Urteil
2 K 32/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1029.2K32.23.00
5mal zitiert
82Zitate
45Normen
Zitationsnetzwerk
55 Entscheidungen · 45 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist.(Rn.93)
2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen.(Rn.124)
3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird.(Rn.133)
4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage.(Rn.164)
5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat.(Rn.202)
6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen.(Rn.214)
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin W 17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist.(Rn.93) 2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen.(Rn.124) 3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird.(Rn.133) 4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage.(Rn.164) 5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat.(Rn.202) 6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen.(Rn.214) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin W 17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin hat die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken kann sie geltend machen, durch Regelungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 2. Bei hiernach bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10). Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn sich durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 - juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Bei einer Unwirksamerklärung könnte die Erteilung eines positiven Vorbescheides oder einer Baugenehmigung zur Errichtung der von der Antragstellerin geplanten Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung versagt werden kann, ihr stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Dass die einzelnen Vorhaben auch bei Anwendung des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig wären, ist jedenfalls nicht offensichtlich. 3. Der Antrag ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan leidet indes nicht schon einem beachtlichen formellen Mangel. a) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass es an einem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin über die Billigung des Entwurfs des Umweltberichts fehle. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, gebietet es das Bundesrecht nicht, dass vor der Auslegung des Planentwurfs der in der Praxis übliche Offenlegungsbeschluss gefasst wird, durch den die Gemeinde dem Entwurf zustimmt und seine öffentliche Auslegung anordnet. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erwähnt einen derartigen Beschluss nicht. Verlangt wird allein, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gegeben wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an der Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen (HessVGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 - juris Rn. 32 m.w.N.). Auch aus § 2a BauGB lässt sich ein Erfordernis, dass der Gemeinderat einen Billigungs-/ bzw. Offenlegungsbeschluss zu fassen hat, nicht ableiten. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen hat und welchen (Mindest-)Inhalt diese haben muss. Ist der Beschluss, einen Bauleitplan auszulegen, unwirksam, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des Planes aus, wenn das Landesrecht oder die jeweilige Hauptsatzung diesen Beschluss nicht fordern (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 57). Landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gemeinderat den Entwurf des Plans zu billigen und über dessen Auslegung zu beschließen hat. § 45 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA sieht lediglich vor, dass der Gemeinderat die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nicht auf die Verwaltung (den Hauptverwaltungsbeamten) übertragen kann. Auch die Hauptsatzung der Antragsgegnerin schreibt keinen Billigungs- und/oder Offenlegungsbeschluss des Stadtrates vor. Besteht eine solche Obliegenheit nach verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht, stellt es auch keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist. b) Ein Verfahrensfehler ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darin zu erkennen, dass der Planentwurf nur 33 Tage ausgelegen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht näher geregelt. Insoweit kommt es auf eine konkrete Beurteilung durch die planende Gemeinde im jeweiligen Einzelfall an. Dabei hat die Gemeinde aus „ex ante“-Sicht eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung vorzunehmen, bei der ihr ein gewisser eigenständiger Einschätzungsspielraum zusteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Prognoseentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sich die konkrete Bauleitplanung bzw. das sonstige Satzungsverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen von einem als durchschnittlich anzusehenden Verfahren unterscheiden und das Verfahren aufgrund seiner Komplexität deshalb nach Einschätzung der Gemeinde besondere Schwierigkeiten aufweisen kann. Ein Indiz dafür kann beispielsweise das Vorliegen von umfangreichen Gutachten sein, deren Lektüre und Durchdringung einen höheren Zeitaufwand erfordern als dies üblicherweise der Fall ist. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sein, dass die Zahl der jeweils Betroffenen besonders groß ist (zum Ganzen: Schrödter/Wahlhäuser, a.a.O., Rn. 79a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen nicht mehr vor Ort erfolgen muss, sondern der Zugriff hierauf wegen der gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verpflichtenden Internetveröffentlichung der Planunterlagen erleichtert ist. Eine Verpflichtung, die Auslegungsfrist angemessen zu verlängern, besteht deshalb nur, wenn eine Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen den Betroffenen auch über das Internet innerhalb der Monatsfrist wegen des Umfangs der Unterlagen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nicht der Fall sein wird (Schink/Bachmann, in: BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, BauGB § 3 Rn. 71). Hier waren die in der Bekanntmachung aufgezählten Unterlagen nicht so umfangreich, dass die Antragsgegnerin davon hätte ausgehen müssen, ihre Offenlegung im Internet über en regulären Zeitraumes reiche nicht aus, um die erforderliche Anstoßfunktion zu erreichen. c) Die Bekanntmachung des Planentwurfs genügt auch den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese Vorschrift verlangt, dass die Bekanntmachung Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen besteht nicht. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht. Erforderlich ist deshalb, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekanntgemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - juris Rn. 18 ff.). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist allerdings die Anstoßwirkung insoweit erfüllt; die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt, maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 - juris Rn. 23). Gemessen daran genügt die Bekanntmachung vom 21. Oktober 2021 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die auf folgende bereits vorliegenden Umweltinformationen hinwies: A Umweltbezogene Stellungnahmen liegen aus der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz vor: Landkreis Wittenberg vom 04.05. und 07.06.2021(Siehe C1/ C2) Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen, Bodenschutzbelangen, potenzieller Konfliktlage hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen, Schallschutzauflagen in der Nähe des Umspannwerkes, Bahnlärm- und Verkehrslärm Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.05.2021 (Siehe C3) Hinweise zu Gemengelagenproblematik, störfallbedingten Gefahren, Staubimmissionen Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 30.04.2021 (Siehe C4) Hinweise zu Mächtigkeit des oberen Grundwasserleiters B Umweltbezogene Gutachten und Informationen B1 Gutachten zur Bewertung von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 (5a) BImSchG (Störfallgutachten) Stand. 28.09.2021 Dr. K. GmbH B2 Schalltechnisches Gutachten ECO 19062, Ermittlung der Immissionsvorbelastung Geltungsbereich des Bebauungsplanes W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ Stand 29.09.2021 ECO AKUSTIK B3 Ökologische Potenzialabschätzung für den B-Plan W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ vom 01. Juni 2019 Dr. Z. Die Antragsgegnerin hat darin zwar nicht die umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken gegliedert. Aus der Angabe der aussagekräftigen Titel der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten ergab sich aber eine hinreichende inhaltliche Strukturierung der darin jeweils behandelten Themen. d) Auch der Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Verfahrensfehler erkennen. aa) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Stadtrat habe nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht ausdrücklich als Satzung beschlossen, die aber nach §§ 9 Abs. 8, 2a BauGB dem Bebauungsplan nur beizufügen seien. In der Bekanntmachung vom 6. April 2022 heißt es, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 30. März 2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Soweit sich aus den beiden von der Antragstellerin bezeichneten Beschlussvorlagen ergeben würde, dass auch die Begründung und der Umweltbericht Gegenstand des Stadtratsbeschlusses waren, ist darin kein Verfahrensmangel zu sehen. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass Gegenstand der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) der Bebauungsplan und nicht auch die Begründung ist; dies folgt aus § 10 Abs. 1 BauGB (über den Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und nicht über auch die Begründung) und § 9 Abs. 8 BauGB, nach dem die Begründung dem Bebauungsplan beizufügen ist. Allerdings kommt der Begründung wesentliche Bedeutung zu. Daher muss im Satzungsbeschluss zwar nicht die Begründung aufgeführt werden, d.h. die Begründung muss nicht mitbeschlossen werden. Es ist aber erforderlich, dass die Begründung beim Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung (Rat) vorliegt. Die Gemeindevertretung muss die Gelegenheit haben, von der Begründung Kenntnis zu nehmen. In der Sache nimmt die Gemeindevertretung zustimmend Kenntnis von der Begründung, wenn nicht ausdrücklich so doch der Sache nach durch die Beschlussfassung über den Bebauungsplan; demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass der Rat der Gemeinde sie seiner Beschlussfassung zu Grunde gelegt hat (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 9 Rn. 289| m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn in den zwei Beschlussvorlagen davon die Rede ist, dass der Bebauungsplan mit Begründung beschlossen werde. bb) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Stadtrat bei der Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten hatte. Allein die Formulierung in der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 und der Niederschrift über die 25. Sitzung des Stadtrates am 30. März 2022, wonach die „Abwägungstabelle Behörden" und die „Abwägungstabelle Öffentlichkeitsbeteiligung" jeweils vom 4. Februar 2022 vorgelegt worden seien, lässt entgegen der Annahme der Antragstellerin einen solchen Schluss nicht zu. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat plausibel dargelegt, dass die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsstufen in der jeweiligen Abwägungstabelle im Wortlaut wiedergegeben worden seien und die Eingaben sowie die drei im Bauleitplanverfahren eingeholten Fachgutachten in den Aufstellungsvorgängen während der Ratssitzung wie allgemein üblich im Sitzungssaal bereitgelegen hätten. Sie hat weiter erläutert, dass das schalltechnische Gutachten, das Störfallgutachten und die ökologische Potenzialeinschätzung auch den Ratsmitgliedern mit einer gesonderten öffentlichen Informationsvorlage (IV-031/2021 - Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz./ Vorentwurf-Gutachten) zur Verfügung gestellt und in der öffentlichen Sondersitzung des Bauausschusses vom 1. Juni 2021 ausführlich erörtert worden seien. e) Schließlich lässt auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 6. April 2022 keinen Verfahrensmangel erkennen. aa) Die Bekanntmachung verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, weil sie nicht die Formulierung enthält, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme für jedermann besteht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Schon allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich unschwer ableiten, dass die Bekanntmachung der Satzung nicht die wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB "zu jedermanns Einsicht" verlangt, es vielmehr genügt, wenn sich die Einsichtnahmemöglichkeit für jedermann mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bekanntmachungstext ergibt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung, die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassende Erklärung könne nach dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten eingesehen werden, genügt hierfür. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb aus dieser Formulierung der Schluss gezogen werden könnte, dass nicht jede Person Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen kann. bb) Zu einem Verfahrensfehler führt auch nicht der Umstand, dass laut Bekanntmachung die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung erst nach dem Tag der Inkraftsetzung eingesehen werden könne. Darin liegt kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB. Zwar tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft und nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Hält eine Gemeinde den Bebauungsplan nicht zu jedermanns Einsicht bereit, liegt darin zwar ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB; dadurch wird der Bebauungsplan aber nicht unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13). cc) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin schließlich, dass laut Bekanntmachungstext nicht die mit der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan mit Stand Februar 2022 zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei, sondern eine Begründung mit Stand 30. März 2022. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die „Einsichtnahmefassung" der Bebauungsplanbegründung mit Stand vom 30. März 2022 von der „Satzungsfassung" mit Stand Februar 2022 nur hinsichtlich des Deckblattes und der Darstellung der Verfahrensschritte auf Seite 9 unterscheidet. Auf dem Deckblatt wurde das Datum auf den Satzungsbeschluss geändert, und auf Seite 9 in der Tabelle der Verfahrensschritte wurde in der letzten Zeile als Datum für den Satzungsbeschluss der 30. März 2022 ergänzt. Selbst wenn in dieser (redaktionellen) Änderung ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegen sollte, würde der Bebauungsplan dadurch nicht unwirksam (BVerwG, vgl. Beschluss vom 3. Juni 2010, a.a.O.). 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell rechtswidrig. a) Ihm dürfte es allerdings nicht bereits an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - juris Rn. 17). § 1 Abs. 3 BauGB setzt der Planungsbefugnis eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen schon die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9). aa) Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und daher unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5). Ein rechtliches Vollzugshindernis kann sich im Einzelfall aus artenschutzrechtlichen Gründen ergeben. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam (OVG Rh-Pf, Urteil vom 25. Januar 2024 - 1 C 10401/22.OVG - juris Rn. 83). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14). Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Ist danach für den Satzungsbeschluss lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich, können die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, insbesondere zu einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht bzw. nur mit Einschränkungen übertragen werden. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann. Den „wahren" Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder - bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben - in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es, anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 166 ff.| m.w.N.; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N - juris Rn. 61| m.w.N.). Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem eine sog. Außenbereichsinsel oder ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 - juris Rn. 54; VGH BW, Urteil vom 28. November 2019 - 8 S 2792/17 - juris Rn. 59). Gemessen daran dürfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin in Bezug auf den Artenschutz auf die ökologische Potenzialeinschätzung des Biologen Dr. Z. vom 1. Juni 2019 (Beiakte B, Unterlage B 3) gestützt hat. Darin hat der Gutachter zwar bei seinen Begehungen am 16. und 27. Mai 2019 eine Bestandsaufnahme nur hinsichtlich der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten vorgenommen, nicht aber hinsichtlich anderer Tierarten, so dass er zu deren Vorkommen keine gesicherte Aussage treffen konnte. Jedoch betrachtete er 19 Bereiche mit einem möglichen ökologischen Potenzial. Dabei beschrieb er die einzelnen Bereiche und gab an, für welche Tierarten diese Bereiche ein (potenzieller) Lebensraum sein könnten. Für ein überwiegend bebautes Gebiet der hier in Rede stehenden Art dürfte die Potenzialabschätzung ausreichen. Aus dieser ergibt sich nicht, dass einer Bebauung noch unbebauter Flächen unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. bb) Eine Planung ist ferner dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht entspricht, wie sie sich insbesondere aus den Planungsvorgängen ergibt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2023, § 1 Rn. 38| m.w.N.). Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich; § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - juris Rn. 20). Das zulässigerweise verfolgbare Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) kann es rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern an dem Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion durch das Verbot des „Etikettenschwindels" gezogen. Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - juris Rn. 32). Ein Fall des „Etikettenschwindels" liegt beispielsweise bei der Ausweisung eines Mischgebiets vor, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Wenn er dagegen ein Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder wenn eine solche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen städtebaulich nicht gerechtfertigten „Etikettenschwindel“ dar. Ob die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 72| m.w.N.). Die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets schließt zwar nicht generell aus, dass Mischgebiete auch nach ihren Hauptnutzungsarten gegliedert werden. So kommt die Gliederung eines Mischgebietes durch einen teilweisen Ausschluss der Wohnnutzung insbesondere in Betracht, wenn es nur um einen Randstreifen in Grundstückstiefe als „Pufferzone" zu einem angrenzenden Gewerbegebiet oder um eine kleinräumige Nutzungsdifferenzierung geht. Es ist dagegen unzulässig, ein größeres Mischgebiet derart aufzuteilen, dass in den festgelegten Teilbereichen jeweils nur eine bestimmte Nutzung zulässig ist. Denn eine solche Gliederung bewirkt im Ergebnis eine unzulässige Umgehung der abschließenden Aufzählung der Baugebietstypen in der Baunutzungsverordnung. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO und § 1 Abs. 5 und 8 BauNVO lassen eine Gliederung eines Baugebiets nur in einem Ausmaß zu, das die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets gewährleistet. Damit soll verhindert werden, dass aus dem gegliederten Baugebiet in Wahrheit ein anderes Baugebiet wird. Es ist zwar nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets - für sich betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Baugebiets erfüllt. Erforderlich ist jedoch, dass das gegliederte Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter wahrt. So verhindert eine Festlegung der Zulässigkeit nur bestimmter Nutzungen in den einzelnen Bauquartieren, dass sich eine das Mischgebiet kennzeichnende Nutzungsstruktur (Durchmischung) ergeben kann (zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 2 N 00.3406 - juris Rn. 28 f.| m.w.N.). Entsprechendes gilt für urbane Gebiete nach § 6a BauNVO. Diese Gebiete dienen nach § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören; dabei muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein. Mit dieser Baugebietskategorie, die mit der BauGB-Novelle 2017 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017, BGBl. I S. 1057) in die BauNVO aufgenommen wurde, soll zur Schaffung benötigten Wohnraums die Innenentwicklung gefördert werden. Dem Siedlungsdruck auf den Außenbereich soll entgegengewirkt werden; die Flächenneuinanspruchnahme soll eingegrenzt und Verkehr vermieden werden. Zu diesem Zweck wird auch eine höhere Bebauungsdichte ermöglicht (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO). Es soll berücksichtigt werden, dass eine zunehmende Verdichtung in Innenstadtlagen Nutzungskonflikte auch im Hinblick auf den Lärmschutz mit sich bringen kann, insbesondere bei heranrückender Wohnbebauung. Der Handlungsspielraum der Kommunen bei der Entwicklung gemischter Gebiete soll erweitert werden. