Beschluss
14 LA 1/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0109.14LA1.22.00
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Leitsätze
1. Es kommt nicht auf die strafrechtliche Relevanz einzelner Äußerungen bei deren Bewertung als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und gegen die den Kläger als Lehrer treffende besondere Pflicht aus zur Rücksichtnahme und Achtung gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht an.(Rn.8)
2. Derselbe Sachverhalt i. S. d § 14 Abs. 1 LDG liegt daher dann nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren. (Rn.13)
3. Eine in Ausnahmefällen in Betracht kommende vom Einheitsgrundsatz abweichende getrennte disziplinarrechtliche Beurteilung ist dann nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten waren. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. September 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt nicht auf die strafrechtliche Relevanz einzelner Äußerungen bei deren Bewertung als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und gegen die den Kläger als Lehrer treffende besondere Pflicht aus zur Rücksichtnahme und Achtung gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht an.(Rn.8) 2. Derselbe Sachverhalt i. S. d § 14 Abs. 1 LDG liegt daher dann nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren. (Rn.13) 3. Eine in Ausnahmefällen in Betracht kommende vom Einheitsgrundsatz abweichende getrennte disziplinarrechtliche Beurteilung ist dann nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten waren. (Rn.14) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. September 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine mit Disziplinarverfügung des Beklagten auferlegte Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, das Verhalten des Klägers stelle ein einheitliches Dienstvergehen dar, das wegen der materiellen Dienstbezogenheit der Pflichtverletzungen auch innerdienstlich begangen worden sei. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen die Wohlverhaltenspflicht. Insbesondere werde sein Verhalten gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht den besonderen Anforderungen an Lehrkräfte, die vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung für die Erziehung und der damit verbundenen Vorbildfunktion zu stellen sind, gerecht. Weder lägen Schuldausschließungsgründe noch Entlastungs- oder Milderungsgründe vor, insbesondere könnten die Feststellungen der amtsärztlichen Untersuchung solche nicht begründen. Die verhängte Geldbuße sei nicht unverhältnismäßig, sondern befinde sich im unteren Bereich der Maßnahme. Das Maßnahmeverbot gemäß § 14 Abs. 1 LDG greife nicht, da es an der hierfür erforderlichen Identität des disziplinarrechtlichen Gesamtvorwurfs mit dem strafrechtlich geahndeten Sachverhalt fehle. Dass ein Teil der Vorwürfe bereits Gegenstand eines Dienstführungsgesprächs gewesen sei, stehe der disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - 14 LA 1/17 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - 14 LA 1/17 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5). a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es zunächst im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, die ihm vorgeworfenen Äußerungen stellten keine Dienstpflichtverletzung dar und das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Äußerungen anhand des Wortlauts zu analysieren und die erforderliche Kontextualisierung vorzunehmen, an der erforderlichen Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). An einer solchen Begründung fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat bei der Bejahung eines Dienstvergehens – und damit auch bei der Bejahung der einzelnen zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen – auf die Ausführungen auf den Seiten 10 f. der angefochtenen Disziplinarverfügung sowie auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 6. Juli 2020 verwiesen und sich diesen Ausführungen angeschlossen (S. 18 des Urt.-Abdr.). Zudem hat es bei der Würdigung des in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts ausgeführt, dass hinsichtlich des Vorwurfs zu 4 eine Drohung als sehr naheliegend erscheine (S. 16 des Urt.-Abdr.). Hierbei hat es die Äußerungen in Zusammenhang mit den vorigen Ereignissen – insbesondere im Hinblick auf die beteiligte Schülerin, die Urheberin der Tonaufzeichnung ist – betrachtet und dementsprechend gerade eine Kontextualisierung vorgenommen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander, wenn er lediglich pauschal vorträgt, der Kontext sei nicht berücksichtigt worden und somit die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe außer Acht lässt. Dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird er mit diesem Vorbringen nicht gerecht. Insofern greift auch der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhobene Einwand des Klägers nicht durch, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze seine gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit, weil der Kontext der Äußerung nicht beachtet worden sei. Soweit er im Einzelnen weiter vorträgt, es sei nicht bewiesen worden, wer bei dem Vorfall am 19. August 2018 wen zuerst angesprochen habe, genügt er damit ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Denn er setzt sich nicht mit den Ausführungen im Urteil auseinander, wonach dies für die Frage, ob eine Drohung vorliege, unerheblich sei (S. 16 des Urt.