Urteil
1 KN 2/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0222.1KN2.18.00
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Leitsätze
Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). (Rn.35)
Dem Bebauungsplan muss eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde liegen. (Rn.52)
Die Formulierung „Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf das vorhandene Geländeniveau. Dieses ist innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln.“ genügt noch dem Bestimmtheitserfordernis. (Rn.59)
Es stellt keinen Abwägungsfehler innerhalb eines Bebauungsplans dar, wenn in der Baumschutzsatzung der Gemeinde geringere Anforderungen an den Erhalt und den Ersatz von Bäumen gestellt werden, wenn die Regelung im Bebauungsplan ihren Grund in der erkannten Stadtbildprägung jener Bäume hat. (Rn.69)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit er das Flurstück 124/2, Flur 3, Gemarkung Schulau - Spitzerdorf sowie das ehemalige Flurstück 124/3 (heute Teilbereiche der Flurstücke 803 und 804, Flur 3, Gemarkung Schulau Spitzerdorf) als Straßenverkehrsfläche festsetzt und soweit er zu Ziffer 4.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen einen Bezugspunkt für die festgesetzte Sockelhöhe festsetzt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). (Rn.35) Dem Bebauungsplan muss eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde liegen. (Rn.52) Die Formulierung „Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf das vorhandene Geländeniveau. Dieses ist innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln.“ genügt noch dem Bestimmtheitserfordernis. (Rn.59) Es stellt keinen Abwägungsfehler innerhalb eines Bebauungsplans dar, wenn in der Baumschutzsatzung der Gemeinde geringere Anforderungen an den Erhalt und den Ersatz von Bäumen gestellt werden, wenn die Regelung im Bebauungsplan ihren Grund in der erkannten Stadtbildprägung jener Bäume hat. (Rn.69) Der Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit er das Flurstück 124/2, Flur 3, Gemarkung Schulau - Spitzerdorf sowie das ehemalige Flurstück 124/3 (heute Teilbereiche der Flurstücke 803 und 804, Flur 3, Gemarkung Schulau Spitzerdorf) als Straßenverkehrsfläche festsetzt und soweit er zu Ziffer 4.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen einen Bezugspunkt für die festgesetzte Sockelhöhe festsetzt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (dazu: I.), aber nur teilweise begründet (dazu: II.). I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 statthaft und auch sonst zulässig. 1. Soweit die bisherige Antragstellerin den Normenkontrollantrag am 29. Januar 2018 zunächst ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt hat, ist diese Prozesshandlung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Februar 2018 autorisiert und damit wirksam (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) auch innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO vorgenommen worden, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin am 10. Februar 2017 sowie durch Abdruck im Wedel - Schulauer - Tageblatt und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – ebenfalls jeweils am 10. Februar 2017. 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und durch die für diese Grundstücke getroffenen Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung, bezüglich der Begrenzung der Zahl zulässiger Wohneinheiten, hinsichtlich der beiden als zu erhalten festgesetzten Bäume sowie durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf einer Teilfläche des Grundstücks Elbstraße … (Flurstück …) unmittelbar betroffen. Als sog. Planinnenliegerin kann sie demgemäß zur Überprüfung stellen, ob diese Festsetzungen rechtmäßig sind, insbesondere auf einer fehlerfreien planerischen Abwägung beruhen (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -, juris, Rn. 5; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris, Rn. 37, und Urteil vom 05.08.2021 - 1 KN 4/17 -, juris, Rn. 37). 3. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (OVG NRW, Urteil vom 13.02.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, Rn. 52). Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris, Rn. 39 m.w.N.). Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Auch wenn der Bebauungsplan ein weitgehend bebautes Gebiet überplant, sind es gerade die von der Antragstellerin in Bezug auf ihre Grundstücke gerügten Festsetzungen, die deren bauliche Nutzung aktuell und für die Zukunft reglementieren bzw. beschränken. II. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 13). Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag in der Sache nur teilweise Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin leidet zum einen an einem formellen, insoweit seine Teilunwirksamkeit begründenden Mangel in Gestalt eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Zum anderen liegt in einem Punkt ein Festsetzungsfehler vor, der diesbezüglich ebenfalls die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans begründet, während er im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung standhält. 1. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang überdies § 214 BauGB in seiner Funktion als Planerhaltungsvorschrift in den Blick zu nehmen, der in seiner Nummer 1 des Absatzes 1 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Gebots, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, namentlich dann, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch spielt insoweit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zentrale Rolle, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine ausreichend erhobene Rüge zu Gunsten von jedermann („inter omnes“) gilt (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16.19 -, juris, Rn. 9), sodass hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungserfordernis des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt, auch diesbezügliche, rechtzeitig geltend gemachte Rügen Dritter zu berücksichtigen sind. a) Gemessen hieran beruft sich die Antragstellerin zunächst ohne Erfolg gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB), den sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB über die Antragsbegründung vom 29. Januar 2018 gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat. aa) Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge einer anfänglich unzutreffenden Lokalisierung der beiden auf ihren Grundstücken Elbstraße … und Liethfeld … stehenden Bäume – Blutbuche und Ahorn – und deren Einordnung als erhaltenswert. Die anfänglich ungenaue Standortmarkierung beider Bäume im ersten Planentwurf, insbesondere diejenige des Ahorns, ist nach einer von einem öffentlich bestellten Vermesser im Sommer 2013 erfolgten Einmessung der Bäume erkannt und nachfolgend bereits im Planentwurf mit Stand 1. März 2016 korrigiert worden. Die entsprechende Korrektur hat demgemäß auch in der Planurkunde des angegriffenen Bebauungsplans Berücksichtigung gefunden. Allein hierauf und nicht auf Vorentwürfe der Planung kommt es insoweit an. Auch die Einstufung beider Bäume als erhaltenswert hat die Antragsgegnerin auf entsprechender fachkundiger Grundlage getroffen. Insoweit haben zum einen mehrere Ortsbesichtigungen von Vertretern ihrer Leitstelle Umweltschutz und des Fachdienstes Stadt- und Landschaftsplanung stattgefunden, in deren Zuge auch der stadtbildprägende Baumbestand betrachtet und sein Schutzniveau nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin beurteilt wurden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin über ihre Leitstelle Umweltschutz ergänzend eine gesonderte Begutachtung beider Bäume hinsichtlich des Status einer möglichen Erhaltenswürdigkeit bei einer Fachfirma beauftragt. Dieser Firma ist dabei die Problematik der auch von der Antragstellerin angesprochenen „Schädigung“ (Pilzbefall) beider Bäume nicht verborgen geblieben. Gleichwohl ist sie aufgrund einer Sichtung derselben zu der Einschätzung gelangt, dass beide Bäume trotz ihres „nicht problemfreien“ Zustandes längerfristig erhalten werden können; dieser Einschätzung ist die Leitstelle Umweltschutz der Antragsgegnerin gefolgt. Greifbare Umstände, welche die naturschutzfachliche Einschätzung und das daraus letztlich für die Planfestsetzung abgeleitete Gewicht des Belangs der Erhaltung stadtbildprägender Bäume grundlegend infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang anführt, dass eine zweite Begutachtung der Bäume an der Mitwirkung der bisherigen Antragstellerin gescheitert sei, führt auch dies auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Nach der fachlichen Einschätzung von Baumgutachter und Leitstelle Umweltschutz der Antragsgegnerin lieferten bereits die jeweils durchgeführten Sichtungen bzw. Begutachtungen eine hinreichend verlässliche Grundlage für die erforderliche fachliche Einschätzung zur Erhaltenswürdigkeit der Bäume. Ein zweiter Temin hätte insoweit ggf. weiteren Aufschluss erbracht, ist aber offensichtlich – fachlich – nicht notwendig oder gar unabdingbar gewesen. Auch vor dem Hintergrund der Weigerung der bisherigen Antragstellerin, für eine vertiefende Begutachtung der Bäume Zutritt zu ihren Grundstücken zu gewähren, musste die Antragsgegnerin daher bei der Zusammenstellung und Bewertung des relevanten Abwägungsmaterials in Bezug auf den Erhalt von Blutbuche und Ahorn insbesondere keine weiteren Maßnahmen bezüglich einer ggf. zwangsweisen Durchsetzung einer der Antragstellerin nach § 209 BauGB obliegenden Duldungspflicht erwägen. Nach § 209 Abs. 1 BauGB haben Eigentümer und Besitzer zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Zu den insoweit zu treffenden Maßnahmen zählt auch der Erlass eines Bebauungsplans. Die nach § 209 Abs. 1 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich somit auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind. § 209 Abs. 1 BauGB ist daher jedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB anwendbar (OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, juris, Rn. 2). Nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs müssen die Maßnahmen indes notwendig sein (vgl. zu Vermessungsarbeiten Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 209 Rn. 36, 39). Verneinen aber – wie hier – Fachbehörde und Fachgutachter (Baumpfleger) letztlich die Notwendigkeit der vertiefenden Begutachtung der Bäume und sehen sie sich in der Lage, die erforderlichen Feststellungen auch ohne Betreten der Grundstücke der Antragstellerin zu treffen, kommt die allgemeine Duldungspflicht nach § 209 Abs. 1 BauGB schon nicht zum Tragen und es stellt sich zudem nicht die Frage nach deren Durchsetzung im Wege eines auf Duldung der Vornahme von Realakten gerichteten Verwaltungsakts (vgl. allgemein: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.11.2022 - 1 KN 10/22 -, m.w.N, n.v.). Ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft erweist sich auch nicht der angenommene – räumliche – Schutzbedarf der Bäume, den die Antragsgegnerin nach Einmessung derselben samt ihren Kronenbereichen der Planung zugrunde gelegt hat. Dieser erstreckt sich ausweislich der Planbegründung (Ziffer 15) jeweils auf besagten Kronenbereich, d.h. auf die Ausmaße der Baumkrone, herkömmlich als Kronentraufe bezeichnet, also auf die Fläche, die man durch senkrechte Projektion der Baumkronen-Außenseiten auf den Erdboden erhält, sowie auf den damit korrespondierenden Wurzelbereich, d.h. die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe. Das zugrunde gelegte Verhältnis 1 : 1 von Kronentraufe (bzw. Kronendurchmesser) und Wurzelbereich entspricht gängiger Faustregel, wonach die Kronentraufe dem horizontal durchwurzelten Bereich des jeweiligen Baumes entspricht und lässt auch insoweit daher kein Bewertungsdefizit erkennen. bb) Auch hinsichtlich des monierten Zuschnitts der Baufenster auf den Grundstücken der Antragstellerin ist ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht festzustellen. Grundlage der Baugrenzenfestsetzung im Plangebiet bildet das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin entsprechend der Darstellung in der Planbegründung zu Ziffer 9. Danach ist eine Änderung des Gebietscharakters nicht beabsichtigt; erreicht werden soll vielmehr eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei Durchgrünung des Gebiets, insbesondere unter Erhaltung der Hausgärten und der stadtbildprägenden Bäume. Für die zutreffende Bestimmung des diesbezüglichen Abwägungsmaterials war es daher erforderlich, den baulichen Bestand sowie den schützenswerten, das Stadtbild prägenden Baumbestand zu erfassen und hinsichtlich einzuhaltender Abstände von baulichen Anlagen zu den Straßenverkehrsflächen im Straßengeviert Hafenstraße / Mozartstraße / Liethfeld / Elbstraße auch die straßenseitigen Vorgartenbereiche mit in den Blick zu nehmen. Dem hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planunterlagen Rechnung getragen. Sie hat den Baubestand im Plangebiet katastermäßig ermittelt und sich dabei des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes bedient. Überdies hat das örtlich zuständige Katasteramt einen Feldvergleich vor Ort durchgeführt. Soweit auf dieser Grundlage gleichwohl Abweichungen zwischen dem optisch wahrnehmbaren und dem katastermäßig dargestellten Bestand festzustellen sind, betrifft dies einerseits einen nicht ausgewiesenen Carport in der Elbstraße und andererseits einen am Gebäude Liethfeld … errichteten, aber nicht dargestellten Anbau sowie die von der Antragstellerin angesprochene Hochterrasse ihres Wohnhauses Elbstraße …. Die „Diskrepanz“ in Bezug auf die beiden letztgenannten baulichen Anlagen erklärt sich dabei aus dem Umstand, dass Carports nicht mehr der Einmessungspflicht unterliegen und das Wohngebäude der Antragstellerin nach einem Umbau im Jahr 2015 ohne die Hochterrasse, die sich nach Darstellung in der mündlichen Verhandlung auf Erdgeschossniveau befindet, neu eingemessen und in der im Plan dargestellten Form katastermäßig erfasst worden war. Beide Abweichungen wie auch die unstreitig fehlende Einzeichnung des Gebäudeanbaus im Liethfeld … betreffen indes keine wesentlichen Punkte im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welche einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler begründen würden (vgl. hierzu allgemein: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2022, § 214 Rn. 39g). Soweit insoweit überhaupt von einem übersehenen Belang gesprochen zu werden vermag, war er jedenfalls in der Gesamtschau des zusammengestellten Materials bloß geringfügig. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die im gesamten Plangebiet zu erhaltenden Bäume bestimmt (vgl. Ziffer 15 der Planbegründung) und insbesondere auch die „gut erhaltene großzügige und straßenbildprägende Vorgartenzone vornehmlich im Liethfeld und in der Elbstraße“ im Blick gehabt. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch insoweit nicht erkennbar. Die konkrete Ausgestaltung der Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet, namentlich die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen auch auf den Grundstücken der Antragstellerin ist demgegenüber keine Frage der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials, sondern eine solche der eigentlichen Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 03.03.2022 - 1 KN 8/15 -, n.v.). cc) Ebenso wenig lässt sich in Bezug auf die im Plan festgesetzten Gebäudehöhen ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen. Auch hier gilt zunächst die Feststellung, dass ihre konkrete Festsetzung Gegenstand der originären Abwägungsentscheidung und nicht der dieser vorangehenden Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Belange ist. Der Festsetzungsentscheidung vorgeschaltet war insoweit die Ermittlung und Bewertung der (notwendigen) Ausgangsparameter wie die Geschossigkeit des baulichen Bestandes des bereits ganz überwiegend bebauten Plangebiets und die städtebauliche Situation der Umgebung, namentlich die umliegende Bebauung. Ihren diesbezüglichen Ermittlungsbefund hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung unter Ziffer 6 dahingehend zusammengefasst, dass sich entlang der Hafenstraße überwiegend zweigeschossige Wohngebäude mit teilweise gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss befänden. An der Ecke Mozartstraße stehe die sogenannte Elbburg mit drei Geschossen. Im Bereich der Mozartstraße befänden sich Einfamilienhäuser und zweigeschossiger Geschosswohnungsbau. Der Liethfeld sei mit einer eingeschossigen Einfamilienhausbebauung bebaut und die Elbstraße mit einer ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung. In der Planmitte befänden sich zweigeschossige Reihenhäuser. Die von ihr erfasste umliegende Bebauung bezeichnet die Antragsgegnerin als durchmischt und verweist insoweit auf vorzufindende Einzel- und Doppelhäuser bis hin zu mehrgeschossigem Wohnungsbau. Diese Datenbasis lässt Defizite bei der Zusammenstellung und Bewertung der für eine Gebäudehöhenfestlegung notwendigen Planungsprämissen nicht erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, als weiteren Ausgangsparameter für die künftigen Gebäudehöhen neben der Geschossigkeit auch die aktuellen Höhen eines jeden Gebäudes im Plangebiet zu erfassen, wenn ihr Planungsziel darin besteht, bei unverändertem Gebietscharakter und unter Berücksichtigung der Topographie des Geländes absolute Gebäudehöhen festzuschreiben, die sie aus der Geschossigkeit der Bestandsbebauung abzuleiten beabsichtigt. dd) Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin ferner gerügte Darstellung der Isohypsen auf ihren Grundstücken, die sie als unzutreffend erachtet, lässt ebenfalls einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat eine kombinierte Rasterpunkt- und Bruchkantenmessung durchführen lassen, um die daraus abgeleiteten Höhenlinien in ihren Plan übernehmen zu können. Diese entsprechen zwar nicht exakt den in der Topographischen Karte des DigitalenAtlasNord dargestellten Höhenlinien, weichen davon aber auch nicht derart deutlich ab, dass dies zu beanstanden wäre, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Höhenlinien weder selbst Inhalt einer entsprechenden Planfestsetzung werden sollten, noch, dass sie konkreter Bezugspunkt für andere Festsetzungen, etwa die Festsetzung der Gebäudehöhen bildeten. Ihre Darstellung im Plan „ohne Normcharakter“ beschreibt daher nur näherungsweise die im Plangebiet vorhandene Erdoberfläche mit ihren Höhen und Tiefen bzw. Unregelmäßigkeiten, ohne insoweit Anspruch auf Detailgenauigkeit zu erheben bzw. erheben zu müssen. Die Existenz vorhandener Höhendifferenzen kann insoweit allein Veranlassung bieten, dies bei der Bestimmung der erforderlichen Bezugspunkte für eine Gebäudehöhenfestsetzung (vgl. § 18 Abs. 1 BauNVO) im Blick zu behalten. b) Soweit die Antragstellerin in der Begründung des Normenkontrollantrags einleitend die Qualität der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin rügt, namentlich deren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bisherigen Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, wird zwar beispielhaft auch der ursprüngliche Vortrag zur Überplanung von Privatflächen bei der Straßenverkehrsflächenfestsetzung angesprochen; inhaltlich vertieft wird dieser Aspekt indessen nicht. Insoweit ist nicht hinreichend deutlich, ob außer der monierten – sprachlichen – Befassung mit dem Vortrag im Planaufstellungsverfahren diesbezüglich auch (weiterhin) inhaltliche Rügen geltend gemacht werden sollten. Das bedarf jedoch vorliegend keiner weiteren Vertiefung, da jedenfalls die ausdrückliche und rechtzeitig binnen Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhobene Rüge der Eigentümer der beiden Grundstücke Elbstraße 9 und 9a in dem von ihnen angestrengten Parallelverfahren 1 KN 5/18 auf einen beachtlichen und die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans insoweit begründenden (formellen) Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) führt, als Teilbereiche des Grundstücks Elbstraße 11 der Antragstellerin, namentlich das Flurstück 124/2, sowie Teilbereiche der Nachbargrundstücke Elbstraße 9 und 9a, namentlich hier der Bereich des ehemaligen Flurstücks 124/3, als öffentliche Straßenverkehrsfläche überplant sind. Die Antragsteller jenes Verfahrens rügen zu Recht, dass der Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der eigentlichen Abwägung ein schwerwiegender Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen sei, da sie das Grundeigentum und damit den Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Bezug auf seine Inanspruchnahme für eine öffentliche Straßenverkehrsfläche nicht zutreffend bewertet bzw. gewichtet habe. Zwar nehmen sie insoweit in erster Linie ihre eigene Grundstücksfläche in Bezug; der Rüge lässt sich indes zwanglos ein generalisierendes Verständnis entnehmen, sodass sie sich auch auf die benachbarte Teilfläche des Grundstücks Elbstraße 11 der Antragstellerin – Flurstück 124/2 – erstreckt. So jedenfalls hatte auch die Antragsgegnerin die bereits im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltsgleiche Rüge verstanden und sich ausweislich der Abwägungsmatrix dementsprechend auch zu beiden in Privateigentum stehenden Flurstücken 124/2 und 124/3 verhalten. Das macht zugleich deutlich, dass die Antragsgegnerin die Eigentumslage an jenen als Straßenverkehrsfläche überplanten Teilflächen im Blick hatte. Den Planunterlagen lässt sich indessen nicht entnehmen, dass sie ihre objektive Abwägungsrelevanz zutreffend erfasst hätte. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den abwägungsrechtlich erheblichen Belangen. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris, Rn. 52). Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, juris, Rn. 65, mit Verweis auch auf OVG NRW, Urteil vom 08.03.2018 - 7 D 60/16.NE -, juris, Rn. 55 und Urteil vom 28.09.2016 - 7 D 28/15. NE -, juris, Rn. 54 ff.). Gemessen hieran ist nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld ihrer Abwägungsentscheidung bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials über die Kenntnis der Eigentumslage hinausgehend mit dem für die Straßenverkehrsflächenfestsetzung beanspruchten Grundeigentum der Antragstellerin und der Grundeigentümer im Parallelverfahren 1 KN 5/18 auch nur annähernd befasst hat. In der Begründung zum Bebauungsplan findet sich hierzu nichts; es gibt weder Anmerkungen zum Festsetzungsinhalt „Straßenverkehrsfläche“ noch Hinweise darauf, dass und in welchem Umfang es sich im Bereich der Elbstraße dabei teilweise um Privateigentum handelt. Insbesondere auch die Erläuterungen zum städtebaulichen Konzept unter Ziffer 9 der Planbegründung und diejenigen unter Ziffer 11 zum Verkehr schweigen sich hierzu aus. Allein bei der Flächenbilanz (Ziffer 16 der Begründung) wird die Größe der Straßenverkehrsfläche im Plangebiet mit 3.531 m² angegeben; den darauf auf private Grundflächen entfallenden Anteil nennt auch diese Übersicht nicht. Auch ein Rückgriff auf die Abwägungsübersicht zu den während der Öffentlichkeits- sowie Behörden- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen vermag nicht zu belegen, dass das Privateigentum der Antragstellerin und dasjenige der Antragsteller im Parallelverfahren 1 KN 5/18 einer näheren Betrachtung und vor allem Bewertung bezüglich seiner Inanspruchnahme für eine öffentliche Verkehrsfläche unterzogen wurden. Dort ist lediglich angemerkt, dass die im privaten Besitz befindlichen Flächen im engen Kurvenbereich der Elbstraße lägen und im Fall der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 5/18 als Garten genutzt würden; zur aktuellen Nutzung des beanspruchten Flurstücks der Antragstellerin gibt es keine Feststellungen. Die engste Stelle der sonst ca. 10 m breiten Elbstraße weise, so die weiteren Ausführungen in der Abwägungsentscheidung, im Kurvenbereich eine Breite von ca. 5,50 m auf, sodass nur eine Einbahnstraße möglich sei. Mit der Flächeninanspruchnahme solle zukünftig eine einheitliche Straßengestaltung mit einer Breite von ca. 10 m ermöglicht werden. Der konkrete Umfang der erforderlichen Inanspruchnahme privaten Eigentums wird damit indessen nicht dargelegt und dementsprechend auch nicht bewertet. Auch setzt sich die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsmatrix nicht damit auseinander, dass sich gerade die Bebauung auf dem Grundstück Elbstraße … schon jetzt vergleichsweise „dicht“ an der bisherigen Straßenfläche befindet und besagter Garten zur „gut erhaltenen großzügigen und straßenbildprägenden Vorgartenzone in der Elbstraße“ zählt; auch insoweit bleibt die Antragsgegnerin eine Bewertung schuldig. Selbst wenn man in der in der Abwägungsmatrix aufgezeigten Überlegung der Antragsgegnerin, in der Elbstraße zukünftig eine einheitliche Straßengestaltung im Umfang von ca. 10 m zu ermöglichen, ein allgemein gehaltenes, grobes (Verkehrs-)Konzept, das auch gegenläufigen Verkehr zuließe, erblicken wollte, ließe sich dem jedoch nicht entnehmen, dass es die Festsetzung einer Verkehrsfläche konkret an dieser Stelle und in der bestimmten Breite auf privatem Grund der Antragstellerin und ihrer Grundstücksnachbarn erforderte. Zwar darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn etwa der Ausbau öffentlicher Straßen noch nicht gesichert ist. Bauleitplanung ist grundsätzlich Angebotsplanung. Durch Bebauungspläne werden die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, juris, Rn. 25). Das entbindet die Kommune indessen nicht davon, auch Alternativflächen in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes wäre insoweit eine Betrachtung des gesamten Kurvenbereichs angezeigt gewesen. Zwar lässt der Zuschnitt des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Kurvenbereich der Elbstraße eine Erweiterung der Straßenverkehrsfläche nur in Richtung nördlich gelegener Flächen zu. Eine Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen auf der gegenüberliegenden (südlichen) Straßenseite fehlt, hätte aber bei Betrachtung und Bewertung derselben ggf. die Erkenntnis bringen können, dass andere (Privat-)Flächen bei entsprechender Inanspruchnahme geringfügiger belastet würden als die Grundstücksbereiche auf der Nordseite und insoweit dann Veranlassung gegeben, eine geringfügige Erweiterung des Plangeltungsbereichs im Bereich der Elbstraße nach Süden mindestens zu erwägen. Diesem Defizit lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bereits ausweislich eines Lageplans aus der Bauakte der beiden Grundstücke Elbstraße 9 und 11 von 1903 (Anlage NA 1 in 1 KN 5/18) ein einheitlicher Straßenquerschnitt der Elbstraße von 10 m zu erkennen sei und dass auch der Bebauungsplan Nr. 15 „Über das Gebiet zwischen: Hafenstraße, Elbstraße, Parnaßstraße, Rollberg und Mozartstraße“ dieselbe Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“ getroffen hatte (Anlage NA 3 in 1 KN 5/18). Altes, nicht (mehr) geltendes Planrecht lässt die notwendige Ermittlung und Bewertung aktueller Belange nicht entfallen. Dieser Mangel ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, da er sich aus den Planunterlagen unmittelbar ergibt. Zudem ist er auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 22) bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2022, § 214 Rn. 39h und 144 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin in Ansehung des Eigentums der Antragstellerin und im Besonderen der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 5/18 eine abweichende Festsetzung zur Verkehrsflächenfestsetzung getroffen hätte, die die Privatnützigkeit des Eigentums nicht in gleicher Weise beschneidet und insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Flächeninanspruchnahme hinter der derzeitigen Ausdehnung zurückgeblieben wäre. Der Mangel führt jedoch nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris, Rn. 8; jüngst: BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22 -). So liegt es hier. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin ein bereits weitgehend bebautes Gebiet. Nach ihrem städtebaulichen Konzept (vgl. Ziffer 9 der Planbegründung) ist eine Änderung des Gebietscharakters nicht beabsichtigt; erreicht werden soll vielmehr eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei Durchgrünung des Gebiets, insbesondere unter Erhaltung der Hausgärten und der stadtbildprägenden Bäume. Dem tragen alle in der Planbegründung unter Ziffer 10 im Einzelnen beschriebenen Festsetzungen Rechnung. Sie stellen sich auch ohne die im Grunde en passant mit vorgenommene Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche im Kurvenbereich der Elbstraße als eine sinnvolle städtebauliche Planung dar. Es spricht mithin ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Satzung auch ohne die erweiterte Straßenverkehrsfestsetzung auf privatem Grund, namentlich auf den Flurstücken 124/2 und 124/3, beschlossen hätte. 2. Der Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin ist darüber hinausgehend indes in materiell-rechtlicher Hinsicht ganz überwiegend nicht zu beanstanden. a) So entspricht er insbesondere dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei kommt dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13/11 -, juris, Rn. 9; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris, Rn. 45). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan – ungeachtet der Frage der Erweiterung der Straßenverkehrsfläche im Kurvenbereich der Elbstraße – eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die bauliche Entwicklung im bereits weitgehend bebauten Plangebiet verbindlich zu steuern, da sie die bisherige Steuerung ausschließlich über das Gebot des Einfügens gemäß § 34 BauGB als nicht mehr ausreichend erachtete. Dabei ist ausweislich der Planbegründung (Ziffer 9) keine Änderung des Gebietscharakters beabsichtigt, sondern allein die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ihr städtebauliches Konzept sieht insoweit die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in (grundsätzlich) offener Bauweise vor, und zwar als Einzel- oder Doppelhäuser, in der Planmitte zudem als Hausgruppe. Die Steuerung erfolgt je nach – bisherigem – städtebaulichen Bestand durch variierende Grund- und Geschossflächenzahlen sowie die Bestimmung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und absoluter Gebäudehöhen. Zudem ist Inhalt ihres Konzepts die Durchgrünung des Gebiets, insbesondere die Erhaltung der Hausgärten und des stadtbildprägenden Baumbestandes. Die Antragsgegnerin verfolgt damit in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB (sog. Bodenschutzklausel), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung). Der Umstand, dass die Planung ihren Ausgangspunkt in konkreten Bauwünschen nach verdichteter und/oder mehrgeschossiger Wohnbebauung genommen hatte, steht den von der Antragsgegnerin verfolgten – positiven – städtebaulichen Zielen nicht entgegen. Insbesondere sind Ansatzpunkte für eine unzulässige Verhinderungsplanung nicht zu erkennen, auch wenn mit der Planung ggf. nach Maßgabe des § 34 BauGB ursprünglich erstrebte (noch) zulässige Vorhaben verhindert werden. Die Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung daher erst dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, juris, Rn. 79 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die planungsrechtlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich gerade nicht darin, konkrete Bauwünsche zu durchkreuzen. Vielmehr will sie insbesondere durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen vermeiden und das Plangebiet insoweit „behutsam ordnen“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Die Antragstellerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und auch sonst ist nicht erkennbar, dass etwa artenschutzrechtlichen Verbote die Verwirklichung des Plans hindern könnten. b) Der Bebauungsplan leidet nur in einem Punkt unter einem durchgreifenden Festsetzungsfehler. aa) Das gilt zunächst allerdings nicht – ungeachtet des vorstehend behandelten formellen Fehlers – hinsichtlich der im Parallelverfahren 1 KN 5/18 gerügten Unbestimmtheit der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Verkehrsflächen, namentlich derjenigen im Kurvenbereich der Elbstraße. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen, das auch für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gilt, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG (OVG NRW, Urteil vom 13.02.