Beschluss
1 MB 3/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0605.1MB3.23.00
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Leitsätze
1. Durch eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung kann eine Verletzung nachbarschutzrechtlicher Vorschriften in Betracht kommen. (Rn.27)
2. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstünde mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte. Das Gleiche könnte angenommen werden, wenn infolge einer - absehbar - nicht zu bewältigenden Parkraumknappheit auf dem Vorhabengrundstück ständig mit „wilden“ Parkern gerechnet werden müsste. (Rn.33)
3. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.35)
4. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. (Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung kann eine Verletzung nachbarschutzrechtlicher Vorschriften in Betracht kommen. (Rn.27) 2. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstünde mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte. Das Gleiche könnte angenommen werden, wenn infolge einer - absehbar - nicht zu bewältigenden Parkraumknappheit auf dem Vorhabengrundstück ständig mit „wilden“ Parkern gerechnet werden müsste. (Rn.33) 3. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.35) 4. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. (Rn.35) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. I. Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2022 zur Errichtung eines „Appartementhauses mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“ anzuordnen, weiter, nachdem das Verwaltungsgericht ihren entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. In südlicher Richtung grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück ... an, auf welchem die Beigeladene bereits mit der Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens begonnen hat. Beide Grundstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 46 der Antragsgegnerin, der für diesen Teilbereich seines Plangebiets ein WB „besonderes Wohngebiet“ nach § 4a BauNVO 1990 festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. 46 wurde am 13. Dezember 1990 als Satzung beschlossen und ist am 23. Dezember 1994 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Bereich des WB eine Einschränkung, nämlich in der textlichen Festsetzung Ziffer V: „Spielhallen sind in den besonderen Wohngebieten (WB) auf Grundlage des § 1 Abs. 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauNVO (... ) nicht zulässig.“ Unter dem 15. Juni 2022 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die von dieser beantragte Baugenehmigung (Az. 6100-BG-345/21) zur Errichtung eines „Appartementhauses mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“ (Bl. 83 ff. Beiakte). Der Genehmigung lag der Bauantrag der Beigeladenen vom 20. Dezember 2021 zugrunde (Bl. 123 ff. Beiakte). In der Baubeschreibung heißt es unter „Angaben zum Vorhaben“, dass es sich um eine Beherbergungsstätte mit 20 Betten handele (Bl. 139 Beiakte). Als „Art der gewerblichen Tätigkeit“ wird „Appartementvermietung“ mit „20 Betten in neun Appartements“ an „sieben Tagen 24 Stunden“ angegeben (Bl. 143 Beiakte). Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 Widerspruch ein (Bl. 17 f. Beiakte), den sie mit Schreiben vom 19. November 2022 begründete (Anlage Ast. 13, Bl. 159 ff. Gerichtsakte 8 B 1/23). Am 12. Januar 2023 hat die Antragstellerin zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung verletze ihre subjektiven Rechte. Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung und die nachzuweisenden Stellplätze. In bauplanungsrechtlicher Sicht entspreche das Vorhaben in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung zudem nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 46. Das Vorhaben füge sich auch nicht im Sinne von § 34 BauGB ein. Schließlich verletze es das Gebot der Rücksichtnahme. Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15. Juni 2022 anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die in Vollzug der Baugenehmigung vom 15. Juni 2022 auf dem Grundstück ... in ... begonnenen Bauarbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einstweilen bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten verletzender Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit (§ 108 Abs. 1 LVwG) im Hinblick auf die Art der Nutzung ersichtlich. Die Bezeichnung lasse klar erkennen, dass es um die Errichtung von Appartements zu Ferienzwecken gehe. Es fehle an den für einen „Beherbergungsbetrieb (Hotel)“ typischen Dienstleistungsangeboten (Frühstücksbuffet, Speiseraum, Rezeption usw.). In dem genehmigten Vorhaben seien sämtliche Räume mit einer Pantryküche ausgestattet und damit auf eine Selbstversorgung der dort untergebrachten Gäste ausgelegt. Weitergehende „hoteltypische Dienstleistungen“ ergäben sich aus der Betriebsbeschreibung bzw. den genehmigten Bauvorlagen nicht. Es handele sich damit der Sache nach um Ferienwohnungen im Sinne von § 13a BauNVO 2017. