oktober 2021 zugrundeliegende Beschreibung des Betriebs der Antragstellerin (S. 14 sowie Anlage 2) war nach unbestrittener Darstellung der ALN in ihrer Schalltechnischen Stellungnahme vom 16. Juni 2022 von der Antragstellerin übermittelt und bei einer Ortsbesichtigung mit der Antragstellerin abgestimmt und anschließend durch diese schriftlich bestätigt (S. 10) worden. Warum die Betriebsbeschreibung in der Schalltechnischen Stellungnahme der IAB von der abgestimmten Betriebsbeschreibung abwich, ist nicht erkennbar. Zumindest teilweise – etwa hinsichtlich der Zahl der Lastkraftwagen über die die Antragstellerin verfügt – scheint dies nicht auf eigenen Beobachtungen der IAB, sondern lediglich auf Angaben der Antragstellerin („Ihrer Auskunft nach“) beruht zu haben. Angesichts der zuvor zwischen der Antragstellerin und der ALN abgestimmten Betriebsbeschreibung hätte es der Antragstellerin oblegen, die Diskrepanzen – insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Lastkraftwagen um 70 % – nicht nur zu behaupten, sondern auch zu erläutern und zu belegen, zumal zwischen der ursprünglichen Untersuchung der ALN vom 27. Oktober 2021 und der Stellungnahme der IAB vom 30. Januar 2022 lediglich ein Zeitraum von unter drei Monaten lag. Was sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage Ast. 1 ergeben soll, ist nicht erkennbar. Aus dieser geht schon nicht hervor, ob sie sich auf den aktuellen Planungsstand des Bebauungsplans Nr. 35, die darin enthaltenen Festsetzungen und die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 bezieht. Dagegen spricht, dass die dort abgebildete Planzeichnung der aus dem Jahr 2020 entspricht (Planung mit Teilbereichen 1 und 2) und auf eine textliche Festsetzung („festverglast“) Bezug genommen wird, die in jenem Plan enthalten war, sich in den aktuellen textlichen Festsetzungen aber nicht mehr findet. Zudem fällt auf, dass der Punkt „Abhilfe“ mitten im Satz abbricht. Schließlich ist nicht erkennbar, ob sich die Anlage auf den aktuellen oder den nach Angaben der Antragstellerin geplanten „erweiterten“ Betrieb der Antragstellerin bezieht. Für letzteres spricht, dass die Anlage unter der Zwischenüberschrift „Fehlerhafte Behandlung des Erweiterungsinteresses hinsichtlich von lärmimmissionsschutzrechtlich abwägungsrelevanten zusätzlichen Nutzen“ eingeführt wird. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt waren eventuelle durch eine Erweiterung in der vorgetragenen Form verursachte Immissionen jedoch nicht abwägungsrelevant. Es besteht auch kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Immissionsvorbelastung auf den an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Grundstücken von Plannachbarn. Nach der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts muss die Umweltprüfung eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete enthalten, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Es muss demnach nicht nur die Belastung des Plangebiets selbst wiedergegeben werden, sondern auch diejenige der Nachbarschaft, soweit diese von Emissionen aus dem Plangebiet (des im Verfahren befindlichen Plans) betroffen sein kann (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 08.01.2020 - 2 Bs 183/19 -, juris, Rn. 44, 49). Vorliegend ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 35 angrenzenden Gebiete von irgendeiner Art von Emissionen aus dem Plangebiet – einem allgemeinen Wohngebiet, in dem zudem nach der textlichen Festsetzung 1.1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sind – erheblich betroffen sein könnten. Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Klimaschutzes den Anforderungen von § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt, beschrieben und bewertet. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Damit ist der Klimaschutz eines der in Form von Planungsleitsätzen zusammengefassten Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung (BT-Drs. 17/6076, S. 8). Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll nach § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist nach § 1a Abs. 5 Satz 2 BauGB in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ergibt sich aus der Vorschrift, dass der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt zu berücksichtigen ist und eigene Darstellungen und Festsetzungen begründen kann (BT-Drs. 17/6076, S. 8). Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (dort Buchst. a: Auswirkungen u. a. auf das Klima) und § 1a BauGB wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dabei ist die Anlage 1 zum Baugesetzbuch anzuwenden. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Die Norm begründet damit eine für die Praxis bedeutsame Beschränkung der Untersuchungspflichten (Schrödter/Otto, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 147; Brinktrine, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 449). Die Umweltprüfung ist kein „Suchverfahren“, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 64 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris, Rn. 123 ; s. a. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20 -, juris, Rn. 53; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25.01.2022 - OVG 10 S 17/21 -, juris, Rn. 48 ; Krautzberger/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 2 Rn. 517; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 2 Rn. 11). Das wird bestätigt durch Nr. 2 Buchst. b der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB, wonach Bestandteil des Umweltberichts u. a. eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ist. Hierzu sind (nur) „soweit möglich“ insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Buchst. a bis i zu beschreiben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens oder für deren Bewertung gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben gibt. Es existierten jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Leitfäden, Handreichungen o. ä., die die Verwaltungsbehörden bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten zugrunde legen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.121 -, juris, Rn. 80 ). Welcher Aufwand zur Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen zumutbar ist und was dabei inhaltlich geleistet werden muss, ist jedoch davon abhängig, inwieweit standardisierte Vorgaben dazu vorhanden sind (vgl. Sieveking, jurisPR-BVerwG 19/2022 Anm. 1 unter D.). Angesichts der spezialgesetzlichen Regelungen im Bauplanungsrecht für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung ergeben sich aus dem allgemeinen Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, wonach die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben, keine zusätzlichen Anforderungen an die gemeindliche Abwägungsentscheidung (vgl. Fellenberg, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 13 KSG Rn. 11). Das folgt aus der Gesetzesbegründung, wonach in einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, der Klimaschutz bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt werde. In anderen Gesetzen sei dies jedoch bisher nicht der Fall gewesen. Diese Regelungslücke solle durch § 13 Abs. 1 KSG querschnittsartig geschlossen werden (BT-Drs. 19/14337, S. 36). Im Bauplanungsrecht hat der Gesetzgeber also keinen (zusätzlichen) Regelungsbedarf gesehen. Auch aus Art. 20a GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris) ergeben sich keine über die Vorgaben des Baugesetzbuchs hinausgehenden Anforderungen an die Abwägung der Antragsgegnerin. Soweit danach gemäß Art. 20a GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Klimaschutz besteht, handelt es sich um einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, dem dieser mit Erlass des Bundes-Klimaschutzgesetzes bzw. der klimaspezifischen Vorschriften des Baugesetzbuchs grundsätzlich nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 – 9 A 1.21 –, juris, Rn. 164). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Klimaschutzes den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf S. 25 des Umweltberichts setzt sie sich mit den klimatischen Auswirkungen der Durchführung der Planung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen durch die Neuplanungen insgesamt als „wenig erheblich für das Schutzgut Klima“ einzustufen seien. Der Bebauungsplan führe zwar zu einem Verlust von unversiegelten Flächen und kleinräumig von Gehölzflächen. Durch die Erhöhung der Flächenversiegelung werde innerhalb des Geltungsbereiches mit einer geringen Erwärmung zu rechnen sein. Da ein großer Teil des Geltungsbereiches auch jetzt als Ackerfläche in Teilen des Jahres vegetationsfrei sei und die Landschaftsstrukturen in der Umgebung des Geltungsbereichs eine ausgleichende Wirkung auf das Lokalklima hätten, komme dieser Effekt jedoch nicht in erheblichem Maße zum Tragen. Darüber hinaus könnten der weitergehende Erhalt des Gehölzbestandes, ergänzende Gehölzanpflanzungen innerhalb des geplanten Wohngebietes sowie die Berücksichtigung von Flächen für eine offene Regenwasserrückhaltung zu einer Minimierung der Flächenerwärmung beitragen. Ist jedoch schon für das Lokalklima (das ein Ausschnitt des globalen Klimas ist) nur mit unerheblichen Auswirkungen zu rechnen, ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin Anlass gehabt hätte, sich gesondert mit den Auswirkungen auf das globale Klima auseinanderzusetzen. Hinzu tritt, dass nur zwei – relativ kleine – allgemeine Wohngebiete festgesetzt wurden, sodass etwa eine relevante Erhöhung der CO2-Emissionen sich nicht aufdrängt und auch nicht im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit geltend gemacht wurde. Schließlich standen der Antragsgegnerin auch keine adäquaten standardisierten Vorgaben zur Ermittlung und Bewertung derartiger Auswirkungen des Vorhabens zur Verfügung. bb) Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass die Schalltechnische Stellungnahme der ALN vom 16. Juni 2022 nicht ausgelegen hat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 sind fristgemäß abgegebene Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt worden ist. Aus diesen Normen ergibt sich, dass allein die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine erneute Auslegung erforderlich macht. Es handelt sich um einen der Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen zuzuordnenden Vorgang. Selbst dann, wenn der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert wird, stellt dies keinen Grund für eine erneute Beteiligung dar, weil nicht der Entwurf des Bauleitplans selber geändert wird (BVerwG, Urteil vom 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris, Rn. 14 ff.