OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 10/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0516.2B10.24.00
10mal zitiert
15Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. März 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2024 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 2.500,– € nebst Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,– € wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. März 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2024 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 2.500,– € nebst Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,– € wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung vom 20. November 2023 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nebst Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch gesonderten Bescheid vom 22. März 2024 wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Der Antrag hat indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und der erstmaligen Zwangsgeldandrohung war eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Dezember 2023 nicht geboten. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Nutzungsuntersagung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 20. November 2023 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes unter der Anschrift A-Straße xx in A-Stadt als Ferienhaus ist formell rechtswidrig. Die Nutzung als Ferienhaus ist formell illegal. Sie ist nicht verfahrensfrei, denn sie unterfällt keinem der in § 61 LBO genannten Tatbestände. Die Nutzung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, was seitens des Antragstellers auch nicht (mehr) in Abrede gestellt wird. Das in Rede stehende Gebäude wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 1979 lediglich als „Wochenendhaus mit Garage und Entwässerung“ genehmigt (eingehend zur eingeschränkten Variationsbreite einer solchen Genehmigung VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2023 – 2 B 13/23 – juris Rn. 11). Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Ferienhaus ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; VG Schleswig, Urt. v. 17. September 2020 – 2 A 45/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Beschl. v. 8. März 2022 – 2 B 2/22 – juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 11. Juli 2023 – 2 B 15/23 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich die Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht ohne nähere Prüfung. Dabei kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sogar offenbleiben, ob der hier zu betrachtende Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde A-Stadt, der das Grundstück des Antragstellers als Wochenendhausgebiet ausweist, an einem Mangel leidet, der die Unwirksamkeit der Satzung bedingt. Denn selbst bei einer unterstellten Unwirksamkeit wäre die Ferienhausnutzung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7 ergibt sich die Unzulässigkeit der Ferienhausnutzung fraglos aus einem Widerspruch zur Festsetzung „Wochenendhausgebiete“ (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob dem klägerischen Ansatz zu folgen ist, wonach das Fehlen einer rechtzeitigen Ausfertigung vor der Bekanntmachung, die laut Planvermerk erstmalig am 2. September 1977 erfolgte, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bedingen soll. Denn die Bekanntmachung wurde im Jahr 1994 wiederholt und der Bebauungsplan rückwirkend zum 5. Oktober 1977 in Kraft gesetzt (vgl. Beiakte K). Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Ferienhausnutzung keineswegs offenkundig. Sofern der Ansatz des Antragstellers, wonach die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in diesem Fall am Maßstab des § 34 BauGB auszurichten wäre, zuträfe, bedürfte es weiterer Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgeblichen näheren Umgebung. Ob insoweit tatsächlich – wie der Antragsteller vorträgt – eine „vorbildhaft prägende Ferienhausnutzung“ in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhanden ist, die eine Einfügsamkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zu begründen vermag, erscheint dabei schon im Ansatz zweifelhaft. Vielmehr dürfte – die Anwendbarkeit des § 34 BauGB unterstellt – die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 – juris Rn. 22) naheliegen, in dem eine Ferienhausnutzung nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist. Diesbezüglich hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausgeführt, dass in der näheren Umgebung fast alle Häuser als Wochenendhäuser genehmigt worden seien; als Ferienhaus sei lediglich ein Gebäude genehmigt worden. Es bedürfte indes einer nennenswerten Anzahl von Ferienhausnutzungen in der näheren Umgebung, um eine Qualifizierung dieser Nutzungsart als sog. Fremdkörper auszuschließen und damit den Charakter des faktischen Wochenendhausgebiets in Frage zu stellen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, BauGB, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 34 Rn. 37 m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2023 – 2 B 13/23 – juris Rn. 16; VG Schleswig, Beschl. v. 1. Februar 2017 – 2 B 5/17 – n. v.). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die prägende Wirkung einer tatsächlich vorhandenen Nutzung bzw. Anlage entfällt, wenn sich die zuständige Behörde gerade nicht mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat bzw. sogar bauaufsichtlich gegen die Nutzung einschreitet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, BauGB, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 34 Rn. 35 f. m. w. N.). Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, er gehe gegen etwaige illegale (Ferienhaus-) Nutzungen bereits vor. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Denn der Kammer ist aus diversen anderen gerichtlichen Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner gegen die ungenehmigte Ferienhausnutzung in „Wochenendhausgebieten“ – ebenso wie in dem vorliegenden Fall – systematisch einschreitet. Vor diesem Hintergrund kann bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 BauGB auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht von einer Gebietseinordnung ausgegangen werden, nach der eine Ferienhausnutzung bauplanungsrechtlich eindeutig bzw. offenkundig zulässig wäre. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer stellt selbst eine größere Ansammlung von Gebäuden, bei denen es sich ganz überwiegend nur um Wochenendhäuser handelt, im Ausgangspunkt jedoch ohnehin keine maßstabsbildende Bebauung dar, die dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB unterfällt (VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2023 – 2 B 13/23 – juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschl. v. 3. Juni 2019 – 2 B 23/19 – juris Rn. 5 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 1. Februar 2017 – 2 B 5/17 – n. v.). Denn einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, dass zur Bebauung i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 15 ff.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element begründen (BVerwG, a.a.O.). Wochenendhäuser sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrem Eigentümer ausschließlich zum gelegentlichen Aufenthalt an den Wochenenden oder in den Ferien dienen. Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre die untersagte Nutzung bei unterstellter Unwirksamkeit des hier maßgeblichen Bebauungsplans bauplanungsrechtlich am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, weil die Kammer auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude ganz überwiegend von Wochenendhäusern umgeben ist (s.o.). Bei summarischer Prüfung liegen die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB indes nicht vor. Nach der genannten Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Aufzählung der öffentlichen Belange, die beeinträchtigt werden können, ist nicht abschließend, was sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben nicht zumindest einen ungeschriebenen öffentlichen Belang beeinträchtigt, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können zwar nicht ohne Weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Die Situation im unbeplanten Innenbereich unterscheidet sich von der im Außenbereich dadurch, dass das unbebaute Grundstück im Innenbereich gerade durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt wird, während es im Außenbereich an einer solchen Prägung fehlt (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 – juris Rn. 22). Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Im Außenbereich ist hiermit allerdings eine (unechte) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedelung führt; auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, sodass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt ist (BVerwG, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze würde die fehlende Einfügsamkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange bedingen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2023 – 2 B 13/23 – juris Rn. 16; VG Schleswig, Beschl. v. 1. Februar 2017 – 2 B 5/17 – n. v.). Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ist die Einfügsamkeit der untersagten Ferienhausnutzung – entsprechend den obigen Ausführungen – indes zweifelhaft und daher keineswegs offenkundig. Darüber hinaus widerspricht die Nutzung als Ferienhaus auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1970, der als Nutzungsart für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Festsetzung „Wochenendhausgebiete“ enthält (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen (passiven) Bestandsschutz berufen. Ein formeller Bestandsschutz scheidet schon aufgrund der fehlenden Baugenehmigung aus (s. o.). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die untersagte Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit materiell legal war, sodass auch ein darauf gestützter Bestandsschutz ausscheidet. Die Antragsteller ist als Zustands- und Handlungsstörer (Vermieter) auch tauglicher Adressat der Anordnung (vgl. §§ 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 LVwG). Die Nutzungsuntersagung leidet nicht an Ermessenfehlern. Insbesondere die Störerauswahl des Antragsgegners ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar ist bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung der unmittelbare Nutzer grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll. Die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Vermieters kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, etwa weil die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist bzw. die künftigen Nutzer noch gar nicht bestimmt werden können. Bei der Vermietung von Ferienhäusern ist regelmäßig von einer solchen Situation auszugehen. Vor diesem Hintergrund war das dem Antragsgegner eingeräumte Störerauswahlermessen derart in Richtung des Antragstellers verdichtet, dass es keiner weitergehenden Begründung der Störerauswahl bedurfte. Allein mit Blick auf die notwendige Absicherung einer präventiven Baukontrolle besteht hinsichtlich der Nutzungsuntersagung auch das notwendige besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Die Gefahr, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln die illegale Nutzung fortgesetzt wird und damit ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber denjenigen entstehen kann, die sich an die Vorschriften halten und die Nutzung erst dann aufnehmen, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt wurde, ist grundsätzlich ausreichend, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung einer Ferienhausnutzung tritt dahinter zurück. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, das verfahrensgegenständliche Gebäude in dem genehmigten Umfang zu nutzen. Weiterhin begegnet auch die erstmalige Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. November 2023 in Höhe von 2.500,– € keinen durchgreifenden Bedenken. Gem. § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,– € und höchstens 50.000,– €. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich und ist angesichts der wirtschaftlichen Erträge, die mit der Ferienhausvermietung erwirtschaftet werden können, in keiner Weise zu beanstanden. Im Hinblick auf die in dem Bescheid vom 22. März 2024 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung i. H. v. 2.500,– € nebst Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,– € überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 2.500,– € als Vollzug der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung erweist sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse als rechtswidrig. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller der Nutzungsuntersagung i. S. v. § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zuwidergehandelt hat. Nach Auffassung der Kammer reicht der (unstreitige) Umstand, dass am 12. März 2024 ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück parkte, nicht als Indiz aus, um eine Zuwiderhandlung zu belegen. Der Antragsteller hat eine fortgesetzte Nutzung als Ferienhaus i. S. e. entgeltlichen Gebrauchsüberlassung in der Antragsbegründung auch nicht eingeräumt, sondern vielmehr ausgeführt, dass eine solche nicht stattfinde. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine Internetseite, die das verfahrensgegenständliche Gebäude als Ferienhaus ausweist, noch immer existiert (https://www.ostsee-hohenfelde.de/diamant.html). Der Internetseite sind jedoch keine Buchungszeiträume o. Ä. zu entnehmen, aus denen sich ergibt, dass es tatsächlich zu einer fortgesetzten Vermietung an Feriengäste kommt. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an hinreichend tragfähigen Indizien für einen konkreten Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein zwangsgeldbewehrtes Verhalten angenommen werden kann, allein der Inhalt der Nutzungsuntersagung maßgeblich ist. Denn § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nimmt auf diejenige Verpflichtung Bezug, welche die jeweilige Grundverfügung dem Adressaten auferlegt. Vorliegend wurde dem Antragsteller eine Gebrauchsüberlassung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an einen wechselnden Personenkreis bzw. an Gäste gegen Entgelt untersagt. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 13a BauNVO, sondern aus dem angegriffenen Bescheid vom 20. November 2023 selbst. So wird in der Betreffzeile des Bescheides der Begriff „Ferienhausvermietung“ genannt. Auch in der Begründung des Bescheides wird auf das Interesse des Antragstellers abgestellt, „das als Wochenendhaus genehmigte Gebäude weiterhin als Ferienhaus zu vermieten“. Eine solche Vermietung ist nur bei einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung gegeben (vgl. § 535 Abs. 2 BGB). Mit Blick auf den vom Antragsgegner zitierten Art. 3 Abs. 3 der Vereinsstatuten des Vereins „Erholung für alle“ (Anl. Ast. 5) dürfte sich eine Gebrauchsüberlassung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an Mitglieder des Vereins also durchaus als Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung darstellen, sofern als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung ein – wenn auch reduzierter – Preis gezahlt wird. Da eine erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für die weitergehende Zwangsgeldandrohung i. H. v. 5.000,– € (vgl. § 235 Abs. 2 LVwG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 25.000,– € geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung. Für die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung des weitergehenden Zwangsgeldes war dagegen zusätzlich ein Betrag i. H. v. 2.500,– € in Ansatz zu bringen (1/2 von 2.500,– € zzgl. 1/4 von 5.000,– €).