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Urteil

14 LB 1/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1214.14LB1.21.00
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Leitsätze
Wer über Jahrzehnte verschiedene Nebentätigkeiten, u.a. als Versicherungsmakler, ohne Genehmigung ausgeübt, zu diesem Zweck das polizeiliche Informationssystem nutzt und die daraus erzielten Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert und dadurch seine Dienstpflichten gleich in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt, begeht durch diese Pflichtverletzungen ein teils außer-, teils innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst indiziert.(Rn.65) (Rn.79) (Rn.86) (Rn.89) (Rn.101) (Rn.104) (Rn.106) (Rn.113)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer über Jahrzehnte verschiedene Nebentätigkeiten, u.a. als Versicherungsmakler, ohne Genehmigung ausgeübt, zu diesem Zweck das polizeiliche Informationssystem nutzt und die daraus erzielten Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert und dadurch seine Dienstpflichten gleich in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt, begeht durch diese Pflichtverletzungen ein teils außer-, teils innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst indiziert.(Rn.65) (Rn.79) (Rn.86) (Rn.89) (Rn.101) (Rn.104) (Rn.106) (Rn.113) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahin berichtigt, dass Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft des Beamten ist und das bislang im Aktivrubrum angeführte Ministerium als oberste Dienstbehörde des Beamten die das Land vertretende, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ist (vgl. § 34 Abs. 2 LDG i.V.m. § 3 Abs. 1 LBG). Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 1 LJG) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor (so auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 37.21 –, Rn. 12, juris). Die zulässige Berufung ist mit ihrem Haupt- wie auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Klageschrift weist seit ihrer fristgemäßen Nachbesserung mit Schriftsatz des Klägers vom 16. Juni 2021 keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 55 Abs. 1 BDG mehr auf (zur Zulässigkeit der Nachbesserung im Berufungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 –, Rn. 16 ff., 20, juris). Sie weicht zwar insofern vom herkömmlichen Schema ab, als sie keinen zusammenhängenden, alle Vorwürfe bündelnden „Anklagesatz“ enthält. Es gibt jedoch keine Verfahrensvorschrift, die den Aufbau einer Disziplinarklage im Einzelnen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 – 2 A 4.09 –, Rn. 148, juris). Der vorliegenden Klageschrift vom „21. April 2017 (15. Juni 2021)“ sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nunmehr alle Tatsachen (einschließlich Ort und Zeit) zu entnehmen, auf die die Klage gestützt wird. Mit der Klageschrift hat der Kläger zugleich den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens bestimmt. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Dies sind hier die in der Klageschrift unter „VI. (Disziplinarrechtliche Würdigung)“ angeführten Sachverhalte „Nebentätigkeiten“, „Verletzung von Privatgeheimnissen“ und „Steuerhinterziehung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Klage sind die unter der Überschrift „Weitere Verfahren“ angeführten Sachverhalte. Der Kläger selbst hat hierzu ausgeführt, dass die den betreffenden Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte nicht ausermittelt seien und deshalb dem Beklagten nicht als Dienstvergehen vorgehalten werden könnten. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Durch die ausgeübten Nebentätigkeiten und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten hat der Beklagte ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes sowohl inner- als auch außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Grundlage sind insoweit die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltenden Regelungen in § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG a.F. (bis zum 31. März 2009), da sich aus dem Beamtenstatusgesetz für den Beklagten keine günstigere Regelung ergibt, bzw. in § 47 Abs. 1 BeamtStG, der seit dem 1. April 2009 gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, Rn. 8, juris). 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat auf der Grundlage der sich aus den vorgelegten Akten, den nicht bestrittenen Feststellungen in den jeweiligen Strafbefehlen, den Zeugenaussagen sowie den Einlassungen des Beklagten von folgenden Sachverhalten aus: a) Nebentätigkeiten Der Beklagte übte in dem Zeitraum von Juni 1999 bis zum 12. Dezember 2013 verschiedene Nebentätigkeiten aus, für die der Kläger keine Genehmigung erteilt hatte und die vom Beklagten – nach der Anzeige mit Schreiben vom 31. Mai 1999 – auch nicht (erneut) angezeigt wurden. Dass die Nebentätigkeiten noch nach dem 12. Dezember 2013 – zu diesem Zeitpunkt erfolgte nachweislich die letzte Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt für die Tätigkeit als Versicherungsmakler (Fall 56 der polizeilichen Abfragen in der nachgebesserten Klageschrift) – ausgeübt wurden, ist nicht nachgewiesen, sodass der Beklagte für den Zeitraum vom 13. bis zum 31. Dezember 2013 vom Vorwurf der Ausübung nicht angezeigter Nebentätigkeiten freizustellen war. Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 (Bl. 42 der Beiakte C) meldete der Beklagte die Aufnahme einer gewerblichen Nebentätigkeit an. Obgleich der Kläger hierzu keinen Vorgang mehr ermitteln (vgl. Bl. 43 der Beiakte C) und auch keiner der vom Senat vernommenen Zeugen die Einreichung dieses Schreibens bestätigen konnte, geht der Senat davon aus, dass der Beklagte dieses Schreiben am 1. Juni 1999 auf dem Dienstweg eingereicht hat. Hierfür sprechen die auf der vorgelegten Kopie vorhandenen Eingangsstempel des Polizeireviers und der Polizeiinspektion … . Nach den Aussagen der Zeugen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte selbst Zugriff auf die in den jeweiligen Geschäftszimmern verwahrten Stempel genommen hätte. In seiner Nebentätigkeitsanzeige beschrieb der Beklagte die Nebentätigkeit dahingehend, dass sie „die Vermittlung und den Verkauf von Versicherungen und Investmentfonds“ umfasse. Sie werde „durchschnittlich weniger als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen“. Die durch die Nebentätigkeit erzielten Vergütungen würden „durchschnittlich im Monat einen Betrag von 10 % der monatlichen Bezüge nicht übersteigen“. Die tatsächliche Aufnahme der angezeigten Tätigkeit wird durch die Einlassungen des Beklagten und die vom Kläger am 23. September 2011 recherchierten Interneteinträge bestätigt. Auf den Seiten „www.ormigo.com“ und „www.nordclick.de“ wurde der Beklagte als Versicherungsmakler und Spezialist für Kapitalanlage, Geldanlage und Vermögensverwaltung geführt. Nach dem Eintrag auf der Seite „www.ormigo.com“ erfolgte die Geschäftsaufnahme im Juni 1999 (Beiakte H am Ende, „Sonderheft 11“). Die Ausübung einer Nebentätigkeit war im Kollegenkreis des Beklagten grundsätzlich bekannt. Die Vorgesetzten des Beklagten auf der Ebene des Polizeireviers und der Polizeiinspektion … hatten nach Überzeugung des Senats jedoch keine Kenntnis von der ausgeübten Nebentätigkeit. Lediglich sein damaliger Dienstgruppenleiter wusste von der Ausübung einer gewerblichen Nebentätigkeit durch den Beklagten, ging aber von dessen Genehmigung aus. Hierzu hat der Zeuge F., der bis 1996/1997 und damit vor der Nebentätigkeitsanzeige (stellvertretender) Dienstgruppenleiter des Beklagten war, glaubhaft geschildert, dass er Kenntnis von einer Nebentätigkeit des Beklagten im Bereich „Versicherungen oder Anlagevermögen“ hatte. Der Beklagte habe beim Schichtwechsel auch versucht, Kollegen als Kunden zu werben. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit genehmigt worden sei, und zwar schon vor 1999. Demgegenüber hatten weder der damalige Leiter des Polizeireviers noch der der Polizeiinspektion … Kenntnis von der ausgeübten Nebentätigkeit. Der Zeuge E. war zum Zeitpunkt der Nebentätigkeitsanzeige und weiter bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2002 Leiter der Polizeiinspektion … . Er hat glaubhaft erklärt, selbst keinerlei Erkenntnisse über die Nebentätigkeiten des Beklagten gehabt zu haben. Diese Aussage ist auch schlüssig. Zum einen hat der Zeuge näher ausgeführt, dass gewerbliche Nebentätigkeiten zu seiner Zeit generell in seinem Zuständigkeitsbereich bei der Polizei kein Thema gewesen seien. Zum anderen, so der Zeuge weiter, habe er konkret bezogen auf den Beklagten – mit Ausnahme eines Vorfalls bezüglich einer Mitarbeiterin – auch keine dienstlichen Verfehlungen feststellen können. Der Zeuge D. war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2007 Leiter des Polizeireviers … . Er hat ausgesagt, keine Erinnerung an die Ausübung einer Nebentätigkeit des Beklagten zu haben. Die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch den Beklagten sei auch nicht etwa durch eine Nebentätigkeit eingeschränkt gewesen. Vielmehr habe dieser seine Arbeit „durchaus zur absoluten Zufriedenheit“ erledigt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G. muss dem Zeugen D. seinerzeit zwar bekannt gewesen sein, dass sich der Beklagte in finanziellen Dingen auskannte. Denn nach den detaillierten Angaben des Zeugen G. geht der Senat davon aus, dass der Zeuge D. den Beklagten im Jahr 1999/2000 gerade deshalb darum gebeten hatte, sich um einen verschuldeten Kollegen zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge D. Kenntnis von Art und Umfang einer vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeit hatte, ergeben sich hieraus indes nicht. Der Zeuge G. war zum Zeitpunkt der Nebentätigkeitsanzeige als Dienstgruppenleiter bis zu dessen Wechsel von … nach … unmittelbarer Vorgesetzter des Beklagten. Er war schon während seiner Ausbildung in Altenholz im Rahmen eines Praktikums in … und nach Beendigung der Ausbildung seit 1997 in … tätig. 