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Beschluss

1 MB 16/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0119.1MB16.22.00
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Leitsätze
Wer, nachdem das Ruhen des Verfahrens in den Besprechungen mit der Behörde jeweils erörtert worden ist, diesbezüglich einen schriftlichen Antrag stellt, bringt damit zum Ausdruck, dass er vorerst keine Entscheidung über seinen Bauantrag begehrt, sondern zunächst in Kooperation mit der Stadtplanung die Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen im Wege der Bauleitplanung erreichen möchte. (Rn.8) Ein Berufen auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. ist deshalb jedenfalls treuwidrig. (Rn.8) Der Umstand, dass es sich bei der Stadtplanung und der unteren Bauaufsicht um dieselbe Behörde i.S.d. § 3 Abs. 2 LVwG handelt, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung bei der Anwendung des § 69 Abs. 8 LBO a.F. zu dem Fall, dass es sich um verschiedene Behörden handelt. (Rn.10) Dass die Nutzungsart „Wohnen“ durch mehrere von der Baunutzungsverordnung normierte Baugebietstypen realisierbar ist, steht dem Mindestmaß an Erkennbarkeit der Art der baulichen Nutzung im Rahmen des § 14 BauGB nicht entgegen. Eine Festlegung auf einen bestimmten Baugebietstyp ist im Rahmen der Zurückstellung eines Bauvorhabens bzw. bei Erlass einer Veränderungssperre (noch) nicht erforderlich. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer, nachdem das Ruhen des Verfahrens in den Besprechungen mit der Behörde jeweils erörtert worden ist, diesbezüglich einen schriftlichen Antrag stellt, bringt damit zum Ausdruck, dass er vorerst keine Entscheidung über seinen Bauantrag begehrt, sondern zunächst in Kooperation mit der Stadtplanung die Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen im Wege der Bauleitplanung erreichen möchte. (Rn.8) Ein Berufen auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. ist deshalb jedenfalls treuwidrig. (Rn.8) Der Umstand, dass es sich bei der Stadtplanung und der unteren Bauaufsicht um dieselbe Behörde i.S.d. § 3 Abs. 2 LVwG handelt, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung bei der Anwendung des § 69 Abs. 8 LBO a.F. zu dem Fall, dass es sich um verschiedene Behörden handelt. (Rn.10) Dass die Nutzungsart „Wohnen“ durch mehrere von der Baunutzungsverordnung normierte Baugebietstypen realisierbar ist, steht dem Mindestmaß an Erkennbarkeit der Art der baulichen Nutzung im Rahmen des § 14 BauGB nicht entgegen. Eine Festlegung auf einen bestimmten Baugebietstyp ist im Rahmen der Zurückstellung eines Bauvorhabens bzw. bei Erlass einer Veränderungssperre (noch) nicht erforderlich. (Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Antragsteller – Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin – begehrt im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückstellung seines Baugesuchs unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u.a. ausgeführt, eine fiktive Baugenehmigung stehe dem Erlass eines Zurückstellungsbescheids nicht entgegen, da die hierfür maßgebliche Bearbeitungsfrist aufgrund des vom Antragsteller beantragten Ruhens des Verfahrens nicht abgelaufen gewesen sei. Ein Verzicht auf die Einhaltung der Frist begegne keinen grundlegenden Bedenken. Im Übrigen wäre ein Berufen auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion treuwidrig, wenn das Überschreiten der Frist – wie hier – auf ein Verhalten des Bauantragstellers zurückzuführen sei (S. 4 f. des Beschl.-Abdr.). Die Zurückstellung erweise sich als rechtmäßig. Das zu sichernde Planungsziel sei – auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – hinreichend konkretisiert gewesen. Dies lasse sich dem Planaufstellungsbeschluss selbst im Zusammenhang mit seiner Begründung in der Beschlussvorlage vom 12. Januar 2022 ohne Weiteres entnehmen (S. 6 ff. des Beschl.-Abdr.). Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, dem Erlass eines Zurückstellungsbescheids stehe eine bereits zuvor zu seinen Gunsten entstandene fiktive Baugenehmigung entgegen. Das Ruhen des Verfahrens habe die Bearbeitungsfristen des § 69 LBO a.F. nicht hemmen bzw. unterbrechen können, da diese nicht zur Disposition der Beteiligten stünden. Erstmalig macht er zudem geltend, dass die am 5. August 2021 von der Antragsgegnerin verfügte Verlängerung der Bearbeitungsfrist unwirksam gewesen sei, weshalb die Genehmigungsfiktion gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. vor seinem Antrag auf Ruhendstellung eingetreten sei. Letztlich sei der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig, da es an einer hinreichenden Konkretisierung der Planung bezüglich der Art der baulichen Nutzung gefehlt habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat. 1. Zunächst führt das Beschwerdevorbringen zur Zulässigkeit einer Ruhendstellung eines Verfahrens nach § 69 LBO a.F. auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Denn ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das Genehmigungsverfahren durch das Schreiben des Antragstellers vom 19. November 2021, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22. November 2021, wirksam ruhend gestellt werden konnte und auch ungeachtet der sich daran ggf. anschließenden Frage, ob die Ruhendstellung zu einer Unterbrechung (so das Verwaltungsgericht, vgl. S. 5 des Beschl.