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Urteil

14 LB 3/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1209.14LB3.20.00
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Leitsätze
Wer wegen unrichtiger Angaben gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse in vier Fällen wegen Betruges verurteilt wird, einen versuchten Betrug bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls durch Verschweigen eines Vorschadens, einen Betrug zum Nachteil einer Gemeinde durch Angabe einer falschen Wohnadresse zwecks Erlangung einer unentgeltlichen Schülerbeförderungskarte für sein Kind sowie einen Betrug durch unzutreffende Einträge in die dienstliche Zeiterfassungssoftware der Landespolizei begeht, ist mit einer Zurückstufung zu belegen, wenn sich das Gericht von den Feststellungen der Strafgerichte löst, weil beim Beamten eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert vorliegt, nur die unzutreffenden Einträge in die Zeiterfassungssoftware übrig bleiben, diese als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten sind und keine sonstigen Einzelfallumstände die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.(Rn.56) (Rn.67) (Rn.93) (Rn.94) (Rn.100)
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. November 2020 wird geändert. Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 15 % gekürzt. Der Zeitraum nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG wird nicht verkürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer wegen unrichtiger Angaben gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse in vier Fällen wegen Betruges verurteilt wird, einen versuchten Betrug bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls durch Verschweigen eines Vorschadens, einen Betrug zum Nachteil einer Gemeinde durch Angabe einer falschen Wohnadresse zwecks Erlangung einer unentgeltlichen Schülerbeförderungskarte für sein Kind sowie einen Betrug durch unzutreffende Einträge in die dienstliche Zeiterfassungssoftware der Landespolizei begeht, ist mit einer Zurückstufung zu belegen, wenn sich das Gericht von den Feststellungen der Strafgerichte löst, weil beim Beamten eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert vorliegt, nur die unzutreffenden Einträge in die Zeiterfassungssoftware übrig bleiben, diese als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten sind und keine sonstigen Einzelfallumstände die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.(Rn.56) (Rn.67) (Rn.93) (Rn.94) (Rn.100) Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. November 2020 wird geändert. Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 15 % gekürzt. Der Zeitraum nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG wird nicht verkürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahin berichtigt, dass Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft der Beamtin ist und das bislang im Aktivrubrum angeführte Ministerium als oberste Dienstbehörde der Beamtin die das Land vertretende, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ist (vgl. § 34 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG –). Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 1 Landesjustizgesetz – LJG –) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor (so auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 37.21 –, Rn. 12, juris). Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Nach dem für den Senat feststehenden Sachverhalt (dazu unter I.) hat die Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen (dazu unter II.). Da nach der Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte die festgestellten Falscheintragungen im Zeiterfassungssystem SP-Expert nicht absichtlich vorgenommen hat, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wiegt das von ihr begangene Dienstvergehen nicht so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre. Für das innerdienstliche Dienstvergehen (dazu unter III.) wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände vielmehr eine Zurückstufung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (dazu unter IV.). Da eine Zurückstufung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 LDG nicht ausgesprochen werden kann, war auf die ausgesprochene Gehaltskürzung zu erkennen (dazu unter V.), mit der Folge, dass insoweit zugleich die Disziplinarklage abzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war. I. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. In diesem durch die Klageschrift vorgegebenen Rahmen erheben die Verwaltungsgerichte gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG die erforderlichen Beweise. Sie haben grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des angeschuldigten Dienstvergehens von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt aus § 41 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, diejenigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 2 B 108.04 –, juris Rn. 8 und vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 –, juris Rn. 7). Hiernach steht für den Senat in Bezug auf die in der Disziplinarklage formulierten Anschuldigungspunkte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie Auswertung des Akteninhalts fest, dass die Beklagte in der Zeit vom 12. Oktober 2011 bis 13. April 2015 wiederholt – in elf Fällen – Dienstzeiten im elektronischen System SP-Expert als Dienstzeit vermerkt hat, ohne Dienst geleistet zu haben und ohne die ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen zu nutzen. Dadurch erlangte die Beklagte zu Unrecht Zeitgutschriften und finanzielle Vorteile in Form von Zulagen. Von den weiteren Vorwürfen war die Beklagte freizustellen. Im Einzelnen: 1. Die Beklagte hat in der Zeit vom 12. Oktober 2011 bis zum 5. Februar 2012 an fünf Tagen für insgesamt 36 Stunden im Zeiterfassungssystem SP-Expert ihre Arbeitszeiten falsch eingetragen. Dadurch wurden ihr zulagenfähige Dienstzeiten für jeweils den Zeitraum zwischen 0 und 7 bzw. 8 Uhr, in Höhe von 1,28 € pro Stunde gutgeschrieben, wobei es hinsichtlich der am 19. Januar 2012 und 5. Februar 2012 erfolgten Eintragungen nicht zu einer Auszahlung und Zeitgutschrift kam, da die diesbezüglichen Zeiten vom Planer gelöscht wurden, nachdem die Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Taten: 1. 12. Oktober 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 2. 30. November 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 3. 16. Dezember 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 4. 19. Januar 2012, Zeitraum 00:00 – 08:00 Uhr 5. 5. Februar 2012, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr Der objektive Sachverhalt steht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 4. Juli 2013 – Az. 4 Cs 109 Js 6917/12 – fest. Ebenso steht fest, dass die Beklagte dabei vorsätzlich handelte, es also billigend in Kauf nehmend zumindest für möglich hielt, dass die Eintragungen fehlerhaft waren. Zu den tatsächlichen Feststellungen gehören aber beim Zeitkontenbetrug nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs und das Wissen um denselben, sondern auch als weiteres Element des inneren Tatbestandes die Bereicherungsabsicht. Davon, dass die Beklagte die unrichtige Zeiterfassung in der Absicht begangen hat, sich zu Unrecht zu bereichern und die Taten deshalb als Betrug zu werten sind, konnte der Senat sich jedoch nicht überzeugen. a) Die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … sind für den Senat nicht bindend. Der Senat hat sich mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 verkündeten Beschluss von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … im Hinblick auf die dortigen, an verschiedenen Stellen im Urteil aufgeführten Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht gelöst und eine Nachprüfung dieser Feststellungen beschlossen. Im Einzelnen hat sich der Senat von folgenden Feststellungen des Amtsgerichts gelöst: - die Beklagte habe ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr zulagenfähige Dienstzeiten für jeweils den Zeitraum zwischen 0 und 7 bzw. 8 Uhr, in Höhe von 1,28 € pro Stunde gutgeschrieben werden, - sie habe mit der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, denn sie habe gehandelt, um entweder das zu viel ausgezahlte Entgelt zu erhalten oder die zusätzlichen Stunden gutgeschrieben zu bekommen, - sie habe wissentlich das Zeiterfassungssystem manipuliert, um sich die entsprechenden Vorteile zu verschaffen und das Land Schleswig-Holstein als Arbeitgeber zu schädigen. Die Voraussetzungen für eine Lösung liegen vor. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Das Gericht ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 2 B 52.18 –, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 – 1 D 13.99 –, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 7. November 2014 – 2 B 45.14 –, juris Rn. 13 und vom 30. August 2017 – 2 B 34.17 –, juris Rn. 13). Letzteres ist vorliegend der Fall. Neuen Klärungsbedarf haben die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Oktober 2021 und im Rahmen seiner erläuternden Anhörung am 9. Dezember 2021 ausgelöst. Damit wurde ein Beweismittel eingeführt, das dem Amtsgericht nicht zur Verfügung stand und mit dem es die im Beschlusstenor genannten Tatsachenfeststellungen zur Bereicherungsabsicht bei den Falscheintragungen im Zeiterfassungssystem nach dem im Strafrecht geltenden Grundsatz des „in dubio pro reo“ so nicht hätte treffen können. Die Bereicherungsabsicht wurde durch dieses Gutachten zumindest erheblich in Zweifel gezogen, da es der Gutachter für „durchaus möglich“ hielt, dass es sich bei den fehlerhaften Eintragungen um Flüchtigkeitsfehler infolge einer Drucksituation gehandelt habe. In dem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine bestehende Anpassungsstörung mit Krankheitswert durchaus dazu beigetragen haben dürfte, dass die berufliche Leistungsfähigkeit der Beklagten und möglicherweise auch ihre Leistungsbereitschaft abgenommen und gleichermaßen die Tendenz zugenommen habe, (Flüchtigkeits-)Fehler zu begehen. Aufgrund des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte nicht eine Vielzahl von ansonsten korrekten Nachtdiensteintragungen hatte, sondern nur die zwölf falschen Eintragungen und wenige mehr, hat der Sachverständige Prof. Dr. I. ergänzt, dass dies zu der Schilderung der Beklagten passe, Schwierigkeiten mit der Eintragung gehabt und dabei keine Hilfe erhalten zu haben. Danach könnten die Flüchtigkeitsfehler durchaus Folge der Drucksituation gewesen sein. b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit fest, dass die Beklagte die unrichtige Zeiterfassung mit dem zielgerichteten Willen vorgenommen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insoweit ist die Beklagte freizustellen. Infolge der Lösung von den Urteilsfeststellungen gilt der Grundsatz des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, wonach das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt. Es hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des angeschuldigten Dienstvergehens von Bedeutung sind. Bei der Würdigung des Sachverhalts, d.h. der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien entscheidet der Senat gemäß § 4 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld der Beamtin voll überzeugt ist. Dabei hat das Gericht den Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Danach dürfen nur solche die Beamtin belastende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass die der Beamtin günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 14). Danach bestehen zumindest erhebliche Zweifel an einer Bereicherungsabsicht. Wahrscheinlicher ist, dass die Beklagte infolge Überforderung die Nachtdienste fehlerhaft eingetragen hat. Die Beklagte hat sich bereits im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens und in der Folge durchgehend dahingehend eingelassen, mit der elektronischen Zeiterfassung, besonders bei den Sonderdiensten mit Teil- und Vollerfassung, „absolut“ überfordert gewesen zu sein. Die Nachtdienste seien meistens durch Kollegen für sie erfasst worden. Nur selten habe sie diese selbst eintragen müssen. Sie habe bei den Nachtdiensten im Programm SP-Expert einen Haken gesetzt in der Annahme, dass damit der Rest der Nacht gemeint sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie diese Schilderungen noch einmal detailreich wiederholt und sich bei der Demonstration der Eintragung der Nachtdienste nicht als besonders kenntnisreich erwiesen, wobei insoweit in Rechnung zu stellen war, dass ein längerer Zeitraum seit ihrer letzten Nutzung des Programms verstrichen ist. Diese Einlassungen lassen sich nach der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegen. Im Gegenteil findet sich danach eher ihre Darstellung bestätigt. Zunächst ist auch an dieser Stelle auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Oktober 2021 und im Rahmen seiner erläuternden Anhörung am 9. Dezember 2021 zu verweisen, der es für „durchaus möglich“ hielt, dass es sich bei den fehlerhaften Eintragungen lediglich um Flüchtigkeitsfehler infolge einer Drucksituation bei krankhafter (rezidivierender) Anpassungsstörung gehandelt habe. Das Gutachten und die Erläuterungen sind gut nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. An der fachlichen Kompetenz des dem Senat langjährig bekannten Gutachters bestehen keine Zweifel. Er ist habilitierter Mediziner und Facharzt für, Forensische Psychiatrie. Das ausführliche Gutachten ist sehr sorgfältig verfasst. Der Sachverständige hat den Sachverhalt gründlich ausgewertet und auf dessen Klarstellungen durch das Gericht seine Ausführungen entsprechend ergänzt. Das Gutachten wird schließlich nicht durch objektive Anknüpftatsachen in Frage gestellt. Die Zeugen G., D. und F. haben vielmehr die Unsicherheit der Beklagten im Umgang mit dem elektronischen Zeiterfassungssystem ebenfalls bestätigt. Der Zeuge G. hat angegeben, dass die Beklagte ihm auf Aufforderung nicht habe zeigen können, wie sie die Eintragungen der Nachtdienste im Zeiterfassungssystem vornehme. Auch die Aussage des Zeugen E., dass die Beklagte ihm gegenüber erwähnt habe, das Zeiterfassungssystem suspekt zu finden, wertet der Senat als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Einlassung der Beklagten. Die Zeugen E. und F. haben zudem bestätigt, dass die Beklagte einen komplizierten Weg für die Eintragung der Dienstzeiten nutzte. Der Zeuge E. hat angegeben, dass die Beklagte ein System hatte, das er nicht verstanden habe. Es sei ein komplizierter Weg, der zu gleichen Ergebnissen führe. Nach Aussage des Zeugen F. habe die Beklagte das halbstündlich als Platzhalter im Zeitverarbeitungssystem hinterlegte „D“ jeweils durch Doppelklick geöffnet, was zu Problemen bei der Nachtdiensterfassung führe. Dann müsse ein Haken gesetzt werden, da sonst der Dienst zu Beginn des Tages erscheine, an dem der Nachtdienst beginne. Sie habe wohl den Fehler gemacht und den Haken nicht gesetzt. Da sie die Nachtdienste doppelt erfasst habe, müsse sie beide Wege gewählt haben, mit und ohne Setzen des Hakens. Gegen ein zielgerichtetes Handeln spricht nach Auffassung des Senats auch, dass die Beklagte, nachdem die Falscheintragungen aufgefallen waren und sie darauf angesprochen wurde, in der Folge den Nachtdienst in derselben Form teilweise weiter doppelt erfasst hatte, obwohl sie wusste, dass sie unter Beobachtung stand. Teilweise mag sie aber auch auf diese Beobachtung vertraut haben, weil sie gehofft haben mag, Fehler würden ihr schon mitgeteilt und dann korrigiert. Dazu konkret nachgefragt hat sie aber auch nicht, wie noch zum zweiten Tatzeitraum auszuführen sein wird (siehe unten 2. a und b). 2. Des Weiteren hat die Beklagte in der Zeit vom 13. Februar 2015 bis 13. April 2015 an sechs Tagen für insgesamt 23 Stunden ihre Dienstzeiten im Zusammenhang mit den Nachtdiensten im Arbeitszeiterfassungssystem falsch erfasst, wodurch ihr tatsächlich nicht geleistete, zulagenfähige Dienstzeiten (Erschwerniszulage) zwischen 00:00 Uhr und 07:00 Uhr gutgeschrieben wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Eintragungen: 1. 13. Februar 2015, Zeitraum 03:00 – 07:00 Uhr 2. 25. Februar 2015, Zeitraum 01:00 – 06:00 Uhr 3. 6. März 2015, Zeitraum 04:00 – 05:00 Uhr 4. 9. März 2015, Zeitraum 01:00 – 07:00 Uhr 5. 22. März 2015, Zeitraum 01:00 – 07:00 Uhr 6. 13. April 2015, Zeitraum 06:00 – 07:00 Uhr Dabei hat es die Beklagte unterlassen, die vorhandenen Kontrollmöglichkeiten zu nutzen und eine zeitnahe Überprüfung und Korrektur der Falscheintragungen zu veranlassen. Eine darüber hinausgehende Bereicherungsabsicht vermochte der Senat nicht festzustellen, so dass die Beklagte auch insoweit freizustellen war. Bindende tatsächliche Feststellungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG liegen zu diesen Zeiten nicht vor, da das wegen dieser Taten eingeleitete Strafverfahren vom Berufungsgericht gegen Zahlung einer Geldauflage mit Beschluss vom 30. November 2011 endgültig eingestellt wurde (III Ns 64/16 – 109 Js 11169/15 –). Die Beklagte hat die unrichtigen Eintragungen in objektiver Hinsicht eingeräumt. Die konkreten Falscheintragungen ergeben sich zudem aus den dem Gericht vorliegenden Akten. Dass die Beklagte die Dienstzeiten bewusst unrichtig in das Zeiterfassungssystem eingetragen hat, konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Wie bereits oben zum ersten Tatzeitraum ausgeführt, gilt auch hier, dass der Senat nicht wiederlegen kann, dass die Beklagte die Falscheintragungen infolge einer Überforderungssituation vorgenommen hat. Indem die Beklagte aber in Kenntnis ihrer Probleme bei der Erfassung der Nachtdienste und ihrer einschlägigen Verurteilung durch das Amtsgericht … am 4. Juli 2013 – Az. 4 Cs 109 Js 6917/12 – die ihr bekannten Kontrollmöglichkeiten nicht genutzt hat, um sicherzustellen, dass ihr keine Dienstzeiten zu Unrecht dauerhaft gutgeschrieben werden und die Erschwerniszulage ausgezahlt wird, hat sie jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dass die Beklagte um ihre Unsicherheit bei der Zeiterfassung wusste, ergibt sich aus ihren eigenen Einlassungen und ist auch von den Zeugen und dem Sachverständigen bestätigt worden, wie bereits oben zu dem ersten Zeitraum (unter 1. b) ausgeführt Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat insoweit außerdem davon überzeugt, dass die Beklagte die in SP-Expert erfassten Nachtdienste weder selbst überprüfte, noch gezielt von ihrem Planer oder Vorgesetzten kontrollieren ließ. Sie unterließ es insbesondere, eine Überprüfung der Zeiterfassung anhand der ihr monatlich, elektronisch übersandten Arbeitszeitnachweise vorzunehmen. a) Der Zeuge F. hat ausgesagt, dass jeder Bedienstete monatlich einen Arbeitszeitnachweis als PDF-Dokument übersandt bekomme. Der Beamte habe dann eine bestimmte Einspruchsfrist, nach deren Ablauf die Zeiten als rechtsverbindlich gelten. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich, dass die geleisteten Arbeitszeiten, Zulagen, finanziell vergütbare Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst etc. in den monatlichen Arbeitszeitnachweisen tabellarisch, nach einzelnen Tagen aufgelistet aufgeführt sind. Dass die Beklagte die Übereinstimmung der geleisteten Arbeitszeiten mit ihren Zeiteintragungen anhand der monatlichen Arbeitszeitnachweise nicht vorgenommen hat, wird durch ihre Einlassung im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts … vom 16. Juni 2016 bestätigt. Dort hat sie auf Vorhalt angegeben, nichts gefunden zu haben, was falsch gewesen sei. Sie habe die Nachweise auch gar nicht eingesehen. Ihr Computer sei so voll gewesen, da habe sie löschen müssen und da sei das mit weggegangen. b) Die Beklagte hat auch sonst keine gezielte Möglichkeit zur Überprüfung ihrer erfassten Nachtdienstzeiten gesucht. Insbesondere hat sie zur Überzeugung des Senats weder ihren Planer noch die Vorgesetzten E. und D. regelmäßig um Kontrolle ihrer Eintragungen gebeten. Die gegenteiligen Angaben wertet der Senat als Schutzbehauptung. Die Einlassung der Beklagten, davon ausgegangen zu sein, kontrolliert zu werden, da sie dem Leiter der Polizeistelle von ihren Problemen mit dem Zeiterfassungssystem berichtet und um Überprüfung ihrer Zeiterfassung gebeten habe, bleiben pauschal und unsubstantiiert. Die Zeugen E. und D. haben dies nicht bestätigt. Der Zeuge F. hat im Rahmen der Beweisaufnahme am 9. Dezember 2021 lediglich angegeben, dass die Beklagte zweimal bei ihm gewesen sei, weil im Zusammenhang mit den Nachtdiensten Produkte falsch eingetragen gewesen seien und ihr das merkwürdig vorgekommen sei. Sie habe die Dienste am Tag zuvor eingetragen. Er habe die Doppelerfassung korrigiert und ihr seinen Weg (der Zeiterfassung) mit „Markierung“ gezeigt. Er hat weiter ausgesagt, die eingetragenen Dienste der Kollegen nicht von sich aus zu kontrollieren. Er sei Planer bei SP-Expert, aber kein Dienstvorgesetzter. Die Beklagte hätte ihn fragen müssen. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung der Beklagten, erscheint es dem Senat zweifelhaft, dass die Beklagte ernsthaft geglaubt haben kann, dass eine Kontrolle der Zeiterfassung ohne ihre Mitwirkung möglich sei. Denn nur sie hat die erforderliche Kenntnis von ihren tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Jedenfalls ist der Senat aber davon überzeugt, dass die Beklagte nicht davon ausgegangen sein kann, von Sorgfalts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Zeiterfassung entbunden gewesen zu sein und wertet ihren Einwand insoweit als Schutzbehauptung. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen E. und F., denen das Gericht folgt, steht vielmehr das Gegenteil fest. Die Angaben der Zeugen waren detailreich und schlüssig und ließen keine Belastungstendenzen erkennen. Auf die Falscheintragungen angesprochen hat der Zeuge E. bekundet, die Beklagte darauf hingewiesen zu haben, dass sie sich bei Schwierigkeiten immer melden könne. Sie könne jederzeit eine E-Mail schreiben, um Korrekturen zu veranlassen. Eine solche habe er aber nicht bekommen. Er habe die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass sie den Zeugen F. fragen könne, der ihr das nochmal zeigen könne und dass man bei neuen Fehleintragungen nicht von einem Versehen ausgehen könne. Der Zeuge F. hat – wie bereits ausgeführt – ebenfalls ausgesagt, die eingetragenen Dienste der Kollegen nicht von sich aus zu kontrollieren; die Beklagte hätte ihn fragen müssen. 3. Von dem Vorwurf, sich am 26. März 2015 von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr Dienst eingetragen zu haben, ohne tatsächlich Dienst geleistet zu haben, ist die Beklagte hingegen ganz freizustellen. Dieser Vorwurf setzte voraus, dass die Beklagte die Zeiten unberechtigt eingetragen hat. Die Beklagte ist nach der Anhörung im Innenministerium in Kiel am 26. März 2015 nicht zum Dienst erschienen und hat sich am Folgetag im Rahmen der Nachtschicht für den betreffenden Zeitraum gleichwohl das Produkt „Dienst – DSt“ eingetragen. Dies räumt die Beklagte auch ein. Dass die Beklagte sich die Dienstzeit für den betreffenden Zeitraum aber zu Unrecht eingetragen hat, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung des „in-dubio pro reo“ Grundsatzes nicht zur Überzeugung des Senats fest. Die Erfassung der Stunden als Dienstzeit ist der Beklagten nur dann vorzuwerfen, wenn sie nicht von der Dienstleistungspflicht aufgrund Krankheit befreit war. Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst setzt die Dienstfähigkeit der Beamtin voraus. Solange die Beamtin dienstunfähig ist, bleibt sie von der Dienstleistungspflicht befreit, weil sie sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 38). Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, nach der Anhörung in Kiel dienstunfähig erkrankt zu sein und den Leiter der Polizeistelle, den Zeugen D., darüber auch informiert zu haben. Sie habe ihm einen entsprechenden Zettel auf den Schreibtisch gelegt. Die Behauptung der Beklagten, im Laufe des Tages erkrankt zu sein, ist zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu widerlegen. Ihre Angaben hierzu waren detailreich, auch hat sie zusätzlich ihre Eltern als Zeugen angeboten, und zumindest der vom Senat angehörte Zeuge F. konnte hierzu entsprechende zeitnahe Angaben der Beklagten erinnern. Es verbleiben zwar Unstimmigkeiten in Bezug auf die Angaben der Beklagten zum Nachweis der Krankheit und zur Eintragung. So hat der Zeuge D. angegeben, keinen Zettel auf dem Schreibtisch vorgefunden zu haben. Auch bleibt unklar, warum sich die Beklagte die betreffenden Stunden am Folgetag als Dienst eingetragen hat, ohne die nach ihrem Vortrag zu erwartende Stundengutschrift durch den Vorgesetzten abzuwarten. Die Einlassungen der Beklagten werden in Teilbereichen jedoch gestützt durch die Angaben des Zeugen F.. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, mit der Beklagten ein Gespräch über die Eintragung der Stunden als Dienst geführt zu haben. An den Gesprächsinhalt könne er sich nicht erinnern, aber sie habe etwas von Unwohlsein gesagt. Er habe darauf hingewiesen, dass bei einer Erkrankung während des Dienstes dieser fortzähle und mit „ABK“ eingetragen werde. Das müsse sie jedoch mit dem Leiter absprechen. Ob das Gespräch zeitnah nach dem 26. März 2015 geführt worden sei, könne er nicht mehr sagen. Jedenfalls nicht am Tag selbst. Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen F., die glaubhaft sind und keine eindeutigen Begünstigungstendenzen erkennen lassen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. spricht insbesondere, dass er aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbare Erinnerungslücken eingesteht. Nach seiner Aussage könnte sich die Beklagte als berechtigt angesehen haben, trotz Krankheit Dienst einzutragen, zumindest kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Die Angaben der Beklagten stehen auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen D., keinen Zettel von der Beklagten auf seinem Schreibtisch vorgefunden zu haben. Hierfür kann es diverse Gründe gegeben haben. II. Die Beklagte hat mit ihrem Verhalten ihre Dienstpflichten in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich und schuldhaft verletzt.Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung, sofern nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zwischenzeitlich materiell günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, juris Rn. 33), was jedoch nicht der Fall ist. Dies vorangestellt hat die Beklagte in der Zeit vom 12. Oktober 2011 bis 13. April 2015 in elf Fällen vorsätzlich gegen ihre Pflicht verstoßen, diejenigen dienstlichen Anordnungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG aF, heute § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die für die Dokumentation und die monatliche Kontrolle von Dienstbeginn und Dienstende in dem Arbeitszeiterfassungssystem SP-Expert bei dem Kläger gelten. Dadurch sind ihr unberechtigt insgesamt 59 Stunden für elf Nachtdienste gutgeschrieben worden und sie erhielt zudem davon in drei Fällen unberechtigte Auszahlungen von Erschwerniszulagen (7,68 € x 3 = 23,04 €), was zugleich einen Verstoß gegen die Pflichten zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie zur vertrauensgerechten Amtsführung (§ 34 Satz 3 BeamtStG) darstellte. Die Beklagte hat die Pflichtverletzungen auch schuldhaft begangen. Als Verschuldensformen kommen im Disziplinarrecht Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei die Beklagte – wie oben unter I. für beide Tatzeiträume jeweils festgestellt – mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte. Nach der im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie (vgl. § 17 StGB) gehört die Kenntnis der Pflichtverletzung nicht zum Vorsatz. Dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen haben könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 29 f.), wird nicht geltend gemacht und ist auch vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilungen und nach Durchführung der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Die Beklagte wusste um ihre Unzulänglichkeit bei der Bedienung des Zeiterfassungssystems und um ihre Pflicht, wenigstens die monatlichen Kontrollbelege auf Fehleintragungen durchzusehen, um