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Beschluss

1 LA 17/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1211.1LA17.23.00
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Leitsätze
Die private Entscheidung, an bestimmter Stelle Tiere zu halten, ist der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern hat ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die private Entscheidung, an bestimmter Stelle Tiere zu halten, ist der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern hat ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren. (Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger wenden sich gegen Bauordnungsverfügungen des Beklagten, mit denen ihnen aufgegeben wurde, den auf ihrem Grundstück (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) errichteten Tierunterstand zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Tierunterstand sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er weder dem Betrieb des Pächters der Fläche diene noch sich die Kläger auf eine Privilegierung durch einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb berufen könnten. Als sonstiges Vorhaben sei er nicht zulässig, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliege. Ermessensfehler lägen nicht vor. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Die Kläger machen zunächst geltend, der Beklagte sei gegenüber der Umweltbehörde nur subsidiär zuständig, weshalb die falsche Behörde gehandelt habe. Es gehe um eine Anlage, die der Weidetierhaltung diene, sodass die Sache dem Fachdienst Umwelt zuzuweisen gewesen wäre. Damit legen die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Zwar bedarf es insoweit keiner konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, da dieses keine Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit des Beklagten enthält. Jedoch legen die Kläger nicht dar, weshalb die Beseitigung einer baulichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO i. V. m. § 2 Abs. 1 LBO nicht in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsicht fällt. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Unterstands streitig. Gegenstand der Ordnungsverfügung ist gerade nicht die Untersagung der Haltung von Nutztieren mangels artgerechter Unterbringung, worüber durch die nach Tierschutzrecht zuständige Behörde zu entscheiden wäre. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils legen die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen dar, der streitgegenständliche Unterstand diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei kann offenbleiben, ob das von den Klägern vorgetragene Gesamtkonzept ausreicht, um eine Betriebseigenschaft im Sinne des §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen. Denn jedenfalls haben sie nicht dargelegt, dass der Unterstand entweder ihrem eigenen (unterstellten) landwirtschaftlichen Betrieb oder dem Betrieb ihres Pächters dient. Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass die streitbefangene Fläche unbefristet an einen Vollerwerbslandwirt verpachtet worden sei (UA S. 4; vgl. auch Schriftsatz vom 13. März 2023, Bl. 72 d. A. VG nebst Anlagenkonvolut mit Pachtvertrag und Karte, Bl. 125 ff. d. A. VG). Dies machen sie auch im Zulassungsverfahren weiterhin geltend (S. 10 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2023). Inwiefern der sich auf der verpachteten Fläche befindliche Tierunterstand einem etwaigen Betrieb der Kläger dienen soll, wird nicht dargelegt. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass der Tierunterstand dem Betrieb des Pächters der Fläche diene, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung in dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich darauf abgestellt, dass der Unterstand nicht dem Betrieb des Pächters diene, weil nicht erkennbar sei, welchen Nutzen die hinzugepachtete Fläche habe, zumal sie etwa 6,5 km von der Hofstelle des Pächters entfernt sei und auf ihr lediglich zehn Schafe untergebracht werden könnten. Im Hinblick auf die abgesonderte Lage sei die dienende Funktion genau zu untersuchen. Dass der Pächter in unmittelbarer Nähe zu der Fläche bereits andere Flächen bewirtschafte, sei nicht dargelegt worden. Die erforderliche funktionale Zuordnung zum Betrieb des Pächters sei nicht erkennbar (zum Ganzen UA S. 9). Diesbezüglich tragen die Kläger lediglich vor, dass der Pächter ebenfalls Schafe halte und er die Fläche gepachtet habe, um der Gefahr der Verwurmung vorzubeugen und Weideland ein knappes Gut in der Umgebung sei. Auf die vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogene funktionale Zuordnung wegen der nicht nachvollziehbaren Standortauswahl gehen sie indes nicht ein. Die Kläger können sich bei der Errichtung des Tierunterstands auch nicht mit Erfolg auf die Erfüllung von tierschutzrechtlichen Pflichten berufen. Denn die private Entscheidung, an bestimmter Stelle Tiere zu halten, ist der baurechtlichen Beurteilung nicht vorgegeben, sondern hat ihrerseits die baurechtlichen Gegebenheiten zu respektieren. Ist eine Tierhaltung im Außenbereich ohne Unterstand tierschutzrechtlich nicht angängig, muss der Halter auf sie ganz verzichten oder die Tierhaltung auf ein Grundstück verlegen, auf dem entsprechende Baulichkeiten zulässig sind (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2009 – 1 LA 348/07 –, juris Rn. 17). c) Soweit die Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wenden, der Unterstand lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, legen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, da