OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 14/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0605.2B14.23.00
9mal zitiert
17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.25) 2. Die Abwägung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde den formellen Anforderungen genügt, wonach gerade das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. (Rn.26) 3. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.32)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Antragsteller zu 1. -5. zu 68 %, die Antragsteller zu 7. und 8. zu 13 % und die Antragsteller zu 9. und 10. zu 7 % sowie der Antragsteller zu 6. zu 5 % und der Antragsteller zu 11. zu 7 %. Der Streitwert wird auf 36.494,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.25) 2. Die Abwägung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde den formellen Anforderungen genügt, wonach gerade das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. (Rn.26) 3. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.32) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen – jeweils als Gesamtschuldner – die Antragsteller zu 1. -5. zu 68 %, die Antragsteller zu 7. und 8. zu 13 % und die Antragsteller zu 9. und 10. zu 7 % sowie der Antragsteller zu 6. zu 5 % und der Antragsteller zu 11. zu 7 %. Der Streitwert wird auf 36.494,22 € festgesetzt. Die Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller zu 1. bis 5. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller zu 1. bis 5. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller zu 1. bis 5. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 4. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 6. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 6. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 6. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 6. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 7. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 7. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 8. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 7. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 9. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 7. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 10. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 8. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 11. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 8. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 12. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 8. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 13. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 9. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 14. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 9. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 15. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 9. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 16. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 10. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 17. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 10. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 18. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 10. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen; 19. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 11. vom 23.05.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen; 20. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 11. vom 23.05.2023 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 (Az.: xxx) verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen; 21. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 11. vom 23.05.2023 gegen die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag wiederherzustellen sowie gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3 des Bescheides vom 08.05.2023) vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag anzuordnen haben keinen Erfolg. Soweit mit den Anträgen zu 3., 6., 9., 12., 15., 18. und 21. der Erlass einer Zwischenentscheidung beantragt worden ist, haben sich diese mit der Entscheidung über die Eilanträge erledigt. Die Anträge hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen sind dagegen nach §80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und hinsichtlich der Androhungen des unmittelbaren Zwangs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der jeweils unter Ziffer 1 der Bescheide vom 08.05.2023 gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Untersagung der Nutzung des Gebäudes mit der Anschrift K-Straße x und x zu Wohn- und Aufenthaltszwecken mit Ausnahme der Wohnräume im Erdgeschoss des westlichen Gebäudeteils – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt einstweilen nicht befolgen zu müssen. 