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gebietserhaltung scheide aus, da sich das Vorhaben als nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 allgemein zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ darstelle, der nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sei (§ 4a Abs. 1 S. 2, 2. HS BauNVO 1990). Soweit sich die Antragstellerin auf die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 25. November 2019 und die hierzu ergangenen „Auslegungsrichtlinie“ berufe, sei festzustellen, dass Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB generell keinen Drittschutz vermittelten. Auch sei keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar. Von dem genehmigten Vorhaben gehe keine „erdrückende Wirkung“ für das Grundstück der Antragstellerin aus; bei einer Höhe von 8,55 m würden unwidersprochen die Abstandsvorschriften eingehalten. Auch hinsichtlich der Stellplätze seien die Einwendungen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Eine Belastung durch die genehmigten Gästeparkplätze habe sie aufgrund deren Lage nicht zu befürchten; soweit es sich um ein kurzfristiges Halten von Fahrzeugen zum Ein- bzw. Ausladen im Bereich der Straße ... gehe, seien hiermit angesichts des Gebietscharakters keine unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Gegen den Beschluss vom 22. Februar 2023, der Antragstellerin zugestellt am 23. Februar 2023, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. März 2023, die sie mit Schriftsatz vom 13. März 2023 sowie – ergänzend – mit Schriftsatz vom 19. April 2023 begründet hat. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Baugenehmigung 15. Juni 2022 weise nicht die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit auf. Auch unter Einbeziehung der Bauantragsunterlagen ergebe sich nicht, welche Art der Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung sein solle. Die Bauantragsunterlagen seien widersprüchlich. Es sei nicht eindeutig erkennbar, ob die Nutzung als Ferienwohnung oder die Nutzung als Beherbergung von der Genehmigung erfasst sein solle. Mit Rücksicht auf die insoweit bestehenden unterschiedlichen Anforderungen für die jeweilige Nutzungsart könne dies auch nicht offen bleiben. Das Vorhaben sei zudem sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtswidrig. So entspreche es nicht den Vorgaben von § 49 Abs. 1 Satz 1 LBO 2021, wonach bauliche Anlagen nur errichtet oder geändert werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) hergestellt werden. Auf dem Grundstück selbst befinde sich keine Fläche, welche für Kfz-Stellplätze zur Verfügung stünde. Auch unter Einbeziehung der vorgesehenen Nutzung von Stellplätzen des Hotels „... . ... “ stünden ausweislich der Stellungnahme der Architekten vom 21. April 2022 nur zwei Stellplätze zur Verfügung. Lege man den in § 49 Abs. 1 LBO 2021 normierten Stellplatzschlüssel von 0,7 zugrunde, ergebe sich für neun Appartements ein Stellplatzbedarf von mehr als sechs Stellplätzen. Bei lebensnaher Betrachtung müsse man davon ausgehen, dass Nutzer der Appartements ihre Pkw direkt vor dem Bauvorhaben bzw. vor ihrem Grundstück abstellen werden. Sie sei dann den dadurch bedingten Immissionen zwangsläufig ausgesetzt, insbesondere durch Ein- und Aussteigen sowie Klappen von Türen. Dass ihr insoweit subjektive Rechte zustehen müssten, ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 49 Abs. 2 LBO 2021. Darüber hinaus sehe die Baugenehmigung keine ausreichenden Abstandsflächen im Sinne von § 6 LBO 2021 vor. Sie habe in der Antragsschrift vom 12. Januar 2013, dort Seite 11, darauf hingewiesen, dass der Abstand zwischen ihrer Grundstücksgrenze und dem genehmigten Baukörper lediglich 1,01 m betrage. Dies ergebe sich aus den genehmigten Planunterlagen (Blatt 3, 5 und 6 der Anlage Ast. 12). Auch soweit das Verwaltungsgericht von einer Höhe des zum Grundstück der Antragstellerin liegenden genehmigten Baukörpers von lediglich 8,55 m ausgehe, treffe dies nicht zu. Ausweislich der Planunterlagen sei die Höhe des zu ihrem Grundstück liegenden und genehmigten Baukörpers mit einer Höhe von 10,75 m bemaßt. Dies ergebe sich aus dem mit Grünvermerk genehmigten Grundriss Schnitt B-B, Blatt 6 der Anlage Ast. 12. Nach ihrer Einschätzung sei in den Planunterlagen ihr eigenes Wohnhaus, insbesondere dessen Größe, nicht maßstäblich, sondern zu groß angegeben. Es habe maximal eine Gesamthöhe von 5,00 bis 5,50 m. Die zeichnerischen Darstellungen erweckten den fehlerhaften Anschein, als wäre der genehmigte Baukörper nahezu genauso groß wie ihr Wohnhaus. Weiterhin begründet die Antragstellerin ihre Beschwerde dahingehend, dass der Müllplatz – entgegen § 3 Abs. 2 LBO 2021 – nicht so errichtet werden solle, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen würden. Er solle direkt an ihrer Grundstücksgrenze positioniert werden, sodass Lärm- und Geruchsemissionen von ihm ausgingen. Aus den Planunterlagen ergebe sich zudem, dass mit einem Gebäudeabstand von lediglich 1,47 m der komplette Südgiebel ihres Wohnhauses vollständig verschattet werde, insbesondere die dort vorhandenen Fenster im Obergeschoss. Der geringe Abstand führe zu einem nahezu vollständigen Verlust der Belichtung. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 46 zur Art der baulichen Nutzung. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben als sonstiger Gewerbebetrieb zu behandeln sei, erscheine zweifelhaft. § 13a BauNVO sei nicht unmittelbar anwendbar. Zudem stellten Ferienwohnungen eine eigenständige Nutzungsart dar. Maßgeblich sei § 4a Abs. 1 BauNVO 1990. Dabei liege der Schwerpunkt und damit das besondere Merkmal dieses Gebietes in dem Planungsziel der Erhaltung der Wohnnutzung und Fortentwicklung dieser. Dabei bedeute die Erhaltung der Wohnnutzung die Sicherung des tatsächlich vorhandenen Wohnanteils im Gebiet und Fortentwicklung bedeute vornehmlich ihre quantitative Ausweitung etwa durch die Zulassung zusätzlicher Wohngebäude und Wohnungen auf Baulücken oder durch eine entsprechende Umnutzung oder durch die Vergrößerung der Wohngeschossflächen. Der Bebauungsplan Nr. 46 vollziehe dieses Planungsziel und weise hierauf auch ausdrücklich in der Planbegründung hin. Damit sei die Fortentwicklung einer gewerblichen Nutzung in diesem Gebiet nicht Gegenstand des Planungsziels, da es im Rahmen des Planungsziels ausschließlich um die Wohnnutzung und um deren Erhalt und Fortentwicklung gehe. Diesem Planungsziel widerspreche die streitbefangene Genehmigung von neun großen Ferienwohnungen in einer Appartementanlage. Dabei ergebe sich die ursprüngliche, durch Wohnnutzung geprägte Situation aus der Bestandsaufnahme, welche der Planbegründung beigefügt sei. Danach bestehe im Bereich der ... überwiegend bzw. ausschließlich Wohnnutzung durch kleinteilige Fischersiedlungshäuser. Diese Wohnnutzung sei im Bereich der ..., insbesondere des östlichen Randes der ... ... ., mittlerweile nahezu vollständig durch Gewerbebetriebe verdrängt. Dies betreffe insbesondere auch das Gebiet, in dem sich ihr Wohnhaus und das streitbefangene Bauvorhaben befänden. In den betreffenden Gebieten, auch dem hier betreffenden besonderen Wohngebiet, finde sukzessive eine Verdrängung durch Ansiedlung von Gewerbebetrieben statt. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin selbst für die Genehmigung von Ferienwohnungen so genannte „Auslegungsrichtlinien“ geschaffen habe, an welche sie sich halten müsse. Insoweit gelte der Anwendungsvorrang der Selbstbindung der Verwaltung. Danach dürften Ferienwohnungen zukünftig nur unter von ihr benannten Rahmenbedingungen geprüft, d. h. genehmigt werden. Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen dürften danach maximal 50 % der Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden und bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen maximal ein Drittel der Wohnungen. Schließlich füge sich das Vorhaben auch nicht im Sinne von § 34 BauGB ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche weise es eine Dimension auf, welche in der näheren Umgebung nicht aufzufinden sei. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Oktober 2022 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2022 anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die in Vollzug der Baugenehmigung vom 15. Juni 2022 auf dem Grundstück ... ... ... in ... ... begonnenen Bauarbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einstweilen bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei. Die Unterlagen bezeichneten das Vorhaben überwiegend als „Appartementhaus mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“, während das Wort „Beherbergungsstätte“ nur vereinzelt zu finden sei. Die Planzeichnungen ergäben zudem die Nutzungsart des Gebäudes als einzeln aufgeteilte Ferienwohnungen mit dem Ziel der jeweiligen Selbstversorgung der Gäste. Auch die Anzahl der Stellplätze sei ausreichend nachgewiesen. Der Lageplan (Bl. 145 des Verwaltungsvorgangs) lasse die Kennzeichnung von insgesamt 15 Stellplätzen auf dem Grundstück des Hotels ... ... erkennen. Die Antragstellerin sei deswegen auch nicht den durch das Ein- und Aussteigen verursachten Emissionen ausgesetzt. Der Müllplatz befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude der Antragstellerin, sondern sei zu diesem versetzt. Schon aus diesem Grund seien etwaige Emissionen des Müllplatzes begrenzt. Insbesondere unzumutbare Geruchsemissionen seien jedoch erst gar nicht zu erwarten. Dem wirkten eine größere Anzahl von entsprechend großen Müllbehältern entgegen. Außerdem sei der Müllplatz durch eine Trennwand vom Grundstück der Antragstellerin abgegrenzt. Auch die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 LBO sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden müsse. In dem Bebauungsplan Nr. 46 sei entlang den Straßen ... ... eine Baulinie festgesetzt. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO müsse auf dieser Linie gebaut werden, wenn eine Baulinie festgesetzt sei. Auch der Einwand einer Verschattung des Südgiebels greife nicht durch. Die entsprechenden Maßstäbe ergäben sich aus der Rechtsprechung des Senats. Ein Grundstückseigentümer müsse danach damit rechnen, dass Nachbargrundstücke derart ausgenutzt würden, wie es die baurechtlichen Vorschriften zuließen und vorgäben. Es sei deswegen damit zu rechnen, dass es zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks komme. Der geringere Abstand ändere daran nichts, da sich dieser im Rahmen dessen bewege, was die bauordnungsrechtlichen Vorschriften erlaubten. Der Antragstellerin stehe auch kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite, da es sich bei dem Vorhaben nicht um eine gebietsfremde Nutzung handele. Es sei als „sonstiger Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 und somit als zulässige Bebauung einzuordnen. Das folge aus dem Verweis in § 13a Satz 1 BauNVO 2021, der als Auslegungshilfe heranzuziehen sei. Die Einordnung von Gebäuden mit Ferienwohnungen ergebe sich aus der Kommentierung von Stock in König/Roeser/Stock (BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 4a Rn. 28). Das geplante Vorhaben liege in der Nähe vielzähliger anderer Gewerbebetriebe (vgl. Seite 4 – 7 der Antragserwiderung vom 7. Februar 2023). Der im Übrigen bestehenden Wohnbebauung sei das Vorhaben ohnehin stärker angenähert als den bereits bestehenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Ferienzeiten lasse daher keine störende Wirkung auf das umgebende Wohnen erkennen, sondern komme diesem mit ihrer wohnähnlichen Nutzung vielmehr nahe. Darüber hinaus lasse die Systematik von § 4a BauNVO 1990 erkennen, dass Ferienwohnungen unter den Begriff des „sonstigen Gewerbebetriebs“ zu subsumieren seien. In § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 seien „Beherbergungsbetriebe“ ausdrücklich zugelassen. Insofern liege es nahe, unter den allgemeineren Begriff der „sonstigen Gewerbebetriebe“ im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Ferienwohnungen zu fassen, da diese – ähnlich wie ein Beherbergungsbetrieb – der Unterbringung von Menschen für kurzfristige Aufenthalte dienten. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023 bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden summarischen Verfahrens, insbesondere unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten und angewandten einschlägigen Entscheidungsmaßstabs des gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO im Fall der Drittanfechtung bauaufsichtlicher Zulassungen (Beschl.-Abdr. S. 2 ff.), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung geschützte Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Insofern ist auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Interesse der Beigeladenen daran, diese Zulassungen sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin, ausnutzen zu können, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. 1. Zunächst ergeben sich im Eilverfahren keine Anhaltspunkte für eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin aufgrund der geltend gemachten fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 15. Juni 2022. Eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung könnte nur zum Erfolg der Beschwerde führen, wenn infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (Beschluss des Senats vom 13.05.2013 – 1 MB 4/13 –, juris, Rn. 5). Das ist vorliegend nicht festzustellen. Eine Genehmigung oder Erlaubnis muss klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Wird in der Genehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen – was zulässig ist – ist die Genehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.05.2014 – 4 B 21.14 –, juris, Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall. Die Baugenehmigung selbst bezeichnet das Bauvorhaben als „Appartementhaus mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“ (Bl. 83 Beiakte) und korrespondiert insoweit mit der näheren Beschreibung des Vorhabens im Bauantrag (Bl. 124 Beiakte). Konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung der Antragstellerin, die Baugenehmigung sei derart unbestimmt, dass vorliegend ein Beherbergungsbetrieb genehmigt worden sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr ergeben sich aus den Bauantragsunterlagen, insbesondere den beiden Grundrissen (Bl. 137 f. Beiakte), bei summarischer Prüfung ausschließlich Anhaltspunkte dafür, dass die Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffen, wonach jedes Appartement einerseits zur Selbstversorgung ausgestattet ist, etwa durch den Einbau so genannter Pantryküchen und es andererseits an der Planung von Räumlichkeiten zur beherbergungstypischen Versorgung der Gäste fehlt. Vorgesehen sind lediglich ein Büroraum, ein Raum für Wäsche und ein Raum für Technik (vgl. Grundriss, Bl. 137 Beiakte). 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch kein nachbarrechtsverletzender Verstoß gegen Bauordnungsrecht vor. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachte Abstandsflächenunterschreitung; eine solche liegt nämlich nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO 2016 – das Genehmigungsverfahren wurde vor Inkrafttreten der LBO 2021 eingeleitet (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO) – ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtliche Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Voranzustellen ist, dass der darauf bezogene Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der Bebauungsplan Nr. 46 Baulinien festsetze, nicht für den hier streitgegenständlichen nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelten dürfte, denn Baulinien (vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO) setzt der Bebauungsplan tatsächlich allein in dessen südlichem und im westlichen Bereich fest, nicht jedoch in nördlicher