1998 war er dort Dienstgruppenleiter geworden. Ihm, so die Aussage des Zeugen G., sei bekannt gewesen, dass sich der Beklagte „sehr“ für Versicherungen und Geldanlagen interessiert habe. Der Beklagte habe ihm gegenüber irgendwann einmal erklärt, dass diese Tätigkeit genehmigt worden sei und er das jetzt „ganz offiziell“ mache. Ob der Beklagte das schon während dessen Praktikum in … gesagt habe oder während seiner Zeit als Dienstgruppenleiter, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Das sei aber definitiv vor dem Jahr 2000 gewesen. Jedenfalls habe die Ausübung der Nebentätigkeit keine negativen Auswirkungen auf den Dienst gehabt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 (Bl. 76 der Beiakte C) wies der Kläger die Mitarbeiter der Landespolizei auf das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 19. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) und den Einführungserlass zum geänderten Nebentätigkeitsrecht vom 30. November 1999 (Amtsblatt Schl.-H. S. 700; ber. 2000 S. 66) hin. Zur Erläuterung führte der Kläger in diesem Hinweisschreiben aus, dass alle Nebentätigkeitsgenehmigungen, die vor dem 30. Juli 1999 beantragt worden seien, auslaufen würden. Mitarbeiter, die nach dem 29. Juli 2000 eine „alte“ Nebentätigkeit weiter ausüben wollten, müssten diese neu beantragen. Die vom Senat vernommenen Zeugen konnten sich an diese Mitteilung nicht erinnern und auch keine näheren Angaben dazu machen, ob und wie dieses Schreiben im Bereich des Polizeireviers … bekanntgemacht wurde. Ob dem Beklagten das Schreiben vom 5. Juni 2000 bekannt war, kann der Senat offenlassen, weil die darin mitgeteilte Änderung des Landesbeamtengesetzes lediglich zuvor tatsächlich erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen, nicht aber allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 30. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 257) in der zu diesem Zeitraum insoweit anzuwendenden letzten Änderungsfassung gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) betraf. Aufgrund seiner erkennbar an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 NtVO angelehnten Nebentätigkeitsanzeige vom 31. Mai 1999 geht der Senat allerdings davon aus, dass dem Beklagten das seinerzeit geltende Nebentätigkeitsrecht und der danach zulässige Umfang der allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten bekannt war bzw. er die jeweils aktuell für ihn geltenden Vorschriften hätte kennen müssen (siehe hierzu unten unter 2. a) dd). Eine erneute Anzeige der Nebentätigkeiten erfolgte nicht. Mit der ihm am selben Tag ausgehändigten Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 (Bl. 25 der Beiakte C) wurde dem Beklagten vorgehalten, dass er in seiner Freizeit als Grundstücks- und Vermögensmakler tätig sei und eine Versicherungsagentur betreibe, ohne eine derartige Nebentätigkeit gemäß § 75 LBG, § 40 BeamtStG angezeigt zu haben. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2011 (Bl. 60 der Beiakte C) wies der Kläger den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten erneut darauf hin, dass der Polizeidirektion keine Anmeldung einer Nebentätigkeit vorliege. Nach seinen eigenen Einlassungen vermittelte der Beklagte ab 2011 keine neuen Versicherungsverträge mehr, erhielt aber noch sogenannte Bestandspflegeprovisionen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 (Bl. 274 f. der Gerichtsakte) vorgelegten Jahreserlösübersichten seines Steuerberaters erzielte der Beklagte im Jahr 2011 (Provisions-)Erlöse in Höhe von insgesamt 649,19 Euro, im Jahr 2012 in Höhe von 5.727,08 Euro und im Jahr 2013 in Höhe von 2.277,33 Euro. Diese Provisionen enthalten auch jene für drei Immobilienkredite der …, die der Beklagte „im Zeitraum 2011 bis 2013“ vermittelte. Sie belaufen sich auf 504,20 Euro (September 2011), 680,00 Euro (August 2012) und 890,00 Euro (Oktober 2012). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte eingeräumt, noch ein viertes Kreditgeschäft vermittelt und hierfür im Januar 2012 eine in den vorgelegten Übersichten unter der Position „…“ aufgeführte Provision in Höhe von 2.521,01 Euro erhalten zu haben (vgl. Bl. 271 der Gerichtsakte). Angezeigt hat der Beklagte diese Einnahmen nicht. Der Auswertung seines Exchange-Postfaches (Outlook) lässt sich entnehmen, dass der Beklagte am 15. Oktober 2013 auf seinem dienstlichen Account „...@polizei.landsh.de“ über die E-Mail-Adresse „info@....de“ Zugangsdaten für die Online-Plattform der … GmbH empfing, die ihn als „neuen Geschäftspartner“ begrüßte (vgl. Bl. 164, 173 f. der Beiakte J). Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe sich die Zugangsdaten allein deshalb an seine dienstliche E-Mail-Adresse schicken lassen, weil seine Frau hiervon nichts habe erfahren sollen, hält der Senat zwar für nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über dieses Portal weitere Geschäfte vermittelt hätte – was er bestreitet – bestehen jedoch nicht und ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Akten. b) Nutzung polizeilicher Informationssysteme zu privaten Zwecken Im Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis zum 12. Dezember 2013 fragte der Beklagte im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Nebentätigkeiten über seinen dienstlichen Zugang in den auf Seite 31 bis 33 der Klageschrift vom „21. April 2017 (15. Juni 2021)“ (siehe auch die tabellarische Auflistung am Ende des Tatbestandes, UA S. 12 -14) im Einzelnen aufgeführten 68 Fällen Daten aus polizeilichen Informationssystemen ab. In 65 Fällen handelte es sich dabei um Abfragen aus dem Zentralen Informationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), in zwei Fällen um solche aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (@rtus) und in einem Fall um eine Abfrage aus dem beim Bundeskriminalamt betriebenen elektronischen Informationssystem der Polizei (INPOL) (siehe Bl. 45 - 52 der Beiakte J sowie die Beiakten K und L). Der Beklagte fertigte jeweils einen Ausdruck an, den er zu den Versicherungsunterlagen seiner betreffenden Kunden nahm, die er in den Büroräumen des mit seiner Ehefrau und seinem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“ in … aufbewahrte (siehe Übersicht auf Bl. 47 - 52 der Beiakte J, zu den Einzelfällen siehe Beiakten K und L). Ob die betreffenden Personen der Datenabfrage zugestimmt haben – wie der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat –, kann dahinstehen, soweit sich der vom Kläger unter „VI. (Disziplinarrechtliche Würdigung)“, „Verletzung von Privatgeheimnissen“, Buchstabe a) erhobene Vorwurf abweichend von der gewählten Überschrift auf den Missbrauch des dienstlichen Zugangs zu den genannten Informationssystemen für privatwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Dessen ungeachtet bleibt anzumerken, dass die Behauptung des Beklagten im Widerspruch zu der Feststellung des ermittelnden Kriminalbeamten steht. Dieser hat in seinem Vermerk vom 10. September 2014 (Bl. 93 der Beiakte J) festgehalten, keinem Geschädigten sei bekannt gewesen, dass die Daten aus polizeilichen Informationssystemen entnommen wurden. In sieben Fällen wurden sogar Strafanträge gestellt (vgl. Bl. 95 - 98 der Beiakte J). (Nur) Bezüglich dieser sieben Fälle steht hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des Klägers zugleich fest, dass der Beklagte in dem Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis zum 30. Mai 2012 durch sieben selbständige Handlungen unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart hat, das ihm als Amtsträger bekannt geworden ist, indem er seinen dienstlichen Zugang zu den Informationssystemen ZEVIS und INPOL für Abfragen zu privatwirtschaftlichen Zwecken nutzte und die ausgedruckten Daten in Aktenordner heftete, die er in den Büroräumen des mit seiner Ehefrau und seinem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“ in … aufbewahrte. Der Senat legt hier insoweit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 29. Februar 2016 – 9 Cs 53/16 (590 Js 34009/14) – in Ziffer 1 bis 7 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren – etwa einem Strafbefehlsverfahren – getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die an sich nicht bindend sind, der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das von diesen Vorschriften eröffnete gerichtliche Ermessen ist allerdings beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Ein bloßes Bestreiten reicht grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14.14 –, Rn. 10, juris). Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 B 31.14 –, Rn. 7, juris). Derartig substantiierte Einwände enthält das Vorbringen des Beklagten nicht. Die pauschale Behauptung, die betroffenen Personen seien einverstanden gewesen, geben keinen Anlass zu einer Beweiserhebung. Da der Strafbefehl auf den von den Geschädigten gestellten Strafanträgen beruht, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, wann und unter welchen Umständen eine Einwilligung zur Offenbarung der Geheimnisse erteilt worden sein soll, um die Feststellung des Amtsgerichts, der Beklagte habe unbefugt gehandelt, zu erschüttern. Der Verwertbarkeit der im Strafbefehlsverfahren getroffenen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass in Ziffer 1 des Strafbefehls von einer Abfrage aus „INPOL“ statt richtig ZEVIS die Rede ist und die in Ziffer 4 aufgeführte Abfrage tatsächlich am 4. März 2011 und nicht am „11.03.2011“ erfolgte. Der Kläger hat diese offensichtlichen Unrichtigkeiten, die für die Bewertung der Handlungen ohne Bedeutung sind, anhand der in den vorgelegten Beiakten eindeutig dokumentierten Vorgänge (Fälle 61 und 51 der polizeilichen Abfragen in der nachgebesserten Klageschrift) in nicht zu beanstandender Weise für das Disziplinarverfahren korrigiert, ohne dass der Beklagte diesbezüglich Einwände erhoben hätte. c) Steuerhinterziehung In der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Oktober 2010 erklärte der Beklagte seine Einkünfte und Umsätze aus nebenberuflich erbrachten Vermittlungsleistungen nicht bzw. nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt und verkürzte hierdurch seine Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 26.678,00 Euro. Nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12) –, die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG zwar nicht bindend sind, die der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, weil sie der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, erzielte der Beklagte dabei Einnahmen aus Immobilienvermittlung