1. Diese Abwägung ist allerdings erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach gerade das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Hier hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, auch wenn die bauliche Anlage genehmigungsfähig sein sollte, nur zu einer zeitlichen Verzögerung führe, die den zeitlichen Vorsprung desjenigen beseitige, der mit der Nutzung beginne, ohne die erforderliche Baugenehmigung abzuwarten und auf die von der illegalen Nutzung ausgehende negative Vorbildwirkung für andere verwiesen. Schon aus diesem Grund sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise schwerwiegende private Belange betroffen seien. Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagungsverfügung auch bei nur formeller Illegalität in der Regel gerechtfertigt, weil regelmäßig der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sei, die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen werde, und durch den zeitlichen Vorteil auch unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten. Hier sei auch nicht absehbar, ob und falls ja wann es bei einem Baugenehmigungsverfahren überhaupt zur Erteilung einer Genehmigung komme. Vor Aufnahme einer (legalen) Wohnnutzung seien noch Ertüchtigungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes erforderlich, deren Umsetzung ebenfalls zeitlich nicht absehbar sei. Aufgrund der fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen Rettungswege bestehe für die sich in den Wohneinheiten x bis x des Gebäudes aufhaltenden Personen eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit. Sowohl die Treppe bzw. der Treppenraum als auch die eingebauten trennenden und abschließenden Bauteile (Wände, Decken, Türen) wiesen nicht die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit auf und würden im Brandfall eine zusätzliche Gefahr darstellen. Ein weiteres Zuwarten sei aufgrund der vorhandenen Gefahrensituation nicht hinnehmbar. Den formellen Anforderungen wird diese ausführliche Begründung des Sofortvollzuges gerecht. Sie lässt in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die die Behörde einzelfallbezogen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst hat. 2. Bei Anwendung des eingangs dargestellten Maßstabes geht auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagungen ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragsteller, von dem Verbot, die streitbefangenen Gebäudeteile zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. a. Zunächst ist festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht wegen eines etwaigen Anhörungsmangels anzuordnen ist. Zwar dürfte die zwischenzeitlich bis zum 06.05.2023, einem Samstag, verlängerte Anhörungsfrist wohl nach § 193 BGB tatsächlich erst mit Ablauf des folgenden Montags, mithin am 08.05.2023, geendet haben, sodass die Bescheide vom selben Tag vor Ablauf der Anhörungsfrist und vor Eingang einer wohl noch beabsichtigten Stellungnahme der Antragsteller ergangen sein dürften. Ein Unterlassen der nach § 87 LVwG vorgeschriebenen Anhörung zur sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs jedoch im Regelfall nicht, wenn der Betroffene sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte und geäußert hat und die Ausgangsbehörde hierzu Stellung genommen hat. Der Anhörungsmangel kann (dann) auch gem. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt sein (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2008, – 1 MB 35/07 –, m. w. N., n. v.). So liegt es auch hier. Der Antragsgegner hat die Ausführungen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erhalten und hierzu Stellung genommen. Zudem kann eine Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels hier auch noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgen. b. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweisen sich die angefochtenen Nutzungsuntersagungen des Antragsgegners in der Sache als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO 2021. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. In aller Regel rechtfertigt dabei bereits die sich aus dem Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allenfalls mag sich die Untersagung bei einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als unverhältnismäßig erweisen (std. Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 15 m. w. N.; so im Hinblick auf eine Untersagung von Wohnnutzung auch der Beschluss des OVG Schleswig vom 25.06.2020 – 1 MB 2/21 –, n. v.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass wegen der besonderen Bedeutung der Wohnung und den weitreichenden Folgen ihrer erzwungenen Aufgabe für die persönliche Lebensführung die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung ohne vorangegangene vergebliche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, in der Regel nicht schon dann verhältnismäßig sein wird, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, sondern nur dann, wenn sie materiell rechtswidrig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.12.2005 – 1 B 03.2608 –, Rn. 23 – 24, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 – 9 K 4545/10 –, Rn. 85 – 88, juris), ergäbe sich auch nach dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Fall nichts Anderes. Denn die untersagte Wohnnutzung erweist sich als formell und materiell illegal. (1) Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass bei ihm keine Baugenehmigung für die untersagte Wohnnutzung der Wohneinheiten x bis x vorliegt. Die Eigentümer des Gebäudes haben eine solche Genehmigung ebenfalls nicht vorlegen können und es bestehen nach dem gesamten Vortrag der Beteiligten und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Genehmigung erteilt worden wäre. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Bauvorlagen zu einer nie umgesetzten Baugenehmigung aus dem Jahr 1998 stellen zwar auch das Obergeschoss und das Dachgeschoss des westlichen Gebäudeteils als Wohnnutzung und den östlichen Gebäudeteil als Tagungsstätte dar. Diese Baugenehmigung ist jedoch unter anderem im Hinblick auf die darin aufgeführten Maßnahmen des Brandschutzes, die insbesondere die Errichtung eines neuen Treppenraumes umfassten, gerade nicht umgesetzt worden und damit erloschen. (2) Die ausgeübte Wohnnutzung ist aufgrund des gegenwärtigen Zustandes des Gebäudes auch nicht genehmigungsfähig, weil gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften des Brandschutzes verstoßen wird. Nach § 33 Abs. 1 LBO 2021 müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie u. A. Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Nach Abs. 2 der Vorschrift muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Diese Anforderungen werden nicht gewahrt. Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, keine der Wohneinheiten x bis x weise den erforderlichen 2. Rettungsweg auf, lässt sich zwar nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Insbesondere im Hinblick auf die Wohneinheiten x und x (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des östlichen Gebäudeteils) steht für die Kammer nach Auswertung der Akten nicht fest, dass die Größe oder Lage der Fensteröffnungen an der Ostseite des Gebäudes sowie der dortige, ausweislich der von den Antragstellern eingereichten Lichtbilder ebenerdige Geländeverlauf eine Erreichbarkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Anleitern) i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBO 2021 nicht zulassen würden. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls verfügt keine der streitgegenständlichen Wohneinheiten über einen den Anforderungen der LBO genügenden ersten Rettungsweg. Das Treppenhaus des Gebäudes, durch welches der erste Rettungsweg sämtlicher Wohneinheiten führt, erfüllt insbesondere nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine sog. notwendige Treppe. Die Anforderungen an die einem erforderlichen ersten Rettungsweg dienenden notwendigen Treppen ergeben sich aus §§ 34, 35 LBO und knüpfen an die Gebäudeklasse an, die der Antragsgegner hier zutreffend als Gebäudeklasse 4 bestimmt hat. Diese Einordnung gilt unabhängig von der Frage, ob das Dachgeschoss weiterhin bewohnt ist, sodass es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht darauf ankommt, ob die Bewohner des Dachgeschosses die Nutzung mittlerweile aufgegeben haben. Denn Gebäude der Gebäudeklasse 3 sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2021 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Metern. Gebäude der Gebäudeklasse 4 sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 2021 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Höhe im Sinne dieser Bestimmungen ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2021 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel. Ein Aufenthaltsraum ist „möglich“, wenn die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen einer ausreichenden Nutzfläche und lichten Raumhöhe aufweist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2023 – 1 MB 4/23 –, Rn. 8, juris). Beides ist hier der Fall. Aufenthaltsräume müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Da hier ausweislich der einen Längsschnitt durch das Gebäude darstellenden Bauzeichnung auf Bl. 176 d. Gerichtsakte das Dachgeschoss bei einer Höhe der Fußbodenoberkante von 7,35 m über der Geländeoberfläche eine lichte Höhe von geschätzt 2,50 hat, liegt ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vor. Der Antragsteller hat auch zu Recht festgestellt, dass die Treppe nicht den Anforderungen entspricht, weil sie aus Holz ist. Denn nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 LBO müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich nach Angaben der Antragsteller um eine Bestandstreppe handelt, weil ein derartiger Bestandschutz mit einer ungenehmigten Umnutzung zu Wohnzwecken erloschen wäre und die heutigen Anforderungen zu erfüllen wären. Insoweit können sich die Antragsteller bereits dem Ansatz nach nicht auf Bestandsschutz berufen. Der Antragsgegner hat zudem darauf verwiesen, dass der Treppenraum nicht belüftet und nicht entraucht werden kann, was einen Verstoß gegen § 35 Abs. 8 LBO darstellt. Soweit er ebenfalls zutreffend beanstandet, dass mangels entsprechend