Beschluss
1 LA 41/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0903.1LA41.24.00
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Leitsätze
Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO – isoliert – beantragt, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist zumindest in groben Zügen dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung aus Sicht des Antragstellers abzuändern oder aufzuheben ist. Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar sind an die Darlegungspflicht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten ist aber zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO – isoliert – beantragt, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zumindest in groben Zügen dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung aus Sicht des Antragstellers abzuändern oder aufzuheben ist. Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar sind an die Darlegungspflicht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. zum isolierten PKH-Antrag für die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO Sächs. OVG, Beschluss vom 10. November 2021 – 6 B 382/21 –, juris Rn. 4 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 1 B 440/20 –, juris Rn. 13; zur Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 3 VwGO BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 7 PKH 9.11 –, juris Rn. 2; zum Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 AsylG Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 Bf 265/18.AZ –, juris Rn. 8; ebenfalls zum Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 19 A 3060/19 –, juris Rn. 4). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2024 mitgeteilt, dass die Begründung durch einen Rechtsanwalt erfolgen soll. Auch nach gerichtlichem Hinweis auf die Begründungspflicht mit Eingangsverfügung vom 24. Juli 2024 ist die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist, die am 20. August 2024 abgelaufen ist, nachgekommen. Aus welchen Gründen sie das Urteil angreift, ist nicht erkennbar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).