-Abdr.). Im Übrigen liegen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht vor. Dass die Äußerungen gegenüber der Urheberin der Tonaufzeichnung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als Drohung verstanden werden mussten, ist bereits in dem vom Kläger angestrengten Eilverfahren gegen seine Versetzung erörtert worden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2019 - 2 MB 2/19 -, juris Rn. 12). Zudem kommt es auf die strafrechtliche Relevanz einzelner Äußerungen bei deren Bewertung als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen die den Kläger als Lehrer treffende besondere Pflicht aus § 4 Abs. 12 SchulG zur Rücksichtnahme und Achtung gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht an. b) Ebenso ohne Erfolg rügt der Kläger, bei dem Geschehen auf dem Schulhof am 19. August 2018 handele es sich um außerdienstliches Verhalten. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, fehlt es auch insoweit schon an der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrunds. Soweit der Kläger hierzu einwendet, er habe weder die Absicht gehabt, sich mit der Schülerin auseinanderzusetzen noch einen Dienstbezug herzustellen, setzt er sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angewendeten Maßstäben zur materiellen Dienstbezogenheit (S. 17 des Urt.-Abdr.), die höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15 -, juris Rn. 48 m. w. N. aus der Rspr. des BVerwG), auseinander. Danach ist die kausale und logische Einbindung in das Amt des Klägers, die zu bejahen ist, maßgeblich. Warum stattdessen allein subjektiv und auf die Sicht Klägers abstellend zu bewerten sein soll, wann ein Vergehen innerdienstlich ist, erläutert der Kläger nicht. Im Übrigen ist es widersprüchlich, wenn der Kläger sich einerseits darauf beruft, dass kein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bestehe, andererseits aber vorträgt, er habe die Äußerungen der Schülerin aus pädagogischen Gründen nicht stehenlassen können, habe sich nicht völlig aus der Autorität als Lehrer begeben wollen und habe vor den anderen Schülern sein Gesicht nicht verlieren wollen. Ein Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit ist zudem offenkundig gegeben, da es sich bei der Schülerin gerade um die Urheberin der Tonaufzeichnung handelte und die Äußerung des Klägers in diesem Kontext zu betrachten ist (s.o. 1. a). In welchem anderen Kontext die Äußerung getätigt sein soll, wird vom Kläger nicht erläutert. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass die Äußerung „wer zuletzt lacht, lacht am besten“ ohne jeglichen erkennbaren Zusammenhang erfolgt ist und in der konkreten Situation lediglich eine „Banalität“ darstelle. Letztlich ist abwegig, bei einer Interaktion zwischen einem Lehrer und Schülern auf dem Schulgelände – auch in der Ferienzeit – eine Dienstbezogenheit abzulehnen. Auf die vom Kläger zitierten Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens bei außerdienstlichem Verhalten kommt es deshalb nicht an. c) Soweit der Kläger rügt, das Geschehen am 11. Juni 2018, das Gegenstand eines Strafverfahrens (Az. 303 Js 18700/18) war, habe nicht mehr zum Gegenstand der Disziplinarverfügung gemacht werden dürfen, da insoweit das Maßnahmeverbot gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LDG bestehe, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Strafverfahren und das streitgegenständliche Disziplinarverfahren nicht „denselben Sachverhalt“ betreffen, wie es § 14 Abs. 1 LDG voraussetzt. § 14 Abs. 1 LDG meint den „disziplinaren Sachverhalt“, der sich nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzen kann (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, M §§ 14-37, § 14 BDG Rn. 56; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 14; jeweils zum BDG). Derselbe Sachverhalt i. S. d. § 14 Abs. 1 LDG liegt daher dann nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2004 - 16 LB 1/04 -, juris Rn. 27; Benz/Frankenstein: Praxis der Kommunalverwaltung, LDG-Kommentar, Losebl., Februar 2022, § 14 Rn. 25). Nichts Anderes folgt aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 1 D 7.00 - und dessen Leitsatz. Denn auch danach liegt ein identischer Sachverhalt im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde (BVerwG a. a. O., juris Rn. 17). Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes und damit eine isolierte Bewertung einzelner Dienstpflichtverletzungen, die im Einzelfall zur Anwendung des § 14 Abs. 1 LDG führen kann, ist nur dann angezeigt, wenn die Vorschrift ansonsten unterlaufen würde. Eine solche Konstellation ist dann gegeben, wenn der über den bereits geahndeten Teil des Dienstvergehens hinausgehende Teil ein so geringes disziplinares Gewicht aufweist, dass er gegenüber dem bereits geahndeten Teil kaum Bedeutung besitzt, er also als „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben kann (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, M §§ 14-37, § 14 BDG Rn. 58; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 17; jeweils zum BDG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 1 D 156.84 -, juris Rn. 16 zu § 14 BDO). Ebenso