geprüfter Bauvorlagen auch die Feuerwiderstandsfähigkeit der trennenden und abschließenden Bauteile (Decken, Wände und Türen) unklar ist, betrifft dies Anforderungen nach § 35 Abs. 4 und 6 LBO. Soweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vortragen, dass binnen weniger Stunden eine Entfluchtung über einen extern angestellten Treppenturm zu den Wohneinheiten der Antragstellerin zu 3. sowie den Antragstellern zu 4. bis 6. hergestellt werden könne, so würde ein solcher Treppenturm, der nur über die Fenster zu erreichen wäre, nicht den Anforderungen an eine notwendige Treppe genügen. Die damit allein erreichte Ertüchtigung des zweiten Rettungswegs kann jedoch einen mangelhaften ersten Rettungsweg nicht ersetzen. (3) Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 80 Satz 2 LBO 2021 eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die mit Ziffer 1 der Bescheide ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen erweisen sich auch nicht als zu weitgehend, weil sie sich sowohl auf eine Nutzung durch den Eigentümer, als auch auf eine Nutzung durch Dritte (Mieter) beziehen sowie jeweils für das gesamte Gebäude ausgesprochen werden, und nicht nur auf die jeweilige vom Adressaten bewohnte Wohneinheit. Der Antragsgegner hat nämlich jeweils in den Begründungen der Bescheide differenziert, welcher Teil des Gebäudes durch den jeweiligen Adressaten bewohnt wird. Auch im Hinblick auf die Störerauswahl erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig. Grundsätzlich können sowohl die Eigentümer, als auch die Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Verantwortliche i. S. d. §§ 217, 219 Abs. 1 bzw. 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG herangezogen werden. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Störerauswahl in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist; insoweit bestehen hier keine Bedenken. Bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung ist der unmittelbare Nutzer – so wie es hier erfolgt ist, soweit die (Mit-)Eigentümer des Gebäudes die Wohneinheiten x und x nicht ohnehin selbst bewohnen – jedenfalls dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll und mit dem Vorgehen gegen ihn der baurechtswidrigen Nutzung dauerhaft begegnet werden kann. Die Inanspruchnahme des Eigentümers kommt in diesen Fällen in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, weil er unbekannt ist oder die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist. Zu denken ist in diesen Fällen auch daran, den Verhaltensstörer für die aktuelle Umsetzung der Nutzungsuntersagung und den Eigentümer daneben insoweit in Anspruch zu nehmen, als es um die Sicherstellung des Unterbleibens der Nutzung für die Zukunft geht. Geht es nicht darum, jegliche Nutzung zu unterbinden, sondern nur eine bestimmte Art und Weise der Nutzung, so kommen die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Eigentümers wie eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage in Betracht. Geht es aber – wie hier – um eine sofortige Räumung, so sind die dem Eigentümer zur Verfügung stehenden Mittel nicht in gleicher Weise effizient (OVG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 MB 10/18 –, Rn. 9, juris, m.w.N.). Damit ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Wohnnutzung sämtlichen Miteigentümern sowie allen Mietern zu untersagen, nicht zu beanstanden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde in der Regel ermessensgerecht handelt, wenn sie eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende, nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung untersagt. Angesichts der materiellen Verstöße gegen das Bauordnungsrecht kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2020 – 1 MB 2/21 –, S. 12 des Beschlussabdrucks, n. v., mit Verweis auf OVG Sachsen, Beschluss vom 02.05.2011 – 1 B 30/11 –, juris Rn. 10). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vor, so ist das Einschreiten gegen die baurechtswidrigen Zustände vielmehr intendiert. Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass im Falle von Nutzungsuntersagungen – auch wegen des besonderen verfassungsrechtlich geschützten Stellenwertes der Wohnung und ihrer Bedeutung für die persönliche Lebensführung – insbesondere gegen den Mieter einer Wohnung die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung unter Ermittlung alle relevanten Umstände des Einzelfalls erwägen und begründen muss, weshalb dem Mieter die Nutzung wie einem Eigentümer untersagt werden soll und innerhalb welcher Frist ihm eine Räumung der Wohnung zuzumuten ist, weil es der Mieter einer formell illegal genutzten baulichen Anlage anders als der Eigentümer regelmäßig nicht in der Hand hat, in Reaktion auf eine Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität unverzüglich einen Bauantrag zu stellen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 27.07.2018 – 10 B 850/18 –, Rn. 5, juris), so verfängt dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Denn