in Höhe von 12.668,00 Euro im Jahr 2007 und 32.272,00 Euro im Jahr 2008. Im Jahr 2007 erzielte er Nettoumsätze in Höhe von 10.645 Euro, im Jahr 2008 in Höhe von 59.896 Euro. 2. Der Beklagte hat mit seinem Verhalten seine Dienstpflichten in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt. a) Nebentätigkeiten Der Beklagte hat mit der Ausübung seiner Nebentätigkeit als Versicherungsmakler ohne (erneute) Anzeige dieser Tätigkeit in dem Zeitraum ab 30. Juli 2000 bis zum 12. Dezember 2013 (dazu unter aa), mit der Nutzung dienstlicher Abfragesysteme für diese Tätigkeit ab dem 18. Dezember 2006 (bb) und mit der ab 2007 aufgenommenen weiteren Tätigkeit als Immobilienvermittler und -finanzdienstleister (cc) gegen die maßgeblichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht sowie zugleich gegen die Hingabepflicht gemäß § 36 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 1 LBG a.F. bzw. ab dem 1. April 2009 gegen die Wahrnehmungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Nach den letztgenannten Vorschriften hat der Beamte seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 1 D 63.89 –, Rn. 25, juris). Ein Verstoß gegen das insoweit maßgebliche Nebentätigkeitsrecht für Beamte des Landes Schleswig-Holstein lässt sich entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichts jedoch nicht annehmen, soweit es um den auch zum Gegenstand des Klagevorwurfs gemachten Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 29. Juli 2000 geht; auch insoweit ist der Beklagte freizustellen. In diesem Zeitraum bedurfte der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1, im Folgenden: LBG 1996) zwar der vorherigen Genehmigung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 30. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 257) in der zu diesem Zeitraum insoweit anzuwendenden letzten Änderungsfassung gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) galten Nebentätigkeiten jedoch ausnahmsweise allgemein als genehmigt, wenn (Nr. 1) sie einen geringen Umfang haben, (Nr. 2) sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und (Nr. 3) kein Versagungsgrund nach § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG vorliegt. Der Umfang ist nach Satz 2 dieser Vorschrift gering, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten durchschnittlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 der Arbeitszeitverordnung) nicht überschreitet und die durch die Nebentätigkeiten erzielten Vergütungen durchschnittlich im Monat einen Betrag von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Die beabsichtigte Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 6 Abs. 1 NtVO soll nach Absatz 2 dieser Vorschrift mindestens einen Monat vorher der obersten Dienstbehörde schriftlich angezeigt werden. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte anzugeben. Der Beklagte durfte danach zunächst zu Recht davon ausgehen, seinen beamtenrechtlichen Pflichten mit der am 1. Juni 1999 beim Polizeirevier und der Polizeiinspektion … eingegangenen Anzeige vom 31. Mai 1999 Genüge getan zu haben. Der Beklagte hat sich bei den Angaben zu der beabsichtigten Nebentätigkeit erkennbar an die Formulierungen in § 6 Abs. 1 NtVO angelehnt und durfte in der Folge annehmen, dass es sich bei der angezeigten Nebentätigkeit um eine allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeit handeln würde. Hätten seitens des Klägers Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NtVO bestanden, so hätte er diesen durch Nachfragen beim Beklagten nachgehen und die Anzeige gegebenenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NtVO als Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit behandeln müssen. Mangels konkreter Feststellungen des Klägers bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Zeitraum bis zum 29. Juli 2000 tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit des Beklagten den Rahmen der allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten überschritten hätte. Ein Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht ergibt sich für den Beklagten auch nicht aus der mit § 81 Abs. 5 Satz 4 LBG 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 19. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) eingeführten Befristung jeder Nebentätigkeitsgenehmigung und dem in diesem Zusammenhang in Artikel 2 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeordneten Erlöschen der vor seinem Inkrafttreten ohne Befristung erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten. Das Erlöschen betraf lediglich zuvor tatsächlich erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen, nicht aber allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 NtVO. Auf die Kenntnis des Beklagten von dem Schreiben des Klägers vom 5. Juni 2000 kommt es hier deshalb nicht an. aa) Der Beklagte hat jedoch gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG 1996 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 NtVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 29. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 207) verstoßen, indem er seine Nebentätigkeiten nach Ablauf des 29. Juli 2000 nicht erneut schriftlich angezeigt hat. Mit der am 16. März 2000 verkündeten und am Tag danach in Kraft getretenen Änderung des § 6 NtVO wurde die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 NtVO gemäß Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich auf fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übernahme an, befristet. War nach Ablauf der Frist beabsichtigt, die Nebentätigkeit fortzusetzen, verlangte § 6 Abs. 3 Satz 2 NtVO eine erneute schriftliche Anzeige der Nebentätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 NtVO. Genehmigungen von Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 NtVO, deren Übernahme – wie im Fall des Beklagten – vor dem 30. Juli 1999 angezeigt wurden, erloschen nach der Übergangsvorschrift in Artikel 2 der Landesverordnung vom 29. Februar 2000 mit Ablauf des 29. Juli 2000 und mussten entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 NtVO erneut angezeigt werden. Der Beklagte hat die Fortsetzung der mit Schreiben vom 31. Mai 1999 angezeigten Nebentätigkeiten nach Ablauf des 29. Juli 2000 jedoch nicht erneut angezeigt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 folgte der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ab diesem Zeitpunkt aus § 40 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 70 Abs. 1 LBG. Danach bedarf die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit grundsätzlich einer vorherigen Anzeige. Eine solche Anzeige seiner nicht nach § 72 Abs. 1 LBG anzeigefreien Nebentätigkeiten ist durch den Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Obgleich der Beklagte auf die Anzeigepflicht mit der Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 ausdrücklich hingewiesen wurde, ging er seinen Nebentätigkeiten auch im Zeitraum 2011 bis 2013 weiter nach. Zwar vermittelte er nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum keine neuen Versicherungsverträge mehr, erhielt aber für die Bestandspflege der bereits vermittelten Verträge laut der von ihm vorgelegten Erlösübersichten (Bl. 269 ff. der Gerichtsakte) Provisionen in Höhe von 144,99 Euro im Jahr 2011, 1.636,07 Euro im Jahr 2012 und 2.277,33 Euro im Jahr 2013. bb) Durch die Nutzung polizeilicher Informationssysteme für seine Nebentätigkeit als Versicherungsvermittler ab dem 18. Dezember 2006 bis zum 12. Dezember 2013 hat der Beklagte darüber hinaus in insgesamt 68 Fällen gegen § 81 Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218 im Folgenden: LBG 2000) und ab dem 1. April 2009 gegen den inhaltsgleichen § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) verstoßen. Danach dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen des Dienstherrn – hier die elektronischen Informationssysteme – nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses und nur mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Eine solche Genehmigung wurde nie erteilt und hätte auch ganz offensichtlich nicht erteilt werden können. cc) Mit der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit im Bereich Immobilienvermittlung und -finanzierung in den Jahren 2007 und 2008 hat der Beklagte gegen die Genehmigungspflicht des § 42 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG 2000 verstoßen. Danach bedurfte der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Tätigkeit im Immobilienbereich war nicht bereits von der Anzeige vom 31. Mai 1999 umfasst, sondern bedeutete die Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit. Angesichts der allein hierdurch erzielten Einnahmen in Höhe von 12.668,00 Euro im Jahr 2007 und 32.272,00 Euro im Jahr 2008 konnte der Beklagte in diesem Zeitraum auch nicht mehr davon ausgehen, dass seine Nebentätigkeiten insgesamt noch dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 NtVO unterfallen würden. Nach Ersetzung der Genehmigungs- durch eine Anzeigepflicht ab dem 1. April 2009 hat der Beklagte ab diesem Zeitpunkt gegen § 40 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 70 Abs. 1 LBG verstoßen, indem er die Fortführung seiner Tätigkeit im Bereich Immobilienvermittlung und -finanzierung nicht angezeigt und dennoch im Zeitraum 2011 bis 2012 nach eigenen Angaben noch vier Immobilienkredite vermittelt hat. Hierdurch erzielte er Provisionen in Höhe von 504,20 Euro im Jahr 2011 und in Höhe von insgesamt 4.091,01 Euro im Jahr 2012. dd) Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die einschlägigen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht gekannt zu haben. Ein damit angesprochener Verbotsirrtum lässt das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) nur entfallen, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der Amtsstellung des Beamten (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) und der danach von ihm zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Im Zweifel wird von einem Beamten erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflicht erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, Rn. 30, juris). Ausgehend hiervon wäre eine etwaige Unkenntnis der maßgeblichen Vorschriften für den Beklagten vermeidbar gewesen. Bereits die an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 NtVO angelehnte Formulierung seiner Anzeige vom 31. Mai 1999 („Die Nebentätigkeit wird durchschnittlich weniger als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit betragen.