Beschluss
2 LA 77/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2016:0720.2LA77.16.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über den Selbsteintritt setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art 7 ff. Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) in eigener Verantwortung durchzuführen.(Rn.4)
2. Die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin-III-Verordnung gehört nach Art 2 Buchst d Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz.(Rn.4)
3. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine Anhörung des Asylantragstellers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht je nach den sie begleitenden Umständen bereits ausreichend deutlich macht, das Selbsteintrittsrecht solle wahrgenommen werden.(Rn.5)
4. Eine bloß routinemäßige, sich wie vorliegend nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Mai 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über den Selbsteintritt setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art 7 ff. Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) in eigener Verantwortung durchzuführen.(Rn.4) 2. Die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin-III-Verordnung gehört nach Art 2 Buchst d Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz.(Rn.4) 3. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine Anhörung des Asylantragstellers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht je nach den sie begleitenden Umständen bereits ausreichend deutlich macht, das Selbsteintrittsrecht solle wahrgenommen werden.(Rn.5) 4. Eine bloß routinemäßige, sich wie vorliegend nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Mai 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aufgeworfene Frage, ob die Beklagte durch die Übergabe des Fragebogens, in welchem sie Fragen zum Verfolgungsschicksal des Betroffenen stellt, konkludent ihren Selbsteintritt erklärt hat und somit für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig geworden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, weil sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl L 180 S. 31 ff. - Dublin-III-VO), kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Prüfen in diesem Sinn meint gemäß Art. 2 Buchst d Dublin-III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge unter Einschluss der Entscheidung in Bezug auf internationalen Schutz. Die Entscheidung über den Selbsteintritt setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art. 7 ff. Dublin-III-VO in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin-III-Verordnung - und nichts anderes hat die Beklagte bisher geprüft - gehört nach Art. 2 Buchst d Dublin-III-VO nicht zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz. Ob eine Anhörung des Asylantragstellers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringt, lässt sich nicht grundsätzlich klären, sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine solche Anhörung je nach den sie begleitenden Umständen bereits ausreichend deutlich macht, das Selbsteintrittsrecht solle wahrgenommen werden. Allerdings bestimmt Art. 17 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, also vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mitteilt, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Diese Vorschrift stellt klar, wem gegenüber die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu erklären ist. Da danach der Selbsteintritt keine dem Asylantragsteller gegenüber abzugebende Erklärung ist, ist das „Verhalten" des Bundesamts folglich auch nicht aus dessen Horizont zu beurteilen ist. Eine solche, nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO erforderliche Erklärung über Eurodac hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Eine bloß routinemäßige, sich wie vorliegend nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht (zum Ganzen ebenso VGH München, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).