Richtung, wo das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Allerdings liegt eine Abstandsflächenunterschreitung auch insoweit nicht vor, denn gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Vorliegend ist im Eilverfahren von einer grundsätzlich zulässigen geschlossenen Bauweise auszugehen. Zwar trifft der Bebauungsplan insoweit keine Festsetzung. Unabhängig davon, dass der Bebauungsplan auch keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trifft (vgl. §§ 16 ff. BauNVO) und es sich demnach lediglich um einen einfachen Bebauungsplan handeln dürfte (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB), kommt hier § 34 Abs. 1 BauGB schon aus diesem Grund insoweit ergänzend zur Anwendung. Aus den im DigitalenAtlasNord und bei Google Maps ersichtlichen Luftbildern lässt sich entnehmen, dass zumindest im östlichen Bereich der Straße ... ... (südlich ... . ) – über die das Vorhaben erschlossen wird – sowie beidseitig der Straße ... ... eine geschlossene Bauweise vorliegt. Im Bereich der ... ... ... ist diese zwar in Teilen durchbrochen, findet sich dort aber ebenfalls. Dies bestätigt der in den Bauvorlagen enthaltene Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 129 Beiakte). Gegenteiliges ist im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr verhält es sich so, dass auch das Gebäude der Antragstellerin die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 LBO nicht einhalten würde. Offensichtlich ging auch die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 davon aus, dass es sich um eine – zumindest überwiegend – geschlossene Bauweise handelte, denn sie hat in der textlichen Festsetzung Ziffer I zur Wahrung des Stadtbildes Traufgassen bis 1,25 m Breite auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 BauNVO zugelassen. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das – parallel zum Gebot der Rücksichtnahme gestaltete – Tatbestandsmerkmal des „Erfordernisses einer Abweichung“ gemäß § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO erfüllt sein könnte (vgl. zu den Anforderungen: Beschluss des Senats vom 26.03.2021 – 1 MB 7/21 –, juris, Rn. 11 m.w.N.); dies legt das Beschwerdevorbringen auch nicht substanziiert dar. b) Das Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Stellplatzausstattung als bauordnungsrechtswidrig. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens wäre gegenüber der Antragstellerin erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für sie ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstünde mit der Folge, dass ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte. Das Gleiche könnte angenommen werden, wenn infolge einer - absehbar - nicht zu bewältigenden Parkraumknappheit auf dem Vorhabengrundstück ständig mit „wilden“ Parkern gerechnet werden müsste (vgl. Beschluss des Senats vom 13.05.2013 – 1 MB 4/13 –, juris, Rn. 17). Konkrete Ansatzpunkte dafür, dass unzumutbare Auswirkungen der von der Antragstellerin befürchteten Art entstehen werden, sind im vorliegenden summarischen Verfahren indes nicht dargelegt worden. § 49 LBO 2021 ist wegen des vor Inkrafttreten der LBO 2021 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens bereits nicht anwendbar. Maßgeblich ist § 50 Abs. 1 LBO Satz 1 LBO 2016, wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) sowie Abstelleinrichtungen für Fahrräder hergestellt werden. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift richten sich ihre Anzahl und Größe nach Art und Anzahl der tatsächlich vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlage. Nach der – nicht mehr geltenden – Richtzahlentabelle für den Mindestbedarf an Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder (vgl. Anlage zum Anhang 3.2 der LBO, abgedruckt in: Praxis der Kommunalverwaltung, LBO-SH, Anhang 3.2, S. 11, Ziffer 6.3) wurden bei Hotels, Pensionen, Kurheimen und anderen Beherbergungsbetrieben für zwei bis sechs Betten jeweils ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Aus der Baubeschreibung (Bl. 139 Beiakte) ergibt sich, dass 20 Betten geplant sind. Die Beigeladene hat mit den Bauvorlagen den Nachweis erbracht, dass die Gäste der Ferienwohnungen die vorhandenen Stellplätze des nahe gelegenen Hotels ... ... mitnutzen dürfen, das seinerseits über 56 Betten verfügt. Aus der Berechnung der erforderlichen Anzahl der Stellplätze ergibt sich in Anwendung der vorgenannten Richtzahlen ein Bedarf an Stellplätzen von insgesamt 13 (Bl. 144 Beiakte); Berechnungsfehler oder sonstige Unzulänglichkeiten zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Das Hotel ... verfügt ausweislich der Bauunterlagen über 15 Stellplätze (Bl. 145 Beiakte). Für die Befürchtungen der Antragstellerin, die Feriengäste würden ihre Pkw direkt vor dem Bauvorhaben bzw. vor ihrem Grundstück abstellen, sodass sie den dadurch bedingten Emissionen zwangsläufig ausgesetzt sein werde, gibt es danach keine durchgreifenden Anhaltspunkte, zumal das Hotel ... vom Vorhabengrundstück nur circa 100 Meter entfernt liegt. 