hier erweist sich die gerügte unterlassene Ermittlung und Würdigung der persönlichen Umstände nicht als ein Ermessensfehler, weil erhebliche, jedenfalls nicht ohne bauliche Maßnahmen behebbare Verstöße gegen Brandschutzvorschriften bestehen, die den Kern des bauaufsichtlichen Gefahrenabwehrrechts betreffen. Diese überaus gewichtigen Gründe für eine Untersagung der Wohnnutzung werden die hiermit verbundenen Probleme eines die Wohnung selbst bewohnenden Eigentümers ebenso wie eines Mieters regelmäßig überwiegen. Andernfalls könnte eine Wohnnutzung aufgrund des generell angespannten Wohnungsmarktes nur in seltenen Fällen erfolgen und bei mittellosen Personen geradezu unmöglich werden. Dass die Aufgabe der Wohnnutzung für die Antragsteller wegen ganz atypischer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zumutbar sein könnte, haben diese nicht substantiiert geltend gemacht. Im etwaigen Falle von Mittellosigkeit wären sie für den Umzug und die Anmietung einer anderen Wohnung im Übrigen darauf zu verweisen, sich gegenüber ihrem Vermieter schadlos zu halten oder öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. c. Der Eilantrag hat auch im Hinblick auf sofortige Untersagung der Wohnnutzung ohne Setzung einer Frist („ab sofort“) und die daran anknüpfende Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Bescheide keinen Erfolg. (1) Die Voraussetzungen für die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach § 239 LVwG liegen vor, wonach, wenn die die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen oder sie untunlich sind, die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen kann. Aufgrund der Schwere der Brandschutzverstöße und der sich daraus ergebenden Eilbedürftigkeit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht zunächst Zwangsgelder angedroht hat. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die Gewährung einer Räumungsfrist nicht erforderlich gewesen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 236 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwG ist grundsätzlich eine Frist zu bestimmen, wenn nicht eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Es erscheint hier auch zweifelhaft, ob die Nutzungsuntersagung für die Adressaten eine reine Unterlassung beinhaltet, weil die Nutzungsuntersagung auch eine Räumung der Wohnung beinhaltet und dem Bewohner, der sich eine neue Unterkunft suchen muss, zwingend weitere Vorkehrungen abverlangt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.09.2014 – OVG 10 S 8.13 –, Rn. 6, juris). Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist deshalb im Rahmen der Vollstreckung unter anderem zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Bewohners zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können u. A. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Bedeutung sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.07.2018 – 10 B 850/18 –, Rn. 6, juris und Beschluss vom 30.03.2021 – 7 B 1742/20 –, Rn. 17, juris sowie OVG Koblenz, Urteil vom 11.10.2007 – 1 A 10555/07 –, Rn. 21, juris). Hier liegen jedoch aufgrund der erheblichen Verstöße gegen Brandschutzvorschriften die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nach § 230 LVwG vor, sodass eine Fristsetzung auch im gestreckten Verfahren entbehrlich ist (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, 12. Aufl. 2021, VwVG § 13 Rn. 3e). Nach § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff „gegenwärtige Gefahr“ stellt also grundsätzlich strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; es kommt aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können (BeckOK PolR Nds/Neuhäuser, 26. Ed. 01.02.2023, NPOG § 26 Rn. 25, m. w. N.). Insbesondere bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind deshalb an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – IV C 99.67 –, Rn. 15, juris). Dass bisher kein Brand aufgetreten ist, vermag am Vorhandensein einer gegenwärtigen Gefahr nichts zu ändern. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.08.2010 – 7 A 749/09 –, Rn. 51, juris sowie OVG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 – 7 A 1235/08 –, Rn. 41 – 44, juris). Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den Wohnungen aufhalten und im Brandfall das Gebäude über einen innenliegenden, nicht feuerbeständigen Treppenraum mit Holztreppe, der nicht belüftet und nicht entraucht werden kann, verlassen müssten. Diese Gefahr wird durch die installierten Brandmeldeanlagen nicht hinreichend minimiert. Die Kammer hat zwar erwogen, ob die sofortige Nutzungsuntersagung jedenfalls im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu 3. und ihren 7 und 9 Jahre alten Kindern bewohnte Erdgeschosswohnung im östlichen Gebäudeteil wegen der konkreten Gegebenheiten unverhältnismäßig sein könnte bzw. die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug insoweit nicht vorliegen. Denn die nicht den Anforderungen genügende Treppe selbst muss von ihnen im Brandfall nicht