OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 4/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0322.1MB4.23.00
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Aufenthaltsraum ist möglich im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2021 (juris: BauO SH), wenn die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen einer ausreichenden Nutzfläche und lichten Raumhöhe aufweist.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aufenthaltsraum ist möglich im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2021 (juris: BauO SH), wenn die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen einer ausreichenden Nutzfläche und lichten Raumhöhe aufweist.(Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. 1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, das mit einem Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert bebaut ist. Nachdem der Antragsgegnerin bekannt geworden war, dass die Antragstellerin im Dachgeschoss des Hauses Baumaßnahmen durchführte, erließ sie nach Anhörung der Antragstellerin unter dem 19. Januar 2023 eine Baueinstellungsverfügung. Für die Maßnahmen sei eine Baugenehmigung erforderlich. Das Gebäude gehöre zur Gebäudeklasse 4. Im Mittel liege die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich sei, höher als sieben Meter über der natürlichen Geländeoberfläche. Sie ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und hat beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Bauvorhaben sei nicht verfahrensfrei. Es könne angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls dahinstehen, ob selbst dann, wenn überhaupt die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums nur unter einem erheblichen konstruktiven und finanziellen Aufwand zur Beachtung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum bestehe, ein Geschoss im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 LBO 2021 vorliege, in dem ein Aufenthaltsraum möglich sei. Im Dachgeschoss habe sich zuvor eine Wohnung befunden. Die frühere Gebäudeklassifizierung nach der Vorgängerregelung wegen eines vorhandenen Aufenthaltsraums werde durch die spätere Beseitigung der Innenwände nicht beeinflusst. 2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Dachgeschoss ihres Gebäudes kein Geschoss beinhalte, in dem ein Aufenthaltsraum möglich sei. Es sei deshalb für die Bestimmung der Höhe des Gebäudes nicht maßgeblich. Die Gleichsetzung eines vorhandenen Aufenthaltsraums mit einem möglichen Aufenthaltsraum sei jedenfalls dann unzulässig, wenn die Aufenthaltsnutzung offensichtlich formell wie materiell illegal sei und eine Legalität nicht oder nur unter einem erheblichen konstruktiven und finanziellen Aufwand zur Beachtung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum herstellbar sei. Diese Sichtweise teile auch die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung. Die dort vorausgesetzte relativ einfache Möglichkeit einer späteren Nachrüstung sei hier nicht gegeben. 3. Das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses erweist sich schon aus anderen als den darin angeführten Gründen als richtig. Das Bauvorhaben der Antragstellerin ist nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d LBO 2021 verfahrensfrei. Danach sind verfahrensfrei die Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern. Diese Vorschrift findet auf das Gebäude der Antragstellerin keine Anwendung, weil es in die Gebäudeklasse 4 fällt. Gebäude der Gebäudeklasse 3 sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2021 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern. Gebäude der Gebäudeklasse 4 sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 2021 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Höhe im Sinne dieser Bestimmungen ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2021 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel. Ein Aufenthaltsraum ist „möglich“, wenn die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen einer ausreichenden Nutzfläche und lichten Raumhöhe aufweist. Diese Bedeutung des Begriffes „möglich“ ergibt sich aus dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich artikulierten und dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 2020 sollte in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO zunächst die Formulierung „möglich und zulässig“ Verwendung finden (LT-Drucksache 19/2575, S. 15). Die Regierungsfraktionen brachten einen Änderungsantrag ein, mit dem § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO durch die Streichung der Worte „und zulässig“ redaktionell an die Musterbauordnung angepasst wurde. Zur Begründung hieß es, dass eine inhaltliche Änderung damit nicht verbunden sei. Ein Aufenthaltsraum, der möglich sei, sei gleichzeitig auch zulässig. Ein Aufenthaltsraum sei möglich, wenn die Gebäudeausmaße es zuließen, dass ein Raum entstehe, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen (ausreichende Nutzfläche und lichte Raumhöhe) aufweise (LT-Umdruck 19/6614, S. 1, 15). Daraus ergibt sich, dass weitere Anforderungen an die „Möglichkeit“ eines Aufenthaltsraums vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Der Änderungsantrag wurde vom Innen- und Rechtsausschuss des Landtags angenommen und § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO in seiner jetzigen Form Teil der Beschlussempfehlung für den Landtag (LT-Drucksache 19/3365, S. 1, 9). Dieser gesetzgeberische Wille deckt sich mit der Auslegung wortgleicher Vorschriften anderer Landesbauordnungen durch die dortigen Obergerichte. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO allein davon abhängt, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist (BayVGH, Beschluss vom 10.02.2014 – 2 CS 13.2472 -, juris, Rn. 5; so auch Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 146. Auflage, Art. 2 Rn. 94; Dirnberger, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2022, Art. 2 Rn. 343). Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums allein davon abhängt, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28.07.2020 - 2 M 48/20 -, juris, Rn. 15). Allein auf diese Gebäudeausmaße bezieht sich also die von der Antragstellerin zitierte Aussage, dass ein Aufenthaltsraum möglich ist, wenn er „ohne – genehmigungspflichtige oder -freie – Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes eingerichtet werden kann“ (so OVG Sach.-Anh., a.a.O.; Dirnberger, a.a.O., Rn. 345). Das Gericht stellt sogar ausdrücklich klar, dass „[w]eitere bauordnungsrechtliche Anforderungen als an die vorgegebenen Maße […] an den Begriff des ‚möglichen Aufenthaltsraums‘ nicht zu stellen“ sind. Im Übrigen wird auch dort, wo die in Schleswig-Holstein ursprünglich vorgesehene Formulierung „möglich und zulässig“ Verwendung findet, davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, wenn seine Einrichtung nach den Abmessungen des Geschosses, namentlich im Hinblick auf die erforderliche Mindesthöhe, in Betracht kommt (Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 73. Auflage, § 2 Rn. 52). Die Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 24. August 2022 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll zu berücksichtigen sein, dass, sofern materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen (wie Belichtung, Wärmeschutz, zweiter Rettungsweg, Erschließung mittels Treppe), die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsraumes erforderlich sind, bei der Beurteilung als möglicher Aufenthaltsraum jedoch gegebenenfalls noch nicht vorliegen, das Fehlen dieser Voraussetzungen bei relativ einfacher Möglichkeit einer späteren Nachrüstung insofern zum Zeitpunkt der Beurteilung als „möglicher“ Aufenthaltsraum nicht entscheidend sei (S. 14 Nr. 26). Verwaltungsvorschriften können nur als Auslegungshilfe dienen, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen, aber nicht gesetzlich vorgegebene Ergebnisse korrigieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27.10. 2021 - 3 A 1630/18 -, juris, Rn. 104). Eine solche Auslegung des Begriffes „möglich“ würde zudem dem Zweck der Typenbildung durch die Schaffung von Gebäudeklassen zuwiderlaufen. Die Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen dient der Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes (vgl. Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 mit Kurzkommentierung, 2017, § 2 LBO Anm. 5). Wäre ein Aufenthaltsraum nur „möglich“ wenn dieser materiell baurechtmäßig hergestellt werden könnte bzw. dies später „relativ einfach“ durch Nachrüstung zu erreichen wäre, würde die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse mit rechtlichen und tatsächlichen Detailfragen überfrachtet. Das bloße Abstellen auf die lichte Raumhöhe und die Nutzfläche ermöglicht hingegen eine klare und einfache Abgrenzung. Auch die mit den Vorschriften über die Verfahrensfreiheit – die an verschiedenen Stellen auf die Gebäudeklasse abstellen – bezweckte Verwaltungsvereinfachung (vgl. Senatsurteil vom 06.02.2020 - 1 LB 4/17 -, juris, Rn. 54) kann nur so erreicht werden. Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen wären mit einer praktikablen Begriffsbestimmung schwer zu vereinbaren (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28.07.2020 - 2 M 48/20 -, juris, Rn. 15). Davon ausgehend ist im Dachgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin ein Aufenthaltsraum „möglich“. Dass lichte Raumhöhe und Nutzfläche ausreichend sind hat sie nicht in Abrede gestellt bzw. durch die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme sogar bestätigt (Anlage Ast 4, S. 3). Auch, dass bei dieser Auslegung der Vorschrift die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel höher als sieben Meter über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, ist unstreitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).