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, Rn. 67). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob dagegen eine einzelne Formulierung oder zeichnerische Darstellung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, juris, Rn. 3). Entscheidend ist, dass die von den Festsetzungen Betroffenen in der Lage sein müssen, vorherzusehen, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, juris, Rn. 107). Gemessen daran ist die zeichnerische Darstellung der Straßenverkehrsfläche auch im Bereich der Elbstraße hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Die Planurkunde verwendet insoweit die in der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) enthaltenen – farbigen – Planzeichen Nr. 6.1. für die Straßenverkehrsfläche und 6.2. für die Straßenbegrenzungslinie. Die so dargestellten Straßenverkehrsflächen schließen jeweils unmittelbar an die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des mit Planzeichen 15.13. der Anlage zur PlanZV dargestellten räumlichen Umgriffs des Plans an und sind durch die „ins Planinnere“ ausgerichteten Straßenbegrenzungslinien begrenzt. Der für die Planzeichnung (Teil A) gewählte Maßstab von 1 : 1000 lässt dabei den Inhalt der fraglichen Festsetzung hinreichend sicher erkennen und auch seinen Umfang durch Messung (noch) hinreichend klar ermitteln. bb) Auch genügt die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützte textliche Festsetzung in Ziffer 1.3 zur Höhe der baulichen Anlagen (noch) dem Bestimmtheitsgebot, wenn es dort heißt, „Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf das vorhandene Geländeniveau. Dieses ist innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln.“ § 18 Abs. 1 BauNVO verpflichtet bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Ohne Bezugspunkte ist die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nicht möglich. Die Vorschrift entspricht damit den allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit planungsrechtlicher Festsetzungen, bezogen auf die Merkmale dieses Maßbestimmungsfaktors. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind. Veränderungen, die die Geeignetheit der Bezugspunkte beeinträchtigen, dürfen nicht zu erwarten sein. Die Bezugspunkte müssen auch begrifflich eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Nur unter diesen Voraussetzungen sind sie für die Festsetzung der Höhe praktikabel. Die Bezugspunkte müssen sich wegen des Sachzusammenhangs der Festsetzungen grundsätzlich auch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für die oberen und unteren Bezugspunkte. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Festsetzung fehlerhaft und unwirksam. Unter Umständen lassen sich aber aus anderen Festsetzungen, ggf. unter Berücksichtigung der Begründung zum Bebauungsplan, hierfür ausreichende Angaben entnehmen. Darlegungen in der Begründung allein reichen jedoch nicht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2022, § 18 BauNVO Rn. 3). Hiervon ausgehend ist die textliche Festsetzung in Ziffer 1.3 zumindest hinreichend bestimmbar. Sie bezieht sich mit dem für die Gebäudehöhe in Bezug genommenen „vorhandenen Geländeniveau“, welches innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln ist, ersichtlich auf den unteren Bezugspunkt. Seine Festlegung unterliegt hier hinsichtlich seiner Bestimmtheit auch keinen Bedenken insoweit, als das Geländeniveau durch Außenanlagen bzw. Aufschüttungen oder Abgrabungen nach der für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblichen Sachlage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verändert werden kann. Aus diesem Grund wird zwar teilweise in der Literatur vertreten, dass die natürliche oder gewachsene Geländeoberfläche als Bezugspunkt grundsätzlich bzw. schlechthin unzulässig sei (Seith, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2022, § 18 BauNVO Rn. 18; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Aufl. 2019, § 18 Rn. 3; wohl auch Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2002 (1 K 9/01, juris, Rn. 29) ebenfalls die Problematik der (nachträglichen) Veränderbarkeit einer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Bezug genommenen vorhandenen Geländehöhe thematisiert und dort bezüglich eines etwaig neuen Planaufstellungsverfahrens für einen aus anderen Gründen für unwirksam erklärten Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die vorhandene Geländehöhe in der Literatur eben wegen ihrer Veränderbarkeit als Bezugspunkt für ungeeignet erachtet werde. In diesem Sinne entschieden hat der Senat die Frage indessen nicht. Von den beiden in jener Entscheidung zitierten Literaturstimmen vertreten jenen strikten Standpunkt unterdessen allein noch Fickert/Fieseler (a.a.O., § 18 Rn. 3). Demgegenüber hat Söfker in der Kommentierung bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (BauGB, Stand August 2022, § 18 BauNVO Rn. 3a) die bisherige strikte Linie nunmehr dahingehend modifiziert, dass die natürliche Geländeoberfläche nicht ohne weiteres als unterer Bezugspunkt geeignet sein könne, weil sie nicht schon allein gegen Veränderungen gesichert sei. Als geeigneter unterer Bezugspunkt für die Gebäudehöhenfestsetzung könne sie aber dann angesehen werden, wenn Änderungen der natürlichen Geländeoberflächen nicht zu erwarten seien oder trotz Änderungen die natürliche Geländeoberfläche im Nachhinein, also nach Durchführung von Baumaßnahmen nachvollzogen werden könne (in diesem Sinne etwa bei Geländen mit starken Höhenversprüngen auch Jaeger, in: BeckOK BauNVO, Stand 11. Januar 2023, § 18 Rn. 7; ebenso bspw. bei eingezeichneten Höhenlinien im Falle differierender Höhenlagen Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 18 Rn. 4; sogar grundsätzlich bejahend Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Aufl. 2018, § 18 BauNVO Rn. 2). Diese differenzierte Sichtweise findet unterdessen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ihre Bestätigung. So verweist etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris, Rn. 41) darauf, dass es zwar sein möge, dass die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt nicht stets geeignet sei, weil sie nicht immer ausreichend gegen Veränderungen zu sichern sei, dass aber ein zwingender Verzicht auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt im Sinne des § 18 BauNVO die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gemeinde jedenfalls dann zu sehr strapazierte, wenn man es mit besonders hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, zu tun habe, wo gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer aufzustellen und durchzusetzen seien. Beim Bauen im innerstädtischen Bestand unterlägen Veränderungen des natürlichen Gebäudes auch einer erleichterten nachbarlichen und behördlichen Kontrolle, sodass die mit dem gewählten Bezugspunkt der natürlichen Geländeoberfläche bisweilen verknüpften Probleme eher vernachlässigbar und hinzunehmen seien. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht bei der Inbezugnahme der natürlichen Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für eine Höhenbestimmung in einem Bebauungsplan kein generelles Problem, wenn bzw. soweit der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im Nachhinein bei im Einzelfall vorgenommenen Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn – soweit sie nicht wegen Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssten – noch nachvollzogen werden könne (Urteil vom 20.02.2014 - 1 C 10824/13 -, juris, Rn. 45 zu einer im konkreten Fall allerdings ebenen Fläche). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verhält sich zu dieser Problematik ähnlich. Auch er sieht in der „natürlichen Geländeoberfläche“ als unterem Bezugspunkt im Sinne von § 18 BauNVO jedenfalls dann einen ausreichend bestimmbaren Bezugspunkt, wenn in der Planzeichnung die Höhenlinien des „Urgeländes“ dargestellt sind. Der untere Bezugspunkt bliebe dann auch bei tatsächlichen Veränderungen des Geländes bestimmbar (Urteil vom 27.04.2010 - 1 N 08.2703 -, juris, Rn. 32). Von einer in diesem Sinne zu verstehenden Bestimmbarkeit ist vorliegend – bezogen auf den Satzungsbeschluss von Oktober 2016 – bei dem seit Jahrzehnten bebauten Plangebiet auszugehen. Hierfür streitet insbesondere der Umstand, dass in der Planurkunde nachrichtlich Geländehöhen angegeben sind, die jedenfalls als Näherungswerte Aufschluss zur Topographie des Geländes liefern. Ferner ist in Bezug auf die Bestimmbarkeit des unteren Bezugspunktes vorliegend maßgeblich von Bedeutung, dass sich die textliche Festsetzung zu Ziffer 1.3 nicht auf eine Bezugnahme des „vorhandenen Geländeniveaus“ im Sinne der „natürlichen Geländeoberfläche“ beschränkt (so die Fallgestaltung, die dem Urteil des OVG NRW vom 01.02.2017 - 7 D 71/15.NE -, juris, Rn. 33 f, 40 zugrunde lag), sondern die Topographie des Plangebiets berücksichtigend weiter ausdrücklich bestimmt, dass jenes Geländeniveau innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln ist. Damit gibt die Festsetzung einen praktikablen Parameter vor, der eindeutig bestimmt, dass und wie bei unterschiedlichen Höhen gemittelt wird und welche Punkte dabei zugrunde zu legen sind. Dass sich in der Planbegründung zu den Festsetzungsinhalten unter Ziffer 10, Gebäudehöhen, die Aussage findet, dass „der Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen […] die Höhe der Straßenoberkante der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten Verkehrsfläche [sei], zu messen mittig vor dem Grundstück an der Straßenbegrenzungslinie.