Fehleintragungen nachträglich berichtigen zu lassen, unterließ aber diese Kontrolle gleichwohl, womit sie Fehleintragungen bei den elf Nachtschichten für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm. III. Die Pflichtverletzungen sind als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten. Die Dienstzeiterfassung und Überprüfung der Eintragungen gehörte zu den (inner-)dienstlichen Pflichten der Beklagten. Auch wenn die Beklagte mehrere Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten der Beklagten disziplinarrechtlich einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Die Beamtin wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil sie bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil sie dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (OVG Schleswig, Urteil vom 9. März 2017 – 14 LB 1/15 –, juris Rn. 285) IV. In Anbetracht des vorstehenden innerdienstlichen Dienstvergehens hält der Senat eine Zurückstufung der Beklagten für angemessen. Eine Entfernung aus dem Dienst – wie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen – kommt nicht in Betracht. Die unberechtigten Gutschriften von 59 Stunden für elf Nachtdienste mit dreimaliger unberechtigter Auszahlung von Erschwerniszulagen in Höhe von insgesamt 23,04 € über einen Zeitraum von über drei Jahren rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Beklagten die disziplinare Höchstmaßnahme nicht, zumal eine Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte, sondern nur bedingt vorsätzliches Handeln bei den Fehleintragungen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Dabei ist bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektiven Handlungsmerkmalen sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 16). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LDG). Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Gerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit der Beamtin geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. a) Die Schwere des in den elf erlasswidrigen Eintragungen in das Arbeitszeiterfassungssystem SP-Expert mit der Folge unberechtigter Gutschriften von 59 Stunden für Nachtdienste mit davon dreimaliger unberechtigter Auszahlung von Erschwerniszulagen in Höhe von insgesamt 23,04 € über einen Zeitraum von über drei Jahren liegenden Dienstvergehens, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungweisend ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme. Insoweit kann für die Beurteilung der Schwere des darin liegenden Dienstvergehens auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des häufigen verspäteten Dienstantritts über einen längeren Zeitraum entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 34, für den Fall des „Einstempelnlassens“ im dienstlichen Zeiterfassungssystem durch einen Kollegen, vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2016 – 3d A 376/14.O –, juris Rn. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei vorsätzlichem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst die Höchstmaßnahme regelmäßig nur dann Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, wenn sich das Fernbleiben über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt. Gleiches gilt, wenn ein Beamter in der Summe umfänglich vergleichbar über mehrere Jahre immer wieder an einzelnen Tagen oder teilweise auch für mehr oder weniger länger zusammenhängende Zeiträume unerlaubt keinen Dienst leistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 31. Juli 2019 – 2 B 56.18 –, juris Rn. 11 sowie Urteile vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 35, vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 42, vom 6. Mai 2003 – 1 D 26.02 –, juris Rn. 54 f., und vom 22. April 1991 – 1 D 62.90 –, juris Rn. 98 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 14 MB 1/21 -, juris, Rn. 21).Bei einem Abwesenheitszeitraum von ununterbrochen sieben Wochen hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass dieser sich im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung bewege (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 – 1 D 62.90 –, juris Rn. 102, juris, vgl. zum Ganzen auch OVG Münster a.a.O. Rn. 75 ff.). Diese Schwere erreichen die von der Beklagten verwirklichten dienstrechtlichen Verfehlungen bei weitem nicht. Die Beklagte hat vorliegend 59 Stunden Dienst zu Unrecht eingetragen, was umgerechnet einen Zeitraum von etwa einer Woche und zwei Tagen ergibt. Der zeitliche Umfang der unberechtigten Stundengutschriften liegt damit weit unterhalb der Schwelle, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung in Betracht zu ziehen ist. Mit Blick auf den vergleichsweise geringen Umfang der in Rede stehenden Arbeitszeit erschiene die Höchstmaßnahme auch dann nicht indiziert, wenn ausgehend vom Vortrag des Klägers erschwerend in Ansatz zu bringen wäre, dass die Beklagte die fraglichen Eintragungen nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern unter bewusstem Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen zur Nutzung des Arbeitszeiterfassungssystems SP-Expert vorgenommen hätte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bei Abwesenheitszeiten von insgesamt unter einem Monat und Vortäuschen der Anwesenheit mittels „Einstempelnlassens“ durch einen Kollegen die Degradierung als durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert angesehen (vgl. BVerwG Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 -, juris, Rn. 37 f.). b) Auch sonst gebietet das Dienstvergehen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, auch unter Beachtung der einschlägigen disziplinaren Vorbelastung der Beklagten, keine Entfernung aus dem Dienst. Jedoch lassen die Vertrauensbeeinträchtigung und die einschlägige Vorbelastung der Beklagten nach dem Grundsatz der schrittweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen hier eine Zurückstufung als dem Grunde nach angezeigt erscheinen. Erschwerend wirkt insoweit zudem der Umstand, dass die Beklagte die Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen hat; die Fehleintragungen waren für sie in jedem Fall leicht zu erkennen. Selbst vor dem Hintergrund einer Überforderung mit der Bedienung des Zeiterfassungssystems, konnte die Beklagte die eingetragenen Zeiten im System selbst überprüfen, spätestens anhand der monatlich übersandten Arbeitszeitnachweise. Im Einzelnen: Zu Lasten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie, indem sie unter Ausnutzung der ihr eingeräumten Benutzerrechte tatsächlich nicht geleistete Dienstzeiten im Arbeitszeiterfassungssystem verbuchte und es unterließ, die verschiedenen Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, unberechtigte Gutschriften der Dienstzeit und Auszahlungen von Erschwerniszulagen für die Nachtdienste erlangte und dadurch eine Schädigung des Vermögens ihres Dienstherrn verursachte. Ihr pflichtwidriges Handeln hatte auch dienstinterne Auswirkungen insoweit, als ihre Kollegen zusätzlich mit Diensten belastet wurden. Der Dienstherr ist bei der Leistungserbringung und insbesondere auch bei der Zeiterfassung auf die Ehrlichkeit seiner Beamtinnen und Beamten angewiesen, da ihm insoweit eine umfassende Kontrolle nicht möglich ist. Aus diesem Grund hat die Polizeidirektion … gemäß Ziffer 3.3 der Ergänzung zum Arbeitszeiterlass am 28. April 2008 verfügt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Produkterfassung selbst verantwortlich sind, wobei die Eintragungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geleisteten Dienst, spätestens am Folgetag vorzunehmen sind. All dies ist aber bei der Manipulation von Zeiterfassungssystemen typisch und hebt die Dienstpflichtverletzungen durch die Beklagte nicht wesentlich von anderen ab. Gerade wegen dieser negativen Folgen für den Dienst und den Dienstherrn und der Vertrauensbeeinträchtigung kann bei einer gewissen Dauer und weiteren negativen Umständen – wie hier – eine Degradierung – immerhin die zweithöchste Maßnahme – zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung genommen werden. Insoweit war zu Lasten der Beklagten außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger die Übertragung der Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung auf die Beamtinnen und Beamten mit einem Kontrollsystem flankiert, indem die Beamtin monatliche Arbeitszeitnachweise erhielt, wodurch er die Korrektur von Falscheintragungen erfordert und ermöglicht hat. Lückenlose Kontrollen durch den Dienstherrn sind mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unvereinbar. Die Überprüfung der Zeiteintragungen durch den Dienstherrn selbst ist dabei so geregelt, dass eine Kontrolle lediglich auf Schlüssigkeit erfolgt, indem der nicht zugleich dienstvorgesetzte Planer Makros anwendet. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Beklagte auch die Möglichkeit, ihren Planer oder Vorgesetzten um gezielte Überprüfung oder Korrektur zu bitten, nicht genutzt hat. Die Notwendigkeit einer Eigenkontrolle war, vor dem Hintergrund, dass nur sie selbst genaue Kenntnis über die geleisteten Arbeitsstunden hat und aufgrund der Mahnung des Zeugen E. zur Sorgfalt, für die Beklagte auch leicht einsehbar. Zu Gunsten der Beklagten ist ein teilweise erhebliches Mitverschulden des Dienstherrn zu berücksichtigen. Es entlastet die Beklagte zwar nicht, davon ausgegangen zu sein, einer ständigen Kontrolle auch hinsichtlich der Zeiterfassung zu unterliegen. Denn eine Kontrolle durch den Dienstherrn entbindet die Beklagte nicht von ihren eigenen Sorgfaltspflichten als Beamtin. Die Aufforderung durch den Zeugen E., sich bei Problemen mit dem Zeiterfassungssystem an den Planer zu wenden, muss ihr dies zusätzlich verdeutlicht haben. Der Kläger hätte aber gleichwohl 2015 auf der Dienststelle in … Maßnahmen ergreifen müssen, damit es bei den Eintragungen der Nachtdienste nicht wieder zu einer Doppelerfassung der Stunden durch die Beklagte kommt. Auch wenn die Beklagte vorsätzlich die ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten nicht genutzt hat, wäre es im Rahmen der Dienstaufsicht und auch aus Gründen der Fürsorge angezeigt gewesen, die Erfassung der Nachtdienste zu kontrollieren oder die geleisteten (Nacht-) Dienste durch andere Kollegen erfassen zu lassen. Denn dem Kläger war die einschlägige Vorbelastung der Beklagten bekannt. Zudem steht fest, dass die Beklagte, sowohl im Disziplinarverfahren als auch gegenüber ihren Vorgesetzten auf der Polizeistelle …, Probleme im Umgang mit SP-Expert offenbarte. Dies wurde vom Zeugen E. im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Dass der Zeuge D. die Zeiterfassung nicht auf Fehler kontrolliert hatte, da er kein ungutes Gefühl gehabt habe und den Mitarbeitern Vertrauen entgegenbringe, ändert vor dem Hintergrund der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falls hieran nichts. Dieses Mitverschulden des Klägers führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit rundet der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits ebenfalls um ihre Unzulänglichkeiten bei der Zeiterfassung wusste und gleichwohl auf der Polizeistelle … die Nachtdienste weiterhin auf ihre Weise erfasste und auch keine Kontrollmöglichkeiten nutzte, das Persönlichkeitsbild der Beklagten ungünstig ab. Die Beklagte hat es sich nicht zur Warnung dienen lassen, dass sie wegen der inhaltsgleichen Vorwürfe auf der Polizeidienststelle in … 2011/2012 bereits im Disziplinarverfahren angehört und im Strafverfahren vom Amtsgericht … rechtskräftig verurteilt wurde. Die Möglichkeit, sich ihres Fehlverhaltens bewusst zu werden und davon Abstand zu nehmen, hat sie nicht genutzt. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass das Amtsgericht … die Beklagte unter Strafaussetzung verwarnt hat (4 Cs 109 Js 6917/12) und die der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße in … im Laufe der vom Amtsgericht festgesetzten Bewährungszeit liegen. Dies unterstreicht die besondere Beharrlichkeit, mit der die Beklagte gegen ihre Dienstpflichten verstößt. Die rechtskräftig ausgesprochene Verwarnung unter Strafvorbehalt war nicht geeignet, eine Verhaltensänderung der Beklagten zu bewirken. Den Erwartungen des Amtsgerichts …, dass die Ermittlungen und der Gang des Strafverfahrens ausreichen würden, um auf die Beklagte einzuwirken und die Verurteilung zur festgesetzten Geldstrafe ausgesetzt werden könne, wurde die Beklagte nicht gerecht. Die Tatsache, dass der Dienstherr wegen der von der Beklagten in der Vergangenheit begangenen Betrugsstraftaten bereits eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge als disziplinare Folge festgesetzt hat, ohne dass diese Pflichtenmahnungen eine positive Veränderung des Verhaltens der Beklagten zur Folge gehabt hätten, rechtfertigt für sich zwar ebenfalls noch nicht die Annahme eines dauerhaften Vertrauensverlustes zwischen Dienstherrn und der Beklagten. Es entspricht aber dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung und dem differenzierten Katalog der gesetzlich möglichen, abgestuften Disziplinarmaßnahmen, wenn der Dienstherr in solchen Fällen durch den Ausspruch einer höheren Disziplinarmaßnahme reagiert. Entsprechend der Einstufungsfunktion, wie sie sich aus der Gliederung in § 5 Abs. 1 LDG ergibt, liegt in der höheren Maßnahme immer auch eine schwerere Sanktion und Erziehungswirkung. Weitere Umstände zugunsten der Beklagten, wie sie sich aus den anerkannten Milderungsgründen ergeben könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die die Beamtin während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn die Beamtin diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40.). Diesem Milderungsgrund steht bereits der zeitliche Aspekt entgegen. Von einer Ausnahmesituation im Sinne des Milderungsgrundes kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Gutachter hat hierzu einen chronischen dienstlichen Konflikt der Beklagten mit ihrem Vorgesetzten und ihren Kollegen zugrunde gelegt aufgrund des Gefühls der Beklagten, durchgehend ungerecht behandelt zu werden, wobei sie insbesondere den Eindruck gehabt habe, einerseits wiederholt nicht angemessene Aufgaben zugeteilt bekommen zu haben und andererseits in ihren Leistungen durchgehend zu schlecht beurteilt worden zu sein. In der Folge hat dann bei ihr die Tendenz zugenommen, (Flüchtigkeits-) Fehler zu begehen. Die negative Lebensphase der Beklagten wäre insoweit auch nicht überwunden, da der dienstliche Konflikt fortbesteht. Nach der Einschätzung des Gutachters hat die negative Lebenssituation die Beklagte auch nicht aus der Bahn geworfen, da die Beklagte nach ihrer Darstellung all ihren Verpflichtungen außerhalb der dienstlichen Tätigkeit gerecht geworden ist. Insoweit ist die Darstellung des Gutachters plausibel und entspricht auch dem Eindruck, den der Senat von der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung nach ihren eigenen Einlassungen und als Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme gewinnen konnte. In Bezug auf die unterlassene Kontrolle der Eintragungen liegt zudem kein persönlichkeitsfremdes (Augenblicks-) Versagen der Beklagten vor. Die Beklagte hat bekundet, die Arbeitszeitnachweise ungelesen gelöscht zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeitnachweise monatlich übersandt werden, stellt sich das Verhalten vielmehr als typisch für die Beklagte dar, die Konflikten aus dem Weg gegangen ist und sie belastende Umstände ausgeblendet hat. Auch eine nach § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit war nicht gegeben. Die Beklagte litt unter einer rezidivierend auftretenden Anpassungsstörung mit Krankheitswert, in deren Folge sie im Dienst zwar versuchte, von ihr als belastend empfundenen Situationen, auszuweichen. Der Gutachter konnte aber darüber hinaus nicht feststellen, dass diese Erkrankung im maßgeblichen Tatzeitraum derart schwerwiegend gewesen wäre, dass eines der Eingangsmerkmale gemäß § 20 StGB erfüllt gewesen wäre. Ist auch danach lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme durch Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren mit insgesamt mehr als neun Jahren i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unangemessen lange gedauert hat. Dies ist mildernd zugunsten der Beamtin zu berücksichtigen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 f.; vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 37 f., 40 f.; vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 –, juris Rn. 50 sowie vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 93). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht wesentlich auf einem verfahrensverzögernden Verhalten der Beklagten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Behörden und die Gerichte. Die lange Verfahrensdauer und die Suspendierung vom Dienst seit August 2015, verbunden mit den entsprechenden beruflichen Nachteilen, haben belastend auf die über ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebende Beklagte eingewirkt und mindern das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis. Eine bloße Verkürzung der Dauer des Beförderungsverbotes (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LDG) genügt vorliegend nicht, um diese Belastung auszugleichen. Allerdings kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer allenfalls zur nächstmilderen Maßnahme führen (OVG Schleswig, Urteil vom 26 Mai 2016 – 14 LB 4/15 –, juris Rn. 77), auf die aus den nachfolgend (unter V.) dargestellten Rechtsgründen ohnehin zu erkennen ist. V. Die in Ausfüllung des aufgezeigten Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt vorliegend zur Kürzung der Dienstbezüge um 15 % für die Dauer von drei Jahren, da eine Zurückstufung der Beklagten aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden kann. Gemäß § 9 LDG ist die Zurückstufung eine Versetzung der Beamtin in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wobei eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn nur zulässig ist, wenn die Beamtin unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn eingestellt worden ist. Die Beklagte wurde mit ihrer Ernennung zur Polizeimeisterin in den mittleren Dienst – nach heutiger Rechtslage in die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt eingestellt – und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 im Zuge der Anhebung des Einstiegsamts zur Polizeiobermeisterin ernannt. Eine Zurückstufung der Beklagten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 ist nicht möglich. Ein entsprechendes Statusamt ist gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein der Laufbahn der Polizei nicht (mehr) zugeordnet. Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme, der Kürzung der Dienstbezüge, zu erkennen. Dabei ist § 14 Abs. 1 LDG zu berücksichtigen, weil gegen die Beklagte wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt und ein weiteres Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO eingestellt worden ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG darf eine Kürzung der Dienstbezüge in solchen Fällen nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten. Bleibt die Beamtin aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 LDG verschont und wird allein deshalb die nächst mildere Maßnahme im Sinne des § 8 LDG ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG jedoch stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Fall nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 34 und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 45; OVG Schleswig, Urteil vom 26 Mai 2016 – 14 LB 4/15 –, juris Rn. 78). Dabei erscheint dem Senat die tenorierte Kürzung der Dienstbezüge um 15 % für einen Zeitraum von drei Jahren als angemessene Sanktion in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens, die grundsätzlich die Zurückstufung gerechtfertigt hätte, sowie insbesondere der Vorbelastungen der Beklagten. § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG sieht einen nach oben hin beschränkten Rahmen prozentualer Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens 20 % für einen Zeitraum von längstens drei Jahren vor, den der Senat hinsichtlich der Höchstdauer ausschöpft und hinter dem er hinsichtlich der prozentualen Verminderung zurückbleibt angesichts des Umstandes, dass sich die Beklagte in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt befindet. Für eine Verkürzung der mit der Kürzung einhergehenden Beförderungssperre entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2 LDG im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens sieht der Senat keinen Anlass. Hierbei orientiert er sich an der Wertung des § 15 Abs. 2 und 5 LDG. Nach § 15 Abs. 4 LDG und § 15 Abs. 5 LDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens mit einer Kürzung der Dienstbezüge auch noch möglich. Einer disziplinaren Ahndung steht der Zeitablauf nicht entgegen. Die in § 15 Abs. 2 LDG normierte Verwertungsfrist von drei Jahren seit Vollendung des Dienstvergehens ist noch nicht vergangen. Die Frist wurde gemäß § 15 Abs. 4 LDG durch Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG am 5. März 2012 unterbrochen und aufgrund der am selben Tage erfolgten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafsache am 16. Dezember 2013 gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 LDG). Am 18. Juni 2015 und damit vor Ablauf der Verwertungsfrist wurde das Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG zulässig auf neue Verfehlungen ausgedehnt und die Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 LDG begann neu zu laufen. Die zeitgleiche Aussetzung wegen der strafrechtlichen Ermittlungen hemmte in der Zeit vom 18. Juni 2015 bis zumindest 30. November 2017 die Frist, die gemäß § 15 Abs. 4 LDG infolge der Erhebung der Disziplinarklage am 23. Oktober 2018 wiederum unterbrochen wurde und seit Klageerhebung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 LDG gehemmt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist teilweise unterlegen, da sie ihr mit der Berufung ausdrücklich verfolgtes Ziel der Klageabweisung nicht erreicht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt kein Zulassungsgrund vor, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Die 19... geborene, unverheiratete Beklagte ist alleinerziehende Mutter eines Sohnes (geboren 19...). Nach dem Besuch der Hauptschule erwarb sie auf der Berufsschule des Kreises … 1989 die mittlere Reife. 1992 beendete sie ihre Ausbildung zur Bürogehilfin. Zum 2. August 19... trat sie in den Polizeidienst des Landes ein. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde sie zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Im Wiederholungsversuch bestand sie die Laufbahnprüfung. Mit Wirkung vom 1. Februar 19... wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt. Zum 1. August 19... wurde ihr die Eigenschaft einer Lebenszeitbeamtin (Besoldungsgruppe A 7) verliehen. Im Zuge der Anhebung des Einstiegsamtes wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 20.. zur Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Die Beklagte ist vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, wie folgt straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten: Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 25. Oktober 2005 – 104 Js 24341/04 4 Ds (87/05) – wurde die Beklagte wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte jeweils durch die unrichtige Angabe gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse des Kreises …, den Vater ihres Kindes nicht zu kennen, in der Zeit von März 1999 bis Ende 2002 unberechtigt Unterhaltsvorschussleistungen erlangte. Wegen dieser der Verurteilung zugrundeliegenden Taten sowie des Vorwurfs alkoholisierten und verspäteten Dienstantritts sprach der Leiter der Polizeiinspektion … – Polizeidirektor … – mit Disziplinarverfügung vom 21. August 2006 eine Geldbuße in Höhe von 100 € aus. Hierbei berücksichtigte der Dienstvorgesetzte die schwierige private Situation der psychisch belasteten Beklagten und die Tatsache, dass die Beklagte zuvor nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 21. April 2009 leitete Polizeidirektor … neuerlich ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Die Beklagte stand im Verdacht, einen versuchten Betrug bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls durch Verschweigen eines Vorschadens und einen Betrug zum Nachteil der Stadt … begangen zu haben, indem sie durch Angabe einer falschen Wohnadresse eine unentgeltliche Schülerbeförderungskarte für ihren Sohn für die Schuljahre 2007/2008 (anteilig) und 2008/2009 erlangte. Dabei gab die Beklagte im Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2008/2009 an, weiterhin mit ihrem Sohn in … zu wohnen, ohne den im Jahr 2007 erfolgten Umzug nach … mitzuteilen. Der dadurch entstandene Schaden wurde auf 754,20 € beziffert. Zudem bestand der Verdacht des Verwahrungsbruchs und der Verdacht der Fälschung beweiserheblicher Daten im polizeilichen Arbeitszeiterfassungssystem SP-Expert am 18. und 26. Februar 2009 sowie am 2. und 26. März 2009, wobei die Beklagte nach Ansprache die Falscheintragung am 2. März 2009 korrigierte, so dass es an diesem Tag nicht zu einer unberechtigten Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto kam. Die Arbeitszeiterfassungssoftware der Landespolizei SP-Expert wurde 2008 im Bereich der Landespolizei eingeführt. Die Beklagte wurde am 24. April 2008 im Rahmen einer halbtägigen Schulung in das System eingewiesen und nutzt es seit Juni 2008. Es bestand der Verdacht, dass sie sich durch die unrichtigen Angaben zum Dienstbeginn bzw. -ende, bei negativem Arbeitszeitkonto, einen Vorteil von insgesamt 2,5 Stunden verschaffte. Das sachgleiche Strafverfahren – 104 Js 13788/09 – stellte die Staatsanwaltschaft … am 6. Oktober 2009 gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 750 Euro mit Zustimmung des Amtsgerichts nach § 153a StPO wegen geringer Schuld ein. Zur Begründung hieß es, soweit Gegenstand der Betrug zum Nachteil des Kreises … (Schülerbeförderungskarte) sei, bestehe ein hinreichender Tatverdacht, im Übrigen – u.a. wegen des Vorwurfs eines Betrugs durch Manipulation am Arbeitszeiterfassungssystem – erscheine ein weiterer Tatnachweis schwierig. Mit Disziplinarverfügung vom 21. April 2010 setzte die Disziplinarbehörde wegen der Betrugstat und der als vorsätzlich gewerteten Falscheintragungen im Zeiterfassungssystem eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 18 Monaten fest. Dabei wurde die Einlassung der Beklagten, sich von ihrem Vorgesetzten … beim Polizeibezirksrevier … schikaniert und kontrolliert gefühlt zu haben, insoweit berücksichtigt, als dass Vorwürfe, die einer möglichen Voreingenommenheit des Vorgesetzten unterliegen könnten, nicht zum Gegenstand der disziplinaren Ahndung gemacht wurden. Als Polizeibeamtin auf Lebenszeit versah die Beklagte ihren Dienst auf unterschiedlichen Dienststellen im Bereich von … . Zunächst war sie auf der Polizeizentralstation (PZSt) in … im Schichtdienst eingesetzt. Mit Wirkung vom 11. Februar 2002 erfolgte ihre vorübergehende Umsetzung zum Polizeibezirksrevier (PBR) …, Zweigstelle … . Zum 1. Oktober 2003 ließ sich die Beklagte zurück zur PZSt … in den Schichtdienst umsetzen. Ab 1. Oktober 2006 nahm die Beklagte Tätigkeiten des Verkehrsüberwachungstrupps beim PBR … wahr. Damit entsprach der Dienstherr ihrem Antrag aus dem Jahr 2002. Im Rahmen einer krankheitsbedingten Wiedereingliederung ab April 2010 erfolgte eine vorübergehende Umsetzung der Beklagten zur Polizeidirektion … . Aufgrund einer vom Polizeiarzt für mindestens elf bis zwölf Monate diagnostizierten fehlenden Polizeidienstfähigkeit war sie dort mit der Erledigung einfacher Verwaltungsaufgaben im Service- und Info-Center betraut. Mit Wirkung vom 14. März 2011 erfolgte erneut eine Verwendung der Beklagten bei der PZSt …, als „Dritter Mann auf dem Wagen“. Nach einer neuerlichen mehrmonatigen Dienstunfähigkeit der Beklagten beantragte der Vorgesetzte der Beklagten, der Zeuge G., im Hinblick auf die Erkenntnisse aus ihrer bisherigen dienstlichen Verwendung und den Inhalt des beauftragten polizeiärztlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2021, wonach der Beklagten unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten sowie gewisse Auffälligkeiten/Sensibilität für seelische/geistige Überforderung attestiert wurden, am 25. Oktober 2012 die Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Als Folge wurde die Beklagte mit Wirkung zum 1. Juni 2013 aus dienstlichen Gründen in ein Amt der Fachrichtung Allgemeine Dienste versetzt. Der Dienstherr begründete dies mit der Überforderung der Beklagten als Polizeivollzugsbeamtin durch die an sie gestellten Aufgaben. Als Verwaltungsbeamtin versah die Beklagte ihren Dienst beim Polizeirevier … . Gegen die Versetzung reichte die Beklagte beim Verwaltungsgericht Klage ein. Im Güteverfahren – 40 E 8/14 GR – StreitAz. 