“) belegt, dass sich der Beklagte vor der Aufnahme seiner Nebentätigkeiten mit dem einschlägigen Nebentätigkeitsrecht befasst hat. Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte dem zu jenem Zeitpunkt bereits langjährig im Dienst befindlichen Beklagten deshalb auch nicht verborgen bleiben dürfen, dass nach der für Nebentätigkeitsgenehmigungen eingeführten Befristung auch die Ausübung der nach schriftlicher Anzeige allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten mit der Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 29. Februar 2000 befristet wurde. Da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine angezeigte Nebentätigkeit ausübte, durfte von ihm auch erwartet werden, dass er sich regelmäßig über etwaige Änderungen in dem ihn deshalb unmittelbar betreffenden Rechtsgebiet des Nebentätigkeitsrechts auf dem Laufenden hält. Spätestens mit der Erweiterung seiner Nebentätigkeiten um die Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung und -finanzierung im Jahr 2007 bestand für ihn erneut ein konkreter Anlass, sich nach dem aktuell geltenden Nebentätigkeitsrecht zu erkundigen, weil diese Tätigkeit nicht bereits von seiner früheren Anzeige vom 31. Mai 1999 umfasst war. Aber weder darauf noch auf den Hinweis in der Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 reagierte der Beklagte. Dass er schließlich nicht befugt war, seinen dienstlichen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen für seine privatwirtschaftlichen Interessen zu nutzen, war für den Beklagten auch schon vor Einleitung des früheren und später eingestellten Disziplinarverfahrens im November 2007 ohne Weiteres erkennbar. b) Nutzung polizeilicher Informationssysteme zu privaten Zwecken Der Beklagte hat durch die Nutzung seines dienstlichen Zugangs zu polizeilichen Informationssystemen für die Ausübung seiner Nebentätigkeiten in 68 Fällen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 36 Satz 2 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 2 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Nach diesen Vorschriften hat der Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Der Beklagte hat mit dem Abruf der Daten aus den polizeilichen Informationssystemen allein eigennützige – privatwirtschaftliche – Interessen verfolgt. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 29. Februar 2016 – 9 Cs 53/16 (590 Js 34009/14) – hat der Beklagte dabei in sieben Fällen den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Hierin liegt zugleich eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie ein Verstoß gegen die sich aus § 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht. Nach den letztgenannten Vorschriften muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte auch außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten, wie es in der Begehung von Straftaten zu sehen ist, stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar (Senatsurteil vom 21. September 2015 – 14 LB 2/15 –, Rn. 55, juris). Der Beklagte hat auch insoweit vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. c) Steuerhinterziehung Der Beklagte hat sich nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12) – in vier Fällen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO strafbar gemacht und hiermit ebenfalls vorsätzlich und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 3. Der Beklagte hat durch diese Pflichtverletzungen ein teils außer-, teils innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 –, Rn. 17, juris). Bei dem Verstoß gegen die Hingabepflicht gemäß § 36 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 1 LBG 2000 bzw. Wahrnehmungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG und den Verstößen gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG 2000 und § 40 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 70 Abs. 1 LBG sowie § 81 Abs. 4 Satz 1 LBG 2000 und § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG durch die Ausübung weder angezeigter noch genehmigter Nebentätigkeiten unter Inanspruchnahme dienstlicher Mittel hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten jeweils in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, Rn. 11, juris). Um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt es sich auch, soweit der Beklagte durch die Nutzung polizeilicher Informationssysteme für privatwirtschaftliche Zwecke zugleich gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 36 Satz 2 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 2 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen und er ferner durch die Offenbarung ihm als Amtsträger bekanntgewordener privater Geheimnisse seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG 2000 bzw. ab 1. April 2009 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt hat. Die Steuerhinterziehungen stellen demgegenüber ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes dar, auch wenn es insoweit darum geht, dass der Beklagte seine Einkünfte aus pflichtwidrig ausgeübten Nebentätigkeiten nicht bzw. nicht vollständig erklärt hat. Das außerdienstliche Verhalten von Beamten ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber der bis zum 31. März 2009 geltenden Bestimmung zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens in § 45 Abs. 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG 2000 nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 12, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarwürdig, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist. Daneben kann die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens auch bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, Rn. 16 f., juris). Die Disziplinarwürdigkeit der Steuerhinterziehungen ergibt sich danach bereits unmittelbar aus dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2015 – 14 LB 2/15 –, Rn. 56, juris). Daneben besteht aber auch ein hinreichender Bezug zwischen den begangenen Steuerstraftaten und dem Statusamt des Beklagten als Polizeibeamter. Bei Polizeibeamten beruht der hinreichende Amtsbezug auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, Rn. 25, juris). 4. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten wegen dieses Dienstvergehens zu Recht gemäß § 41 Satz 1 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Bei einer prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles ist er im Beamtenverhältnis untragbar. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG endgültig verloren. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (BVerwG, 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris). Die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (vgl. BVerwG, 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris). Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungsweisende Schwere des Dienstvergehens im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß. Die weiteren Pflichtverletzungen sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 LDG zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 2 B 54.18 –, Rn. 10, juris). Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt ausgehend von diesen Grundsätzen so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Schwerwiegendster Pflichtverstoß ist hier die ungenehmigte bzw. – nach der ab dem 1. April 2009 geltenden Rechtslage – nicht angezeigte Ausübung von Nebentätigkeiten über einen sehr langen Zeitraum, dem hier dadurch ein besonderes Gewicht zukommt, weil der Beklagte zur Wahrnehmung seiner Nebentätigkeiten in erheblichen Ausmaß seinen dienstlichen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen missbraucht und die mit seinen Nebentätigkeiten in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert hat. Für die Ahndung ungenehmigter bzw. nicht angezeigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, Rn. 59, juris). Die vom Beklagten pflichtwidrig wahrgenommenen Nebentätigkeiten erstreckten sich insgesamt über einen Zeitraum von Juli 2000 bis Dezember 2013, mithin über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren. Der Beklagte hat sich in diesem Zeitraum fortwährend und bedenkenlos über seine beamtenrechtlichen Pflichten hinweggesetzt und seinen dienstlichen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen auch nach Ermahnung in einem früheren Disziplinarverfahren für eigenwirtschaftliche Interessen missbraucht. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Zeitraum nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit der Verfügung vom 29. Oktober 2010. Hierzu im Einzelnen: Soweit es der Beklagte versäumt hat, die zuvor mit Schreiben vom 31. Mai 1999 angezeigten Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 NtVO nach Ablauf des 29. Juli 2000 erneut anzuzeigen, fällt diese Verfehlung für sich gesehen zunächst nicht sonderlich ins Gewicht. Anders ist dies für die in den Jahren 2007 und 2008 zusätzlich aufgenommene Nebentätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung und -finanzierung. Diese war nicht bereits von der früheren Anzeige des Beklagten vom 31. Mai 1999 umfasst. Für den Zeitraum 2007 und 2008 trafen auch die früheren Angaben des Beklagten zu den erzielten Einkünften nicht mehr zu. Nach seiner Nebentätigkeitsanzeige sollten die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten durchschnittlich einen Betrag von 10 % der monatlichen Bezüge nicht übersteigen. Ausgehend von der Endstufe seiner Besoldungsgruppe A 9 (Polizeihauptmeister) hätte dies im Jahr 2008 einem Betrag in Höhe von 260,72 Euro im Monat, mithin 3.128,64 Euro im Jahr entsprochen (vgl. Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung vom 9. Februar 2007, GVOBl. Schl.-H. S. 169). Tatsächlich hat der Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts … in dem Strafbefehl vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12) – deutlich höhere Einkünfte erzielt, und zwar – allein aus der Immobilienvermittlung – 12.668,00 Euro im Jahr 2007 und 32.272,00 Euro im Jahr 2008. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass die Wahrnehmung der Nebentätigkeiten gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG 2000 bzw. – ab dem 1. April 2009 – § 73 Abs. 1 Satz 1 LBG auch materiell rechtswidrig war, weil zu besorgen war, dass durch die Nebentätigkeiten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die dienstlichen Interessen erfassen jeden Belang, der die Erledigung der dienstlichen Aufgaben und die integere Amtsführung der Beamten, insbesondere deren Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit, betrifft oder sich darauf auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, Rn. 22, juris). Nach dem Wortlaut soll bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichen. Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 –, Rn. 15, juris). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass insbesondere die Tätigkeit als Versicherungsvermittler für Kfz-Versicherungen in diesem Sinne geeignet war, den Beklagten in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG 2000 bzw. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG). Als Revier- bzw. Stationsbeamter im Streifendienst musste der Beklagte jederzeit damit rechnen, zur Aufnahme eines Verkehrsunfalls gerufen zu werden, an dem auch seine Kunden beteiligt waren. Der Beklagte hätte hierdurch in eine Interessenkollision im Hinblick auf die dienstlich geforderte objektive Aufnahme einer Verkehrsunfallanzeige einerseits und die Wahrung seiner Kundeninteressen andererseits kommen können. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht, dass in der Vergangenheit ein solcher Interessenwiderstreit tatsächlich einmal eingetreten ist. Dass jedoch eine solche Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte eintreten können, lässt sich der vom Verwaltungsgericht angeführten Vernehmung einer Unfallbeteiligten und Kundin des Beklagten durch einen Polizeikollegen im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion … im April 2010 entnehmen. Diese rief den Beklagten in seiner Eigenschaft als Versicherungsmakler an, um ihm den betreffenden Vorfall zu schildern (vgl. Beiakte E, Bl. 9 f. des Vorgangs Nr. 2). Die Nebentätigkeiten konnten darüber hinaus dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG 2000 bzw. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG abträglich sein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe der nach den Feststellungen des Amtsgerichts … in dem Strafbefehl vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12) – erzielten Einkünfte geeignet war, den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Vorrang des vom Beklagten in Vollzeit ausgeübten Hauptamtes in Frage zu stellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, Rn. 21, juris). Dies gilt auch deshalb, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 1 D 63.89 –, Rn. 25, juris). Nach den Feststellungen in dem Strafbefehl hat der Beklagte allein für seine Tätigkeit im Bereich Immobilienvermittlung gewerbliche Einkünfte in Höhe von 12.668,00 Euro im Jahr 2007 und 32.272,00 Euro im Jahr 2008 erzielt. Seine Nettoumsätze beliefen sich auf 10.645,00 Euro im Jahr 2007 und 59.896,00 Euro im Jahr 2008. Die vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeiten waren aber vor allem auch schon deshalb materiell rechtswidrig, weil er ihnen ausweislich der in diesem Zusammenhang unternommenen Abfragen aus polizeilichen Informationssystemen in dem Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis zum 12. Dezember 2013 unter Ausnutzung dienstlicher Mittel nachgegangen ist. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 LBG 2000 bzw. § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG durften bzw. dürfen dienstliche Einrichtungen nur bei Vorliegen eines – hier offensichtlich nicht gegebenen – öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Hier hat der Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum in insgesamt 68 Fällen seinen dienstlichen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen missbraucht, um die abgefragten Daten für seine privatwirtschaftlichen Interessen als Versicherungsvermittler zu verwenden. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bereits in dem im November 2007 gegen ihn eingeleiteten früheren Disziplinarverfahren vorgeworfen wurde, über einen Polizeikollegen Halterdaten zu einem Fahrzeug abgefragt und an einen Dritten weitergegeben zu haben. Trotz der mit der Einstellungsverfügung vom 15. September 2008 verbundenen Pflichtenmahnung hat sich der Beklagte nicht davon abhalten lassen, seinen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen weiter und sogar zunehmend für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler einzusetzen. So erfolgten 64 der insgesamt 68 Abfragen nach Einstellung des früheren Disziplinarverfahrens. Als besonders verwerflich fällt ins Gewicht, dass der Beklagte seine Nebentätigkeiten unter Missbrauch seines Zugangs zu polizeilichen Informationssystemen auch noch nach Aushändigung der Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 im vorliegenden Disziplinarverfahren fortgeführt hat, obwohl er darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten keine Anzeige vorliege. Der Beklagte hat sich dennoch nicht davon abhalten lassen, seinen Nebentätigkeiten noch bis Ende 2013 weiter nachzugehen, ohne diese anzuzeigen. Ferner erfolgten allein 59 der insgesamt 68 Abfragen aus polizeilichen Informationssystemen zu privaten Zwecken noch nach dem 29. Oktober 2010. Wie sich weiter aus der Auswertung seines Exchange-Postfaches (Outlook) ergibt, hat der Beklagte in diesem Zeitraum auch seinen dienstlichen Account „...@polizei.landsh.de“ zur Verfolgung seiner privatwirtschaftlichen Interessen genutzt und dort noch im Oktober 2013 über die E-Mail-Adresse „info@....de“ seine Zugangsdaten für die Online-Plattform der … GmbH empfangen, die ihn als „neuen Geschäftspartner“ begrüßte (vgl. Bl. 164, 173 f. der Beiakte J). Die Einlassungen des Beklagten, er habe im Zeitraum von 2011 bis 2013 nur noch Bestandspflege betrieben, hierfür monatlich ca. 200 Euro erhalten und lediglich noch zwei (so im Schriftsatz vom 15. Juni 2021, Bl. 274 f. der Gerichtsakte), später drei (so im Schriftsatz vom 11. August 2021, Bl. 390 der Gerichtsakte) und schließlich – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – vier Finanzierungen als sogenannte Einmalgeschäfte vermittelt, lässt sein Fehlverhalten angesichts des unmissverständlichen Hinweises auf die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten in dem Schreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2010 nicht in einem milderen Licht erscheinen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines besonders hohen Maßes an Pflichtvergessenheit. Mit der Bemerkung, bei den Finanzierungen habe es sich jeweils um „eine wenig zeitaufwendige Finanzvermittlung“ gehandelt, hat der Beklagte seine völlige Uneinsichtigkeit gegenüber den sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht. Die Verpflichtung des Beamten, dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 2 C 48.07 –, Rn. 12, juris). Danach stand es dem Beklagten – wie er spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 29. Oktober 2010 wusste – schlicht nicht zu, unter Missachtung der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG in eigener Herrlichkeit selbst darüber zu befinden, ob durch seine weiter ausgeübten Nebentätigkeiten die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 73 Abs. 1 LBG zu besorgen war. Da dem Beklagten jedenfalls mit Erhalt der Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 die Rechtslage klar gewesen sein musste, kann es ihn auch nicht entscheidend entlasten, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 im Wesentlichen nur noch eine von ihm so bezeichnete Bestandpflegeprovision für abgeschlossene Altverträge erhalten hat. Zum einen hat der Beklagte in dem betreffenden Zeitraum auch für die bloße Bestandspflege weiter seinen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen genutzt. Zum anderen hat er auch noch in diesem Zeitraum zusätzlich sogenannte Einmalgeschäfte im Bereich der Immobilienfinanzierung vermittelt und in einer Höhe Erlöse erzielt, die von seinen Angaben in der früheren Anzeige aus dem Jahr 1999 nicht mehr gedeckt waren. So beliefen sich die Erlöse im Jahr 2012 nach den eigenen Angaben des Beklagten auf insgesamt 5.727,08 Euro, mithin monatlich rund 477 Euro. Selbst im Jahr 2013 erzielte der Beklagte nach eigenen Angaben noch Einkünfte in Höhe von 2.277,33 Euro. Nach den Einlassungen des Beklagten drängt sich dem Senat hier der Eindruck auf, dass er von der Anzeige seiner Nebentätigkeiten nach Erhalt des Schreibens vom 29. Oktober 2010 ganz bewusst abgesehen hat, weil er angesichts seiner Vorgeschichte und des laufenden Disziplinarverfahrens geahnt haben dürfte, dass der Kläger ihm die weitere Ausübung seiner lukrativen Nebentätigkeiten untersagen würde. Zu einer Milderung führt hier auch nicht etwa eine Fürsorgepflichtverletzung der Vorgesetzten des Beklagten, weil sie trotz Kenntnis von den Nebentätigkeiten nicht eingeschritten wären. Zwar geht der Senat nach den Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen F. und G. davon aus, dass zum Zeitpunkt der Nebentätigkeitsanzeige im unmittelbaren Kollegenkreis bekannt war, dass der Beklagte einer Nebentätigkeit im Versicherungs- und Finanzbereich nachging. Der frühere Dienstgruppenleiter und Zeuge G. hatte ebenfalls Kenntnis hiervon, nicht jedoch vom Umfang der Tätigkeit und den erzielten Einnahmen. Für ihn ergab sich nach seinen nachvollziehbaren Angaben auch keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. Zum einen war der Beklagte seinen dienstlichen Verpflichtungen im Übrigen uneingeschränkt nachgekommen und zum anderen hatte dieser gegenüber dem Zeugen angegeben, die Nebentätigkeit ordnungsgemäß angezeigt zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte der Zeuge G. davon ausgehen, dass der Beklagte seinen sich aus dem Nebentätigkeitsrecht ergebenden Verpflichtungen in eigener Verantwortung nachkam. Der Zeuge F. war im fraglichen Zeitraum – ab 1999 – nicht mehr Dienstgruppenleiter und stand mithin schon nicht mehr in Personalverantwortung für den Beklagten. Die ebenfalls vom Beklagten benannten Zeugen E. und