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Beschluss

1 MB 16/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1006.1MB16.23.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Verfahrensantrags bei anwaltlich vertretenen Beteiligten.(Rn.13) 2. Unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren. (Rn.20) 3. Flüchtlingsunterkünfte stellen bauliche Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 7 BauNVO dar und sind in einem faktischen Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig.(Rn.22) 4. Es gibt keinen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung (Senatsbeschlüsse vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 - und vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -).(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 4. und 5., die Antragsteller zu 7. und 8. sowie die Antragsteller zu 12. und 13. jeweils zu 1/8 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3., zu 9., zu 10. und zu 11. jeweils zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Verfahrensantrags bei anwaltlich vertretenen Beteiligten.(Rn.13) 2. Unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren. (Rn.20) 3. Flüchtlingsunterkünfte stellen bauliche Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 7 BauNVO dar und sind in einem faktischen Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig.(Rn.22) 4. Es gibt keinen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung (Senatsbeschlüsse vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 - und vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -).(Rn.27) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 4. und 5., die Antragsteller zu 7. und 8. sowie die Antragsteller zu 12. und 13. jeweils zu 1/8 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3., zu 9., zu 10. und zu 11. jeweils zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, sämtlich Anwohner im Bereich M.-Straße und H.-Weg im Gebiet der Gemeinde X, wenden sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner unter dem 12. Mai 2023 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer temporären Containerwohnanlage zur Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge auf dem Grundstück M.-Straße … in X (Flur …, Flurstücke … und …, Gemarkung X). Auf der Vorhabenfläche, die unstreitig im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde X liegt und ebenso unbestritten als Teil eines faktischen Dorfgebietes eingeordnet wird, befand sich vormals ein ehemaliges landwirtschaftliches Betriebsgebäude, in dem infolge einer entsprechenden Nutzungsänderung der gemeindliche Bauhof untergebracht war. Der gesamte bauliche Bestand wurde im Frühjahr 2023 abgebrochen. Eine ursprünglich im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilte Baugenehmigung vom 29. März 2023 nahm der Antragsgegner nach Widerspruchserhebung durch die Antragsteller unter dem 12. Mai 2023 zurück und erteilte am selben Tag gemäß § 64 LBO eine neue, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für eine temporäre Containerwohnanlage, die mit einer Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 3 und Abs. 5 LBO einherging und der eine Reihe von Nebenbestimmungen beigefügt waren. Bei der genehmigten Anlage, die durch einen 1 m hohen Zaum umgrenzt wird, handelt es sich um insgesamt 21 Container von je 2,44 m x 6,06 m Grundfläche, die in drei Blöcken aufgestellt werden sollen: Block A bestehend aus 12 Wohncontainern, Block B bestehend aus drei Wohn- und drei weiteren Containern zu allgemeinen Aufenthaltszwecken und Block C bestehend aus drei Containern zur Nutzung als Waschraum sowie als allgemeine Abstellräume. Gegen diese Baugenehmigung legten die Antragsteller am 8. Juni 2023 Wiederspruch ein. Am 6. Juli 2023 haben die Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt. In diesem beantragten sie wörtlich, „1. festzustellen, dass der von den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Juni 2023 gegen die dem Beizuladenden erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, 2. dem Beizuladenden aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, 3. dem Beizuladenden einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen.“ Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juli 2023 die „Anträge abgelehnt“ und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt. Eine Feststellung, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, komme nicht in Betracht. Es bestehe kein Streit und in Anbetracht der Regelung des § 212a BauGB auch keine Unklarheit darüber, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Auch die auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ gerichteten Anträge zu 2. und 3. hätten keinen Erfolg. Ein solcher Hängebeschluss würde voraussetzen, dass durch die Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden würden, gegen die später Rechtsschutz nicht mehr möglich sei. Dies sei aber nicht der Fall. Weder vorbereitende Erd- und Anschlussarbeiten seien geeignet, die Antragsteller in eigenen Rechten zu verletzen, noch stellte das Aufstellen der Container selbst eine Maßnahme