betreten werden. Vielmehr führt der erste Rettungsweg für sie nur durch den notwendigen Treppenraum hindurch und der zweite Rettungsweg über die nicht einmal 2,50 m über der Geländeoberfläche gelegenen Fenster. Die Ausgestaltung des zur Rettung vorgesehenen Treppenraumes ist jedoch nicht nur rein abstrakt für sämtliche Etagen eines Gebäudes einer bestimmten Gebäudeklasse identisch vorgeschrieben. Vielmehr wirkt sich der Umstand, dass über der Erdgeschosswohnung weitere Geschosse vorhanden sind, die alle an den im Hinblick auf Bauteile und Entrauchung nicht den Anforderungen genügenden Treppenraum angrenzen, auch tatsächlich gefahrerhöhend für die Bewohner des Erdgeschosses aus, weil sie die im Brandfall besonders gefährliche Rauchentwicklung ungünstig beeinflusst. Zudem ist im Hinblick auf das Erdgeschoss auch zu befürchten, dass der ins Freie führende Durchgang südlich des Treppenhauses insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien und Bauteile nicht die Anforderungen an einen notwendigen Flur nach § 36 LBO erfüllt. Ohne Erfolg machen die Antragsteller im Hinblick auf die nicht gewährte Frist auch geltend, die Setzung einer angemessenen Frist sei möglich gewesen, wenn der Antragsgegner unmittelbar nach Kenntniserlangung von den Verstößen durch die Ortskontrolle am 06.03.2023 tätig geworden wäre. Stattdessen habe er nahezu zwei Monate verstreichen lassen, um die Sache selbst aufzubereiten, aber stelle die Bewohner vor eine nahezu unlösbare zeitliche Unwegsamkeit. Zum einen würde sich ein in diesem Sinne widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners ohnehin nicht auf die hier für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs maßgebliche Frage auswirken, ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt. Zum anderen ist es auch im Sinne der Antragsteller gewesen, dass vor Erlass der bereits in Aussicht gestellten Nutzungsuntersagung im Beisein der Prozessbevollmächtigten und sämtlicher Bewohner des Gebäudes eine Besichtigung des gesamten Gebäudes durchgeführt worden ist, für die ein gemeinsamer Termin erst am 25.04.2023 gefunden werden konnte. Dass der Antragsgegner danach aufgrund der vorgefundenen Umstände zügig entschieden hat, die Wohnnutzung zu untersagen und bereits am 08.05.2023 die Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt hat, ist gerade nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Anordnung ohne Fristgewährung kommt hinzu, dass der Antragsgegner die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei einer zwangsweisen Räumung des Gebäudes auch weiterhin zu beachten hat und die Antragsteller zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit ggf. in Zusammenarbeit mit der örtlichen Ordnungsbehörde in eine andere Unterkunft einzuweisen wären. Der Antragsgegner hat daher zutreffend ausgeführt, dass dem überragenden Interesse an der Wahrung der Gesundheit und des Lebens der Antragsteller auch die in der Antragschrift ausführlich dargelegten privaten und wirtschaftlichen Interessen in keinem so adäquaten Verhältnis gegenüberstehen, dass auch nur eine zeitlich begrenzte weitere Nutzung zugelassen werden könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und berücksichtigt, dass den Antragstellern mit den streitgegenständlichen Bescheiden teilweise nur das Bewohnen einer angemieteten (Antragsteller zu 7.-11.) bzw. von den Eltern zur Verfügung gestellten (Antragsteller zu 6.) Wohneinheit und teilweise – als Mitglied der vermietenden GbR – das Überlassen an Dritte ebenso wie das Bewohnen (Antragsteller zu 1.– 5.) untersagt worden ist. Da der Antragsteller zu 6. als erwachsenes Kind der Antragsteller zu 4. und 5. Adressat eines eigenen Bescheides ist, ist sein Anteil an der gemeinsam mit den Eltern bewohnten Wohneinheiten mit einem Drittel ihres Nutzwertes bemessen worden. Die Antragsteller zu 7. und 8 sowie 9. und 10 sind, da sie von den Nutzungsuntersagungen jeweils als Mitmieter betroffen sind, ebenso wie die Antragsteller zu 1. – 5. als Mitglieder der vermietenden GbR als Gesamtschuldner zu behandeln gewesen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Den Gesamtjahresnutzwert der von den Nutzungsuntersagungen betroffenen Wohneinheiten des Gebäudes hat die Kammer anhand der vorgelegten Mietverträge auf 49.773,12 € geschätzt (jeweils 820,48 € Kaltmiete/Monat für die Wohneinheiten 2 und 3, 399,60 € Kaltmiete/Monat für die Wohneinheit 6, 436 € Kaltmiete/Monat für die Wohneinheit 7 sowie 835,60 € Kaltmiete/Monat für die Wohneinheiten 4 und 5). Der sich für die Mieter ergebende Jahresnutzwert der von ihnen bewohnten Einheiten ist zu diesem Wert hinzuzurechnen gewesen, da es sich mangels Personenidentität um einen anderen Streitgegenstand handelt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Gesamtwert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens i.H.v. 72.988,44 € in ständiger Spruchpraxis mit der Hälfte des Betrages zu veranschlagen, sodass sich der mit 36.494,22 € festgesetzte Streitwert ergibt.