Urteil
8 S 1594/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1009.8S1594.23.00
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Leitsätze
Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.(Rn.109)
Tenor
Der Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" der Gemeinde Göggingen vom 23. November 2022 sowie die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.(Rn.109) Der Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" der Gemeinde Göggingen vom 23. November 2022 sowie die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" vom 23.11.2022 ist zulässig und begründet. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem Verfahrensfehler sowie verschiedenen materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. Der Normenkontrollantrag gegen die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls zulässig und begründet. I. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und am 11.10.2023 fristgerecht (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" vom 23.11.2022 und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften sind auch sonst zulässig. Der Antragsteller ist hinsichtlich beider Satzungen antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.), ihm kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (2.). 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8, vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141, juris Rn. 23 m.w.N., und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137, juris Rn. 9). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bereits eine solche unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition macht der Antragsteller im Anschluss an seine Einwendungen im Planaufstellungsverfahren vom 05.02.2021 und vom 24.10.2022 geltend, wenn er darauf verweist, dass die der Erschließung dienende öffentliche "Straße A" über sein Grundstück Flst. Nr. xx verlaufen solle und das vorgesehene Baufenster eine vernünftige Bebauung mit einem Wohnhaus nicht mehr zulasse. Denn damit macht er deutlich, sich durch diese planerischen Festsetzungen für sein Grundstück beschwert zu fühlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142, juris Rn. 5). b) Hinsichtlich der örtlichen Bauvorschriften hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sehe sich dadurch beschwert, dass nach der Festsetzung Nr. 2.5.4 nicht klar sei, welchen Bodenabstand Zäune einzuhalten hätten, nachdem die angegebenen "10 m" offensichtlich ein Redaktionsversehen seien. Ungeachtet der Frage, ob dies im Hinblick auf eine mögliche Auslegung tatsächlich zu einer Unbestimmtheit der Festsetzung führte, macht er damit jedenfalls geltend, sich durch eine möglicherweise unbestimmte bauordnungsrechtliche Festsetzung für sein Grundstück beschwert zu fühlen, so dass auch insoweit - noch - eine Antragsbefugnis anzuerkennen ist. 2. Es besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, kann es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil dann der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, BRS 87 Nr. 190, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, DÖV 2018, 340, juris Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde im Hinblick auf ein noch laufendes Umlegungsverfahren noch nicht mit der Verwirklichung des Plans begonnen. Dies wird durch ein aktuelles Luftbild vom Plangebiet aus dem Geografischen Informationssystem Entwicklung in der Landwirtschaft (GISELa) bestätigt. II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin den für die Planung sprechenden Belang, Wohnraum zu schaffen, nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat (vgl. II. 1. b) gg)). Darüber hinaus ist der Bebauungsplan aufgrund eines naturschutzrechtlichen Vollzugshindernisses städtebaulich nicht erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB; II. 2. a) bb)). Schließlich liegen mehrere Festsetzungsfehler vor (vgl. II. 2. d)). Die örtlichen Bauvorschriften sind bereits deshalb unwirksam, weil die aufgeführten Fehler des Bebauungsplans zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (vgl. II. 3. a)) und damit die insbesondere für weitgehend unbebaute Flächen erlassenen örtlichen Bauvorschriften gegenstandslos sind (II. 3. b)). 1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungs- und Bewertungsfehlers. Beachtliche formelle Fehler der örtlichen Bauvorschriften liegen hingegen nicht vor. a) Weder der Bebauungsplan noch die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften leiden an jedenfalls beachtlichen Verfahrensfehlern. Ein Verkündungsmangel liegt jeweils nicht vor. Ob - wie der Antragsteller geltend macht - gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßen worden sein könnte, mag dahinstehen. aa) Ein auf der fehlenden Darstellung des Grundstücks Flst. Nr. xx5 in der Schlussbekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 01.12.2022 beruhender Verkündungsmangel liegt nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Für als Satzungen beschlossene Bebauungspläne bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 BauGB, dass bei diesen nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist; im Übrigen genügt es nach § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (sog. Ersatzverkündung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, ZfBR 2010, 581, juris Rn. 13, und vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567, juris Rn. 10). Anders als die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, der eine Anstoßfunktion zukommt, hat die Schlussbekanntmachung lediglich eine Hinweisfunktion. Sie muss sich demnach auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen und hierzu mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, BauR 2001, 71, juris Rn. 4). Ein Verkündungsmangel liegt danach nicht darin, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 01.12.2022 die Fläche der "Ersatzmaßnahme E1" nicht dargestellt ist. Denn weder die Nr. 1.12 des Textteils noch die Anlage 2 über die Ersatzmaßnahme E1 führen zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. (1) Unter Nr. 1.12 "Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE-Flächen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)" bestimmt der Textteil zum Bebauungsplan: "Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§§ 9 Abs. 1a und 135a Abs. 2 BauGB) Die im Lageplan als öffentliche Grünflächen (Festsetzungen Ziff. 1.11.1, 1.11.3 und 1.11.4) sowie die in Anlage 2 dargestellten externen Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen." Die Ersatzmaßnahme E1 wird unter Nr. 1.12.3 konkretisiert. Die Anlage 2 ist ein "Lageplan zur Ersatzmaßnahme E1 Außerhalb des Plangebiets", der das Grundstück Flst. Nr. xx5 in pinker Schraffur darstellt und in einem Textfenster die detaillierten Ausführungen zur "Entwicklung magere Flachlandmähwiese und Anpflanzung Streuobstwiese" aus der Nr. 1.12.3 wiederholt. In der Planbegründung wird hierzu ausgeführt: "Als Ausgleich der Streuobstbestände und der mageren Flachlandmähwiese im Plangebiet ist eine Ersatzmaßnahme E1 "Entwicklung magere Flachlandmähwiese und Anpflanzung Streuobstwiese" festgesetzt. Dabei müssen im Bereich der Teilfläche des Flst. xx5 der Flur 0 der Gemarkung Göggingen die bestehende im Zusammenhang intensiv genutzte Grünlandfläche von ca. 12.800m² extensiviert und als Magerwiese entwickelt werden" (a.a.O., S. 18). (2) Hierdurch wird indes der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht um das Grundstück Flst. Nr. xx5 erweitert. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann zwar bei naturschutzrechtlichen Eingriffen ein Ausgleich durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Dies kann sowohl im sonstigen Geltungsbereich des (Eingriffs-)Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan ("Ausgleichbebauungsplan") erfolgen. Ausgehend davon wird unter der Nr. 1.12 i. V. m. Anlage 2 jedoch ersichtlich keine Festsetzung i. S. dieser Vorschrift getroffen, auch wenn verschiedentlich von einer solchen die Rede ist. Denn die Bezeichnung der Anlage 2 spricht ausdrücklich von einer Maßnahme "außerhalb des Plangebietes". Festsetzungen können jedoch nicht wirksam für Grundstücke getroffen werden, die außerhalb des Plangebiets liegen. Auch dem Plan selbst lässt sich nicht entnehmen, dass das Grundstück Flst. Nr. xx5 ein Teil ("Exklave") des Plangebiets sein sollte. So fehlen das hierfür erforderliche Planzeichen Nr. 15.13. PlanZV () sowie die Planzeichen nach Nr. 13.1. PlanZV für die Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Auch die Planbegründung bestätigt ausdrücklich, dass es sich bei dem Grundstück Flst. Nr. xx5 nicht um einen Teil des Plangebiets handeln sollte (vgl. a.a.O, S. 21: "Bezüglich der entfallenden FFH-Mähwiese und dem Teilverlust der Streuobstbestände ist eine externe Ersatzmaßnahme E1, bzw. Ausgleichsfläche a u ß e r h a l b des Gebiets vorgesehen", Hervorhebung nur hier). bb) Ein Verkündungsmangel des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht daraus, dass unter der Nr. 1.15.1 der textlichen Festsetzungen auf die nicht ohne weiteres zugängliche DIN-Vorschrift 18 920 Bezug genommen wird. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen so verkündet werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 38). Unter Nr. 1.15.1 Satz 3 wird zwar darauf hingewiesen, dass "während der Bauzeit […] die Regelungen der DIN 18 920 zu beachten" sind. Die Kenntnis der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ist indes nicht erforderlich, um Inhalt und Reichweite der festgesetzten und allein festsetzungsfähigen Pflanzbindung aus Nr. 1.15.1 Satz 1 zu erfassen, weshalb die DIN-Vorschrift nicht zur Einsicht bereitzuhalten und folglich hierauf auch nicht hinzuweisen war. cc) Ebenso wenig leiden die örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich der Regelung Nr. 2.6 an einem Verkündungsmangel. Diese Bestimmung enthält Vorgaben für Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser (Regenrückhaltung) und verweist im vorletzten Satz auf mehrere DIN-Vorschriften: "Bei der Speicherung und Verwendung als Brauchwasser sind die Vorschriften der Trinkwasserverordnung sowie der DIN 1988 (Teil IV), DIN 1989 (Teil 1) und DIN 2001 zu beachten." Insoweit handelt es sich jedoch lediglich um einen Hinweis ohne Regelungscharakter. Allein die ersten zwei Sätze der Nr. 2.6 stellen eine auf § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO in der Fassung vom 18.07.2019 - gültig bis 10.02.2023 (a. F.) - gestützte verbindliche Regelung über die Herstellung eines Pufferbehälters zur Regenrückhaltung dar. Die folgenden Sätze ("Es wird empfohlen, …") beinhalten demgegenüber ersichtlich nur Verhaltenshinweise zur Herstellung des Behälters und - wie der vorletzte Satz - zur Verwendung des dann gespeicherten Wassers. Die Kenntnis der DIN-Vorschriften ist indes nicht erforderlich, um den verbindlichen Anforderungen an die Errichtung der festgesetzten und allein festsetzungsfähigen Anlagen zur Regenrückhaltung entsprechen zu können. dd) Hinweise auf einen sowohl für den Bebauungsplan als auch für die örtlichen Bauvorschriften beachtlichen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, wonach die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich sind, lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon daraus herleiten, dass sich den vorgelegten Akten nicht die von ihm vermissten Nachweise entnehmen lassen mögen. Zu einer weitergehenden Sachaufklärung bestand freilich auch deshalb kein Anlass, weil sich der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften ohnehin schon aus anderen Gründen als insgesamt unwirksam erweisen (vgl. II. 3. a) und b)). b) Der Bebauungsplan leidet indes an einem formellen Fehler in Gestalt eines nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehlers in Bezug auf den für die Planung sprechenden (Wohn-)Flächenbedarf. aa) Es liegt indes keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 - gültig bis 06.07.2023 (a. F.) - durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 10.12.2020 oder die Bekanntmachungen über die erneute (beschränkte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in den amtlichen Bekanntmachungen vom 29.09.2022 und vom 20.10.2022 vor, soweit diese keine Angaben zur "Ersatzmaßnahme E1" auf dem Grundstück Flst. Nr. xx5 der Flur 0 der Gemarkung Göggingen enthielten. Zwar muss die Auslegungsbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans erfassen, um ihre Anstoßfunktion zu erfüllen, wenn dieser aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Gebietsteilen besteht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, DÖV 2021, 60, juris Rn. 26, 29). Dies ist indes hier - wie bereits dargelegt (vgl. oben, II. 1. a) aa) (2)) - nicht der Fall. bb) Von Bedeutung könnte die nicht erfolgte Bekanntmachung der Ersatzmaßnahme E1 allenfalls insoweit sein, als in Bezug auf sie umweltbezogene Informationen vorliegen könnten, auf die gegebenenfalls hinzuweisen gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.). Dies kann indes dahinstehen, da solche ersichtlich nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt und damit jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wäre. cc) Auch die vom Antragsteller erhobene Rüge, die zweiwöchige Frist sei - auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Tage - zu kurz bemessen, führt nicht auf einen Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 - gültig bis 06.07.2023 (a. F.). Nach dieser Regelung ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, erneut einzuholen, wenn er - wie vorliegend - nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB a. F. geändert oder ergänzt wird. