Beschluss
2 LA 7/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2013:0716.2LA7.13.0A
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Leitsätze
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erlaubt das Verwaltungsprozessrecht in § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids, soweit das Gericht dieser folgt. Soweit diese Entscheidungsgründe einen Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt dies nicht zu einem Begründungsmangel.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 13.12.2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 13.12.2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) stützt, ist der Antrag unbegründet. Zwar reicht hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285). Zur Darlegung erheblicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung trägt der Kläger in seiner Antragsbegründung allein vor, dass das Verwaltungsgericht auf eine Darlegung der für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe gänzlich verzichtet und ausschließlich auf die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe verwiesen habe. Ein solches Vorgehen erfülle nicht die an eine Entscheidungsbegründung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Voraussetzungen. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht entbehre vielmehr den Mindestanforderungen, namentlich einer Zusammenfassung derjenigen Erwägungen, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruhe, weil die alleinige Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid weder erforderlich noch genügend sei. hierdurch könne der geforderte Mindestinhalt von Entscheidungsgründen grundsätzlich nicht ersetzt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestehende Begründungspflicht verstoßen, indem es in seinem Urteil ausgeführt hat, zur Begründung werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012 Bezug genommen und der in diesem Bescheid erfolgten umfänglichen Begründung (…) sei nichts hinzuzufügen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in einem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daneben legt § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezüglich Form und Inhalt eines Urteils fest, dass das Urteil die Entscheidungsgründe enthält. Im Sinne der zuvor genannten Regelungen müssen die Entscheidungsgründe die Gründe wiedergeben, die für die dem Urteil zugrundeliegende und es nach Auffassung des Gerichts tragende richterliche Überzeugungsbildung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind, d.h. diese tragen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 117 Rn. 14 m.w.N.). Diese Begründungspflicht stellt ein unverzichtbares rechtsstaatliches Erfordernis und eine notwendige Folge der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG dar; sie ist nicht nur das Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Tatrichters, sondern zugleich auch eine Folge des Willkürverbots des Art. 3 GG und des Rechts des Bürgers auf Wahrung und Verteidigung seiner in der Sache betroffenen Rechte einschließlich der Grundrechte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 30 m.w.N.). Den Entscheidungsgründen kommt eine verfahrensrechtlich gebotene Doppelfunktion zu. Zum einen sollen sie die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen unterrichten und zum anderen dem Rechtsmittelgericht eine Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell rechtlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 – 2 C 25.01 –, NJW 2003, 1753; OVG Münster, Beschluss vom 21.04.2010 – 1 A 1326/08 –, juris; VGH München, Beschluss vom 03.04.2012 – 19 ZB 12.157 –, juris). Aus dieser doppelten Funktion der Entscheidungsgründe ergeben sich Mindestanforderungen an deren Abfassung; darzustellen sind die Rechtsgrundlagen der Entscheidung, der – gegebenenfalls nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung – als erwiesen angesehene Sachverhalt und schließlich die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogenen Rechtsvorschriften (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 117 Rn. 18 m.w.N.). Nicht mit Gründen versehen i.S.d. §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 – 6 B 5.04 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 15.02.2013 – 1 A 690/12 –, juris). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 – 10 B 149.07 –, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch eine Bezugnahme diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 – 10 B 17.05 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 – 4 BN 25.08 –, juris). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erlaubt das Verwaltungsprozessrecht in § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids, soweit das Gericht dieser folgt. Dies hält der Gesetzgeber für angemessen und der Gegenseite zumutbar, obwohl diese Bescheide den Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 13.10.2011 – Az.: 3 B 38.11 – m.w.N., juris). Die Regelung in § 117 Abs. 5 VwGO gestattet eine vereinfachte Abfassung der gerichtlichen Entscheidung und dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte von unnötiger Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahmen auf bereits vorliegende, zutreffend begründete Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – ], BTDrucks. 11/7030, 30). Nach § 117 Abs. 5 VwGO reicht es demnach aus, wenn sich das Gericht in Ansehung des Klagevorbringens der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheids angeschlossen hat, soweit darin die Argumente des Klägers berücksichtigt sind. Soweit diese Entscheidungsgründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt dies nicht zu einem Begründungsmangel (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O., m.w.N., juris). Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch dadurch gerecht geworden, indem es auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids in einer letztendlich hinreichenden – jedenfalls aber noch nicht prozessrechtswidrigen – Art und Weise Bezug genommen und ergänzend individualisierend darauf hingewiesen hat, dass das Gericht der in diesem Bescheid erfolgten umfänglichen Begründung nichts hinzuzufügen habe. Diese Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid gewährleistet im vorliegenden Fall die geschilderte Doppelfunktion von Entscheidungsgründen. Denn sämtliche sachlichen Feststellungen sowie rechtlichen Erwägungen des Widerspruchsbescheids des Beklagten reichen im vorliegenden Fall vollkommen aus, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art umfänglich zu informieren. Die in den Urteilsgründen enthaltene individualisierende Feststellung „der in diesem Bescheid erfolgten umfänglichen Begründung hat das Gericht nichts hinzuzufügen“ lässt zudem unzweifelhaft darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht seine Bezugnahme nicht ohne eine vorab durchgeführte eigenständige rechtliche Überprüfung des Widerspruchsbescheids vorgenommen hat. Einer Bezugnahme steht auch nicht die auch im Hinblick auf die Regelung des § 117 Abs. 5 VwGO fortbestehende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts entgegen, auf substantiierte Einwendungen gegen die Entscheidung des Beklagten und auf neues tatsächliches Vorbringen, gegebenenfalls auch auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme, ergänzend einzugehen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 117 Rn. 19 m.w.N.), da der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt auch im Übrigen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - ... ... wurde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen; mit diesem Fahrzeug wurde am 20.11.2011 um 14:25 Uhr in Bad Segeberg, B 206, Höhe Feuerwehr, in Fahrtrichtung Lübeck die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten und damit gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Dies folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbild und der aktenkundigen Messung. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 28 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach der Bußgeldkatalogverordnung in der Regel mit einer Geldbuße von 100 € geahndet wird (§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 StVO i.V.m. Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) - Nr. 11.3.5. der Tabelle 1 hierzu- ) und nach dem Punktsystem gemäß der Anlage 13 Nr. 7 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in der Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 23.03.2012 – 2 LA 21/12 - ; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279); auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit kommt es dabei nicht an (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2012, a.a.O.; vgl. dazu auch Koehl, Effektiver Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs, NZV 2008, 169, 171). Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist bei einem solchen Sachverhalt nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Der Beklagte ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Maße überschritten worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.07.2009 – 4 LA 48/09 -, Beschluss vom 01.09.2011 – 2 LB 16/11 – sowie Beschluss vom 23.03.2012, a.a.O.). Soweit der Kläger eine Zulassung der Berufung wegen der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) geltend macht, ist der Antrag bereits unzulässig. Die Antragsschrift benennt zwar mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen soll, allerdings wird in der Antragsschrift noch nicht einmal ansatzweise eine entscheidungserhebliche Abweichung dargelegt (vgl. zu diesem Anforderungen bereits Kopp/Schenke, VwGO, Rz. 55 zu § 124 VwGO). Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1978 – VII C 77.74 – verhält sich zur Frage der Anordnung eines Fahrtenbuches bei einem - so die Antragsbegründung - "einmaligen und unwesentlichen" Verkehrsverstoß erkennbar überhaupt nicht, da es in dieser Entscheidung um mehrere kurz hintereinander begangene Verkehrsverstöße ging. Die von ihm ergänzend angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 – betrifft eine Fahrtenbuchauflage wegen einer Missachtung des Zeichens 276 (Überholverbot) und damit keine - wie hier - erhebliche Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h; im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung im konkreten Fall die Anordnung eines Fahrtenbuches wegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht für zulässig erachtet. Die vom Kläger ferner erhobene Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Im Berufungszulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren, wobei substantiiert zu begründen ist, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 124 a Rn. 54 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - 1 N 42/10 - trägt der Kläger hierzu vor, dass das Berufungsverfahren dem Senat Gelegenheit zur weiteren und abschließenden Klärung der Frage gebe, ob - und dies würde dem zitierten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg völlig zuwiderlaufen - auch dann die Haltereigenschaft einer Person zu bejahen sei, wenn diese zum einen keine Weisungsbefugnis darüber zukomme, wem der Mieter die Nutzung des Fahrzeuges im konkreten Fall überlasse und zum anderen auch nicht über sonstige Einwirkungsmöglichkeiten wirtschaftlicher Art über das Fahrzeug verfüge. Außerdem trägt der Kläger unter Hinweis auf Entscheidungen des OVG Bremen vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - bzw. des OVG Saarlouis vom 17.11.2010 - 1 B 466/09 - , wonach nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige, vor, dass die Frage umstritten sei, ob bereits die erstmalige Überschreitung um mehr als 20 km/h per se eine einjährige Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Dieses Vorbringen lässt angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Halter des hier in Rede stehenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... ist der Kläger. Aus dem Umstand, dass er dieses Fahrzeug ab dem 01.08.2008 gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.277,22 € mietweise einer Firma ... zur Verfügung gestellt haben will, ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten; doch liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 26.03.2012 - 2 LA 21/12 - [GmbH & Co. KG] bzw. Beschluss vom 20.12. 2013 - 2 LA 52/12 - [GmbH] schon im (kaufmännischen) Eigeninteresse des Klägers (er berechnet bei der Vermietung Umsatzsteuer), geeignete - auch vertragliche - Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung seines Fahrzeuges zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können, wie dies beispielsweise für andere gewerbliche Autovermietungen selbstverständlich ist. Es kann deshalb unterstellt werden, dass der Kläger auch im Hinblick auf die von ihm berühmte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Fahrten mit dem vermieteten Fahrzeug zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Überdies kann die von ihm gewählte Form der gewerblichen Vermietung seines Fahrzeuges ihn nicht von der Obliegenheit als Fahrzeughalter entbinden, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren mitzuwirken; er kann deshalb - zumindest nicht ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung durchdringen, es sei nicht möglich gewesen, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen; dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der Mieterin des Fahrzeuges um die Firma ... handelt, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennbar. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OVG Bremen und des OVG Saarlouis, die die vom Kläger reklamierte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesichts der mit dem Fahrzeug des Klägers innerorts begangenen erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h nicht einmal ansatzweise erkennen lassen bzw. begründen können. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG Bremen vom 01.08.2007 wird ausdrücklich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Überschreitung der auf einer Autobahn festgesetzten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h einen wesentlichen Verkehrsverstoß darstellt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann; in der Entscheidung des OVG Saarlouis vom 17.11.2010 wird im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf einer Bundesautobahn festgestellt, dass das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen ist, die nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung mit mindestens einem Punkt bewertet werden. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Antragsschrift, wonach die alleinige Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Widerspruchsbescheid den Mindestanforderungen an Entscheidungen nicht entspreche und einen Verfahrensfehler wie im Falle des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründe, angesichts der obigen Darlegungen zum Begründungserfordernis nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).