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Urteil

1 KN 7/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1205.1KN7.23.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin sich sowohl gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2022 als auch gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 wendet. Denn die Antragstellerin hat trotz entsprechender Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung an dieser Formulierung festgehalten und wendet sich zudem in dem Parallelverfahren 1 KN 18/17 gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 29. September 2016. Eine Auslegung des Antragsbegehrens dahingehend, dass die Antragstellerin sich nur gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 – nach Abschluss des zweiten ergänzenden Verfahrens – wendet, würde die Grenzen einer zulässigen Auslegung nach § 88 Halbs. 1 VwGO überschreiten und das ausdrücklich erklärte Begehren der Antragstellerin in ein anderes umdeuten (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 88 Rn. 7a). Soweit der Antrag darauf abzielt, die Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans festzustellen, ist dies im Hinblick auf § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu verstehen, dass dessen Unwirksamkeitserklärung erstrebt wird; eine solche – deklaratorische – Entscheidung hätte feststellenden Charakter (vgl. Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 47 Rn. 113). Soweit die Antragstellerin sich wörtlich gegen die jeweiligen Satzungsbeschlüsse und damit nicht ausdrücklich gegen den Bebauungsplan als Rechtsvorschrift, sondern lediglich gegen einen Verfahrensschritt im Planaufstellungsverfahren wendet, sind die Anträge – trotz anwaltlicher Vertretung – noch sinngemäß dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung des gesamten Bebauungsplans – in der jeweiligen Fassung – begehrt. Mit ihrem umfangreichen Vorbringen zu formellen und materiellen Planfehlern hat sie zu erkennen gegeben, dass sie den Plan insgesamt für unwirksam hält und nicht lediglich einen – unstatthaften – Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse aus kommunalrechtlichen Gründen stellen möchte. Der so verstandene Antrag zu 1 ist unzulässig (dazu: A. I.). Der Antrag zu 2 ist zulässig (dazu: A. II.), aber unbegründet (dazu: B.) A. I. Der Antrag zu 1 ist unzulässig, weil für dieses Begehren der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Entscheidend ist demnach, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 – juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Besondere Maßstäbe gelten für den Fall, dass nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB weiterhin der Bebauungsplan in der Fassung des ursprünglichen Satzungsbeschlusses angegriffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Verfahren des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens existiert der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr im Rechtssinne, sodass das Rechtsschutzinteresse dafür fehlt, den ursprünglichen Bebauungsplan noch einer Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 7.17 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Erst Recht existiert der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr, wenn er vor Fassung eines neuen Satzungsbeschlusses förmlich aufgehoben wurde. Auch wenn es einer derartigen förmlichen Aufhebung nach den dargelegten Maßstäben nicht bedarf, kommt darin noch deutlicher zum Ausdruck, dass der Ursprungsplan keiner Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren mehr unterzogen werden kann. Gemessen an diesen Maßstäben liegt dem Antrag zu 1 der Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Denn der angefochtene Bebauungsplan Nr. 67 existiert nicht mehr in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30. Juni 2022. In dem im Mai 2023 eingeleiteten weiteren ergänzenden Verfahren hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 28. September 2023 auch den Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2022 aufgehoben und hat das weitere ergänzende Verfahren in derselben Sitzung mit einem weiteren Satzungsbeschluss abgeschlossen. Damit ist ein neuer Plan entstanden, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Dem Rechtschutzinteresse der Antragstellerin ist damit Genüge getan, dass im Fall eines beachtlichen Fehlers der Bebauungsplan in der Fassung des letzten ergänzenden Verfahrens für unwirksam zu erklären wäre (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2024, § 214 Rn. 166). Ein Rechtsschutzinteresse, den Bebauungsplan darüber hinaus noch isoliert in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 zu überprüfen und ggf. seine Unwirksamkeit zu erklären, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Ungeachtet des Umstands, dass ein substanziierter Vortrag der Antragstellerin zu einem etwaigen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt und dass es auch an einer entsprechenden Formulierung eines (Hilfs-) Antrags fehlt, wäre ein solcher Antrag in der hier vorliegenden Konstellation unzulässig. Denn anders als im Fall einer aufgrund des Ablaufs der stets zeitlich begrenzten Geltungsdauer außer Kraft getretenen Norm, für die das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit für zulässig erachtet (vgl. zur Veränderungssperre BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch zur Frage der Zulässigkeit einer Normenkontrolle bei außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 47 Rn. 17 und 77), endet das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit der Entstehung eines neuen Plans, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Ein Rechtsschutzdefizit ist danach nicht gegeben. Denn stellt sich der Bebauungsplan auch nach Durchführung des weiteren ergänzenden Verfahrens als unwirksam heraus, ist diese Unwirksamkeit in dem Normenkontrollverfahren über den ergänzten Plan auszusprechen. Ist der Bebauungsplan allerdings nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden, besteht kein Grund, die (etwaige) Unwirksamkeit des Plans vor der Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB auszusprechen. Ob und auf welcher Grundlage die zuständige untere Bauaufsicht trotz Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Dezember 2020 Baugenehmigungen erteilt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. II. Der Antrag zu 2 ist zulässig. 1. Der am 8. September 2023 gestellte Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. 2. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Ist ein Antragsteller – wie hier – Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Soweit ein Planaußenlieger sich – wie die Antragstellerin – gegen Lärmimmissionen wendet, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, Rn. 10, juris, m.w.N; vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 42). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Der Senat hat hierzu in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 1 MR 10/17 – Folgendes ausgeführt: „[…] der Senat geht – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 – das Urteil vom 6. Juni 2019 aufgehoben hatte, mit dem der Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 3. August 2017 als unzulässig abgelehnt worden war, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat – davon aus, dass die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist.“ An diesen Erwägungen hält der Senat auch nach Erstellung des Lärmgutachtens vom 26. März 2021 fest. Insbesondere erscheint es aufgrund der örtlichen Verhältnisse – das Plangebiet ist ausschließlich über die Travemünder Landstraße an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden, diese stellt in ihrem nordwestlichen Verlauf die kürzeste Verbindung zum Ortskern von Niendorf dar und bringt aufgrund der hohen verkehrlichen Belastung bereits erheblichen Verkehrslärm für die an der Straße liegenden Grundstücke mit sich – als möglich, dass die durch den Bebauungsplan Nr. 67 bedingte Verkehrslärmerhöhung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin abwägungserheblich gewesen ist. Dementsprechend ist das Grundstück der Antragstellerin im Lärmgutachten als maßgeblicher Immissionsort für den planinduzierten Neuverkehr untersucht worden. 3. Dem Antrag liegt ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Wenn gemäß § 47 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis besteht, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. An einer potenziellen Besserstellung durch den Erfolg des Normenkontrollantrags fehlt es aber in der Regel, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 -, juris Rn. 21; und vom 29. Januar 2019 – 4 BN 15.18 –, juris Rn. 5). Dies bedeutet indes nicht, dass in dem Fall, in dem ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen eine Grundlage für die Zulassung mehrerer Vorhaben schafft, das Rechtsschutzinteresse bereits dann entfällt, sobald ein beliebiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach dem Bebauungsplan bestimmt, vollständig verwirklicht ist. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell verbessern kann. Steht die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aus, lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres verneinen (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris Rn. 15). Eine das Rechtsschutzinteresse ausschließende räumlich vollständige Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn noch weitere unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 4 BN 36.09 –, juris Rn. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 2. November 2023 – 1 KN 11/19 –, juris Rn. 39). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht durch die Errichtung des Großteils der aufgrund der planerischen Festsetzungen möglichen Wohngebäude entfallen. Der Senat hat hierzu in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 1 MR 10/17 – Folgendes ausgeführt: „Aus den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 3 BN 1.15 –, juris Rn. 4) ergibt sich indes, dass die Antragstellerin durch die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 67 durchaus noch eine Besserstellung erreichen kann. Sie beruft sich nämlich als Planaußenliegerin maßgeblich auf die planinduzierte Verkehrszunahme. Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, der Bebauungsplan Nr. 67 sei bereits weitgehend vollzogen; so seien von den insgesamt 43 Baugrundstücken nur fünf Grundstücke noch unbebaut, während die übrigen 38 Grundstücke mit fertiggestellten Wohnhäusern bebaut seien. Unabhängig davon, ob daneben – wie die Antragstellerin meint – weitere Grundstücke vollständig oder teilweise unbebaut sind und ob für einzelne dieser Grundstücke – wie die Antragsgegnerin meint – selbst bei Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 67 Baugenehmigungen für die Errichtung von Einzelhäusern nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zu erteilen wären, ist von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Denn die – auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – noch unbebauten Grundstücke Kornblumenweg 42 und 43 liegen voraussichtlich nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sodass ihre jeweilige Bebauung durch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans einstweilen verhindert werden könnte. Aufgrund der schon erteilten Baugenehmigungen für andere Vorhaben im Plangebiet ist es zwar bereits zu einer Verkehrszunahme gekommen; die Antragstellerin kann insoweit im Eilverfahren auch keine Reduzierung des bereits planbedingt verursachten (Mehr-)Verkehrs erreichen. Sie kann aber einstweilen verhindern, dass es zu einer weiteren planbedingten Verkehrszunahme kommt. Da der Bebauungsplan Nr. 67 die planungsrechtliche Möglichkeit schafft, auf den Grundstücken Kornblumenweg 42 und 43 Mehrfamilienhäuser zu errichten, ist die durch eine einstweilige Außervollzugsetzung zu erreichende Besserstellung auch nicht unerheblich. Vielmehr liegen die betreffenden Baufenster ausweislich der Planzeichnung im Bereich von „WA2-Festsetzungen“, für welche die textlichen Festsetzungen eine Grundflächenzahl von 0,40, eine Geschossflächenzahl von 0,80 und eine Firsthöhe von 10,5 m über dem Erdgeschossfußboden vorsehen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67 ist in den „WA2-Gebieten“ durchaus Geschosswohnungsbau erwünscht. Die Regelungen ermöglichen danach den Bau einer Wohnung im Dachgeschoss und schaffen so die Voraussetzungen einer höheren Nutzbarkeit dieser Bauflächen (S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67 vom 29. September 2016). Geht man davon aus, dass – entsprechend den „Visionen“ auf Bild 7 der Begründung des Bebauungsplans (a. a. O., S. 12) – der Bau von insgesamt vier Mehrfamilienhäusern möglich ist, bedeutet dies die Zulassung von überschlägig knapp 50 weiteren Wohneinheiten. Dies wird in etwa durch die Aussage in der Begründung bestätigt, durch die Planung seien maximal 155 zusätzliche Wohnungen in der Gemeinde möglich. Da mit 38 bereits errichteten Einzelhäusern bei maximal jeweils zwei Wohnungen (vgl. die textliche Festsetzung Nr. 5 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) bislang lediglich höchstens 76 zusätzliche Wohnungen geschaffen worden sind, verbleiben danach sogar 79 Wohnungen, deren Bau auf der Grundlage des Bebauungsplans noch genehmigt werden könnte. Hiervon entfallen maximal sechs Wohnungen auf drei Einzelhäuser, deren Genehmigungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zu erteilen sein könnten.