D. hatten keine Kenntnis von einer Nebentätigkeit des Beklagten bzw. konnten sich hieran nicht erinnern. Im Übrigen ergibt sich die besondere Schwere des begangenen Dienstvergehens hier maßgeblich aus den Verfehlungen des Beklagten in dem Zeitraum ab 2007 (mit Aufnahme der weiteren Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung). Für diesen Zeitraum haben sich aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung der Vorgesetzten des Beklagten ergeben, insbesondere wurden die Zeugen E. und D. bereits im Jahr 2002 bzw. 2007 pensioniert. Die weiteren – jeweils im Zusammenhang mit den ausgeübten Nebentätigkeiten stehenden – Pflichtverstöße verleihen dem Fehlverhalten des Beklagten und der darin zum Ausdruck kommenden Grundhaltung gegenüber seinen beamtenrechtlichen Pflichten insgesamt ein derartiges Gewicht, dass hier der eröffnete Orientierungsrahmen auszuschöpfen und auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist. Der Beklagte hat sich – wie bereits ausgeführt – zur Verfolgung privatwirtschaftlichen Interessen in 68 dokumentierten Fällen seiner dienstlichen Abfragemöglichkeiten bedient. Dass die betreffenden Personen – nach der Behauptung des Beklagten – ihr Einvernehmen zu diesen Abfragen erteilt haben sollen, kann ihn dabei nicht entlasten, weil die Nutzung der ihm rein dienstlich zugewiesenen polizeilichen Informationssysteme nicht deren Dispositionsbefugnis unterliegt. Erschwerend kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung hinzu, dass der Beklagte in sieben Fällen die aufgrund seiner Stellung als Amtsträger erlangten Daten in Wahrnehmung seiner privatwirtschaftlichen Interessen auch Dritten zugänglich gemacht hat und sich dadurch der Verletzung privater Geheimnisse gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Strafbefehl des AG Rendsburg vom 29. Februar 2016 – 9 Cs 53/16 (590 Js 34009/14)). Zugunsten des Beklagten ist lediglich zu berücksichtigen, dass es sich bei den zur Vervollständigung seiner Kundendaten abgefragten Halterdaten nicht um besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z.B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, handelte und er auch keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz dieser Daten überwinden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 –, Rn. 42, juris). Schwer wiegen im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeiten begangenen Steuerhinterziehungen, die das Amtsgericht … mit einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro geahndet hat. Wie die in § 370 Abs. 1 AO vorgesehene Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zeigt, hat eine Steuerhinterziehung schon für sich genommen Gewicht. Begeht ein Beamter eine derartige Tat, fällt ihm zur Last, dass er durch kriminelles Verhalten den staatlichen Steueranspruch mindert, obwohl er durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maß sein eigenes und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Zugleich führt es zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten (OVG NRW, Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –, Rn. 62, juris). Für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug ist die Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen. Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder sind mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden, so soll eine Zurückstufung angemessen sein. Eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrages hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem sechsstelligen DM-Betrag angenommen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 34, juris). In Fällen, in denen eine außerdienstliche Steuerhinterziehung einen dienstlichen Bezug aufweist und Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, kommt der Höhe der hinterzogenen Steuern für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 18.17 –, Rn. 12, juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Steuerschaden mit einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 26.678 Euro nicht „besonders hoch“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch nicht lediglich geringfügig. Erschwerend fällt hier aber ins Gewicht, dass die Steuerhinterziehungen einen Dienstbezug aufweisen. Der Beklagte hat diese Delikte begangen, obwohl es seine Aufgabe als Polizist ist, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Die von ihm begangenen Taten begründen vor diesem Hintergrund nachhaltige Zweifel an seiner Bereitschaft, seinen dienstlichen Aufgaben jederzeit gerecht zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –, Rn. 83, juris; allg. zur Stellung von Polizeivollzugsbeamten: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, Rn. 25, juris m.w.N.). Belastend wirkt sich zudem aus, dass sich das steuerliche Fehlverhalten nicht lediglich auf eine Tat beschränkte. Vielmehr hat er seine Steuern in zwei aufeinanderfolgenden Jahren verkürzt und dabei für jeweils zwei Steuerarten – die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer – unrichtige bzw. gar keine Angaben gemacht. Dass der Beklagte die neu festgesetzte Steuerschuld zwischenzeitlich beglichen hat, kann ihn nicht entlasten, da er hierzu ohnehin verpflichtet war. Ist nach alledem aufgrund der Schwere des festgestellten Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung, kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 15, juris). Die Würdigung aller Umstände führt auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums zu der prognostischen Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem hier begangenen, in der Gesamtschau sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Polizeibeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für den Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates von besonderer Bedeutung ist, insgesamt schwerwiegende Verfehlungen begangen und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen durchgreifend enttäuscht. Zu berücksichtigen ist, dass der Dienstherr nicht im Einzelnen überwachen kann, ob sich der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit stets gesetzes- und dienstvorschriftenkonform verhält. Tut dies ein Beamter über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen nicht, ist regelmäßig anzunehmen, dass das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist, weil der Dienstherr befürchten muss, dass der Beamte sich auch künftig nicht gesetzes- und vorschriftengemäß verhalten wird (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 –, Rn. 49, juris). Unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht lediglich von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis auszugehen. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem über einen sehr langen Zeitraum andauernden Verhalten insgesamt ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, das einen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge hat. Der Beklagte hat nicht einmal den mit der Ausdehnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 verbundenen Hinweis auf seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Anlass genommen, seine Nebentätigkeiten aufzugeben oder wenigstens ordnungsgemäß anzuzeigen. Insbesondere hat er sich noch nach Aushändigung der Ausdehnungsverfügung nicht davon abhalten lassen, seinen dienstlichen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen während des laufenden Disziplinarverfahrens weiter für seine privatwirtschaftlichen Interessen zu missbrauchen und mit der Ausübung der Nebentätigkeiten noch bis 2013 in erheblichem Umfang Einnahmen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich hier noch ein Restvertrauen des Dienstherren als Voraussetzung für die Fortführung des Beamtenverhältnisses ergeben soll. Das Verhalten des Beklagten führt vielmehr gerade im Hinblick auf seine Stellung als Polizeibeamter aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu einem irreparablen Vertrauensverlust und einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen schon wegen der langen Dauer des Fehlverhaltens über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei den festgestellten Pflichtverstößen um „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ gehandelt haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, Rn. 36, juris m.w.N.). Das bereits im November 2007 gegen den Beklagten eingeleitete und im Hinblick auf einen erlassenen Bußgeldbescheid im September 2009 eingestellte Disziplinarverfahren lässt vielmehr den Schluss zu, dass sein Verhalten persönlichkeitsimmanent ist. In der Einstellungsverfügung vom 15. September 2008 wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass die Abfrage von Halterdaten über einen Kollegen zur Weitergabe an einen befreundeten Arzt ein Dienstvergehen bedeutet, das ohne Verhängung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Geldbuße erfordert hätte. Der Beklagte hat sich gleichwohl nicht davon abhalten lassen, seinen Zugang zu polizeilichen Informationssystemen weiter für seine privatwirtschaftlichen Interessen zu missbrauchen. Es kann deshalb auch nicht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass seine vorläufige Dienstenthebung und die Verhängung einer milderen Maßnahme dem Beklagten Warnung genug sein werden, um ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Schließlich führt auch die lange Verfahrensdauer bei einem Dienstvergehen, bei dem – wie hier – die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2020 – 14 LB 1/20 –, Rn. 85, juris, m.w.N.). Den Beklagten können auch seine in der Vergangenheit gezeigten Leistungen wie sie in seinen dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommen, nicht entlasten. Sie sind zwar für das Persönlichkeitsbild von Bedeutung, sind aber angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2017 – 14 LB 3/16 –, Rn. 51, juris m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte selbst hat mit dem von ihm begangenen Dienstvergehen die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört und damit seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2021 – 14 LB 2/20 –, Rn. 161, juris). Anhaltspunkte, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 10 Abs. 3 LDG auszuschließen oder zu verlängern, bestehen nicht. Der Senat macht deshalb von der ihm