3. Das Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan – hier den Bebauungsplan Nr. 46 der Antragsgegnerin – hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (stRspr, jüngst BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 – 4 C 6.20 –, juris, Rn. 8). Das streitgegenständliche Vorhaben „Appartementhaus mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“ stellt einen sonstigen Gewerbebetrieb dar und ist deshalb in einem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet) gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Nach § 4a Abs. 1 BauNVO 1990 sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Im Unterschied zu der Darstellung und Festsetzung anderer Baugebiete werden damit für besondere Wohngebiete bestimmte Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, ohne deren Vorliegen die Darstellung und Festsetzung von besonderen Wohngebieten nicht zulässig ist (OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13.06.2013 – OVG 2 A 5.11 –, juris, Rn. 38). Ebenso wie allgemeine Wohngebiete dienen besondere Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (§ 4a Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauNVO). Systematisch gehören beide zu den Wohngebieten. Ihr Kennzeichen ist, dass sie zumindest vorwiegend durch die Wohnnutzung geprägt sind. Im Unterschied zu allgemeinen Wohngebieten dienen die besonderen Wohngebiete nach § 4a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauNVO allerdings auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, ohne dass diese in einer dienenden Funktion zur Wohnnutzung stehen müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Der Gebietscharakter wird mit diesen anderen Nutzungen „angereichert“ und mitgeprägt. Eine Gleichwertigkeit der Nichtwohnnutzungen mit dem Wohnen, wie sie für das Mischgebiet kennzeichnend ist, kann in besonderen Wohngebieten jedoch nicht angenommen werden (Stock, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 4a BauNVO Rn. 36). Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach sich das Vorhaben bei summarischer Prüfung als sonstiger Gewerbebetrieb als allgemein zulässig erweist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. September 2020 (Az. 1 MB 12/20, juris) im Zusammenhang mit der Genehmigungsfähigkeit einer Ferienwohnungsnutzung in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO bereits festgestellt, dass Ferienwohnungen unter Zugrundelegung der anerkannt typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtung der einzelnen Nutzungsarten in den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung von Wohnungen (i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) bzw. Wohngebäuden (i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zu unterscheiden sind (a.a.O., juris, Rn. 24) sowie, dass sich eine Ferienwohnungsnutzung auch nicht der Nutzungsart Beherbergungsbetrieb zuordnen lässt (vgl. a.a.O., juris, Rn. 25). Darüber hinaus hat der Senat zur Einordnung einer Ferienwohnungsnutzung als Gewerbebetrieb ausgeführt: „Die Einordnung der Ferienwohnnutzung, die – wie vorliegend – gewerblich, d.h. mit der Absicht der Gewinnerzielung durch Zurverfügungstellung der Wohnung als Ferienwohnung gegen Entgelt, erfolgt, als eigenständige Nutzungsart im System der Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung hat auch bei der Fragestellung einer möglichen Zuordnung derselben zu der allgemeinen (nicht wesentlich störenden) gewerblichen Nutzung, wie sie in § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO erwähnt ist, Bedeutung. Ihre Herleitung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsart aus § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO mit der dort näher beschriebenen Ferienhausnutzung in einem ausschließlich der Erholung dienenden – also dem zeitweiligen Freizeitwohnen dienenden – Sondergebiet erfolgte insbesondere in Abgrenzung zur allgemeinen Wohnnutzung (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, juris [Rn. 11]); dies rechtfertigt es indessen aus sich heraus nicht, § 10 BauNVO eine Spezialität bzw. eine abschließende Funktion in Bezug auf jede Form des Erholungs- und Ferienwohnens zuzuschreiben (a.A. OVG M.-V., Urteil vom 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, a.a.O. [Rn. 50]; Nds. OVG, Urteil vom 15.01.2015 - 1 KN 61/14 -, juris [Rn. 25] m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.12.2019 - 15 CS 19.1609 -, juris [Rn. 6]). Allein aus dem Umstand, dass sich Sondergebiete nach § 10 BauNVO dadurch auszeichnen, dass in ihnen ausschließlich Erholungssuchende Unterkunft finden sollen, lässt sich nicht folgern, dass die Zurverfügungstellung von Ferienwohnungen in anderen Baugebieten – und damit auch im Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO – als gewerbliche Nutzung von vornherein unzulässig wäre (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2016 - 5 S 2220/15 -, juris [Rn. 9]). Entscheidend kann insoweit nicht auf das Gebiet bzw. seine Bezeichnung abgestellt werden, in dem die Nutzung stattfindet, sondern auf die jeweils in Rede stehende Nutzungsart selbst, hier namentlich auf die zur Erzielung von Einnahmen erfolgende Überlassung einer Wohnung an einen ständig wechselnden Kreis von Kurzzeiterholungsnutzern. Ihre Qualifizierung als gewerbliche Nutzungsform im städtebaulich relevanten Sinne steht damit außer Frage. Dabei wird