“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Textpassage korrespondiert zwar nicht mit dem eindeutigen Festsetzungsinhalt in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen, nimmt ihr indessen nicht, worauf es allein ankommt, die ihr immanente Bestimmtheit. Eines erläuternden Rückgriffs auf die Planbegründung bedarf es bei eindeutiger Bestimmtheit nicht, sodass auch die Diskrepanz zwischen Festsetzung und Begründung folgenlos bleibt. Soweit in der Planzeichnung die Gebäudehöhen für einzelne Teilbereiche des Plangebiets variierend mit 8, 9 und 10 m festgesetzt sind, unterliegt es keinen Zweifeln, dass diese Höhenangaben als Maximalhöhen der baulichen Anlagen zu verstehen sind und insoweit mangels weiterer Angaben als oberer Bezugspunkt im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO – wie dann üblich – die jeweilige Firsthöhe der Gebäude in Bezug genommen wurde. cc) Soweit mit Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen zum einen bestimmt wird, dass die Sockelhöhe […] nicht höher als 0,50 m sein [darf] (Satz 1), ist diese Festsetzung als solche nicht zu beanstanden, denn auch sie ist (noch) hinreichend bestimmbar, da man im vorliegenden Kontext den Sockel im allgemeinen Sprachgebrauch als unteren (abgesetzten) Teil eines Gebäudes versteht, der bis zu einer bestimmten Höhe reicht bzw. der der untere, abgesetzte Teil ist, auf dem ein Gebäude steht (vgl. www.duden.de > Wörterbuch). Dies zugrunde gelegt wird man daher als oberen Bezugspunkt der festgesetzten „Sockelhöhe“ die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens zu verstehen haben. Soweit zum anderen mit Satz 2 dieser Festsetzung allerdings als unterer „Bezugspunkt für die festgesetzte Sockelhöhe […] die Höhe der Straßenoberkante der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten Verkehrsfläche [festgesetzt worden] [ist], zu messen mittig vor dem Grundstück an der Straßenbegrenzungslinie“, steht dies in offensichtlichem Widerspruch zu Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen, die, ebenso gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als unteren Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe das vorhandene Geländeniveau in Bezug nimmt, welches innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln ist. Beide Festsetzungen lassen sich erkennbar nicht in ein sinnvolles Regelungskonzept bringen, obgleich sie jeweils die unteren Bezugspunkte für die Höhe baulicher Anlagen bzw. Anlagenteile innerhalb des Plangebiets bestimmen. Ausgehend davon, dass hier mit der Inbezugnahme des „vorhandenen Geländeniveaus“ als unterem Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ein zulässiger Festsetzungsinhalt gewählt wurde (s. II. 2. b) bb), den die Antragsgegnerin abweichend von der Entwurfsfassung vom 1. März 2016 bewusst (erst) zum Gegenstand des als Satzung beschlossenen Plans gemacht hat, kann der offensichtlich nicht in gleicher Weise geänderte Text zu Ziffer 4.1 Satz 2 daher keinen Bestand haben und ist dementsprechend für unwirksam zu erklären. Dieser Mangel führt indes nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, da nach dem oben unter II. 1. b) dargestellten Maßstab diesbezüglich davon auszugehen ist, dass die übrigen Regelungen bzw. Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, namentlich insoweit, als hier die Festsetzung zu Ziffer 1.3 – ohne abweichende Regelung in Ziffer 4.1 Satz 2 – auch für den Bezugspunkt zur Bestimmung der Sockelhöhe herangezogen werden kann und damit ein Gleichklang bei den unteren Bezugspunkten für die Gebäude bzw. Gebäudeteile hergestellt ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, hätte sie die Diskrepanz bei der Festsetzung der unteren Bezugspunkte von Gebäude- und Sockelhöhe bemerkt, die Satzung mit dem vorstehend skizzierten Inhalt beschlossen hätte. c) Der Bebauungsplan leidet entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter II. 1. behandelt und im Ergebnis mit Ausnahme der Abwägungsmaterialermittlung und –bewertung bezüglich der Überplanung von Teilbereichen privater Grundstücksflächen im Kurvenbereich der Elbstraße (II. 1. b) als ausreichend beachtet erkannt worden (II. 1. a). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (st. Rspr., Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, juris, Rn. 60 m.w.N.). Ausgehend davon, dass gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können und demgemäß der bereits oben unter II. 1. b) festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsfehler bezüglich der Überplanung von Teilbereichen privater Grundstücksflächen im Kurvenbereich der Elbstraße keiner weiteren abwägungsrechtlichen Beurteilung unterliegt, sind allein die von der Antragstellerin im Übrigen als abwägungsdefizitär gerügten Aspekte zu betrachten. Gemessen an dem eingangs dargestellten eingeschränkten Kontrollumfang ist insoweit indessen kein Abwägungsmangel festzustellen. aa) Das gilt zunächst hinsichtlich der als zu erhalten festgesetzten Bäume im Plangebiet. Die Antragsgegnerin hat insoweit über ihre Leitstelle Umweltschutz und den Fachdienst Stadt- und Landschaftsplanung die unter ihre Baumschutzsatzung fallenden und überdies als stadtbildprägend zu beurteilenden Bäume erfasst – insgesamt zwei Kopflinden, eine Kastanie und zwei Ahorne auf dem Grundstück der denkmalgeschützten sogenannten Elbburg, eine weitere Linde in der Mitte des Plangebiets, eine Blutbuche im oberen Teil der Hafenstraße sowie die beiden Bäume – Blutbuche und Ahorn – auf den Grundstücken der Antragstellerin – und ihrem städtebaulichen Konzept entsprechend an den jeweils lokalisierten bzw. eingemessenen Standorten in der Planzeichnung (Teil A) „als zu erhalten“ festgesetzt. Eine Abwägungsfehleinschätzung oder –disproportionalität lässt sich insoweit nicht erkennen. Das gilt auch, soweit mit der textlichen Festsetzung unter Ziffer 5.1 weiter bestimmt wird, dass jene Bäume auf Dauer zu erhalten sind und bei Abgang der Bäume Ersatz zu schaffen ist. Diese Verpflichtung geht zwar, was den Standort etwa notwendig werdender Ersatzpflanzungen anbelangt – das ist der im Plan ausgewiesene Standort – über die Regelungen in der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin hinaus, die alternative Standorte auf dem betroffenen Grundstück oder sogar Ausgleichszahlungen zulässt (vgl. dort § 8 Abs. 2). Die strengere Regelung im Bebauungsplan hat ihren Grund aber in der erkannten Stadtbildprägung jener Bäume und erweist sich vor diesem Hintergrund daher ebenso wenig als abwägungsfehlerhaft. bb) Auch der von der Antragstellerin gerügte Zuschnitt der Baufenster, insbesondere derjenige im Bereich ihrer beiden Grundstücke Elbstraße 11 und Liethfeld …, lässt einen Abwägungsmangel, namentlich eine Abwägungsdisproportionalität nicht erkennen. (1) Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist es, die bauliche Entwicklung des bereits weitgehend bebauten Plangebiets zu steuern und dabei keine Änderung des Gebietscharakters vorzunehmen, sondern – angestoßen durch entsprechend geäußerte Bauwünsche – eine moderate bzw. behutsame „Verdichtung“ zu ermöglichen. Insofern orientieren sich die Planfestsetzungen zum einen am vorhandenen Baubestand, den zu sichern der Planung immanent ist, und zielen zum anderen aber auch auf (moderate) Nutzungserweiterungen. Beiden Aspekten tragen neben den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch die gewählten Baugrenzen Rechnung. Sie lassen den baulichen Bestand weitgehend unberührt, d.h. sie schließen ihn mit Ausnahme weniger Nebengebäude ein, und bieten mit ihrem Zuschnitt für einzelne Flächen in der Hafen- und in der Mozartstraße, vor allem aber im Bereich der Elbstraße und im südlichen Bereich der Straße Liethfeld Spielraum für eine bauliche Nutzung auch rückwärtig gelegener Grundstücksflächen. Das ist eine städtebaulich tragfähige, vom planerischen Ermessen der Antragsgegnerin gedeckte Planungskonzeption, die nicht unangemessen und demgemäß auch nicht abwägungsdisproportional ist. (2) Soweit die „Abstände“ der Baugrenzen zur jeweiligen Erschließungsstraße unterschiedliche Tiefen aufweisen, ist dies dem jeweiligen städtebaulichen Ist-Zustand in zweierlei Hinsicht geschuldet. Insoweit nämlich greift der Satzungsgeber zum einen ersichtlich die vorhandenen Baufluchten auf und verhindert mit seiner fast linearen Baugrenzenführung zugleich ein nicht gewolltes Hervortreten einzelner Gebäude aus jener Bauflucht. Zum anderen berücksichtigt er mit der insbesondere im Bereich des Liethfeld und der Elbstraße im Vergleich zum übrigen Plangebiet deutlich größeren Abstandstiefe eine dort vorhandene großzügige und stadtbildprägende Vorgartenzone im Umfang von ca. 6 m Tiefe. Auch das ist Teil der von städtebaulich nachvollziehbaren Motiven getragenen Plankonzeption der Antragsgegnerin und insofern ebenfalls abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere werden insoweit berechtigte Eigentümerinteressen nicht willkürlich gegenüber städtebaulich nachvollziehbaren Gründen zurückgestellt. (3) Soweit die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich der beiden Grundstücke der Antragstellerin – ausgehend von einer gedachten durchgehenden südlichen Baugrenze – um eine Fläche von gemessen insgesamt ca. 408 m² (17 m x 24 m) „reduziert“ wird, ist dies der Festsetzung ihrer beiden Bäume – Blutbuche und Ahorn – als zu erhalten geschuldet. Der Zuschnitt der „ausgesparten“ Fläche berücksichtigt dabei den Schutzbedarf beider Bäume nach Einmessung derselben samt Kronenbereichen; sein Umfang ist, wie oben unter II. 1. a) aa) dargestellt, ermittlungs- und bewertungsfehlerfrei bestimmt worden. Der insoweit gebotenen Baumerhaltung steht das Interesse der Antragstellerin an einer weitgehenden baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke gegenüber. Beide Interessen hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und mit der getroffenen Festsetzung der Baugrenzen, die den Bereich des notwendigen „Baumschutzes“ aussparen, in einen Ausgleich gebracht, der sich nicht als abwägungsdisproportional erweist. Letzteres gilt zum einen deshalb, weil selbst ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin mitgeteilten Kronendurchmesser der Blutbuche von ca. 13 bis 14 m zu allen Seiten des Baumes ein „überschießender“ Schutzrahmen von allenfalls 1,5 bis 2 m gewählt wurde. Zum anderen hat die Antragsgegnerin quasi als Ausgleich für die Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche im westlichen Bereich des noch unbebauten Grundstücks Liethfeld … die dortige Baugrenze in Richtung Osten näher an die Straßenverkehrsfläche herangeführt hat, sodass das Grundstück insgesamt unter Ausnutzung aller Maßfestsetzungen maximal bebaut zu werden vermag. Eine andere Einschätzung ist auch nicht angezeigt, soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass an anderer Stelle im Plangebiet der Schutzbedarf ebenfalls als zu erhalten festgesetzter Bäume geringer ausfalle, namentlich die Führung der Baugrenzen um jene Bäume herum nicht das gleiche Ausmaß erreiche wie auf ihren Grundstücken. Insoweit übersieht sie, dass auf ihren Grundstücken mangels vorhandenen Bestandes an Baulichkeiten im Bereich von Kronendurchmesser und korrespondierendem Wurzelbereich der beiden Bäume deren Schutzbedarf bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig Rechnung getragen zu werden vermag, während an der Hafenstraße und in der Mitte des Plangebiets besagte Bäume bereits aktuell dicht an die Bestandsbebauung heranreichen. Im Bereich der denkmalgeschützten sogenannten Elbburg ist im Übrigen ohnedies kein Baufenster festgesetzt, sondern der bauliche Bestand sozusagen „eingefroren“. Für den dortigen Baumbestand bedurfte es insoweit mithin keiner Ausweisung eines von Bebauung freizuhaltenden Bereichs. cc) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht vor, soweit die Antragsgegnerin die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse sowie die maximale Gebäudehöhe im Plangebiet variierend festgesetzt hat. Auch diese Festsetzungen