zustehenden Änderungsbefugnis keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst. Der 1966 geborene Beklagte trat mit Wirkung zum 1. Oktober 1986 als Polizeihauptwachtmeisteranwärter in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 1992 folgte seine Ernennung zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 19. Oktober 1993 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zum Polizeihauptmeister (Bes. Gr. A 9 SH BesG) befördert und war seit 2009 als Stationsbeamter in … tätig. Die jüngste dienstliche Beurteilung des Beklagten erfolgte zum Stichtag 1. Oktober 2013. Darin wurden seine Leistungen mit „entsprechen den Anforderungen überwiegend“ beurteilt. Gegen diese Beurteilung erhob der Beklagte Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. In der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2011 erfolgte eine Bewertung seiner Leistungen mit „entsprechen den Anforderungen voll“. Seit dem 21. Mai 2014 ist der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes enthoben. Seit September 2014 werden 50 % der monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei 1998, 2000 und 2002 geborene Kinder, von denen eines schwerbehindert ist. Anlässlich eines von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und der Verletzung von Dienstgeheimnissen (Az. 590 Js 44847/06) leitete der Leiter der Polizeidirektion … im November 2007 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. In diesem wurde ihm vorgeworfen, im August 2006 über einen Kollegen Halterdaten zu einem Kfz abgefragt und diese an seinen Hausarzt weitergegeben zu haben. Nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erging gegen den Beklagten wegen des Verstoßes gegen das Landesdatenschutzgesetz ein Bußgeldbescheid über 300 Euro. Das Disziplinarverfahren wurde daraufhin mit Einstellungsverfügung vom 15. September 2008 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 LDG eingestellt. Nachdem der Leiter der Polizeidirektion … von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Bedrohung und Nötigung zum Nachteil einer Kollegin erfahren hatte, leitete er mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 erneut disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten ein, die er zugleich im Hinblick auf das laufende Strafverfahren aussetzte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … stellte das betreffende Ermittlungsverfahren (Az. 304 Js 6496/10) am 24. Juni 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 teilte der Leiter der Polizeidirektion … dem Beklagten mit, dass das zunächst ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt und ausgedehnt werde. Im Rahmen der Ermittlungen habe er von einem weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche erfahren. Dieses Verfahren (Az. 590 Js 64630/08) sei zwar bereits am 10. Februar 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Allerdings sei in diesem Zusammenhang bekannt geworden, dass der Beklagte in seiner Freizeit als Grundstücks- und Vermögensmakler tätig sei und eine Versicherungsagentur betreibe, ohne eine derartige Nebentätigkeit angezeigt zu haben. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 7. Februar 2011, die Nebentätigkeit seinerzeit mit Schreiben vom 31. Mai 1999 (Bl. 42 der Beiakte C) angezeigt zu haben. Am 12. April 2012 dehnte der Leiter der Polizeidirektion … das Disziplinarverfahren unter gleichzeitiger Aussetzung im Hinblick auf ein gegen den Beklagten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … wegen des Vorwurfs des betrügerischen Vermittelns von Kraftfahrzeugen aus. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 304 Js 5632/12) wurde am 10. Januar 2014 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.200 Euro nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde das Disziplinarverfahren unter gleichzeitiger Aussetzung erneut ausgedehnt, und zwar wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Mietwohnung. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … stellte dieses Verfahren (Az. 573 Js 13082/13) am 11. Dezember 2013 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein. Der Leiter der Polizeidirektion … dehnte das Disziplinarverfahren unter gleichzeitiger Aussetzung mit Verfügung vom 18. Februar 2014 im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … gegen den Beklagten geführte Steuerstrafverfahren (Az. 545 Js 53154/12) und wegen des Verdachts der Verletzung von Dienst- und Privatgeheimnissen abermalig aus. Dieser Verdacht ergab sich aus einer im Wohnhaus des Beklagten und in den Geschäftsräumen des von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder betriebenen „…“ durchgeführten Durchsuchung im Rahmen des Steuerstrafverfahrens, bei der in größerem Umfang dienstliche Unterlagen, unter anderem Abfragen aus polizeilichen Datensystemen aus dem Zeitraum 2007 bis Dezember 2013 sichergestellt worden waren. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 aus, dass das Strafverfahren 304 Js 6496/10 wegen des Vorwurfs der Bedrohung und Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden sei; deshalb sei eine eigene Wertung des Sachverhalts durch den Kläger unzulässig. Seine Nebentätigkeit als Versicherungsmakler habe er 1999 gegenüber dem Revierleiter Herrn D. und dem Inspektionsleiter Herrn E. angezeigt. Seinen Kollegen und Vorgesetzten sei die Ausübung der Nebentätigkeit bekannt gewesen. Die Novellierung des Nebentätigkeitsrechts im Jahr 2000 sei ihm bis zur Erweiterung des Disziplinarverfahrens am 29. Oktober 2010 nicht bekannt gewesen. Nach Erhalt eines Schreibens des Landespolizeiamtes vom 18. März 2013 mit dem Hinweis darauf, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Anzeige ein Dienstvergehen sei, habe er keinerlei entgeltliche Nebentätigkeiten mehr ausgeübt. Die anlässlich der Durchsuchung gewonnenen „Zufallsfunde“ seien rechtswidrig erlangt worden und daher nicht verwertbar. Den wegen des Betrugsvorwurfs im Zusammenhang mit einer Finanzierung von Immobilien und Kraftfahrzeugen in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 304 Js 5632/12 festgestellten Sachverhalt dürfe der Kläger ebenfalls keiner eigenen Wertung unterziehen. Die Einstellung dieses Verfahrens nach § 153a StPO beinhalte keinerlei Schuldeingeständnis. Das Ermittlungsergebnis stütze sich allein auf die Aussage eines Zeugen, der ihn zu Unrecht für seine Privatinsolvenz und den Tod seiner Ehefrau verantwortlich mache. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 573 Js 13082/13 wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betruges sei ebenfalls nach § 153a StPO eingestellt worden. Er habe dem lediglich zugestimmt, um das Verfahren zu beenden. Hiermit sei keinerlei Schuldeingeständnis verbunden. Er habe zudem versucht, den geschädigten Eheleuten zu helfen, indem er ihnen die Adresse des Vaters des Bewohners mitgeteilt habe. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12), rechtkräftig seit dem 26. Februar 2015 – verhängte das Amtsgericht … gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Steuerverkürzung durch vier selbständige Handlungen in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 1. Oktober 2010 eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tages-sätzen zu je 10 Euro. In dem Strafbefehl wird dem Beklagten Folgendes zur Last gelegt: Sie werden zusammen mit Ihrer Ehefrau … beim Finanzamt … unter der Steuernummer 2802104194 zur Einkommensteuer veranlagt. Nach den getätigten Ermittlungen der Steuerfahndung haben Sie Einkünfte und Umsätze aus nebenberuflich erbrachten Vermittlungsleistungen nicht bzw. nicht vollständig erklärt. So machten Sie in den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 dem Finanzamt … gegenüber unrichtige Angaben, indem Sie erzielte Provisionseinkünfte bewusst verschwiegen. Außerdem gaben Sie keine Umsatzsteuererklärungen ab, obwohl Sie dem Auftraggeber Ihre Vermittlungsprovision in Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechnet hatten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tatvorwürfe: 1. In der am 16.03.2009 beim Finanzamt … eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2007 erklärten Sie eigene Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis beim Land Schleswig-Holstein als Polizeibeamter sowie negative gewerbliche Einkünfte in Höhe von 554,-- € aus Versicherungsmittlung. Hierbei unterließen Sie es bewusst, tatsächlich erzielte Mehreinkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen aus Immobilienvermittlung) in Höhe von 12.668,-- € anzugeben. Dies führte zu einer Einkommensteuerhinterziehung für 2007 in Höhe von 3.732,-- € und einer Hinterziehung des Solidaritätszuschlages für 2007 in Höhe von 275,-- €. Der erste „unrichtige“ Einkommensteuerbescheid datiert vom 29.03.2010 und wurde Ihnen spätestens drei Tage nach Erlass bekannt gegeben. 2. In der am 23.02.2010 beim Finanzamt … eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärten Sie wiederum eigene Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis beim Land Schleswig-Holstein als Polizeibeamter sowie negative gewerbliche Einkünfte in Höhe von 1.380,-- € aus Versicherungsmittlung. Hierbei unterließen Sie es bewusst, tatsächlich erzielte Mehreinkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahme aus Immobilienvermittlung) in Höhe von 32.272,-- € anzugeben. Dies führte zu einer Einkommenssteuerhinterziehung für 2008 in Höhe von 9.972,-- € und einer Hinterziehung des Solidaritätszuschlags für 2008 in Höhe von 574,-- €. Der erste „unrichtige“ Einkommensteuerbescheid datiert vom 28.09.2010 und wurde Ihnen spätestens drei Tage nach Erlass bekannt gegeben. 3. Für das Jahr 2007 wurden von Ihnen erzielte Nettoumsätze (zu 19 %) in Höhe von 10.645,-- € festgestellt. Eine Umsatzsteuererklärung 2007 wurde von Ihnen gleichwohl bis zum Abgabestichtag, dem 31.05.2008, nicht abgegeben. Dies führte zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 2.022,-- € (= 10.645,-- € x 19 %). 