Beschluss
1 LA 51/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0904.1LA51.22.00
4mal zitiert
14Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Anfechtungsbegehren wäre jedoch bei Annahme des Erlöschens der Baugenehmigung unstatthaft, sodass die Klage in diesem Fall ebenso (in diesem Fall wegen Unzulässigkeit) hätte abgewiesen werden müssen. Ein Hilfsantrag ist nicht gestellt worden. Zudem bedurfte es keiner Erörterung eines etwaigen Erlöschens im Urteil. Denn der Ablauf der Frist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 (juris: BauO SH) war durch die Nachbarklage gehemmt.
2. Im Übrigen ist den (von der Klägerin) zitierten Entscheidungen (des Bundesverwaltungsgerichts) nicht zu entnehmen, dass Tabuzonen kategorisch Drittschutz zugunsten von Anliegern entfalten, sondern lediglich der im gesamten öffentlichen Recht geltende Grundsatz, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz in der Regel nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Juni 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anfechtungsbegehren wäre jedoch bei Annahme des Erlöschens der Baugenehmigung unstatthaft, sodass die Klage in diesem Fall ebenso (in diesem Fall wegen Unzulässigkeit) hätte abgewiesen werden müssen. Ein Hilfsantrag ist nicht gestellt worden. Zudem bedurfte es keiner Erörterung eines etwaigen Erlöschens im Urteil. Denn der Ablauf der Frist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 (juris: BauO SH) war durch die Nachbarklage gehemmt. 2. Im Übrigen ist den (von der Klägerin) zitierten Entscheidungen (des Bundesverwaltungsgerichts) nicht zu entnehmen, dass Tabuzonen kategorisch Drittschutz zugunsten von Anliegern entfalten, sondern lediglich der im gesamten öffentlichen Recht geltende Grundsatz, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz in der Regel nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Juni 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kleinwindkraftanlage auf dem von ihrem Grundstück ca. 460 m entfernten Grundstück … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine für den Erfolg der Klage maßgebliche Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch die Baugenehmigung liege im Hinblick auf die Klägerin nicht vor. Das allgemeine bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Auflage H0710 in der angefochtenen Baugenehmigung stelle sicher, dass an den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Einwirkbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlage die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nicht überschritten werden dürfen. Der insoweit zugrunde gelegte normative Maßstab (Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet) sei nicht zu beanstanden und sei auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Sollten im Betrieb der Anlage die in der Auflage genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden, so wäre der Betrieb der Anlage nicht von der Genehmigung gedeckt. Dies würde indes nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung beeinträchtigen. Abgesehen davon ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. X, dass die Einhaltung der in der Auflage geregelten Werte auch in der Praxis zu erreichen seien. Hiernach werde nämlich auf dem Grundstück der Klägerin (…) ein Beurteilungspegel von 24 bzw. 27 dB (A) erreicht. Damit würden die Richtwerte der TA Lärm für den Nachtzeitraum – und damit erst recht für den Tageszeitraum – deutlich unterschritten. Durchgreifende substanziierte Bedenken gegen die Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens seien weder von der Klägerin geäußert worden noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Unzumutbare Lichtimmissionen, Gefahr durch Eiswurf und eine optisch bedrängende Wirkung gingen von der streitgegenständlichen Windkraftanlage ebenfalls nicht aus. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 – , juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Gemessen an diesen Maßstäben legt die Klägerin hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen, ob „a) im Rahmen einer harten absoluten Tabu-Zone Windenergieanlagen überhaupt errichtet werden dürfen und b) ob die Ausweisung einer harten absoluten Tabu-Zone auch subjektiv rechtliche Nachbarinteressen schützt“, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Zwar bedurfte es insoweit keiner Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, da dieses hierzu keine rechtlichen Ausführungen enthält. Es fehlt indes an einer substanziierten Darlegung, weshalb die als grundsatzbedeutsam erachteten Fragen in einem Berufungsverfahren im Sinne der Klägerin zu entscheiden sein werden. Zunächst wird in der Zulassungsbegründung nicht erläutert, weshalb an dem streitgegenständlichen Standort überhaupt keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, sich der von der Klägerin behauptete Ausschluss also auch auf Kleinwindkraftanlagen erstreckt. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um eine Grundsatzbedeutung darzulegen. Denn nach der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010, Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land), 10 Z, sind Kleinanlagen als Einzelanlagen mit in der Regel bis zu 30 m Gesamthöhe nicht vom raumordnerischen Ausschluss betroffen. Bei einzelnen Kleinwindkraftanlagen oder Gruppen von zwei Anlagen mit bis zu 30 m Gesamthöhe ist generell von geringen Umwelt- und Raumauswirkungen auszugehen, weshalb sie nicht unter den raumordnerischen Ausschluss fallen (vgl. Gesamträumliches Plankonzept zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP) 2010 (Kapitel 3.5.2) sowie zur Teilaufstellung der Regionalpläne für den Planungsraum I (Kapitel 5.8), den Planungsraum II (Kapitel 5.7) und den Planungsraum III (Kapitel 5.7) in Schleswig-Holstein (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020, Ziffer 2.2.1). Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass der (ebenfalls nur behauptete und vom Verwaltungsgericht in dem Urteil nicht festgestellte) Ausschluss an dem streitgegenständlichen Standort für alle Windkraftanlagen gelte. Mangels Darlegung der Grundsatzbedeutung der ersten Frage, ist die zweite Frage nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus erfüllt die Zulassungsbegründung auch diesbezüglich nicht die Darlegungsanforderungen. Es wird ohne konkreten Normbezug die Rechtsauffassung vertreten, dass die Ermittlung harter Tabuzonen auch dem Schutz der unmittelbaren Anlieger diene. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung und den Motiven zur Klassifizierung als harte Tabuzone. Im Weiteren wird jedoch weder angegeben, auf welche Rechtsgrundlage sich die Klägerin bezieht noch wird diesbezüglich der geltend gemachte Drittschutz herausgearbeitet. 2. Soweit sich die Klägerin gegen die Einordnung des Gebietscharakters wendet, dürfte sie damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen. Der Zulassungsgrund wurde indes nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Zwar ist es zutreffend, dass das klägerische Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) liegt (vgl. Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Westerdeichstrich für das Gebiet „N.“). Die in dem Urteil festgestellten Beurteilungspegel unterschreiten aber auch die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) gemäß 6.1 Buchst. e der TA Lärm. Insofern werden jedenfalls keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Ebenso wenig begründet der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erlöschen der Baugenehmigung nicht erwähnt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zunächst hat die auch in 1. Instanz anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich die Aufhebung der Baugenehmigung beantragt, weshalb von einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO auszugehen ist. Das Anfechtungsbegehren wäre jedoch bei Annahme des Erlöschens der Baugenehmigung unstatthaft, sodass die Klage in diesem Fall ebenso (in diesem Fall wegen Unzulässigkeit) hätte abgewiesen werden müssen. Ein Hilfsantrag ist nicht gestellt worden. Zudem bedurfte es keiner Erörterung eines etwaigen Erlöschens im Urteil. Denn der Ablauf der Frist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 war durch die Nachbarklage gehemmt (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 1 LBO NRW 2018 OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 A 2372/22 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Eine entsprechende Regelung ist mittlerweile auch in der aktuellen Fassung der Landesbauordnung verankert (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 LBO). Dass es hierzu dennoch einer Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurft hätte, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren insoweit Substanzielles vorgetragen hatte, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das im Zivilverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X nicht formell eingeführt und ohne ihre Zustimmung verwertet, legt sie einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dar. Dass das Gutachten Gegenstand des Verfahrens war, muss auch der Klägerseite bewusst gewesen sein. Über die beabsichtigte Übersendung durch den Beigeladenen und den Eingang des Gutachtens bei Gericht ist die Klägerseite ausweislich der gerichtlichen Verfügungen vom 11. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 informiert worden. Ein Verwertungsverbot ist weder erstinstanzlich geltend gemacht worden noch wird ein solches in der Zulassungsbegründung dargelegt. Es wird auch nicht dargelegt, inwieweit das von einem Prozessbeteiligten übersandte Gutachten, das Bestandteil der Gerichtsakte geworden ist, fehlerhaft in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden ist. 4. Die Berufung ist letztlich nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 –, juris Rn. 13 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet werden und einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 –, juris Rn. 3 zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Daran gemessen zeigt die Klägerin die behauptete Divergenz nicht auf. Es wird lediglich Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang des Drittschutzes, u. a. von Normen des Wasserhaushaltsgesetzes, zitiert, ohne einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der diesen Entscheidungen zu entnehmen ist. Es wird zudem kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet. Dies wäre auch nicht möglich, da das Urteil insoweit keine rechtlichen Ausführungen enthält. Im Übrigen ist den zitierten Entscheidungen auch nicht zu entnehmen, dass Tabuzonen kategorisch Drittschutz zugunsten von Anliegern entfalten, sondern lediglich der im gesamten öffentlichen Recht geltende Grundsatz, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz in der Regel nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56.83 –, juris Rn. 9). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht der unterliegenden Klägerseite aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der unterliegenden Partei in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser – wie hier – selbst einen Antrag gestellt hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 162 Rn. 92). Dies folgt aber aus der Erwägung, dass dem Beigeladenen in diesem Fall gemäß § 154 Abs. 3 VwGO im Fall des Unterliegens seinerseits Kosten auferlegt werden können und er dementsprechend ein Kostenrisiko eingegangen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für den Beigeladenen, der im Berufungszulassungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Wenn der Zulassungsantrag Erfolg hat, können dem Beigeladenen nicht sogleich Kosten auferlegt werden. Der Beschluss, mit dem die Berufung zugelassen wird, enthält keine selbstständige Kostenentscheidung, sondern überlässt diese dem anschließenden Berufungsverfahren. Maßgeblich für das Kostenrisiko des Beigeladenen ist demnach nicht schon die Antragstellung im Zulassungsverfahren, sondern erst die Antragstellung nach Zulassung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Es sprechen vorliegend auch keine anderen Billigkeitsgesichtspunkte für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kann insbesondere berücksichtigt werden, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde. Dies ist jedoch vorliegend nicht anzunehmen. Der Vortrag des Beigeladenen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er sich den Ausführungen des Beklagten anschließt. Auch sein weiterer Vortrag hat das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).