kann eine isolierte Bewertung und infolgedessen eine Anwendung des Maßnahmeverbots angezeigt sein, wenn zwischen den verschiedenen Dienstpflichtverletzungen kein irgendwie gearteter zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, mithin die abzuspaltende Verfehlung eine gewisse Selbständigkeit hat. Eine solche in Ausnahmefällen in Betracht kommende getrennte disziplinarrechtliche Beurteilung ist indes dann nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten waren (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, M §§ 14-37 Rn. 58; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 16; jeweils zum BDG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 - 1 D 7.80 -, juris Rn. 13 zu § 14 BDO). Gemessen daran ist das Maßnahmeverbot gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LDG nicht gegeben. Die weiteren, dem Vorfall am 11. Juni 2018 folgenden Dienstpflichtverletzungen stellen zunächst keinen bloßen Annex zu dem strafrechtlich geahndeten Teil des Dienstvergehens dar. Dies ist bereits deshalb abzulehnen, weil es in den folgenden drei Monaten nicht nur zu einer, sondern zu drei weiteren Verfehlungen, die zudem noch zu Lasten weiterer Personen begangen wurden, gekommen ist. Wenngleich das Gewicht der Dienstpflichtverletzungen am 11. Juni 2018 am schwersten wiegt, weisen die weiteren Verfehlungen nicht ein derart geringes Gewicht auf, dass sie kaum eigene Bedeutung besitzen. Gerade wegen der vom Kläger durch mehrere Äußerungen aufrecht erhaltenen Drohkulisse im Zusammenhang mit der Tonaufzeichnung kann ein nachgeordneter Annex nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Abspaltung auch nicht wegen eines fehlenden Zusammenhangs zwischen den Dienstpflichtverletzungen vorzunehmen. Dass zwischen den einzelnen Ereignissen kein Zusammenhang besteht, ist bei Betrachtung des sich über mehrere Monate hinziehenden Konflikts fernliegend. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers zur Unangemessenheit der ausgesprochenen Geldbuße. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Höhe der Geldbuße – was auch der Kläger einräumt – deutlich im unteren Bereich bewegt. Dass sie – wie der Kläger geltend macht – dennoch einen Sanktionscharakter hat, ist der Disziplinarmaßnahme immanent und begründet für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf seine dienstlichen Leistungen und seine fachlichen Fähigkeiten im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 LDG. Wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beklagte aus diesem Grund bei Dienstpflichtverletzungen seinerseits Milde zu walten habe, ist dem nicht zuzustimmen. Die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Übrigen kann in der Regel nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Benz/Frankenstein: Praxis der Kommunalverwaltung, LDG-Kommentar, Losebl., Februar 2022, § 13 Rn. 66). Sein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1992 - 1 D 2.91 - (juris Rn. 39) zur Disziplinarwürdigkeit mangelhafter Arbeitsweise ist nicht zielführend, denn die sonstigen dienstlichen Leistungen des Klägers sind nicht Gegenstand der Disziplinarmaßnahme. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm erlittene anonyme telefonische Bedrohung die Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro begründen könnte. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb das Verhalten eines am Disziplinarverfahren nicht beteiligten Dritten vom Beklagten hätte mildernd berücksichtigt werden müssen, zumal die Drohung auch erst im Mai 2019 und damit zeitlich deutlich nach den der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Geschehnissen erfolgte. Auch die vom Kläger angeführte Versetzung führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der auferlegten Geldbuße. Es handelt sich hierbei um eine statusrechtliche Maßnahme und damit um eine andere Maßnahme als solche des § 5 LDG, die auch nicht durch eine vom Kläger behauptete disziplinarische Intention zur Disziplinarmaßnahme wird (Benz/Frankenstein: Praxis der Kommunalverwaltung, LDG-Kommentar, Losebl., Februar 2022, § 5 Rn. 1, 19 ff.) und dementsprechend auch keinen Einfluss auf die nach § 13 Abs. 1 LDG vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er sei letztlich der reagierende Part gewesen, legt er damit ernstliche Zweifel nicht dar. Es fehlt an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 6. Juli 2020, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat (S. 18 des Urt.-Abdr.). Danach werde von Lehrkräften erwartet, auch in Konfliktsituationen ihrer Rolle und Vorbildfunktion gerecht zu werden und auf Provokationen nicht mit eigenen sprachlichen Entgleisungen zu reagieren. Hierauf geht der Kläger nicht ein, insbesondere nicht im Hinblick auf seine drastischen und in jeder Hinsicht unangebrachten Äußerungen am 11. Juni 2018. Dass – wie der Kläger vorträgt – nicht geprüft worden sei, ob es sich bei dem Ereignis am 11. Juni 2018 um ein persönlichkeitsfremdes Augenblickversagen gehandelt habe, wird nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zunächst auf die Zumessungserwägungen in der Disziplinarverfügung verwiesen, in denen dies außer im Hinblick auf das Geschehen am 27. September 2018 ausdrücklich verneint worden ist (dort S. 11 f.: da es sich um wiederholte „Entgleisungen in einem Zeitraum von mehreren Monaten“ handelt; S.12: hinsichtlich des Geschehens am 27. September 2018 „eine spontane Kurzschlusshandlung (…) mildernd zugutegehalten werden“). Zudem hat es (ebenfalls) darauf abgestellt, dass sich das Verhalten des Klägers über mehrere Monate hingezogen habe (S. 19 des Urt.