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 4a Rn. 25; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 4a Rn. 4). Vorliegend wurde jedoch nicht einmal der Umweltbericht geändert. Das war auch nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin die Angaben aus der Schalltechnischen Stellungnahme der IAB aus den unter 2. a) aa) (1) genannten Gründen nicht berücksichtigen musste. b) Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nach derzeitigem Erkenntnisstand im Eilverfahren auch nicht unter durchgreifenden materiellen Fehlern. Insbesondere liegt kein Abwägungsmangel hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes vor. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Senatsurteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris, Rn. 100 m. w. N.). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die in die Abwägung einzustellenden Belange nicht fehlgewichtet. Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie − unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG − dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz bindet nicht strikt, sondern kann im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Es handelt sich um eine Abwägungsdirektive, die Ausnahmen zugänglich ist, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung − wie hier − solchen Immissionen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2022 - 4 BN 2.22 -, juris, Rn. 20). Dem Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die gewerbliche Nutzung räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen ein Wohngebiet und ein Gewerbegebiet ein Mischgebiet als Puffer gelegt wird (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 627). Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise – etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 – erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebiets billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, juris, Rn. 69; Rieger, a. a. O.). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist demnach möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist oder wenn die Probleme durch Abstände oder Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) bewältigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2014 - 1 KN 3/12 -, juris, Rn. 30). Auch in einer erheblich mit (Gewerbe-)Lärm vorbelasteten Umgebung ist deshalb die Ausweisung von Wohngebieten möglich, wenn dafür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen und jedenfalls im Gebäudeinneren und etwaigen Außenwohnbereichen aufgrund von Schallschutzmaßnahmen zumutbare Lärmwerte erreicht werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.10.2021 - 1 KN 3/20 -, juris, Rn. 43 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Die Schaffung von Bauland für den Bau von Wohnraum ist im Bauplanungsrecht ein Belang von hohem Gewicht (s.a. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 47). Er ist einfachgesetzlich in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB verankert (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung) und hat auf dieser Ebene zuletzt besonderen Ausdruck etwa durch die Verabschiedung des Baulandmobilisierungsgesetzes (BGBl. 2021 I, S. 1802) gefunden. Zudem lässt sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip die allgemeine Verpflichtung des Staates und der Kommunen entnehmen, den Wohnungsbau im Rahmen des Möglichen intensiv zu fördern (vgl. Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand September 2022, Art. 13 Rn. 6; ders./Shirvani, a. a. O., Art. 14 Rn. 145; ähnlich Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 73). Diesem Belang dient der streitgegenständliche Bebauungsplan. Ausweislich der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans besteht für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg, zu dem die Antragsgegnerin gehört, ein neuer Bedarf von 1.510 Wohneinheiten im Zeitraum von 2010-2025 (S. 7). Es wird von einem „dringenden Bedarf von Wohneinheiten“ (S. 8) ausgegangen. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung könnten der großen Nachfrage nach Wohneinheiten im Gebiet der Antragsgegnerin nicht gerecht werden (S. 9). Diese Erwägungen werden in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 35 wiedergegeben (S. 7 ff.). Als Anlass der Planung wird benannt, dass die Gemeinde einen attraktiven Wohnstandort sowohl für Pendler als auch für Familien mit Kindern darstelle. Im Hinblick auf die große Nachfrage sei eine stetige siedlungsstrukturelle Erweiterung der Gemeinde Westerrönfeld erforderlich, um entsprechende Flächen planungsrechtlich für eine wohnbauliche Entwicklung vorzubereiten (S. 14). Die Abwägung der Antragsgegnerin wird auch ihrer Verpflichtung gerecht, die durch das „heranrückende“ Wohngebiet entstehenden Konflikte zwischen störender und störempfindlicher Nutzung so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2014 - 1 KN 3/12 -, juris, Rn. 31). Zunächst hat sie durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten im Bebauungsplan Nr. 26 für die südöstlich dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 35 auf der anderen Seite der Jevenstädter Straße gelegenen Flächen und unter Ausnutzung der östlich an das Plangebiet anschließenden Sportflächen (mit Aufschüttungen von ca. 7 Metern über Straßenniveau und vorhandenen Bepflanzungen) dafür gesorgt, dass der Bebauungsplan Nr. 35 nicht unmittelbar an ein nicht eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 35 besteht das planerische Ziel der Antragsgegnerin darin, eine Ansiedlung entlang der Jevenstedter Straße auf mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe durch die festgesetzten Emissionskontigente – im nächstgelegenen GEe3 mit 60 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts – zu begrenzen, um innerhalb des geplanten Wohngebietes Nutzungskonflikte mit den geplanten Wohnnutzungen auszuschließen (s. a. S. 22 f. der Begründung). Außerdem hat sie, ausgehend von den von der ALN vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen gegen Außenlärm (Schalltechnische Untersuchung vom 27. Oktober 2021, S. 21 ff.), Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Hinblick auf Gewerbe- und Verkehrslärm festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen 10.1 bis 10.3 entsprechen dabei inhaltlich den gutachterlichen Formulierungsvorschlägen zur Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf Gewerbelärm (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 27. Oktober 2021, Anlage 20.1). Zwar hat die Antragsgegnerin – wohl versehentlich – die Formulierung „alternativ“ zwischen der Festsetzung 10.1.1 einerseits und den Festsetzungen 10.1.2 sowie 10.1.3 andererseits nicht vom gutachterlichen Vorschlag übernommen. Allerdings handelt es sich bei summarischer Prüfung um eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche durch ergänzende Heranziehung der Planbegründung, die den Zusatz „alternativ“ enthält (vgl. S. 28) nicht zur Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung führt. Die textliche Festsetzung 10.2 (10.2.1 und 10.2.2) entspricht inhaltlich den gutachterlichen Formulierungsvorschlägen zur Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf Verkehrslärm (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 27. Oktober 2021, Anlage 20.3). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass angesichts der von der ALN angenommenen Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm von 40 dB(A) um 1 dB an der geplanten straßennahen Bebauung im Osten und Südosten des Plangebiets durch Gewerbelärm (Schalltechnische Untersuchung vom 27. Oktober 2021, S. 20) sowie des nächtlichen Orientierungswerts der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) um ebenfalls 1 dB durch Verkehrslärm (Schalltechnische Untersuchung vom 27. Oktober 2021, S. 12) unter Zugrundelegung der getroffenen Festsetzungen zumutbare Lärmwerte nicht erreicht werden können. Die Antragsgegnerin musste ihrer Abwägung aus den bereits dargestellten Gründen auch nicht die Betriebsbeschreibung der Antragstellerin in der Schalltechnischen Stellungnahme der IAB zugrunde legen, nach der ausweislich der Schalltechnischen Stellungnahme der ALN schon gegenwärtig und ohne eine Betriebserweiterung der Antragstellerin an umliegenden schutzbedürftigen Immissionsorten im Bestand die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 9 dB überschritten würden. Die Antragsgegnerin musste außerdem bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung auch nicht jegliche vom Gewerbebetrieb der Antragstellerin ausgehenden tatsächlichen Lärmimmissionen berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris, Rn. 129, und vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12, juris, Rn. 61). Auch Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG). Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, juris, Rn. 6). An der Verursachung schon im Bestand als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufender Lärmimmissionen besteht deshalb kein schützenswertes Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für ein Änderungsverfahren ist nach dem Interesse des Änderungsantragstellers festzusetzen (Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20 -, juris, Rn. 95), hier also nach dem Interesse der Antragsgegnerin an dem Vollzug des Bebauungsplans. Da dieses sich bei der Gemeinde nicht unmittelbar aus bezifferbaren wirtschaftlichen Interessen ergibt, hält der Senat den im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).