Beschluss
6 A 100/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0721.6A100.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs auf Zulassung der Berufung, der die Feststellung begehrt, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in einem Auswahlverfahren (aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfah-rens) rechtswidrig gewesen ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs auf Zulassung der Berufung, der die Feststellung begehrt, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in einem Auswahlverfahren (aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfah-rens) rechtswidrig gewesen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt I. vom 10. Juli 2012, den Kläger für die Dauer der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer Beförderung auszunehmen, und seine Bewerbung auf eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2012 ausgeschriebenen Justizvollzugsamtsinspektoren-Stellen bei der Justizvollzugsanstalt I. nicht zu berücksichtigen, sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Beschlusses vom 23. August 2012 im vorangegangenen Eilverfahren (4 L 513/12) und den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. November 2012 (6 B 1055/12) im zugehörigen Beschwerdeverfahren verwiesen. Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, die bloße Bezugnahme auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen sei nicht zulässig, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestehende Begründungspflicht verstoßen, indem es in seinem Urteil ausgeführt hat, zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Beschlusses vom 23. August 2012 im vorangegangenen Eilverfahren 4 L 513/12 und die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 12. November 2012, 6 B 1055/12, verwiesen. Es ist prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 10 B 17.05 -, juris; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 LA 7/13 -, juris. Hiervon ausgehend gibt die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil keinen Anlass zu Beanstandungen. Aus der Gesamtschau der angeführten Entscheidungen ergab sich für die Beteiligten deutlich, welche Erwägungen für das angefochtene Urteil maßgeblich gewesen sind. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Erwägungen der in Bezug genommenen Entscheidungen vollinhaltlich auch als maßgebend für das Bezug nehmende Urteil erachtete. Der Bezugnahme steht – anders als der Kläger meint - auch nicht entgegen, „dass sich die Entscheidungs- und Rechtsgrundlagen für den ursprünglichen Klageantrag, hinsichtlich dessen möglicherweise eine Bezugnahme auf das Eilverfahren möglich ist, erheblich unterscheiden von denjenigen des nunmehr noch anhängigen Feststellungsantrages“. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand, „während der ursprüngliche Anspruch auf Übertragung einer der ausgeschriebenen Stellen (möglicherweise) allein deswegen unbegründet gewesen ist, weil ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eröffnet war, also aus einem vergleichsweise formellen Grunde, ist der Anspruch auf Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung rechtswidrig gewesen ist, deutlich weitgehender“. Insbesondere kommt es für die klageweise begehrte Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers rechtswidrig gewesen ist, nicht darauf an, ob der Kläger das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich begangen hat. Denn der Dienstherr ist, was der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 12. November 2012, 6 B 1055/12, festgestellt hat, im Streitfall berechtigt gewesen, den Kläger im Auswahlverfahren bereits wegen der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung unberücksichtigt zu lassen. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Einwand des Klägers, ein Beamter, der während des laufenden Disziplinarverfahrens von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werde, könne – wenn sich später herausstellen sollte, dass er kein Dienstvergehen begangen habe – Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung geltend machen. Dieser Einwand begründet keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Zwar kann das nach § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO für die Zulässigkeit der hier erhobenen Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung darauf gründen, dass die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess hat. Dies setzt indes voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem in Aussicht genommenen Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, juris. Dahingestellt bleiben kann, ob nach diesen Maßstäben bereits das Feststellungsinteresse fehlt. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den angeführten Beschluss des erkennenden Senats zu Recht ausgeführt, dass die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist, weil die Beklagte den Kläger zu Recht im Auswahlverfahren wegen der gegen ihn eingeleiteten disziplinarischen Untersuchung unberücksichtigt gelassen hat. Schließlich hat der Kläger nicht entsprechend dem Erfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Der Zulassungsantrag lässt jede Darlegung dazu vermissen, dass -was gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist - das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem in der Sache geltend gemachten Verfahrensmangel – der unterbliebenen Entscheidung über den von dem Beklagten gestellten Protokollberichtigungsantrag vom 26. Juli 2013 – beruhen kann, weil es bei einer der Auffassung des Klägers nach richtigen Verfahrensweise zu einer anderen, für ihn positiven Entscheidung gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Hiernach war der Streitwert auf die Wertstufe bis 22.000 Euro (19.032,78 Euro (=6 x 3.172,13 Euro [3.011,26 Euro Bezüge + 83,50 Euro allgemeine Stellenzulage + 77,37 Euro Sonderzahlung]) festzusetzen. Die Erhöhung des Streitwertes gegenüber der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren erster Instanz, die Bestand behält, beruht auf den für das Zulassungsverfahren (vgl. § 40 GKG) maßgeblichen Bezügeerhöhungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).