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Durchmischung von Mischgebieten und dem bei Fehlen einer gleichgewichtigen Verteilung von Wohnen und Gewerbe erhobenen Vorwurf des „Etikettenschwindels“ soll Rechnung getragen werden. Die mit der Gebietskategorie verfolgte Zielsetzung wird auch unter dem Schlagwort der nutzungsgemischten „Stadt der kurzen Wege“ zusammengefasst. Es soll ein lebendiger öffentlicher Raum gefördert werden, in dem - insoweit in Abkehr vom Planungsleitbild der Nutzungstrennung - eine räumliche Konzentration von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung organisiert wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 23. Januar 2017, BT-Drs. 18/10942, S. 32; ausführlich Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl. 2023, § 6a Rn. 1). Zur Wahrung des Gebietscharakters müssen die Hauptnutzungsarten das Gebiet prägen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl., § 6a Rn. 12 f.; OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3 K 543/21 - juris Rn. 66). Dabei ist streitig, ob es sich bei den sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen um eine eigenständige Hauptnutzungsart handelt. Eine Auffassung sieht diese Einrichtungen zusammen mit den Gewerbebetrieben als Teil einer typisierten Nutzungsart an, die neben dem Wohnen die zweite Hauptnutzungsart darstellt (Blechschmidt, in: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 6a BauNVO Rn. 13; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, Stand: 15. Januar 2024, § 6a Rn. 16, 20; s.a. Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs vom 28. September 2017 - Mustererlass 2017 - Nr. 2.6.2). Die gegenteilige Auffassung geht davon aus, dass die drei Hauptnutzungsarten Wohnen, gewerbliche Nutzungen und soziale, kulturelle und andere Einrichtungen das urbane Gebiet konstituieren (so OVG Rh-Pf., Urteil vom 11. Mai 2022 - 8 C 10646/21 - juris Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 S 1864/19 - juris Rn. 70). Einigkeit besteht aber darin, dass mit der Ergänzung der Nutzungsarten um soziale, kulturelle und andere Einrichtungen die Offenheit des Gebietstyps betont und zugleich eine größere Bandbreite an Nutzungsmischungen zum wesensbestimmenden Merkmal wird (OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O., Rn. 66). Das heißt, dass außer Wohnen und Gewerbe auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen den Gebietscharakter prägen. Diesen Charakter müssen etwa auch Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Nutzungsarten wahren, denn die allgemeine Zweckbestimmung eines Gebiets darf durch weitere Festsetzungen nicht verloren gehen, weil sonst die Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt würde, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2022, a.a.O.). Elementares Charakteristikum des urbanen Gebiets ist die Nutzungsmischung. Keine der Hauptnutzungsarten darf völlig verdrängt werden (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 12; OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O., Rn 67). Der Gebietscharakter ist bei Überwiegen einer der Hauptnutzungsarten noch gewahrt, wenn die andere noch eine das Gebiet städtebaulich mitprägende Funktion hat. Der gemischte Charakter des Gebiets insgesamt muss erhalten bleiben (vgl. Blechschmidt, a.a.O., Rn. 14 f. m.w.N.). Die Frage, wie weit der im Baugebiet „zurückgesetzte Typ“ in den Hintergrund treten darf, d.h. unter welchen Umständen trotz des Übergewichts einer Nutzung noch von einer Nutzungsmischung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich der fallübergreifenden Beantwortung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 12). Für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung kommt es auf das Baugebiet an. Bei räumlichem Zusammenhang und identischer Nutzungsart ist grundsätzlich von einem Baugebiet auszugehen. Dass für einen Teilbereich im Einzelnen abweichende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gelten, steht der Annahme eines einheitlichen Baugebiets nicht von vornherein entgegen. § 1 Abs. 4 BauNVO erlaubt gerade eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung. Dabei muss nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets die Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, sondern nur das gegliederte Baugebiet als Ganzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - juris Rn. 3; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 181). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den für das jeweilige Baugebiet typischen Nutzungsmix auf allen Teilflächen anzustreben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 1 KN 3/20 - juris Rn. 25). Dem entsprechend ist es zulässig, auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO in einem - vergleichsweise kleinen - Teil eines urbanen Gebiets lediglich ausnahmsweise Wohnbauten zuzulassen, um einer höheren Lärmexposition der Teilbereiche Rechnung zu tragen, solange das Gebiet insgesamt der durch die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Zweckbestimmung mit den dortigen Hauptnutzungsarten entspricht (OVG Rh-Pf, Urteil vom 11. Mai 2022, a.a.O.). Andererseits darf die Gliederung nicht so weit gehen, dass sie einer Umgehung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung gleichkommt. So ist es im Falle eines Mischgebiets unzulässig, dieses derart zu gliedern, dass in einem Teilbereich nur Wohnungen, in dem anderen Teilbereich nur Gewerbebetriebe vorgesehen sind, weil dies der Zweckbestimmung des Mischgebiets, nämlich der Mischung von Wohnen und (verträglichem) Gewerbe, widersprechen würde (OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O. Rn 71; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 6a Rn. 7| m.w.N.). Betrachtet man bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die Teilflächen MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a für sich, in denen eine Wohnnutzung ausgeschlossen wird, so ist zwar dort - gemessen an den Planungszielen der Antragsgegnerin - die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ziel der Planung ist dort nicht die Realisierung einer städtisch gemischten Nutzung, wie sie das urbane Gebiet kennzeichnet, sondern lediglich eines Teils der dort zulässigen Nutzungen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Teilgebiete ist die Planung aber (noch) erforderlich. Die Planung lässt noch die Absicht erkennen, ein Gebiet mit dem Charakter eines urbanen Gebiets zu schaffen. Die für das urbane Gebiet kennzeichnende Nutzungsmischung ist ungeachtet der vorgenommenen Ausschlüsse bestimmter Nutzungen noch erkennbar. Es soll dort eine Bebauung entstehen bzw. beibehalten werden, die Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung umfasst und damit dem Leitbild des urbanen Gebiets einer nutzungsgemischten „Stadt der kurzen Wege“ noch entspricht. (1) Die für ein urbanes Gebiet kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird. Der Ausschluss der Wohnnutzung betrifft nach der textlichen Festsetzung TF 1.2 und der Planbegründung (S. 37) die Teilgebiete MU 2a (2.460 m2), MU 2b (850 m2), MU 7 (15.580 m2), MU 11a (5.270 m2), MU 8a (1.630 m2), MU 9a (4.420 m2), MU 11b (1.670 m2) und MU 13a (1.570 m2) und damit eine Fläche von insgesamt 33.500 m2. Von der Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 2,3 ha entfallen nach Abzug der Verkehrsflächen und der Flächen für Versorgungsanlagen (Umspannwerk) 194.068 m2 (vgl. S. 84 der Planbegründung) auf die übrigen Flächen. Der Ausschluss der Wohnnutzung in den o.g. Gebieten mit einer Gesamtfläche von 33.500 m2 entspricht damit einem Anteil von ca. 17%. Ausgehend davon, dass der teilweise Ausschluss der Wohnnutzung in etwa einem Fünftel eines Mischgebiets zur Schaffung eines Übergangsbereichs zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung den planerischen Gebietscharakter wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. September 2000 - 1 N 98.3549 - juris Rn. 20), bleibt der Gebietscharakter des hier in Rede stehenden Urbanen Gebiets bei dem vorliegenden Ausschluss der Wohnnutzung auf einer Fläche von ca. 17 % des Gebiets noch gewahrt. Auch ist eine Gemeinde berechtigt, die vorhandene Nutzung im Bebauungsplan festzuschreiben, wenn sie die mit Erweiterungen (welcher Art auch immer) verbundenen Auswirkungen verhindern will (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 - juris Rn. 10). (2) Das hier in Rede stehende urbane Gebiet verliert seinen durch eine Nutzungsmischung gekennzeichneten Charakter auch nicht dadurch, dass weitere in einem urbanen Gebiet allgemein zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen werden. Nach § 6a Abs. 2 BauNVO sind in einem urbanen Gebiet neben Wohngebäuden (Nr. 1) Geschäfts- und Bürogebäude (Nr. 2), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 3), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4) sowie Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 5) zulässig. Nach der textlichen Festsetzung TF 1.3 sind im gesamten Plangebiet ausgeschlossen: a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Ferienhäuser und Ferienwohnungen. b) Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie Krankenhäuser, Heime und sonstige stationäre Einrichtungen sowie Tageseinrichtungen zur Pflege und Unterbringung von kranken oder hilfebedürftigen Personen, c) Anlagen für soziale Zwecke, die der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen (Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen), d) Anlagen für soziale Zwecke zur Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Aus- und Übersiedlern (Gemeinschaftsunterkünfte, Unterbringungsheime), e) Anlagen für Verwaltungen, wenn durch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung der jeweiligen baulichen Anlage die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher ermöglicht wird, f) Geschäfts- und Bürogebäude, wenn durch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung der jeweiligen baulichen Anlage die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher ermöglicht wird. g) Versammlungsstätten, wenn durch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung der jeweiligen baulichen Anlage die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher ermöglicht wird. h) Anlagen für kirchliche Zwecke. i) Gebetsräume, soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, j) Anlagen für sportliche Zwecke mit Besuchertribünen. Ferner sind nach der textlichen Festsetzung TF 1.4 zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Damit sind neben den beiden Hauptnutzungsarten Wohngebäude und die Wohnnutzung nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe folgende Nutzungen zulässig: Büro- und Geschäftsgebäude bis zu einer bestimmten Größe, nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen bis zu einer bestimmten Größe, Anlagen für kulturelle Zwecke mit Ausnahme von Versammlungsstätten ab einer bestimmten Größe, Anlagen für soziale Zwecke mit Ausnahme solcher, die der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, den Bedürfnissen des Gebiets dienende Gebetsräume sowie Anlagen für sportliche Zwecke ohne Besuchertribünen. Damit verbleibt eine Nutzungsmischung, die noch den Charakter eines urbanen Gebiets trägt, auch wenn sie vor allem aufgrund des umfassenden Ausschlusses von Nutzungen des täglichen Lebens dem gesetzgeberischen Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ nicht entsprechen mag. b) Bedenken hat der Senat allerdings, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB entspricht. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Satz 2 bestimmt, dass der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt. Nach Satz 6 ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Diese vom Gesetzgeber in Satz 6 bezweckte Klarstellung bewirkt eine Freistellung für bisher baulich - auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB - nutzbare Flächen und verpflichtet zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen; dabei muss das Baurecht noch nicht ausgenutzt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 BN 31.11 - juris Rn. 3). Die unterlassene Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen ist kein bloßer Abwägungsfehler; sie führt zwingend zur Rechtswidrigkeit der zum Eingriff führenden Festsetzung (OVG SH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 K 6/99 - juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich für erhebliche Beeinträchtigungen nicht erforderlich sei, da der Bebauungsplan Gebiete überplane, die überwiegend bebaut sind bzw. auf denen Baurecht gemäß § 34 BauGB bestanden habe, da es sich bei den unbebauten Flächen um Baulücken handele und nicht um sog. Außenbereichsinseln (vgl. S. 83 der Planbegründung). Diese Einschätzung ist nicht frei von Zweifeln. Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, um den es geht, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-)geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2024 - 7 A 494/23 - juris Rn. 27: Vorhabengrundstück mit einer Fläche von über 6.000 m² keine Baulücke; VGH BW, Urteil vom 10. Juni 2021 - 8 S 949/19 - juris Rn. 44| m.w.N.). Gemessen daran ist fraglich, ob es sich bei sämtlichen unbebauten Flächen im Plangebiet nur um bloße Baulücken und nicht bereits um Außenbereichsinseln handelt. Dies bedarf indes keiner abschließenden Bewertung. c) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an beachtlichen Abwägungsmängeln. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war. Es ist schließlich auch dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Im Falle einer (teilweisen) Planänderung kann allerdings eine Gemeinde ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 - juris Rn. 72| m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). aa) Die Abwägung der Antragsgegnerin leidet hinsichtlich des Ausschlusses der Wohnnutzung in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a an Mängeln. (1) Allein der Umstand, dass die am vorhandenen Baubestand orientierte Planung zur Folge hat, dass im Plangebiet gelegene Grundstücke nicht mehr so bebaut werden können wie es in Anwendung des § 34 BauGB noch möglich war, führt zwar noch nicht zu einem Abwägungsfehler. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kommt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Geltung und ist in der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten. Die Eigentumsgarantie gebietet, dass die privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 - juris Rn. 6| m.w.N.). Dabei erübrigt sich allerdings eine eingehende Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in aller Regel dadurch, dass die unterschiedlichen Wirkungen von Festsetzungen durch die dafür streitenden städtebaulichen Gründe gerechtfertigt sind (OVG Rh-Pf, Urteil vom 28. Februar 2020 - 8 C 10585/19 - juris Rn. 39). Die Antragsgegnerin hat die Beschränkung der Wohnnutzung auf den vorhandenen Baubestand städtebaulich damit gerechtfertigt, dass künftig dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG besser Rechnung getragen werde. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive; er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29| m.w.N.). Der Trennungsgrundsatz gilt in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen, nicht dagegen für die Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage; ein striktes Verbot der Festschreibung vorhandener Strukturen kann dem Trennungsgrundsatz nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - juris Rn. 9 f.| m.w.N.). Wird der dergestalt bestimmte angemessene Abstand zu einem Störfallbetrieb durch eine hinzutretende schutzbedürftige Nutzung unterschritten, so folgt aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Seveso-III-RL bzw. § 50 Satz 1 BImSchG nicht, dass die Neuansiedlung der schutzbedürftigen Nutzung zwingend zu untersagen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde unter diesen Umständen zu prüfen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall vertretbar ist. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige andere, also nicht störfallspezifische, insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 22| m.w.N.). Bei der Überplanung von Gemengelagen gilt, dass beim Aufeinandertreffen miteinander an sich unvereinbarer Nutzungen wechselseitig in dem Sinne Rücksicht zu nehmen ist, dass die emissionsempfindlichere Seite ein Mehr an Beeinträchtigungen hinzunehmen hat als dem unverfälschten Gebietstypus nach an sich zulässig wäre, andererseits aber der Emittent auf diese empfindlichere Nutzung mehr Rücksicht nehmen muss, als er seinerseits an sich verpflichtet wäre (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - juris Rn. 50| m.w.N.). Insoweit ist mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Planung auch die Prüfung von Alternativen geboten, die dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs folgend dahingehend überprüft werden müssen, ob sie bei geringerer Belastung gleich gut zur Zweckerreichung geeignet sind (VGH BW, Urteil vom 22. März 2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 65, m.w.N.). Grundsätzlich ist es einer Gemeinde nicht verwehrt, eine „Ausdünnung" der vorhandenen Bebauung zu planen (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 - juris Rn. 14). Gemessen daran ist die Absicht der Antragsgegnerin, mit Blick auf die vom benachbarten Chemiepark ausgehenden Gefahren durch Störfälle die zulässige Wohnbebauung auf den vorhandenen Bestand zu beschränken und sonstige in einem urbanen Gebiet allgemein zulässige Nutzungen auszuschließen oder nur in einer bestimmten Größe (Besucherzahl) zuzulassen, grundsätzlich von ihrem planerischen Ermessen gedeckt. (2) Die Abwägung ist aber deshalb fehlerhaft, weil das von der Antragsgegnerin eingeholte und von der Dr. K. GmbH erstellte Gutachten zur Bewertung von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 (5a) BImSchG zur Stadtentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin - Aufstellung Bebauungsplan W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz" mit Stand vom 28. September 2021 (nachfolgend: Störfallgutachten, Beiakte B, Unterlage B 1), auf die sich Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Nutzungsarten maßgeblich stützen, keine geeignete Grundlage für die von der Antragsgegnerin mit der Planung angestrebte Bewältigung des bestehenden Konflikts zwischen der im Plangebiet vorhandenen und künftig zulässigen baulichen Nutzung einerseits und der industriellen und gewerblichen Nutzung im benachbarten Chemiepark anderseits darstellt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen; das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 19| m.w.N.). Dabei hat die Gemeinde im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG zu beachten. Dabei umfasst der darin genannte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 28| m.w.N.). Welche Anforderungen das Trennungsgebot nach § 50 Satz 1 BImSchG - auch als Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1) - Seveso-III-RL - an die planerische Bewältigung eines Zusammentreffens von Störfallbetrieben (§ 3 Abs. 5b BImSchG) einerseits und schutzbedürftigen Nutzungen andererseits (§ 3 Abs. 5d BImSchG) stellt und welche Bedeutung der Einhaltung von Abständen in diesem Rahmen zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wann im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Seveso-III-RL bzw. § 50 Satz 1 BImSchG ein angemessener Abstand eingehalten wird. Zu den bei der Bestimmung des angemessenen Abstands zu berücksichtigenden störfallspezifischen Faktoren können die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in einem unter die Richtlinie fallenden Betrieb sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Auch technische Maßnahmen, sei es im Betriebsbereich oder außerhalb, zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen können zu berücksichtigen sein (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O., Rn. 21| m.w.N.). Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstands ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Präzise, absolute und objektive Grenzen der „Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit allerdings nicht geben. Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung. Anhaltspunkte für die Bemessung des Sicherheitsabstands lassen sich dem Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 7 VR 7.24 - juris Rn. 11). Wird der dergestalt bestimmte angemessene Abstand zu einem Störfallbetrieb durch eine hinzutretende schutzbedürftige Nutzung unterschritten, so folgt aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Seveso-III-RL bzw. § 50 Satz 1 BImSchG nicht, dass die Neuansiedlung der schutzbedürftigen Nutzung zwingend zu untersagen ist. Die Vorschriften begründen kein striktes Verschlechterungsverbot. Vielmehr hat die zuständige Behörde unter diesen Umständen zu prüfen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall vertretbar ist. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige andere, also nicht störfallspezifische, insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. Auch aus der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, ber. S. 3527) ergibt sich kein Gebot zur Einhaltung eines bestimmten Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einer schutzbedürftigen Nutzung (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O.