orientieren sich an der jeweils vorgefundenen Ist-Situation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, greifen sie auf und lassen je nach baulichem Bestand eine moderate Heraufsetzung der Geschosszahl bzw. auch eine Begrenzung derselben zu (Anhebung im Bereich der Hafenstraße von zweigeschossig mit Dachgeschoss auf dreigeschossig, im übrigen Plangebiet bestandswahrend bzw. –erweiternd von ein- bis zweigeschossig auf zweigeschossig). Die zugleich – korrespondierend zur festgesetzten Geschosszahl – vorgenommene Begrenzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 8, 9 und 10 m zielt auf die Unterbindung eines weiteren Dachgeschossausbaus, insbesondere auf den Ausschluss nicht gewünschter Staffelgeschosse. Gegen diesen Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern; er leitet aus der Bestandssituation mögliche Erweiterungspotenziale ab und steuert sie im Sinne der hier verfolgten Städtebaupolitik der Antragsgegnerin. Dazu zählt im Übrigen auch die in Kombination mit der „Einzel- und Doppelhausfestsetzung“ (§ 22 Abs. 2 BauNVO) vorgenommene Begrenzung der Wohneinheiten auf zwei für die Elbstraße und den Liethfeld, mit der die Antragsgegnerin einen aus städtebaulichen Gründen nicht passend erachteten Geschosswohnungsbau ausschließen will. Entgegen der Annahme der Antragstellerin erweist es sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft, dass im Bereich ihrer Grundstücke – Elbstraße und südlicher Bereich Liethfeld – die festgesetzte maximale Gebäudehöhe mit 8 m hinter derjenigen in der Hafenstraße mit 10 m zurückbleibt. Hier trägt die Antragsgegnerin – wie beschrieben – der aktuellen städtebaulichen Ist-Situation, d.h. dem aktuell ermittelten baulichen Befund Rechnung und will das Erscheinungsbild in Bezug auf die Gebäudehöhen nur moderat verändern bzw. gezielt begrenzen. Dem Umstand, dass, wie es die Antragstellerin vorträgt, auf dem Grundstück Elbstraße … vor seiner Zerstörung im zweiten Weltkrieg ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss gestanden habe, musste die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung daher nicht weiter nachgehen, da ihr städtebauliches Konzept gerade auf Bewahrung des vorhandenen Gebietscharakters und auf zurückhaltende, moderate Modifikation des Erscheinungsbildes der Bebauung im Plangebiet zielt. Insoweit sind auch die Überlegungen der Antragstellerin dazu, dass die ursprüngliche Bebauung ihres Grundstücks Elbstraße … wahrscheinlich als Pendant zur diagonal gegenüberliegenden sogenannten Elbburg entstanden sei und deshalb in gleicher Höhe auch heute noch möglich sein müsse, nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin verfolgten Plankonzepts ohne abwägungsrechtliche Relevanz. Die Antragsgegnerin will, wie sie es plakativ formuliert, Bebauungsoptionen mit der Topographie ermöglichen, d. h. abgestuft von der höchsten Erhebung bis zur niedrigsten Höhenlage, nicht aber gegen diese. Das ist städtebaulich legitim und nicht disproportional. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin. Sie ist, nachdem die bisherige Eigentümerin am 19. Juli 2021 verstorben ist, als Erbengemeinschaft Eigentümerin des mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Elbstraße … (Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung Schulau - Spitzerdorf) sowie des sich östlich daran anschließenden unbebauten Grundstücks Liethfeld … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 15 „Liethfeld“. Das 2.7467 ha große Plangebiet wird im Nordosten durch die Mozartstraße, im Osten durch die Straße Liethfeld, im Süden und Südwesten durch die Elbstraße und im Nordwesten durch die Hafenstraße begrenzt. Es ist weitgehend bebaut, und zwar im Bereich der Hafenstraße mit zweigeschossigen Wohnhäusern mit Dachgeschoss und teilweise Geschäften im Erdgeschoss, im Eckbereich Hafenstraße / Mozartstraße mit einem denkmalgeschützten Gebäude, der sog. Elbburg, in der Mozartstraße mit Einfamilienhäusern sowie einem Objekt des Geschosswohnungsbaus und in der Elbstraße sowie der Straße Liethfeld – mit Ausnahme des unbebauten Eckgrundstücks „Liethfeld …“ der Antragstellerin – mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern. In der Mitte des Plangebiets befindet sich überwiegend zweigeschossige Reihenhausbebauung. Das Plangebiet war ursprünglich Teil des am 21. Oktober 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 15 „Über das Gebiet zwischen: Hafenstraße, Elbstraße, Parnaßstraße, Rollberg und Mozartstraße“ der Antragsgegnerin, der indessen aufgrund eines angenommenen Formfehlers in der Ausfertigung keine weitere Anwendung fand. Dieser Plan setzte für den hier in Rede stehenden Plangeltungsbereich „Liethfeld“ ein allgemeines Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 und offener Bauweise fest. Die Geschossigkeit war entlang der Hafenstraße mit drei Geschossen und zur Elbstraße, Mozartstraße und zur Straße Liethfeld mit zwei Geschossen festgesetzt. Parallel zu den Erschließungsstraßen, die teilweise vollständig, teilweise in einer reduzierten Breite ebenfalls Gegenstand des damaligen Plangeltungsbereichs waren, erstreckten sich durch Baugrenzen ausgewiesene Baufelder; im Planinneren war überwiegend eine Reihenhausbebauung mit dazugehörigen Flächen für Garagen bzw. Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Angestoßen durch eine nach § 34 BauGB zu beurteilende Bauvoranfrage, welche den politischen Vorgaben der Antragsgegnerin zu Mindestgrundstücksgrößen für Einzelhausgrundstücke nicht entsprach, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 30. Juni 2011 den Beschluss zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 15 „Liethfeld“. In seiner Sitzung vom 13. März 2012 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die Weiterführung des Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Zugleich beschloss er einen Planentwurf für das in Rede stehende Plangebiet, welcher die umgebenden Erschließungsstraßen als Straßenverkehrsflächen weitgehend mit einschloss und insoweit neben dem Flurstück … der Antragstellerin auch eine straßenseitig gelegene Teilfläche der dem Grundstück Elbstraße .. westlich benachbarten Grundstücke Elbstraße … und … mit umfasste (ehemaliges Flurstück …), die denkmalgeschützte sog. Elbburg durch eine Baulinie in ihrem Bestand begrenzte und das Eckgrundstück Hafenstraße / Mozartstraße im Übrigen als Erhaltungsbereich mit einer Reihe zu erhaltender Bäume auswies. Im Übrigen war insgesamt eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet vorgesehen mit einer offenen, dreigeschossigen Bebauung in Baufenstern entlang der Hafenstraße; ansonsten wies der Entwurf eine zweigeschossige Bebauung entlang des straßenseitigen Baufensters in der Mozartstraße sowie in der Mitte des Plangebiets aus, dort indes den Baubestand durch Baugrenzen lediglich geringfügig erweiternd. Mit Ausnahme einer abweichenden Bauweise auf einem Grundstück der Mozartstraße war auch in diesem Bereich sowie in der Mitte der Plangebietsfläche eine offene Bauweise geplant. Während an der Hafenstraße eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine GFZ von 0,6 vorgesehen war, lagen die geplanten Maßvorgaben an der Mozartstraße und in der Planmitte bei 0,3 für die GRZ und 0,4 für die GFZ. Die Maßvorgaben für das großflächig festgesetzte Baufenster im Bereich Elbstraße und Liethfeld entsprachen denjenigen für die Planmitte. Vorgesehen war in diesem Bereich zudem die Erhaltung von Bäumen, namentlich vor dem Grundstück Elbstraße … sowie im Grenzbereich der beiden Grundstücke Elbstraße … / Liethfeld … der Antragstellerin; insoweit führte die vorgesehene Baugrenze um den Erhaltungsbereich der Bäume herum, d.h., sie sparte ihn aus der überbaubaren Grundstücksfläche aus. Weitere zu erhaltende Bäume waren ansonsten nur noch an der Hafenstraße und im Planinnern verzeichnet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Hinweis auf die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung erfolgte durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin am 28. März 2012, worauf zuvor im Wedel - Schulauer - Tageblatt und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – jeweils am 23. März 2012 hingewiesen worden war. Die Bekanntmachung enthielt zugleich den Hinweis auf den vom Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 13. März 2012 gebilligten und zur Auslegung bestimmten Planentwurf, der entsprechend dem in der Bekanntmachung ebenfalls enthaltenen Hinweis in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 16. Mai 2012 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Öffnungszeiten und nach Absprache öffentlich auslag und auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme zur Verfügung stand. Der Auslegungsbekanntmachung war auch der Hinweis darauf beigefügt, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden unter dem 13. April 2012 von der Planung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Monatsfrist aufgefordert. Die bisherige Eigentümerin der Grundstücke Elbstraße … und Liethfeld … erhob mit Schreiben vom 11. Mai 2012 Einwände gegen den Planentwurf. Sie machte formelle sowie materielle Mängel geltend. In formeller Hinsicht mahnte sie die Einhaltung der Vorgaben aus der Planzeichenverordnung von 1990 an. In materieller Hinsicht wandte sie sich insbesondere gegen die Festsetzung der Baugrenzen. Sie rügte deren Abstand zur festgesetzten Straßenverkehrsfläche im Bereich der historischen Elbstraße und wies darauf hin, dass sich die Straßenverkehrsfläche auch auf Privatgrundstücke erstrecke (Flurstücke … und …). Insoweit brachte sie ihre Sorge vor einer möglichen Enteignung dieser Teilflächen zum Ausdruck. Zudem wandte sie sich gegen die Aussparung wesentlicher Flächen ihrer Grundstücke aus der Überbaubarkeit infolge der vorgesehenen Anordnung zum Erhalt zweier Bäume, deren Lokalisierung und Erhaltenswürdigkeit sie in Abrede stellte. Auch einer Begrenzung der Geschosszahl auf (nur) zwei Vollgeschosse für ihre Grundstücke, die auf dem tiefsten Punkt des Plangebiets lägen, widersprach sie. Die Eigentümer der westlichen Nachbargrundstücke Elbstraße … und …wandten sich ebenfalls gegen den Planentwurf. Sie monierten die Einbeziehung eines Teils ihrer aktuell als Hausgarten genutzten Grundstücksfläche (ehemals Flurstück …) in die festgesetzte Straßenverkehrsfläche der Elbstraße. Die Einbeziehung verringere den Abstand des Hauses Elbstraße … zur Straße erheblich und beeinträchtige den Grundstückswert. Aus planerischen sowie städtebaulichen Gründen überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf, dessen äußeren Geltungsrahmen einschließlich der als Straßenverkehrsflächen ausgewiesenen Bereiche sie allerdings unverändert ließ, indem sie die Maßfestsetzungen im Bereich der Mozartstraße noch weiter als bislang