das Verwaltungsgericht – jeweils selbstständig tragend – darauf abgestellt hat, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB vorliegt (UA S. 12 f.). Die Zulassungsbegründung befasst sich indes allenfalls mit Nr. 7. d) Auch hinsichtlich der Frage des Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände auf anderen Grundstücken erfüllt das klägerische Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen. Es erschöpft sich in der Behauptung, dass effektiv nur gegen sie vorgegangen werde. Mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Beklagte hinsichtlich des Nachbargrundstücks ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet habe und es im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, dass eine gleichartige Sachlage vorliege, setzen sich die Kläger nicht substanziiert auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Beschluss des Senats vom 28. Januar 2021 – 1 LA 43/19 –, juris Rn. 11). Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 124 Rn. 28). Zur Begründung machen die Kläger geltend, dass die Landwirtschaftseigenschaft und die Rechtfertigung für den Unterstand trotz entsprechender Beweisanträge nicht geklärt worden sei und der Pächter als Beigeladener hätte gehört werden müssen. Mangels näherer Erläuterungen ist dieser Vortrag als Aufklärungsrüge zu verstehen, die indes keine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann. Einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) legen die Kläger mangels Substanziierung ihres Vortrags ebenfalls nicht dar. Im Übrigen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Hinsichtlich der aus Sicht der Kläger zu Unrecht abgelehnten Beweisanträge wird auf die unter 4. folgenden Ausführungen dieses Beschlusses verwiesen. 3. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – 1 LA 60/16 –, juris Rn. 13). Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Antrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet werden und einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 –, juris Rn. 3). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 –, juris Rn. 22 m. w. N., zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil muss auf der Divergenz beruhen, die abweichende Grundsatzaussage muss also für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein. Insoweit ist allein auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abzustellen und auf das Endergebnis und nicht allein auf Teile der Begründung. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der Vortrag erschöpft sich darin, das im Einzelfall gefundene Ergebnis der zitierten Entscheidung (Senatsurteil vom 19. Februar 2015 – 1 LB 8/13 –, juris) darzustellen und eine Abweichung daraus zu folgern, dass der streitgegenständliche Unterstand ein wesensgleiches Minus darstelle. Ein tragender Rechtssatz oder Tatsachensatz wird weder hinsichtlich der zitierten Entscheidung noch hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung genannt. 4. Der von den Klägern geltend gemachte der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. a) Die Kläger machen insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Beweisantrag Nr. 2, der darauf abziele, zu überprüfen, ob der klägerische Betrieb als erwerbsmäßige Landwirtschaft zu qualifizieren sei, zu Unrecht abgelehnt. Sie setzen sich indes nicht mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auseinander, dass keine Tatsache unter Beweis gestellt worden sei, sondern eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (UA S. 12). Es fehlt daher an der erforderlichen Darlegung eines Verfahrensmangels. b) Hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 3 und Nr. 10 tragen die Kläger vor, dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil die Anträge zum Ziel gehabt hätten, ein allein gegen sie gerichtetes Eingreifen nachzuweisen und das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf systemgerechtes Vorgehen verneint habe. Auch hiermit erfüllen sie die Darlegungsanforderungen nicht. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass bezüglich des Beweisantrags Nr. 3 als wahr unterstellt werden könne, dass auf den benannten Nachbargrundstücken bestimmte (baurechtswidrige) Anlagen vorhanden seien; der Beklagte gehe sehr wohl gegen „Schwarzbauten auf den Nachbarflächen vor…“, weil unstreitig ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet worden sei, das noch nicht abgeschlossen sei. Außerdem sei eine richterliche Inaugenscheinnahme der benannten Anlagen nicht als Beweismittel geeignet, weil es für die Frage, ob vergleichbare Fälle vorlägen, regelmäßig auch auf nicht aus der Örtlichkeit ablesbare Umstände ankomme; letztlich handele es sich auch insoweit um eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung. Das gleiche gelte bzgl. der Behauptung der Kläger, dass der Beklagte den Grundsatz des systemgerechten Vorgehens verletze und ausschließlich gegen die Kläger bauordnungsrechtlich vorgehe, während er baugleiche bzw. höhere Weidezäune und andere baugleiche Bauten auf dem Flurstück … Gemarkung …, Flurstück …, … und … und diversen anderen, bereits genannten Flächen im selben Außenbereich und selben Landschaftsschutzgebiet dulde (zum Ganzen UA S. 15). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht substanziiert auseinander, sondern tragen lediglich vor, dass sich das Gericht „sehenden Auges vom Beklagten an der Nase herumführen“ lasse. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).