dar, welche nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Der auf Seite 6 der Antragsschrift gestellte Antrag, „bis dorthin werde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 VwGO anzuordnen“, sei nicht verständlich. Da sich dieser Antrag auf eine Baugenehmigung beziehe, die mit Bescheid vom 12. Mai 2023 zurückgenommen worden sei, gebe es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf die auf Seite 7 der Antragsschrift genannte Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 sei indessen kein Antrag gestellt. Selbst wenn die Antragsschrift dahingehend interpretiert würde, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juni 2023 gegen den Bescheid vom 12. Mai 2023 beantragt werde, sei auch dieser Antrag abzulehnen. Der Bescheid verletze offensichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller. Durch die Errichtung einer sozialen Anlage in einem faktischen Dorfgebiet werde weder der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller berührt noch der sog. Gebietsprägungserhaltungsgrundsatz verletzt. Das Vorhaben sei zudem nicht rücksichtslos. Gegen diesen den Antragstellern am 10. Juli 2023 zugestellten Beschluss haben diese – mit Ausnahme der vormaligen Antragstellerin zu 6. – am 24. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die sie am 10. August 2023 gegenüber dem erkennenden Senat näher begründet haben. Die Antragsteller sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe ihre Anträge nicht richtig erfasst. Im Weiteren sei streitig, ob es sich bei Flüchtlingsunterkünften überhaupt um bauliche Anlagen für soziale Zwecke handele. Jedenfalls müssten auch solche Anlagen ihren Dimensionen nach mit dem Charakter eines Dorfgebiets vereinbar sein. Dies sei nicht der Fall. Die bauliche Anlage stelle ein „Unikat" dar. Ein Referenzobjekt mit Vorbildcharakter sei in X nicht zu finden. Das ursprüngliche Bauhofgebäude habe infolge des Abrisses seine prägende Wirkung verloren. Es sei nicht erkennbar, dass alternative Unterbringungsmöglichkeiten im Sinne des § 246 Abs. 13a BauGB in Betracht gezogen worden seien. Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juni 2023 gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und nimmt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht infrage. Den Antragstellern ist zwar zunächst darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht ihr Antragsbegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO (i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) nicht zutreffend erfasst, namentlich ihren Antrag zu 1. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juni 2023 gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 ohne gebotene Auslegung auf seinen Wortlaut beschränkt, und überdies den auf Seite 6 der Antragsschrift bloß aus einem vorausgegangenen (anderen) Widerspruchsverfahren zitierten Antrag zu Unrecht als ebenfalls im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gestellten Antrag behandelt hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2018 - 8 C 12.17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auch für Verfahren, die – wie hier – durch Beschluss zu entscheiden sind. Nach diesem Maßstab hätte das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag zu 1. aus der Antragsschrift nicht wörtlich nehmen dürfen, sondern im Sinne des tatsächlichen Begehrens auslegen müssen. Insofern wird aus der Antragsschrift nämlich deutlich, dass das Antragsbegehren darauf gerichtet war, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 aufschiebende Wirkung entwickeln und insofern eine entsprechende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden sollte. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass die Antragsteller – was auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung anmerkt – in der Antragsbegründung selbst auf § 212a BauGB und dessen Bedeutung für eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs Bezug nehmen. Die Antragsteller haben also durchaus erkannt, dass ihr Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, sodass der Antrag abweichend vom reinen Wortlaut, aber mit Blick auf das Antragsziel nach § 88 i.V.m. § 122 VwGO nur so ausgelegt werden konnte, dass die Antragsteller gerade die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehren, um deren gesetzlich vorgesehenen Entfall entgegenzuwirken. Die gegenteilige Annahme, dass die Antragsteller in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung einer auch ohne gerichtliche Anordnung bestehenden aufschiebenden Wirkung begehren, verfängt daher nicht. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde zudem rügen, das Verwaltungsgericht habe den auf Seite 6 der erstinstanzlichen Antragsschrift wiedergegebenen Antrag zu Unrecht als Antrag im gerichtlichen Verfahren gewertet, trifft diese Rüge im Grundsatz ebenfalls zu. Es ist der verfahrenseinleitenden Antragsschrift eindeutig zu entnehmen, dass dieser Antrag Teil eines als Zitat wiedergegebenen Widerspruchsschreibens vom 28. April 2023 an den Antragsgegner war. Dies wird ohne Weiteres deutlich aus der Einleitung „Ich führte seinerzeit folgendes aus:“ (S. 3 der Antragsschrift vom 6. Juli 2023) sowie dem Umstand, dass der entsprechende Text mit An- sowie Ausführungszeichen versehen und eingerückt wiedergegeben wird (S. 4 bis 6 der Antragsschrift vom 6. Juli 2023). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei gerade nicht um einen Antrag im gerichtlichen Verfahren, sondern um die Wiedergabe eines Antrages, der in einem anderen Verwaltungsverfahren gestellt wurde. Soweit sich das Verwaltungsgericht infolge seiner Annahme inhaltlich mit diesem Antrag beschäftigt, hat es einen Antrag beschieden, der erkennbar nicht zur Entscheidung gestellt und insofern auch nicht rechtshängig war. Dieser Fehler des angefochtenen Beschlusses vermag indes keinen Erfolg der gegen ihn erhobenen Beschwerde zu begründen. Denn der Senat ist auch unter Berücksichtigung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht daran gehindert zu prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichwohl – ggf. aus anderen Gründen – im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.07.2019 - 7 ME 27/19 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Das ist unter Berücksichtigung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens und des insoweit mit der Beschwerde nochmals eindeutig herausgestellten Begehrens einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juni 2023 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 der Fall. Mit diesem tatsächlichen Begehren der Antragsteller hat sich das Verwaltungsgericht zumindest hilfsweise auseinandergesetzt und es im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Im Einzelnen: Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen nach § 67 LBO erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. dazu: Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.06.2023, § 212a Rn. 39). Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (st. Rspr. des Senats: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 05.06.2023 - 1 MB 3/23 - und vom 13.06.2023 - 1 MB 8/23 -, jeweils n.v., in denen entsprechende Ausführungen der 1. Instanz ausdrücklich bestätigt wurden; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2020 - 2 B 1138/20 -, juris, Rn. 15; OVG M.-V., Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris, Rn. 16; OVG Saarl., Beschluss vom 10.06.2013 - 2 B 29/13 -, juris, Rn. 35). Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und/oder die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – auch wenn dort Ausführungen zu den anzuwendenden bzw. angewendeten Maßstäben gänzlich fehlen – im Ergebnis als richtig. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Eine solche Verletzung lässt sich weder in Bezug auf den insoweit allein in Betracht kommenden sogenannten Gebietserhaltungsanspruch noch hinsichtlich des ebenfalls drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme ausmachen. Insofern ist auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des dagegen gerichteten Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, deren Aussetzungsinteresse überwiegt. Zwar ist – beiden vorgenannten Aspekten vorangestellt – der rechtlichen Einschätzung der Antragsteller im Grundsatz beizupflichten, dass die von ihnen in der Beschwerde angeführten Regelungen des § 246 Abs. 8, Abs. 12 und Abs. 13a BauGB vorliegend keine Anwendung finden und für das angefochtene Vorhaben als Genehmigungsgrundlage daher nicht herangezogen werden können. Eine Anwendung von § 246 Abs. 8 BauGB scheidet aus, da es vorliegend nicht um die Nutzungsänderung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen geht. § 246 Abs. 12 BauGB findet schon deshalb keine Anwendung, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut ausschließlich bei Befreiungen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB in überplanten Baugebieten Anwendung findet. Diese Fallgruppe ist indes ersichtlich nicht Gegenstand der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung. Auf beide Tatbestände hat sich der Antragsgegner bei Erteilung der Baugenehmigung folgerichtig auch nicht gestützt. Lediglich § 246 Abs. 11 BauGB wird in der angefochtenen Baugenehmigung bei den Rechtsgrundlagen aufgeführt. Tatsächlich findet allerdings auch diese Norm im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn § 246 Abs. 11 BauGB setzte eine bloß ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens im Baugebiet voraus (vgl. dazu: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 246 Rn. 71; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Rn. 28 ff.