4. Im Kalenderjahr 2008 wurden von Ihnen Nettoumsätze (zu 19 %) in Höhe von 59.896,-- € erzielt. Eine Umsatzsteuererklärung 2008 wurde von Ihnen gleichwohl bis zum Abgabestichtag, dem 31.05.2009, nicht abgegeben. Dies führte zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 10.103,-- € (= 59.896,-- € x 19 % = 11.380,24 € abzgl. Vorsteuer Rechnung … in Höhe von 1.277,-- € = 10.103,24 €). Insgesamt wurden Steuern in Höhe von 26.678,-- € verkürzt. Das Amtsgericht … erließ am 29. Februar 2016 einen Strafbefehl – 9 Cs 53/16 (590 Js 34009/14) – mit dem gegen den Beklagten wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen durch sieben selbständige Handlungen in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis 30. Mai 2012 eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 16 Euro festgesetzt wurde. Der seit dem 9. Juli 2016 rechtskräftige Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: 1. FA 58b Sie nutzten am 18.12.2006 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem INPOL bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten der Geschädigten … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau … und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 2. FA 65 Sie nutzten am 22.05.2008 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem INPOL bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten des Geschädigten … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 3. FA 58a Sie nutzten am 14.07.2008 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem ZEVIS bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten der Geschädigten … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 4. FA 50 Sie nutzten am 11.03.2011 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem ZEVIS bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten des Geschädigten … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 5. FA 62 Sie nutzten am 21.02.2012 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem ZEVIS bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten des Geschädigten … als Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 6. FA 63 Sie nutzten am 21.02.2012 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem ZEVIS bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten des Geschädigten … als Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. 7. FA 64 Sie nutzten am 30.05.2012 das Ihnen als Polizeibeamter zur Verfügung stehende polizeiinterne Informationssystem ZEVIS bei der Polizeistation …, um so polizeiinterne Erkenntnisse und persönliche Daten des Geschädigten … zu erhalten und diese für privatwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Daten druckten Sie aus und legten Sie in einen Aktenordner, den Sie in einem der Büroräume des von ihrer Ehefrau und Ihrem Bruder betriebenen Versicherungsbüros „…“, …, in … verwahrten und zu denen Ihre Ehefrau ... und Ihr Bruder ... jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren ein weiteres Mal aus, und zwar im Hinblick auf das bereits im Dezember 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig und später endgültig eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz durch den Besitz von acht Schuss dienstlich gelieferter Munition (Az. 590 Js 4902/15) und das von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … im November 2015 nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren wegen einer Urkundenunterdrückung (Az. 590 Js 4911/15). Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 gab der Kläger dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der bisherigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Der Beklagte verwies in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 im Wesentlichen auf seine früheren Einlassungen. Zu dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung gab er ergänzend an, dass er nicht zu seinem eigenen Vorteil gehandelt habe. Er habe dem Tankstellenbesitzer, bei dem die Geschädigte ihren Führerschein als Sicherheit zurückgelassen habe, mit dem Abfassen eines Mahnschreibens lediglich eine Gefälligkeit erweisen wollen. Der Kläger stellte unter dem 18. November 2016 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren zusammen und gab dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2017. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, dass keine disziplinarrechtlichen Verstöße vorlägen, die die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Insbesondere werde nicht nachgewiesen, dass er aufgrund der angeblichen Nebentätigkeit seinen Dienst nicht mit vollem Einsatz verrichtet habe. Er habe sich nicht von seinem Dienstherrn gelöst und seine Stellung als Polizeibeamter kein einziges Mal zur Erzielung privater Vorteile ausgenutzt. Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates der Landespolizei hat der Kläger am 24. April 2017 gegen den Beklagten die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, durch die Ausübung einer Tätigkeit als Finanz-⁠, Versicherungs- und Immobilienmakler „über den Zeitraum von 1999 bis 2014“ wiederholt und beständig gegen das für ihn maßgebliche Nebentätigkeitsrecht verstoßen zu haben. Er legt ihm ferner die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ unter systematischer Nutzung polizeilicher Dateien zu Last, und zwar im Hinblick auf die in den Räumlichkeiten des „…“ aufgefundenen „insgesamt 16 Akten“ mit Ausdrucken polizeilicher Abfragen und die Handlungen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 29. Februar 2016 – 9 Cs 53/16 (590 Js 34009/14) –. Außerdem wirft der Kläger dem Beklagten die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 9. Februar 2015 – 48 Cs 12/15 (545 Js 53154/12) – geahndeten Steuerhinterziehungen vor. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 17. Kammer – hat den Beklagten mit Urteil vom 16. März 2021, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen das ihm am 18. März 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 19. April 2021, beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung des Beklagten. In seiner nach gewährter Fristverlängerung vorgelegten Berufungsbegründung vom 19. Mai 2021 wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unverhältnismäßig sei. Es lägen gewichtige und durchgreifende Milderungsgründe vor. Die ausgeübte Nebentätigkeit sei nicht nur seinen Kolleginnen und Kollegen, sondern auch seinen Vorgesetzten bekannt gewesen, ohne dass diese dagegen etwas unternommen hätten. Hinsichtlich der Verletzung der Privatgeheimnisse sei festzustellen, dass die jeweiligen Personen hiermit einverstanden gewesen seien. Er habe keine Privatgeheimnisse gegen Privatpersonen verwendet. Zur Steuerverkürzung führt er an, dass es sich hierbei um ein außerdienstliches Fehlverhalten ohne Bezug zu seinem konkreten Aufgabenbereich handele. Zudem habe er die Steuern vollständig gezahlt. Schließlich sei klarzustellen, dass er in dem Zeitraum 2011 bis 2013 nur noch sogenannte Bestandspflegeprovisionen in Höhe von monatlich ca. 200 Euro erhalten habe. Durch aktive Versicherungsvermittlung seien keine neuen Verträge hinzugekommen. Er habe in diesem Zeitraum lediglich noch drei sogenannte Einmalgeschäfte für die … vermittelt. Dabei habe es sich um Immobilienkredite gehandelt, für die er im September 2011 eine Provision in Höhe von 504,20 Euro und im August und Oktober 2012 in Höhe von 680,00 Euro bzw. 890,00 Euro erhalten habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. März 2021 – 17 A 3/17 – zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 7. Juni 2021 zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift hinsichtlich des erfassten Zeitraums und der Bezeichnung der konkreten Handlungen zum Vorwurf der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung aufgefordert. Der Kläger hat die Klageschrift daraufhin am 17. Juni 2021 nachgebessert und die Disziplinarklage vom „21. April 2017 (15. Juni 2021)“ vorgelegt. Darin hat der Kläger zu der vorgeworfenen Ausübung von Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht nunmehr den „Zeitraum von 1999 bis mindestens 2013“ angegeben und den Vorwurf der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ durch eine tabellarische Übersicht zu den in der Klageschrift angeführten 68 polizeilichen Abfragen wie folgt konkretisiert: Geschädigte/r Kennzeichen Anfrage-Datum Anfrageart 1 … … 11.09.2012, 19:30 KBA 2 … … 22.06.2013, 18:58 KBA 3 … … 22.08.2013, 14:06 KBA 4 … … 12.12.2013, 15:36 KBA 5 … … 20.12.2012, 10:38 KBA 6 … … 08.08.2013, 14:30 KBA 7 … … 08.08.2013, 14:29 KBA 8 … … 08.08.2013, 14:27 KBA 9 … … 22.06.2013, 18:59 KBA 10 … … 12.04.2013, 19:15 KBA 11 … … 19.02.2013, 11:29 KBA 12 … … 19.02.2013, 11:29 KBA 13 … … 15.05.2012, 08:18 KBA 14 … … 12.11.2012 KBA 15 … … 30.08.2012, 13:09 KBA 16 … … 01.05.2012, 12:13 KBA 17 … … 31.10.2011, 07:51 KBA 18 … … 30.03.2011 KBA 19 … 04.05.2011 FS-Anfrage 20 … … 30.03.2011 KBA 21 … … 26.05.2011, 08:37 KBA 22 … … 16.08.2011, 18:57 KBA 23 … … 26.06.2013, 17:53 KBA 24 … … 06.09.2012, 06:55 KBA 25 … … 06.09.2012, 07:09 KBA 26 … … 06.09.2012, 06:57 KBA 27 … … 06.09.2012, 06:53 KBA 28 … … 06.09.2012, 07:10 KBA 29 … … 06.09.2012, 07:09 KBA 30 … … 06.09.2012, 06:51 KBA 31 … … 14.08.2012, 14:33 KBA 32 … … 21.02.2013, 08:21 KBA 33 … … 19.04.2012, 14:34 KBA 34 … … 23.09.2013, 15:00 KBA 35 … … 14.08.2012, 14:32 KBA 36 … … 02.12.2011, 19:03 KBA 37 … … 07.12.2009 KBA 38 … … 03.04.2012, 15:02 KBA 39 … … 22.08.2013, 14:05 KBA 40 … … 28.03.2012, 13:55 KBA 41 … … 04.02.2013, 07:00 KBA 42 … … 29.06.2012, 08.08 KBA 43 … … 10.03.2011 KBA 44 … … 22.11.2010 KBA 45 … … 05.02.2013, 09:55 KBA 46 … … 14.03.2012, 14:21 KBA 47 … … 22.08.2012, 12:33 KBA 48 … … 22.11.2011, 23:40 KBA 49 … … 09.12.2010 KBA 50 … … 02.12.2010 KBA 51 … … 04.03.2011 KBA 52 … … 22.11.2012 @rtus 53 … … 19.03.2011 @rtus 54 … … 19.08.2009, 18:06 KBA 55 … … 26.11.2012 KBA 56 … … 12.12.2013, 15:37 KBA 57 … … 13.01.2012, 21:26 KBA 58 … … 19.03.2010 KBA 59 … … 30.10.2007, 18:29 KBA 60 … … 14.07.2008, 17:53 KBA 61 … … 18.12.2006, 16:10 KBA 62 … … 07.12.2008, 07:06 KBA 63 … … 05.07.2011, 13:41 KBA 65 … … 21.02.2012, 13:48 KBA 66 … … 21.02.2012, 13:48 KBA 67 … … 30.05.2012, 12:19 KBA 68 … 22.05.2008, 00:05 INPOL Der Senat hat über die Behauptung des Beklagten, seinen damaligen Vorgesetzten sei die Fortsetzung der mit Schreiben vom 31. Mai 1999 angezeigten Nebentätigkeiten über das Jahr 1999 hinaus bekannt und sie seien mit deren Ausübung einverstanden gewesen, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen E., F., G. und D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 Bezug genommen.