“ Diese Ausführungen erachtet der Senat weiterhin als zutreffend, insbesondere, weil die Grundstücke Kornblumenweg 42 und 43 weiterhin nicht bebaut sind. Die Antragsgegnerin hat zwar (erstmalig) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2024 vorgetragen, dass auch hinsichtlich dieser Grundstücke mittlerweile Baugenehmigungen vorlägen und dass die Bauausführung begonnen habe. Sie hat indes nicht substanziiert vorgetragen, dass die Bauausführung bereits derart weit fortgeschritten sei, dass eine Verhinderung der – nicht näher bezeichneten – Bauvorhaben aus Rechtsgründen nicht mehr möglich wäre und dem Rechtsschutzinteresse entgegenstehen könnte. 4. Der Antrag ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Zwar wendet sich die Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 1 KN 18/17 auch gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin. Sie hat ihren Antrag dabei jedoch ausdrücklich auf den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. September 2016 beschränkt. Dies ist zwar mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, begründet aber keine anderweitige Rechtshängigkeit in dem hiesigen Verfahren. Denn nach Auslegung des Begehrens der Antragstellerin kann eine Identität der Streitgegenstände nicht genommen werden. Letztlich würde ein solches Verständnis auch dazu führen, dass der Antragstellerin die von ihr offenkundig begehrte inhaltliche Überprüfung des Bebauungsplans Nr. 67 vorenthalten würde. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Der Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin leidet zunächst nicht an formellen Fehlern; insoweit liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründende Mängel, vor. 1. Zunächst liegt keine Verletzung der Vorschriften betreffend die Ladung zu der nach Durchführung des 2. ergänzenden Verfahrens allein maßgeblichen Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2023 vor. a) Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist ersichtlich, dass die Ladung nebst Tagesordnung zu der maßgeblichen Sitzung der Gemeindevertretung (28. September 2023) am 19. September 2023 – und damit innerhalb der Ladungsfrist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 GO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 23. März 2007 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 22. Dezember 2021 (im Folgenden: GeschO) – per E-Mail übersandt worden ist. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass die Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem zum Download verfügbar waren. Der Versand per E-Mail stellt keinen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 GO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GeschO dar. § 13 Abs. 1 Satz 1 GeschO ist anzuwenden, auch wenn die Fassung aus der vorangegangenen (19.) Wahlperiode herrührt. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Geltungsdauer der Geschäftsordnung nicht begrenzt. Eine solche Begrenzung ergibt sich insbesondere nicht aus § 34 Abs. 2 GO, wonach die Gemeindevertretung ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung regelt, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. Da der parlamentarische Grundsatz der Diskontinuität für kommunale Volksvertretungen nicht gilt, wirkt sie über die Wahlzeit der Gemeindevertretung hinaus auch für die neue Gemeindevertretung. Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss geändert werden (Dehn/Wolf, in: Dehn/Wolf, GO – Kommentar, § 34 Rn. 16 m. w. N.). Selbst wenn man eine Fortwirkung ablehnen wollte, wäre mangels anderweitiger Entscheidungen der neuen Gemeindevertretung eine stillschweigende (unveränderte) Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung anzunehmen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 4 CE 20.2271 –, Rn. 20, juris). Die hierzu erforderliche erste Sitzung der Gemeindevertretung hat am 13. Juni 2023 stattgefunden. Die Sitzung am 28. September 2023 war ausweislich der Niederschrift bereits die 2. Sitzung der 20. gewählten Gemeindevertretung. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GeschO erfolgt die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung durch schriftliche Ladung (Satz 1). Die Zustellung der Ladung mit der Tagesordnung erfolgt durch E-Mail (Satz 2 Halbs. 1). Hieraus ergibt sich, dass der Versand per E-Mail unter Beifügung der Ladung dieser Schriftform genügt und – hinsichtlich des Exemplars, das bei den Gemeindevertretern verbleibt – gerade nicht die Schriftform im Sinne von § 126 BGB gewahrt werden muss. Letztere erfordert die Verkörperung in einer Urkunde, sodass die in Satz 2 vorgeschriebene „Zustellung“ per E-Mail nicht möglich wäre bzw. davon abhängen würde, dass der Empfänger die im Anhang der E-Mail befindliche Ladung ausdruckt. Da jedoch der E-Mailversand nach der Geschäftsordnung Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Ladung ist, kann die Schriftform im Sinne des BGB nicht gemeint sein. Vielmehr ist die Regelung dahingehend zu verstehen, dass es ausreichend ist, dass die Ladung den Gemeindevertretern per E-Mail übersandt wird. Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 GeschO vor. Ausweislich der Beiakte B ist die Ladung vom 19. September 2023 von der Vorsitzenden unterzeichnet und anschließend eingescannt worden (Bl. 1-3 Beiakte B). Mit dem bei der Beiakte B befindlichen E-Mailprotokoll (Bl. 4 Beiakte B) ist zudem dokumentiert, dass der E-Mail die Ladung nebst Tagesordnung als Anhang beigefügt war (Bl. 4 Beiakte B). b) Ebenso wenig liegt der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen § 34 Abs. 2 GO i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 4 GeschO vor. Danach müssen die Beschlussvorschläge mit zur Verfügung gestellt werden, soweit Satzungen […] beraten bzw. beschlossen werden sollen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Bereitstellung der Beschlussvorschläge im Ratsinformationssystem „more-rubin“ (im Folgenden: RIS) nicht gegen § 14 Abs. 4 Satz 4 GeschO. Der Hinweis auf die Einstellung der Sitzungsunterlagen im RIS ist in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin ausdrücklich vorgesehen. Eine individuelle Übermittlung ist lediglich in Bezug auf die Ladung nebst Tagesordnung vorgesehen. Die Sitzungsvorlagen und sonstigen Unterlagen werden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GeschO im RIS elektronisch zur Verfügung gestellt. Der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 N 17.1548 –, juris Rn. 36 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Verfahren war die Tagesordnung nicht bereits der E-Mail angehängt, sondern erst über den dort angegebenen Link im Ratsinformationssystem abrufbar. Zudem enthielt die dort maßgebliche Geschäftsordnung eine spezielle Regelung zur Ladung in elektronischer Form, wonach die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument beigefügt werden muss. Insofern sind die Ausführungen in dem Urteil nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar. Auch regelt entgegen der Auffassung der Antragstellerin § 14 Abs. 4 Satz 4 GeschO nichts Abweichendes. Insbesondere enthält die Vorschrift keine von § 13 Abs. 1 Satz 2 GeschO abweichende Form der Übermittlung, sondern regelt lediglich den Inhalt der Sitzungsvorlagen in besonderen Fällen (z. B. für den hier vorliegenden Fall der Beschlussfassung über eine Satzung). Dafür, dass die Form der Übermittlung in beiden Fällen gleich ist, spricht zudem der Wortlaut der Vorschriften. Sowohl nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GeschO als auch nach § 14 Abs. 4 Satz 4 GeschO werden die entsprechenden Unterlagen „zur Verfügung gestellt“ und nicht, wie es § 14 Abs. 4 Satz 1 GeschO in Bezug auf die Tagesordnung regelt, „in die Ladung [mitaufgenommen]“. Im Übrigen ergibt sich auch ausdrücklich aus § 49 Abs. 5 Satz 1 GeschO, dass Beschlussvorlagen im RIS zur Verfügung gestellt werden. Danach werden die Anträge und Beschlussvorlagen zur jeweiligen Ladungsfrist für die Nutzerinnen und Nutzer des digitalen Ratsinformationssystems in diesem in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrensweise führt auch nicht dazu, dass unklar bleibt, worüber die Gemeindevertretung abgestimmt hat. Aus den Verfahrensvorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beschlussvorlagen enthalten, ergibt sich zweifelsfrei der Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2023. Darin sind – wie üblich – die Sitzungsvorlage mit den Beschlussvorschlägen sowie den maßgeblichen Unterlagen zum streitgegenständlichen Bebauungsplan enthalten (Bl. 188-331 der Beiakte A ; eine Übersicht der Planunterlagen befindet sich auf Bl. 192). Die Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigt zudem die Übereinstimmung der Planurkunde mit der Fassung des Bebauungsplans, über den die Gemeindevertretung abgestimmt hat. Ein entsprechender Verfahrensvermerk befindet sich ebenfalls auf der Planbegründung. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Antragstellerin, dass die im RIS zur Verfügung gestellten Schriftstücke nicht aktenkundig geworden seien (Bl. 154 d. A.), ist insofern nicht nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat es auch nach Erörterung des Akteninhalts in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, in die Beiakte A (Teil 2) Einsicht zu nehmen, um sich von der Vollständigkeit der Akte zu überzeugen. Eine Einsichtnahme hätte auch Klarheit schaffen können im Hinblick auf die Beanstandung der Antragstellerin, dass die elektronische Beiakte A und die Beiakte A in Papierform nicht identisch seien. Dass lediglich der Vorgang zum zweiten ergänzenden Verfahren in elektronischer Form vorhanden ist, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. August 2024. In die später übersandte Beiakte A Vorgänge in Papierform, die aus Teil 1 (erstes ergänzendes Verfahren) und Teil 2 (zweites ergänzendes Verfahren) bestehen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Akteneinsicht genommen (vgl. Bl. 82-86 d. A.). Der Einwand, dass der Antragstellerin die Vorgänge zum zweiten ergänzenden Verfahren dennoch nicht bekannt sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Der weitere in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Antragstellerin, dass die in den Kanzleiräumen angefertigte Kopie der von Herrn Berichterstatter erwähnten Papierakte (Beiakte A ) keinen Hinweis auf den Link auf Bl. 5 der Beiakte B enthält (Bl. 154 d. A.), ist zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was damit beanstandet werden soll. Denn entscheidend ist, dass die maßgeblichen Unterlagen für die Sitzung am 28. September 2023 in der Beiakte A (Teil 2) enthalten sind. Dass der Link sich in der Beiakte B befindet, ist damit zu begründen, dass die Gesamtvorgänge zu den Sitzungen der kommunalen Gremien in eigenen Ordnern geführt werden. Im Übrigen würde auch eine Abheftung des E-Mailprotokolls keinen zusätzlichen Erkenntniswert hinsichtlich der Sitzungsunterlagen darstellen, da auch dadurch keine elektronische Verknüpfung abgebildet wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Sitzungsunterlagen entgegen dem Hinweis in der E-Mail vom 19. September 2023 nicht im RIS zur Verfügung standen, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat insoweit auch nichts Substanzielles vorgetragen. c) Da die Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2023 ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Frage, ob die Heilung einer Verletzung von Vorschriften betreffend die Ladung möglich war, nicht an. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 1 der Antragstellerin als unerheblich abzulehnen (§ 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Darüber hinaus waren die unter Beweis gestellten Tatsachen auch deshalb unerheblich, weil selbst im Fall eines Verstoßes eine Heilung nicht von den Beweistatsachen abhängig gewesen wäre. Denn gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 GeschO gilt eine Verletzung von Form und Frist der Einladung einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint. Eine Differenzierung zwischen einem entschuldigten und einem unentschuldigten Fehlen, worauf der Beweisantrag Nr. 1 abzielt, nimmt die Geschäftsordnung nicht vor. Letztlich ist anzumerken, dass der Beweisantrag Nr. 1 auch nicht substanziiert genug ist. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass die von ihr behauptete Praxis existiert. Sie hat auch nicht erläutert, woher sie Kenntnis von dieser Praxis haben will. 2. Das Protokoll zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2023 ist nicht zu beanstanden. Zunächst teilt der Senat die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Echtheit des Protokolls (Bl. 156 d. A.) nicht. Bereits die vorab übersandte eingescannte Version des Protokolls (Bl. 12-28 der elektronischen Beiakte B) lässt keine Zweifel an der Echtheit erkennen. Auf der letzten Seite (S. 17) ist klar ersichtlich, dass sowohl die Vorsitzende als auch die Protokollführerin das Protokoll händisch unterzeichnet haben. Dies hat sich durch die Vorlage der Originalurkunde (Beiakte B in Papierform) bestätigt. Inwiefern das Fehlen der unter TOP 21 („Entwürfe eines Schleswig-Holsteinischen Wohnraumschutzgesetzes“) genannten Stellungnahme auf eine Unechtheit des Protokolls schließen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Wirksamkeit des unter TOP 21 gefassten Beschlusses, der lediglich die Kenntnisnahme der genannten Stellungnahme beinhaltet, ist nicht streitgegenständlich und hat erkennbar keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Das Protokoll ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rüge der Antragstellerin (Bl. 154 f. d. A.) enthält der TOP 20 den gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GO erforderlichen Wortlaut der gefassten Beschlüsse (Nr. 2 und 3: Abwägungs- und Satzungsbeschluss, Nr. 4: Billigung der Planbegründung, Nr. 5: Modalitäten der Bekanntmachung). Es ist nicht nachvollziehbar, was vorliegend ansonsten der „Wortlaut“ der Beschlüsse sein soll. Sollte die Antragstellerin damit meinen, dass der Inhalt der Planurkunde und der Begründung in dem Protokoll wiedergeben werden muss, so ist § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GO ein solches Verständnis nicht zu entnehmen. Es wird gerade auf den Wortlaut der Beschlüsse abgestellt und nicht auf den Inhalt der zu beschließenden Satzung. 