-Abdr.). Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Vorgang zunächst lediglich im Rahmen eines Dienstführungsgesprächs behandeln wollen, weshalb es unangemessen sei, eine Geldbuße im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu wählen, legt er nicht dar, woraus sich ein solcher Wille des Beklagten ergeben soll. Insbesondere erfolgte das Dienstführungsgespräch am 27. Juni 2018, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarverfahren aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt war. Dafür, dass der Beklagte vor diesem Hintergrund das Geschehen lediglich im Rahmen eines Dienstführungsgesprächs behandeln wollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, vielmehr ist die Annahme einer solchen Absicht fernliegend. Soweit der Kläger geltend macht, die Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro sei wegen der überlangen Verfahrensdauer unangemessen, sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit nicht dargelegt. Für die Rüge der unangemessenen Verfahrensdauer genügt es nicht, auf einen langen, nicht nachvollziehbaren Zeitraum im Disziplinarverfahren hinzuweisen. Es muss vielmehr auch darauf eingegangen werden, dass die Verfahrensdauer bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beamten, der Vorgehensweise der Behörden oder der Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beamten nicht mehr vertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -, juris Rn. 6 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Er verweist lediglich auf die Dauer des Verfahrens, ohne jedoch darauf einzugehen, dass das Verfahren vom 14. Juni 2018 bis zum 11. Dezember 2018 ausgesetzt gewesen ist und ohne zu erläutern, inwieweit sich für ihn eine besondere Bedeutung bzw. besondere Belastung der Geldbuße in Höhe 300,00 Euro ergeben soll. Zu letzterem ist der Verweis auf die daneben erfolgte Versetzung unerheblich, da diese Maßnahme – wie bereits dargestellt – unabhängig vom Disziplinarverfahren zu bewerten ist. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, dass eine lange Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gesamtwürdigung erfordere, ob eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend sei, da gerade eine solche Maßnahme – und keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – streitgegenständlich ist. Zwar kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 41). Letztlich ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Klägers nicht, weshalb eine derartige Minderung bei der hier verhängten Maßnahme angezeigt sein soll. Die verhängte Maßnahme bewegt sich – was auch der Kläger einräumt – deutlich im unteren Bereich, dies wurde bereits ausgeführt. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Berücksichtigung aller mildernden Umstände genügen offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es werden lediglich abstrakte Maßstäbe zitiert, ohne in irgendeiner Weise zu erläutern, weshalb diese entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 17 des Urt.-Abdr.) zum Tragen kommen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger vermag mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zwingend darüber Beweis erheben müssen, ob er aus gesundheitlichen Gründen schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig gewesen sei, einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht darzulegen. Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren, insbesondere, wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ein entsprechender Beweisantrag ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. September 2022 nicht gestellt worden. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Der Kläger zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 28. Januar 2019 erschließen soll, dass in dem für die Disziplinarverfügung maßgeblichen Zeitraum vom 11. Juni 2018 bis zum 28. September 2018 Schuldunfähigkeit oder auch nur verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Die Ausführungen in dem Gutachten gehen zudem eher dahin, dass die Konflikte, die auch zum Erlass der Disziplinarverfügung geführt haben, erst Auslöser der Erkrankung waren. 3. Soweit der Kläger abschließend pauschal – und im Übrigen ohne Nennung eines Zulassungsgrunds – auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, kann dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Derartige Bezugnahmen genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 2 LA 405/18 -, n. v. S. 8 f. des Beschl.-Abdr.; BVerwG, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 B 179.93 -, juris Rn. 3 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 4. August 2021 - 23 ZB 21.510 -, juris Rn. 4; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 199 m. w. N.). Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung gemacht wurden, können nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. August 2021 - 23 ZB 21.510 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).