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB a. F. grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Hiervon hat die Antragsgegnerin aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.09.2022 mit dem Setzen einer Frist vom 10.10.2022 bis zunächst zum 24.10.2022 Gebrauch gemacht. Mit weiterer Bekanntmachung vom 20.10.2022 wurde die Frist um zwei Tage auf den 26.10.2022 verlängert. (1) Ob die Dauer einer verkürzten Frist unangemessen kurz war, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung und beurteilt sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 -, VBlBW 2013, 143, juris Rn. 46 ff.; Bayerischer VGH, Urteile vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 -, BayVBl. 2019, 88, juris Rn. 28 m.w.N., und vom 26.05.2023 - 9 N 19.699 -, juris Rn. 23 ff.). (2) Ausgehend davon bleibt die in der Antragsbegründung vom 05.11.2023 erhobene Rüge, die zweiwöchige Frist für die Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs und die erneute Stellungnahme seien unangemessen kurz gewesen, erfolglos. Aus ihr geht schon nicht hervor, inwiefern die Frist unangemessen kurz gewesen sein sollte, weil der Antragsteller, der Einsicht in die Planakten nehmen konnte, nicht ausführt, inwiefern umfangreiche Änderungen vorgenommen worden wären. Inwiefern die Verkürzung der Frist auf zwei Wochen unabhängig von den konkreten Änderungen unangemessen kurz gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. dd) Auch die weitere Rüge, dass bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 10.10.2022 bis zum 26.10.2022 die Planänderungen, auf die die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 - gültig bis 06.07.2023 (a. F.) - beschränkt worden ist, nicht kenntlich gemacht worden seien, begründet keinen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich gebliebenen Verfahrensmangel. (1) Für die erneute Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB a. F. regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F., dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Hs. BauGB a. F. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 a. F. abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird - wie hier in den Bekanntmachungen vom 29.09.2022 bzw. vom 20.10.2022 - seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen binnen der Auslegungsfrist nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss zwar entweder in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welche Änderungen vorgenommen wurden. Unterbleibt dies, greift jedoch nur die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich (vgl. Senatsurteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, ESVGH 65, 139, juris Rn. 59). (2) Ausgehend davon führte das tatsächliche Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen in den Bekanntmachungen und die vom Antragsteller behauptete fehlende Kenntlichmachung in den ausgelegten Planunterlagen allenfalls dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wirksam geworden wäre, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. Senatsurteil vom 30.10.2014, a.a.O., Rn. 60). Selbst wenn man dies - wie der Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - anders sehen wollte, bestünden vorliegend jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger durch eine versäumte Kenntlichmachung gehindert gewesen wären, ihr Beteiligungsrecht auszuüben (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.1998 - 26 N 95.1815 -, BayVBl. 1999, 212, juris Rn. 27; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514, juris Rn. 16). So haben neben dem Antragsteller selbst in der erneuten Auslegung vier weitere private Einwender zum Teil umfassende Stellungnahmen abgegeben und Einwendungen gegen die gesamte Planung erhoben. ee) Nicht abschließend geklärt werden muss, ob - wie der Antragsteller nunmehr rügt - in Bezug auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 21.12.2020 bis zum 05.02.2021 im Amtsblatt vom 10.12.2020 sowie die öffentlichen Bekanntmachungen der erneuten öffentlichen Auslegung vom 29.09.2022 und vom 20.10.2022 ein beachtlicher Verfahrensfehler wegen fehlender Einstellung der ortsüblichen Bekanntmachung ins Internet vorliegen könnte. (1) Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i. d. F. vom 01.10.2017 - gültig bis 06.07.2023 (a. F.; nunmehr geregelt in § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB) - sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Nach der Konzeption der Vorschrift kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019 - 10 D 88/16.NE -, BauR 2019, 1559, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris Rn. 57). Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar sind (BT-Drs. 18/10942, S. 42). Die Internetveröffentlichung tritt grundsätzlich selbständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. Sie ersetzt diese nicht, wird durch sie aber auch nicht ersetzt (vgl. Decker, ZfBR 2018, 325, 326). Aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB folgt, dass die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. vorgeschrieben Einstellung in das Internet Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan ist. Unbeachtlich ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB a. F. (vgl. nunmehr in Bezug auf § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB die Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB) nur die fehlende Zugänglichkeit des Inhalts der Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019, a.a.O., Rn. 28; Decker, a.a.O.). (2) Dass eine Einstellung der Unterlagen sowie der ortsüblichen Bekanntmachung in das zentrale Internetportal ausweislich der Akten nicht erfolgt sein dürfte, wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB a. F. jedenfalls unbeachtlich. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die Antragsgegnerin - auch wenn sich dies in den Akten nicht unmittelbar nachvollziehen lässt - neben den Planunterlagen auch den Inhalt der Bekanntmachung vom 10.12.2020 auf ihrer Internetseite eingestellt hatte. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm im Einwendungsschreiben vom 15.01.2021 gerade auf die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung im Internetauftritt der Antragsgegnerin Bezug (vgl. Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit vom 21.09.2022 -, S. 3, 2. Spalte, 2. Absatz). Ob dies - wie der Antragsteller nunmehr behauptet - nur auf einem "Informationsversehen" beruhte, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Dies gilt auch für die ortsüblichen Bekanntmachungen vom 29.09.2022 und vom 20.10.2022. Denn der Bebauungsplan erweist sich bereits aus anderen Gründen als insgesamt unwirksam (vgl. II. 3. a)). ff) Ein beachtlich gebliebener Verfahrensfehler in Gestalt eines Begründungsmangels (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 2a Satz 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, vgl. dazu Senatsurteile vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 77 ff., und vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 35 ff.) dürfte nicht deshalb vorliegen, weil die Antragsgegnerin nach § 13a BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt hat. Aufgrund dessen hat es die Antragsgegnerin zwar unterlassen, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der im Regelverfahren als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste, spricht indes Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegen. Hiernach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit der Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (20.000 m² zulässige Grundfläche) unterschritten wird oder wenn bei der Festsetzung von einer Grundfläche von insgesamt 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuchs genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Ferner dürfen keine Anhaltspunkte für die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) oder eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Natura-2000-Gebieten vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB). (1) Der Senat sieht keine Veranlassung, die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf etwa entgegenstehendes Unionsrecht in Zweifel zu ziehen. Dazu geben auch die vom Antragsteller angeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22 - (BVerwGE 179, 348, juris) zu § 13b BauGB a. F. keinen Anlass. Denn dort wird ausgeführt, dass sich anders "als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39) […] für eine - wie von § 13b BauGB ermöglichte - Außenentwicklung […] gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren [lässt], die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2023, a.a.O., Rn. 15). Insofern sind die möglichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ohne Belang für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 13a BauGB. Die hierauf bezogenen Prüfungen sind in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 und 5 BauGB normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 5.21 -, BVerwGE 178, 239, juris Rn. 23). (2) Die Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB ist auch nicht deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen, weil auf den Grundstücken Flst. Nrn. xxx/2, xx8 eine magere Flachland-Mähwiese betroffen ist. Mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB genannten "Schutzgütern" sind ersichtlich die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes gemeint (vgl. Rieger, in: Schrödter BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 27). Hierunter sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG u. a. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG zu verstehen, also die Gebiete, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen wurden. Ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop begründet diesen unionsrechtlichen Schutzstatus nicht. (3) Schließlich dürfte durchaus n o c h eine Maßnahme der Innenentwicklung in Rede stehen. Mit diesem Tatbestandsmerkmal beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen grundsätzlich Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. bereits die Senatsurteile vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 76, und vom 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, VBlBW 2022, 160, juris Rn. 40 m.w.N.). Der Antragsteller macht geltend, es handele bei den bislang unbebauten Grundstücken im Plangebiet um eine sogenannte Außenbereichsinsel, also um von einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB umschlossene Flächen, die selbst Außenbereichsqualität im Sinne von § 35 BauGB hätten. Eine solche planungsrechtliche Eigenschaft der Flächen würde die Anwendung des § 13a BauGB gleichwohl nicht ausschließen. (a) Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., juris Rn. 15 m.w.N.). Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an und verfolgt mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen das Ziel, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslagen absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, Urteile vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174, juris Rn. 24 und vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26; Senatsurteil vom 10.06.2021, a.a.O., Rn. 47). Die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung ist daher nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass die planungsrechtliche Zugehörigkeit der Flächen zum Innen- oder Außenbereich hierfür nicht ausschlaggebend sein soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 24 ff., und vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2023 - 8 C 10462/22.OVG -, juris Rn. 28 f.). Schon der Begriff der Innenentwicklung knüpft nicht an bauplanungsrechtliche Kriterien, sondern an einen städtebaulichen Terminus an. Dementsprechend lösen sich auch die Maßstäbe für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 13a BauGB von den Vorgaben, die für die Frage der Vorhabenzulassung nach den §§ 34, 35 BauGB von Bedeutung sind; vielmehr ist der auf die Möglichkeit einer beschleunigten Bauleitplanung bezogene Siedlungsbereich - ungeachtet von räumlichen Überschneidungen - nach eigenständigen Kriterien festzulegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 16). Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Gebiete, die nach den tatsächlichen Verhältnissen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden, erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12; BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 17). Der Siedlungsbereich reicht jedoch darüber hinaus. Flächen und Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut, die diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegen, sind unabhängig von der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich typischerweise Teil des Siedlungsbereichs, der vorrangig für eine Überplanung im Sinne einer städtebaulichen Entwicklung in den Blick genommen werden soll und im Interesse der Schonung der freien Landschaft durch Vermeidung einer weiteren Versiegelung von verfahrensmäßigen Erleichterungen profitiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 18). Die Lage einer Freifläche innerhalb der Ortslage rechtfertigt allerdings nicht immer deren Zuordnung zum Siedlungsbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten, um festzustellen, ob sich eine solche Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet. Dabei sind je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles verschiedene Kriterien heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2023, a.a.O, Rn. 19 f.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt eine Anwendung des § 13a BauGB jedenfalls dann in Betracht, wenn die fraglichen Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2014, a.a.O., Rn. 49, und vom 10.06.2021, a.a.O., Rn. 50 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, VBlBW 2014, 183, juris Rn. 24 ff.) (b) Ausgehend hiervon wäre vorliegend wohl selbst dann noch von der Anwendbarkeit des § 13a BauGB auszugehen, wenn man die überplanten unbebauten Flächen als Teile einer Außenbereichsinsel ansehen würde. Die unbebauten Grundstücke liegen in der südlichen Ortsmitte der Antragsgegnerin. Die Bebauung ist vor allem durch freistehende Ein- oder Mehrfamilienhäuser geprägt. Im Nordwesten finden sich wohl vereinzelte gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen. Im Nordosten grenzt an das unbebaute Grundstück Flst. Nr. xx/1 eine mehrgeschossige Wohnanlage (Stuifenstraße 23 bis 31/1). Das Plangebiet ist von innerörtlichen Durchgangs- (Hauptstraße L 1157) bzw. Erschließungsstraßen (Mulfinger Straße, Staufenstraße, Stuifenstraße) umgeben. Durch diese Lage, Umgebungsbebauung und Baustruktur dürfte eine bauliche Prägung der bislang unbebauten Flächen des Plangebietes trotz ihrer nicht unerheblichen Größe von etwa 1,5 ha wohl noch hinlänglich vorgezeichnet sein. Dies braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil der Bebauungsplan an anderweitigen Fehlern leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (vgl. unten, II. 3. a)). gg) Es liegt aber ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- und Bewertungsfehler in Bezug auf den für die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete sprechenden öffentlichen Belang vor, Wohnraum zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ob darüber hinaus auch im Hinblick auf die planbedingten Lärmwir-kungen für die Wohngebiete innerhalb des Plangebiets, die Verkehrslärmwirkungen entlang der Hauptstraße (L1147), der artenschutzrechtlichen Belange sowie der auf dem Grundstück des Antragstellers verbleibenden Bebauungsmöglichkeiten Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorliegen, kann daher dahinstehen. (1) Vorliegend ist allerdings keine umfassende Ermittlung des konkreten örtlichen Wohnflächenbedarfs entsprechend der Hinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zur "Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 und 10 Abs. 2 BauGB" vom 15.02.2017 (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28.05.2025 - 8 S 1471/23 -, BauR 2025, 1483, juris Rn. 49) erforderlich. Denn die Planung führt nicht zu einer Ausweitung der Siedlungsentwicklung auf bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen jenseits des Siedlungsbereichs. (2) Die Ermittlung eines konkreten örtlichen Bedarfs an zusätzlichen Wohnflächen sowie der anderweitigen Verfügbarkeit von Innenentwicklungspotentialen war hier aber deshalb erforderlich, weil das festgesetzte allgemeine Wohngebiet die magere Flachland Mähwiese "Streuobstwiese in Göggingen" auf den Grundstücken Flst. Nrn. xxx/2, xx8 in Anspruch nimmt, welche ein nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop darstellt, und der Planvollzug zu ihrer weitgehenden Zerstörung führen wird. (a) Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB entbindet die Plangeberin nicht davon, die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten, um sie in die Abwägung mit den ebenfalls zu ermittelnden von der Planung berührten Umweltbelange i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB einzustellen und diese gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung muss uneingeschränkt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Das Abwägungserfordernis entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Denn diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht bei Eingriffen i. S. des Naturschutzrechts nach § 1a Abs. 3 BauGB. Dagegen bleibt es bei der - uneingeschränkten - Beachtung des Naturschutzes bzw. der Relevanz von Umweltbelangen innerhalb der planerischen Abwägung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.06.2016 - 2 E 6/15.N -, juris Rn. 89 f.; Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 158 EL Februar 2025, § 13a Rn. 84). Die Plangeberin hat daher auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht nur zu ermitteln, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich gegebenenfalls durch öffentliche Belange rechtfertigen lassen. Vielmehr gebietet die Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen, die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Je gewichtiger das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im konkreten Fall ist, desto umfassender und eingehender müssen die für die Planung und eingriffsbedingten Beeinträchtigungen sprechenden Belange ermittelt und bewertet werden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht. (b) Hiervon ausgehend sind die Ermittlung und Bewertung des für die Planung sprechenden Bedarfs an der Ausweisung weiterer Wohnflächen unzureichend. Die Antragsgegnerin führt in der Planbegründung (vgl. a.a.O., S. 4 f. unter 2.0 Erfordernis der Planung) aus: "Die Gemeinde Göggingen hat aufgrund ihrer landschaftlich reizvollen Lage an der südlich ausgerichteten Talseite des Leintals, der Nähe zu Schwäbisch Gmünd bzw. der Entwicklungsachse des Remstals sowie ihrer Verkehrsanbindung (L 1157) grundsätzlich gute Voraussetzungen als Wohnstandort. Die Gemeinde Göggingen ist aus diesem Grund an der Ausweisung von weiterem Wohnbauland sehr interessiert. Weiter spricht zum einen besonders hier die zentrale und ruhige Lage des Gebiets für seine Attraktivität. Zum anderen hat die Gemeinde nur noch wenige Bauplätze anzubieten und muss zur Eigenentwicklung des Ortes dringend neue Wohnbauflächen schaffen. Dabei sollen neue Wohnbauflächen insbesondere für junge Familien angeboten werden. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Hauptortes zu gewährleisten, ist daher eine Ausweisung von Wohnbauflächen dringend erforderlich." Ferner wird die Planung wie folgt erläutert (vgl. a.a.O., S. 8 unter 5.2 Allgemeines): "Ziel und Zweck der Planung ist insbesondere die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Ausweisung der erforderlichen Wohnbauflächen für die Gemeinde Göggingen sowie die planungsrechtliche Sicherung und Regelung dieser Innenbereichsflächen. Mit dem geplanten Baugebiet kann die Gemeinde sowohl auf den derzeit aktuellen Bedarf an Wohnraum reagieren, als auch potenzielle Flächen für den zukünftigen mittelfristigen Bedarf schaffen." Zum Flächenbedarfsnachweis wird in der Planbegründung schließlich ausgeführt (vgl. a.a.O., S. 9 unter 5.3 Flächenbedarfsnachweis), die innerörtlichen Flächenpotenziale der privaten Grundstückeigentümer könnten nur vereinzelt als Wohnbauflächen zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend sei eine Auseinandersetzung mit dem zu erwartenden Bedarf an neuen Wohnbauflächen im Sinne einer städtebaulichen Erforderlichkeit. Um dem Entvölkerungstrend der ländlichen Gebiete entgegenwirken zu können, müssten neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung geschaffen werden. Im Hinblick auf die Überplanung sowie die damit in der Folge verbundene weitgehende Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops hätte es indes einer eingehenderen Ermittlung und Darlegung eines konkreten örtlichen Bedarfs an weiteren Wohnflächen gerade im Plangebiet bedurft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG vermittelte gesetzliche Schutz selbst in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht überwunden werden kann, sondern für den Vollzug die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme (vgl. § 30 Abs. 3 BNatSchG) oder einer Befreiung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) vorliegen müssen. Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung in der Vergangenheit und eine hierauf beruhende überschlägige Prognose der Bevölkerungsentwicklung in der Zukunft fehlen gänzlich. Die Hinweise auf einen "Entvölkerungstrend der ländlichen Gebiete" (vgl. Planbegründung, S. 9) und die "Überalterung des Ortes" (vgl. a.a.O., S. 8) lassen sogar auf eine rückläufige Entwicklung schließen. Ebenso wenig wurde ermittelt, weshalb ein eventueller Bedarf gerade im Bereich der gesetzlich geschützten Biotope und nicht an anderer Stelle innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Insbesondere die Eigentumsverhältnisse können hierfür keinen nachvollziehbaren Grund darstellen, weil auch die Grundstücke im Plangebiet im Privateigentum stehen und ausweislich der Stellungnahme Privater zahlreiche Grundstückseigentümer - wie auch der Antragsteller - nicht veräußerungsbereit sind. Insoweit geht auch der in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin erhobene Einwand fehl, das gesetzlich geschützte Biotop sei erkannt und in der Begründung aufgeführt worden. Gerade mit Blick auf die weitgehende Inanspruchnahme und Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops ist es nicht ausreichend, sich - wie es die Antragsgegnerin getan hat - auf einen allgemeinen überörtlichen und sozialpolitischen Bedarf an der Schaffung von Wohnraum zu beziehen. (3) Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller diesen mit seiner Antragsbegründung vom 05.10.2023 - der Antragsgegnerin zugegangen spätestens am 09.10.2023 - konkret gerügt hat. (4) Ob darüber hinaus noch weitere beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorliegen, mag dahinstehen. (a) Fehlerhaft, weil unzureichend, könnte freilich auch die Ermittlung der zu erwartenden planbedingten Verkehrslärmbelastung durch die in die Hauptstraße mündende Erschließungsstraße "Straße A" sein, auf der sich der Zu- und Abfahrtsverkehr der Wohnwege B und C und damit weiter Teile des Plangebiets bündelt. Die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, kann nicht anhand fester Maßstäbe beantwortet werden. Vielmehr bedarf es jeweils einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132, juris Rn. 3, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041, juris Rn. 5 f.), weshalb eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zu dem nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Abwägungsmaterial gehört. Den auf der Erschließungsstraße "Straße A" zu erwartenden planbedingten Verkehr hat die Antragsgegnerin indes nicht untersucht. Ob dies deshalb nicht zu beanstanden ist, weil die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nur objektiv geringfügig und daher planungsrechtlich vernachlässigbar wäre, erscheint zumindest zweifelhaft. Nimmt man die sieben Bauplätze für Einfamilienhäuser auf dem westlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. xxx/2, die durch die "Straße B" über die Staufenstraße erschlossen werden, aus und geht von 73 bis 83 Wohnungen aus, können pro Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge und je Fahrzeug ca 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag angesetzt werden (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 4 C 2708/09.N -, juris Rn. 20, und vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 -, NVwZ-RR 2004, 635, juris Rn. 18). Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von etwa 274 bis 311 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies etwa 17 bis 19 Fahrzeugbewegungen stündlich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind ersichtlich auch nur bis zu etwa 200 zusätzliche Fahrbewegungen noch als geringfügig erachtet worden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28.03.2011, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Ob daraus ein Ermittlungsfehler folgt, kann hier - wie ausgeführt - dahinstehen. (b) Bedenken begegnet auch, dass die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen entlang der Hauptstraße (ca. 8.000 KfZ / Tag) nicht ermittelt hat. Zwar ist sie bei der Überplanung des Bestands hinsichtlich der von der Hauptstraße ausgehenden Verkehrslärmbelastung nicht zur Lärmsanierung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 03.07.2025 - 8 S 1006/23 -, juris Rn. 37). Die gleichwohl erfolgte Festsetzung baulicher Schutzvorkehrungen gegen (Verkehrs-)Lärm im Bereich des Mischgebiets (vgl. Nr. 1.13 der textlichen Festsetzungen) dürfte jedoch eine nähere Untersuchung, zumindest aber eine Abschätzung, geboten haben. Denn ohne eine solche dürften sich kaum städtebauliche Gründe für eine solche Festsetzung anführen lassen (vgl. unten, II. 2. d) dd)). (c) Ebenso dahinstehen mag, ob - wie der Antragsteller geltend macht - artenschutzrechtliche Belange unzureichend ermittelt worden sein könnten, weil ein Grundstück, das in besonderer Weise als Habitat für Fledermäuse in Betracht kommen könnte, nicht betreten werden konnte. Dagegen spricht freilich, dass die Naturschutzbehörde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht beanstandet hat. (d) Da der Antragsteller dies jedenfalls nicht gerügt hat, kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich der auf dem Grundstück des Antragstellers mit Blick auf die Baugrenzen und die öffentliche Verkehrsfläche verbleibenden Bebauungsmöglichkeiten bereits ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegen könnte. (e) Dahinstehen mag, ob und auf welche Weise acht Wochen nach dem Erlass der Satzung von einem zwischenzeitlich verstorbenen Nachbarn wirksam noch weitere beachtliche Einwendungen erhoben worden sein könnten. 2. Der Bebauungsplan leidet auch an materiell-rechtlichen Fehlern. Er ist aufgrund eines naturschutzrechtlichen Vollzugshindernisses städtebaulich nicht erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Ferner entbehrt jedenfalls die Regelzulassung von Garagen und überdachten Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen einer Rechtsgrundlage. a) Der Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich zwar nicht um eine reine Verhinderungsplanung, weil die Planung durch städtebauliche Gründe von hinrei-chendem Gewicht gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die für den Vollzug erforderliche Zerstörung des nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotops im Plangebiet besteht indes ein rechtliches Vollzugshindernis. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergeben sich bestimmte Grenzen für die Planungsbefugnis einer Gemeinde. Die Bauleitplanung ist auf das Bodenrecht bezogen, also die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, die Gegenstand der Bauleitplanung ist, und soll die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleisten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL, Stand: Februar 2025, § 1 Rn. 30). Sie bedarf daher der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 22). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, juris Rn. 5). Insoweit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine strikt bindende Schranke, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, juris Rn. 93; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris Rn. 92). Nicht erforderlich und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan aber auch dann, wenn er im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, BauR 2003, 1001, juris Rn. 34). aa) Ausgehend hiervon handelt es sich nicht um eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Verhinderungsplanung, denn es gibt städtebauliche Gründe von hinreichendem Gewicht, die die Planung rechtfertigen. (1) Von einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, juris Rn. 5 m.w.N.). Davon kann vorliegend ausweislich der Planbegründung keine Rede sein, in der zum Planungsziel ausgeführt wird, auf dem zentral und ruhig gelegenen Gebiet sollten weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden, weil die Antragsgegnerin nur noch wenige Bauplätze anzubieten habe und zur Eigenentwicklung Wohnbauflächen schaffen müsse. Die Innenentwicklung in der innerörtlichen Baulücke habe angesichts der in der Vergangenheit erfolgten Entwicklung von Wohnland am Ortsrand große Priorität für eine nachhaltige flächensparende Siedlungsentwicklung; man fokussiere sich mit der Planung auf die Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale. Unter diesem Aspekt sei für die weitere Siedlungsentwicklung des Innenbereichs die Aufstellung des Bebauungsplans "Südliche Ortsmitte" dringend erforderlich, weil durch ihn die planungsrechtlichen Grundlagen für die Bebauung unter dem Aspekt einer städtebaulich geordneten Entwicklung im Sinne heutiger Anforderungen geschaffen würden. (vgl. a.a.O., S. 5). Ob sich diese städtebaulichen Gründe für die Planung ohne Ermittlung des ihnen zukommenden objektiven Gewichts (vgl. hierzu oben, II. 1. b) gg) (2)) gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Belangen durchsetzen können, ist demgegenüber eine Frage der Abwägung. (2) Inwiefern sich aus den Niederschriften der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 13.01.2020 und vom 11.12.2019 ergeben soll, dass diese positive Planungszielsetzung nur vorgeschoben worden wäre, um die angefragten Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, erschließt sich nicht. In der Niederschrift vom 13.01.2020 wird zwar der Vorsitzende mit der Aussage wiedergegeben, man könne im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechts aufgrund der Veränderungssperre einen Bebauungsplan erlassen "und zumindest die nächsten 2 Jahre ein Vorhaben von Herrn L." verhindern. Dies führt aber noch nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung. Denn eine Negativplanung liegt nicht schon dann vor, wenn die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter, bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.2016 - 4 BN 22.16 -, BRS 84 Nr. 52, juris Rn. 5). So wurde auch im Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit vom 21.09.2022 mit Blick auf die vom Antragsteller gerügte Verhinderung seines Vorhabens auf die oben dargestellten städtebaulichen Gründe Bezug genommen. Ferner wird in der Niederschrift vom 11.12.2019 die Aussage wiedergegeben, es sei aufgrund der Kosten der Erschließung des jetzigen Plangebiets "sehr fraglich, ob überhaupt jemals ein entsprechender Bebauungsplan Wirklichkeit" werde. Diese Bedenken führen aber ebenso wenig auf eine Verhinderungsplanung. Die gegebenenfalls über Erschließungsbeiträge aufzubringenden Erschließungskosten stellen grundsätzlich kein unüberwindbares Hindernis für den Vollzug der Planung dar und sind daher auch kein Indiz dafür, dass die Planung nur vorgeschoben wäre. bb) Indes bestand zu dem für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Inkraftsetzung durch die ortsübliche Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, juris Rn. 27) am 01.12.2022, aus rechtlichen Gründen keine hinreichende Aussicht darauf, dass der Bebauungsplan auf absehbare Zeit vollzogen werden kann. Das Aufstellen des Bebauungsplans führt zwar für sich genommen noch nicht zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops. Die verbotenen Handlungen sind vielmehr erst beim Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten. Daher gilt - wie beim Artenschutz - auch für § 30 Abs. 2 BNatSchG, dass die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes bei der Bauleitplanung ihre mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB erlangen. Die planende Gemeinde muss folglich schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bewältigt werden könnte. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage "hineinplanen" (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, UPR 2020, 352, juris, Rn. 66). Bei der Prognose ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen bzw. Darstellungen realistischerweise umgesetzt werden können. Kann davon nicht ausgegangen werden, verstößt der Plan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58, juris Rn. 13 und vom 12.11.2020 - 4 BN 15.20 -, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. (1) Es kann dahinstehen, ob sich - wie der Antragsteller geltend macht - ein Vollzugshindernis bereits aus § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG i. V. m. § 4 Abs. 7 LLG wegen der fehlenden Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit der Umwandlung des Streuobstbestandes ergibt. Ebenso mag offen bleiben, ob - wofür indes wenig spricht - Hinweise auf ein artschutzrechtliches Verbot nach § 44 BNatSchG vorlagen, die geeignet wären, auf ein Vollzugshindernis zu führen. Denn jedenfalls durfte die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht berechtigterweise annehmen, dass die erforderliche Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vom Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG erteilt werden würde. (a) § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG verbietet es, gesetzlich geschützte Biotope zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen und ist hinsichtlich der Streuobstbäume auch dann anwendbar, wenn der Anwendungsbereich des § 33a NatSchG nicht eröffnet sein sollte, weil die Anwendung von Bundesrecht nicht davon abhängen kann, ob die Anwendungsvoraussetzungen landesrechtlicher Bestimmungen erfüllt sind oder nicht. Ausweislich der Kartierung der mageren Flachland-Mähwiese ("Streuobstwiese in Göggingen" Nr. 6510800046057111) nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) handelt es sich bei diesem Bereich jedenfalls um ein gesetzlich geschütztes Biotop, so dass der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG eröffnet ist. Von dem Verbot kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen "ausgeglichen" werden. Der Begriff des Ausgleichs ist dabei i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu verstehen (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 63). Die "Ersatzmaßnahme E1" erfüllt die danach erforderlichen Voraussetzungen nicht. (aa) Es ist bereits fraglich, ob die "Ersatzmaßnahme E1" die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG an einen Ausgleich zu stellenden qualitativen Anforderungen erfüllt, also die möglichst identische Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktion (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198/15 -, NuR 2017, 256, juris Rn. 99) in einer Weise, die sich noch dort auswirkt, wo die Beeinträchtigung auftritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124, juris Rn. 44). Denn eine Ersatzmaßnahme i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG wäre für einen Ausgleich i. S. des § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht ausreichend (vgl. Schrödter/Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 250 m. w. N.). Dem stünde nicht von vornherein die wohl auf dem Wortlaut des § 200a Satz 1 BauGB beruhende Bezeichnung als "Ersatzmaßnahme" entgegen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass § 200a Satz 1 BauGB lediglich die in § 1a Abs. 3 BauGB enthaltene Regelung zur Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der bauleitplanerischen Abwägung ergänzt und die inhaltlichen und räumlichen Spielräume der Gemeinden bei der Anwendung der Eingriffsregelung im Bauleitplanverfahren vergrößert (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 158 EL Februar 2025, § 200a Rn. 1). Die Bestimmung findet daher keine Anwendung auf den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG (vgl. Schrödter/Gellermann, a.a.O., § 1a Rn. 250), der der Abwägung nicht zugänglich, sondern - wie dargelegt - verbindlich und allein über § 1 Abs. 3 BauGB mit der Bauleitplanung verknüpft ist. (bb) Dies kann indes dahinstehen. Denn die "Ersatzmaßnahme E1", die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf dem Grundstück Flst. Nr. xx5 erfolgen soll, ist jedenfalls nicht hinreichend gesichert. Auch wenn es für ein zulässiges Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage nicht erforderlich sein mag, dass die rechtliche Sicherung bereits zum Satzungsbeschluss erfolgt ist, muss doch in diesem Zeitpunkt jedenfalls aufgrund der konkreten Einzelfallumstände davon ausgegangen werden können, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG rechtlich zu gewährleisten sein wird. Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ausgehen durfte, kann § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG jedenfalls entsprechend herangezogen werden. Danach sind vom Verursacher eines Eingriffs zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 BNatSchG in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und r e c h t l i c h e n Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen. Daran fehlte es hier. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind u. a. Ausgleichsnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Mit der Unterhaltung ist die Herstellungs- und Entwicklungspflege sowie die permanente Unterhaltungspflege gemeint (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 58; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15, 7 A 20.11 -, juris Rn. 157), die erforderlich ist, um die Kompensationswirkung während des erforderlichen Zeitraums zu erhalten. Die Unterhaltungspflege sind Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustandes, wie sie etwa auch in der ausführlichen Beschreibung der "Ersatzmaßnahme E1" aufgeführt sind ("2-malige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mähguts, früh. Mähtermin 1.7."). Die Antragsgegnerin hat ein nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Eigentum eines Dritten - eines Gemeindebediensteten - stehendes Grundstück für den erforderlichen Ausgleich vorgesehen, ohne es in den Geltungsbereich des Plans miteinzubeziehen und hierfür verbindliche Festsetzungen in dem Bebauungsplan zu treffen (vgl. oben, II. 1. a) aa) (2)). Ungeachtet der Frage, inwieweit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch auf einen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Ausgleich Anwendung findet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2024 - 1 KN 7/23 -, juris Rn. 125, das ohne weitere Begründung von einer Anwendbarkeit ausgeht; vgl. ferner Schrödter/Gellermann, a.a.O., § 1a Rn. 250), fehlte es an einem danach erforderlichen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, der eine hinreichende Sicherung auf dem Grundstück des Dritten gewährleisten könnte (vgl. zu den Anforderungen etwa Gellermann, a.a.O., § 1a Rn. 89). Beurteilte sich die Sicherung des erforderlichen Ausgleichs ausschließlich nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, wäre sie ebenfalls unzureichend. Denn die danach erforderliche rechtliche Sicherung auf einem im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks wäre nur durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (vgl. § 1090 BGB) oder Reallast (vgl. § 1105 BGB) möglich. Dagegen ist der von der Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit dem Dritten abgeschlossene Pachtvertrag schon allein aufgrund seiner Kündbarkeit kein hinreichendes rechtliches Sicherungsmittel (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 107. EL Mai 2025, § 15 BNatSchG Rn. 37; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, 75. Ed., Stand: 01.07.2025, § 15 BNatSchG Rn. 53). Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin über den Umstand des Abschlusses des Pachtvertrags hinaus keinerlei substantiierte Angaben zu dessen Inhalt und zur Gewährleistung der Herstellungs-, der Entwicklungs- und insbesondere der dauerhaften Unterhaltungspflege gemacht. (cc) Durfte die Antragsgegnerin demnach zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht davon ausgehen, dass die von ihr vorgesehene Ausgleichsmaßnahme rechtlich ausreichend gesichert sein und auf dieser Grundlage eine Ausnahme erteilt werden würde, ändert sich hieran auch nichts mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis, der am 05.06.2023 und damit n a c h dem Satzungsbeschluss und nach der ortsüblichen Bekanntmachung ergangen ist, mit dem der Antragsgegnerin auf ihren Antrag vom 10.05.2023 u. a. eine Ausnahme für eine magere Flachland-Mähwiese gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt worden ist. Der Bescheid führt insbesondere nicht dazu, dass sich die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unzutreffende Prognose in der Rückschau als zutreffend erwiese und der Bebauungsplan aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem Satzungsbeschluss und seiner ortsüblichen Bekanntmachung (rückwirkend) rechtswirksam würde. Denn Rechtsnormen, die unter Verletzung (zwingenden) höherrangigen Rechts - hier § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BNatSchG -, das in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu beachten war, zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014, a.a.O., Rn. 27). Daran ändert auch die Tatbestandswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351, juris Rn. 14) des - wohl bestandskräftigen - Bescheids vom 05.06.2023 nichts. Denn diese kann nicht auf den für die Wirksamkeit des Bebauungsplans spätestens maßgeblichen Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014, a.a.O., Rn. 27) zurückwirken. Sie bindet daher auch nicht den Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist (anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 2827/02 -, juris Rn. 32 für eine erst nach Inkrafttreten ergangene artenschutzrechtliche Befreiung von dem Verbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG). Ohne dass es hierauf ankäme ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Landratsamt Ostalbkreis weder in den Blick nimmt, dass für das Grundstück keine wirksamen bauleitplanerischen Festsetzungen getroffen worden sind, noch dass das Grundstück im Eigentum eines Dritten steht. Dem entsprechend setzt es sich weder in den unter II.II aufgeführten Nebenbestimmungen noch in seiner Begründung mit der zwingend erforderlichen dauerhaften rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahme auseinander. (2) Die Voraussetzungen für ein auch ohne - hinreichend gesicherten - Ausgleich mögliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 NatSchG sind ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). (a) Die Befreiung setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen atypischen Sonderfall voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2011 - 5 S 644/09 -, VBlBW 2011, 427, juris Rn. 45). Dieser ist in der Regel nicht gegeben, wenn - wie auch hier - die nahezu vollständige Bebauung einer geschützten Fläche beabsichtigt ist (vgl. zum Landschaftsschutz BVerwG, Beschluss vom 24.10.1990 - 4 NB 29.90 -, BRS 50 Nr. 3, juris Rn. 15; Senatsurteil vom 05.04.1990 - 8 S 2303/89 -, VBlBW 1990, 382, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 -, UPR 2020, 305, juris Rn. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, BRS 85 Nr. 49, juris Rn. 48 f.). Inwiefern vorliegend gleichwohl ein eine Befreiung rechtfertigender Sonderfall vorliegen sollte, erschließt sich nicht. (b) Eine unzumutbare Belastung i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist von vornherein nicht ersichtlich. Unter einem öffentlichen Interesse i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 8 CS 14.1300 -, BayVBl. 2015, 200, juris Rn. 15). Der Befreiungstatbestand erfordert eine Abwägung, bei der die Gründe des Gemeinwohls so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den Belangen des Naturschutzes durchsetzen. Es reicht nicht aus, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt ist, beantwortet sich anhand einer Abwägung zwischen den von der jeweiligen Vorschrift geschützten Naturschutzbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002, a.a.O., juris Rn. 3 f.). Nur wenn den Letzteren in der k o n k r e t e n Situation ein Übergewicht attestiert werden kann, kommt eine Befreiung in Frage. Auch wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses danach nicht mit der Befreiung stehen oder fallen muss, ist deren Erteilung dennoch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht notwendig, wenn Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsvarianten) bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern (vgl. OVG Nordrhein Westfahlen, Urteil vom 11.09.2012 - 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86, juris Rn. 43 ff.). Zwar könnte möglicherweise eine hohe (drängende) Nachfrage an (sozialem) Wohnraum ein überwiegendes öffentliches Interesse sozialer Art darstellen. Dies setzte aber voraus, dass dieser Bedarf ebenso konkret dargelegt ist wie die Gesichtspunkte, weshalb der Bedarf nicht auch an anderen Orten oder auf andere Art und Weise ohne einen Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Verbot befriedigt werden kann, von dem eine Befreiung erteilt werden soll. Hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die übrigen Akten des Bebauungsplanverfahrens hinreichende Ermittlungen (vgl. auch die Ausführungen zu den Ermittlungsfehlern, oben, II. 1. b) gg) (2)). b) Der Bebauungsplan ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Er verstößt nicht gegen den auch materiell ein verbindliches Ziel darstellenden Plansatz Nr. 3.1.9 (Z) Satz 1 LEP 2002, wonach die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sind. Ziel ist - im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden - eine bestandsnahe Siedlungsentwicklung (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297, juris Rn. 109 m. N.). Eine Erweiterung des Siedlungsgebiets um eine etwaige Außenbereichsinsel oder gar im Innenbereich belegene Baulücke erscheint mit diesem Ziel vereinbar. c) Ob der Bebauungsplan mit Blick auf den Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands "Leintal - Frickenhofer Höhe" aus dem Jahr 2012 gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB verstößt und ob ein etwaiger Verstoß jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich bliebe, kann dahinstehen, weil eine Verletzung des Entwicklungsgebots schon nicht geltend gemacht worden ist und damit jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Denn in der Antragsbegründung vom 05.10.2023 wurde insoweit lediglich gerügt, es werde bezweifelt, dass die Berichtigung des Flächennutzungsplans nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stattgefunden habe, was indes für die Wirksamkeit des Plans bedeutungslos wäre. d) Der Bebauungsplan leidet ferner an Festsetzungsfehlern. aa) Bedenken begegnet die Festsetzung Nr. 1.4 Satz 2, wonach - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO - geregelt wird, dass die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise überschritten werden können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten bis 5 m Breite um bis zu 1,5 m, Wintergärten und Glasvorbauten zur passiven Sonnenenergienutzung bis 6 m Breite um bis zu 2,5 m, sofern sonstige Festsetzungen wie Pflanzgebote usw. nicht berührt werden. Diese Festsetzung kann jedenfalls nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gestützt werden, wonach ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Denn diese Ausnahmemöglichkeit adressiert allein die Baurechtsbehörde (vgl. Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Auflage, Stand: 15.01.2025, § 23 Rn. 22), so dass die Ausnahme nicht allgemein im Bebauungsplan festgesetzt, sondern erst im Baugenehmigungsverfahren von der Baurechtsbehörde zugelassen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2024 - 8 S 1529/22 -, VBlBW 2025, 242, juris Rn. 56; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 158. EL Februar 2025, § 23 BauNVO Rn. 39). Ob die Festsetzung auf § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO gestützt werden könnte, ist jedenfalls fraglich. Hiernach können - im Bebauungsplan - weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn diese wirksam vorgesehen sind, kann die Baurechtsbehörde auch insoweit nach ihrem einzelfallbezogenen Ermessen Ausnahmen gestatten. Da es sich bei einer solchen Festsetzung um einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB handelt, ist es aber nicht zulässig, im Bebauungsplan eine allgemeine Zulässigkeit für Gebäudeteile außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vorzusehen (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2024, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 68; Senatsurteil vom 23.05.2023 - 8 S 1389/22 -, n. v., UA S. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 1 N 04.1661 - juris Rn. 51; Blechschmidt, a.a.O., § 23 Rn. 44). Ob die bloße Möglichkeit einer nur ausnahmsweisen Zulassung durch die Baurechtsbehörde nach § 31 Abs. 1 BauGB in der Formulierung "[d]ie festgesetzten Baugrenzen können ausnahmsweise überschritten werden" noch hinreichend deutlich zum Ausdruck käme, erscheint zweifelhaft. bb) Für die Festsetzung Nr. 1.6 gibt es jedenfalls keine Rechtsgrundlage. Danach werden Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der rückwärtigen Baugrenze, einschließlich der in den seitlich durch die Verlängerung der rückseitigen Baugrenze entstehenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zugelassen. Diese Festsetzung findet keine Grundlage in der in Bezug genommenen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden können. Denn eine solche Festsetzung dient einer g e z i e l t e n Ausweisung dieser Flächen, die hierdurch für die betreffenden Anlagen planungsrechtlich gesichert sind (vgl. Senatsurteil vom 11.09.2025 - 8 S 1648/25 -, n. v., UA S. 32; Söfker/Wienhues, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 158. EL Februar 2025, § 9 Rn. 51). Eine solche gezielte Ausweisung ist hier aber nicht erfolgt. Die als rechtliche Grundlage für derartige Festsetzungen noch in Betracht kommende - von der Antragsgegnerin jedoch schon nicht in Bezug genommene - Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO rechtfertigt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nur die Einschränkung der durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO für die Bauaufsichtsbehörden eröffneten Zulassungsmöglichkeiten, nicht aber Regelungen in einem Bebauungsplan über die allgemeine Zulässigkeit von abstandsflächenrechtlich privilegierten Vorhaben auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 68, vom 17.12.2024, a.a.O., und vom 23.06.2025 - 3 S 1464/24 -, juris Rn. 65; Senatsurteile vom 10.07.2024 - 8 S 1529/22 -, BauR 2024, 1624, juris Rn. 54 und vom 11.09.2025, a.a.O., S. 32). cc) Aus den entsprechenden Gründen begegnet auch die Festsetzung Nr. 1.18 erheblichen Bedenken. Danach sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude i. S. d. § 2 Abs.2 LBO handelt, in den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke nur zulässig, soweit der umbaute Raum 40 m³ nicht überschreitet. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dürfte eine solche Festsetzung ebenfalls nicht ermöglichen, weil sie - wie ausgeführt - keine Regelungen in einem Bebauungsplan über die allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässt. Dass mit der Formulierung lediglich eine Begrenzung der ausnahmsweisen Zulassung durch die Baurechtsbehörde im Hinblick auf das Raumvolumen gemeint wäre, die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO möglich wäre, erscheint fraglich. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht verhalten. dd) Die unter der Nr. 1.13 getroffene Festsetzung, wonach innerhalb der festgesetzten Mischgebietsflächen "durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern) zu gewährleisten [ist], dass in Wohnräumen und ruhebedürftigen Kommunikations- und Arbeitsräumen einen Innschallpegel von 35 dB(A) und in Schlafräumen von 30 dB(A) nicht überschritten wird" begegnet hinsichtlich ihrer städtebaulichen Erforderlichkeit Bedenken. Dass es sich dabei um eine Verbindlichkeit beanspruchende Festsetzung und nicht nur um einen Hinweis handelt, folgt bereits aus der Verortung im Textteil des Bebauungsplans unter "1. Planungsrechtliche Festsetzungen". Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können u. a. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen bauliche und sonstige technische Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche festgesetzt werden. Voraussetzung ist deren städtebauliche Erforderlichkeit, die sich vorliegend nicht nachvollziehen lässt. Die Antragsgegnerin hat schon keinen städtebaulichen (Lärm-)Konflikt ermittelt, zu dessen Lösung diese flächendeckende Festsetzung für das Mischgebiet erforderlich sein könnte. Daher erschließt sich nicht, weshalb es nicht ausreichte, dass im Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Vorhaben die Frage des ausreichenden Schallschutzes (z. B. nach Maßgabe der DIN 4109) geprüft wird. Davon geht offenbar auch die Antragsgegnerin selbst aus. So heißt es in der Planbegründung, im Mischgebiet seien ggf. erforderliche passive Lärmschutzmaßnahmen in jedem Baugenehmigungsverfahren bei der Schaffung oder Veränderung zu prüfen und ggf. umzusetzen, um die Lärmüberschreitung in Wohnräumen und ruhebedürftigen Kommunikations- und Arbeitsräumen sowie in Schlafräumen vermeiden zu können und die Belange der Gesundheit der Menschen entsprechend zu gewährleisten (vgl. a.a.O., S. 12, vgl. ferner Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Behörden vom 21.09.2022, S. 7 f., 4. Spalte zu Nr. 8.3). Eine städtebauliche Rechtfertigung geht daraus nicht hervor. ee) Inwieweit auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Festsetzungen unter den Nrn. 1.1.1, 1.1.2, 1.11, 1.12, 1.12.1, 1.12.3, 1.16 und 1.17 rechtlichen Bedenken begegnen, braucht hier nicht entschieden zu werden, da bereits die festgestellten Fehler jeweils für sich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen (vgl. unten, II. 3. a)). e) Ob der vom Antragsteller ferner geltend gemachte, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB selbständig rügefähige Abwägungsfehler im Hinblick auf die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen der Baugrenzen und der öffentlichen Verkehrsflächen vorliegt, weil hierdurch unter Berücksichtigung der zu beachtenden Tiefe der Abstandsflächen eine sinnvolle Bebauung nicht mehr möglich sein soll, ist zweifelhaft. Zwar könnte sein Grundstück durch die Festsetzungen unverhältnismäßig und unter Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Lastengleichheit in Anspruch genommen werden. Dagegen dürfte indes sprechen, dass die Antragsgegnerin den Vollzug des Bebauungsplans durch ein die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren eingeleitet hat, da dieses von den Prinzipien der Lastengleichheit und der wertgleichen Abfindung (§§ 55 bis 60 BauGB) beherrschte Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588, juris Rn. 94). Hierauf wird auch in den die Einwendungen des Antragstellers betreffenden Abwägungsvorschlägen verwiesen, denen der Gemeinderat zustimmte. Inwiefern bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen sein sollte, welche Folgen sich aus einer bestimmten Festsetzung für die Umlegung und speziell für den Zuteilungsanspruch des Antragstellers ergeben, etwa weil er ein besonderes Interesse am möglichst ungeschmälerten Erhalt bestimmter Grundstücksflächen hätte und diesem Interesse voraussichtlich bei der Zuteilung nicht Rechnung getragen werden könnte, wobei es sich um schutzwürdige Interessen handeln müsste, deren Beeinträchtigung durch eine spätere Umlegung zudem für die planende Stelle erkennbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2019, a.a.O., juris Rn. 94), ist weder aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Auch dies kann hier dahinstehen. f) Für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Abwägungsergebnisfehler ist nichts ersichtlich, denn ein solcher setzte voraus, dass im Ergebnis schlechterdings nicht - also auch nicht bei entsprechender Abwägung - so hätte geplant werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 - BauR 2017, 508, juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Die festgestellten formellen und materiellen Fehler führen bereits jeweils für sich zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. In der Folge sind auch die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften ungeachtet der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel unwirksam. a) Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können, und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3). aa) Hieran gemessen führen sowohl der Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich des für die Planung sprechenden öffentlichen Belangs der Schaffung zusätzlicher Wohnflächen als auch die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit aufgrund des aus dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 BNatSchG folgenden Vollzugshindernisses bereits j e w e i l s für sich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Dafür, dass sich der Gemeinderat gegebenenfalls auch auf die Überplanung der außerhalb des Bio-tops liegenden Flächen beschränkt hätte, spricht nichts. bb) Ferner führt jedenfalls auch der Festsetzungsfehler hinsichtlich der allgemeinen Zulassung von überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung betrifft räumlich den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans kann nicht angenommen werden, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Festsetzung für eine im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen - unveränderte Planung entschieden hätte. Der Antragsgegnerin ging es - ausgehend von einem missverstandenen Regelungsgehalt des § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO - darum, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen allgemein auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Wissen um die Unwirksamkeit ihrer Festsetzung darauf vertraut hätte, dass eine Zulassung dieser Anlagen im gesamten Plangebiet in jedem Einzelfall durch die Baugenehmigungsbehörde erfolgen werde. Ausgehend davon hätte sie möglicherweise eine alternative bauplanungsrechtliche Festsetzung gewählt, um ihr planerisches Ziel zu erreichen. In Betracht kommen hierfür etwa die Erweiterung der überbaubaren Grundstückfläche, eventuell auch die (zusätzliche) Festsetzung von Flächen für Nebenanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB oder Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Angesichts dieser Festsetzungsalternativen kann eine (bloße) Teilunwirksamkeit nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 11.09.2025, a.a.O., S. 40). b) Die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt auch zur Unwirksamkeit der mit ihm erlassenen Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) aus materiell-rechtlichen Gründen. Denn diese ist bereits wegen der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans gegenstandslos. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, DVBl 2015, 442, juris Rn. 70). Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO, wenn der Bebauungsplan - wie hier - weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll (vgl. Senatsurteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 -, juris Rn. 63 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 58). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet allein im Hinblick auf die bereits vorhandene Bebauung erwogen hätte, wenn sie die Unwirksamkeit des Bauleitplanes erkannt hätte. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 9. Oktober 2025 Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013), wobei für den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 20.000,-- EUR und für den Normenkontrollantrag gegen die örtlichen Bauvorschriften 5.000,-- EUR angesetzt werden. Die Empfehlungen (vgl. insbesondere Nr. 9.7.1) aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes und mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 71 GKG unberücksichtigt, da das Normenkontrollverfahren bereits vor der zum 01.07.2025 erfolgten Bekanntmachung des neuen Streitwertkatalogs anhängig war. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" der Antragsgegnerin vom 23.11.2022 und die gleichzeitig hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben u. a. Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften liegenden Grundstücks Flst. Nr. xx ("...straße xx"). Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart begehrt er im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung zweier Bauvorbescheide für zwei Bauvorhaben ("Neubau Einfamilienwohnhaus mit Büro und Garagen", Btgb-Nr. 2020/1570; "Wohnhausneubau mit Doppelgarage, Btgb-Nr. 2021/0054) auf diesem Grundstück (6 K 1402/21). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden ihrer Zulässigkeit entgegen. Das Verfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Normenkontrollanträge ausgesetzt worden. Das etwa 3,37 ha große und nach Süden hin zunächst leicht und dann stärker abfallende Plangebiet liegt zentral im Hauptort der Antragsgegnerin und wird im Nordwesten von der Hauptstraße (L 1157) begrenzt. Im Osten verläuft die Stuifenstraße und im Süden die Staufenstraße. Im Westen entlang der Hauptstraße sowie im Nordosten finden sich neben einem gastronomischen Betrieb weitere gewerbliche Nutzungen sowie Wohngebäude. Im Übrigen ist das Plangebiet von Wohnbebauung umgeben. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets ist bislang unbebaut. Im südlichen Teil ist auf den Flurstücken Nrn. xxx/2 und xx8 eine magere Flachland-Mähwiese "Streuobstwiese in Göggingen" (Nr. 6510800046057111) mit der Erhaltungsstufe "B" kartiert, die überwiegend durch einen aufgelockerten Bestand an Obstbaum-Hochstämmen gekennzeichnet ist. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke entlang der Hauptstraße eine Mischgebietsnutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und zwei bis drei Vollgeschossen sowie im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und zwei Vollgeschossen fest. Das Plangebiet soll im Nordwesten durch die Straße A, die auch über das Grundstück Flst. Nr. xx verlaufen soll, über die Hauptstraße sowie im Süden durch die Straße B von der Staufenstraße aus erschlossen werden. Darüber hinaus soll im Osten von der Stuifenstraße ein Fuß- und Radweg in das Plangebiet führen. Im Nordosten, im Westen sowie am südöstlichen Rand finden sich öffentliche Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen ("Heckenstrukturen", "KISPl", "Grünanlage", "Streuobstwiese"). Ein Teil der genannten Streuobstbäume soll im südöstlichen Plangebiet auf der öffentlichen Grünfläche "Streuobstwiese" erhalten bleiben. Der Planung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 19.12.2013 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften, was am 16.01.2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die am 10.12.2020 ortsüblich bekannt gemachte und bereits am 04.11.2020 beschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 21.12.2020 bis zum 05.02.2021 statt. Der Antragsteller nahm ausweislich der vorgelegten Abwägungstabelle mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2021 unter Bezugnahme auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung vorsorglich Stellung und beanstandete die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung in Bezug auf die angefragten Vorhaben. Außerdem könne sie nicht umgesetzt werden, weil der Antragsgegnerin keines der überplanten Grundstücke gehöre. Mit Schreiben vom 05.02.2021 erhob er ergänzend unter anderem die folgenden Einwendungen: Es liege kein Bebauungsplan der Innenentwicklung vor, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht hätte angewandt werden dürfen. Ferner seien der Antragsgegnerin Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlaufen. Die öffentliche Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion nicht erfüllen können. Der Bebauungsplan sei aufgrund der mangelnden Veräußerungsbereitschaft der Grundstückseigentümer auch nicht realisierbar. Aufgrund der Verkehrsbelastung der L 1157 sei die Einholung eines Lärmgutachtens erforderlich. Es fehle zudem der Flächenbedarfsnachweis und die Prognose der künftigen Einwohnerentwicklung. Die Überplanung des Grundstücks Flst. Nr. xx mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stelle eine faktische Enteignung dar, weil der Gleichheitssatz sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt worden seien. Mit Stellungnahme vom 09.02.2021 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur - u.a. darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ein entsprechender Bedarf an Innenentwicklung plausibel nachzuweisen und darzustellen sei. Die bisherigen Ausführungen seien zu pauschal und bedürften der Konkretisierung. Im weiteren Verfahren sollte die Begründung des Bedarfs durch konkrete Angaben, die die Lage vor Ort näher beschrieben, ergänzt werden. Entsprechendes verlangte auch der Regionalverband Ostwürttemberg mit seiner Stellungnahme vom 17.02.2021. Mit weiterer Stellungnahme vom 25.02.2021 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr -, hinsichtlich der Einmündung der Erschließungsstraße in die Landesstraße L 1157 die erforderlichen Sichtfenster im zeichnerischen und schriftlichen Teil zu berücksichtigen und eigentumsrechtlich zu sichern. Der Gemeinderat fasste nach einzelnen Änderungen der Planung am 21.09.2022 einen erneuten Auslegungsbeschluss, der am 29.09.2022 ortsüblich bekannt gemacht wurde, wobei die Möglichkeit zur Stellungnahme nur auf die geänderten und ergänzten Teile beschränkt wurde. Die erneute öffentliche Auslegung fand vom 10.10.2022 bis zum 26.10.2022 statt, wobei mit Bekanntmachung vom 20.10.2022 die ursprünglich am 24.10.2022 endende Frist zur Stellungnahme um zwei Tage auf den 26.10.2022 verlängert wurde. Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2022 nochmals umfassend zur gesamten Planung Stellung nehmen. Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan nebst den örtlichen Bauvorschriften am 23.11.2022 als Satzung, die am 28.11.2022 ausgefertigt und am 01.12.2022 ortsüblich bekannt wurde. Der Antragsteller hat am 05.10.2023 einen Normenkontrollantrag gestellt und trägt zur Begründung vor: Die vorgelegten Akten seien unvollständig, weil der Nachweis fehle, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Gemeinderatsitzung vom 23.11.2022 nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben worden seien. Er rüge daher vorsorglich einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Ferner sei gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verstoßen worden, weil die Frist für die Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs und die erneuten Stellungnahmen unangemessen auf 14 Tage verkürzt worden sei. Die Öffentlichkeit habe sich hierauf wegen der Kürze der Frist nicht einrichten können. Auch die im Amtsblatt vom 20.10.2023 bekanntgemachte Verlängerung um zwei Tage bis zum 26.10.2022 ändere daran nichts, zumal diese aufgrund "technischer Probleme" erfolgt sein solle, weshalb eine ordnungsgemäße Beteiligung zuvor wohl überhaupt nicht möglich gewesen sei. Auch liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung im Zuge der erneuten Auslegung vom 10.10.2022 bis zum 26.10.2022 weder aus der Bekanntmachung noch aus den ausgelegten Planunterlagen erkennbar gewesen seien. Dies führe nicht nur dazu, dass die Beschränkung der Stellungnahmen auf die Änderungen unwirksam sei, sondern auch zu einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, weil hierdurch die gebotene Anstoßfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere hinsichtlich der geänderten Festsetzungen beeinträchtigt worden sei. Planbetroffene, die die Änderungen nicht erkannt hätten, hätten davon abgehalten werden können, Einwendungen geltend zu machen. Es sei auch gegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verstoßen worden, wonach der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sei. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sei nicht im Internet veröffentlicht worden. Die öffentlichen Bekanntmachungen der jeweiligen Auslegung seien fehlerhaft gewesen, weil sie die Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. xx5 der Flur 0 der Gemarkung Göggingen ("ERSATZMASSNAHME E 1 - "EXTENSIVIERUNG DER WIESE") nicht umfasst hätten. In den Bekanntmachungen sei weder das Grundstück noch dessen Lage bezeichnet, weshalb die durch § 3 Abs. 2 BauGB bezweckte Anstoßfunktion nicht erfüllt worden sei. Die Erweiterung des Geltungsbereichs um das Grundstück Flst. Nr. xx5 sei allein der textlichen Festsetzung Nr. 1.12 zu entnehmen, die auf die Anlage 2 verweise, weshalb die Bekanntmachungen der jeweiligen Auslegung einen Hinweis auf diese Ausgleichsfläche hätten enthalten müssen. Dieser Fehler setze sich in der am 01.12.2022 erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 23.11.2022 fort, weil auch dieser nicht zu entnehmen gewesen sei, dass der räumliche Geltungsbereich des Plans auch Teilflächen des Grundstücks Flst. Nr. xx5 umfasse. Der Hinweiszweck der Ersatzbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei deshalb nicht erfüllt worden. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sei zu Unrecht angewandt worden, weil es sich bei der Planung nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung handele. Die vom Geltungsbereich des Plans umfassten Flächen seien größtenteils solche, die eine Außenbereichsinsel im Innenbereich darstellten und deren Bebaubarkeit sich nach § 35 BauGB bestimme. Zwar könne auch die Entwicklung unbebauter Außenbereichsflächen noch eine Maßnahme der Innenentwicklung sein, dies setze aber voraus, dass sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt seien, oder dass sie Teil eines solchen seien. Dies sei hier aber nicht der Fall. Außerdem stehe § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts im Einklang. Die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22 - angestellten Erwägungen zu § 13b BauGB führten auch zur Unanwendbarkeit des § 13a BauGB im vorliegenden Fall einer Außenbereichsinsel. Bei der Umsetzung der Vorgaben der SUP-Richtlinie sei den Mitgliedstaaten zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt, der jedoch eingeschränkt sei. So könnten erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall - und auch nicht in der Regel - ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 - sei unzutreffend. Sie gehe davon aus, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise in einem Bebauungsplan mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m², die innerhalb eines das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liege, nur von einer geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets auszugehen sei. Sie verkenne, dass im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne erlassen werden könnten, die gleichwohl erhebliche Umweltauswirkungen haben könnten, die nicht in jedem Fall ausgeschlossen seien. Dies gelte auch für den angefochtenen Bebauungsplan. Ausweislich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung könne eine erhebliche Störung der lokalen Population im Falle einer großflächigen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden. Im südlichen Teil des Plangebiets liege eine klassische Streuobstwiese, die auf offenen Flächen auch als Weideland oder Grünland genutzt werde. Die Fläche sei teilweise als FFH-Mähwiese ausgewiesen und sei überwiegend durch einen aufgelockerten Bestand an Obstbaum-Hochstämmen gekennzeichnet. Einige Obstbäume seien schon sehr alt und hätten eine hohe Bedeutung als Habitat für verschiedene Tierarten. Aufgrund der - nicht zulässigen - Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB habe die Antragsgegnerin keine Umweltprüfung vorgenommenen und keinen Umweltbericht erstellt. Der Bebauungsplan sei daher auch insoweit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei ferner versäumt worden, eine Abwägungstabelle anzufertigen und diese im Zuge der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung offenzulegen. Bezweifelt werde zudem, dass eine Berichtigung des Flächennutzungsplans stattgefunden habe. Die Antragsgegnerin habe auch nicht zutreffend ermittelt, welche Lärmauswirkungen auf die Umgebung der durch die Planung verursachte Verkehr auf den Straßen im Umfeld des Plangebiets und im Plangebiet selbst habe. Es handele sich dabei um einen abwägungserheblichen Belang. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehöre grundsätzlich zu dem nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Abwägungs-material. Der Plangeber habe grundsätzlich jegliche durch die Planung mitverursachte Immissionen, die nicht nur objektiv geringfügig und daher planungsrechtlich vernachlässigbar seien, in den Blick zu nehmen und im Rahmen der Abwägung als Belang zu gewichten. Die Antragsgegnerin habe indes die planbedingt zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Aufstellungsverfahren überhaupt nicht ermittelt. Ebenso sei die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung unzureichend. Ausweislich der E-Mail vom 14.06.2020 sei dem beauftragten Ökologen die Betretung der Grundstücke verweigert worden, die besonders "fledermausträchtig" seien. Inwieweit er diese Grundstücke von einem anderen Flurstück aus habe beurteilen können, sei nicht nachvollziehbar. Es sei daher auch nicht verwunderlich, dass er keine Fledermäuse vorgefunden habe. Die örtlichen Bauvorschriften seien ebenfalls nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil dort unter Nr. 2.6 im Hinblick auf die Speicherung und Verwendung als Brauchwasser auf die Trinkwasserverordnung sowie auf die DIN 1988 (Teil IV), DIN 1989 (Teil 1) und DIN 2001 verwiesen werde. Es handele sich dabei um eine verbindliche Regelung und bei den in Bezug genommenen DIN-Vorschriften um nicht öffentlich zuglängliche technische Vorschriften. Die Antragsgegnerin hätte daher sicherstellen müssen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen könnten. Materiell-rechtlich sei der Bebauungsplan unwirksam, weil er städtebaulich nicht erforderlich sei (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es handele sich um eine Verhinderungsplanung, die einer positiven Planungskonzeption entbehre, weil sie ausschließlich darauf abziele, die Bauvorhaben des Antragstellers auf dem Grundstück Flst. Nr. xx zu verhindern. Dies gehe aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.01.2020 sowie aus der Zusammenschau mit der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.12.2019 hervor. Außerdem stehe dem Vollzug des Bebauungsplans eine fehlende Genehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG im Hinblick auf die bestehenden Streuobstbestände auf den Grundstücken Flst. Nrn. xxx/2 und xx8 entgegen, die als magere Flachland Mähwiese "Streuobstwiese in Göggingen" (Nr. 6510800046057111) mit der Erhaltungsstufe "B" kartiert sei. Das Landratsamt Ostalbkreis habe keine Genehmigung erteilt, sondern lediglich auf die Erforderlichkeit eines Ausgleichs hingewiesen. Außerdem fehle ein Flächenbedarfsnachweis. Die Träger der Bauleitplanung könnten Bauflächen in einem Umfang ausweisen, der ihrem voraussichtlichen Bedarf entspreche. Für die Plausibilität eines Wohnbauflächenbedarfs komme es deshalb auf die Nachvollziehbarkeit des vom Plangeber ermittelten Bedarfs aus der Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der Belegungsdichte sowie auf die Nachvollziehbarkeit des Flächenneubedarfs an. Ferner sei der Plansatz 3.1.9 (Z) des Landesentwicklungsplans (LEP) 2002 zu beachten. Insofern habe der Regionalverband Ostwürttemberg im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Bedarf für eine Wohnbaufläche von etwa 3,4 ha nachvollziehbar dargelegt werden müsse, was unterblieben sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedürfe es auch für einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB eines detaillierten Flächenbedarfsnachweises entsprechend der vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur unter dem 15.02.2017 geforderten Plausibilitätsprüfung. Denn eine Gemeinde sei nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB jedenfalls verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Insofern wäre auch eine Abwägung dieses Belangs erforderlich gewesen. Außerdem liege ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB selbständig rügefähiger Abwägungsvorgangsfehler vor. Denn das Grundstück des Antragstellers könne durch das geplante Baufenster nicht vernünftig mit einem Wohngebäude bebaut werden. Dies komme einer enteignenden Wirkung gleich. Die Antragsgegnerin habe insoweit dem Interesse des Antragstellers nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.05.2020. Dass er so bauen könne, dass er die zukünftigen Planungen nicht beeinträchtige, treffe nicht zu, zumal er auch den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten habe. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liege auch darin, dass die diskutierten Varianten der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt seien. Es lasse sich den Planunterlagen auch nicht entnehmen, dass die Erschließung durch die geplante Straße A zwingend über sein Grundstück erfolgen müsse, zumal er Alternativen aufgezeigt habe. Ob dies auch einen Abwägungsergebnisfehler darstelle, könne dahinstehen. Fehlerhaft sei die Festsetzung Nr. 1.13 zu passiven Lärmschutzmaßnahmen. Danach sei innerhalb der festgesetzten Mischgebietsflächen (MI) durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern) zu gewährleisten, dass in Wohnräumen und ruhebedürftigen Kommunikations- und Arbeitsräumen ein Innenschallpegel von 35 dB(A) und in Schlafräumen von 30 dB(A) nicht überschritten werde. Diese Festsetzung sei zu unbestimmt und auch nicht das Ergebnis von angestellten Ermittlungen und einem anschließenden Abwägungsvorgang. So sei nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, was ruhebedürftige Kommunikations- und Arbeitsräume seien. Unklar bleibe auch, nach welcher Berechnungsmethode und mit welchem Messverfahren die Innenschallpegel zu ermitteln seien. Ausweislich des Hinweises in Nr. 5.11 sei ohne ein Gutachten davon ausgegangen worden, dass die von der vorhandenen Verkehrsbelastung der Hauptstraße (L 1157) ausgehenden Immissionen "im zulässigen Bereich" lägen. Es bleibe schon unklar, was darunter zu verstehen sei. Widersprüchlich sei, weshalb gleichwohl passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien. Für den Ausschluss von Koniferen nach Nr. 1.14.3 fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Auch die örtlichen Bauvorschriften seien jedenfalls hinsichtlich einzelner Be-stimmungen rechtswidrig und unwirksam. Dies gelte zunächst für die Regelung Nr. 2.5 zur Gestaltung der unbebauten Flächen der Grundstücke. § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO erlaube keinen "Hinweis", dass Geländeveränderungen grundsätzlich in den Bauvorlagen darzustellen seien. Unter Nr. 2.5.4 werde bestimmt, dass bei Zäunen mindestens "10 m" Bodenabstand eingehalten werden müsse. Zwar handele es sich dabei offensichtlich um ein Redaktionsversehen, doch lasse sich nicht durch Auslegung ermitteln, ob richtigerweise 10 mm oder 10 cm gemeint gewesen seien. Die Regelung Nr. 2.6 der örtlichen Bauvorschriften sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht ersichtlich sei, auf welche Ausgabe der genannten DIN 1988 (Teil IV), DIN 1989 (Teil 1) und DIN 2001 Bezug genommen werden solle. Unbestimmt sei schließlich auch der Hinweis unter Nr. 4, wonach gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG bei Anpflanzungen und Ansaaten "möglichst" nur Pflanz- und Saatgut zu verwenden sei, das von Mutterpflanzen aus dem regionalen Herkunftsgebiet "Süddeutsches Hügel- und Bergland" stamme. Die örtlichen Bauvorschriften seien insgesamt unwirksam, weil auch der Bebauungsplan aufgrund der aufgeführten formellen und materiellen Fehler insgesamt unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO gemeinsam mit dem Bebauungsplan erlassen worden seien und der Bebauungsplan weitgehend unbebaute Flächen überplane. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2023, der der Antragsgegnerin noch am selben Tage weitergeleitet worden ist, hat der Antragsteller noch ergänzend geltend gemacht, beim Satzungsbeschluss seien seine Einwände aus dem Schreiben vom 24.10.2022, die nicht die Planänderungen betroffen hätten, nur zur Kenntnis und nicht als abwägungsrelevant erachtet worden. In diesem Schreiben habe er gerügt, durch die Überplanung seines Grundstücks Flst. Nr. xx mit der öffentlichen Straße A und durch das zu kleine Baufenster in seinen Nutzungsmöglichkeiten so weit beschränkt zu sein, dass eine vernünftige Bebauung mit einem Wohngebäude nicht mehr möglich sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte" der Gemeinde Göggingen vom 23.11.2022 und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie tritt der Antragsbegründung entgegen und verteidigt den Bebauungsplan. Bekanntmachungsfehler lägen nicht vor. Bei der Verkürzung der Frist zur Stellungnahme zu den Planänderungen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sei nicht gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verstoßen worden. Die zweiwöchige Frist sei angemessen, zumal nach der aktuell geltenden Fassung der Norm die Frist verkürzt werden s o l l e. Dies sei auch für die Auslegung der Vorgängerfassung zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit sei für die Dauer der um zwei Tage verlängerten Frist möglich gewesen. Ausweislich der Bekanntmachung über die erneute (beschränkte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplans seien die Unterlagen auch auf ihrer Internetseite eingestellt und bekannt gemacht worden. Es begründe keinen Mangel, dass die Fläche für die Ersatzmaßnahme E1 nicht bekannt gemacht worden sei. Ersatzmaßnahmen seien nach § 200a BauGB auch außerhalb des Plangebiets zulässig. Deren Bekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei für die Anstoßfunktion nicht erforderlich. Entsprechendes gelte für die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans. Die örtlichen Bauvorschriften seien ebenfalls ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei der Regelung unter Nr. 2.6 handele es sich um einen Hinweis im Hinblick auf die Speicherung von Brauchwasser und die hierbei zu beachtenden DIN-Vorschriften. Im Übrigen handele es sich um bekanntgemachte technische Baubestimmungen, sodass keine Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestehe. Die fehlende Kenntlichmachung der Änderungen stelle bereits keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hätten vorgelegen. Die Bestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Unionsrecht. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB (a. F.). Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen an die Betroffenen habe erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er sei ausweislich der Ausführungen unter Nr. 4.0 und 5.2 der Planbegründung städtebaulich erforderlich. § 33a Abs. 2 NatSchG stehe dem Vollzug der Planung nicht entgegen. Da nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2024 - 5 S 1641/23 - die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der einen Streuobstbestand überplane, im Verfahren auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG nicht inzident geprüft werde, könne seinem Erlass eine noch nicht erteilte Umwandlungsgenehmigung nicht entgegengehalten werden. Ein sachgerechter Flächenbedarfsnachweis finde sich unter Nr. 5.3 der Planbegründung. Auch sonst lägen keine Ermittlungsfehler vor. Das Baugebiet werde verkehrsmäßig sowohl südlich wie auch nördlich erschlossen. Signifikanter Verkehrslärm, welcher die Geringfügigkeitsschwelle überschreite, sei weder im Baugebiet noch in den umliegenden Bereichen zu erwarten. Auch sei der Artenschutz in Bezug auf die Fledermäuse sachgerecht ermittelt worden. Ein Abwägungsmangel wegen der Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers liege nicht vor. Derzeit werde ein Umlegungsverfahren durchgeführt, in dem bebauungsplangemäße Grundstücke gebildet und zugeteilt würden. Die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen sei fehlerfrei, insbesondere ausreichend bestimmt, und für den Ausschluss von Koniferen fehle es nicht an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Der Normenkontrollantrag gegen die örtlichen Bauvorschriften sei bereits unzulässig, da sich die Antragsbegründung nicht zum erforderlichen Rechtsschutzinteresse verhalte. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6 K 1402/21 nebst den dort vorgelegten Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.