| Rn. 2, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat sich zum Ausgleich des Konflikts zwischen der baulichen Nutzung im Plangebiet und im benachbarten Chemiepark auf das o.g. Störfallgutachten vom 28. September 2021 gestützt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass das ganze Plangebiet von dem Achtungsabstand der relevanten Betriebsbereiche des Chemieparks überstrichen werde. Es empfiehlt daher den Ausschluss bestimmter baulicher Nutzungen, um eine Gefahrerhöhung für die dort sich aufhaltenden Personen zu vermeiden. Die Antragsgegnerin ist diesen Empfehlungen gefolgt und hat die vorgeschlagenen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. S. 32 der Planbegründung). Die im Gutachten angestellten und von der Antragsgegnerin übernommenen Erwägungen entsprechen indes nicht den Vorgaben des KAS 18-Leitfadens, auf den sich das Gutachten maßgeblich stützt. Die im Gutachten getroffene Feststellung, dass das gesamte Plangebiet von den Achtungsabständen der relevanten Betriebsbereiche überstrichen werde, beruht auf Annahmen, die mit dem Leitfaden nicht im Einklang stehen. Nach Kap. 3.1 Abs. 1 des Leitfadens wird für Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse (Grüne Wiese) sowie deren Erweiterung unterstellt, dass die späteren industriellen/gewerblichen Nutzungen auf den geplanten Flächen nicht bekannt sind bzw. aus dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan die konkrete Lage und Beschaffenheit der Anlagen des geplanten Betriebsbereiches sich noch nicht entnehmen lässt (Planung ohne Detailkenntnisse). Demzufolge ist es nicht möglich, schon jetzt sicherheitstechnische Maßnahmen, Schutzflächen oder aktive bzw. passive Schutzmaßnahmen etc. bei der Bewertung der Abstandsermittlung zu berücksichtigen. Nach Kap. 3.2 des Leitfadens (Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen) bieten die Abstandsempfehlungen in Kap. 3.1 einen Anhalt dafür, ob durch ein weiteres Zusammenrücken von Betriebsbereich und schutzbedürftigem Gebiet der Planungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG gefährdet sein kann. Die Abstandsempfehlungen sind in diesem Sinne als Achtungsabstände zu verstehen. Zum Zeitpunkt einer Planung im Umfeld eines Betriebsbereichs ist das von diesem Betriebsbereich ausgehende stoffliche Gefahrenpotenzial bekannt bzw. beurteilbar (Planung mit Detailkenntnissen). Die im Betriebsbereich befindlichen Anlagen werden nach den Vorgaben des BImSchG, der StörfallV und den sonstigen einschlägigen Vorschriften errichtet und betrieben und entsprechen dem Stand der Sicherheitstechnik. Werden die Achtungsabstände im Einzelfall unterschritten, ist ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches systematisch zu beurteilen, welcher Abstand im konkreten Planungsfall angemessen ist. Dabei werden die getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zu deren Begrenzung berücksichtigt, sodass sich andere Szenarien für die Abstandsermittlung als unter Kap. 3.1 ergeben können. In Kap. 4.6 des KAS 18-Leitfadens wird zu städtebaulichen Überplanungen in Gemengelagen ausgeführt: „Bei bestehenden Gemengelagen, in denen historisch Wohnen, Gewerbe oder Industrie nebeneinander entstanden sind, kann es sinnvoll sein, dass die Gemeinde für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan aufstellt und somit eine städtebauliche Überplanung durchführt. Dies empfiehlt sich insbesondere zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass eine Verdichtung mit schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld von Betriebsbereichen den Kreis der Personen erhöht, die von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein können. Durch Überplanungen solcher Gebiete können die Kommunen zu einer Entflechtung beitragen und für eine strukturierte Gebietsentwicklung sorgen, die langfristig eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung i.S.d. BauGB ermöglicht, um auch den Anforderungen des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie zu genügen. Bei der städtebaulichen Überplanung von Gemengelagen ist § 50 Satz 1 BImSchG als Planungsgrundsatz dann nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, wenn unverträgliche Nutzungen räumlich nicht getrennt werden können. Die Angemessenheit eines Abstands zu einem Betriebsbereich kann nicht losgelöst von einer bestehenden Siedlungsstruktur betrachtet werden. Eine Vergrößerung der Abstände ist in der Regel nicht möglich. Der Leitfaden ist daher in solchen Fällen nicht anwendbar. Erzielbare Verbesserungen hinsichtlich einer planerischen Störfallvorsorge werden in der Regel nicht in der Form möglich sein, wie das § 50 Satz 1 BImSchG fordert. Da sich in einer bestehenden Gemengelage meist keine optimalen Abstände erreichen lassen, ist der Leitfaden in solchen Fällen nicht strikt anwendbar." Gemessen an diesen Vorgaben ist die auf der Grundlage von Kap. 3.1 und Anhang 1 erfolgte Ermittlung des Achtungsabstandes von 500 m nicht sachgerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Leitfaden überhaupt Beurteilungsgrundlage sein kann, da es sich hier um eine Überplanung im Sinne von Kap. 4.6 des Leitfadens handelt, der sich für solche Fälle für nicht (strikt) anwendbar erklärt. Aber auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Vorgaben der Nr. 3.1, 3.2 und 3.3 einen Anhalt für die Bestimmung von Achtungsabständen bieten, geht das Störfallgutachten von falschen Annahmen aus. Der Leitfaden differenziert zwischen zwei verschiedenen Planungsfällen. Von diesen beiden Fällen wäre hier derjenige der „Bauleitplanung mit Detailkenntnissen“ maßgeblich, da es um die Beurteilung von Entwicklungen in der Nachbarschaft bereits bestehender Betriebsbereiche geht. Das von diesen Betriebsbereichen ausgehende Gefahrenpotential ist damit bekannt und beurteilbar (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1566/12.N - juris Rn. 49). Die Gutachter haben davon abweichend den Planungsfall ohne Detailkenntnisse zugrunde gelegt, da einerseits im Chemiepark mehrere Betriebsbereiche vorhanden seien, die ggf. ihre Entwicklungsmöglichkeiten weiter ausschöpfen wollen und sich andererseits der Bebauungsplan noch in der Aufstellungsphase befinde, so dass nicht vorausgesetzt werden könne, dass die vorliegenden Detailkenntnisse hinreichten, um angemessene Abstände zukunftssicher festlegen zu können. Zudem solle auch nicht bei jeder immissionsschutzrechtlichen Änderung im Chemiepark eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich werden, was ggf. einen häufigen Anpassungsbedarf mit jeweiliger Begutachtung bedingen würde. Diese Erwägungen rechtfertigen die Heranziehung der Grundsätze für einen Planungsfall ohne Detailkenntnisse nicht. Zwar geht der Leitfaden KAS-18 in Nr. 4.3 davon aus, dass im Rahmen der planerischen Störfallvorsorge nicht alleine von der Situation auszugehen sei, die zum Planungszeitpunkt vorliegt. Da bestehende Betriebsbereiche in der Regel über Erweiterungsmöglichkeiten, z. B. in Form von Freiflächen, Möglichkeiten einer Kapazitätserweiterung der Anlagen etc. verfügten, müssten diese einfließen. Dem Betreiber sei deshalb zu empfehlen, seine Standortinteressen den zuständigen Behörden frühzeitig zur Kenntnis zu geben und in das Verfahren einzubringen. In Nr. 3.2 des Leitfadens wird weiter ausgeführt, dass das Gutachten auch auf Angaben des Betreibers, insbesondere zu Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebsbereichs mit gefährlichen Stoffen, die sich abstandsbestimmend auswirken können, eingehen soll. Nach Kap.3.3 (Umsetzung der Abstandsempfehlungen mit den Mitteln des Bauplanungsrechtes) muss der angemessene Abstand auch zukünftig eine Entwicklung im Plangebiet ermöglichen und somit auch das Recht des Betreibers auf Bestandserhaltung und auf betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen. Diese Empfehlungen können aber nicht dahingehend verstanden werden, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Betreibers Erweiterungsmöglichkeiten bei der gutachterlichen Bestimmung des Achtungsabstandes zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn ein Störfallbetrieb Erweiterungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (HessVGH, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 68). Bloß theoretische Erweiterungsmöglichkeiten sind bei der Abwägung nicht berücksichtigungsfähig (OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 - juris Rn. 62). Eine künftige Betriebsausweitung kann in der Abwägungsentscheidung nur dann von Belang sein, wenn diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Betriebsinhaber aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (NdsOVG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 1 KN 78/18 - juris Rn. 57). Dass einer der bestehenden Betriebe im benachbarten Chemiepark im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Erweiterungsabsichten geäußert hat, ist jedoch nicht ersichtlich. (3) Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung hinsichtlich bestehender Baurechte zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass mit dem Ausschluss der Wohnnutzung auf den unbebauten Grundstücken im Plangebiet - mit Ausnahme des Flurstücks … der Flur … und der Flurstücke … und … der Flur … - kein Baurecht entzogen werde. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke; diese Anforderung gilt unabhängig von der Frage, ob der Gemeinde im Hinblick auf den Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten Entschädigungsansprüche drohen können (OVG MV, Urteil vom 5. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 126 f.). Es stellt einen wesentlichen Mangel im Abwägungsvorgang dar, wenn die Gemeinde keine Betrachtungen darüber angestellt hat, welche Ausnutzung der einzelnen Grundstücke nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 und ggf. Abs. 2 BauGB möglich ist; das gilt sowohl für die bebauten wie die unbebauten Grundstücke, denn erst aus dieser Betrachtung wird deutlich, ob und inwieweit die Möglichkeiten einer zulässigen baulichen Nutzung einschließlich der Änderungen vorhandener baulicher Anlagen durch die Festsetzungen beeinträchtigt werden (OVG MV, Urteil vom 5. Juni 2012, a.a.O., Rn. 130). Gleiches gilt, wenn die Gemeinde der baulichen Ausnutzbarkeit bei der Abwägung ein zu geringes Gewicht beigemessen (vgl. HessVGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - 4 C 495/11.N - juris Rn. 58) oder die bauliche Ausnutzbarkeit von Flächen falsch bewertet hat. Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin ist nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 81) von Folgendem ausgegangen: „Diese Grundstücke befinden sich seit weit mehr als sieben Jahren in unbebautem Zustand, so dass auch hier keine Entschädigungsansprüche entstehen können. Denn gemäß § 42 Abs. 3 BauGB kann ein Eigentümer bei Umplanungen der zulässigen Nutzung nach mehr als sieben Jahren „nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen“. Diese Vorschrift gilt auch für die derzeit gewerblich genutzten Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden dürfen. Auch hier findet kein Eingriff in die ausgeübte Nutzung statt. Im Übrigen ergibt sich die Beschränkung der Wohnnutzung im Gebiet bereits aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums. Die Wohnnutzung ist nicht erst auf der Grundlage des Bebauungsplans beschränkt. Vielmehr ergeben sich bereits aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die benachbarten Industriebetriebe Nutzungsbeschränkungen, die auch in Rahmen der Zulässigkeit nach § 34 BauGB gelten. Der Bebauungsplan W 17 schreibt im Kern die bereits geltenden Baurechtsansprüche fest und zeigt die verschiedenen zulässigen Nutzungsmöglichkeiten auf. Im Vergleich zum Zulässigkeitsregime des § 34 BauGB, das stets eine Einzelfallbetrachtung von Bauvorhaben vorsieht, schafft der Bebauungsplan mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit. Im Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Bebauungsplan zu einer Aufhebung oder Änderung von bestehenden Baurechtsansprüchen mit nicht nur unwesentlicher Wertminderung führt. Wenn einzelne Grundeigentümer der Ansicht sind, dass der Bebauungsplan für Grundstücke in ihrem Eigentum eine Wertminderung herbeigeführt hat, so sind sie nicht gehindert, entsprechende Entschädigungsansprüche entsprechend den Entschädigungsvorschriften der §§ 42 bis 44 BauGB geltend zu machen." Dass eine Bebauung mit Wohngebäuden auf sämtlichen Flächen der derzeit unbebauten Grundstücke im Plangebiet auch ohne den streitigen Bebauungsplan planungsrechtlich nicht zulässig wäre, trifft aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht zu. (3.1) Insbesondere würde eine zusätzliche Wohnbebauung auf diesen Grundstücken nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Gewerbe- bzw. Industriebetrieben verletzen. Das Gebot der Rücksichtnahme wird zulasten eines Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14| m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da sich im Plangebiet, insbesondere auch in dem westlichen, in Richtung Chemiepark liegenden Bereich, bereits in erheblichem Umfang Wohnbebauung befindet, ist nicht davon auszugehen, dass eine Bebauung mit weiteren Wohnhäusern dazu führt, dass die im benachbarten Chemiepark angesiedelten Betriebe mit (weiteren) Nutzungseinschränkungen zu rechnen haben. Zudem schließt - wie oben bereits dargelegt - der Umstand, dass die unbebauten Grundstücke innerhalb des oben beschriebenen Abstands zu Störfallbetrieben nicht eingehalten werden, eine Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen nicht aus. (3.2) Auch ist nicht plausibel, dass eine Wohnbebauung auf allen derzeit unbebauten Grundstücken in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a (vgl. die Übersicht, Anlage 5) im Plangebiet ohne den Bebauungsplan nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig wäre. Zumindest einige Flächen haben nach Lage der Dinge vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eindeutig dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB angehört, und eine Wohnnutzung hätte sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Dies betrifft insbesondere die Teilgebiete MU 2b und MU 8a. Die Frage, ob eine unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang unterbricht, lässt sich zwar nicht an einer bestimmten Größe der Baulücke festmachen, die wachsende Größe ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 9). Dabei kann es auch auf die Siedlungsstruktur ankommen; unbebaute Flächen unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, wenn sie als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 C 4.12 - juris Rn. 6). Das Teilgebiet MU 2b im Nordwesten des Plangebiets umfasst das 846 m2 große Eckgrundstück Flurstück … der Flur …; die daran im Osten und Süden angrenzenden Grundstücke (Flurstücke … und …) sind mit Wohnhäusern bebaut. Bei dem dazwischenliegenden unbebauten Teil des Flurstücks … dürfte es sich um eine Baulücke handeln. Der Abstand zwischen der Bebauung auf den Nachbargrundstücken beträgt im Mittel lediglich ca. 20 m. Entsprechendes gilt für das Teilgebiet MU 8a, welches das 1.709 m2 große Flurstück … der Flur …umfasst, auf dem sich ein Garagenkomplex befindet. Der Abstand zu den Wohngebäuden auf den Nachbargrundstücken beträgt ca. 45 m. Eine vergleichbare Situation besteht bei dem Teilgebiet MU 11b, welches das 1.664 m² große Flurstück … umfasst, das als Stellplatz für Wohnwagen genutzt wird. Das östlich angrenzende Flurstück … der Flur …und das daran östlich angrenzende Flurstück … der Flur …sind jeweils mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem westlich angrenzenden Flurstück … der Flur … befindet sich ein Umspannwerk (vgl. S. 25 der Begründung des Bebauungsplans, Abb. 14). Das westlich an dieses Grundstück angrenzende Flurstück … ist wieder mit Wohnhäusern bebaut. Die Baulücke zwischen dem Gebäude des Umspannwerks und des Wohnhauses auf dem Flurstück … beträgt ca. 45 m. Dafür, dass - neben den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich als Baulücken angesehenen Flurstücken … der Flur … sowie … und … der Flur … - auch weitere unbebaute Flächen innerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegen haben, spricht, dass die Antragsgegnerin sie bei der Anwendung von § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ebenfalls als Baulücken betrachtet hat (s.o.). (4) Die Abwägungsmängel sind auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 - juris Rn. 30| m.w.N.). Die Offensichtlichkeit der Abwägungsmängel ergibt sich hier aus der Begründung des Bebauungsplans, die sich ausdrücklich auf das Störfallgutachten stützt und auf die aus der Sicht der Antragsgegnerin mit dem Ausschluss nicht verbundene Entziehung von Baurechten verweist. Für die Frage, ob der Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, kommt es darauf an, ob die konkrete Möglichkeit - angesichts der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände - besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 BN 1.10 - juris Rn. 12). So liegt es hier. Denn es ist nicht absehbar, zu welchem Ergebnis das der Abwägung zugrundeliegende Störfallgutachten bei Zugrundelegung eines Planungsfalls mit Detailkenntnissen gekommen wäre. Ferner liegt es nahe, dass die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung des Umstandes, dass durch den Ausschluss der Wohnnutzung zumindest auf einigen (kleineren) unbebauten Flächen nach § 34 BauGB ursprünglich bestehende Baurechte entzogen werden, auf weiteren unbebauten Flächen Wohnnutzung zugelassen hätte. Die Abwägungsmängel sind auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin diese innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2023 (Anlage A 6 zur Antragsschrift) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. bb) Ein weiterer Abwägungsmangel besteht hinsichtlich der Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung insbesondere bei Wohngebäuden auf den vorhandenen Bestand, weil die von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Bestandsaufnahme der Bebauungssituation im Plangebiet unzureichend ist. Bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets erfordert die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung besondere Bedeutung. Das Nebeneinander von Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den gewerblichen Flächen macht eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat (OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE- juris Rn. 56). Soweit durch die Planung bauliche Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, setzt dies eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus (Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - 2 K 258/06 - juris Rn. 37| m.w.N.). Eine Gemeinde‚ die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt‚ muss ein zutreffendes Bild von deren Umfang haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen. Das gilt insbesondere auch für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben‚ in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH‚ Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 N 13.586 - juris Rn. 31| m.w.N.). An einer solchen erkennbaren umfassenden Bestandsaufnahme fehlt es hier. In der Planbegründung (S. 24 ff.) hat die Antragsgegnerin im Abschnitt 7.2 zum vorhandenen Baubestand folgende Feststelllungen getroffen: „Innerhalb des Gebietes lassen sich unterschiedliche Quartiere voneinander abgrenzen: Im südlichen, östlichen und nordöstlichen Bereich des Plangebiets dominiert eine kleinteilige Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern, die zumeist dem Wohnen dienen (vgl. Abb. 12 und 11). Sie sind überwiegend eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, vereinzelt auch zweigeschossig. Neben der Wohnnutzung finden sich in diesen Bereichen mehrere Handwerksbetriebe, außerdem ist im Kreuzungsbereich O-Straße/N-Straße ein Motorsportverein angesiedelt. Die Häuser sind teils traufständig, teils giebelständig ausgerichtet. Die Gebäude haben in der Regel Satteldächer, Dachaufbauten wie Gauben oder Zwerchhäuser. Viele Gebäude besitzen Anbauten, die vorrangig an der straßenabgewandten Seite der Grundstücke errichtet wurden. In den zu den Häusern gehörenden privat genutzten Gärten befinden sich zahlreiche Nebenanlagen. Im nordwestlichen und westlichen Bereich des Plangebiets entlang der N-Straße und im westlichen Teil der W-Straße befinden sich mehrere zwei- oder dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Satteldächern. Sie sind als straßenbegleitende Zeilen angeordnet, vgl. Abb. 13 und 14. Im Süden des Plangebiets liegt das Umspannwerk des Energieversorgers E. Energie AG (Abb. 14). Die Fläche östlich davon wird gewerblich als Stellplatz für Wohnwagen genutzt, auf dem Grundstück westlich des Umspannwerks befindet sich ein Wohngebäude (Abb. 15). Das Teilgebiet westlich der N-Straße zwischen der W-Straße und der W-Straße ist rein gewerblich geprägt. Es befinden sich dort eingeschossige Gebäude mit flach geneigten Satteldächern sowie Garagenbauten, vgl. Abb. 16 und 17. Anzutreffen sind dort. u.a. eine Niederlassung von TÜV Rheinland (Arbeitsmedizinischer Dienst), ein Bauunternehmen und ein Handwerksbetrieb. Innerhalb des ansonsten weitgehend bebauten Plangebiets gibt es drei größere unbebaute Flächen, die im mittleren Bereich des Plangebietes vorzufinden sind (vgl. Abb. 18 und 19). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Plangebiet durch eine Mischung aus kleinteiliger Bebauung, Mehrfamilienhauszeilen und - in quantitativ geringerem Umfang - gewerblich genutzten Flächen geprägt wird. Gewerbliche Nutzungen konzentrieren sich insbesondere im westlichen Teil des Plangebiets." Diese Feststellungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Bestandsanalyse. Darin werden Art und Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen Teilen des Plangebiets anhand von Abbildungen einzelner Gebäude bzw. Gebäudegruppen nur grob skizziert. Es fehlt eine Übersicht, aus der sich ein hinreichend konkretes Bild ergibt, wie die Grundstücke im gesamten Plangebiet im Einzelnen baulich genutzt werden. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2014, a.a.O.). (1) Zwar dürfte sich hinsichtlich der mit vorhandenen Hauptanlagen überbauten Grundfläche, die den Maßstab für die nach den textlichen Festsetzungen TF 3.2 höchst zulässigen Grundfläche bildet, ein Ermittlungsdefizit nicht daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin sich insoweit auf Daten des Liegenschaftskatasters gestützt hat. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 57) heißt es hierzu, Grundlage der Festsetzung müsse die Ermittlung des materiell und formell rechtmäßigen Bestands an baulichen Hauptanlagen sein. Daraus müsse die Festsetzung der zulässigen Grundfläche nach § 19 BauNVO abgeleitet werden. Diese Ermittlung sei aufgrund der Größe des Plangebiets und der unklaren Genehmigungslage mit Schwierigkeiten verbunden. Manche baulichen Ergänzungen seien genehmigungsfrei und fänden sich daher nicht in den Akten. Dies gelte z.B. gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 15 lit. g BauO LSA für Hauseingangsüberdachungen und Terrassen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bauakten vor 1990 lückenlos geführt worden seien. Aus diesem Grund sei es weder zielführend noch notwendig, für jedes Baugrundstück die aktuelle Bebauung festzustellen und deren Legalität zu prüfen. Für die Festsetzung der zulässigen Grundfläche genüge es, auf das allgemeine Liegenschaftskataster zurückzugreifen und die dort verzeichnete Grundfläche festzusetzen. Alle vorhandenen baulichen Anlagen, die dort nicht eingetragen, aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses legal vorhanden seien, dürften erneuert werden. Sie könnten bei Neubeantragung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genehmigt werden, weil die Durchführung des Bebauungsplans sonst zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde. Es sei jeweils Obliegenheit etwaiger Antragsteller, bei der Antragstellung auf Erneuerung von nicht im ALK aufgeführten und daher nicht festgesetzten Anlagen in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die betreffende bauliche Anlage bereits bei Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan vorhanden gewesen sei. Dies könne auch dadurch geschehen, dass die betroffenen Eigentümer bereits im laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 3 BauGB das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen vortragen und nachweisen. Wenn dies später berücksichtigt werden solle, setze dies allerdings konkrete räumliche Angaben und Nachweise voraus. Bloße allgemeine Hinweise genügten nicht. Die Grundzüge der Planung würden durch die hier in Aussicht gestellten Befreiungen nicht berührt, weil es sich jeweils nur um zusätzliche Einrichtungen zur genehmigten Hauptanlage handeln könne. Dieses Vorgehen dürfte den Anforderungen an eine sorgfältige, die Belange der Grundstückseigentümer Rechnung tragende Ermittlung des vorhandenen Bestandes noch genügen. Die Gemeinde darf sich zur Ermittlung des Baubestandes grundsätzlich des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes bedienen (vgl. OVG SH, Urteil vom 22. Februar 2023 - 1 KN 2/18 - juris Rn. 41). Die Angaben des Liegenschaftskatasters geben im Grundsatz hinreichend verlässlich Auskunft darüber, auf welchen Flächen eines Grundstücks sich Gebäude befinden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke und Gebäude (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VermGeoG LSA). Das Gesetz unterscheidet zwar nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen. Als Gebäude im katasterrechtlichen Sinn ist regelmäßig ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen anzusehen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen ist; es muss selbständig benutzbar und fest mit dem Erdboden verbunden sein und den Zutritt von Menschen gestatten (vgl. VG Halle, Urteil vom 19. April 2013 - 2 A 124/12 HAL - juris Rn. 25| m.w.N.). Deshalb werden auch Nebenanlagen regelmäßig im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Der Liegenschaftskarte lässt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob es sich bei einem eingetragenen Gebäude um ein Wohngebäude oder um eine Nebenanlage handelt. Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind, wobei zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 - juris Rn. 8| m.w.N.). Eine andere Form der Ermittlung der Grundfläche der vorhandenen Gebäude wäre sehr zeitaufwendig. Dazu müssten - soweit verfügbar - die Bauakten sämtlicher im Plangebiet gelegener Wohngebäude ausgewertet werden. Bei Gebäuden, die nicht genehmigungspflichtig waren oder nicht genehmigt wurden, aber bestandsgeschützt sind, müsste die maßgebliche Grundfläche durch Vermessung ermittelt werden. Dem Umstand, dass bei Zugrundelegung der Maße in der Liegenschaftskarte Ungenauigkeiten auftreten können, hat die Antragsgegnerin zugunsten der Grundstückseigentümer dadurch Rechnung getragen, dass eine Aufrundung der ermittelten Fläche auf volle 10 m² erfolgte (S. 54 der Planbegründung) und die Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer Einwendungen die Unrichtigkeit der im Planentwurf angegebenen Grundfläche rügen und eine Nachprüfung verlangen konnten. Soweit ein Gebäude eine geringere Grundfläche haben sollte als im Liegenschaftskataster angegeben, wäre der Grundstückseigentümer durch die Übernahme dieses Maßes nicht beschwert. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den nicht bevorteilten Grundstückseigentümern ergäbe sich daraus nicht. (2) Unzureichend ist aber die Bestandsaufnahme hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse auf den einzelnen Grundstücken, die nicht aus dem Liegenschaftskataster ersichtlich sind, sondern nur durch eine genaue Bestandsaufnahme vor Ort festgestellt werden kann. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, ob und wann eine entsprechende Bestandsaufnahme vor Ort stattgefunden hat. In der mündlichen Verhandlung konnte die Antragsgegnerin keine Angaben dazu machen, ob die Bestandsaufnahme dokumentiert wurde. Dieses Ermittlungsdefizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin die betroffenen Eigentümer auf die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verweist für den Fall, dass das die tatsächliche Bestandsbebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen sollte. Die Befreiungsvorschriften bieten keine Handhabe dafür, eine defizitäre oder sonst fehlerhafte Planung im Nachhinein zu korrigieren; sie sind nicht geeignet, die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung von Bebauungsplänen zu modifizieren oder zu relativieren. Ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann, hängt nicht von Erwägungen ab, die auf der Ebene der Bebauungsplanung hätten angestellt werden müssen. Die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung darf nicht mit Elementen des § 31 Abs. 2 BauGB verquickt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 4 NB 5.95 - juris Rn. 4| m.w.N.). (3) Auch der aus dem Ermittlungsdefizit folgende Abwägungsmangel stellt einen nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblichen Abwägungsfehler dar, da auch er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Eine unterbliebene Bestandsaufnahme hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Bebauung bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist offensichtlich, wenn sie ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. September 2006 - OVG 2 A 13.05 - juris Rn. 43). Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, es sei weder zielführend noch notwendig gewesen, für jedes Baugrundstück die aktuelle Bebauung festzustellen und deren Legalität zu prüfen, lassen erkennen, dass eine genaue Bestandsaufnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch die vorhandene Bebauung nicht stattgefunden hat. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Es liegt nahe, dass bei genauerer Bestandsaufnahme der vorhandenen Bebauung die Festsetzungen hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anders ausgefallen wären. Der Abwägungsmangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin ihn innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2023 unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. cc) Ein weiterer Abwägungsmangel liegt darin, dass die Antragsgegnerin die auf Wohnbebauung planbedingt einwirkenden Lärmbelastungen nicht ausreichend ermittelt hat. (1) Zu beanstanden ist insoweit, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme von Lärm innerhalb des Plangebiets nicht ermittelt hat, sondern nur die vom benachbarten Chemiepark, der B 187, der M-Straße und der Bahn von außen auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9| m.w.N.). Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23| m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören; dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Rat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig, d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird, nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (zum Ganzen: Urteile des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 115, und vom 28. Mai 2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 71; OVG Rh-Pf, Urteil vom 18. April 2018 - 1 C 11559/16 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 17. Februar 2021 – 3 S 2249/20 - juris Rn. 63, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE - juris Rn. 98). Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen und darf sich bei der Ermittlung und der Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht auf den vorhandenen Bestand oder eine bereits konkretisierte Betriebsansiedelung beschränken (BayVGH, Urteil vom 12. April 2023 - 15 N 22.1678 - juris Rn. 28). Gemessen daran hätte die Antragsgegnerin ermitteln müssen, welchen zusätzlichen Geräuschimmissionen die Wohngrundstücke im Plangebiet ausgesetzt sind, die durch den Verkehr bei Ausnutzung der für gewerbliche und sonst zulässige Nutzungen insbesondere auf den derzeit noch unbebauten, von der Wohnnutzung ausgeschlossenen Nutzungen verursacht werden. Dies hat sie jedoch nicht getan. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 80) ist sie zwar davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan die Ansiedlung zusätzlicher, in erster Linie gewerblicher Nutzungen auf bisher unbebauten Flächen ermöglicht und das Verkehrsaufkommen dadurch tendenziell etwas zunehmen werde, allerdings zu berücksichtigen sei, dass publikumsintensive Nutzungen vor dem Hintergrund der Lage innerhalb der Achtungsabstände des Agro-Chemie Parks ausgeschlossen werden. Zudem bestehe auf den meisten der unbebauten Flächen im Geltungsbereich Baurecht gemäß § 34, so dass sich im Rahmen dieser Vorschrift auch ohne Bebauungsplan zusätzliche Nutzungen im Plangebiet ansiedeln könnten. Daher habe die Planung insgesamt keine wesentlichen verkehrlichen Auswirkungen. Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Die Teilgebiete MU 2a, MU 2b, MU 8a, MU 9a, MU 11a und MU 11b umfassen 13 unbebaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 11.600 m2. Bei dieser Größenordnung ist nicht offensichtlich, dass es bei Ausschöpfung der Nutzungsmöglichkeiten insbesondere gewerblicher Art im gesamten Plangebiet zu keiner im Vergleich zur bisherigen Situation ins Gewicht fallenden Steigerung der Verkehrsbewegungen und des damit verbundenen Verkehrslärms kommen wird. Auch dieser Abwägungsmangel ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, weil er sich schon aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Es liegt nahe, dass bei Ermittlung der planbedingten Lärmimmissionen andere oder zusätzliche Festsetzungen zum Schutz der Bewohner des Plangebiets vor Lärm getroffen hätte. Der Abwägungsmangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin ihn innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2023 unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. (2) Ein Abwägungsmangel dürfte hingegen nicht in Bezug auf die Lärmimmissionen vorliegen, die von außen auf das Plangebiet einwirken. (2.1) Nicht zu beanstanden ist, dass das der Abwägung zugrundeliegende schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros E. vom 29. September 2019 zwischen der Lärmarten Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm und Schienenlärm unterscheidet und keinen Summenpegel bildet. Grundsätzlich kommt es bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von dem zu errichtenden oder zu ändernden Verkehrsweg bzw. des Vorhabens oder der in Rede stehenden Planung ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 - juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Gesamtlärmbetrachtung und Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels ist zwar dann geboten, wenn wegen der Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 - juris Rn. 35, 122, und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46| m.w.N.). Dabei wird bisher die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 46; und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - juris Rn. 69; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE - juris Rn. 14| m.w.N). Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist. (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE - juris Rn. 25| m.w.N.). Stellt sich im konkreten Planungsfall die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, sind also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB (A) tags bzw. 60 dB (A) nachts zu erwarten, ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken sonst maßgebliche Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere Gewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu betrachten, nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen. Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition (vgl. dazu etwa das Diagramm V der Anl. 1 zur 16. BImSchV) der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken ermittelt worden sind. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens liegen die Geräuschimmissionen durch den Schienenverkehr am Tag bei 71 dB(A) und in der Nacht bei 72 dB(A), so dass die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten ist. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber dann nicht geboten, wenn nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Verkehrs an einzelnen Hausfassaden ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung kommt, so dass das Hinzutreten der Lärmbelastung durch den Vollzug des Bebauungsplans nicht ursächlich ist, insbesondere wenn die Lärmbelastung die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle teilweise bereits überschreitet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 4 B 1092/21.N - juris Rn. 54). (2.2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte es auch nicht abwägungsfehlerhaft sein, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, wie insbesondere eine Lärmschutzwand zur Abschirmung des Gebiets von der im Süden liegenden Bahntrasse festgesetzt, sondern sich auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes beschränkt hat. In der hier gegebenen Situation einer Gemengelage, in der die vorgefundene Lärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsschädigung erreicht oder sogar überschreitet, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, die das Gebiet bereits jetzt prägende weniger lärmempfindliche gewerbliche Nutzung als Regelnutzung festzusetzen und die besonders lärmempfindliche Nutzung des Wohnens auf den Bestand zu begrenzen und weitere Entwicklungsmöglichkeiten auszuschließen (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. April 2019 - 3 C 1453/16.N - juris Rn. 56, m.w.N.). Zwar muss sich auch in derartigen Fällen die Planung um eine Verbesserung der Situation bemühen und darf die Konflikte nicht weiter verschärfen. Reichen die planerischen Gestaltungsmöglichkeiten in Form von differenzierenden Festsetzungen nicht aus, um die Grenze zur Gesundheitsgefährdung einzuhalten, ergibt sich die Verpflichtung zur planerischen Umstrukturierung des Gebiets (HessVGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - 3 C 394/19.N - juris Rn. 52| m.w.N.). Die aus dem Abwägungsgebot ableitbare Pflicht, gegebenenfalls Lärmvorsorge zu treffen, lässt das Recht unberührt, außerhalb des Plangebiets von Maßnahmen abzusehen, die dort auf eine Lärmsanierung hinauslaufen würden; hat die Planung der Gemeinde in Bezug auf den Schienenverkehr weder unmittelbar noch mittelbar zur Folge, dass sich der Beurteilungspegel erhöht, so ist sie nicht kausal für die Lärmbelastungen, denen sich ein Anwohner von dieser Seite her ausgesetzt sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - 4 BN 25.99 - juris Rn. 10). Auch in der straßenplanungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 - juris Rn. 9 m.w.N.). dd) Die festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans stellt zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3, m.w.N.). Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). An der objektiven Teilbarkeit des Plans fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, m.w.N.). Gemessen daran führen die aufgeführten Abwägungsmängel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. (1) Der Ausschluss der Wohnnutzung auf nahezu sämtlichen unbebauten Flächen, der auf dem unzureichenden Störfallgutachten sowie auf der Erwägung der Antragsgegnerin beruht, dass hierdurch kein Baurecht entzogen werde, war wesentlicher Bestandteil der Planung der Antragsgegnerin. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne die entsprechenden Festsetzungen getroffen hätte. (2) Das Gleiche gilt für die Festsetzungen über die Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung auf den vorhandenen Bestand, deren Wirksamkeit von einer umfassenden Bestandsaufnahme abhängt. (3) Die fehlende Ermittlung der planbedingten Lärmimmissionen betrifft nicht nur einzelne Festsetzungen, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Februar 2021 - 3 S 2249/20 - juris Rn. 87). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 29. Oktober 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache entsprechend der Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für ein Normenkontrollverfahren einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500 € und 60.000 € vorsieht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für die Antragstellerin erscheint ein Streitwert von 10.000 € angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Kubon Geiger Zirzlaff Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W17 Urbanes Gebiet Piesteritz“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 23,1 ha unmittelbar östlich des 220 ha großen Agro-Chemieparks P-Stadt, in welchem sich die Stickstoffwerke P-Stadt sowie weitere Unternehmen mit Schwerpunkt Industriechemie, Agrochemie und Lebensmittelproduktion angesiedelt haben. Im Norden wird das Plangebiet begrenzt durch die M-Straße, und südlich des Plangebiets verläuft eine Bahntrasse. Im Bebauungsplan wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet mit einer Gesamtfläche von 19,4 ha nach § 6a BauNVO festgesetzt und dieses in insgesamt 22 Teilflächen (1 bis 13a) gegliedert. Nach der textlichen Festsetzung TF 1.2 sind in den Teilgebiete MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a Wohngebäude unzulässig. Nach den textlichen Festsetzungen TF 3.1 und TF 3.2 werden Höchstmaße hinsichtlich der bebaubaren Grundfläche und der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen in den Teilgebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5, MU 6, MU 8, MU 9, MU 10, MU 11, MU 12 und MU 13 für die in einer Liste aufgeführten Flurstücke vorgegeben. Die textliche Festsetzung TF 3.3 enthält Regelungen zur Überschreitung der festgesetzten Grundfläche/Grundflächenzahl für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) in den einzelnen Teilgebieten. Ziel und Zweck der Planung ist laut Begründung des Bebauungsplans, die bestehende, historisch gewachsene Gemengelage zwischen dem Agro-Chemie Park einerseits und den teilweise schutzbedürftigen Nutzungen im östlich angrenzenden Ortsteil P. andererseits städtebaulich zu bewältigen und Regeln für Veränderungen aufzustellen. Im Rahmen der Planung wurden folgende Verfahrensschritte durchgeführt: Am 28. Februar 2018 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin "Die Neue Brücke" vom 21. März 2018 bekanntgemacht. Am 10. März 2021 beschloss die Antragsgegnerin den Vorentwurf und wies im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der öffentlichen Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 7. April 2021 auf den Beschluss und die Möglichkeit der Einsichtnahme vom 12. April bis zum 14. Mai 2021 hin. Am 29. September 2021 beschloss die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung. Den Beschluss machte sie in ihrem Amtsblatt vom 20. Oktober 2021 bekannt. Die Bekanntmachung hat u.a. folgenden Inhalt: Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat in seiner Sitzung am 29.09.2021 den Entwurf sowie die Begründung des o. g. Bebauungsplanes beschlossen. Die Entwurfsunterlagen sind zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Plangebietsabgrenzung ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Folgende Planziele sollen im o. g. Bebauungsplan Berücksichtigung finden: · Festsetzung eines Urbanen Gebietes · Städtebauliche Ordnung in den im störfallrechtlichem Abstand zum Agro-Chemie Park liegenden Mischgebieten. Auf Grund der pandemischen Lage findet bei der Auslegung der Planunterlagen das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) Anwendung. · Die öffentliche Auslegung des Entwurfs, der Begründung, des Umweltberichtes und der umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen wird durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt. · Die Unterlagen sind in der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 03.12.2021 unter folgendem Link www.wittenberg.de/stadtplanung einsehbar. Folgende aufgelistete bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen können eingesehen werden: A Umweltbezogene Stellungnahmen liegen aus der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz vor: Landkreis Wittenberg vom 04.05. und 07.06.2021 (Siehe C1/ C2) Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen, Bodenschutzbelangen, potenzieller Konfliktlage hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen, Schallschutzauflagen in der Nähe des Umspannwerkes, Bahnlärm- und Verkehrslärm Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.05.2021 (Siehe C3) Hinweise zu Gemengelagenproblematik, störfallbedingten Gefahren, Staubimmissionen Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 30.04.2021 (Siehe C4) Hinweise zu Mächtigkeit des oberen Grundwasserleiters B Umweltbezogene Gutachten und Informationen B1 Gutachten zur Bewertung von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 (5a) BImSchG (Störfallgutachten) Stand. 28.09.2021 Dr. K. GmbH B2 Schalltechnisches Gutachten ECO 19062, Ermittlung der Immissionsvorbelastung Geltungsbereich des Bebauungsplanes W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ Stand 29.09.2021 ECO AKUSTIK B3 Ökologische Potenzialabschätzung für den B-Plan W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ vom 01. Juni 2019 Dr. Z. Zusätzlich gilt: 1. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 03.12.2021 im Neuen Rathaus, Bürgerbüro, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Samstag (1. und 3. im Monat) von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr In Abhängigkeit der geltenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist u. U. ein Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme kann telefonisch unter … nachgefragt werden. Die Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist ausgeschlossen. Stattdessen werden Formblätter zum Ausfüllen und zur Abgabe bereitgehalten. Die Abgabe von Stellungnahmen ist schriftlich oder per E-Mail unter … möglich. 2. In begründeten Fällen werden die Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über diese Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben… Am 30. März 2022 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, der am 31. März 2022 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und im Amtsblatt vom 6. April 2022 bekanntgemacht wurde. In der Bekanntmachung wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft trete und die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung nach dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56, während der Dienstzeiten eingesehen werden könne. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (A-Straße), das mit einem von der Klägerin selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist, sowie der unbebauten Flurstücke …, …, … und … (nunmehr …), die sich in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite an die W-Straße anschließen. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans; das Flurstück … befindet sich im Teilgebiet MU 10, die Flurstücke …, …, … und … bilden das Teilgebiet MU 11a. Nachdem der Landkreis Wittenberg bereits mit Bescheid vom 29. Januar 2021 den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und … unter Hinweis auf eine von der Antragsgegnerin beschlossene und zweimal verlängerte Veränderungssperre abgelehnt hatte, versagte er mit weiteren Bescheiden vom 13. Juni 2022 erneut die Erteilung eines solchen Vorbescheides sowie eines weiteren Vorbescheides zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und …, nunmehr mit der Begründung, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf diesen Flächen der Festsetzung TF 1.2 des Bebauungsplans widerspreche. Den am 5. April 2023 gestellten Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin wie folgt begründet: Der Bebauungsplan sei bereits aus mehreren formellen Gründen fehlerhaft. Der Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 sei vom zuständigen Stadtrat in seiner Sitzung am 29. September 2021 weder beschlossen noch gebilligt worden. Der der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügte Entwurf der Begründung mit Stand vom August 2021 verweise in Kapitel II 5. und 7.1 sowie in Kapitel IV 11.8 nur auf den Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 als gesondertem Teil der Begründung. Die Anlage 2 habe den Entwurf des Umweltberichts aber nicht enthalten. Der Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 sei auch nicht als gesonderte Anlage der Beschlussvorlage BV-099/2021 betreffend den "Entwurfsbeschluss" beigefügt worden. Ein wirksamer Umweltbericht habe in der Folge ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB gefehlt. Auf Grund des gänzlichen Fehlens eines Umweltberichts in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans seien die Verfahrensvorschriften der §§ 2a und 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden, und die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen. Außerdem bestünden Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA, da die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Stadtrats und die Kompetenzverteilung innerhalb der Lutherstadt Wittenberg verletzt worden seien. Die Zuständigkeit des Stadtrats für die erforderliche Beschlussfassung über den Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 ergebe sich aus der Kompetenzverteilung für den Stadtrat nach § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA für die Aufstellung von Bauleitplänen. Es liege auch keine Übertragung der Angelegenheit auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 KVG LSA und § 5 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung 2021 der Antragsgegnerin auf den beschließenden Bauausschuss vor. Davon abgesehen handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Oberbürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA. Die Auslegungsfrist für den Planentwurf sei nicht angemessen gewesen, da sie nur 33 Tage umfasst habe. Es hätten angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der städtebaulichen Aufgabe mehrere Gründe für die Auslegung für einen längeren Zeitraum als einen Monat vorgelegen. Das Plangebiet weise mit 23,1 ha eine erhebliche Größe auf und liege im störfallrechtlichem Abstand zu dem Agro-Chemie Park mit dem Störfallbetrieb der SKW Stickstoffwerke P. GmbH, der wegen der Lagerung und Verwendung gefährlicher Stoffe der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterfalle. Die Nachbarschaft zwischen dem Agro-Chemie Park und dem Plangebiet habe nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt, da die bauaufsichtsbehördlichen Entscheidungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit jedes einzelnen Vorhabens einer umfangreichen und fachlich anspruchsvollen Prüfung unter Berücksichtigung des Sachstands zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bedürften. Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit seien umfangreiche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben worden, und im Anschluss habe sogar am 1. Juni 2021 eine öffentliche außerplanmäßige Sitzung des Bauausschusses mit einem Expertengespräch und zahlreichen Redebeiträgen stattgefunden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die COVID 19-Pandemie fortbestanden habe. Weder in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans für die Auslegung noch in der Beschlussvorlage BV-099/2021 betreffend den "Entwurfsbeschluss" habe sich die Antragsgegnerin mit dem Vorliegen wichtiger Gründe und einer angemessenen Verlängerung der Auslegungsfrist befasst. Die Bekanntmachung der Auslegung am 20. Oktober 2021 sei fehlerhaft erfolgt. Die Angaben zu der beschlossenen Begründung und deren Bestimmung zur öffentlichen Auslegung seien fehlerhaft und für die Öffentlichkeit irreführend, weil der zuständige Stadtrat den Entwurf des Umweltberichts nicht beschlossen habe. Außerdem fehlten in der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Bekanntmachung liste nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur die „bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen“ auf, die eingesehen werden könnten. Für die danach einsehbaren, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen würden unter „A. Umweltbezogene Stellungnahmen“ einzelne Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannt und nur „Hinweise“ zu Inhalten der Stellungnahmen gegeben. Unter „B. Umweltbezogene Gutachten und Informationen“ würden nur Gutachten benannt. Der Text der ortsüblichen Bekanntmachung bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, die nach Einschätzung der Antragsgegnerin im Rahmen der Auslegung eingesehen werden konnten. Anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Bezug auf die auszulegenden Stellungnahmen stehe der Antragsgegnerin jedoch in der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Einschätzungsspielraum oder Wahlrecht zu. Die ortsübliche Bekanntmachung erfülle nach dem ausdrücklichen Wortlaut mit dem Verweis auf die Einsehbarkeit nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil ein ausreichender Hinweis darauf fehle, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ seien. Die Hinweise zu Inhalten der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen genügten nicht, da die Hinweise sich auf die einsehbaren Stellungnahmen bezögen, nicht jedoch auf die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Informationen. Diese vorgenannten Umstände machten die Bekanntmachung deshalb (zumindest) missverständlich. Der erforderlichen Anstoßwirkung sei nicht Genüge getan. Hierfür hätte es anhand einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der Kenntnisgabe der tatsächlich verfügbaren (umweltbezogenen) Informationen nach Themenblöcken bedurft. Die Adressaten der ortsüblichen Bekanntmachung erhielten diese Kenntnis mit dem Amtsblatt vom 20. Oktober 2021 jedoch nicht. Der Stadtrat habe über den Bebauungsplan einen fehlerhaften Beschluss gefasst. Zum einen habe er nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht ausdrücklich als Satzung beschlossen. Nach §§ 9 Abs. 8, 2a BauGB seien Begründung und Umweltbericht dem Bebauungsplan nur beizufügen. Zum anderen habe der Stadtrat bei der Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf zur Einsicht bereitliegende Stellungnahmen und abwägungsrelevante Gutachten gehabt. Gemäß der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 und der Niederschrift über die 25. Sitzung des Stadtrates am 30. März 2022 seien lediglich die "Abwägungstabelle Behörden" und die "Abwägungstabelle Öffentlichkeitsbeteiligung" jeweils vom 4. Februar 2022 vorgelegt worden. In der Folge habe der Stadtrat die in den Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten enthaltenen Erwägungen sich nicht zu eigen gemacht. Die Ersatz-Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 6. April 2022 sei fehlerhaft. Der Bekanntmachungstext verstoße in zweifacher Hinsicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zum Ersten fehle im Bekanntmachungstext die erforderliche Angabe, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme für jedermann bestehe. Zum Zweiten gebe der Bekanntmachungstext selbst an, dass die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung erst nach dem Tag der Inkraftsetzung eingesehen werden könne. Dies sei mit § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB nicht vereinbar, weil die Vorschrift ausdrücklich kraft Bundesrechts eine zweistufige Ersatzbekanntmachung regle: Der Bebauungsplan werde mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wirksam, hier mit dem Erscheinungstag des Amtsblattes am 6. April 2022. Mit dem Wirksamwerden seien der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Es komme hinzu, dass nicht die mit der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan mit Stand Februar 2022 - Satzungsfassung - zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei, sondern eine Begründung mit Stand 30. März 2022 - Satzungsfassung. Der Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die Eigentümerbelange in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung unzureichend ermittelt und abgewogen. Nach der Begründung des Bebauungsplans habe sie im Rahmen der Bestandsaufnahme zum Plangebiet festgestellt, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und große Teile des Plangebiets als allgemeine Wohngebiete und andere Teile als Mischgebiete einzustufen seien. Im Widerspruch dazu gehe sie bei der Abwägung nach der zusammenfassenden Feststellung zu den vorhandenen Bebauungen und Nutzungen im Plangebiet davon aus, dass das Plangebiet durch eine Mischung aus kleinteiliger Bebauung, Mehrfamilienhauszeilen und - in quantitativ geringerem Umfang - gewerblich genutzten Flächen geprägt werde und gewerbliche Nutzungen sich insbesondere im westlichen Teil des Plangebiets konzentrierten. Diese zusammenfassende Feststellung decke sich nicht mit den einzelnen Feststellungen der Plangeberin zum Plangebiet, wonach sich innerhalb des Gebiets nach der Art der baulichen Nutzung unterschiedliche Quartiere voneinander abgrenzen ließen. Eine Prägung des Plangebiets als solchem durch eine Mischung aus Wohnnutzung und in quantitativ geringerem Umfang durch gewerblich genutzten Flächen bestehe nach diesen Feststellungen nicht, sodass - mangels Differenzierung nach den Prägungen der einzelnen Quartiere des Plangebiets - bereits der Ausgangspunkt für die planerische Abwägung an einer Fehleinschätzung leide. Hinzu komme ein maßgeblicher Ermittlungsausfall in Bezug auf die gesamte vorhandene Bebauung, insbesondere für die kleinteilige Bebauung und die Mehrfamilienhauszeilen. Neben ihr, der Antragstellerin, hätten auch verschiedene andere Eigentümer im Plangebiet im Rahmen der öffentlichen Auslegung ihre Belange nach einer Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und nach einer Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen für die jeweiligen Baugrundstücke geltend gemacht. Erweiterungsinteressen seien insbesondere für die Grundflächen der (Wohn-)Gebäude und Nebenanlagen sowie für die Zahl der Vollgeschosse vorgetragen worden mit der Begründung, dass die nähere Umgebung durch andere Grundstücke mit einem höheren Maß der baulichen Nutzung geprägt sei, die festgesetzten absoluten Grundflächen und die Zahl der Vollgeschosse nicht mit den erteilten Baugenehmigungen oder der Bestandsbebauung übereinstimmen und eine Bestandssicherung nicht ausreichend sei. Trotz der vorgebrachten Eigentümerbelange sei eine sach- und fachgerechte Bestandsaufnahme nicht erfolgt, obwohl die Plangeberin selbst davon ausgehe, dass Grundlage der Festsetzung der flurstücksbezogenen zulässigen Grundfläche die Ermittlung des materiell und formell rechtmäßigen Bestands an baulichen Hauptanlagen sein müsse. Von einer solchen Ermittlung habe sie jedoch nach der Begründung des Bebauungsplans abgesehen, weil die Ermittlung aufgrund der Größe des Plangebiets und der unklaren Genehmigungslage mit Schwierigkeiten verbunden und aus diesem Grunde nicht zielführend sei. Damit sei offen, worauf die Plangeberin ihre Erkenntnis stützen möchte, dass der Bebauungsplan im Vergleich zur faktisch unsicheren Rechtslage nach § 34 BauGB Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen solle. Die Plangeberin habe anstelle einer sach- und fachgerechten Bestandsaufnahme der amtlichen Liegenschaftskarte schematisch für jedes einzelne bebaute Grundstück/Flurstück die vorhandene absolute Grundfläche und die vorhandene Zahl der Vollgeschosse zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplans am 21. März 2018 entnommen und diese Maßfaktoren schematisch und flurstücksbezogen als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Dieses Vorgehen beruhe auf dem ersten von der Plangeberin gesetzten Planungsgrundsatz, dass Wohnnutzungen, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhanden gewesen seien, nur im Rahmen des Maßes der vorhandenen Bestandsbebauung - auch als Neubebauung -, jedoch ohne wesentliche Erweiterungsmöglichkeiten zulässig bleiben sollten. Die Plangeberin habe sich dadurch von vornherein den Blick dafür verstellt, welche (Wohnbau-)Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen und bis zur Aufstellung des Bebauungsplans in den nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 4 und 6 BauNVO ermittelten faktischen allgemeinen Wohngebieten oder faktischen Mischgebieten zulässig gewesen seien. Im Ergebnis führe dies dazu, dass für unmittelbar aneinandergrenzende oder gegenüberliegende, bebaute Flurstücke nunmehr unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung gelten sollen, ohne dass hierfür aus der näheren Umgebung unterschiedliche Prägungen ersichtlich seien. Dieser Umstand durchziehe das gesamte Plangebiet. Dies führe zu einer schematisch flurstücksbezogenen Herabzonung des bislang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und stehe im Widerspruch zu dem Planungsziel, ein Baugebiet festzusetzen, dessen Zweckbestimmung die Entwicklung und stärkere Durchmischung der Nutzungsstrukturen zum Ziel habe. Mit der schematischen, flurstücksbezogenen Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung würden die bestehenden Wohnnutzungen nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung kleinteilig und gleichheitswidrig auf unabsehbare Zeit eingefroren. Dies sei besonders deutlich erkennbar für die festgesetzten MU-Gebiete und Flurstücke, deren Maß der baulichen Nutzung bei einem zulässigen Vollgeschoss eingefroren werde. Die von der Plangeberin beabsichtigte Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets werde damit von vornherein für die bebauten Grundstücke ausgeschlossen. Entgegen der Annahme der Plangeberin sei der Bebauungsplan nicht in die Zukunft gerichtet und ermögliche keine Weiterentwicklung der vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiete zu einer Mischnutzung. Entsprechende Veränderungen der baulichen Struktur seien demgemäß nicht ernsthaft beabsichtigt. Durch die eingefrorenen Nutzungsmaße erweise sich der Bebauungsplan als nicht umsetzbar, weil der beabsichtigten Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets dauerhaft tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Damit liege dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde. Die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr sei nur vorgeschoben, um Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen für Wohnnutzungen zu verhindern. Im Grunde liege ein Etikettenschwindel vor, sodass der Bebauungsplan bereits gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Der Befund, dass die Plangeberin die Folgen und Nachteile der Beschränkungen für die Betroffenen sowie die unterschiedliche Behandlung der Belange der Betroffenen nicht ermittelt und damit nicht oder nichtzutreffend gewichtet in die Abwägung eingestellt habe, gelte auch für die im urbanen Gebiet MU 11 liegenden Flurstücke …, … und …, die mit einem Garagenkomplex bebaut seien und eine eigenständige Zufahrt von der Weststraße aus hätten. Diese Flurstücke würden in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen vollständig herabgezont, da hierzu keine Festsetzungen getroffen würden. Die Plangeberin habe nicht ermittelt und erwogen, ob es sich um eine eigenständige „Hauptnutzung“ handele. Sie übersehe dabei, dass der Hinweis auf die Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen gemäß der textlichen Festsetzung TF 4 ins Leere gehe, weil für diese Flurstücke keine flurstücksbezogenen Grundflächen nach der textlichen Festsetzung TF 3.1 festgesetzt würden und die textliche Festsetzung TF 3.3 mit der Regelung zur Überschreitung der festgesetzten Grundfläche nicht anwendbar sei. Ungeklärt sei zudem, weshalb die Plangeberin - anders als für den Garagenkomplex im MU 8a - nicht davon ausgehe und erwäge, dass die vorhandenen Garagen weiterhin benötigt würden. Auf Grund der schematisch flurstücksbezogenen Herabzonung und Einschränkung der Befugnisse der Eigentümer hätte das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht nach Substanz und Verfügungsbefugnis zudem in hervorgehobener Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Ferner hätte die Plangeberin in Bezug auf das Eigentumsrecht die Bindung an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigen müssen. Hierzu wäre zu prüfen gewesen, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck auch unter weitergehender Schonung privaten Eigentums zu erreichen wäre oder durch Vorkehrungen eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin und der sonstigen Eigentümer zu vermeiden und der Umfang der Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich zu erhalten gewesen wäre. Diesen Anforderungen werde die Abwägung der Plangeberin nicht gerecht. Offensichtlich werde die unterlassene Ermittlung und Fehlgewichtung der Eigentümerbelange außerdem bei Würdigung der Ausführungen der Plangeberin zu dem Thema „Bodenwertminderung und Entschädigung“ sowie des in die Beschlussvorlage Nummer BV- 012/2022 zusätzlich aufgenommenen dritten Beschlusspunktes. Die Plangeberin führe zu diesem Thema aus, dass für alle bereits bebauten Grundstücke der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen zur Grundfläche und zur Höhe der baulichen Anlagen im Plangebiet ausdrücklich und nur den Bestand festschreibe und die zulässige Nutzung hier nicht geändert werden solle. Ferner hätte die Plangeberin wegen der Beschränkung der bestehenden Baurechte auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB konkret ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Auch dies sei für die bereits bebauten Grundstücke im Plangebiet nicht geschehen. Der pauschale Hinweis auf die Siebenjahresfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB genüge bei einem dynamischen Baugeschehen auf der Grundlage von Einzelgenehmigungen nach § 34 BauGB nicht. Am Tag der Beschlussfassung des Stadtrates am 30. März 2022 sei in die Beschlussvorlage als dritter Beschlusspunkt aufgenommen worden, dass der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg den Oberbürgermeister zur Erarbeitung einer amtsinternen Regelung zur Beurteilung und Zulassung von Befreiungsanträgen nach § 31 Abs. 2 BauGB beauftrage, um angemessene Erweiterungen zu ermöglichen und Härtefälle auszuschließen. Dieser Beschlusspunkt sei damit begründet worden, dass maßvolle, städtebaulich vertretbare Erweiterungen der Hauptanlage und untergeordnete Nebenanlagen durch Befreiung zugelassen werden könnten, wie dies z.B. auch auf S. 56 und 86 der Begründung zum Bebauungsplan in Aussicht gestellt worden sei, und eine amtsinterne Regelung mit einem Kriterienkatalog zur Beurteilung und Zulassung von Befreiungsanträgen nach § 31 Abs. 2 BauGB erarbeitet werden solle, um angemessene Erweiterungen zu ermöglichen und Härtefälle auszuschließen. In der Planbegründung werde zur Inaussichtstellung von Befreiungen u.a. ausgeführt, dass alle vorhandenen baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nicht eingetragen, aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses legal vorhanden seien, erneuert werden dürften und bei Neubeantragung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genehmigt werden könnten, weil die Durchführung des Bebauungsplans sonst zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und die Grundzüge der Planung durch die hier in Aussicht gestellten Befreiungen nicht berührt würden, weil es sich jeweils nur um zusätzliche Einrichtungen zur genehmigten Hauptanlage handeln könne. Der Stadtrat habe mit Beschluss-Nr. 1/420-35-23 vom 1. März 2023 eine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans beschlossen. Damit gebe die Plangeberin zu erkennen, dass sie sich des Ermittlungsausfalls und der Fehlgewichtung der Eigentümerbelange bewusst gewesen und bestrebt sei, diese Fehler durch einen dysfunktionalen Einsatz des Instruments der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auszugleichen. Damit setze sie sich in erheblichem Maße in Widerspruch zu dem grundlegenden Planungsziel des Bebauungsplans, für alle bereits bebauten Grundstücke nur den Bestand festzuschreiben und die zulässige Nutzung nach § 34 BauGB nicht zu ändern. Der Ausschluss von Erweiterungsmöglichkeiten sei danach ein Grundzug der Planung und führe wegen des grundlegenden Planungsziels gerade nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Unabhängig davon wäre das Merkmal einer unbeabsichtigten Härte nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht erfüllbar, weil keine grundstücksbezogenen Härten vorliegen würden und die Plangeberin die belastenden Umstände noch vor dem Satzungsbeschluss erkannt habe. Die unterlassene Ermittlung und Fehlgewichtung der Eigentümerbelange führe dazu, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen nicht dem wahren Planungs- und Satzungswillen der Plangeberin entsprochen hätten. Es kämen zwei weitere Umstände - vor allem in Bezug auf die Wahrung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - hinzu, die eine unterschiedliche Behandlung der Belange der betroffenen Eigentümer mangels eines sachlichen Grundes nicht rechtfertigten: Zum einen werde von dem selbst gesetzten ersten Planungsgrundsatz eines Ausschlusses von Erweiterungsmöglichkeiten in zwei Fällen ohne sachlichen Grund abgewichen. Zum anderen werde bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf den unbebauten Flächen und Flurstücken im Plangebiet der Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm) ohne sachlichen Grund keine Bedeutung beigemessen und in der Folge eine Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorgenommen. Die Plangeberin stelle im ersten Fall der Abweichung fest, dass bei den zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden die Dachgeschosse nicht ausgebaut seien, sodass insoweit Erweiterungsspielraum zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Dachgeschossen bestehe. Dies betreffe insbesondere die Bebauung entlang des nördlichen Abschnitts der N-Straße im Teilgebiet MU 1, den westlichen Teil des Teilgebiets MU 2 sowie die Teilflächen des MU 8 und werde als hinnehmbar gewertet, weil es quantitativ im Verhältnis zum Umfang der Wohnnutzung im Plangebiet nicht entscheidend ins Gewicht falle. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass gerade diese Bebauungen mit die kürzesten Abstände zu dem Störfallbereich des Agro-Chemie Parks aufwiesen und die Bewertung als hinnehmbar im Widerspruch zu dem zweiten Planungsziel stehe. Danach solle die städtebauliche Konfliktlage im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Achtungsabstände durch den Bebauungsplan nicht verschärft werden. Außerdem erfordere es die immissionsschutzrechtliche Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm), dass einer Ausweitung der Wohnnutzung Grenzen gesetzt werden müssten. Die Plangeberin habe im zweiten Fall der Abweichung in den Baugebieten MU 3a und MU 5a die bestehenden Wohnnutzungen nicht flurstücksbezogen und kleinteilig eingefroren, sondern für diese Flächen eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt und dies damit begründet, dass sich die Bebauung nicht eindeutig einem Flurstück zuordnen lasse. Da ein Bebauungsplan weder Flurstücks- noch (Buch-)Grundstücksgrenzen festsetze, sondern Festsetzungen für Flächen treffe, sei nicht ersichtlich, weshalb für die Flächen der Flurstücke in den Baugebieten MU 3a und MU 5a eine Abweichung sachlich begründet sein könnte, zumal die betroffenen Flurstücke trennscharf in den Listen zu den textlichen Festsetzungen TF 3.1 und TF 3.2 aufgeführt würden. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gewahrt, weil es für eine unterschiedliche Behandlung der Belange der betroffenen Eigentümer mit flurstücksbezogenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den Eigentümern in den Baugebiete MU 3a und MU 5a an einem sachlichen Grund mangele. Zum anderen erfolge für die Flächen und Flurstücke in den Gebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a, die entweder unbebaut oder mit gewerblichen Nutzungen, einem Garagenkomplex oder einem Vereinshaus bebaut seien, keine Herabzonung oder Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. In diesen Gebieten seien eine Grundflächenzahl von 0,4 und durchgängig zwei Vollgeschosse, im MU 7 sogar drei Vollgeschosse als zulässig festgesetzt worden. Für Nebenanlagen und Stellplätze gelte die Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Für die vorgenannten Flächen und Flurstücke werde eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Die Plangeberin sehe hierfür einen Regelungsbedarf hinsichtlich des Umfangs der Zulässigkeit und des Maßes der baulichen Wohnnutzungen innerhalb des urbanen Gebiets und begründe dies damit, dass das Plangebiet von den störfallrechtlichen Achtungsabständen vollständig überstrichen werde. Im Widerspruch zu dem von der Plangeberin gesehenen Regelungsbedarf und gleichheitswidrig werde allerdings für die beiden unbebauten Grundstücke, das Flurstück … im Baugebiet MU 4 und die Flurstücke … und … im Baugebiet MU 5, eine Wohnnutzung als zulässig festgesetzt. Weshalb für diese Flurstücke ein Planungsschaden ausgelöst werden könnte, während dies für die Flächen der urbanen Gebiete mit zulässiger Wohnnutzung nicht der Fall sein solle, werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich. Die Flächen der Baugebiete MU 2a, MU 2b, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a wiesen darüber hinaus offensichtlich gleichfalls den Charakter von Baulücken im Siedlungszusammenhang auf. Demgegenüber werde hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die in den Baugebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a zulässigen Arten der baulichen Nutzung kein Regelungsbedarf erwogen, obwohl die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm) für diese Nutzungen ebenfalls Bedeutung habe und die Plangeberin selbst davon ausgehe, dass der Bebauungsplan vorsorglich für die Vermeidung und Minderung von Personenschäden sorgen müsse. Dennoch setze die Plangeberin mit der textlichen Festsetzung TF 1.3 fest, dass in den Baugebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a Geschäfts- und Bürogebäude, Versammlungsstätten sowie Anlagen für Verwaltungen mit gleichzeitiger Nutzung durch bis zu 100 Besucher allgemein zulässig seien. Dies gelte im Besonderen außerdem für die uneingeschränkt zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe, bei deren Festsetzung die Belange der gesunden Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Arbeitsbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB überhaupt nicht erwogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das Erforderlichkeitsgebot. Das Plangebiet des Bebauungsplans grenze im Westen unmittelbar an den Agro-Chemie Park P. (ACP) an, in dem vier Betriebsbereiche von Störfallbetrieben vorhanden seien. Die dort ansässige SKW Stickstoffwerke P. GmbH (SKW P.) habe im Einvernehmen mit der Plangeberin für die vorgesehene Aufstellung des Bebauungsplans ein Störfallgutachten beauftragt, welches die Antragsgegnerin den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der planerischen Abwägung zugrunde gelegt habe. Zur Vorgehensweise und der Bestimmung der Achtungsabstände führe es aus, es könne nicht vorausgesetzt werden, dass die vorliegenden bzw. ermittelbaren Detailkenntnisse hinreichen, um angemessene Abstände zukunftssicher festlegen zu können, da einerseits im ACP mehrere Betriebsbereiche vorhanden seien, die ggf. ihre Entwicklungsmöglichkeiten weiter ausschöpfen möchten und sich andererseits der Bebauungsplan noch in der Aufstellungsphase befinde; zudem solle auch nicht bei jeder immissionsschutzrechtlichen Änderung im ACP eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich werden, was ggf. einen häufigen Anpassungsbedarf mit jeweiliger Begutachtung bedingen würde. Entsprechend Pkt. 3.1 des Leitfadens KAS-18 werde für den Planungsfall auf der Grundlage von Achtungsabständen davon ausgegangen, dass keine hinreichenden bzw. abschließenden Detailkenntnisse zur konkreten Nutzung der geplanten Flächen bzw. zur Lage und Beschaffenheit der Anlagen im Betriebsbereich bekannt seien. Hinzu komme, dass es sehr aufwendig wäre, z.B. für jede einzelne Rohrleitung für störfallrelevante Stoffe im ACP den exakten georeferenzierten Verlauf zu ermitteln. Da bei dieser Herangehensweise konkrete Anlagen-/Betriebsbedingungen nicht abschließend vorausgesetzt werden könnten, könne unterstellt werden, dass die Achtungsabstände eine „obere Grenze“ darstellten und der im Einzelfall tatsächlich zutreffende angemessene Abstand geringer ausfallen würde. Dieser konservative Ansatz „ohne Detailkenntnisse“ sei gewählt worden, um auch im ACP Entwicklungsmöglichkeiten für weitere Investitionen offenzuhalten. Das Störfallgutachten widerspreche bereits in seinem Ausgangspunkt dem Leitfaden KAS-18 mit den Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung. Denn Ziffer 3.1 des Leitfadens KAS-18 gelte nur für Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse („Grüne Wiese“) sowie deren Erweiterung. Der Bebauungsplan habe aber keine Neuplanung von Flächen für Betriebsbereiche zum Gegenstand, sondern die Beplanung einer historisch gewachsenen Gemengelage im unbeplanten Innenbereich. Die vom Störfallgutachten zugrunde gelegte Ausgangslage entspreche somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Störfallgutachten sei damit für die planerische Abwägung sowie für die Festsetzungen des Bebauungsplans von vornherein untauglich für eine planerische Konfliktbewältigung einer Gemengelage im Rahmen des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin habe sich die Aussagen des - von der im ACP ansässigen SKW Stickstoffwerke P. GmbH beauftragten - Störfallgutachtens vollumfänglich zu eigen gemacht und den Achtungsabstand von 500 m unbesehen sowie pauschal übernommen. Sie sei davon ausgegangen, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Ermittlungen eine ausreichende Abwägungsgrundlage darstellen, um Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Wohnnutzungen und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen zu treffen, und weitere Detailuntersuchungen im Hinblick auf jeweils angemessene Abstände nicht erforderlich seien. Sie habe keine konkrete Ermittlung zu Schadstoffimmissionen durchgeführt, obwohl in der Planbegründung dargelegt werde, dass potenzielle Konflikte hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen bestünden, die auf schutzbedürftige Nutzungen und insbesondere auf Wohnnutzungen einwirken könnten. Die bloße Übernahme des Störfallgutachtens durch die Plangeberin in das Planverfahren und in die planerische Abwägung ziehe drei beachtliche Fehler nach sich: Erstens sei der Umweltbericht gemäß §§ 2a Satz 2 Nr. 2, 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in wesentlichen Punkten unvollständig. Dieser enthalte keine konkreten Aussagen zu möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen durch Vorhaben benachbarter Gebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme. Es fehlten ferner die Angaben nach Ziffer 2. c) bis e) der Anlage 1 zum BauGB. Mangels der erforderlichen Einzelfallbetrachtung sei es der Plangeberin - entgegen der Ausführungen in der Planbegründung - ferner nicht möglich, die im Plangebiet zulässigen Nutzungen sorgfältig auf ihre lageabhängige Eignung zu prüfen. Der Fehler bewirke zweitens einen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde liege und die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr nur vorgeschoben sei, um für die Störfallbetriebe und sonstigen Betriebe im ACP jegliche Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen offenzuhalten. Mit der von der Plangeberin beabsichtigten Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets sollten die wahren Planungsabsichten verdeckt werden. Der Fehler führe drittens zu einem Verstoß des Bebauungsplans gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, weil die Belange, die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB für die Abwägung von Bedeutung seien, schon im Ansatz nicht ermittelt und folglich in wesentlichen Punkten nichtzutreffend bewertet und abgewogen worden seien. Bei einer Gemengelage mit Problemen des Störfallschutzes sei eine Berücksichtigung des planerischen Ansatzes des § 50 BImSchG in zwei Schritten erforderlich: In einem ersten Schritt seien in der planerischen Abwägung bei der Risikobewertung auch die ermittelten angemessenen Abstände neben anderen Belangen, insbesondere solcher sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art (sozioökonomische Faktoren) zu berücksichtigen. Sei der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, sei in einem zweiten Schritt eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstands zu prüfen. Mit beiden Schritten der Störfallproblematik habe sich die Plangeberin überhaupt nicht befasst. Es sei nicht geprüft worden, ob die auf Grund einer Einzelfallbetrachtung angemessenen Abstände durch die Bebauungen im Plangebiet eingehalten werden, sowie ob und unter welchen technischen und/oder passiven Maßnahmen (u.a. auch Rettungsdienste) und/oder technischen und/oder baulichen Vorkehrungen eine Unterschreitung angemessener Abstände in Betracht kommen könnte. Eine entsprechende Prüfung hätte sogar nahegelegen, weil die Plangeberin nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Streichung des urbanen Gebiets MU 10a verkleinert habe. Dadurch sei ein Bestandteil des Feuerwehrgeländes mit Anlagen des Feuerwehrausbildungszentrums des Landkreises Wittenberg aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen worden. Die Plangeberin habe eine erforderliche Einzelfallbetrachtung abgelehnt, weil eine knappere Festsetzung innerhalb der Spanne von 398 - 500 m zur Folge hätte, dass bei jeder kleinen Änderung im Agro-Chemie Park bei SKW P., Omnisal, Dreyfus oder Borealis immer die Zonierung des Bebauungsplans angepasst werden müsste. Die vom Landkreis Wittenberg in der frühzeitigen Behördenbeteiligung und von der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gerügte einseitige Konfliktbewältigung habe die Plangeberin in der Weise abgewogen, dass die Vorsorge gegen Störfälle jeweils Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge sei, in deren Rahmen es durchaus zu Einschränkungen kommen könne, und in jedem Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei den turnusmäßigen Überwachungen die jeweiligen Auswirkungen der Betriebe des ACP auf Störfallrelevanz behördlich geprüft würden. Die Plangeberin sei ohne die erforderliche Einzelfallbetrachtung mit ihrem zweiten Planungsziel von einer Bindung ausgegangen, dass vor allem auf Grund der Störfallgefahr einer Ausweitung der Wohnnutzung Grenzen gesetzt werden müssten. Diese Ausführungen belegten, dass die Plangeberin die Anforderungen an die Konfliktbewältigung im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verkannt habe. Im Ergebnis seien damit verschiedene nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigende Belange, die zumindest auch die Antragstellerin und die sonstigen Eigentümer im Plangebiet schützen, nicht hinreichend ermittelt, bewertet und mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in der planerischen Abwägung berücksichtigt worden. Hierzu gehörten die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen nebst Wechselwirkungen zu erwarten seien, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung. Dies gelte erst recht, wenn der Bebauungsplan eine Neuerrichtung von Wohngebäuden - wenngleich bei eingefrorenen Maßen der Nutzung - zulasse. Der Bebauungsplan bewirke keine Entschärfung des bestehenden Nutzungskonflikts der Gemengelage im Sinne des Verbesserungsgebots. Der Befund zur Verletzung des Grundsatzes der Konfliktbewältigung und der Nichtberücksichtigung maßgeblicher Belange im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffe auch andere allgemein zulässige Nutzungen in urbanen Gebieten nach § 6a Abs. 2 BauNVO. Die Plangeberin habe mit der textlichen Festsetzung TF 3 solche Nutzungen in erheblichem Umfang ausgeschlossen, da sie ohne die erforderliche Einzelfallbetrachtung den Empfehlungen des Störfallgutachtens gefolgt sei, auch andere sensible Nutzungen und Einrichtungen in den urbanen Gebieten des Bebauungsplans auszuschließen. Dazu gehörten vor allem Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie Krankenhäuser, Anlagen für soziale Zwecke, die der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, Anlagen für Kirchen und für soziale Zwecke zur Unterbringung von Asylbewerbern, Anlagen für sportliche Zwecke mit Besuchertribünen sowie Anlagen für Verwaltungen, Geschäfts- und Bürogebäude die eine gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher ermöglichen. Mangels erforderlicher Einzelfallbetrachtung sei offen, ob ein Ausschluss der vorgenannten Nutzungen nach § 6a Abs. 2 BauNVO und von Wohngebäuden in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a sowie die flurstücksbezogene Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung in den übrigen Teilgebieten überhaupt notwendig sei. Diese Festsetzungen des Bebauungsplans würden somit von der Abwägung und der Begründung des Bebauungsplans nicht getragen. Hinzu komme, dass durch das Ausmaß des Ausschlusses von sozialen, kulturellen (Versammlungsstätten), gesundheitlichen kirchlichen und sportlichen Einrichtungen in Verbindung mit der flurstücksbezogenen Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung die Wahrung der prägenden Gebietseigenart verloren gegangen sei. Dies spreche ebenfalls dafür, dass dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde liege und die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr nur vorgeschoben sei, um jeglichen Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen der (Störfall-)Betriebe im ACP den Vorrang einzuräumen. Die Antragsgegnerin habe auch die Belange von Natur und Landschaft unzureichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Sie sei davon ausgegangen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans kein Eingriff in den Naturhaushalt erfolge, und zwar auch für die noch unbebauten Flächen, weil diese von der umgebenden Bebauung geprägt seien und für diese im Grundsatz Baurecht gemäß § 34 BauGB gelte. Da die zulässige Grundflächenzahl weitgehend bestandsgemäß getroffen werde, sei künftig keine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung und keine stärkere Bodenversiegelung möglich, sodass kein Ausgleichserfordernis bestehe. Mangels konkreter Bestandsaufnahme sei jedoch offen, worauf die Plangeberin ihre Erkenntnis stützen möchte, dass - im Vergleich zu der prägenden Eigenart der näheren Umgebung - mit den für die noch unbebauten Flächen festgesetzten Grundflächenzahlen keine größere Bodenversiegelung und keine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht werde. Es komme hinzu, dass die Plangeberin mit der textlichen Festsetzung TF 3.3 für die bebauten Flächen eine Überschreitung der jeweils flurstücksbezogen festgesetzten Grundfläche für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 oder 0,4, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück, festgesetzt habe. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bestimme demgegenüber, dass ein Ausgleich nur dann nicht erforderlich sei, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen seien. Überstiegen die nach dem Bebauungsplan zulässigen und zu erwartenden Eingriffe jedoch das bislang zulässige Maß der baulichen Nutzung, sei über den Ausgleich in der planerischen Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB zu entscheiden. Um ein Übersteigen feststellen zu können, wäre danach eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft erforderlich gewesen. Für die unbebauten Flächen hätte das Maß der baulichen Nutzung der prägenden Eigenart der näheren Umgebung festgestellt werden müssen. Für die bebauten Flächen hätte ermittelt werden müssen, ob dann, wenn zusätzlich zu den festgesetzten Grundflächen für die Hauptanlagen bis zu 50 oder 40 v.H. der Flächen der Baugrundstücke mit Nebenanlagen oder Garagen bebaut werden, das bis dahin zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritten werde. Die Plangeberin sei hinsichtlich der artenschutzrechtlichen (Handlungs-)Verbote davon ausgegangen, dass im Rahmen des Planverfahrens zu prüfen sei, ob eine Vollziehbarkeit des Bebauungsplans daran scheitern könne. Die von ihr dazu eingeholte Ökologische Potenzialeinschätzung vom 1. Juni 2019, in welcher Lebensräume und Lebensraumpotenziale im Plangebiet beschrieben würden, und die Feststellungen im Umweltbericht seien jedoch nicht geeignet, um bewerten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen sein könnten. Dies folge zum einen daraus, dass nur mögliche ökologische Potentiale betrachtet und keine Bestandskartierungen aufgenommen worden seien, obwohl - vor allem für die unbebauten Flächen der Teilgebiete MU 2a, MU 9a und MU 11a - potentieller Lebensraum für Tagfalter, Laufkäfer, Heuschrecken und Eidechsen festgestellt werde. Zum anderen sei die unbebaute Fläche des Teilgebiets MU 2b nicht betrachtet worden. Die Ökologische Potenzialeinschätzung weise selbst darauf hin, dass bei den festgestellten Vogelarten keine intensive Erfassung erfolgt sei und zu möglichen Vorkommen anderer Tiergruppen keine gesicherte Aussage getroffen werden könne. Es habe auch keine Erhebung und Differenzierung für die nach Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten und besonders geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten stattgefunden. Das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten vom 29. September 2021 habe nur die Immissionsvorbelastung des Plangebiets durch den im Westen unmittelbar angrenzenden Chemiepark, die im Norden unmittelbar angrenzende Möllensdorfer Straße und die im Süden unmittelbar angrenzende zweigleisige Schienenstrecke 6207 der DB AG betrachtet. Lärmemissionen durch allgemein zulässige Vorhaben in den festgesetzten urbanen Gebieten und deren Auswirkungen auf das Plangebiet und auf seine Umgebung seien demgegenüber im Planverfahren nicht ermittelt worden. Soweit die Antragsgegnerin dies damit begründe, dass die in diesen urbanen Gebieten ggf. anzusiedelnde Nutzungen bereits auf die näher gelegenen Wohnnutzungen innerhalb der Geltungsbereichs Rücksicht nehmen müssten, lasse sie außer Acht, dass auf den unbebauten oder bereits gewerblich genutzten Flächen der Teilgebiete MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a nicht nur gewerbliche Nutzungen zulässig seien, sondern auch Geschäfts- und Bürogebäude, Versammlungsstätten sowie Anlagen für Verwaltungen mit gleichzeitiger Nutzung von bis zu 100 Besuchern. Auf Grund der Lage dieser Gebiete und vorhandenen Erschließungsstraßen im Plangebiet seien die Lärmimmissionen, die mit diesen Nutzungen und den ihnen zuzurechnenden Zu- und Abgangsverkehren verbunden seien, grundsätzlich geeignet, nachteilige Auswirkungen auf das Plangebiet und auf seine Umgebung mit sich zu bringen. Im Lärmgutachten werde für den Gewerbelärm festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete nach der TA Lärm von 63 dB(A) für den Tag eingehalten würden. Auf Grund der Gemengelage solle nach Ziffer 6.7 der TA Lärm für Teile des Plangebiets ein Wert von 48 dB(A) für die (Neu-)Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen zumutbar sein. Alle Flächen im Plangebiet, die westlich der in Bild 6 dargestellten 48 dB(A)-lsophone liegen, sollten von neuen schutzbedürftigen Bebauungen freigehalten werden. Dies betreffe die MU 1, MU 7, MU 10 und MU 11a mit rund 5,0 ha oder 21,5% des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, in dem insbesondere Wohngebäude und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen werden sollten. Mit dem vorgeschlagenen Ausschluss von Wohngebäuden und Anlagen für soziale, kulturelle und andere Einrichtungen könne der Gebietscharakter von urbanen Gebieten nicht eingehalten werden. Angesichts des generellen Planungsziels, dass Wohnnutzung in dem bestehenden Umfang weiter zulässig sein solle, habe die Antragsgegnerin den Ausschluss von Wohnnutzungen und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen aus Gründen der Gewerbelärmbelastung als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Mit der Festsetzung passiver Baumaßnahmen in der textlichen Festsetzung TF 7.1 zur Festverglasung für Fenster bei Wahrung einer ausreichenden Belüftung der Aufenthaltsräume in Wohnungen, die in Richtung Westen zum Chemiepark ausgerichtet seien, bestünde ein milderes Mittel. Auf den Gebäudeseiten, die vom Lärm abgewandt liegen, sei zu erwarten, dass vor einem dort vorhandenen geöffneten Fenster der als zumutbar eingeschätzte Beurteilungspegel von 48 dB(A) eingehalten werde. Für den Straßenverkehrslärm werde festgestellt, dass Beurteilungspegel von bis zu 67,2 dB(A) tags und bis zu 56,3 dB(A) nachts erreicht würden, sodass die Orientierungswerte der DIN 18005 tags um bis 7 dB(A) und nachts um bis 6 dB(A) überschritten werden. Auf Grund der Immissionsgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes seien die Überschreitungen der Orientierungswerte hinzunehmen, da eine Unzumutbarkeit oder eine Gesundheitsgefährdung nicht gegeben sei. Die Plangeberin habe die vorgenannten Umstände in ihre Abwägung übernommen und mit der textlichen Festsetzung TF 7.2 Festsetzungen zum passiven Schallschutz in der Gestalt der Außenbauteildämmung für die jeweiligen Lärmpegelbereiche getroffen. Für den Schienenlärm werde festgestellt, dass Beurteilungspegel von bis zu 70,7 dB(A) tags an der südlichen Grenze des Plangebiets und bis zu 72,3 dB(A) nachts im Plangebiet erreicht und die Orientierungswerte der DIN 18005 tags um bis 11 dB(A) und nachts um bis 22 dB(A) überschritten werden. Der Lärmkarte für den Schienenlärm nachts sei zu entnehmen, dass die Teilgebiete MU 11b und MU 13a vollständig und die Teilgebiete MU 10, MU 11 und MU 13 in weiten Teilen einem Beurteilungspegel über 60 dB(A) ausgesetzt seien. Soweit für diese Flächen ebenfalls ein Freihalten von neuen schutzbedürftigen Bebauungen vorgeschlagen werde, könnte der Gebietscharakter von urbanen Gebieten damit wiederum nicht eingehalten werden. Die Plangeberin habe angesichts des generellen Planungsziels, dass Wohnnutzung in dem bestehenden Umfang weiter zulässig sein solle, den Ausschluss von Wohnnutzungen aus Gründen der Gewerbelärmbelastung wiederum als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Es stehe auch für den Schienenlärm ein milderes Mittel in der Festsetzung von passivem Schallschutz durch Außenbauteildämmung gemäß DIN 4109 in der textlichen Festsetzung TF 7.2 in Verbindung mit Regelungen zu einer vom Lärm abgewandten Grundrissausrichtung in der textlichen Festsetzung TF 7.3 zur Verfügung. Die Plangeberin weise darauf hin, dass ab Beurteilungspegeln für Lärm von 70 dB(A) für den Tag und von 60 dB(A) für die Nacht eine Gesundheitsgefährdung vermutet werde und rund 22 % des Geltungsbereiches des Bebauungsplans von Beurteilungspegeln für die Nacht betroffen seien, die höher als 60 dB(A) liegen. Angesichts der festgestellten Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm in der Nacht, der Orientierungswerte für Straßenverkehrs- und Schienenlärm für den Tag und für die Nacht sowie der Schwelle zur Gesundheitsgefahr beim Schienenlärm für die Nacht dränge sich auf, dass ein Summenpegel für alle Lärmarten und Schallquellen hätte ermittelt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne nicht beurteilt werden, ob die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Bezug auf Gesundheitsgefahren und die Substanz des Eigentums auch durch einen Summenpegel überschritten sei und von der Plangeberin Schutzmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle wäre weiter zu entscheiden, ob die bislang zugrunde gelegten Beurteilungspegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht gemäß dem "Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BT-Drs. 17/5077 S. 2) abzusenken seien. Im Rahmen der planerischen Abwägung wäre ferner das Verbesserungsgebot in Bezug auf aktiven und passiven Schallschutz ordnungsgemäß zu berücksichtigen gewesen. Die Plangeberin gehe insoweit selbst davon aus, dass die Einhaltung der Orientierungswerte in den urbanen Gebieten die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Bahnstrecke erfordere. Die Erweiterung des Plangebiets nach Süden zur Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan werde jedoch nicht erwogen, obgleich nach den Feststellungen der Ökologischen Potenzialeinschätzung ein schmaler Ruderalstreifen zwischen Draußgartenstraße und Eisenbahn bis zur Höhe der Weststraße vorhanden sei und in Betracht kommen könnte. Mit der Festsetzung einer Lärmschutzwand könnten die Grenze zur Gesundheitsgefahr und die grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen eingehalten werden und u.U. sogar die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Flurstücken … und … im Teilgebiet MU 11 sowie die Anforderungen der textlichen Festsetzungen TF 7.2 und TF 7.3 angepasst werden. Mit dem Verweis auf Lärmsanierungsmaßnahmen der Deutschen Bahn habe die Antragsgegnerin dieser aktiven Schallschutzmaßnahme nicht abwägungsgerecht begegnen können, weil - wie sie selbst einräume - nicht einschätzbar sei, ob und ggf. wann Lärmschutzmaßnahmen an dieser Strecke erwartet werden könnten. Entsprechendes gelte für die Ausführungen, dass die Stadt prüfen werde, ob eine städtebauliche Sanierung mit dem Ziel des Einbaus von aktiven und passiven Schallschutzvorkehrungen sinnvoll sein könne, wenn tatsächlich und dauerhaft mit erheblichem Schienenlärm gerechnet werden müsse. Dies sei schon deshalb fehlerhaft, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend sei und zu diesem Zeitpunkt mit entsprechendem Schienenlärm habe gerechnet werden müssen. Das Lärmgutachten habe für die Ermittlung des Schienenlärms die von der Deutschen Bahn für 2030 prognostizierten Schienenverkehrszahlen und die Berechnungsergebnisse für die Emissionspegel am Tag und in der Nacht der einzelnen Fahrzeugklassen zugrunde gelegt. Als weiterer Abwägungsbelang für aktiven Schallschutz komme in der konkreten Planungssituation mit Gesundheitsgefahren hinzu, dass die Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden im Plangebiet nachträglich Schallschutz benötigten und eine architektonische Selbsthilfe in diesen Fällen aufwändiger und ein Verzicht auf die Wohnung durch Auszug belastender wären. Die Plangeberin habe somit gegebene planerische Gestaltungsmöglichkeiten für eine Verbesserung der Situation des Plangebiets nicht ausgeschöpft. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin W 17 "Urbanes Gebiet Piesteritz" für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Zu Unrecht erhebe die Antragstellerin Wirksamkeitsbedenken gegen den Bebauungsplan, weil der Stadtrat in seiner Sitzung vom 29. September 2021, in der er die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB beschlossen habe, nicht zugleich einen Beschluss über den Entwurf des Umweltberichtes gefasst habe und dem Stadtrat der später offengelegte Umweltbericht mit dem Stand vom August 2021 nicht vorgelegen habe. Verlangt werde nur, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekanntgemacht werde, die geeignet sei, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an einer Beteiligung bewusst zu machen. Sei der Auslegungsbeschluss hiernach bereits als solcher nicht erforderlich gewesen, sei es nicht schädlich, wenn sich der Rat in diesem Stadium nicht mit jeder einzelnen Verfahrensunterlage wie z.B. dem Umweltbericht beschäftigt habe. Auch unter landesrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich nichts Anderes. Dieser Vorgehensweise stehe § 45 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA nicht entgegen. Soweit darin regelt sei, dass die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen zu den Angelegenheiten gehöre, die die Gemeindevertretung nicht delegieren könne, sei damit jeweils nur die abschließende Beschlussfassung in den genannten Bauleitplanverfahren in Bezug genommen. Der Verfahrensherrschaft des Stadtrates sei mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen. Der Beschluss beinhalte die konkludente Billigung des dem Beschluss vorausgegangenen Verfahrens. Mit ihm habe der Stadtrat zu erkennen gegeben, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen wolle. Der Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden. Bereits aus der gesetzlichen Formulierung § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebe sich, dass eine Verlängerung der Frist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geboten sei, der dann vorliege, wenn den Betroffenen eine Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Monatsfrist z.B. wegen des Umfangs der Unterlagen nicht zugemutet werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme nicht mehr vor Ort erfolgen müsse, sondern der Zugriff hierauf wegen der gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verpflichtenden Internetveröffentlichung der Planunterlagen erleichtert sei. Die hier gegebene Komplexität des Planverfahrens beruhe vor allem auf der Materie und dem planerisch zu bewältigenden Nebeneinander des Agro-Chemieparks und des angrenzenden, bis dato planerisch nicht gesteuerten Ortsteils. Demgegenüber seien Zahl und Umfang der ausgelegten Planunterlagen nicht außergewöhnlich groß gewesen. Angesichts der intensiven politischen Diskussion und Ausnutzung der frühzeitigen Beteiligung habe sie ohne weiteres davon ausgehen können, dass die gewählte Auslegungsdauer von einem Monat eine sachgerechte Beteiligung ermöglichen würde. Das Bedürfnis nach einer möglichst breiten Beteiligung habe sie zudem ausreichend dadurch berücksichtigt, dass sie die Offenlage vor den Herbstferien und insofern mit einem deutlich über § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinausgehenden Vorlauf angekündigt habe, während die Offenlage erst nach den Herbstferien begonnen habe. Dabei habe sie zwar den Monatszeitraum nur um drei Werktage verlängert; insgesamt hätten der Öffentlichkeit jedoch fünf volle Wochen zur Verfügung gestanden, um sich mit der Planung zu beschäftigen und dazu zu äußern. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin, die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen seien unvollständig bekannt gemacht bzw. insoweit unzulässig selektiert worden. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlange keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Die Arten verfügbarer Umweltinformationen würden durch den Hinweis auf die vorhandenen und ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen hinreichend klar umrissen und strukturiert. So würden zu den umweltbezogenen Stellungnahmen der Fachämter die dort angesprochenen Umweltthemen unter A. einzeln aufgelistet, weil sich die konkreten Inhalte nicht ohne weiteres aus den Zuständigkeiten des jeweiligen Hinweisgebers ergeben. Soweit in der Auflistung kein Hinweis auf die im Umweltbericht ergänzend behandelten Schutzgüter Landschaft/Landschaftsbild, Natura-2000-Gebiete sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter gegeben werde, handele es sich lediglich um einzelne Angaben, deren Fehlen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2. Alt. BauGB unbeachtlich sei. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Bestandsplanung in einiger Entfernung vom nächstgelegenen FFH-Gebiet „Elbaue" handele, komme der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf diese Schutzgüter Änderungen des Umweltzustands durch die Planung nicht zu erwarten seien. Ein Hinweis auf diese Selbstverständlichkeit in der Offenlagebekanntmachung wäre nicht geeignet gewesen, eine höhere Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die Antragstellerin behaupte, im Entwurf des Umweltberichts vom August 2021 und in der Ökologische Potenzialeinschätzung würden zahlreiche und bedeutende Themen zu umweltbezogenen Informationen behandelt, zeige sie nicht auf, welche konkreten Arten verfügbarer Umweltinformation sie vermisse. Die Ökologische Potenzialeinschätzung werde jedenfalls in der Auslegungsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführt. Die weitere Kritik der Antragstellerin, der Rat habe in seiner Sitzung vom 30. März 2022 nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht als Satzung beschlossen und bei seiner Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten gehabt, greife nicht durch. Soweit zum Beschlussinhalt unter Nr. 2 der Ratsvorlage formuliert sei, der Bebauungsplan W 17 werde „einschließlich der Begründung" als Satzung beschlossen, handele es sich um eine gängige Formulierung. Damit solle deutlich werden, dass sich der Beschluss des Stadtrates auch auf die Begründung erstrecke, nicht aber dass diese ihrerseits als Satzung ergehen solle. Aus den Normen des BauGB folge unmissverständlich, dass die Begründung in materieller Hinsicht nicht normativer Bestandteil der Satzung werden könne. Insofern möge der Beschlusstext nicht glücklich sein, lasse aber ein Missverständnis über den wahren Beschlussinhalt nicht aufkommen. Aus der weiteren Vorlage ergebe sich eindeutig, dass nur der Bebauungsplan - bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen - die vom Rat beschlossene Rechtsnorm bilde. Es treffe nicht zu, dass der Stadtrat beim Satzungsbeschluss keinen Zugriff auf die Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten gehabt habe. Die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsstufen seien in der jeweiligen Abwägungstabelle im Wortlaut wiedergegeben. Zudem fänden sich die Eingaben und die drei im Bauleitplanverfahren eingeholten Fachgutachten in den Aufstellungsvorgängen, die während der Ratssitzung - wie es allgemein üblich sei und so auch bei ihr stets gehandhabt werde - im Sitzungssaal bereitgelegen hätten. Das schalltechnische Gutachten, das Störfallgutachten und die ökologische Potenzialeinschätzung seien darüber hinaus sowohl den Ratsmitgliedern als auch der Öffentlichkeit mit einer gesonderten öffentlichen Informationsvorlage zur Verfügung gestellt und in der öffentlichen Sondersitzung des Bauausschusses vom 1. Juni 2021 ausführlich erörtert worden. Ihr Inhalt sei den Ratsmitgliedern beim Satzungsbeschluss bekannt gewesen, und sie hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen. Es bestünden auch keine rechtserheblichen Mängel bei der Schlussbekanntmachung. Einen Hinweis dazu, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB für jedermann bestehe, wie von der Antragstellerin gefordert, sehe das Gesetz nicht vor. Da der Bekanntmachungstext hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeit keinerlei Einschränkungen enthalte, verstehe es sich von selbst, dass die Möglichkeit jedem offenstehe. Es bestünden keine Zweifel, dass auch ohne eine solche Klarstellung der geforderte Hinweiszweck der Bekanntmachung erzielt werde. Ein Verkündungsmangel sei auch nicht darin zu sehen, dass nach dem Bekanntmachungstext die Einsichtnahmemöglichkeit erst am Tag nach der Bekanntmachung eröffnet werde. Auch seien die richtigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitgehalten worden. Die „Einsichtnahmefassung" der Bebauungsplanbegründung mit Stand vom 30. März 2022 unterscheide sich von der „Satzungsfassung" mit Stand Februar 2022 nur hinsichtlich des Deckblattes und der Darstellung der Verfahrensschritte auf Seite 9. Auf dem Deckblatt sei das Datum auf den Satzungsbeschluss geändert worden, und auf Seite 9 in der Tabelle der Verfahrensschritte sei in der letzten Zeile als Datum für den Satzungsbeschluss, der 30. März 2022, ergänzt worden. Es handele sich um eine redaktionelle Aktualisierung, die den Inhalt nicht verfälsche. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes würden von der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage getragen. Zu Unrecht kritisiere die Antragstellerin insoweit die Nutzungsausschlüsse gemäß der textlichen Festsetzung „TF 1.3". Rechtsgrundlage dafür sei § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Zweckbestimmung des urbanen Gebiets bleibe trotz des Ausschlusses von sozialen, kulturellen (Versammlungsstätten), gesundheitlichen, kirchlichen und sportlichen Einrichtungen gewahrt. Mit der Einfügung der Baugebietskategorie des urbanen Gebiets in die BauNVO habe den Kommunen ein größerer Spielraum bei der Entwicklung von gemischten Gebieten eingeräumt werden sollen, insbesondere zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums. Die erforderliche Nutzungsmischung des urbanen Gebiets bleibe hier trotz der Nutzungsausschlüsse gewahrt. Neben dem Wohnen in weiten Teilen des Gebiets seien wohnverträgliche Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Zwar würden eine Reihe sozialer Einrichtungen, Versammlungsstätten für mehr als 100 Nutzer, Kirchen und Sportstadien ausgeschlossen. Daneben verblieben allerdings Nutzungsmöglichkeiten für sonstige - kleinere - soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, insbesondere mit Quartiersbezug, die zulässig blieben. Der Bebauungsplan sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Es liege kein sog. „Etikettenschwindel" vor. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets sei hier nicht nur vorgeschoben, um Immissionsschutzstandards „auf dem Papier" zu erfüllen, während in Wahrheit eine ausschließliche Wohnnutzung gewollt sei. Sie habe für das Plangebiet die ernsthafte planerische Zielsetzung, Nicht-Wohnnutzungen im Gebiet zu stärken. Dies zeige sich daran, dass sie das Wohnen dort, wo es sich nicht um eine ausgeübte Nutzung handele, ausschließe. Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er aus Gründen des Artenschutzes nicht realisiert werden könne. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedürfe es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Sie habe auf der Grundlage der ökologischen Potentialflächenuntersuchung vom 1. Juni 2019 solche Hindernisse ausschließen können, ohne dass weitere Untersuchungen erforderlich gewesen seien. Der Verfasser der Untersuchung habe zwei Begehungen des Plangebietes und seiner Umgebung am 15. und 27. Mai 2019 durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Plangebiet vor allem Lebensraum für typische und im Stadtgebiet weit verbreitete Gartenvögel wie Kohl- und Blaumeise, Amsel, Star, Grünfink, Klappergrasmücke, Ringeltaube u.a., sowie Haussperlinge und Hausrotschwänze als Gebäudebrüter biete. Mögliche Vorkommen anderer Tiergruppen wie Insekten, Fledermäuse oder Eidechsen seien abhängig von weiteren Faktoren, wie Nutzungs- und Störintensität sowie episodischen Bestandsschwankungen. Eine besondere ökologische Wertigkeit insbesondere der noch unbebauten Flächen des Plangebietes sei nicht erkennbar. Angesichts dessen, dass es sich um Siedlungsgebiet handele und die Festsetzungen bestandsorientiert getroffen würden, dränge sich die von ihr nachvollzogene Einschätzung auf, dass besondere artenschutzrechtliche Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen auf Bebauungsplanebene entbehrlich seien, weil den §§ 44 ff. BNatSchG im Einzelfall bei der Ausführung der Bauvorhaben Rechnung getragen werden könne. Es lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Zu Unrecht bemängele die Antragstellerin, im Rahmen der Planaufstellung sei eine sach- und fachgerechte Bestandsaufnahme nicht erfolgt. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich detailliert mit dem vorhandenen Bestand im Plangebiet auseinandergesetzt und dies insbesondere in Kapitel 7.2 der Bebauungsplanbegründung auf den Seiten 23 bis 26 dokumentiert. Dort habe sie das Plangebiet mit seinen unterschiedlichen Gegebenheiten näher beschrieben und mit exemplarischen Lichtbildaufnahmen charakterisiert. Auch an vielen anderen Stellen der Plandokumente und insbesondere der Bebauungsplanbegründung gehe sie auf die konkreten Grundstücksverhältnisse und ihre Bebauung ein, so etwa im Kapitel 8.2.2 zur Begründung der Festsetzungen zum Ausschluss von Wohnnutzungen und im Kapitel 8.4 zu den differenzierten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Soweit an verschiedenen Stellen in den Planunterlagen davon die Rede sei, dass das Plangebiet durch eine Mischung aus kleinteiliger Bebauung und Mehrfamilienhauszeilen sowie in geringerem Umfang von gewerblich genutzten Flächen geprägt werde, handele es sich um eine zusammenfassende, in der Sache richtige Umschreibung, die auch nicht im Widerspruch zu der Detailbeschreibung auf den S. 23 ff. der Begründung stehe. Die dortige Aufteilung in „Quartiere" diene der Verdeutlichung und beinhalte keine „technische" Abgrenzung unterschiedlicher Umgebungsarten im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Eine solche Abgrenzung sei zur sachgerechten Ermittlung der Abwägungsbelange nicht erforderlich. Auch ohne sie trete die Wirkung des Bebauungsplans, bislang bestehende Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken, klar zutage und sei so auch in die Abwägung eingestellt worden. Dass sie das Interesse der Eigentümer an der Aufrechterhaltung bislang nicht ausgenutzter Nutzungsoptionen gegenüber dem Interesse, eine Verschärfung der Konfliktsituation mit dem benachbarten Agro-Chemiepark durch Nutzungsintensivierungen zu vermeiden, zurückgestellt habe, beinhaltete keinen Abwägungsfehler, sondern sei Ausdruck der Betätigung ihres Planungsermessens. Nichts Anderes ergebe sich mit Blick auf die flurstücksbezogene Festsetzung der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse in den Teilflächen MU 1, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5, MU 6, MU 8, MU 9, MU 10, MU 11, MU 12 und MU 13. Die Festsetzung sei bestandsorientiert erfolgt. Die von ihr gewählte Vorgehensweise, die Grundflächen und die Geschossigkeit der Hauptgebäude durch Auswertung des amtlichen Liegenschaftskatasters, teilweise ergänzt durch die Prüfung von Luftbildern und Bauakten, zu ermitteln, sei sachgerecht. Die Größen, die als Ausgangspunkt für den maßgeblichen materiell und formell rechtmäßigen Bestandes anzusetzen seien, für jedes einzelne Baugrundstück im Plangebiet exakt anhand der aktuellen Bebauung und der zugehörigen Bauakten zu bestimmen, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen und auch auf praktische Schwierigkeiten gestoßen, weil die Bauakten hinsichtlich der Verhältnisse vor 1990 vielfach keine verlässliche Auskunft gäben. Die Annäherung über das Liegenschaftskataster sei eine Lösung, die eine ausreichende Genauigkeit zugelassen habe, zumal sie im Rahmen der Beteiligung ausdrücklich dazu aufgerufen habe, ihr Fehler bei der Bestandsermittlung mitzuteilen. In zwei Fällen sei davon Gebrauch gemacht und die jeweilige Festsetzung entsprechend geändert worden. In zahlreichen weiteren Fällen seien die Eingaben im Planverfahren zum Anlass genommen worden, die festgesetzten Werte nochmals zu überprüfen, ohne dass dies mit Änderungen verbunden gewesen sei. Der Umstand, dass sie dem Interesse von Eigentümern im Plangebiet an einer Erhöhung der festgesetzten Obergrenzen zur zulässigen Grundfläche und zur Geschossigkeit nicht entsprochen habe, begründe kein Abwägungsdefizit. Sie habe diesbezügliche Rügen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Anlass genommen, ihre Festsetzungen zur Abbildung des Bestandes zu überprüfen. Soweit die Rügen allgemein darauf gezielt hätten, sich künftige Erweiterungsoptionen offen zu halten, habe sie diese Interessen gegenüber dem Planungsziel, eine Intensivierung der Wohnnutzung im Gebiet auszuschließen, zurückstellen dürfen. Nicht konkretisierten Erweiterungsabsichten, um die es hier gehe, komme in der Abwägung lediglich geringes Gewicht zu und sie seien nicht geeignet, sich gegenüber der tragenden Planungsmaxime des Bebauungsplans durchzusetzen, den latenten Konflikt zwischen der im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzung und den benachbarten Störfallbetrieben in der Form planerisch zu bewältigen, dass eine Zunahme der Wohnnutzung ausgeschlossen werden solle. Mit dem selbstgesetzten Planungsziel, eine Intensivierung der Wohnnutzung im Plangebiet zu verhindern, habe sie sich nicht „von vornherein den Blick dafür verstellt, welche Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen", und die Planungsmaxime führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Eigentümer im Plangebiet. Sie habe erkannt, dass die Festschreibung der Maßfaktoren anhand des Bestandes dazu führe, dass die Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet eingeschränkt werden und dies die Eigentümerbelange erheblich berühre. Dies komme an zahlreichen Stellen der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägungstabelle deutlich zum Ausdruck. Die planerische Festschreibung des Bestandes räume den Eigentümern jedoch zugleich die Möglichkeit ein, ihre Immobilie im bisherigen Umfang beliebig weiter zu nutzen, umzubauen und ggf. auch abzureißen und neu zu errichten. Darin habe sie einen sachgerechten Kompromiss und damit die planerische Bewältigung der Störfallkonfliktsituation gesehen. Die Gemeinde dürfe durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es nicht. Dem Erfordernis, die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks als wichtigen Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange zu beachten und bei Einschränkung bestehender Baurechte auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen, habe sie entsprochen. Dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes komme in der vorliegenden Planungssituation erhebliches Gewicht zu. Das bestehende unmittelbare Nebeneinander des Plangebiets und des störfallgefährlichen Agro-Chemieparks sei ein planerisch zu bewältigender Konflikt. Angesichts der wirtschaftlichen und strukturellen Bedeutung des Agro-Chemieparks komme eine Lösung, die auf dessen Verdrängung ziele, nicht in Betracht. Genauso wenig sollten die Menschen und Nutzungen im Plangebiet „weggeplant" werden. In dieser Situation sei eine strikte Begrenzung der Wohnnutzung auf das ohnehin Vorhandene ein probates Mittel, um eine weitere Verschärfung der störfallrechtlichen Konfliktlage zu vermeiden. Die damit verbundenen Beschränkungen der Eigentümer seien nicht unverhältnismäßig. Das Vorhandene werde in dem Sinne planerisch gesichert, dass dieses weiterhin zulässig sei, wohingegen lange nicht in Anspruch genommene Erweiterungschancen weniger schutzwürdig seien. Genau diese Wertung komme im Planungsschadensrecht des § 42 BauGB zum Ausdruck. Nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB sei nicht mehr für jede planbedingte Wertminderung Ersatz zu leisten, sondern gemäß § 42 Abs. 3 BauGB nur noch ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung zu entschädigen. Die Planung vermeide Eingriffe in die ausgeübte Nutzung, sodass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Planung weit überwiegend keine Planungsschadensersatzansprüche auslöse. Soweit es nach der „dynamischen" Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB sein könne, dass sich der Maßstab des „Einfügens" für einzelne Grundstücke in den letzten sieben Jahren geändert habe und insoweit die Frist des § 42 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht abgelaufen gewesen sei, handele es sich allenfalls um Einzelfälle, die die Stimmigkeit des Plankonzeptes für die überwiegende Mehrzahl der Grundstücke im Plangebiet nicht in Frage stellten und deshalb für die sachgerechte Abwägung nicht im Einzelnen hätten ermittelt werden müssen. Eine die Grenzen des Planungsermessens überschreitende Ungleichbehandlung der Eigentümer zeige die Antragstellerin mit ihrer detaillierten Aufzählung der unterschiedlich festgesetzten Maßfaktoren für einzelne Grundstücke im Plangebiet nicht auf. Die Festsetzungen orientierten sich an dem auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Bestand. Dass Eigentümer die ihnen zukommenden Nutzungsmöglichkeiten bisher nicht ausgenutzt und ihre Grundstücke in geringerem Umfang bebaut hätten als ihre Nachbarn, sei ein objektives Unterscheidungsmerkmal, welches die unterschiedlichen Festsetzungen rechtfertige. Die von der Antragstellerin gerügte „Herabzonung" beim Maß der baulichen Nutzung stehe nicht im Widerspruch zu dem weiteren Planungsziel, verträgliche Nicht-Wohnnutzungen im Gebiet zu stärken. Dabei handele es sich um ein Planungsziel, welches aus dem Ziel, die Wohnnutzung im Gebiet nicht zu intensivieren, abgeleitet sei. Der geringe Spielraum beim Maß der baulichen Nutzung in den bislang überwiegend wohnlich genutzten Teilen des Plangebietes möge eine Hürde für gewerbliche Ansiedlungen darstellen, die allerdings ohnehin unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit stünden und damit Einschränkungen unterlägen. Diese erreichten nicht ein Maß, das es unrealistisch erscheinen ließe, dass sie überhaupt stattfinden. Auch für kleinteilige Gewerbeeinheiten etwa für Handwerker, Büronutzungen oder Web-Shops bestehe durchaus eine Nachfrage. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe sie weder durch das von ihr beschlossene „Befreiungskonzept" noch durch die Sonderregelungen für einzelne Teilflächen ihr Plankonzept in einer Weise entwertet, dass es nicht mehr geeignet wäre, sich gegen die Eigentümerbelange durchzusetzen. Das Instrument der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe sie in ihre planerischen Erwägungen einbeziehen dürfen. Dass sie die Vorsorge gegen Härtefälle „mitdenke", bedeute nicht, dass sie den Härtefall unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezielt „eingeplant" habe. Nichts Anderes gelte für die von ihr in den Blick genommenen „Sonderregelungen". Bei der von der Antragstellerin insoweit als widersprüchlich wahrgenommenen Zulassung des Dachausbaus in den Teilflächen MU 1, MU 2 und MU 8 handele es sich bereits nicht um eine Sonderregelung. Angesprochen sei damit vielmehr eine Folge der bestandsorientiert - wie auch sonst im ganzen Plangebiet - festgelegten Geschossigkeit. Aufstockungen und Ausbauten von Gebäuden, die nicht den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff erfüllen, seien im ganzen Plangebiet aufgrund der Regelungstechnik nicht ausgeschlossen. Dass sie möglicherweise noch größere Einschränkungen hätte festsetzen können, verweise nicht auf einen Widerspruch im Plankonzept. Die Festlegung einer Grundflächenzahl anstelle einer flurstücksbezogenen Grundfläche in den Teilgebieten MU 3a und MU 5a habe ihren Grund darin, dass in diesen Teilgebieten die vorhandenen Gebäude flurstücksübergreifend errichtet seien. Die Festsetzung flurstücksbezogener Grundflächen ergebe in diesen Fällen keinen Sinn. Die vorgesehene Grundflächenzahl sei am vorhandenen Bestand orientiert und stelle somit keine erhebliche Besserstellung der betroffenen Eigentümer dar. Eine abwägungswidrige Ungleichbehandlung bestehe auch nicht darin, dass auf den bislang unbebauten Flurstücken … im Teilgebiet MU 4 sowie … und ... im Teilgebiet MU 5a Wohnnutzungen im Gegensatz zu den unbebauten Flurstücken in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a nicht ausgeschlossen seien. Wie in der Bebauungsplanbegründung (S. 36 f.) ausführlich erläutert, bestehe der entscheidende Unterschied darin, dass es sich bei den angesprochenen Flächen um kleine Flächen inmitten kleinteiliger Wohnbebauung handele, sodass eine andere bauliche Nutzbarkeit als für Wohnen nicht realistisch erscheine. Demgegenüber eröffneten die deutlich größeren Flächen in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a auch für Nicht-Wohnnutzungen eine echte Perspektive. Auch im Umgang mit den Belangen des Störfallschutzes sei ihr kein Abwägungsfehler unterlaufen. Das eingeholte Störfallgutachten vom 28. September 2021 bilde eine tragfähige Grundlage für die Abwägung. Es sei methodisch nicht zu beanstanden und hinreichend aussagekräftig für die gegebene Planungssituation. In der Art einer Grobabschätzung ermittle das Gutachten sog. Achtungsabstände entsprechend den Abstandsempfehlungen des Anhangs 1 zum Leitfaden KAS-18 mit dem Ergebnis, dass das gesamte Plangebiet innerhalb der Abstandsempfehlungen liege. Diese Feststellung sei in der vorliegenden Planungssituation ausreichend, um darauf eine sachgerechte „informierte" Abwägung stützen zu können. § 1 Abs. 7 BauGB lasse es zu, mit Worst-Case-Annahmen zu arbeiten, wenn diese - wie hier - eine zutreffende Bewertung und Gewichtung der betroffenen Belange erlaubten. Anhand der Abstandsempfehlungen lasse sich feststellen, dass das Trennungsgebot des § 50 BImSchG in räumlicher Hinsicht nicht eingehalten werde und dementsprechend eine andere Form der planerischen Vorsorge getroffen werden müsse. Demgegenüber wäre die von der Antragstellerin geforderte Ermittlung angemessener Abstände unter Berücksichtigung von Detailkenntnissen gemäß Nr. 3.2 des Leitfadens KAS-18 nicht von größerer Aussagekraft. Eine solche Ermittlung hätte lediglich eine Momentaufnahme dargestellt, die allein die Risikosituation aufgrund der momentanen Anlagenkonfiguration im Agro-Chemiepark abgebildet hätte. Demgegenüber ziele die streitgegenständliche Planung auf die dauerhafte Regelung der Gemengelagesituation, die dem Agro-Chemiepark Entwicklungsmöglichkeiten offenhalte. Den aus der Abstandsunterschreitung folgenden Störfallschutzkonflikt habe sie abwägungsgerecht bewältigt und nicht in das anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren verwiesen. Das Planverfahren habe sie gerade zu dem Zweck durchgeführt, planerische Vorentscheidungen zu treffen und auf diese Weise Einzelgenehmigungsverfahren von diesbezüglichen Wertungen zu entlasten. Die Grundzüge der Konfliktbewältigung habe sie bereits zu Beginn der Bebauungsplanbegründung in dem Kapitel „Ziele und Zwecke der Planung" ausführlich dargestellt. Angesichts des Umstandes, dass eine ausreichende räumliche Trennung der Störfallbetriebe im Agro-Chemiepark und des Plangebietes nicht gegeben sei, habe sie aufgrund der sozio-ökonomischen Faktoren der gewachsenen und seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage und der Zahl der betroffenen Bewohner und Eigentümer entschieden, die Abstandsunterschreitung hinzunehmen und die ausgeübte Wohnnutzung im Gebiet im bisherigen Umfang zuzulassen. Im Störfall lägen die zu erwartenden Gefahren in der toxischen Wirkung der im Agro-Chemiepark gehandhabten Stoffe. Das Plankonzept des Bebauungsplans setze auf Entfluchtung der Personen im Plangebiet in geschlossene Räume. Ergänzend zu den planerisch nicht festsetzbaren organisatorischen Vorkehrungen für eine sichere Entfluchtung regle der Bebauungsplan Art und Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet daher so, dass einerseits eine sichere Entfluchtung ohne größere Erschwernisse möglich sei und andererseits die bestehenden Strukturen aufgegriffen würden. Dies ergebe die festgesetzte aufgelockerte MU-Bebauung ohne starke Nutzungsverdichtung und unter Ausschluss bestimmter Nutzungen, bei denen Einschränkungen bei der Entfluchtung zu erwarten seien. Diese Erwägungen entsprächen den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Bewältigung von Störfallkonflikten, wenn eine Abstandseinhaltung nicht möglich sei. In der maßstabsetzenden sog. Müksch-Entscheidung habe der EuGH zur Vorgängerfassung der heute aktuellen und insoweit unveränderten sog. Seveso-III-Richtlinie festgehalten, dass die Richtlinie einen Wertungsspielraum für den planerischen Störfallschutz enthalte. Sie verlange, dass die Mitgliedstaaten zwar dafür sorgen müssen, dass bei ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände berücksichtigt werde, erforderlich sei jedoch nur, dass der Abstandswahrung bei diesen Politiken „Rechnung getragen werde". Weder die Wendung „dem Erfordernis Rechnung [tragen], dass ... ein angemessener Abstand gewahrt bleibt" noch der übrige Wortlaut von Art. 12 I der Richtlinie 96/82 oder ihr 22. Erwägungsgrund könnten so ausgelegt werden, dass danach alle Vorhaben abgelehnt werden müssten, die die angemessenen Abstände unterschreiten. Die mit der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung betrauten nationalen Behörden müssten insbesondere in Bezug auf die im Zusammenhang bebauten Gebiete bestimmte Handlungen wie die Bewertung des Anstiegs des Unfallrisikos oder der Verschlimmerung der Unfallfolgen vornehmen, was die Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren erfordere. Es liege aber auf der Hand, dass diese Faktoren je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete, die Gegenstand einer Planung seien, unterschiedlich ausfielen, und zwar zumeist in erheblichem Maß. So könnten zu diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in einem unter die Richtlinie 96/82 fallenden Betrieb sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Außerdem könnten alle diese spezifischen Faktoren mit der Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren zusammentreffen. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass es eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles sei, ob eine Unterschreitung der an sich gebotenen Abstände zulässig sein könne und welche Strategien in dem Fall alternativ zur Abstandswahrung in Betracht kämen. Mit der „Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können", spreche der EuGH auch Maßnahmen an, die auf die Störfallfolgenbewältigung zielten. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsausschlüsse lägen auf dieser Linie. Zu Unrecht beanstande die Antragstellerin den Umgang mit den ökologischen Belangen in der Planung, insbesondere die Anwendung von § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB. Die Regelung ergänze das grundsätzliche Abwägungsgebot dahingehend, dass ein Ausgleich nicht erforderlich sei, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen seien. Die vorliegende Planung stelle ein Paradebeispiel für die Anwendung der Vorschrift dar. Das Plangebiet sei weitgehend bebaut. Die einzelnen unbebauten Grundstücke im Gebiet seien durchweg als Baulücken einzuordnen. Die Überplanung schreibe - was die Antragstellerin gerade zum Kern ihrer Kritik mache - den vorhandenen Bestand fest, und zwar auch für die unbebauten Grundstücke. Soweit dort eine Grundflächenzahl festgesetzt werde, orientiere sich diese am Bebauungsumfang der benachbarten Grundstücke. Es könne keine Rede davon sein, dass „offen" sei, ob die Planung eine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung ermögliche als im Bestand vorhanden. Im Übrigen habe sie den ökologischen Belangen im Plangebiet durch die grünordnerischen Festsetzungen „TF 6" zum wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Flächen, zur Begrünung nicht überbauter Flächen und zur Begrünung von Stellplatzflächen Rechnung getragen. Auch im Hinblick auf die Lärmsituation im Plangebiet seien ihr keine Abwägungsfehler unterlaufen. Soweit sie planbedingte Lärmemissionen auf die Umgebung des Plangebietes beschränkt und innerhalb des Gebietes nicht gutachterlich habe untersuchen lassen, liege darin kein Ermittlungsfehler. Angesichts des festgesetzten Baugebietstyps, der beinhalte, dass sich nur wohnverträgliche Nutzungen innerhalb des Gebietes ansiedeln können, habe sie ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Bebauungsplan keine unverträglichen zusätzlichen Immissionen von Gewerbelärm nach sich ziehe. § 15 BauNVO biete darüber hinaus eine ausreichende Handhabe, die konkrete Verträglichkeit im Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Dies gelte auch für die von der Antragstellerin ins Auge gefassten Verkehrslärmimmissionen. Auch bisher seien die Grundstücke im Plangebiet baulich nutzbar. Aufgrund der bestandsorientierten Überplanung sei nicht mit erheblichem Mehrverkehr und planbedingt erhöhtem Verkehrslärm zu rechnen. Auch der Umstand, dass im Hinblick auf die erheblichen Vorbelastungen bestimmter Gebietsteile durch Gewerbe- sowie Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm kein Summenpegel gebildet worden sei, stelle keinen Ermittlungsfehler dar. Die Betrachtung von Summenpegeln sei ein Ausnahmeinstrument, welches dazu diene, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen detailliert zu betrachten. In der vorliegenden Planungssituation würde sich daraus keine bessere Erkenntnis ergeben. Es handele sich um eine Bestandsüberplanung eines weitgehend baulich verfestigten Gebiets. Es würden weder neue erhebliche Emissionsquellen geschaffen noch empfindliche Nutzungen an Lärmquellen herangeplant. Die Frage des „Ob" der Planung stelle sich in lärmtechnischer Hinsicht nicht. Demgegenüber biete ein Summenpegel - jedenfalls in der vorliegenden Situation - keine zusätzlichen Informationen im Hinblick auf Notwendigkeit, Art und Umfang von Immissionsschutzmaßnahmen. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin das Fehlen zusätzlicher Lärmschutzvorkehrungen als abwägungsfehlerhaft. Ein planerisches „Verbesserungsgebot" gebe es nicht. Sie habe sich mit der Lärmsituation im Plangebiet beschäftigt und die Möglichkeit verschiedener Schutzvorkehrungen bis hin zum Ausschluss von Wohnnutzungen gegen das Interesse an der Aufrechterhaltung bestehender Nutzungen und den Aufwand baulicher und technischer Änderungen abgewogen. Die danach möglichen und zumutbaren Vorkehrungen innerhalb des Plangebiets habe sie getroffen. Die von der Antragstellerin vermisste Einbeziehung von Bahnflächen in das Plangebiet und die dortige Festsetzung einer Schallschutzwand gehöre hingegen nicht zu dem Instrumentarium, welches ihr zu Gebote gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.