ausdifferenzierte und insbesondere neben der Geschossigkeit auch maximale Gebäudehöhen zwischen 10 m an der Hafenstraße, 9 m im westlichen Bereich der Mozartstraße und 8 m im übrigen Plangebiet vorsah. Zudem wurde im Bereich der Elbstraße, der Straße Liethfeld und im Eckbereich Liethfeld / östliche Mozartstraße eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern vorgegeben, die insoweit mit einer Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten einherging. Für das Grundstück Liethfeld … (Flurstück …) erfolgte überdies nach Einmessung der beiden zu schützenden Bäume eine Verschiebung der Baugrenze. Der ursprünglich noch vor dem Gebäude Elbstraße …als zu erhalten vorgesehene Baum war in diesem Entwurf nicht mehr als solcher ausgewiesen. Dieser vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 1. März 2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, lag in der Zeit vom 18. April bis zum 20. Mai 2016 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Öffnungszeiten und nach Absprache öffentlich aus und stand überdies auf der Internetseite der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme zur Verfügung. Hierauf war in der Bekanntmachung im Wedel - Schulauer - Tageblatt und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – jeweils am 11. April 2016 hingewiesen worden. Der Auslegungsbekanntmachung war erneut der Hinweis darauf beigefügt, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden unter dem 14. April 2016 von der geänderten Planung in Kenntnis gesetzt und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20. Mai 2016 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 nahm die bisherige Eigentümerin der Grundstücke Elbstraße 11 und Liethfeld … auch zu dem neuen Planentwurf Stellung. Neben den bereits im ersten Planentwurf enthaltenen Mängeln, beispielsweise der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Darstellung der Isohypsen auf ihren beiden Grundstücken und dem Grundstück Liethfeld … sowie der fehlenden Einzeichnung eines auf dem Grundstück Elbstraße … stehenden Carports, leide der neue Entwurf an weiteren Mängeln. So sei die gemauerte Hochterrasse ihres Wohnhauses in der Planzeichnung nicht dargestellt, obgleich sie im Übersichtsplan ausgewiesen sei. Zudem fehle nunmehr der ursprünglich als zu erhalten dargestellte Baum vor dem Grundstück Elbstraße …. Auch vermisse sie Angaben zur Gebäudehöhe der vorhandenen Häuser. Abermals verwies sie auf die erhebliche Schädigung der beiden auf ihren Grundstücken als zu erhalten ausgewiesenen Bäume und rügte die bei nunmehr zwar korrekter Standortbestimmung derselben noch größere Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke durch eine um die Bäume herum noch weiterräumiger gezogene Baugrenze. Zudem wandte sie sich gegen die vorgesehene Höhenbegrenzung von Gebäuden im Bereich der Elbstraße und Liethfeld auf 8 m; es sei nicht ausgeschlossen, dass ihre Kinder künftig ein dreigeschossiges Gebäude errichten wollen würden, so, wie sich die Bebauung auf ihrem Grundstück Elbstraße … vor deren Zerstörung im Zweiten Weltkrieg dargestellt habe. In diesem Kontext müssten auch die im Plan eingezeichneten Isohypsen sowie die Straßenbegrenzungslinie vor ihrem Grundstück Elbstraße … und vor den Nachbargrundstücken Elbstraße … und … korrigiert werden. Diese Grundstücksnachbarn wandten sich mit Schreiben vom 18. Mai 2016 ebenfalls gegen den neuen Planentwurf und die darin unverändert enthaltene Überplanung von Teilflächen ihrer Grundstücke an der Elbstraße als Straßenverkehrsfläche; insoweit wiederholten sie ihre Bedenken. Zudem machten sie geltend, dass sich auf jenen Teilflächen eine zwei Meter hohe Weißdornhecke befinde und ferner auf dem Flurstück 804 eine Linde, die unter die Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin falle und auch im Vorentwurf von 2012 noch als zu schützender Baum eingezeichnet gewesen sei. Der Rat der Antragsgegnerin prüfte die vorgenannten Stellungnahmen und Anregungen der Privatpersonen sowie diejenigen der Behörden und Träger öffentlicher Belange in seiner Sitzung am 13. Oktober 2016, teilte das Prüfergebnis mit und berücksichtigte dieses, soweit den Stellungnahmen Rechnung getragen wurde. Ferner beschloss er in dieser Sitzung den Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Entwurfsfassung vom 1. März 2016 weitgehend entsprechend als Satzung, und zwar bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), und billigte die Begründung. Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung erfolgten insoweit indessen hinsichtlich der textlichen Festsetzung zu Ziffer 1.3 betreffend die Gebäudehöhen. Der bisherige Text „Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen ist die Höhe der Straßenoberkante der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten Verkehrsfläche, zu messen mittig vor dem Grundstück an der Straßenbegrenzungslinie.“, der sich gleichlautend auch in der Entwurfsfassung der Planbegründung befand und sich unverändert in der gebilligten Begründung unter Ziffer 10 zum Festsetzungsinhalt „Gebäudehöhen“ befindet, ist durch folgenden Text ersetzt worden: „Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf das vorhandene Geländeniveau. Dieses ist innerhalb aller Grundstücksgrenzen zu mitteln.“ Unverändert geblieben ist demgegenüber die auch in der Entwurfsfassung vom 1. März 2016 enthaltene textliche Festsetzung zu Ziffer 4.1 hinsichtlich der Sockelhöhe mit ihrem Wortlaut: „Die Sockelhöhe darf nicht höher als 0,50 m sein. Bezugspunkt für die festgesetzte Sockelhöhe ist die Höhe der Straßenoberkante der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten Verkehrsfläche, zu messen mittig vor dem Grundstück an der Straßenbegrenzungslinie.“ Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 2. Februar 2017 aus, nachdem der katastermäßige Bestand vom 22. Juni 2016 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein am 26. Januar 2017 bestätigt worden waren. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 10. Februar 2017 auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie durch Abdruck im Wedel - Schulauer - Tageblatt und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – ebenfalls jeweils am 10. Februar 2017. Es wurde u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung fristgebunden geltend zu machen, ebenso auf die sich ergebenden Rechtsfolgen nicht fristgerechten Vorbringens. Am 29. Januar 2018 hat die zunächst durch ihren Ehemann vertretene bisherige Eigentümerin der Grundstücke Elbstraße … und Liethfeld … einen Normenkontrollantrag gestellt und diesen begründet. Auf diese Begründung ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2018 ausdrücklich Bezug genommen worden. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass sie durch den Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt werde. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Das Planaufstellungsverfahren mache deutlich, dass die Antragsgegnerin ihre Interessen gar nicht pflichtgemäß habe abwägen wollen, denn anderenfalls hätte sie sich von sich aus ein Bild von den für die Abwägung relevanten Gegebenheiten machen müssen, was nicht geschehen sei. Auf die während des Planaufstellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 25. November 2016 geantwortet. Wenngleich sie darin das Wort Abwägung wiederholt verwendet habe, finde es dort nicht im eigentlichen Wortsinne Verwendung, sondern lediglich im Sinne von Mitteilung, Rechtfertigung und einer einmal getroffenen Feststellung, etwa in Bezug darauf, dass die historische Elbstraße nur auf Kosten der Grundstücke Elbstraße … und … verbreitert werde. Im Einzelnen sei zu rügen, dass bereits im Vorfeld der Festsetzung der auf ihrem Grundstück befindlichen Blutbuche und des Ahorns als zu erhaltende Bäume keine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter hinsichtlich deren Schutzbedarfs trotz vorhandenen Pilzbefalls erfolgt sei. Zwar seien die Bäume – anders als noch im Entwurf von 2011/12 – in der Planurkunde nunmehr korrekt lokalisiert worden; es sei aber nicht zur Kenntnis genommen worden, dass der Ahorn nach Norden Richtung Blutbuche nicht gewurzelt habe und seine Krone nach Norden nicht ausgeprägt sei. Obgleich dieser Ahorn außerhalb der durch die Baugrenzenführung letztlich ausgesparten (Bau-)Fläche auf ihren Grundstücken stehe, habe die Antragsgegnerin das ausgenommene „Rechteck“ von ursprünglich im Entwurf 2011/12 vorgesehenen 321 m² auf 438 m² vergrößert. Das sei unangemessen, zumal auch für die weiteren durch den Plan ebenso geschützten Bäume (Hafenstraße … und …sowie Liethfeld …) keine auch nur annähernd so große Fläche vorgesehen sei, die nicht bebaut werden dürfe. In Bezug auf ihr bislang noch unbebautes Grundstück Liethfeld … führe die aus Gründen des Baumschutzes erfolgte Baugrenzenfestsetzung, d.h. die großflächige Aussparung von Grundstücksflächen von der Bebaubarkeit dazu, dass dort allenfalls noch eine Fläche von 150 m² bebaut werden könne. Das werde der Größe des Grundstücks (850 m²), seinem Zuschnitt und seiner Lage nicht gerecht. Dadurch werde sie gegenüber anderen Eigentümern gleich großer Grundstücke unverhältnismäßig stark beeinträchtigt. Auch sei die auf 8 m über Anbaustraßenniveau festgesetzte maximale Höhe für Gebäude auf ihren beiden Grundstücken unangemessen niedrig. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplane die Antragsgegnerin ein im Wesentlichen bereits vollständig bebautes Gebiet, soweit es die durch die Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke in erster Reihe anbelange; allein ihr Grundstück Liethfeld … sei noch unbebaut. Insofern hätte es sich angeboten, bei der Festsetzung der Höhengrenzen für Ersatzbauten auch für die Erstbebauung auf der Fläche Liethfeld … die tatsächliche Höhe der vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen und sodann eine auf die einzelnen Grundstücke nach Größe, Lage und Zuschnitt bezogene Gebäudehöhenobergrenze festzulegen. Mit Ausnahme der Bebauung in der Mitte des Plangebiets seien alle Häuser individuell gestaltet mit Höhen zwischen 8 m bis 12 m. Eine städtebauliche Notwendigkeit, die Gebäudehöhen in der Elbstraße und im Liethfeld auf besagte 8 m zu begrenzen, während in der Hafenstraße und in der Mozartstraße höher gebaut werden dürfe, sei nicht zu erkennen. Aus städtebaulicher Sicht dränge es sich im Gegenteil geradezu auf, für ihr diagonales Pendant zum Eckhaus Hafenstraße / Mozartstraße, d.h. für das Eckhaus Elbstraße / Liethfeld, eine etwa gleich große Höhe zu gestatten, zumal beide Grundstücke u.a. auch wegen ihrer geschützten Bäume eine gewisse Ähnlichkeit besäßen; eine etwa gleiche Höhe von 12 m unterstriche die Homogenität und Zusammengehörigkeit im Plangebiet. Die Diagonale vom Eckhaus Hafenstraße / Mozartstraße zu ihrem Eckgrundstück sei markant, da sie von der höchsten Isohypse (15 und 15,5) zur niedrigsten Isohypse (10,5 bzw. 10) auf ihrem Grundstück Liethfeld … verlaufe. Letzteres Höhenniveau habe seinen Grund darin, dass beim Bombenangriff auf die Stadt im Jahr 1942 ein Blindgänger oder eine Zeitzünderbombe einen tiefen Krater auf ihren Grundstücken gerissen habe, der mit Erdreich im Umkreis des Kraters auf das Niveau einer Isohypse von 10,5 gefüllt worden sei. Das Nachbargrundstück Liethfeld … sei demgegenüber auf die Isohypsen von 14,5 und 15 gebracht worden. Für ihr Wohngrundstück Elbstraße … sei die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe von 8 m ebenfalls zu gering. Historisch betrachtet habe das im Zweiten Weltkrieg zerstörte Wohnhaus Elbstraße … zu der historischen Bebauung im Bereich „alte Elbstraße“, Hafenstraße und Mozartstraße gehört. Es habe im Stil zur Elbstraße … gepasst, sei aber zweigeschossig gewesen und habe über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Da es von einem bekannten und mit den Wedeler Gegebenheiten vertrauten Wedeler Baumeister und Architekten gebaut worden sei, sei es wahrscheinlich, dass es in der Höhe als Gegenstück zur Hafenstraße …, der heute denkmalgeschützten sog. Elbburg, gedacht gewesen sei. Von der Hochterrasse aus habe man sich am Grün der freien Fläche erfreuen wollen. Das Haus sei repräsentativ und repräsentabel gewesen. Auf seinen Ruinen (Keller, Hochterrasse und Außenmauerteile im ersten Geschoss) sei dann mit knappen Mitteln das neue Haus Elbstraße …wenig solide entstanden: eingeschossig, mit Reet- statt Ziegeldach und auch niedriger als das alte Haus. Es bestehe unverändert der Wunsch, das zerstörte Haus wieder im alten Glanz und in der einstigen Höhe entstehen zu lassen. Mit dem bloßen Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass das jetzige Haus Bestandsschutz genieße, sei dieser Wunsch vermutlich nicht zu realisieren. Mit dem durch die Baugrenzenfestsetzungen bedingten Abstand zwischen bebaubarer Fläche und Anbaustraße sei sie ebenfalls nicht einverstanden. Die Baugrenzen seien ohnehin nicht durchgängig nachvollziehbar, teilweise sogar so festgesetzt, dass Häuserecken regelrecht abrasiert würden (z.B. Liethfeld ..). Vor ihrem Grundstück Elbstraße .. sei eine 6 m breite Fläche nicht bebaubar; ohne einleuchtenden Grund bestehe sie hier daher auf einer Reduzierung des nicht bebaubaren Streifens auf 4 m bis 4,5 m, sie erstrebe mit anderen Worten eine Verschiebung der Baugrenze Richtung Elbstraße um 1,5 bis 2 m. Gleiches gelte im Grundsatz auch für ihr Grundstück Liethfeld …. Soweit der Plan ihr hier eine Breite von 3 m konzediere, nehme sie das allerdings widerspruchslos hin. Die Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entspreche überdies nicht in jeder Hinsicht den tatsächlichen (baulichen) Gegebenheiten und müsse deshalb korrigiert werden. Die Antragsgegnerin könne sich diesbezüglich nicht allein auf Angaben des Katasteramtes oder von Fachfirmen zurückziehen, wenn diese veraltet oder unvollständig seien und müsse bei offensichtlichen Unstimmigkeiten wenigstens Klarheit herbeiführen. So stimmten etwa die Angaben zu den Isohypsen nicht und bauliche Anlagen wie einige Carports oder der Anbau auf dem Grundstück Liethfeld … fehlten gänzlich. Auch die auf dem Niveau des Kellers ihres im Krieg zerstörten Hauses Elbstraße … befindliche Hochterrasse sei in der Planzeichnung nicht enthalten; diese müsse in jedem Fall in den Plan aufgenommen werden. Es sei im Übrigen Sache der Antragsgegnerin, einen fehlerfreien Bebauungsplan aufzustellen. Sei der Antragsgegnerin dies nicht möglich, sollte sie von diesem Unterfangen Abstand nehmen, zumal ein Bebauungsplan für das jetzt überplante Gebiet nicht notwendig sei; das habe die Vergangenheit gezeigt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 15 „Liethfeld“ der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie tritt der Annahme einer abwägungsfehlerhaften Bauleitplanung entgegen. Die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Eigentumsrechte der Antragstellerin seien gewahrt; insbesondere sei der Antragstellerin eine großzügige Bebauung ihrer Grundstücke möglich, die auch zweigeschossig ausfallen könne. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin seien deren beiden als zu erhalten festgesetzten Bäume sehr wohl hinsichtlich ihres Schutzstatus „erhaltenswert“ geprüft worden. Diesbezüglich habe die zuständige Leitstelle Umweltschutz eine Fachfirma mit der entsprechenden Einordnung beauftragt, welche die Bäume zwar als nicht problemfrei, wohl aber als längerfristig zu erhalten eingeschätzt habe. Eine genauere Untersuchung beider Bäume, die von einem öffentlichen Vermesser im Juni 2013 eingemessen und im Plan dementsprechend verortet worden seien, sei im Übrigen an der mangelnden Mitwirkung der bisherigen Grundstückseigentümerin gescheitert. Beide Bäume seien überdies durch ihre Baumschutzsatzung geschützt und müssten bei Abgang ersetzt werden. Auch ohne den streitgegenständlichen Plan dürfte daher keine Bodenbewegung in deren Wurzelbereich stattfinden. Der Schutz der Bäume gehe durch die nunmehrige Festsetzung einer in ihrem Umkreis ausgesparten, nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht über das bisherige Schutzniveau hinaus, da der Wurzelbereich dem Kronendurchmesser entspreche und zu erhaltende Bäume (grundsätzlich) nicht innerhalb überbaubarer Flächen festgesetzt würden. Letzteres gelte auch für die übrigen im Plangebiet zu erhaltenden Bäume. Um aber der Antragstellerin angesichts des planungsrechtlich gesicherten Baumerhalts eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks Liethfeld … zu ermöglichen, sei das entsprechende Baufenster in diesem Bereich nach Osten hin erweitert worden. Dies habe zur Folge, dass das 779 m² große Grundstück Liethfeld … eine überbaubare Fläche von 260 m² aufweise, wobei bei einer GRZ von 0,3 davon maximal 233 m² bebaut werden könnten. Eine sinnvolle Bebauung sei mithin möglich; eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Antragstellerin sei nicht gegeben, zumal in der Elbstraße, in der Straße Liethfeld und in der Mozartstraße die gleiche GRZ festgesetzt sei. Die abweichende GRZ-Festsetzung in der Hafenstraße mit 0,4 sei im Übrigen der dortigen städtebaulichen Situation geschuldet. Auch erweise sich die Festsetzung der Gebäudehöhen nicht als abwägungsdefizitär. Die Festsetzung sei entsprechend der jeweiligen städtebaulichen Situation unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung erfolgt. So sei für die Hafenstraße mit ihrer prägenden zweigeschossigen Wohnbebauung mit Dachgeschossen und teilweise Geschäften im Erdgeschoss eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt und zum Zwecke des Ausschlusses eines zusätzlichen Dachgeschosses die Gebäudehöhe auf 10 m begrenzt worden. Elbstraße und Liethfeld seien kleinteilig mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut, sodass die bei zulässiger zweigeschossiger Bebauung erfolgte Höhenbegrenzung auf 8 m angezeigt schien. Insoweit könne auch hier ein weiterer Dachgeschossbau vermieden werden und die Begrenzung der Wohneinheiten in den Einzel- und Doppelhäusern auf zwei Einheiten verhindere aus städtebaulichen Gründen Geschosswohnungsbau. Ein solcher finde sich neben Einfamilienhäusern in der Mozartstraße, wo eine Gebäudehöhe von 8 m und 9 m zugelassen sei. Die unterschiedlichen Gebäudehöhen ließen im Besonderen auch die Topographie des Geländes noch erkennen. Es solle mit dieser Topographie gebaut werden können, nicht gegen sie, d.h., es sei auf diese reagiert worden, ohne dass eine Berechnung von Diagonalen und Eckpunkten relevant gewesen wäre. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Isohypsen (Höhenlinien) seien im Übrigen bereits keine Planfestsetzungen, sondern Darstellungen ohne Normcharakter, die auf der Grundlage einer von einer Fachfirma durchgeführten kombinierten Rasterpunkt- und Bruchkantenmessung abgeleitet und in den Plan übernommen worden seien. Auf diese Weise zeige der Plan vorhandene Geländeunterschiede auf, ohne allerdings die Geländehöhen einzelner Grundstücke festzusetzen. Diese müssten im Rahmen konkreter Bauanträge als Bezugspunkt für die jeweils zu ermittelnde Gebäudehöhe nachgewiesen werden. Für die Überplanung des Plangebiets und seine Festsetzungen sei allein die aktuelle städtebauliche Situation maßgeblich gewesen; auf die ursprüngliche Bebauungssituation des Grundstücks Elbstraße … vor dem Bombenangriff im Zweiten Weltkrieg könne es daher entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht angekommen. Auch sei gegen die Festsetzung der Baugrenzen nichts zu erinnern. Die Baugrenzen seien so festgesetzt worden, dass sie einerseits den Bestand und andererseits auch die heutige großzügige und straßenbildprägende Vorgartenzone im Bereich Liethfeld und Elbstraße erhielten. Vor dem Grundstück Liethfeld … der Antragstellerin sei die Baugrenze allerdings Richtung Osten näher an die Straße herangeführt worden, um so die baulichen Einschränkungen infolge der als zu erhalten festgesetzten beiden Bäume auszugleichen. So könne hier ein den Festsetzungen entsprechendes Einzel- oder Doppelhaus realisiert werden. Ansonsten nähmen die festgesetzten Baugrenzen an allen Straßen die dortigen Baufluchten auf, sodass ein Hervortreten einzelner Gebäude aus der Bauflucht ausgeschlossen werde. Soweit die Antragstellerin die Darstellung des katastermäßigen Bestandes in der Planzeichnung rüge, entspreche dieser indessen dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes. Das Katasteramt habe überdies einen Feldvergleich vor Ort durchgeführt. Der katastermäßige Bestand sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung seien zudem vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein am 26. Januar 2017 als richtig beurkundet worden. Diskrepanzen etwa bei der Ausweisung von Carports ergäben sich vor dem Hintergrund des Fortfalls der Einmessungspflicht für derartige bauliche Anlagen. Das gelte zwar nicht für die fehlende Einzeichnung des Anbaus an das Haus Liethfeld …; demgegenüber sei aber das Wohnhaus der Antragstellerin Elbstraße … im Jahr 2015 neu eingemessen und in der jetzigen Form in das Kataster gebracht worden. Dabei sei die angesprochene Hochterrasse aus der Karte entfernt worden, da sie keinen Bestandteil des Liegenschaftskatasters darstelle. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Elbstraße … und … haben ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt, der unter dem Aktenzeichen 1 KN 5/18 geführt wird und mit dem sie ihre im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Einwände im Wesentlichen wiederholen und vertiefen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch jenes Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.