11 A 41/14 – einigten sich die Beteiligten darauf, die Versetzung rückgängig zu machen und der Beklagten zum 1. Januar 2015 einen Neuanfang als Polizeivollzugsbeamtin beim Polizeirevier …/Polizeistelle … zu ermöglichen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde sie dorthin auf Dauer umgesetzt. Die Leistungen der Beklagten wurden aus Anlass des Wegfalls des „z.A.“ zum 31. Juli 1998 mit 100 Punkten (Bewertungsskala 70-150) bewertet. Diese Leistungsbewertung erhielt die Beklagte auch zum Stichtag 1. April 2001 bei der PZSt … unter Hinweis darauf, dass ihre schriftlichen Arbeiten Korrekturen erforderten und teilweise nicht den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprächen. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben erledigt, sich bürgerfreundlich und kollegial verhalten, ihre Arbeiten wiesen teilweise aber noch Schwächen in der Gründlichkeit auf; sie werde aufgrund ihrer hilfsbereiten und freundlichen Art in der Dienstgruppe akzeptiert. Zum Stichtag 1. April 2003 wurde die Beklagte aus besonderem Anlass mit „Leistungen, die hinter den Anforderungen zurückbleiben“ beurteilt. Begründet wurde dies unter Hinweis darauf, dass die gezeigten Leistungen in vielen Bereichen nicht den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprächen und sie selbst bei sich wiederholenden schriftlichen Arbeiten zusätzlicher Unterstützung bedürfe. Im Beurteilungszeitraum war die Beklagte zunächst bei der Polizeistation … im Schichtdienst und nachfolgend beim PBR …, Zweigstelle … eingesetzt. Die Leistung der Beklagten bei der PZSt … in der dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde mit „entspricht den Anforderungen überwiegend“ (LE 4) bewertet. Zur Erstellung eines aktuellen Leistungsbildes wurde die Beklagte zum Stichtag 1. Oktober 2006 dort erneut beurteilt. Es wurden Verbesserungen bei fortbestehenden Defiziten im Fachwissen festgestellt und die Leistung weiterhin mit „entspricht den Anforderungen überwiegend“ (LE 4) bewertet. Auch die Leistungen beim Verkehrsüberwachungstrupp des PBR … zum Stichtag 1. Oktober 2007 entsprachen „überwiegend den Anforderungen“. Zum Stichtag 1. Oktober 2009 entsprachen die Leistungen der Klägerin dort den Anforderungen „überwiegend nicht“ (LE 5). Auch die Beurteiler des Polizeireviers … werteten zum Stichtag 1. Oktober 2011 die Leistung der Beklagten mit „entspricht den Anforderungen überwiegend nicht“ (LE 5). Am 5. März 2012 leitete der Leiter der Polizeidirektion … wegen des Verdachts unzutreffender Einträge in die Zeiterfassungssoftware der Landespolizei gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, das auch Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist. Im Hinblick auf die sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungen wurde das Disziplinarverfahren zeitgleich ausgesetzt. Das Amtsgericht … erkannte die Beklagte mit Urteil vom 4. Juli 2013 (– 4 Cs 109 Js 6917/12 –) eines Betruges in drei und eines versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig. Zugleich verwarnte es die Beklagte. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € blieb vorbehalten. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (Fristende: 15. Dezember 2015). Das seit dem 16. Dezember 2013 rechtskräftige Urteil enthält folgende Feststellungen: In der Zeit vom 12. Oktober 2011 bis zum 5. Februar 2012 hat die Angeklagte an fünf verschiedenen Tagen ihre Arbeitszeiten im Zeiterfassungssystem SP-Expert bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr zulagenfähige Dienstzeiten für jeweils den Zeitraum zwischen 0 und 7 bzw. 8 Uhr, in Höhe von 1,28 €/Stunde gutgeschrieben werden. Es handelt sich um folgende Taten: 1. 12. Oktober 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 2. 30. November 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 3. 16. Dezember 2011, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr, Schaden 7,68 € 4. 19. Januar 2012, Zeitraum 00:00 – 08:00 Uhr 5. 5. Februar 2012, Zeitraum 00:00 – 07:00 Uhr Wegen der am 19. Januar 2012 und 5. Februar 2012 eingetragenen Zeiten ist es nicht zur Auszahlung des Entgeltes von jeweils 7,68 € gekommen, auch die Stunden sind der Angeklagten, die bereits längere Zeit ein negatives Stundenkonto hatte, nicht gutgeschrieben worden. Die diesbezüglichen Einträge der Angeklagten wurden vom Planer gelöscht, nachdem die Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind. Ob die gezahlten Beträge von 3 x 7,68 € zurückgezahlt oder verrechnet worden sind, konnte nicht festgestellt werden. (…) Die Angeklagte handelte jedenfalls jeweils in der Absicht, sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zur Überzeugung des Gerichtes, die sich – wie oben bereits dargestellt – aus der Aussage des Zeugen G. gebildet hat, wusste die Angeklagte, was sie tat. Ob Motiv für die Tat das zu viel ausgezahlte Entgelt oder die zusätzlich gutgeschriebenen Stunden, die das negative Stundenkonto der Angeklagten auf Dauer erheblich entlastet hätten, waren, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls sind beide Motive in der Situation der Angeklagten nicht abwegig. Die Tatbegehung führt für beide Motive zu einem Vermögensvorteil, denn es gibt einerseits das Entgelt pro 6-Stunden-Schicht, andererseits hätte auch über die Minusstunden irgendwann einmal abgerechnet werden müssen, was sicher dazu geführt hätte, dass der Angeklagten weniger Geld zur Verfügung stand. Auch im Hinblick auf die übrigen Tatbestandmerkmale handelte die Angeklagten vorsätzlich: Sie hat das Zeiterfassungssystem wissentlich manipuliert, um sich die entsprechenden Vorteile zu verschaffen und das Land Schleswig-Holstein als Arbeitgeber zu schädigen. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren am 14. Januar 2015 fortgesetzt und die Beklagte am 26. März 2015 von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr im J. zu den Vorwürfen angehört. Ergänzend reichte sie eine schriftliche Stellungnahme ein. Die Beklagte führte aus, mit der Eintragung von Sonderdiensten in das Zeiterfassungssystem rückblickend überfordert gewesen zu sein. Zu den Fehleintragungen sei es im Zusammenhang mit ihren Sonderdiensten auf … Ende 2011 bis 5. Februar 2012 gekommen. Den Dienst habe sie in der Zeit zusammen mit Kollegen einer anderen Polizeistation versehen und daher die Dienstzeiten selbst elektronisch erfassen müssen. Sie müsse den Haken bei der Zeiterfassung verkehrt gesetzt haben. Sie habe die Falscheintragungen nicht vorsätzlich vorgenommen und fühle sich durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemobbt. Dies, weil andere Kollegen auch Fehler machen würden, ohne dass dies disziplinare Ermittlungen zur Folge habe. Auch würde sie solch einen Ärger wegen ein paar Stunden und geringer finanzieller Vorteile nicht riskieren. Ihr sei einfach ein Fehler unterlaufen. Inzwischen würde sie alles so eintragen, wie es voreingestellt sei und sich bei Unklarheiten an den Planer wenden. Eine Nachbeschulung habe sie nicht bekommen, aber sie habe sich nochmal zeigen lassen, wie man die Zeit erfasst und das an sich auch verstanden. Bei Unsicherheiten lasse sie es jetzt von ihrem Chef kontrollieren. Über den Ausgang des Strafverfahrens sei sie bestürzt gewesen, habe aber das Rechtsmittel zurückgezogen, um ihre Ruhe zu haben. Zu Unrecht habe Herr G. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie 40 Minusstunden gehabt habe. Tatsächlich sei ihr Arbeitszeitkonto nur mit 20 Stunden im Minus gewesen. Das wisse sie aus ihrer monatlichen Stundenabrechnung. Seit Jahren versuche die Führung der Polizeiinspektion, insbesondere Herr G., sie schlecht zu machen und habe auch ihre Polizeidienstfähigkeit überprüfen lassen. Durch ihre Versetzung in ein Statusamt der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste sei sie zusätzlich belastet gewesen. Im Januar 2013 habe sie sich – bisher erfolglos – an den Arbeitskreis Mobbing gewandt. Zu Unrecht werfe man ihr eklatante Leistungsmängel vor. Am 30. April 2015 wurde die Beklagte angewiesen, ihre Dienstzeiten zukünftig einem Planer zwecks elektronischer Erfassung vorzulegen. Der Kläger verfügte wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe am 21. August 2015 die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten (ohne Einbehaltung der Bezüge). Wegen neuer Vorwürfe im Zusammenhang mit der Dienstzeiterfassung dehnte der Leiter der Polizeidirektion … das dieser Klage zugrundeliegende Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2015 im Hinblick auf ein gegen die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft … wegen Computerbetrugs – 109 Js 11169/15 – geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter zeitgleicher Aussetzung aus. Das Amtsgericht … sah es nach Durchführung der Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die Beklagte wegen der neuerlichen Vorwürfe in der Zeit vom 13. Februar 2015 bis 13. April 2015 in sieben Fällen Dienstzeiten in das elektronische Zeiterfassungssystem der Polizei eingetragen hat, ohne diese Dienstzeiten tatsächlich geleistet zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: 1. 