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Beschluss

1 MB 11/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0709.1MB11.24.00
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Leitsätze
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.14) Auf weitere – ungenehmigte – Ferienhausnutzungen kann sich der Eigentümer eines Wochenendhauses, der dieses als Ferienhaus nutzt, nicht berufen, es sei denn, sie werden von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden hat. (Rn.20) Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde Dauerwohnnutzenden die praktizierte Nutzung unter Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu ihrer Aufgabe der Nutzung aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzenden wie bspw. Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger untersagt wurde, bringt diese damit zweifelsfrei zum Ausdruck, sich mit der vorhandenen Nutzung nicht abgefunden zu haben und diese nicht auf Dauer zu dulden. (Rn.21) Der sich aus Art. 3 GG ergebende Grundsatz des systemgerechten Vorgehens soll willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt werden dürfen. (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.14) Auf weitere – ungenehmigte – Ferienhausnutzungen kann sich der Eigentümer eines Wochenendhauses, der dieses als Ferienhaus nutzt, nicht berufen, es sei denn, sie werden von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden hat. (Rn.20) Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde Dauerwohnnutzenden die praktizierte Nutzung unter Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu ihrer Aufgabe der Nutzung aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzenden wie bspw. Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger untersagt wurde, bringt diese damit zweifelsfrei zum Ausdruck, sich mit der vorhandenen Nutzung nicht abgefunden zu haben und diese nicht auf Dauer zu dulden. (Rn.21) Der sich aus Art. 3 GG ergebende Grundsatz des systemgerechten Vorgehens soll willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt werden dürfen. (Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren weiterhin gegen die Untersagung der Nutzung seines Wochenendhauses als Ferienhaus. Er ist Eigentümer des im Gemeindegebiet … belegenen Grundstücks … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „…“ der Gemeinde … liegt, der ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiete“ festsetzt. Mit Bescheid vom 20. November 2023 untersagte ihm der Antragsgegner die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes als Ferienhaus unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung ab dem 31. Dezember 2023. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2023 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2024 setzte der Antragsgegner das in der Nutzungsuntersagung vom 20. November 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest und drohte die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom 28. März 2024. Auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. März 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2024 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Ferienhaus sei formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Ferienhausnutzung keineswegs offenkundig. Die Anwendbarkeit von § 34 BauGB unterstellt, liege die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO) nahe, in dem eine Ferienhausnutzung unzulässig sei. Die Nutzungsuntersagung leide auch nicht an Ermessenfehlern. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlich begründete erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beim Oberverwaltungsgericht begründete Beschwerde des Antragstellers. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Nutzung des als solches genehmigten Wochenendhauses als Ferienhaus zwar formell illegal sei, in materiell-rechtlicher Hinsicht allerdings mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe. Dem stehe zunächst nicht der Bebauungsplan Nr. 7 entgegen, da dieser aufgrund eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers unter einem Ewigkeitsfehler leide. Zudem sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so, dass – auch nach richtiger Auffassung der obergerichtlichen Judikatur – ein Siedlungskomplex aus Wochenend- und Ferienhäusern in der hier vorliegenden Größenordnung sehr wohl einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in dessen räumlichen Geltungsbereich sei daher nach Maßgabe von § 34 BauGB zu beurteilen. Dies gelte umso mehr, als sich im maßgeblichen Siedlungskomplex neben Wochenend- und Ferienhäusern auch noch in beträchtlicher Anzahl bauaufsichtlich geduldete Dauerwohnnutzungen befänden. Das Gebiet des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 7 werde im Hinblick auf die hierin tatsächlich vorhandene Bebauung zunächst geprägt durch (plankonforme) Wochenendhäuser einerseits sowie Ferienhäuser andererseits, welche als solche teilweise ungenehmigt