3. Ein durchgreifender formeller Mangel ergibt sich nicht aus der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat sich durch § 16 Abs. 4 Satz 1 ihrer Hauptsatzung entschieden, nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BekanntVO vom 14. September 2015 in der maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 1. September 2020 durch einen Abdruck in der Zeitung (Lübecker Nachrichten ) vorzunehmen. Dementsprechend ist die Veröffentlichung in der Ausgabe der Lübecker Nachrichten vom 30. Mai 2024 erfolgt. Dass die Beschlussfassung zu diesem Zeitpunkt bereits acht Monate zurücklag, stellt keinen Verkündungsmangel dar. Insoweit trägt auch die Antragstellerin nicht konkret vor, weshalb daraus eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgen soll. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bekanntmachungstext weder widersprüchlich noch verstößt er gegen Denkgesetze. Gemäß § 329 LVwG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BekanntVO ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Insofern war der Hinweis in dem Bekanntmachungstext, dass der Bebauungsplan erst am Tag nach der Veröffentlichung und damit am 31. Mai 2024 in Kraft tritt, zutreffend. Die konkrete Formulierung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht widersprüchlich. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Bebauungsplan gerade nicht zeitgleich mit der Veröffentlichung in Kraft tritt, sondern erst am darauf folgenden Tag. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 S 1439/16 –, juris) betrifft einen anderen Sachverhalt. Der dort festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Normklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhte auf einem unauflösbaren Widerspruch einer Übergangsregelung zu einer Inkrafttretensregelung. Aussagen zum Inhalt eines Bekanntmachungstextes finden sich in der Entscheidung hingegen nicht. Hinzu kommt schließlich noch, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass der Plan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB grundsätzlich bereits am Tag der Veröffentlichung in der Zeitung in Kraft tritt (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 10 Rn. 143), die einzige Konsequenz aus der Angabe eines unrichtigen Wirksamkeitsdatums ist, dass der Plan bereits am vorherigen Tag – also mit Wirkung vom 30. Mai 2024 – wirksam geworden wäre. Die fehlerhafte Angabe des Wirksamkeitszeitpunkts wäre unschädlich (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Juli 2003 – 8 S 630/03 –, juris Rn. 7). Jedenfalls würde daraus nicht folgen, dass der Bebauungsplan überhaupt nicht bekannt gemacht worden wäre. Dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen Denkgesetze vor, weil bei der Abfassung des Bekanntmachungstexts am 22. Mai 2024 nicht absehbar gewesen sei, wann eine Bekanntmachung erfolgen würde, ist ebenfalls nicht zu folgen. Aus den Verfahrensvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Zeitungsanzeigenauftrag für den Erscheinungstermin am 30. Mai 2024 erteilt worden war. Gegen diese Vorgehensweise, die eine übliche Praxis bei Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch darstellt, ist nichts zu erinnern. Ein Fehler bei der ortsüblichen Bekanntmachung folgt auch nicht daraus, dass die zugrundeliegende Hauptsatzung – wie die Antragstellerin meint – gegen das Zitiergebot verstößt. Denn die Benennung des § 4 GO in der Eingangsformel der Hauptsatzung der Antragsgegnerin genügt dem Zitiergebot. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist nur dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 68). Dies trifft bei § 4 GO nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Neben dieser allgemeinen Satzungsbefugnis regelt Satz 2, dass die Gemeinden eine Hauptsatzung zu erlassen haben. Darin liegt indes keine weitere Rechtsetzungsbefugnis, sondern es wird lediglich geregelt, dass die Hauptsatzung eine sog. Pflichtsatzung ist, zu deren Erlass die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist. Es bestand vorliegend kein Anlass, ein Verfahren nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO einzuleiten. Danach entscheidet der Große Senat, wenn ein Senat über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet und in dieser Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will (obligatorische Divergenzvorlage). Eine solche Abweichung bezüglich der Frage, ob eine Hauptsatzung einer Gemeinde und ihre Präambel § 4 Abs. 1 Satz 2 GO absatz- und satzgenau zitieren müsse, um wirksam zu sein, liegt indes nicht vor. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin keine Entscheidung nennen. Entscheidungen dieses Inhalts sind dem Senat auch nicht bekannt. Vielmehr ergibt sich aus dem Beschluss des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 (2 MB 15/20 –, juris Rn. 10 ff.), dass der Erlass der Hauptsatzung auf der allgemeinen Satzungsbefugnis in § 4 Abs. 1 Satz 1 GO beruht (Rn. 10) und dass die Benennung des § 4 GO in der Eingangsformel dem Zitiergebot genügt (Rn. 12). Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 (– 6 KN 2/24 –, juris Rn. 56) und vom 9. Oktober 2024 (– 6 LB 6/24 –, juris Rn. 76) die Nennung von u.a. § 4 Abs. 1 Satz 1 GO als zum Erlass berechtigende Rechtsvorschrift in Zweitwohnungssteuersatzungen nicht beanstandet, aber auch klargestellt, dass ein Zitierungsüberschuss in der Regel unschädlich ist, solange die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden. Auch war keine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 4 VwGO (fakultative Vorlage) angezeigt, weil dies nach Auffassung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. 4. Beachtliche, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründende Mängel, liegen ebenfalls nicht vor. a) Ein beachtlicher Verfahrensfehler ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die von der Planung berührten Belange nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet hätte. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Belange nicht abwägungserheblich sind, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 21). Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dienen die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB. Auch wenn das Gesetz auf diese Weise den Vorgang der Ermittlung strukturiert und verfahrensrechtliche Vorgaben macht, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde selbst Adressat der Ermittlungspflicht ist. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen „blind“ auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Sie hat eine eigene Ermittlungspflicht. Ergibt die Behördenbeteiligung (gegebenenfalls auch die Öffentlichkeitsbeteiligung) Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. November 2024, § 2 Rn. 62). Die Ermittlungstiefe richtet sich danach, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 2 Rn. 147). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Mit der nachträglichen Einholung eines Lärmgutachtens, das sich auch mit den Auswirkungen des planinduzierten Neuverkehrs befasst, hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung hat und damit den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) festgestellten Ermittlungsfehler geheilt. Das Lärmgutachten ist mit den darin getroffenen Prognosen entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. Derartige Prognoseentscheidungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie unterliegen insbesondere keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, juris Rn. 73 und Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, juris Rn. 7). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris Rn. 10). Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist gegen das Lärmgutachten nichts zu erinnern. Die Verwendung der Begriffe Prognose-Nullfall, Prognose-Planfall und planinduzierter Neuverkehr führt nicht dazu, dass das Gutachten nicht mehr aus sich heraus verständlich ist. Ein Regelwerk, das für die hier relevante Konstellation bestimmte Begriffe vorschreibt, existiert nicht. Die verwendeten Begriffe werden nachvollziehbar unter Ziffer 6.4.2 erklärt bzw. erklären sich von selbst (planinduzierter Neuverkehr). Aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Werte in den Tabellen 1 und 2 (S. 12 f. des Lärmgutachtens) ist ebenfalls klar erkennbar, wofür die Begriffe stehen. Es liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht darin weder tatsächliche Feststellungen zur maßgeblichen Verkehrslärmbelastung noch zu dem Ausmaß des planinduzierten Neuverkehrs getroffen. Es hat vielmehr anhand der vom Senat zugrunde gelegten Werte geprüft, ob der Senat die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat. Der von der Antragstellerin nunmehr in Bezug genommene Wert von planungsbedingt zusätzlichen 930 Kfz/Tag beruht auf der Berechnung des Senats in der Ausgangsentscheidung im Eilverfahren (Beschluss vom 1. Februar 2018 – 1 MR 10/17 –, juris Rn. 15 ff.). Der Senat hatte – mangels vorhandener Erkenntnisse zum planinduzierten Neuverkehr zu diesem Zeitpunkt – die in der Planbegründung genannte Anzahl von max. 155 Wohneinheiten zugrunde gelegt. Im nächsten Schritt war der Senat aufgrund der in der „Parkplatzlärmstudie“ (6. Aufl., S. 29) aufgeführten Erfahrungswerte von ca. 6 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit täglich ausgegangen und hatte eine Gesamtmenge von 930 Kfz/Tag (155*6) errechnet. An diesen Wert ist der Senat – insbesondere in Anbetracht des nunmehr vorhandenen Lärmgutachtens – indes nicht gebunden. Dass das Lärmgutachten auf einen Wert von lediglich 823 Kfz/Tag kommt, lässt weder einen Methodenfehler erkennen noch beruht der Wert auf unrealistischen Annahmen. Unter Ziffer 4.2 des Lärmgutachtens wird ausgeführt, dass die Verkehrsmenge des planinduzierten Neuverkehrs mit der Software Ver_Bau (Programm Ver_Bau – Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC Büro Bosserhoff, Gustavsburg, Stand 2021 unter Einbeziehung Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Heft 42 der Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, Bosserhoff, Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden, 2005) auf Basis der geplanten 155 Wohneinheiten abgeschätzt wird. Die Verwendung der Software Ver_Bau ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 C 1041/16.N –, juris Rn. 76; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 2022 – 1 D 88/21 –, juris Rn. 58 ff.). Details zur Berechnung sind der Anlage 3 zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass der Wert von 823 Kfz/Tag auf Berechnungen zur Haushaltsgröße und der daraus abgeleiteten Einwohnerzahl sowie dem sich hieraus ergebenden Verkehrsaufkommen (hierbei wird zwischen Einwohnerverkehr, Besucherverkehr, Beschäftigtenverkehr und Kundenverkehr differenziert) beruht. Es werden jeweils Quellen für die dort angegebenen Werte genannt und es wird zudem nachgewiesen, dass von mehreren Werten, derjenige ausgewählt wurde, der „zur sicheren Seite“ ist. Dementsprechend beruht das Lärmgutachten insoweit weder auf unrealistischen Annahmen noch lässt es Methodenfehler erkennen. Letztlich wird eine Spanne von 554 – 823 Kfz/Tag errechnet. Für die weitere Berechnung der Beurteilungspegel wurde – wiederum „zur sicheren Seite“ – der max. Wert von 823 Kfz/Tag verwendet. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass für den Prognose-Nullfall ein Wert von 61,7 dB(A) feststehe und der in dem Lärmgutachten errechnete Wert von 57,0 dB(A) (tags) deshalb falsch sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Wert von 61,7 dB(A) rührt von dem von der Antragstellerin selbst gestellten Beweisantrag (Anlage 4 zum Protokoll vom 6. Juni 2019) her und ist vom Senat lediglich im Rahmen der Ablehnung dieses Antrags als wahr unterstellt worden (UA S. 31). Weder lag diesem Wert eine Berechnung des Senats zugrunde noch wurde dieser in irgendeiner Form als zutreffend erachtet. Die Prognostizierung der Lärmpegel (57,0 dB(A)/48,4 dB(A) für den Prognose-Nullfall und 58,0 dB(A)/48,8 dB(A) für den Prognose-Planfall, vgl. Tabelle 2, S. 13 des Lärmgutachtens) in dem Lärmgutachten ist methodisch einwandfrei erarbeitet worden. Ausweislich des Lärmgutachtens ist ausgehend von der aufgrund der Verkehrszählung festgestellten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 1.990 Kfz/Tag unter Hinzunahme eines Wachstumszuschlags in Höhe von 1 % pro Jahr eine DTV in Höhe von 2.333 Kfz/Tag für die Travemünder Landstraße angenommen worden (Ziffer 4.1 und Anlage 2.3 des Lärmgutachtens). Demzufolge sind die für die Berechnung der Auswirkungen des planinduzierten Neuverkehrs verwendeten Einsatzgrößen nicht unrichtig. Die Prognostizierung ist nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90, 1990 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 Bundesminister für Verkehr, 10. April 1990) erfolgt. Die von der Antragstellerin anhand einer eigenen Berechnung vorgetragenen Werte für den Prognose-Nullfall (61,7 dB(A) tags und 51,4 dB(A) nachts) und auch für die verschiedenen Prognose-Planfälle (jeweils abhängig von der Höhe des hinzugerechneten planinduzierten Neuverkehrs) sind nicht geeignet, die in dem Lärmgutachten errechneten Werte wegen eines Methodenfehlers in Zweifel zu ziehen. Denn die Berechnungen der Antragstellerin beruhen auf der Verwendung des Online-dB-Rechners von Reimer Paulsen, der – wie im Tatbestand dargestellt – lediglich Anhaltswerte für Übersichtszwecke liefert. Dass die Verwendung eines solchen Rechners andere Ergebnisse liefert, stellt die methodische Vorgehensweise in dem Lärmgutachten nicht infrage. Unabhängig davon, dass diese nur einen Überblick liefernde Rechenmethode grundsätzlich nicht geeignet ist, die Berechnung durch eine von dem Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. anerkannte Schallschutzprüfstelle wie das … … zu erschüttern, kommt vorliegend hinzu, dass die Berechnung der Antragstellerin auch aus weiteren Gründen nicht vergleichbar ist. Die Antragstellerin legt ihrer Rechnung in wesentlichen Punkten andere Parameter zugrunde, als die Berechnung in dem Lärmgutachten, die nach den RLS-90 erfolgt ist. Während die Emissionspegel in dem Lärmgutachten auf einen Abstand zur Mitte der Straßenachse von 25 m und eine Höhe von 4,0 m über Gelände bezogen sind (vgl. dazu Anlage 2.3 des Lärmgutachtens und die insoweit einschlägigen Ziffern 4.4.1.1.1 und 4.4.1.3 der RLS-90), hat die Antragstellerin einen Abstand von 10 m zur Mitte des Fahrstreifens und eine Höhe des Immissionsorts von 2 m über dem Fahrstreifen in die Online-Maske eingetragen. Eine Erklärung hierfür ist nicht erfolgt. Insbesondere bezüglich des Unterschieds bei der Entfernung von der Emissionsquelle liegt auf der Hand, dass daraus unterschiedliche Schallpegel resultieren. Zudem wird in dem Lärmgutachten weiter differenziert durch Ermittlung der maßgeblichen stündlichen Verkehrswerte, während die Antragstellerin den DTV-Gesamtwert zugrunde gelegt hat. Außerdem wird in dem Lärmgutachten der Mittelungspegel der Geräuschimmission durch energetische Summation der Mittelungspegel der Einzelquellen (Straßenabschnitte) gebildet (vgl. S. 8 des Lärmgutachtens). Dieses sog. Teilstück-Verfahren (Ziffer 4.4.2 der RLS-90) wird bei dem Online-dB-Rechner nicht angewendet. Ausweislich des Hinweises zur Verwendung dieses Rechners handelt es sich um ein vereinfachtes Rechenverfahren für lange, gerade Fahrstreifen, das für Übersichtszwecke Anhaltswerte liefert. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, das Lärmgutachten sei deshalb unzureichend, weil der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter die Immissionspunkte 1 und 2 nicht selbst in Augenschein genommen hat. Weder ist es erforderlich, dass beide Berichtersteller vor Ort gewesen sind noch ist es ausgeschlossen, eine schalltechnische Untersuchung anhand von vorhandenem Datenmaterial (z. B. Karten usw.) zu erstellen. Gerade bei der gemeinsamen Erstellung eines Gutachtens ist es naheliegend, dass nur einer der Gutachter sich ein Bild vor Ort verschafft. Jedenfalls stellt dies nicht die Methodik infrage. Des Weiteren ist die in dem Gutachten getroffene Prognose nicht deshalb zu beanstanden, weil das Gelände des Untersuchungsgebietes im schalltechnischen Sinne als eben vorausgesetzt wird (S. 8 des Lärmgutachtens). Der Gutachter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass keine topografischen Gegebenheiten vorhanden seien, die bei der Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend hat er auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass das Haus am Immissionspunkt 2 auf abschüssigem Gelände liege, angegeben, dass dies aus seiner Sicht nicht relevant sei. Eine gesetzliche Vorgabe, das Gelände derart detailliert zu untersuchen, dass auch geringfügige Unebenheiten ortsgetreu abgebildet werden, existiert nicht. In diesem vorliegenden Einzelfall ist auch nicht ersichtlich, dass die Örtlichkeiten topografische Besonderheiten aufweisen, die eine solche Erfassung erforderlich gemacht hätten. Dass das Gelände auf dem Grundstück der Antragstellerin derart stark abfallend ist, dass sich die Travemünder Landstraße sozusagen über dem Grundstück erhebt und auf einer Art Damm entlangläuft, ist nicht erkennbar, auch nicht anhand der in der mündlichen Verhandlung gesichteten Google Street View Bilder, auf die sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bezogen hat. Solche Höhenunterschiede weisen auch die über den Digitalen Atlas Nord öffentlich zugänglichen topografischen Karten dieses Gebiets nicht aus. Bei Betrachtung der Örtlichkeiten sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die in dem Gutachten zugrunde gelegte Prämisse, dass das Gelände des Untersuchungsgebietes im schalltechnischen Sinne eben sei, methodisch fehlerhaft ist. Es handelt sich um eine zulässige Pauschalierung, da nicht ersichtlich ist, dass in dem Gebiet besondere topografischen Gegebenheiten (z. B. Steilhänge o. Ä.) vorherrschen, die eine messgenaue Betrachtung des Geländes erforderlich machen. Auch die Reduzierung auf 50 % des planinduzierten Neuverkehrs wird nachvollziehbar erklärt. Unter Ziffer 4.2 wird erläutert, dass der DTV-Wert ohne Berücksichtigung von Abbiegebeziehungen berechnet wurde, d. h. für ein Szenario, in dem jede Verkehrsbewegung aus dem Plangebiet über die Travemünder Landstraße in Richtung Norden abfließt. Dass dieses Szenario realitätsfern ist, zeigen die örtlichen Verhältnisse. Die Zufahrt auf die B 76 in südlicher Richtung ist nur knapp 100 m von der Kreuzung Travemünder Landstraße / Margeritenweg entfernt. Über die B 76 gelangt man vom Plangebiet sowohl nach Süden in Richtung Travemünde und Lübeck, als auch nach Westen nach Niendorf und in die weiteren Ortsteile von Timmendorfer Strand. Dass dennoch jede Kfz-Fahrt aus dem Plangebiet zunächst am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt, entbehrt einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Vielmehr dürfte die Schätzung, dass 50 % des Verkehrsaufkommens nach Norden abfließt, aufgrund des unterschiedlichen Ausbauzustands der beiden Straßen (B 76 und Travemünder Landstraße) und der zusätzlichen Ausrichtung der B 76 nach Süden bereits äußerst großzügig sein. Jedenfalls ist der Abzug in Höhe von 50 % nicht zu beanstanden. Die weitere Rüge, es werde fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Grundstück in einem Dorf- bzw. Mischgebiet liege, greift ebenfalls nicht durch. In dem Lärmgutachten wird unter Ziffer 3 ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 23, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Es ist zwar zutreffend, dass im Weiteren für die Bewertung des planinduzierten Neuverkehrs die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Teil 1 Schallschutz im Städtebau Grundlagen und Hinweise für die Planung Beuth Verlag, Berlin, Juli 2002) für Dorf- und Mischgebiete hinzugezogen werden. Dem liegt aber kein Irrtum hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation zugrunde. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 MR 10/17, BA S. 7 f.), wonach die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Regelfall gewahrt sind, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind (vgl. Ziffer 6.4.2 des Lärmgutachtens und S. 37 der Planbegründung). Ein Fehler ist hierin nicht zu erkennen. Im Übrigen würde ein solcher auch nicht die Methodik des Gutachtens betreffen, sondern wäre im Rahmen der Abwägung zu prüfen (s. u.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bleibe offen, welches Schriftstück die Antragsgegnerin im Blick habe, wenn sie sich hierzu auf die „Begründung des Bebauungsplans“ beziehe, kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Es liegt auf der Hand, dass damit die Planbegründung in der Fassung, in der sie die Gemeindevertretung unter dem 28. September 2023 gebilligt hat, gemeint ist. Diese befindet sich in der maßgeblichen Verfahrensakte (Beiakte A , letzter Reiter „Bebauungsplan Nr. 67“) und hat ausweislich der S. 1 einen Stand vom 28. September 2023. Dass die Begründung – wie die Antragstellerin meint – erst am 18. April 2024 erstellt worden ist, ist unzutreffend. Auf S. 59 der Begründung ist zweifelsfrei erkennbar, dass sich das dort handschriftlich hinzugefügte Datum „18. April 2024“, das sich neben der Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin befindet, auf die Ausfertigung durch den Bürgermeister bezieht. Mit dieser Ausfertigung wird gerade beurkundet, dass es sich um die von der Gemeindevertretung gebilligte Fassung handelt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorstehenden Verfahrensvermerk. Da die in dem Lärmgutachten getroffenen Prognosen nach den oben genannten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden sind, liegt eine belastbare Grundlage für die Abwägung der Belange in Bezug auf den planbedingten Verkehrslärm vor. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 5 der Antragstellerin abzulehnen. Der Antrag war nicht ausreichend substanziiert. In Anbetracht der erkennbaren Abweichungen hinsichtlich der Eingangswerte und der Verwendung des Online-dB-Rechners, spricht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die vorgetragenen Werte als richtig erweisen und demzufolge die Ergebnisse in dem rechtlich nicht zu beanstandenden Gutachten falsch sind. Im Übrigen ist auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erwiesen, dass der in dem Beweisantrag genannte DTV-Wert (1.990) nicht zu den behaupteten Lärmpegeln (61,7 dB(A) tags und 51,4 dB(A) nachts) führt. Denn die Antragstellerin hat (versehentlich) lediglich einen DTV-Wert von 1.900 eingetragen (vgl. Screenshot auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27. November 2024). Letztlich ist anzumerken, dass in dem Lärmgutachten sogar noch von einem höheren DTV-Wert ausgegangen wird (2.333 aufgrund der prognostizierten Wachstumsrate bis 2030). Die Beweisanträge Nr. 2, 3 und 4, die sich mit den verschiedenen Prognose-Planfällen befassen, waren ebenfalls abzulehnen, weil sie aus denselben Gründen nicht ausreichend substanziiert sind. Da die Antragstellerin diesen Berechnungen ebenso ohne Erläuterung andere Parameter – die in Widerspruch zu den Vorgaben der RLS-90 stehen – als der Berechnung in dem Lärmgutachten zugrunde gelegt hat (vgl. Screenshots auf S. 3-5 des Schriftsatzes vom 27. November 2024), spricht auch hier keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die vorgetragenen Werte als richtig erweisen. Ein Ermittlungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Lärmgutachten lediglich der planinduzierte Neuverkehr aus dem streitgegenständlichen Plangebiet berücksichtigt wird. Eine Kumulation mit einer etwaigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 war nicht erforderlich. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) Folgendes ausgeführt: „Das Plangebiet wird, wie auch andere dicht bebaute Wohngebiete in dessen räumlichen Umfeld, durch den Paduaweg erschlossen. Dieser mündet in nördlicher Richtung an zwei Stellen direkt und an einer Stelle über die Sydowstraße in die Strandstraße/Travemünder Landstraße bzw. in südlicher Richtung in die B 76 (Bäderrandstraße) ein, die beide stark befahren sind (Travemünder Landstraße: 1 990 Kfz/Tag; B 76: 8 132 Kfz/Tag; vgl. Verkehrslärmuntersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 vom 13. Juni 2014 der STADTPLANUNG kompakt, S. 11). Aufgrund dieser besonderen örtlichen Situation ist davon auszugehen, dass etwaiger Ziel- und Quellverkehr zum/vom Einkaufsmarkt nur im Bereich Paduaweg/Sydowstraße dem Einkaufsmarkt zugerechnet werden kann, mit Erreichen der Strandstraße/Travemünder Landstraße bzw. der B 76 aber im allgemeinen Straßenverkehr aufgeht und davon nicht mehr unterschieden werden kann. Ein räumlicher Bezug zum Plangebiet besteht nicht mehr. Damit handelt es sich bei der durch den Bebauungsplan Nr. 20, 6. Änderung, ausgelösten Verkehrslärmerhöhung durch Zu- und Abfahrtsverkehr jedenfalls hinsichtlich des – mehr als 500 m (UA S. 2) südöstlich vom Plangebiet entfernten – Grundstücks der Antragstellerin um keinen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang. Es ist folglich unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren insofern keine entsprechenden Ermittlungen (§ 2 Abs. 3 BauGB) angestellt hat.“ (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 12) Dementsprechend war die von der Antragstellerin geltende gemachte „zangenartige“ Umfassung ihres Grundstücks nicht zu berücksichtigen. Letztlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des planinduzierten Neuverkehrs lediglich im Hinblick auf die Travemünder Landstraße untersucht werden. Entsprechend den oben zitierten Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) kann der Ziel- und Quellverkehr zum/vom streitbefangenen Plangebiet nur im Bereich der Travemünder Landstraße dem Plangebiet zugerechnet werden, mit Erreichen der B 76 geht er aber im allgemeinen Straßenverkehr auf und kann davon nicht mehr unterschieden werden. Dementsprechend hat die Antragstellerin dies nach Erstellung des Lärmgutachtens auch nicht mehr gerügt. b) Es liegt auch kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 29. Juli 2017 (a. F.) vor. § 3 Abs. 2 BauGB a. F. regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Bauleitplänen. In Satz 1 ist normiert, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen sind. Satz 2 legt darüber hinaus fest, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Maßgeblich ist hier die vom 9. Mai 2022 bis zum 10. Juni 2022 erfolgte Auslegung. Im Rahmen des zweiten ergänzenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dementsprechend bezieht sich der Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen auf diese Auslegung. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB a. F. aufgrund der Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit auf die Dienststunden der Verwaltung liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, dass den Bürgern während eines Monats hinreichend Gelegenheit gegeben wird, den Planentwurf mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung einzusehen. Der Bürger muss während der vollen Frist in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme – wie hier – auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als er auch sonst im Verkehr mit Behörden gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 25.78 –, juris Rn. 11). Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die offen gelegten Planunterlagen während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgesehen; diese belaufen sich im Wochenzeitraum auf 20 Stunden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder dem Gesetz bzw. dem Zweck der Auslegung zu entnehmen, noch hat sich die Rechtsprechung dazu verhalten. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist, wobei auch der Größe der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zukommen kann. Danach dürfte es nach der Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage unzulässig sein, die Möglichkeit der Einsichtnahme an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, auszuschließen, oder an allen Tagen nur an Vor- oder Nachmittagen vorzusehen; unzulässig wäre wohl auch eine Beschränkung auf wenige, z. B. zwei Stunden täglich (Senatsurteil vom 24. November 2017 – 1 KN 8/12 –, juris Rn. 128 m. w. N.). Angesichts der verbindlichen zusätzlichen Bekanntmachung im Internet gemäß § 4a Abs. 4 BauGB a. F., die mittlerweile das Regelverfahren darstellt (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB n. F.) ist diese frühere strengere Rechtsprechung zur Dauer der stundenweisen Auslegung nicht mehr geboten (Battis; in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 3 Rn. 13). Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung als sachangemessen und erweist sich nicht als unzumutbare Verkürzung des Rechts jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall an vier Werktagen in der Woche vormittags und zusätzlich am Montag und am Donnerstag während einer Nachmittagsöffnungszeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, was für sich betrachtet bereits ausreichend ist. Jedenfalls zusammen mit dem Verfahren der Onlinebeteiligung trägt die dargestellte Handhabung durch die Antragsgegnerin den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. c) Es liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB vor. Danach liegt ein beachtlicher Fehler vor, wenn die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 BauGB verletzt worden sind. Gemäß §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB wird im Planaufstellungsverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Ein solcher Bericht ist in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans enthalten (Ziffer 7 der Begründung). Worauf die Antragstellerin ihre Auffassung stützt, dass keine Umweltprüfung vorgenommen worden sei und kein Umweltbericht vorliege, erschließt sich dem Senat nicht. Die Begründung enthält den Umweltbericht als eigenständige zusammenhängende Darstellung, sodass er entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung darstellt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 2a Rn. 30). Die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Auffassung der Antragstellerin, wonach der Umweltbericht in einem von der Planbegründung abgesonderten Dokument dargestellt werden müsse, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Darstellung des Umweltberichts ist nicht mangelhaft. Das Tabellenfeld „Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben“ (3.1) ist entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht leer geblieben. Der Umweltbericht enthält unter Ziffer 3.3 auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung. Der Verweis auf „Lutz 2015“ geht nicht ins Leere. Es handelt sich hierbei um die der Planbegründung als Anlage 3 beigefügte „Faunistische Bestandserfassung und artenschutzfachliche Betrachtung für einen Bebauungsplan Nr. 67 in Timmendorfer Strand“ vom Dipl.-Ing. … … vom 3. November 2015, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was die Antragstellerin hiermit konkret rügt. Der Umweltbericht enthält zudem Ausführungen zum Artenschutz (Ziffern 1.4.8 f.), die auf Grundlage des genannten Fachbeitrag eingearbeitet worden sind. Eine etwaige von der Antragstellerin gerügte fehlende Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB würde zu keinem beachtlichen Fehler führen. Das Begründungsgebot ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Eine unvollständige Begründung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB führt gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer Teilsatz daher nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans (Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 1a Rn. 62). 5. Ein Fehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin keine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 1a Abs. 4 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Hinblick auf das Natura 2000-Gebiet „Ostseeküste am Brodtener Ufer“ (FFH- und Vogelschutzgebiet, DE-1931-301) durchgeführt hat. Dabei kann offenbleiben, ob es sich ggfs. tatsächlich um einen (eigenständigen) Formmangel handeln würde oder ob damit nicht allein Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanung aufgeworfen sind (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 30 ff.). Der von der Antragstellerin gerügte Fehler greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bestand für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht. Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung „offensichtlich" ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob „nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (OVG M.-V., Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 25 m. w. N.). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der FFH-Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 44). Die Antragsgegnerin hat – zu Recht – eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des Natura 2000-Gebiets „Ostseeküste am Brodtener Ufer“ nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen. Im Umweltbericht (dort Ziffer 1.4.1) wird ausgeführt, dass die Entfernung zum Plangebiet ca. 500 m beträgt. Mangels weiterer Ausführungen ist dem die prognostische Einschätzung zu entnehmen, dass erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Natura 2000-Gebiets (vgl. Nr. 172 „Erhaltungsziele für das gesetzlich geschützte Vogelschutzgebiet und gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1931-301,Ostseeküste am Brodtener Ufer‘“ in Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, V 521 – 5321.30-56, „Gebietsspezifische Erhaltungsziele (gEHZ) für die gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und flächengleiche Europäische Vogelschutzgebiete“ vom 11. Juli 2016, ABl. SH Nr. 47 2016), sowie der Festsetzungen des Bebauungsplans und der in dem Umweltbericht festgehaltenen Auswirkungen der Planung nicht zu beanstanden. Weder werden Flächen des Natura 2000-Gebiets unmittelbar durch die Planung in Anspruch genommen noch grenzt das Plangebiet an das Schutzgebiet an. Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung des markanten Steilufers einschließlich der dynamischen Prozesse und der Lebensraumtypen der vorgelagerten Meeresbereiche. Weiterhin soll die Bedeutung der Steilküste als Lebensraum für Uferschwalben erhalten werden. Ebenfalls ist der Schutz der Meeresbereiche als Nahrungsraum für Rastvögel und möglichst störungsfreier Überwinterungslebensraum für Meeresenten besonders wichtig. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets führen könnte. Weder sind Emissionen aus dem Plangebiet erkennbar, die Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben könnten noch sind aufgrund der Entfernung von ca. 500 m Berührungspunkte zu den Lebensräumen der geschützten Vogelarten absehbar. Die Uferschwalbenkolonie ist an dem Steilufer angesiedelt, während die Rastplätze der Wasservögel im Meeresbereich liegen. Dass eine erhöhte Nutzung als Naherholungsgebiet aufgrund steigender Einwohnerzahlen womöglich zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets führen könnte, ist nach Ansicht des Senats fernliegend. Die (möglicherweise) marginale Zunahme der Nutzung der ohnehin touristisch genutzten Wege entlang des Steilufers (Radfernweg und Fernwanderweg) lässt keine Beeinträchtigungen erwarten. II. Der Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan Nr. 67 eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde und die mit ihm verfolgten Ziele sind städtebaulicher Art. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, ist Ziel der Planung die Bereitstellung von finanzierbarem Wohnraum für junge Familien im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Eine gesunde Durchmischung der Bevölkerung sei erforderlich, um alle infrastrukturellen Einrichtungen, zu denen auch Schulen und Kindergärten zählen, auch zukünftig anbieten zu können. Durch die Lage der Gemeinde an der Ostsee seien die freien Marktpreise für Wohnungen und Bauflächen jedoch so stark gestiegen, dass vor allem junge Familien sich diese nicht mehr leisten könnten. Somit sei eine zielgerichtete Lenkung der Wohnbauflächenentwicklung durch die Gemeinde erforderlich. Diese erfolge seit Jahren dahingehend, dass die touristisch attraktiven Bereiche parallel der Ostsee über Bebauungspläne gemäß den Zielvorgaben der Gemeinde gestaltet werden. Die Vermarktung erfolge jedoch ausschließlich auf Ebene des freien Marktes. Im rückwärtigen Bereich sei die Gemeinde hingegen bestrebt, Bauland zu erwerben, dieses zu erschließen und an die genannte Zielgruppe zu veräußern. Dieses Konzept werde durch die Gemeinde im Plangebiet fortgeführt (Ziffer 1.1.2 der Begründung). Dementsprechend verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Planung städtebauliche Ziele (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sodass die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage steht. b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan Nr. 67 aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. aa) Naturschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug nicht. Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vollzugsunfähig. Die in dem Bebauungsplan vorgesehene Rodung des vorhandenen Knicks – der gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist – auf einer Länge von 35 m hindert den Planvollzug nicht. Insoweit ist es unschädlich, dass die Erteilung einer Ausnahme vom Knickrodungsverbot mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 8. September 2016 lediglich in Aussicht gestellt worden ist. Es ist für die Vollzugsfähigkeit ausreichend, wenn sich schon im Planaufstellungsverfahren abzeichnet, dass der Plan durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung letztlich doch vollzogen werden kann. Ist dies der Fall, kann die Gemeinde „in die Ausgleichs- oder Befreiungslage hineinplanen“ (Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand 1. Juli 2020, § 30 BNatSchG Rn. 33; vgl. zum Artenschutz BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 14). Dass es an einer objektiven Ausnahmelage fehlt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert vorgetragen. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass die Neuanlage des Knicks in einer Entfernung von 5 km erfolgt und deshalb kein räumlich funktionaler Zusammenhang bestehe. Diese Vorgehensweise ist jedoch gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach eine räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich in der Bauleitplanung möglich ist, zulässig. bb) Weiter macht die Antragstellerin geltend, dass der Knickdurchbruch am südlichen Rand eine Umwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 LWaldG erfordere, weil der Knick an dieser Stelle Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWaldG sei und daher gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes gelten würden. Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, dass es sich hierbei nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde indes um einen durch einen Forstweg vom Wald abgetrennten Knick handelt. Diese Einschätzung wird durch die Darstellung auf dem Bestandsplan der unteren Naturschutzbehörde (Anlage 1 zur Planbegründung) bestätigt. Darauf ist erkennbar, dass der Standort des Knickdurchbruchs westlich des Waldstücks liegt und nicht – wie im weiteren östlichen Verlauf – parallel zur Waldgrenze verläuft. Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWaldG ist es, auch am Wald gelegene Knicks von der Erhaltungspflicht des Naturschutzrechts zu entbinden, weil ein regelmäßiges Auf-den-Stock-Setzen solcher Knicks zwangsläufig dazu führen würde, dass sie von den Waldbäumen immer stärker überwachsen und beschattet werden, sodass sie ihre ursprüngliche Funktion über kurz oder lang verlieren (vgl. Gesetzesbegründung LT Drs. 15/3262, S. 61). Auf den betroffenen Teil des Knicks ist dies nicht anwendbar, weil er nicht „im Schatten des Waldes“ liegt, sondern sich jenseits der Waldgrenzen nach Westen hin fortsetzt. Ein Überwuchs bzw. eine Überschattung droht dementsprechend nicht. Insofern bedarf es auch keiner Umwandlungsgenehmigung. Überdies ist nicht anzunehmen, dass selbst dann, wenn man eine Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 LWaldG unterstellen würde, eine generelle Vollzugsunfähigkeit vorläge. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin auch insoweit in eine objektive Genehmigungslage hätte „hineinplanen“ dürfen. Denn es würde sich lediglich um eine sehr kleine Waldfläche (ca. 3 m breiter Knickdurchbruch) handeln und absolute Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. cc) Eine Vollzugsunfähigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der durch den Plan ermöglichten Unterschreitung des Waldabstands gemäß § 24 LWaldG. Auch diesbezüglich durfte die Antragsgegnerin in eine objektive Ausnahmelage „hineinplanen“. Die in der Inaussichtstellung der Genehmigung vom 21. April 2016 festgelegten erforderlichen Auflagen – die auch in den Hinweisen auf der Planurkunde (C.) festgehalten sind – sind ausreichend. Die vorherige Einholung von Genehmigungen für jedes einzelne Vorhaben im Planaufstellungsverfahren wäre insbesondere deshalb nicht praktikabel, weil in diesem Fall für jedes der acht betroffenen Baufelder bereits zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Planung erforderlich wäre. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht substanziiert vorgetragen, weshalb eine Unterschreitung des Waldabstands – auch unter Berücksichtigung der festgelegten Auflagen – nicht genehmigungsfähig ist. dd) Der Bebauungsplan ist auch nicht aus straßenrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Hinsichtlich der Festsetzung von Flächen für die Errichtung von zwei Regenrückhaltebecken in der Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 FStrG ist der Antragsgegnerin eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG in Aussicht gestellt worden. Dass diese dennoch nicht erteilt werden kann, wird von der Antragstellerin nicht substanziiert vorgetragen. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vorlägen, ohne dies anhand der konkreten Umstände dieses Falls zu begründen. Dafür, dass die Zulassung einer Ausnahme kategorisch ausgeschlossen ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG mit Bedingungen und Auflagen versehen werden können, was den Spielraum einer Erteilung erweitert. Genau diese Verfahrensweise ist der Antragsgegnerin vom LBV.SH unter dem 31. März 2016 in Aussicht gestellt worden. ee) Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 44) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 448/12.N –, juris Rn. 68). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09 –, juris Rn. 55 m. w. N.). Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin durchgeführte Artenschutzprüfung nicht zu beanstanden. Der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, wurde im Rahmen der Bauleitplanung durch eine von der Antragsgegnerin veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung – Faunistische Bestandserfassung und artenschutzfachliche Betrachtung für einen Bebauungsplan Nr. 67 in Timmendorfer Strand, Hamburg, 3. November 2015 – nachgegangen, die in ihrer Gesamtbewertung zu der Feststellung gelangt, dass durch den Vollzug der Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten werden. Grundlage dieser Prüfung, die Aussagen zur Biotop- und Habitatausstattung des Plangebiets trifft und zu ihren Feststellungen mittels faunistischer Potenzial- und Konfliktanalyse sowie abschließender Relevanzprüfung jeweils zu Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und zu europäischen Vogelarten gelangt ist, bildeten sechs Begehungen des Plangebiets. Der der Planung zugrunde gelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sieht den Vollzug des Bebauungsplans nicht durch die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote infrage gestellt. Es wird nachvollziehbar erläutert, dass Brutreviere der mit Fortpflanzungsstätten vorkommenden europäischen Vogelarten nicht beschädigt werden (Ziffer 5.1.1). Da Fledermausquartiere nicht vorhanden seien, komme es insoweit zu keiner Beschädigung von Lebensstätten. Nahrungsgebiete würden nicht so beeinträchtigt, dass es zu Beschädigungen benachbarter Fortpflanzungsstätten komme (Ziffer 5.1.2). Die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf Fledermäuse lediglich als Potenzialanalyse ist in Anbetracht des betroffenen Gebiets nicht zu beanstanden. Dass – wie die Antragstellerin meint – Potenzialanalysen nur ausnahmsweise zulässig sind, ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, juris) lag der Ausbau einer Bundesautobahn in räumlicher Nähe zu dem FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen“, das größte bekannte Fledermausquartier Deutschlands, zugrunde. Bei dem betroffenen Planungsraum handelte es sich um ein Gebiet, dessen sehr hohe Bedeutung für die Fledermausfauna schon seit langem bekannt war. In diesem konkreten Fall war die Methode der faunistischen Potenzialanalyse unzulässig. Aufgrund der Besonderheiten des Falls lassen sich indes keine Rückschlüsse auf das hiesige Verfahren ziehen. Abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten kann eine Potenzialanalyse ausreichend sein, um die Frage zu beantworten, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG den Planvollzug hindern (so z. B. Senatsurteil vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 66). Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung enthält eine schlüssige Begründung, weshalb Fledermausquartiere im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten seien. Dabei werden die drei verschiedenen relevanten Biotopkategorien definiert und anhand dieser Definitionen wird das Potenzial im Untersuchungsgebiet analysiert (Ziffer 3.4). Dass eine Begründung für die Wahl der Methode der Potenzialanalyse fehle, ist daher nicht zutreffend. Des Weiteren ist es nicht zutreffend, dass die Bauphase nicht betrachtet worden ist. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens soll durch die Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen und der Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr vermieden werden (Ziffern 5.1.1, 5.2, 5.3). Inwieweit der Antragstellerin das Verhältnis zwischen der artenschutzrechtlichen Prüfung und dem Umweltbericht unklar ist, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Umweltbericht ist klar erkennbar, dass die Erkenntnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung darin eingearbeitet worden sind. Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nicht zu beanstanden. Die Geländebegehungen erfolgten im Zuge der Erstellung des Gutachtens. Die Antragstellerin stellt den Rückgriff auf die Daten hinsichtlich des Bestands an Brutvögelarten (in Bezug auf das gesamte Landesgebiet) von Knief et al (2010) nicht substanziiert infrage. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich hieraus eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ergeben soll. 2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. a) Hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Antragstellerin liegt kein Abwägungsausfall vor. Unter Ziffer 3 der Planbegründung (S. 37 der Planbegründung) werden zunächst die Ergebnisse des Lärmgutachtens festgestellt, wonach sich die Immissionen im Bereich der Travemünder Landstraße tags um 1,8 dB(A) und nachts um 0,8 dB(A) erhöhen, wenn alle Bewohner die Travemünder Landstraße in Richtung Niendorf nutzen und tags um 1,0 dB(A) und nachts um 0,4 dB(A) erhöhen, wenn nur 50 % der Anwohner die Straße in dieser Richtung befahren. Für die Immissionsorte lasse sich eine Schutzbedürftigkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet ableiten. Zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sei im Regelfall auf die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete nach der DIN 18005-1 abzustellen. Soweit ergänzend die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags, bzw. 45 dB(A) in der Nacht in Bezug genommen würden, sei Folgendes festzustellen: Die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet würden bereits im Prognose-Nullfall tags und auch nachts überschritten. Im Prognose-Planfall mit planinduziertem Mehrverkehr aus dem Plangebiet würden die Überschreitungen der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (in geringem Maße) erhöht. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht würden im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall eingehalten. Die auf diesen Grundlagen getroffene Abwägungsentscheidung ist unter Ziffer 1.1.4 (S. 5-9 der Planbegründung) dokumentiert. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Bebauungsplan trotz der Zunahme des Verkehrslärms zu beschließen, weil sie die Erhöhung der Immissionen als vertretbar einstuft, führt zu keiner Abwägungsdisproportionalität. Dabei hat die Antragsgegnerin – wie bereits erörtert – ihrer Abwägung bezüglich der Pegelerhöhung zutreffend die niedrigeren Werte in Höhe von 1,0 dB(A) (tags) und 0,4 dB(A) (nachts) zugrunde gelegt. Zu der Frage, inwieweit die Werte der DIN 18005-1 zu berücksichtigen sind, hat der Senat im Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 MR 10/17) Folgendes ausgeführt: „Als unzumutbar sind Immissionen regelmäßig dann einzustufen, wenn sie den Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen. Für die Beantwortung der Frage, wann Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, bieten beispielsweise die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, Rn. 10, juris). Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind (OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 2 B 1354/13.NE –, Rn. 49, juris).“ (BA, S.7 f.) Diese Ausführungen erachtet der Senat weiterhin als zutreffend. Vorliegend ist weder der kritische Wert von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht noch der für Wohnnutzung in der Regel maßgebliche Wert für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts überschritten. Darüber hinaus würde auch die Überschreitung letzterer (Orientierungs-)Werte nicht zwangsläufig einen Abwägungsfehler begründen. Dasselbe gilt für die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) festgelegten Grenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Die 16. BImSchV findet zwar keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gilt, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch die TA-Lärm im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung und deren gerichtliche Überprüfung kann auch Nr. 7.4 TA-Lärm dienen, die u. a. bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden sollen, soweit die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Orientierungshilfe bedeutet in diesem Fall, dass von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden darf. Eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs überschritten würden, desto gewichtiger müssten allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und um so mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, juris Rn. 5 ff.). Vor dem Hintergrund der konkreten Planungssituation liegt kein Abwägungsfehler vor. Die lediglich geringfügige Erhöhung der Verkehrslärmbelastung in Höhe von 1,0 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts ist in Anbetracht der planungsunbeeinflussten Situation nicht unzumutbar. Das Grundstück der Antragstellerin ist aufgrund seiner Belegenheit an der Travemünder Landstraße, die „historisch“ die Verbindung zum Ortszentrum von Niendorf darstellt, einer Vorbelastung ausgesetzt, die nicht auf die im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Nutzungen zurückzuführen ist. Diese Vorbelastung hat Auswirkungen auf den von der Antragstellerin zu beanspruchenden Lärmschutz. Ein Anspruch darauf, dass die Lärmbelastung nur im Umfang der Vorbelastung fortbesteht, wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn dafür aus besonderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin anzuerkennen wäre. Eine tatsächliche oder (planungs-)rechtliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation ist nicht ersichtlich. Die Schutzwürdigkeit ihrer Belange ist darauf beschränkt, dass keine für das bisherige Wohngebiet an der Travemünder Landstraße unverträgliche Nutzung entsteht. Vor diesem Hintergrund war es nicht abwägungsfehlerhaft, die Belange der Antragstellerin zurückzustellen und dem Belang des Bedarfs an finanzierbarem Wohnraum den Vorzug zu geben (vgl. hierzu S. 7 ff. der Planbegründung). b) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte bereits zuvor vorgenommene und auf ihrem Ökokonto verbuchte Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt ergänzend, dass die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach Satz 4 können anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt es ferner, dass Ausgleichsmaßnahmen schon vor dem Eingriff durchgeführt werden. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für das bauplanungsrechtliche „Ökokonto“, auf dem die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen gewissermaßen „anspart“, um diese mit künftigen, oft noch unbekannten planbedingten Eingriffe gewissermaßen verrechnen zu können. Die Gemeinde soll damit die Möglichkeit erhalten, im Vorgriff auf spätere Festsetzungen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann den mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eingriffen zuzuordnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/6392, S. 64) (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13 –, juris Rn. 68). Das Vorgehen der Antragsgegnerin, zum Ausgleich der von ihr ermittelten und bewerteten Eingriffe in Natur und Landschaft die im Umweltbericht genannten, bereits zuvor durchgeführten und auf den Ökokonten „Redingsdorfer Au 2“ (ÖK 046-02) und „Gömnitzer Berg 2“ (ÖK 056-02) verbuchten Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen, ist danach zulässig. Die erforderliche rechtliche Absicherung hat die Antragsgegnerin durch nachträgliche Vorlage der im zweiten ergänzende Verfahren geschlossenen Verträge über den Erwerb der Ökopunkte nachgewiesen. c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Auswahl des Plangebiets sei fehlerhaft, weil sie zu einer Zersiedelung am Ortsrand führe und besser geeignete Flächen vorhanden seien, ist darin kein Abwägungsfehler zu erkennen. Zunächst fällt die Auswahl geeigneter Flächen grundsätzlich unter die Planungshoheit der Gemeinde. Außerdem sind alternative Standorte von der Antragsgegnerin geprüft worden. Sie hat sich ausweislich der Planbegründung mit der Thematik der Flächenauswahl auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass die Versuche, die von der Antragstellerin bevorzugten Flächen zwischen der B 76 und der Travemünder Landstraße zu erwerben, erfolglos waren. Zudem lägen weitere Potenzialflächen ebenfalls am Ortsrand (Ziffer 1.1.4 der Begründung). Dass derartige Flächen regelmäßig angekauft werden könnten, ist eine bloße Behauptung der Antragstellerin. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Wohngrundstücks … … im Ortsteil … der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67 ist das Grundstück ca. 240 m entfernt. Das ca. 6,3 ha große Plangebiet liegt ebenfalls im Ortsteil Niendorf am nordöstlichen Rand des Gemeindegebiets. Es liegt südlich der Brodtener Straße/Pfingstbusch (Kreisstraße 1) und östlich der Travemünder Landstraße und der Bäderrandstraße (Bundesstraße 76/ B 76). Im Süden grenzt es an ein Waldstück. Ca. 500 m nördlich des Plangebiets liegt das Natura 2000-Gebiet „Ostseeküste am Brodtener Ufer“ (FFH- und Vogelschutzgebiet, DE-1931-301). Im Osten grenzt es an das Landschaftsschutzgebiet „Brodtener Winkel“. Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 67 setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger Bebauung (im Gebiet WA1 mit maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus) fest; die Straßenerschließung des Baugebiets soll an die Travemünder Landstraße angebunden werden. Diese stellt in ihrem nordwestlichen Verlauf die kürzeste Verbindung zum Ortskern von Niendorf dar. Im südlichen Verlauf mündet die Travemünder Landstraße nach ca. 100 m in die B 76 ein. Über diese kann der Ortskern von Niendorf ebenfalls erreicht werden. Die überbaubare Grundstücksfläche unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand teilweise um 5 m. Hierzu ist der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Zulassung in Aussicht gestellt worden. Innerhalb der fernstraßenrechtlichen Anbauverbotszone an der B 76 sind zwei Flächen für die Errichtung von Regenrückhaltebecken festgesetzt. Der Antragsgegnerin ist auch hierzu die Zulassung einer Ausnahme in Aussicht gestellt worden. Der im Plangebiet vorhandene Knick muss an zwei Stellen auf einer Länge von insgesamt ca. 35 m gerodet werden. Hierzu ist der Antragsgegnerin ebenfalls die Zulassung einer Ausnahme in Aussicht gestellt worden. Das Planaufstellungsverfahren nahm den folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 12. Juni 2014 beschloss der Ausschuss für Planung und Bauwesen (Bauausschuss) der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 für ein Gebiet am östlichen Ortsrand von Niendorf, westlich der Bundesstraße B 76, südlich der Kreisstraße K 1 bzw. der Straße „Brodtener Straße“ in Niendorf/Ostsee. Der Planentwurf wurde anschließend im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vom 29. Januar 2015 bis zum 2. März 2015 und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB a. F. vom 29. Februar 2016 bis zum 1. April 2016 ausgelegt. Gegenstand der Auslegung war u. a. ein Gutachten des Ingenieurbüros für Schallschutz (ibs) vom 13. Juni 2014, das sich mit den Auswirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet befasst. In ihrer Sitzung am 29. September 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Erörterung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (A) und dem Text (B) als Satzung und billigte die Begründung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 9. Dezember 2016 in den Lübecker Nachrichten. Der Flächennutzungsplan – 65. Änderung – wurde von der Antragsgegnerin am 28. Juni 2016 beschlossen; darin sind die Flächen am östlichen Ortsrand von Niendorf westlich der B 76, südlich der Kreisstraße K1 (Brodtener Straße) als „Wohnbauflächen“ (W) und als Verkehrsflächen bzw. als Fläche für ein Regenrückhaltebecken dargestellt worden. Die Antragstellerin hat bereits am 4. August 2017 einen Normenkontrollantrag, der den Bebauungsplan Nr. 67 zum Gegenstand hat, gestellt (1 KN 18/17). Zugleich hat sie einen Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 der Antragsgegnerin gestellt, der in einem Abstand von ca. 540 m nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin ein „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ (SO I) zur Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes und eines Backshops festsetzt, ferner öffentliche Verkehrs- und Parkflächen sowie Grünflächen. Am 20. Dezember 2017 hat die Antragstellerin zudem um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Eilanträge wurden zunächst mit Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 (1 MR 10/17) abgelehnt. Der Senat hat die Normenkontrollanträge mit Urteil vom 6. Juni 2019 abgelehnt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 5. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) das Urteil des Senats aufgehoben, soweit der Normenkontrollantrag zum Az. 1 KN 18/17 gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan (Nr. 67) abgelehnt worden ist und hat die Sache insoweit zurückverwiesen. Im Übrigen (6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20) hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin seinen Beschluss vom 1. Februar 2018 (1 MR 10/17) geändert und den streitgegenständlichen Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, die nicht lediglich die Straßenverkehrsimmissionen auf das Plangebiet untersucht, sondern sich auch mit den verkehrslärmbezogenen Auswirkungen des planinduzierten Neuverkehrs außerhalb des Plangebiets – im Speziellen auf dem Grundstück der Antragstellerin – befasst. Die Schalltechnische Untersuchung des … … ist unter dem 26. März 2021 (im Folgenden: Lärmgutachten) erstellt worden. Der im Hinblick auf das Lärmgutachten aktualisierte Planentwurf lag in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis zum 10. Juni 2022 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Eine Einsichtnahme war jeweils montags, dienstags, donnerstags und freitags möglich. Wegen des Inhalts der Auslegungsbekanntmachung wird auf den bei den Beiakten befindlichen Auszug aus den Lübecker Nachrichten vom 30. April 2022 Bezug genommen. In Ihrer Sitzung vom 29. März 2022 hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 29. September 2016 auf. In ihrer Sitzung am 30. Juni 2022 beschloss sie nach Erörterung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut als Satzung und billigte die Begründung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 11. Oktober 2022 in den Lübecker Nachrichten. Im Mai 2023 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die für den Eingriff in den Naturhaushalt erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig sichergestellt waren, da die in Aussicht gestellten Ökopunkte nicht erworben worden waren. In ihrer Sitzung am 28. September 2023 (2. Sitzung der 20. gewählten Gemeindevertretung der Gemeinde Timmendorfer Strand) hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2022 auf und beschloss den streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut als Satzung und billigte die geänderte Begründung. Eine erneute Auslegung bzw. eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war dem Beschluss nicht vorangegangen. Insoweit erfolgte die Abwägung auf Grundlage der bei dem letzten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 30. Mai 2024 in den Lübecker Nachrichten. In der Bekanntmachung heißt es u. a.: „Dieser Beschluss wird hiermit, gem. § 10 Abs. 3 BauGB, ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit Beginn des 31. Mai 2024 in Kraft.“ Am 8. September 2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Laut der Planbegründung wurden von den insgesamt 43 Baugrundstücken bereits 38 Grundstücke mit fertiggestellten Wohnhäusern bebaut. Nur fünf Grundstücke sind danach noch unbebaut. Auf den unbebauten Grundstücken Kornblumenweg 42 und 43 sind Mehrfamilienhäuser geplant (Ziffer 1.1.2 der Begründung). Nach Auskunft der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2024 hat die untere Bauaufsicht mittlerweile Baugenehmigungen hinsichtlich der freien Grundstücke am Kornblumenweg erteilt, aufgrund derer bereits Bauarbeiten begonnen hätten. Der Vertreter der Antragstellerin hat hierauf entgegnet, dass bislang nur die Baugruben ausgehoben worden seien. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin geltend, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie aufgrund abwägungserheblicher Lärmschutzbelange antragsbefugt. Die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms sei – insbesondere kumuliert mit der aufgrund der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zu erwartenden Lärmzunahme – in Anbetracht der Vorbelastung ihres Grundstücks nicht lediglich unterhalb der Bagatellschwelle. Die parallele Aufstellung der beiden Pläne führe zu einer „zangenartigen“ Umfassung ihres Grundstücks, bei der die jeweilige Verkehrszunahme wechselseitig hätte berücksichtigt werden müssen. Dem Antrag liege ein Rechtschutzbedürfnis zugrunde. Sie könne weiterhin eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erlangen. Die Antragsgegnerin könne den Plan im Fall eines erfolgreichen Normenkontrollantrags durch Festsetzungen zum Lärmschutz ergänzen. Der Antrag sei auch begründet. Der am 28. September 2023 gefasste Satzungsbeschluss sei bereits aus formalen Gründen nichtig. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine den Regelungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin genügende Ladung der Mitglieder erfolgt sei. Die Ladung habe schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Beschlussvorschläge müssten zur Verfügung gestellt werden. Eine Heilung des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Ladung sei nicht möglich gewesen, da nicht alle Mitglieder anwesend gewesen seien. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Fassung der Geschäftsordnung in der Fassung des 3. Nachtrags vom 22. Dezember 2021 finde keine Anwendung, weil sie aus der vorangegangenen (19.) Wahlperiode herrühre. Geschäftsordnungen, die von demokratisch gewählten Vertretungskörperschaften zur Regelung ihrer internen Verfahrensabläufe beschlossen werden, seien aber immer nur für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gültig. Für die 20. Wahlperiode der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin habe die Antragsgegnerin keine Geschäftsordnung vorgelegt. Darüber hinaus sei die Ladung zu der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2023 auch bei Anwendung der alten Geschäftsordnung fehlerhaft und unwirksam. Ein Beschlussvorschlag für den Bebauungsplan Nr. 67 sei der Ladung nicht beigefügt gewesen. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil Beschlussvorschläge für Satzungen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 der Geschäftsordnung nicht zu verwechseln seien mit „Sitzungsvorlagen und sonstigen Unterlagen“, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung eine Bereitstellung im Ratsinformationssystem „more-rubin“ genügen möge. Es bleibe gänzlich im Unklaren, über welchen Satzungstext die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2023 Beschluss gefasst haben könnte. Auch aus der Bekanntmachung sei dies nicht ersichtlich. Die erst acht Monate später erfolgte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei fehlerhaft gewesen. Die Inkrafttretensregelung verstoße gegen Denkgesetze, weil bei der Herstellung des Bekanntmachungstexts am 22. Mai 2024 nicht absehbar gewesen sei, wann eine Bekanntmachung erfolgen würde. Sie sei zudem widersprüchlich, weil der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung, die am 30. Mai 2024 erfolgt sei, habe in Kraft treten sollen, der Text indes den 31. Mai 2024 als Datum des Inkrafttretens nenne. Die Auslegung des Planentwurfs sei fehlerhaft gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es erforderlich, dass die Auslegung an allen Wochentagen erfolge. Daran fehle es bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des Planentwurfs, weil die Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin nur an vier von fünf Wochentagen geöffnet und mittwochs geschlossen gewesen sei. Außerdem sei fraglich, welche Fassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin gegolten habe. Die Fassung vom 27. Juni 2018 sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nichtig, sodass nach Aktenlage Bekanntmachungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung, Bekanntmachungen zur Sitzung der Gemeindevertretung am 28. September 2023 oder auch die Bekanntmachung in den Lübecker Nachrichten vom 30. Mai 2024 ebenfalls nichtig seien. Um wirksam zu sein, müsse eine Hauptsatzung in der Präambel die jeweilige Rechtsgrundlage absatz- und satzgenau zitieren, also namentlich § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nennen. Es sei keine förmliche Umweltprüfung vorgenommen worden. Es fehle daher in den öffentlich ausgelegten Unterlagen ein gesonderter Umweltbericht. Ein gesonderter Umweltbericht sei aber nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlich. Das Fehlen eines gesonderten Umweltberichts führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Das Plangebiet grenze unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „Brodtener Winkel“ und das Natura 2000-Gebiet „Ostseeküste am Brodtener Ufer“ sei nur 500 m entfernt. Im Umweltbericht werde nicht geprüft, ob die Planung letzteres erheblich beeinträchtigen könne. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich gewesen sei. Die Darstellung des Umweltberichts sei mangelhaft. Das Tabellenfeld „Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben“ bleibe ohne erkennbaren Grund leer. Es werde ohne die Angabe einer Seitenzahl auf „Lutz 2015“ verwiesen. Der Verweis gehe ins Leere, weil der Umweltbericht kein Literaturverzeichnis enthalte und auch der Fachbeitrag ein Werk von „Lutz 2015“ nicht nenne. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung fehle im Umweltbericht. Es fehle an einer Begründung für die Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB. Die Auswahl des Plangebiets, das außerhalb der Siedlungsstruktur liege, sei fehlerhaft und führe zu einer Zersiedelung des Außenbereichs. Es hätten zunächst die südlich ihres Grundstücks gelegenen Potenzialflächen überplant werden müssen. Dass diese nicht zum Verkauf stünden, habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Die Auswahl der Fläche sei abwägungsfehlerhaft. Der Bebauungsplan sei nicht vollzugsfähig. Durch seinen Vollzug würden Knicks – mithin gesetzlich geschützte Biotope – zerstört, was schon auf Planungsebene zwingend zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Ausmaßes der Knickrodung enthalte die Planbegründung widersprüchliche Angaben. Es fehle zudem an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Neuanpflanzung eines Knicks im Ortsteil Hemmelsdorf. Hinsichtlich des Knickdurchbruchs in Richtung Wald sei eine forstrechtliche Genehmigung erforderlich, da der Knick gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWaldG als Wald gelte. Die artenschutzfachliche Prüfung sei auf Grundlage veralteter Daten erfolgt. Ob diese Daten noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, sei nicht geprüft worden. Wie sich die Planung auf die Fauna auswirke, ergebe sich nicht aus dem Umweltbericht. Beeinträchtigungen während der Bauphase seien pauschal und ohne nähere Begründung ausgeschlossen worden. In welchem Verhältnis die artenschutzfachliche Betrachtung und der Umweltbericht zueinander ständen, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der streng geschützten Fledermäuse sei lediglich eine Potenzialanalyse durchgeführt worden, was ohne nähere Begründung in dem Umweltbericht unzulässig sei. Die kumulative Wirkung der Bebauungspläne Nr. 67 und Nr. 20 (6. Änderung) sei nicht im Umweltbericht behandelt worden. Die Festsetzung der Flächen für Regenrückhaltebecken verstoße gegen das Anbauerbot aus § 9 Abs. 1 FStrG. Eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die strengen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die zeitgleiche Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zu einer „zangenartigen“ Umfassung ihres Grundstücks, die eine nachhaltige Erhöhung des Verkehrsaufkommens nach sich ziehe, führe. Zusammengerechnet sei eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der B 76 führe zu einer höheren Lärmbelastung. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h gebe es auf dem maßgeblichen Abschnitt der B 76 entgegen der Annahme in dem Lärmgutachten nicht. Auch eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) könne abwägungsrelevant sein. Die erhebliche Lärmvorbelastung habe sich der Antragsgegnerin aufdrängen müssen, da sie für das Plangebiet davon ausgegangen sei, dass die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich sei. Das im ergänzenden Verfahren eingeholte Lärmgutachten widerspreche den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwende schon nicht die gleiche Terminologie. Es gehe für den Prognose-Nullfall von falschen Lärmwerten aus. Außerdem gehe es im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht von nur 823 statt 930 zusätzlichen Kraftfahrzeugen pro Tag aus. Der Prognose-Planfall sei aufgrund der falschen Ausgangswerte ebenfalls falsch. Hinzu komme, dass der Prognose-Planfall im Quell- und Zielverkehr ohne jede nachvollziehbare Erläuterung um 50 % reduziert werde. Das Gutachten sei methodisch fehlerhaft. Ein DTV von 1.990 Kraftfahrzeugen führe nach den RLS 90 zu einer Verkehrslärmbelastung für die Tagzeit (6-22 Uhr) von 61,7 dB(A) und von 51,4 dB(A) für die Nachtzeit. Mit dem Verkehrsmengenzuwachs von 823 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden (1.990 + 823 = 2.813) ergebe sich nach den RLS 90 eine Verkehrslärmbelastung von 63,4 dB(A) für die Tagzeit und von 53,1 dB(A) für die Nachtzeit. Bei einer Reduzierung des Zuwachses auf 50 % ergebe sich nach den RLS 90 eine Verkehrslärmbelastung von 62,7 dB(A) für die Tagzeit und von 52,5 dB(A) für die Nachtzeit. Die im Lärmgutachten angenommenen Werte seien nicht nachvollziehbar. Zum Nachweis ihrer eigenen Ergebnisse legt die Antragstellerin Screenshots einer Berechnung mit dem Online-dB-Rechner von Reimer Paulsen (https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/rechner/lang_dtv.html) – was anhand der Eingabemaske zu erkennen und auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht von der Antragstellerin bestritten worden ist – vor. Die Nutzung ist mit dem folgenden Hinweis versehen: „Die Geräuschbelastung wird heute in der Regel durch Berechnung ermittelt. Für den Straßenverkehrslärm gibt es dazu u. a. die RLS-90 (Richtlinien für den Schallschutz an Straßen). Das Berechnungsverfahren ist sehr aufwendig, da die Schallausbreitung durch eine Reihe von verschiedenen Parametern beeinflusst wird. Für lange, gerade Fahrstreifen gibt es ein vereinfachtes Rechenverfahren, das Ihnen für Übersichtszwecke Anhaltswerte liefert.“ (https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=120) Weiter macht die Antragstellerin geltend, es werde unzutreffend davon ausgegangen, dass ihr Grundstück in einem Dorf- und Mischgebiet liege, obwohl es tatsächlich in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Dass sich die Antragsgegnerin nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass ihr Grundstück im Bebauungsplan Nr. 23 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, begründe einen Abwägungsausfall. Der Bebauungsplan Nr. 23 der Antragsgegnerin sei bislang nicht aktenkundig geworden. Der erforderliche Eingriffsausgleich sei nicht erbracht worden. Es sei nicht dargelegt worden, dass die ausgewählte Ausgleichsfläche überhaupt aufwertungsfähig gewesen sei. Auch sei nicht aktenkundig, dass die Ausgleichsmaßnahme durch eine vertragliche Vereinbarung abgesichert worden sei. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. festzustellen, dass der am 30. Juni 2022 gefasste Satzungsbeschluss, gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 „Brodtener Straße“ im qualifizierten Verfahren für ein Neubaugebiet am östlichen Ortsrand von Niendorf/Ostsee, östlich der Bundesstraße 76, südlich der Kreisstraße 1 bzw. der Straße „Brodtener Straße“ nichtig ist und 2. festzustellen, dass der am 28. September 2023 gefasste Satzungsbeschluss, gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 „Brodtener Straße“ im qualifizierten Verfahren für ein Neubaugebiet am östlichen Ortsrand von Niendorf/Ostsee, östlich der Bundesstraße 76, südlich der Kreisstraße 1 bzw. der Straße „Brodtener Straße“ nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie macht geltend, die Anträge seien unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Bebauungsplan, sondern gegen einen Satzungsbeschluss richten würden. Gegenstand eines Bebauungsplans könne eine Satzung oder eine andere Rechtsnorm sein. Die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses sei eine rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Satzung. Die Wirksamkeit eines Satzungsbeschlusses könne aber nicht isoliert zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden. Es sei anzunehmen, dass dieser anwaltlich formulierte Antrag entsprechend seinem Wortlaut verstanden werden solle. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe im Verfahren 1 KN 18/17 einen gegen den Bebauungsplan Nr. 67 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt, der anders formuliert sei. Wenn der Normenkontrollantrag so zu verstehen sei, dass er sich gegen den Bebauungsplan Nr. 67 richte, sei er ebenfalls unzulässig, und zwar wegen anderweitiger Rechtshängigkeit. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 67 sei bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 1 KN 18/17 anhängigen Normenkontrollverfahrens. Dieses Normenkontrollverfahren beziehe sich nicht nur auf den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung. Vielmehr ergebe sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. April 2023, dass sie den Bebauungsplan in der Fassung, die er durch den Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2022 erhalten habe, zum Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 1 KN 18/17 anhängigen Normenkontrollantrags gemacht habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung sei ordnungsgemäß. Die schriftliche Ladung im Sinne der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung erfolge per E-Mail. Die Sitzungsunterlagen, einschließlich der Beschlussvorschläge, müssten den einzelnen Mitgliedern nicht individuell übermittelt werden. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung sei zu entnehmen, dass die Unterlagen durch elektronische Bereitstellung im Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen seien. Auch aus § 14 Abs. 4 Satz 3 ergebe sich nichts anderes. Diese Regelung schreibe nur vor, dass Unterlagen zur Verfügung zu stellen seien. Sie regele aber nicht, in welcher Weise das zu geschehen habe. Die Bekanntmachung enthalte weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch einen Widerspruch. Selbst wenn eine Bekanntmachung des Inkrafttretens einer Norm in der Weise unklar wäre, dass zwei verschiedene Zeitpunkte des Inkrafttretens gemeint sein könnten, hätte das nicht die Konsequenz, dass die Norm überhaupt nicht in Kraft trete. Eine solche unklare Bekanntmachung hätte nur die Konsequenz, dass die Norm nicht zum früheren, sondern erst zum späteren der beiden in Betracht kommenden Zeitpunkte in Kraft trete. Die Hauptsatzungen würden nicht gegen das Zitiergebot verstoßen. Die Angabe von § 4 GO sei konkret genug. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Zitiergebot annähme, wären die Bekanntmachungen entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuchs in der Weise erfolgt, die „ortsüblich“ sei. Die Ortsüblichkeit ergebe sich daraus, dass die Bekanntmachungen regelmäßig in der Weise erfolgt seien, wie es in der Hauptsatzung (insoweit in den verschiedenen Fassungen übereinstimmend) vorgesehen gewesen sei. Diese Ortsüblichkeit könne unabhängig von der Wirksamkeit der Hauptsatzungen festgestellt werden. Aus dem BauGB ergebe sich keineswegs, dass die Ortsüblichkeit durch eine kommunale Rechtsnorm verbindlich und wirksam festgeschrieben werden müsse. Die Auslegung sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere müsse sie nicht zwingend an fünf Tagen pro Woche stattfinden. Im Übrigen führe die obligatorische (und auch hier durchgeführte) Bereitstellung der ausgelegten Unterlagen im Internet dazu, dass die Anzahl der Stunden, an denen die Unterlagen in den Räumen der Gemeinde eingesehen werden können, an Bedeutung verliere und die diesbezügliche Rechtsprechung nicht mehr maßgeblich sei. Der Umweltbericht fehle keineswegs. Er finde sich als selbstständiger Abschnitt 7 in der Begründung des Bebauungsplans. Es sei nicht ersichtlich, was die Antragstellerin hier vermisse und beanstanden wolle. Die Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet bezögen sich auf marine Lebensräume und Küstenbiotope. Die Entfernung von mehr als 500 m zum Plangebiet sei groß genug, um eine weitere Betrachtung möglicher Auswirkungen entbehrlich zu machen. Die Einwände gegen die Vollzugsfähigkeit der Pläne seien unbegründet. Beide Pläne seien bereits weitgehend vollzogen. Über die Inaussichtstellung einer Zulassung zur Unterschreitung des Waldabstandes sowie einer Ausnahme vom Knickrodungsverbot lägen Bescheide des Kreises Ostholstein vor; entsprechendes gelte für die Errichtung eines Regenwasserrückhaltebeckens innerhalb der Anbauverbotszone. Ein Knickabschnitt habe erhalten und der Ausgleichsbedarf entsprechend reduziert werden können. Der Knick werde durch einen Forstweg vom Wald getrennt und grenze damit nicht unmittelbar an den Waldbestand an. Bedenken gegen die Verwendung vorliegender, bereits erhobener Daten zum Artenschutz bestünden nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. Juni 2020 keine Feststellungen zur Immissionsbelastung und zur Verkehrsfrequenz getroffen. Es habe seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde gelegt, die der Senat als richtig unterstellt habe. Daraus ergäben sich keine tatsächlichen Feststellungen. Die Behauptung eines Abwägungsausfalls könne nicht auf den Inhalt der schalltechnischen Untersuchung gestützt werden. Die Abwägung sei nicht vom Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, sondern von der Antragsgegnerin vorgenommen worden. Im Übrigen beruhe die schalltechnische Untersuchung nicht auf der Annahme, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem Dorf- oder Mischgebiet liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen – auch in dem Eilverfahren zum Az. 1 MR 10/17 und in dem weiteren Normenkontrollverfahren zum Az. 1 KN 18/17 – und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B und Beiakten A – F zu dem Verfahren 1 KN 18/17) Bezug genommen.