26. März 2015 12:30 Uhr - 15:30 Uhr Schaden: 41,94 € 2. 13. Februar 2015 03:00 Uhr - 07:00 Uhr Schaden: 43,75 € 3. 25. Februar 2015 01:00 Uhr - 06:00 Uhr Schaden: 50,05 € 4. 6. März 2015 04:00 Uhr - 05:00 Uhr Schaden: 17,19 € 5. 9. März 2015 01:00 Uhr - 07:00 Uhr Schaden: 64,98 € 6. 22. März 2015 01:00 Uhr - 07:00 Uhr Schaden: 64,98 € 7. 13. April 2015 06:00 Uhr - 07:00 Uhr Schaden: 13,98 € Dazu stellte das Gericht fest, dass die Beklagte die Eintragungen im Zeiterfassungssystem SP-Expert bewusst fehlerhaft vorgenommen habe, um eine ihr nicht zustehende Erschwerniszulage in Höhe von 3,15 €/Stunde (ab 1. März 2015: 3,21 €) und Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 13,72 €/Stunde (ab 1. März 2015: 13,98 €), insgesamt 296,87 € zu erhalten und verurteilte die Beklagte am 16. Juni 2016 wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 €. In der Hauptverhandlung über die Berufung der Beklagten stellte das Landgericht … am 1. Juni 2017 das Verfahren (Az. III Ns 64/16) nach Vernehmung der Zeugen gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Im Protokoll zur Sitzung der Kleinen Strafkammer heißt es: Die Kammer geht nach vorläufiger Bewertung davon aus, dass die Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Dafür sprechen insbesondere der strafrechtliche Vorprozess und das Unterlassen vorhandener Kontrollmöglichkeiten. Mit Blick auf die sich abzeichnenden disziplinarrechtlichen Folgen und auch mit Blick auf den geringfügigen Schaden, der entstanden ist, regt die Kammer jedoch an, nach § 153a StPO zu verfahren. Nach Zahlung der Geldauflage in Höhe von 2.500,00 Euro wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt und die Beklagte im wieder aufgenommenen Disziplinarverfahren angehört. Zum wesentlichen Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen nahm die Beklagte am 9. Juli 2018 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, nach der „Rückversetzung“ in den Polizeidienst auf eigenen Wunsch zum Januar 2015 zur Polizeidienststelle … umgesetzt worden zu sein. Zeitgleich mit ihr habe der Zeuge D. die Leitung dieser Polizeistelle übernommen. Diesen habe sie darum gebeten, sie zu informieren, wenn etwas nicht richtig laufe, insbesondere mit dem Zeiterfassungssystem. Der Vorgesetzte habe ihr Kontrollen zugesagt und ihr den Zeugen F. und die Kollegin … bei Fragen zur Seite gestellt. Auch diesen habe sie berichtet, was in der Vergangenheit gewesen sei. Sie habe einen guten Neustart und ein gutes Verhältnis zu den Kollegen gewollt, was ihr auch gelungen sei. Besonders zum Zeugen F.. An den habe sie sich bei Problemen im Zusammenhang mit den Eintragungen, der Vorgangsbearbeitung oder dem Dienstplan gewandt. Sonst habe sie auch Frau … gefragt. Eine neuerliche Einweisung in das Zeiterfassungssystem habe sie nicht erhalten. Mit dem Zeiterfassungssystem habe sie zum damaligen Zeitpunkt bestimmt zwei Jahre nicht mehr gearbeitet. In … habe das ein Kollege für sie gemacht. Auch während ihrer Zeit als Verwaltungsbeamtin hätten sich Kollegen bereit erklärt, die Eingaben für sie vorzunehmen, da sie Angst gehabt habe, etwas falsch zu machen. Der Zeuge D. sei wohl davon ausgegangen, dass der Zeuge F. sie eingewiesen habe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zu dem Zeugen F. sei sie auch mehrfach gegangen oder habe Zettel hingelegt, wenn sie ein komisches Gefühl gehabt habe, oder ihn gebeten, etwas zu kontrollieren. Im Hinblick auf die angeklagten Doppelerfassungen in … habe sie den Zeugen F. nicht um Hilfe gebeten. Der Zeuge F. als SP-Expert-Planer habe eine besondere Kennung im System. Er habe die Zeiten von sich aus überprüft, ihm sei aber nichts aufgefallen. Manchmal habe er nachgefragt und die Eintragungen korrigiert. Sie habe das System mal anders gelernt und sich daran festgehalten, nicht wissend, dass das System auf der Dienststelle in … so nicht funktioniere. Sie wies ferner darauf hin, dass es zu den vorgeworfenen Falscheintragungen immer nur im Zusammenhang mit den Nachtdiensten gekommen sei. Zum 26. März 2015 äußerte die Beklagte, sich bereits während der Anhörung im Disziplinarverfahren unwohl gefühlt zu haben. Wenn dies die Ermittlungsführerin damals nicht gemerkt habe, liege das daran, dass sie innerlich sehr angespannt gewesen sei. Ihr Kreislauf sei auf der Fahrt nach Hause zusammengebrochen. Ihr Vater habe ihr Kreislauftropfen und Magen- /Darmmedikamente zum Autobahnrastplatz gebracht und sie dann nach Hause eskortiert. Am nächsten Tag habe sie Tagesdienst gehabt und Herrn D. einen Zettel hingelegt, um ihn über ihre Erkrankung zu unterrichten. Auf dem Zettel habe auch gestanden, wann sie vom Termin zurück gewesen sei. Sie habe sich dann für den 26. März 2015 im Zeiterfassungssystem „Dienst“ eingetragen und erwartet, dass der Zeuge D. ihre Eintragung überprüft, da sie „Krankheit“ nicht selbst ins Zeiterfassungssystem eingeben könne. Ob eine Anhörung im Disziplinarverfahren überhaupt Dienstzeit ist, wisse sie nicht, sie habe sich aber auch gar keine Gedanken darum gemacht. Der Zeuge F. habe bestätigt, dass das gut sei und der Chef es schon kontrollieren werde. Die Beklagte wandte zudem ein, durch ihre Vorgesetzten zu Unrecht schlecht behandelt und gemobbt worden zu sein. Angefangen hätten ihre Probleme mit dem Vorgesetzten … . Deshalb habe sie sich bereits 2011 oder früher an Herrn … gewandt. Die Mobbing-Kommission habe aber nichts veranlasst. Ergänzend führte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus, dass die Verfehlungen der Beklagten in Relation zu setzen seien zu der Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Dieser habe ihre Eintragungen überprüfen und sie intensiv beschulen müssen. Mit Zustimmung des Personalrats hat der Kläger am 22. Oktober 2018 Disziplinarklage erhoben wegen der zwölf Vorfälle, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung – 4 Cs 109 Js 6917/12 – und des nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellten Strafverfahrens – III Ns 64/16 (109 Js 11169/2015) – bilden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, dass der Kläger fälschlicher Weise von einem einheitlichen Dienstvergehen seit 2009 ausgegangen sei und zu Unrecht Verfehlungen vor 2014 zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht habe. Nur die sieben falschen Eintragungen im Jahr 2015 während ihrer Zeit auf der Dienststelle in … könnten einer disziplinaren Ahndung unterworfen werden und auch diese seien als einzelne Vergehen gesondert zu bewerten. Den Vorwurf, die Arbeitszeit am 26. März 2015 falsch eingetragen zu haben, hat die Beklagte mit dem Hinweis zurückgewiesen, nach ihrer Anhörung im Disziplinarverfahren arbeitsunfähig erkrankt zu sein. I.Ü. hat die Beklagte in objektiver Hinsicht nicht bestritten, die Nachtdienste – wie vorgeworfen – doppelt erfasst zu haben, sie hat sich jedoch gegen den Vorwurf schuldhaften Handelns gewehrt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die beantragte Disziplinarmaßnahme auch sonst nicht indiziert sei, da die Arbeitszeitgutschriften weit unterhalb der Schwelle lägen, ab der nach der Rechtsprechung bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht gezogen werden könne. Diese sei unverhältnismäßig, da die Pflichtverstöße nicht so gewichtig seien, dass sie nicht mehr adäquat durch mildere Maßnahmen geahndet werden könnten. Auch sei die dauerhafte Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Dienstherrn nicht hinreichend beachtet worden. Das Disziplinarverfahren sei ein neuerlicher Beweis dafür, dass es dem Dienstherrn nur darum gehe, sie aus dem Polizeidienst zu drängen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 17. Kammer – hat mit Urteil vom 18. November 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hiergegen hat die Beklagte am 18. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht habe zudem im Rahmen der Maßnahmenbemessung unbeachtet gelassen, dass sie ihre Dienste zu etwa 99% richtig erfasst habe. Die besondere Schwere des Dienstvergehens könne auch nicht auf die Bewertung der Pflichtverletzungen als Betrug gestützt werden, da eine Strafbarkeit bezüglich der Taten in … nicht durch rechtskräftiges Urteil bindend festgestellt worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. November 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, den Berufungsantrag zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. März 2021 die Zeugen D., E., F., G. und H. vernommen. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat der Senat zudem die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. I., Facharzt für, angeordnet. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 31. Oktober 2021 in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Senat hat sich mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 9. Dezember 2021 von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 4. Juli 2013 – 4 Cs 109 Js 6917/12 (263/12) – zur Bereicherungsabsicht gelöst. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und die in der Klage aufgeführten Beweisakten Bezug, wie sie dem Senat vorgelegen haben.