genutzt würden, teilweise aber auch legalisiert seien. Eine Typisierbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO scheide daher aus. Es liege ein gebietsbezogener „Nutzungsmix“ aus Wochenend-, Ferien- und Dauerwohnen vor, weshalb von einer Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen sei. Im näheren Umgebungsbereich des Vorhabengrundstücks seien Ferienwohnnutzungen vorhanden, welche als Referenzobjekte eine Einfügsamkeit nach der verwirklichten Art der baulichen Nutzung vermittelten. Weiterhin macht der Antragsteller geltend, es lägen Ermessensfehler vor. Die Ermessensausübung verstoße gegen das verfassungsrechtlich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fließende Gebot systemgerechten Einschreitens. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragsgegner gegen die ungenehmigte Ferienhausnutzung in „Wochenendhausgebieten“ – ebenso wie in dem vorliegenden Fall – systematisch einschreite, so sei festzustellen, dass dies nicht in gleicher Weise bei den zu Dauerwohnzwecken genutzten Wochenendhäusern geschehen sei, welche sich aus dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Lageplan (Anlage ASt. 6) ergäben. Obwohl die in Rede stehenden baulichen Nutzungen ebenso formell illegal seien und in materiell-rechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde … im Hinblick auf die hierin ausgewiesene Art der baulichen Nutzung widersprächen, würden dieselben bauaufsichtlich geduldet, und zwar bis zum Ende der Lebenszeit der gegenwärtigen Nutzer (unabhängig von deren Lebensalter). In den Genuss einer derartigen Vorzugsbehandlung seien weder er noch dem Vernehmen nach andere Grundstückseigentümer, deren als solche legalisierten Wochenendhäuser als Ferienhäuser genutzt würden, gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. Juni 2024 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (Az.: 2 B 10/24) teilweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 20. November 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, in dem Bebauungsplangebiet Nr. 7 „…“ werde die überwiegende Zahl der Gebäude als Wochenendhaus genutzt. Das Bestehen eines – faktischen – Ferienhausgebietes sei dementsprechend zu verneinen. In dem Gebiet befänden sich 82 Wochenendhäuser. Zu Beginn der Überprüfung des Wochenendhausgebietes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung seien insgesamt 18 Häuser ermittelt worden, welche sich in der Dauerwohnnutzung befunden hätten und 28 Häuser, welche als Ferienhäuser vermietet worden seien. Während der Überprüfung sei festgestellt worden, dass eines der Ferienhäuser seinerzeit auch als solches genehmigt worden sei. Bei den 28 ermittelten „Ferienhäusern“ sei in 22 Fällen eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden. Nach aktuellem Sachstand befänden sich nur noch sieben Häuser in bauaufsichtlichen Verfahren. Drei davon gehörten dem Antragsteller. Die Zahl der Dauerwohnnutzenden habe sich zwischenzeitlich auf 15 reduziert. Den Dauerwohnnutzenden sei die praktizierte Nutzung unter Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu ihrer Aufgabe der Nutzung untersagt worden (aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzenden wie bspw. Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger). Es handele sich hierbei um personengebundene Einzelfallentscheidungen im Rahmen des Ermessens. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung gemäß § 80 Satz 2 LBO untersagt werden. Insoweit rechtfertigt in aller Regel – wovon die erstinstanzliche Entscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeht – bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 16 m. w. N.) oder materiellen Bestandsschutz genießt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2011 – 1 LA 96/10 –, juris Rn. 8). 2. Vom Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend, und ohne dass das Beschwerdevorbringen dies in Zweifel zieht, ausgegangen. Unstreitig verfügt der Antragsteller über keine Baugenehmigung, welche die Nutzung seines als solchen genehmigten Wochenendhauses als Ferienhaus umfasst. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, die Nutzung sei offensichtlich genehmigungsfähig, betrifft diese Frage entgegen seiner Auffassung nicht die Tatbestandsebene, sondern die Rechtsfolgenseite der Nutzungsuntersagungsverfügung, da es sich – wie dargestellt – um Verhältnismäßigkeitserwägungen handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 17). Es ist gerade nicht Aufgabe der Nutzungsuntersagungsverfügung, inzident auf Tatbestandsebene die materielle Genehmigungsfähigkeit zu überprüfen; dies ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, das sonst umgangen würde. 