-Abdr.) oder zu einer Hemmung (so die Antragsgegnerin, vgl. das Schreiben vom 21.12.2021, Bl. 18 Beiakte B sowie die Fristenübersicht, Bl. 25 Beiakte B) der Fristen des § 69 Abs. 6 bis 8 LBO a.F. geführt hat, kann sich der Antragsteller nicht auf eine etwaige Genehmigungsfiktion berufen. Er kann sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (S. 5 des Beschl.-Abdr.) – nach der Rechtsprechung des Senats deshalb nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen, weil er, nachdem das Ruhen des Verfahrens in den Besprechungen mit der Antragsgegnerin jeweils erörtert worden war, diesbezüglich einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er vorerst keine Entscheidung über seinen Bauantrag begehrt, sondern zunächst in Kooperation mit der Stadtplanung der Antragsgegnerin die Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen im Wege der Bauleitplanung erreichen möchte. Dies ergibt sich auch aus den von der Antragsgegnerin als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 15. August 2022 übersandten Gesprächsvermerken. Danach wurde die Möglichkeit des Ruhens bereits im Rahmen der Besprechung am 24. August 2021 thematisiert. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass das beantragte Vorhaben nach Ansicht der Antragsgegnerin zwar bauplanungsrechtlich unzulässig war, die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen aber ggf. im Wege einer Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 44 geschaffen werden könnten. Auf den Hinweis, dass der Antrag deshalb ohne Planänderung negativ beschieden werden müsste, wollte sich der Antragsteller im Nachgang zu der weiteren Besprechung am 12. Oktober 2021 mit dem von ihm beauftragten Architekten darüber beraten, ob eine Bescheidung des Bauantrags gewünscht wird oder ob ein Planänderungsverfahren angestrebt wird. Dass der Antragsteller sich (zunächst) für letztere Alternative entschieden hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 19. November 2021, mit dem er die Ruhendstellung begehrt. Ein Berufen auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. ist deshalb jedenfalls treuwidrig (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 MB 14/11 -, Rn. 3, juris). Mit diesem vom Verwaltungsgericht angeführten (und neben der Annahme des Ruhens selbstständig tragenden) Grund setzt sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinander, sodass es insoweit bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung fehlt. Dementsprechend war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids weiterhin ein Baugesuch des Antragstellers anhängig, dessen Zurückstellung verfügt werden konnte. Auch teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers, dass – unabhängig von der Frage des Ruhens – bereits deshalb die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. eingetreten sei, weil die Antragsgegnerin die dreimonatige Frist des § 69 Abs. 6 LBO a.F. nicht wirksam verlängert habe. Gemäß § 69 Abs. 8 LBO a.F. kann die Bauaufsichtsbehörde die sich aus den Absätzen 6 und 7 ergebende Frist angemessen, längstens um drei Monate, verlängern, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder es die Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen und Nachbarn erforderlich macht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frist aufgrund der Erforderlichkeit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nach § 69 Abs. 6 und 7 LBO a.F. bemisst und daher nicht drei, sondern vier Monate betrug. Ein legitimer Grund für die unter dem 5. August 2021 durch die Antragsgegnerin verfügte Verlängerung lag auch vor. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Beteiligung der Abteilung Stadtplanung erforderlich war. Gerade vor dem Hintergrund des Inhalts des Bebauungsplans Nr. 44 der Antragsgegnerin und der im weiteren Verlauf thematisierten (und von der Antragsgegnerin als erforderlich erachteten aber verneinten) Möglichkeit der Befreiung sowie des beiderseitigen Bestrebens, eine Planänderung herbeizuführen, war die Einbindung der Stadtplanung – auch im Interesse des Antragstellers – erforderlich. Zudem war die Beteiligung der Stadtplanung auch deshalb erforderlich, weil ein Befreiungsantrag gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorlag und daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Genehmigungserteilung ihr Einvernehmen voraussetzte. Dass es sich bei der Stadtplanung und der unteren Bauaufsicht um dieselbe Behörde i.S.d. § 3 Abs. 2 LVwG handelt, ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine kreisfreie Stadt handelt und dort deshalb sowohl die Selbstverwaltungsaufgabe der Bauleitplanung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GO, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als auch die Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der unteren Bauaufsicht (vgl. § 3 Abs. 1 GO, § 58 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F.) wahrgenommen wird. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung bei der Anwendung des § 69 Abs. 8 LBO a.F. Daher war die am 5. August 2021 von der Antragsgegnerin verfügte Fristverlängerung nach Auffassung des Senats nicht unwirksam. 2. Auch die zum erforderlichen Mindestmaß der Planung bezüglich der Art der baulichen Nutzung dargelegten Gründe rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde – wenn eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist – auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Voraussetzung für den Beschluss einer Veränderungssperre ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist und die Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dient. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (Senatsbeschluss vom 31.05.2022 - 1 MR 6/22 -, Rn. 35, juris). Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (BayVGH, Urteil vom 19.12.2019 - 1 N 17.1236 -, Rn. 20, juris m. w. N.). Insofern muss sie zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 26.08.2022 - 1 KN 12/20 -, Rn. 36, juris). Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Gemeinde bereits in diesem frühen Stadium der Planung bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung oder eine bestimmte sonstige Festsetzung etwa nach § 9 BauGB festlegen muss. Vielmehr ist eine Planung hinreichend konkretisiert, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 14 Rn. 45). Ausgehend davon lagen die Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheids der Antragsgegnerin vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlte es nicht an einer hinreichenden Konkretisierung der planerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Nutzungsart „Wohnen“ sei als solche gemäß § 9 Abs. 1 BauGB nicht festsetzbar, sondern nur im Rahmen der Festsetzung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, führt dieses Vorbringen gemäß den o.g. Maßstäben nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine hinreichende Konkretisierung ergibt sich aus der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses vom 2. Februar 2022 (vgl. Sitzungsvorlage vom 12.01.2022) in Zusammenschau mit dem der Beschlussvorlage als Anlage 03 beigefügten Übersichtsplan. Aus der Begründung ergibt sich zunächst, dass Anstoß der Planung war, dass der Antragsteller auf der noch verbliebenen Freifläche auf seinem Grundstück Geschosswohnungsbauvorhaben errichten möchte. Als Planungsziel wird u.a. die Ermöglichung von zeitgemäßem Wohnungsbau genannt. Auch solle eine Festlegung von Grünflächen erfolgen, wobei eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Flächen erfolgen solle. In der Gesamtbetrachtung zusammen mit der derzeit geltenden Fassung des Bebauungsplans Nr. 44 ist die nach § 14 BauGB erforderliche hinreichende Konkretisierung zweifelsfrei gegeben. Nach der aktuellen Fassung des Bebauungsplans ist für das Gebiet als Nutzungsart ein reines Wohngebiet vorgesehen (vgl. VI. (1) des Erläuterungsberichts zum Bebauungsplan Nr. 44). Die Freifläche, die der Antragsteller nun zur Realisierung seines Bauvorhabens nutzen möchte und die Gegenstand des Planänderungsverfahrens ist, ist als großflächiger Kinderspielplatz ausgewiesen. Aus dem dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Übersichtsplan ergibt sich, dass die für den Spielplatz vorgesehene Fläche erheblich verkleinert werden soll, um – sich an die vorhandene Wohnbebauung anschließend – weiteren Wohnungsbau zu ermöglichen. Hierzu sind sogar (vorläufig) drei konkrete Baufelder eingezeichnet. Dafür, dass eine von der Umgebungsbebauung bezüglich der Art der baulichen Nutzung abweichende Bebauung ermöglicht werden soll, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weshalb anhand der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend erkennbar sein soll, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die Nutzungsart „Wohnen“ durch mehrere von der Baunutzungsverordnung normierte Baugebietstypen realisierbar ist, steht dem Mindestmaß an Erkennbarkeit der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. Zum einen spricht aufgrund der vorliegenden Unterlagen viel dafür, dass zum Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses eine Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO beabsichtigt war. Zum anderen ist eine Festlegung auf einen bestimmten Baugebietstyp nicht erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).