keineswegs der Gebrauch der Räumlichkeiten als Bezugspunkt außer Acht gelassen und für die Einordnung als Gewerbebetrieb lediglich an die Erwerbsabsichten angeknüpft (so kritisch Nds. OVG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 KN 65/15 -, BeckRS 2016, 117392 [Rn. 19]). Maßgeblich bleibt auch insoweit stets die städtebauliche Nutzungsprägung, die bei Ferienwohnungen im ständigen Nutzerwechsel begründet ist, während sie etwa bei der „normalen“ Wohnungsvermietung im dauerhaften Wohnen liegt, und diese nicht wegen der damit für den Vermieter verbundenen Einnahmeerzielung zur gewerblichen Nutzung macht (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, § 13a BauNVO, Rn. 6). Da der jeweilige Gebietscharakter in den Gebieten nach §§ 4, 4a, 5, 6 und 7 BauNVO, in denen eine solche (gewerbliche) Ferienwohnnutzung im Sinne eines sonstigen Gewerbebetriebes stattfinden soll, gewahrt bleiben muss – was sie in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8 und 9 BauNVO) wegen ihres wohnähnlichen Charakters ausschließen dürfte – und sich Missbräuche über § 15 BauNVO verhindern ließen, spricht dies vorliegend mithin für ihre allgemeine Zulässigkeit im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.“ (Beschluss des Senats vom 16.09.2020 – 1 MB 12/20 –, juris, Rn. 26) Daran hält der Senat auch in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt fest. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass sich in dem Gebiet, für welches der Bebauungsplan Nr. 46 ein „Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet)“ festsetze, neben der vorhandenen Wohnbebauung eine Vielzahl anderer gewerblicher Betriebe bis hin zu einem Nachtclub (Bordell) befinde. Ein quantitatives Überwiegen der Wohnnutzung fordere § 4a BauNVO 1990 ebenso wenig wie eine „gebietsversorgende Funktion“ der in § 4a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO 1990 genannten Nutzungsarten, woraus sich ergebe, dass die „Nichtwohnnutzungen“ in einem besonderen Wohngebiet ein deutlich größeres prägendes Gewicht hätten als etwa in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Von dem genehmigten Vorhaben gingen auch vor diesem Hintergrund keine Störungen aus, die mit der Wohnnutzung unvereinbar seien (S. 5 des Beschl.-Abdr.). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Wesentlichen macht die Antragstellerin geltend, die Genehmigung des Vorhabens widerspreche dem Vorrang der Wohnnutzung im betreffenden Plangebiet und dem Planungsziel, das auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gerichtet sei. Die Wohnnutzung sei im Bereich der ... ... , insbesondere des östlichen Randes der ... , mittlerweile nahezu vollständig durch Gewerbebetriebe verdrängt. Dies betreffe insbesondere das Gebiet, in dem sich ihr Wohnhaus und das streitbefangene Bauvorhaben befänden. Es finde eine sukzessive Verdrängung durch Ansiedlung von Gewerbebetrieben statt (S. 17 des Schriftsatzes vom 13. März 2023). Zwar trifft es zu, dass in besonderen Wohngebieten gemäß § 4a BauNVO die vorwiegende Wohnnutzung ein eindeutiges Vorherrschen, d.h. ein merkliches, deutliches Übergewicht dieser Nutzungsart voraussetzt; die Wohnnutzung muss nach dem Gebietscharakter des besonderen Wohngebiets mehr als nur einfach überwiegen. Das Wohnen ist also die Hauptnutzungsart im Gebiet. Sowohl quantitativ als auch qualitativ gebührt ihr der Vorrang vor anderen Nutzungen, deren Unterbringung das Gebiet lediglich „auch“ dient (Stock, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 4a BauNVO Rn. 38). Allerdings ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Zulassung des in Rede stehenden Vorhabens dazu führt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Das festgesetzte WB-Gebiet grenzt in räumlicher Hinsicht im Norden an die ... . . Im Süden findet es seine Grenze etwa mittig der Bebauungen zwischen ... ... und ... ... Im Westen grenzt es an die Straße ... , in welcher die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen sich befinden. Im Osten grenzt es an den ... . Die Antragsgegnerin hat die in diesem besonderen Wohngebiet genehmigten Gewerbebetriebe aufgelistet; die Antragstellerin nimmt darauf selbst Bezug. Danach befindet sich in der ... . ein Gewerbe für den An- und Verkauf von esoterischen und mittelalterlichen Waren, in der ... ... ein Handel mit Kleidung und Schmuck sowie Kleidungsdesign und Modeschmuckherstellung, in der ... ... . eine Firma für Softwareentwicklung und Beratung, in der ... ... ein Barbetrieb und eine gewerbliche Zimmervermietung, in der ... eine Bauträgerschaft sowie ein Nagelstudio und eine Näherei, in der ... ... ein Geschäft zum Verkauf von selbstgemachter Kunst und Schmuck. In der ... . befindet sich ein Frisör, in ... ... eine Werbe- und Marketingagentur sowie ein Groß- und Außenhandel mit Getränken und Nahrungsmitteln, in ... ... ein Taxiunternehmen sowie ein Onlinehandel mit Rasierprodukten, in ... ein An- und Verkauf von Büchern und in ... ... ... ein Einzelhandel für Mode. Das lässt aber nicht erkennen, dass die Wohnnutzung im betreffenden besonderen Wohngebiet gegenüber anderen Nutzungen nicht mehr vorherrscht. Nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei der im