3. Auch soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Rechtsfolgenseite der ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügung bezieht, rechtfertigt dies keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als Ferienhaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 28). Gemessen daran fehlt es an einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit schon deshalb, weil – selbst wenn man dem Antragsteller darin folgen wollte, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre – sich die praktizierte Nutzung als Ferienhaus nicht offenkundig einfügen würde. Der Senat teilt die erstinstanzliche Einschätzung, wonach die Eigenart der näheren Umgebung voraussichtlich einem Wochenendhausgebiet entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO). Die im Beschwerdeverfahren vorgetragene Sichtweise einer Gemengelage, bestehend aus Ferienhaus-, Wochenendhaus und Dauerwohnnutzung, welche die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB zur Folge hätte, teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass lediglich ein einziges Gebäude über eine Baugenehmigung für eine Ferienhausnutzung verfügt (S. 5 des Beschl.-Abdr.). Dies hat die Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen, indem lediglich vorgetragen wird, das Gebiet sei geprägt durch (plankonforme) Wochenendhäuser einerseits sowie Ferienhäuser andererseits, welche als solche teilweise ungenehmigt genutzt würden, teilweise aber auch legalisiert seien (S. 5 der Antragsbegründung). Konkrete Referenzobjekte werden nicht benannt. Auch die Anlage ASt. 6 zeigt lediglich ein als Ferienhaus genehmigtes Gebäude. Abgesehen davon hat der Antragsgegner diese Feststellung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren aber auch bestätigt. Eine singuläre Nutzung als Ferienhaus wäre indes nicht maßstabsbildend, sondern als Fremdkörper bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht zu lassen (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/, BauGB, Stand: Januar 2024, § 34 Rn. 37). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Soweit der Antragsgegner ausgeführt hat, es gebe weitere – ungenehmigte – Ferienhausnutzungen, dürften diese voraussichtlich ebenfalls unbeachtlich sein für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung. Beachtlich wären sie nämlich allenfalls dann, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 34 Rn. 35; vgl. auch Beschluss des Senats vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 40). Das ist nicht der Fall. Der Antragsgegner hat vielmehr ausgeführt, dass es in 22 Fällen entsprechende Nutzungsuntersagungen gegeben habe. Davon seien sieben Verfahren noch nicht abgeschlossen, von denen drei den Antragsteller beträfen. Auch das ungenehmigte Dauerwohnen wäre bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung voraussichtlich außer Betracht zu lassen, sodass sich eine Gemengelage im Sinne der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht herleiten lässt. Die Zahl der Dauerwohnnutzungen hat sich nach den Darlegungen des Antragsgegners auf inzwischen 15 reduziert. Auch insoweit ist der Antragsgegner nach seinen Darlegungen eingeschritten. Den Dauerwohnnutzenden wurde – nach seinen Darlegungen – die praktizierte Nutzung unter Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu ihrer Aufgabe der Nutzung untersagt (aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzenden wie bspw. Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger). Damit hat der Antragsgegner zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, sich mit der vorhandenen Nutzung nicht abgefunden zu haben und diese nicht auf Dauer zu dulden. b) Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen auch die im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Ermessensfehler in Gestalt eines nicht systemgerechten Einschreitens des Antragsgegners nicht vor. Voranzustellen ist, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Der sich aus Art. 3 GG ergebende Grundsatz des systemgerechten Vorgehens soll willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt werden dürfen (ausführlich: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 36 ff.). Hiervon ausgehend sind im Eilverfahren keine Anhaltspunkte für ein systemwidriges Vorgehen gegeben. Der Antragsteller sieht ein solches zwar darin, dass gegen das nicht genehmigte Dauerwohnen nicht gleichermaßen eingeschritten werde, wie gegen die ungenehmigte Ferienhausnutzung. Nach den Darlegungen des Antragsgegners ist für den Senat jedoch schon nicht erkennbar, dass gegen Dauerwohnen nicht eingeschritten wird. Nutzungsuntersagungen sind auch insoweit ausgesprochen worden. Der Antragsgegner schreitet demnach nach derzeitigem Kenntnisstand gegen sämtliche nicht genehmigte Nutzungen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde … ein. Dass er insoweit sein Ermessen unterschiedlich ausübt, führt auf kein systemwidriges Einschreiten. Es handelt sich schon nicht um gleichliegende Tatbestände, denn während Ferienhäuser meist der Gewinnerzielung dienen, stellen Gebäude, in denen Dauerwohnen stattfinden, in der Regel den Lebensmittelpunkt der darin lebenden Personen dar. Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).