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Denn bei dem vorliegend maßgeblichen Baugebiet handelt es sich unstreitig um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. In einem solchen sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO bauliche Anlagen für soziale Zwecke regelhaft zulässig. Die Erwähnung von § 246 Abs. 11 BauGB, von dem der Antragsgegner in der Baugenehmigung tatsächlich erkennbar auch keinen Gebrauch gemacht hat, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit und im Besonderen nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten. Da die Anwendung von § 246 Abs. 13a BauGB voraussetzt, dass bei Erteilung der Baugenehmigung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB Gebrauch gemacht wurde, kommt es nach Vorstehendem auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zu seinen Voraussetzungen nicht an. Gleichwohl ist, soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weitergehend rügen, dass das Bauvorhaben nicht mit dem Charakter eines Dorfgebiets vereinbar sei bzw. der Eigenart der näheren Umgebung widerspreche (S. 2 f. der Beschwerdebegründung) – auch, wenn sie dies nicht ausdrücklich formulieren – eine der Sache nach letztlich gerügte Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruches nach dem Erkenntnisstand im summarischen Verfahren nicht gegeben. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (Senatsbeschluss vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Nach diesen hier zugrunde zu legenden Maßstäben ist eine von den Antragstellern rügbare Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs indes nicht zu befürchten. Das Vorhabengrundstück liegt – was zwischen allen Beteiligten unstreitig ist und wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist danach vielmehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dessen nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO eingeordnet wird. Diese Einschätzung ist bei summarischer Beurteilung der bislang bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung des allgemein im Internet zugänglichen Karten- bzw. Lichtbildmaterials bei Google Maps, dem DigitalenAtlasNord und Google Street View von dem Bauvorhabengrundstück sowie der umgebenden Bebauung auch nicht zu beanstanden. Das Vorhabengrundstück ist danach von Wohngebäuden umgeben. Nördlich des Grundstücks befinden sich in geringer Entfernung ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie landwirtschaftliche Flächen bzw. Grünland. An der westlich vom Vorhaben-grundstück verlaufenden Straße H.-Weg finden sich sowohl Wohngebäude, die nach ihrem Erscheinungsbild jedenfalls in Teilen vormals landwirtschaftliche Betriebsstätten gewesen sind, sowie ein Dachdeckerbetrieb. Auch die Bebauung südlich der das Vorhabengrundstück erschließenden M.-Straße weist eine Mischung von Wohn- sowie landwirtschaftlicher Bebauung auf. Das mit der Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen ist in diesem faktischen Dorfgebiet entgegen der Annahme der Antragsteller planungsrechtlich zulässig. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Flüchtlingsunterkünfte – jedenfalls solche wie die streitgegenständliche Anlage – bauliche Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO darstellen. Dies folgt aus der besonderen (konkreten) Zweckbestimmung des Vorhabens als temporäre Containeranlage zur Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge. Dabei handelt es sich angesichts dessen, dass die Unterbringung von 30 bis – in Ausnahmefällen – maximal 45 Flüchtlingen vorgesehen ist, die nach den Bauantragsunterlagen (Bl. 25 Beiakte A) durch Betreuungspersonal betreut werden sollen, um eine Gemeinschaftsunterkunft. Nach der Konzeption erfolgt die Unterbringung der Flüchtlinge heimähnlich. Auf eine Anlage für soziale Zwecke deutet auch der Umstand hin, dass nach der Bau- und Betriebsbeschreibung (Bl. 24 Beiakte A) eine „Unterbringung“ erfolgen soll, die in einem Gegensatz zu den (städtebaulichen) Begriffen des Wohnens und des Wohngebäudes steht. Diese Einschätzung gilt hier umso mehr, als die Unterbringung in einfachen Wohncontainer erfolgen soll, die mit einer Abmessung von je 2,44 m x 6,06 m für zwei – und in Ausnahmefällen – für bis zu drei Personen eine derartige räumliche Enge aufweisen, dass auch dies gegen die Annahme einer Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne spricht (so auch: Hans Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 51; wie hier in Bezug auf Asylbewerberunterkünfte nach § 23 AsylVfG a.F.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1989 - 8 S 555/89 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch: Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 15.18715 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Insofern besteht eher eine Vergleichbarkeit mit Einrichtungen zur Unterbringung wohnungsloser Personen, die ebenfalls als Anlagen für soziale Zwecke einzustufen sind (vgl. zu dieser Einordnung: Hans Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1989 - 8 S 555/89 -, juris, Rn. 6; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris, Rn. 9). Darüber hinaus ist das Bauvorhaben von vornherein auf eine temporäre Nutzung angelegt; die Baugenehmigung ist auf zwei Jahre befristet. Auch deshalb besteht eine Vergleichbarkeit mit einer dauerhaften Wohnnutzung nicht. Soweit die Antragsteller gegen die Einordnung des Vorhabens als bauliche Anlage zu sozialen Zwecken einwenden, dies sei „strittig“, begründet diese Anmerkung ohne entsprechende Darlegung und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts kein anderes Ergebnis. Insbesondere