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Beschluss

3 LA 84/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1029.3LA84.24.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Kläger verpflichtet war, das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Berufung zumindest in groben Zügen darzulegen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2024 - 1 LA 41/24 -, BeckRS 2024, 24322 Rn. 2 m. w. N. einerseits und BVerwG, Beschl. v. 17.09.1964 - VIII B 57.64 -, NJW 1965, 266 f. andererseits), ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese hinreichenden Erfolgsaussichten sind nach dem Vortrag des Klägers und auch nach Durchsicht der Akten im vorliegenden Fall nicht gegeben: Es ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar dürfte es sich entgegen dessen Auffassung beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung um eine Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handeln (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 31. März 2022 - 12 S 53/20 -, juris Rn. 24, s. a. § 10 Abs. 4 der Studienordnung Medizin der CAU und Lackner/Achelpöhler, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 48 Rn. 14). Der Kläger hat diese jedoch nicht, wie von der Vorschrift gefordert, vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen. Fachsemester ist dabei jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt (vgl. nur Lackner/Achelpöhler, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 48 Rn. 6 m. w. N. aus der Rspr.). Dazu zählen im Studiengang Medizin auch die vorklinischen Semester, an die sich die klinischen Semester anschließen (vgl. https://www.medizin.uni-kiel.de/de/studium/medizin/aufbau). § 48 BAföG ist auf den Kläger auch anwendbar. Die Norm dient dazu, sicherzustellen, dass die Leistungen des Auszubildenden es erwarten lassen, dass dieser in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer des Ausbildungsabschnitts mit Erfolg abschließen wird (BT-Drs. VI/1975, S. 39). Es wäre mit diesem Zweck und auch dem Wortlaut der Norm („Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung […] nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat […]“) nicht vereinbar, Erstantragsteller von den dort geregelten Voraussetzungen auszunehmen. Da diese Frage – wie gezeigt – bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Kriterium OVG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2023 - 1 LA 85/22 -, juris Rn. 3, 6), kommt ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).