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Beschluss

1 LA 96/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1125.1LA96.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 2. Juni 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 2. Juni 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer statischen, unbeleuchteten Plakatanschlagtafel an der nordwestlichen Giebelseite des an der … Straße gelegenen Gebäudes auf dem Grundstück … Straße …, 24837 Schleswig (Gemarkung Schleswig, Flur …, Flurstück …). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Erteilung der Baugenehmigung sei ausgeschlossen, da sich der Standort des Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO befinde und Werbeanlagen dort gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 LBO 2021 (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 LBO) nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 LA 76/24 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel im Ergebnis nicht. a) Die Klägerin rügt zunächst den Tatbestand des Urteils als unvollständig und unpräzise. Das Verwaltungsgericht habe die Gewächshäuser und Anbauflächen im rückwärtigen Bereich des Blumengeschäfts sowie die Werkhalle und Ausstellungsflächen des Tischlereibetriebs nicht festgestellt. Die Trennung des Vorhabengrundstücks durch den Georg-Pfingsten-Weg von den gewerblichen Nutzungen im Südosten werde nicht erwähnt. Es dürfte nicht zutreffend sein, dass der Baustoffhandel nicht über die … Straße erschlossen werde. Die Beschreibung des sogenannten Küchenstudios erwecke den Eindruck, es handele sich um ein kleines Geschäft, obwohl es ein Küchenmöbelgeschäft mit großen Werkhallen und umfangreichen Produktions- und Ausstellungsflächen sei. Zudem finde der trostlose Zustand der Giebelwand, an der die Plakatanschlagtafel angebracht werden solle, keine Erwähnung. Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb als unrichtig erweist, legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht dar. Mangels näherer Erläuterungen ist dieser Vortrag allenfalls als Aufklärungsrüge zu verstehen, die indes keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen kann. Einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) legt die Klägerin mangels Substanziierung ihres Vortrags ebenfalls nicht dar. Im Übrigen stellt die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der vorhergehenden Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, juris Rn. 25 m. w. N.). b) Ernstliche Richtigkeitszweifel weckt der Zulassungsvortrag nicht, soweit die Klägerin meint, die nähere Umgebung des Vorhabens sei ein faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Ihre Darlegungen zu der Bewertung des Blumengeschäfts und der Tischlerei ziehen die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich in Zweifel. (1) Im Hinblick auf das Blumengeschäft … Straße …, 24837 Schleswig (Gemarkung Schleswig, Flur …, Flurstück …) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässige Nutzungsart handele. Die Klägerin wendet sich hiergegen im Kern mit dem Argument, es handele sich unter Berücksichtigung der Anbau-, Ausstellungs-, Lager- und Verkaufsflächen des Geschäfts weder um einen Blumenladen noch um einen Gartenbaubetrieb, sondern um ein Bauunternehmen, welches in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Daraus folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Zu Gunsten der Klägerin versteht der Senat das Zulassungsvorbringen dahingehend, dass sie die Richtigkeit des Urteils auch in tatsächlicher Hinsicht angreifen möchte, soweit das Verwaltungsgericht die auf dem Grundstück hinter dem Blumenladen befindlichen Gewächshäuser (Gemarkung Schleswig, Flur …, Flurstücke …, …, …) nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung gezählt und bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Darauf kommt es indes nicht an. Selbst wenn dies so wäre und die Gewächshäuser zu berücksichtigen wären, änderte sich nichts an der Ergebnisrichtigkeit der Einordnung des Blumengeschäfts durch das Verwaltungsgericht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Gewächshäuser zu dem Blumenladen gehören oder ein eigenständiger Betrieb sind. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein und impliziert, es handele sich um einen Betrieb, obwohl nach den im Internet frei verfügbaren Informationen eher nahe liegt, dass es sich bei dem Blumenladen (https://www.blumen-....de/, Inhaberin …) und der dahinterliegenden Gärtnerei (https://www.bio-vonhier.de/aktuelles/blog/..., Inhaber …) um zwei separate Betriebe handelt. Selbst wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln würde, wäre die Einordnung des Betriebs durch das Verwaltungsgerichts jedenfalls als ein in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Gartenbaubetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO nicht zu beanstanden. Ein Gartenbaubetrieb ist durch den überwiegenden Anbau von Obst und Gemüse sowie der Züchtung von Kulturpflanzen – auch Blumen – gekennzeichnet (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2005 – 1 LA 76/05 –, juris Rn. 12 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Gewächshäuser und Anbauflächen sind typischer Bestandteil von Gartenbaubetrieben. Nichts anderes ergibt sich aus den diversen mit der Antragsbegründung vorgetragenen Entscheidungen. Die Darlegung der konkreten Relevanz dieser Entscheidungen für den vorliegenden Fall lässt das Zulassungsvorbringen vermissen und erschöpft sich in der pauschalen und nicht näher dargelegten Behauptung, der Störungsgrad des Lagerplatzes und der Anbaufläche ergebe sich gerade aus den optischen Auswirkungen und Geruchsimmissionen (Dünger), der Ablagerung von Materialien und Gerätschaften zum Anbau von Pflanzen in massiven Gewächshäusern. Dem vorgelegten Satellitenbild (Anlage BZ2) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte für bauunternehmerische Tätigkeiten auf den Flächen hinter dem Blumengeschäft oder Umstände, die im Übrigen schwerpunktmäßig auf einen Verkauf von Geräten und Material hindeuten würden, legt die Klägerin nicht dar. Der Verkauf der Gärtnereiprodukte erfolgt ausweislich der Angaben auf der oben angegebenen Internetseite der Gärtnerei ausschließlich über Wochenmärkte und einen Online-Versand. (2) In Bezug auf den Tischlereibetrieb ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach „der Tischlereibetrieb möglicherweise als atypischer Betrieb die sonst üblichen Störungen nicht befürchten lassen könnte“ keine tragfähige Feststellung und Begründung ist. Das Verwaltungsgericht geht jedoch daneben selbstständig tragend davon aus, dass der Tischlereibetrieb als singuläre Erscheinung nicht geeignet sei, den ansonsten durch Wohnnutzung und nicht störende Gewerbebetriebe gekennzeichneten Bereich in einer Weise zu prägen, dass dieser insgesamt als Mischgebiet qualifiziert werden könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin allein mit der Rüge, es werde nicht weiter dargelegt, aus welchem Grunde es sich um eine „singuläre Erscheinung“ handeln solle und wie diese Bewertung begründet werde. Damit legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar und übersieht, dass die Darlegungslast im Zulassungsverfahren sie trifft (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Weder legt sie dar, dass der Tischlereibetrieb keine singuläre Erscheinung ist, noch dass er die nähere Umgebung derart prägt, dass eine Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet ausscheidet. Schließlich legt die Klägerin mit ihrer pauschalen Behauptung, die in der Umgebung vorhandenen, massiven gewerblichen Nutzungen führten dazu, dass das Urteil unrichtig sei, keine Gründe dar, die geeignet sind, ernstliche Richtigkeitszweifel zu wecken. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; zum Maßstab vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2024 – 1 LA 17/23 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Es handelt sich vielmehr um eine typische und im Vergleich eher einfach gelagerte baurechtliche Angelegenheit. Anderes legt die Klägerin nicht dar. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, jüngst Beschluss vom 16. September 2025 – 1 LA 2/24 –, juris Rn. 46 m. w. N.). Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Annahme in einer Urteilsbegründung, dass „möglicherweise ein atypischer Betrieb vorliegt“ in einem Urteil ausreicht, um eine Atypik anzunehmen und eine Klage abzuweisen, ist schon nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein tragend auf diese Feststellung gründet (s. o. 1. b) (2)). Die weitere Frage, ob eine „singuläre Erscheinung“ vorliegt, wenn ein Tischlereiunternehmen zwischen einem Gartenbaubetrieb und einem Küchenhandel mit eigener Werkstatt liegt, ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern von den jeweiligen Feststellungen im Einzelfall abhängig. Auch die dritte Frage, ob die Annahme einer „singulären Erscheinung“ ausreicht, um eine prägende Wirkung auf den faktischen Gebietscharakter zu vereinen, ist ebenfalls nicht verallgemeinerungsfähig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts bezieht sich auf einen konkreten Betrieb (Tischlerei) in einem ansonsten durch Wohnnutzung und nicht störende Gewerbebetriebe gekennzeichneten Bereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).