aus der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (- 4 B 2.18 -) folgt nichts Anderes. Dem in dieser Entscheidung erfolgten Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (BT-Drs. 18/2752 S. 12 m.w.N.) lässt sich zwar entnehmen, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit „wohnähnliche“ Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber vielfach nicht als Anlagen für soziale Zwecke angesehen habe, die in Gewerbegebieten als Ausnahme zugelassen werden könnten, weil sie als gewerbegebietsunverträglich eingestuft wurden; dem Gesetzgeber sei es daher, so das Bundesverwaltungsgericht, mit der Schaffung von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB darum gegangen, Asylbewerberunterkünfte und dergleichen kraft Gesetzes als gebietsverträglich einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 2.18 -, juris, Rn. 10). Auf die von den Antragstellern angedeutete – „überholte“ – Streitfrage kommt es für die Qualifizierung des Vorhabens seiner Art nach daher schon gar nicht mehr an. Anzumerken bleibt allerdings, dass, soweit die Antragsteller meinen, eine Gebietsunverträglichkeit des genehmigten Vorhabens im faktischen Dorfgebiet aus einer Vergleichbarkeit der baulichen Anlage mit Ferienhäusern herleiten zu können, die ebenfalls nicht dem „dauernden Wohnen“ zugeordnet würden und deshalb in einem Gebiet mit überwiegend zum Dauerwohnen geprägten Wohnhäusern unzulässig seien bzw. nur in einem Sondergebiet nach § 10 Abs. 4 BauNVO untergebracht werden könnten (S. 3 der Beschwerdebegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Ausgehend von der Zweckbestimmung, der Konzeption und der Ausgestaltung des Bauvorhabens besteht die von den Antragstellern angenommene Vergleichbarkeit ersichtlich nicht. Anlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen dienen weder zur Freizeitnutzung noch zu Erholungszwecken. Auch wenn die Nutzer der Anlage nur vorrübergehend in den Containern verbleiben werden, begründet dies ebenso wenig eine Vergleichbarkeit mit einem Beherbergungsbetrieb. Auch ist, soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass das Bauvorhaben in der näheren Umgebung ein „Unikat“ darstelle, das kein Referenzobjekt mit Vorbildcharakter besitze, nicht ersichtlich, dass mit einer Zulassung des Vorhabens eine offensichtlich befürchtete schleichende Umwandlung des (faktischen) Dorfgebiets in ein von den Antragstellern indes auch nicht konkret bezeichnetes „anderes Baugebiet“ einherginge. Auch wenn sich das Vorhaben als das erste seiner Art in der Umgebung darstellen mag und sich weitere – andere – Anlagen für soziale Zwecke im näheren Gebietsumgriff nicht finden lassen, lässt das Vorhaben ein „Umkippen“ des Dorfgebiets in ein anderes Baugebiet ersichtlich nicht befürchten. Das zugelassene Vorhaben ändert nichts daran, dass die nähere Umgebung ausweislich der im Internet frei zugänglichen Übersichtskarten und (Luft-)Bilder (DigitalerAtlasNord, Google Maps, Google Street View) weiter maßgeblich insbesondere von vielfacher Wohnbebauung und (auch ehemaliger) landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird. Das Vorhabengrundstück ist nach dem durch das Kartenmaterial vermittelten Eindruck im gesamten Umgebungsumgriff eher untergeordnet. Eine relevante Veränderung der für ein (faktisches) Dorfgebiet typischen Mischung aus Wohnbebauung, ehemaligen Hofstellen und aktiver landwirtschaftlicher Nutzung sowie sonstiger gewerblicher Nutzung ist nicht im Ansatz erkennbar. Auch eine Verletzung sonstiger drittschützender Normen machen die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde die Dimension der aus 21 Einheiten bestehenden, „eingezäunten Blechcontainer-Anlage“ ansprechen und die Anzahl der Container rügen, versteht der Senat diesen Vortrag als Rüge der Verletzung eines (vermeintlichen) Gebietsprägungserhaltungsanspruchs. Dies kann jedoch – wie es letztlich auch das Verwaltungsgericht gesehen hat – nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ (Senatsbeschlüsse vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, juris, Rn. 24; vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -, juris, Rn. 6; und vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.). Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten; die von den Antragstellern für jenen Anspruch bemühten Parameter hinsichtlich Dimension der Anlage und Anzahl der Container betreffen demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche, mithin ausschließlich Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Weder die Größe des genehmigten Bauvorhabens noch der Umstand, dass es – anders als es in der maßgeblichen Umgebung überwiegend der Fall sein mag – nicht nur eine Wohnung oder zwei Wohneinheiten, ggf. auch mehrere Wohnungen in geringer einstelliger Zahl, sondern 15 Wohncontainer für 30, maximal 45 unterzubringende Flüchtlinge sowie sechs allgemein genutzte Container aufweist, die aus einer Stahlrahmenkonstruktion, Blechaußenwänden sowie im Bereich der Dächer aus verzinkten Blechen bestehen und diese in drei einzelnen Blöcken (Block A: 12 