betreffenden Plangebiet vorhandenen Bebauung ganz überwiegend um mehrgeschossige Gebäude, welche selbst bei teilweise gewerblicher Nutzung eine Wohnnutzung aufweisen dürften. Zudem betrifft die Aufzählung derjenigen Gebäude, in denen sich eine gewerbliche Nutzung befindet, nur einen Teil der Gebäude im betreffenden Plangebiet. Gerade in der ... ... ... ist der überwiegende Anteil der Gebäude offenbar nicht gewerblich genutzt. Dass § 13a BauNVO nach der Rechtsprechung des Senats nicht unmittelbar vor seinem Inkrafttreten beschlossene Bebauungspläne zur Anwendung gelangt, legt die Antragstellerin zwar zutreffend dar. Daraus ergibt sich aber vorliegend nichts für ihre Argumentation. Vielmehr ordnet auch diese als Auslegungshilfe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.03.2023 – 1 MB 18/22 –, juris, Rn. 20 und vom 16.09.2020 – 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 23) heranzuziehende Vorschrift Ferienwohnungen den Gewerbebetrieben nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. § 13a Satz 1 BauNVO) zu. Nichts anderes folgt auch aus der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23.03.2023 – 1 MB 18/22 –, juris, Rn. 19); diese betraf ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO, in welchem sonstige Gewerbebetriebe nicht zulässig sind. In dem besagten Fall ging es daher um die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gab, dass der kommunale Satzungsgeber Ferienwohnungen der Nutzungsart eines kleinen Betriebes des Beherbergungsgewerbes zuordnen wollte. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Die von der Antragstellerin zudem zitierten „Auslegungsrichtlinien“ (Seite 18 der Beschwerdeschrift) entfalten, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Drittschutz, auf den sie sich berufen könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2020 – 9 ZB 18.172 –, juris, Rn. 6; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 05.09.2016 – 2 M 49/16 –, juris, Rn. 9; OVG M.-V., Urteil vom 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris, Rn. 18). 4. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vermag der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Beschluss des Senats vom 26.03.2021 – 1 MB 7/21 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das Bauvorhaben verletze aufgrund der „Dimension der Kubatur“ das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ersetzung eines ursprünglich vorhandenen Wohnhauses mit einer Wohneinheit durch einen Gebäudekomplex mit neun Ferienappartements sprenge regelrecht diese Struktur. Die nähere Umgebung des streitbefangenen Bauvorhabens sei durch kleinteilige Fischersiedlungshäuser, eingeschossige Bebauung mit Dachgeschoss, geprägt. Das streitbefangene Bauvorhaben weise im Wesentlichen eine viergeschossige Bebauung mit einer Gebäudenutzfläche von 615 m² auf. Ein derartiges Objekt finde sich im gesamten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 46 nicht und insbesondere nicht in dem hier betroffenen WB-Gebiet. Daraus folgt noch nicht die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Aus der „Ansicht Süden“ ergibt sich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Gebäudehöhe an den vorhandenen Gebäudehöhen in der Straße ... ... . orientiert (Bl. 137 Beiakte). Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die vorhandene Bebauung durch eingeschossige kleinteiligerer Gebäude geprägt sei, dürften in der Straße ... auf der Ostseite im Wesentlichen lediglich drei Gebäude betreffen. Das Gebäude auf der Ecke ... ... weist nämlich in etwa eine Gebäudehöhe auf wie das Vorhaben. Hinzu kommt, dass das Vorhaben in nördlicher Richtung eine etwas reduzierte Gebäudehöhe aufweist. Insgesamt wird das Gebäude – in der Westansicht betrachtet – aufgelockert durch eine gewisse Zweiteilung in einen nördlichen Teil mit Satteldach (Schnitt B.B, Bl. 138 Beiakte) und den südlich angrenzenden, höheren Gebäudeteil mit Flachdach. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus nicht. Der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass bei der vorliegend anzunehmenden grundsätzlich zulässigen geschlossenen Bauweise das Vorhaben trotz seiner Auswirkungen auf die Belichtungssituation des Nachbargrundstücks die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht nimmt. Die geltend gemachte Verschattung des Südgiebels betrifft erkennbar nur einen Teil des Grundstücks der Antragstellerin und muss von ihr gerade vor dem Hintergrund der nicht erforderlichen Abstandsflächen hingenommen werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht aus dem Standort des Müllplatzes in der nordöstlichen Ecke des Vorhabengrundstücks. Durchgreifende Anhaltspunkte für unzumutbare Geräusch- und Geruchsemissionen ergeben sich nicht. Der Müllplatz befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude, sondern ist zu diesem versetzt und liegt wohl auf Höhe eines Nebengebäudes der Antragstellerin. Außerdem ist er durch eine Trennwand vom Grundstück der Antragstellerin abgegrenzt. Unzumutbaren Geruchsemissionen dürfte zudem bereits die Verwendung der dafür vorgesehenen Behälter in ausreichender Anzahl entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).