Wohncontainer, Block B: drei Wohn- und drei weitere Container für allgemeine Aufenthaltszwecke, Block C: drei Container zur Nutzung als Waschraum sowie als allgemeine Abstellräume) aufgestellt werden sollen, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige der Beigeladenen in dem (faktischen) Dorfgebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch in diesem Zusammenhang nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern. Darauf, dass vorliegend das zur Ermöglichung des streitbefangenen Bauvorhabens im Frühjahr 2023 abgerissene Bestandsgebäude die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB u.a. hinsichtlich Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche durchaus weiter prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 20, 22 ff.), kommt es somit nicht an. Aus denselben Gründen kommt es – anders als die Antragsteller offenbar meinen – auch nicht darauf an, dass das Bauvorhaben aus drei Containerblöcken besteht. Diese sind hinsichtlich des Einfügens in Bezug auf das Maß bzw. die überbaubare Grundstücksfläche jeweils als eigenständige Anlage jede für sich zu beurteilen. Insofern gilt nichts Anderes, als wenn mit einer Baugenehmigung die Errichtung von drei einzelnen Wohnhäusern auf einem Grundstück ermöglicht werden soll (zu der generellen Möglichkeit, mit einer Baugenehmigung mehrere Häuser bzw. bauliche Anlagen auf einem Vorhabengrundstück zu genehmigen vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2021 - 2 B 86/21 -, juris). Zwar ist, wie mit der Beschwerde der Sache nach geltend gemacht, denkbar, dass das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannte Kriterium „Umfang“ aufgrund der Dimensionierung einer baulichen Anlage zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen kann; doch ist dies nicht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung im nachbarschaftlichen Verhältnis feststellbar (so schon Senatsbeschluss vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -, juris, Rn. 7). Das insoweit mithin allein einschlägige, sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist indessen nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Anhaltspunkte etwa für eine erdrückende Wirkung der genehmigten Anlage sind ausgehend von der vergleichsweise geringen Höhe der Container mit (nur) 2,80 m und angesichts der Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 LBO) – hier: mindestens 3 m – zu den unmittelbaren Nachbargrundstücken, d.h. zu den Grundstücken der Antragsteller zu 4. und 5. sowie zu 7. und 8 nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für vom Vorhaben etwaig ausgehende, in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht relevante Emissionen. Auch der Umstand, dass die bauliche Anlage – was von den Antragstellern offenbar als besonders beeinträchtigend empfunden wird – aus „Blech-Containern“ besteht, führt nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Angesprochen wird von den Antragstellern insoweit offensichtlich das Merkmal des Ortsbildes in § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, d.h. in Bezug auf die antragstellenden Nachbarn – die Antragsteller –, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht der Fall, wenn das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6). Insofern mag vorliegend dahinstehen, welches konkrete Ortsbild den Antragstellern insoweit vor Augen steht. Die monierte Optik des Vorhabens führt vorliegend schließlich auch nicht auf eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Namentlich eine insoweit mit der Beschwerde ggf. angesprochene Verletzung des in § 9 LBO geregelten Verunstaltungsverbots vermittelt grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der dörflich geprägten Umgebung des Vorhabenstandorts ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte (vgl. zu entsprechenden Erwägungen: OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 - 1 LA 436/00 -, juris, Rn. 40), sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist die bloße Anzahl der Container ist hier – anders als die Antragsteller meinen – nicht von Relevanz, und dies unabhängig davon, wie das Vorhabengrundstück vor dem Abriss des Bestandsgebäudes konkret ausgestaltet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats in baurechtlichen Streitverfahren ist der Streitwert bei baurechtlichen Nachbarklagen, wenn – wie hier – keine Besonderheiten vorgebracht werden, mit 15.000,-- Euro pro Einfamilienhaus, für das Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, zu bemessen. Auf die Anzahl der Antragsteller kommt es insoweit nicht an. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden (noch) Beeinträchtigungen von insgesamt acht entsprechenden Immobilien der Antragsteller geltend gemacht. Da das vorliegende Verfahren ein Verfahren des Eilrechtsschutzes ist, war der an sich für die Hauptsache festzusetzende Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats zu halbieren. Dies ergibt hier den tenorierten Gesamtstreitwert von 60.000,-- Euro (8 x 15.000,-- Euro ./. 2). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).