Beschluss
10 L 435/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0802.10L435.17A.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , Bielefeld, beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1744/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung wird bis zum 31. Oktober 2017 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , Bielefeld, beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1744/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung wird bis zum 31. Oktober 2017 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : I. Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Antragsteller gibt an, am 20. Februar 1984 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Er suchte am 30. November 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Unna um Asyl nach und stellte am 28. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er sei von Libyen aus nach Italien und von dort aus in die Niederlande gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in den Niederlanden sei er am 30. November 2015 nach Deutschland eingereist. Eine am 28. April 2016 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab Treffer der Kategorie 1 für Schweden und die Niederlande. Einem am 1. Juni 2016 an die niederländischen Behörden gerichteten Wiederaufnahmegesuch stimmten diese mit Schreiben vom 11. Juni 2016 zu. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 2). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, ohne einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Am 14. November 2016 wurde der Antragsteller in die Niederlande abgeschoben. Daraufhin wurde das gerichtliche Verfahren eingestellt. Am 22. Dezember 2016 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag. Nachdem noch am selben Tag das Ergebnis einer erneuten Eurodac-Anfrage vorlag, richtete das Bundesamt am 3. Januar 2017 ein weiteres Wiederaufnahmegesuch an die niederländischen Behörden. Am 6. Januar 2017 wurde der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen angehört. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 stimmten die niederländischen Behörden der Wiederaufnahme des Antragstellers zu. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2017 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest des Evangelischen Krankenhauses C. vom 24. Januar 2017 vor. Aus diesem Attest geht hervor, dass der Antragsteller seit dem 5. Januar 2017 dort behandelt werde. Bei ihm liege eine akute Belastungsreaktion vor. Darüber hinaus zeige er Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Insoweit sei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017, zur Post gegeben am 17. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 vorliegen (Ziffer 2), und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 3). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Antragsteller hat am 27. Februar 2017 Klage (10 K 1744/17.A) erhoben und zusätzlich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1744/17.A und 10 L 435/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. , C. , für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Der Antragsteller kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten liegen ebenfalls vor; eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechts-streits für den Antragsteller erforderlich (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig. Zwar steht nicht fest, wann der Antragsteller den angefochtenen Bescheid, der ihm gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG selbst zuzustellen war, erhalten hat, weil die vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren vorgelegte Empfangsbestätigung unleserlich ist. Jedoch ist die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund der Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst" sowohl in Bezug auf die Belehrung über die Einlegung einer Klage als auch in Bezug auf die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der auch für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 34a Abs. 2 AsylG gilt, unrichtig erteilt. Vgl. VG Minden, Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2017- 10 L 89/17 -, juris Rn. 14 ff, mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird. Dies hat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Folge, dass der Antrag innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids zu stellen war. Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt. b) Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. aa) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. bb) Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor. Zwar sind die Niederlande nach den Zuständigkeitskriterien der Artikel 7 ff. der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (1) und ist diese Zuständigkeit zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (2). Die Zuständigkeit der Niederlande entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 (3). Jedoch steht derzeit aufgrund der beim Antragsteller diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (4). (1) Die Niederlande sind nach den Zuständigkeitskriterien der Artikel 7 ff. VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013). Im vorliegenden Fall findet Art 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 Anwendung, weil sich mangels ausreichender Beweise oder Indizien nicht feststellen lässt, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 zuständig ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013, wonach der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Land-, See-, oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ausreichende Beweise i.S.v. Ziffer I.7 des Verzeichnisses A des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) oder Indizien i.S.v. Ziffer I.7 des Verzeichnisses B des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 dafür, dass der Antragsteller entsprechend seinen Angaben anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus Libyen kommend illegal nach Italien eingereist ist, liegen nicht vor. Insbesondere liegt ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Abfrage für Italien kein Eurodac-Treffer vor. Die knappen, nicht durch weitere Indizien (vgl. Ziffer I.7 des Verzeichnisses B des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) gestützten Angaben des Antragstellers reichen als Nachweis für eine Zuständigkeit Italiens nicht aus. Richtet sich die Zuständigkeit somit nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013, sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Abfrage hat der Antragsteller dort bereits am 25. Januar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwar ergab diese Abfrage einen weiteren Treffer für Schweden, jedoch hat der Antragsteller dort erst am 29. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Eurodac-Treffer besteht aus der Länderkennung - hier: NL bzw. SE für die Niederlande bzw. Schweden - und einer Zahlen- oder Buchstabenfolge. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall jeweils eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 anzeigt, dass die betreffende Person in dem durch die Länderkennung bezeichneten Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. (2) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Weder hat die Antragsgegnerin, indem sie den Antragsteller zur Sache angehört hat, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (a), noch ist die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (b), gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (c) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 VO 1560/2003 wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (d) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (a) Das Bundesamt hat nicht von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht, indem es den Antragsteller am 6. Januar 2017 ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört hat. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 abweichend von deren Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013 keine näheren Vorgaben für die Ausübung des Selbsteintritts enthält, kann ein solcher auch konkludent erfolgen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, 467 (juris Rn. 4); VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, § 27a Rn. 177 (Stand: November 2013). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, 467 (juris Rn. 4); Schleswig-Hol-steinisches OVG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 -, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris Rn. 11. Eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen reicht für sich gesehen nicht aus, um einen Selbsteintritt zu begründen. Eine solche Vorgehensweise kann - was ein verständiger Antragsteller in seine Überlegungen einstellen muss - zum einen auf einem Irrtum beruhen und zum anderen im Sinne einer zügigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsorglich für den Fall erfolgen, dass sich kein anderer Staat als zuständig erweist. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 - 2 A 75/13 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2017 -22 L 4285/16.A -, juris Rn. 40; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris Rn. 12; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, § 27a Rn. 177 (Stand: November 2013). Bei Anlegung dieses Maßstabs geben die Gesamtumstände des vorliegenden Falls aus Sicht eines verständigen Antragstellers keinen Anlass zur Annahme, dass das Bundesamt in Abweichung von den Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz selbst prüfen wollte: Mit dem Antragsteller wurde am 6. April 2017, nachdem ihm am selben Tag ein in Somali verfasstes Informationsblatt zum Dublin-Verfahren ausgehändigt worden war, ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats geführt. Noch am selben Tag wurde er zunächst zu seinen Fluchtgründen angehört. Jedoch wurde er unmittelbar im Anschluss an diese Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Bereits aufgrund dieses Ablaufs wurde deutlich, dass das Bundesamt die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, noch nicht abgeschlossen hatte. Etwaige Unsicherheiten aufgrund der Verfahrensweise des Bundesamts hätte der Antragsteller durch Nachfragen über den anwesenden Dolmetscher aufklären können. Von einem vorbehaltlosen - vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 29 Rn. 3 - Eintritt in die inhaltliche Sachprüfung kann daher keine Rede sein. (b) Das Wiederaufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den niederländischen Behörden eingegangen. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 VO 603/2013 zu stellen ist. Diese Frist ist hier gewahrt: Der Eurodac-Treffer datiert ausweislich des Verwaltungsvorgangs vom 22. Dezember 2016, das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 3. Januar 2017 bei den niederländischen Behörden ein. Die darüber hinaus einzuhaltende Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, die die zweimonatige Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 begrenzt - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengeste-ab) -, Rn. 67 ff. -, ist ebenfalls eingehalten. Diese Frist beginnt gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Ein solcher Antrag ist gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengeste-ab) -, Rn. 79 ff. Die Dreimonatsfrist ist im vorliegenden Fall schon deshalb eingehalten, weil zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Deutschland (hier: 15. November 2016) und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs am 3. Januar 2017 keine drei Monate liegen. (c) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist noch nicht abgelaufen. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist ist hier schon deshalb eingehalten, weil der vorliegende, am 27. Februar 2017 und damit innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 13. Januar 2017 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen hat und aufgrund der befristeten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 10 K 1744/17.A erhobenen Klage die Überstellungsfrist vorerst weiter unterbrochen ist. (d) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u.a., dass der zustän-dige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen. Die Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden weiteren Rechtsfragen, ob die sechsmonatige Frist des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO 1560/2003 auch für Mitteilungen nach Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003, dass sich die Überstellung wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung verzögert, gilt und ob die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 nur bei verspäteter oder unterbliebener Mitteilung eines der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO 1560/2003 in Bezug genommenen Verzögerungsgründe gemäß Art. 29 Abs. 2 VO 604/2013 (Inhaftierung und Flucht) oder auch bei verspäteter oder unterbliebener Mitteilung, dass sich die Überstellung wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung verzögert - so ohne weitere Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, Asylmagazin 2016, 259 (juris Rn. 46) -, VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 2015 - AN 4 K 14.30064 -, juris Rn.27 -, auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (3) Die Zuständigkeit der Niederlande entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden derartige Schwachstellen aufweisen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die medizinische Betreuung von psychisch kranken Asylbewerbern nach den dem Gericht vorliegenden Informationen in den Niederlanden gewährleistet. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Netherlands, März 2017, S. 60 und 61. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht behauptet. (4) Nach derzeitiger Sach- und Rechtlage steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann. Ihr steht derzeit aufgrund der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung (noch) ein Abschiebungshindernis entgegen, weil ihm aufgrund dieser Erkrankung im Falle der Abschiebung ohne weitere Vorkehrungen eine schwerwiegende und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht. Derartige Abschiebungshindernisse hat das Bundesamt, unabhängig davon, ob es sich um zielstaats- oder inlandsbezogene Hindernisse handelt, ebenso wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu beachten und bis zum Vollzug der Abschiebung im Blick zu behalten. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 4). (a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erleiden. Eine solche Behandlung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte wie z.B. entsprechender ärztlicher Stellungnahmen davon auszugehen ist, dass ein Asylbewerber, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, aufgrund der Abschiebung Gefahr läuft, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich und unumkehrbar verschlechtert. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 65, 74 und 75. Die eine Abschiebung durchführenden staatlichen Stellen sind verpflichtet, alle ernsthaften Zweifel über die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Asylbewerbers zu beseitigen. Dabei dürfen sie sich, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, nicht auf die bloßen Folgen seines physischen Transports von einem Mitgliedstaat in einen anderen beschränken, sondern müssen alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit einer Überstellung verbunden wären. In diesem Rahmen haben die zuständigen Behörden auch zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Asylbewerbers durch Vorsichtsmaßnahmen angemessen und hinreichend geschützt werden kann, und wenn ja, diese Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch für psychisch kranke Personen, die - wie der Antragsteller - zum Selbstmord neigen. Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, zwingen nicht dazu, von der Durchführung der Abschiebung abzusehen, solange konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691, Rn. 76 bis 79 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der betreffende Asylbewerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über die erforderliche Ausrüstung und Arzneimittel verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustands und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Außerdem müssen sich die Behörden des die Abschiebung durchführenden Mitgliedstaats vergewissern können, dass der betreffende Asylbewerber ab seiner Ankunft im Mitgliedstaat, in den er abgeschoben wird, angemessen medizinisch versorgt wird. Sofern derartige Vorsichtsmaßnahmen in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Abschiebung nicht eine wesentliche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich zieht, ist die Durchführung der Abschiebung auszusetzen, solange er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht überstellungfähig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C- 578/16 PPU - NVwZ 2017, 691, Rn. 81, 82 und 85. (b) Bei Anlegung dieses Maßstabes hat das Bundesamt keine dem Gesundheitszustand des Antragstellers angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Bei dem Antragsteller ist ausweislich des ärztlichen Attests des Evangelischen Krankenhauses C. vom 30. Juni 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Wegen dieser Erkrankung wird er regelmäßig psychiatrisch und medikamentös behandelt; darüber hinaus nimmt er regelmäßig stützende fachpflegerische Gespräche wahr. Eine Abschiebung z.B. in die Niederlande käme - so die behandelnde Ärztin - unter der nichtbearbeiteten Re-Traumatisierung der letzten Abschiebung einer weiteren Traumatisierung gleich und würde eine wesentliche Verschlechterung der PTBS-Symptomatik mit ausgeprägten dissoziativen Symptomen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewirken, so dass eine erneute psychische Dekompensation mit lebensfeindlichen Symptomen im Sinne einer Suizidialität wahrscheinlich ist und eine eventuelle Behandlung anderswo sehr wahrscheinlich nicht mehr effektiv oder überhaupt nicht möglich sein wird. Dass das Bundesamt abschiebungsbegleitende, dem Gesundheitszustand des Antragstellers angemessene Maßnahmen ergriffen hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Feststellungen ist offensichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers ohne begleitende Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers im Sinne des Art. 4 GrCh führt. (c) Die Befristung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO. Sie soll es dem Bundesamt ermöglichen, die bisher augenscheinlich unterbliebene Prüfung nachzuholen, ob und ggf. mit welchen begleitenden Maßnahmen eine Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann und ob in den Niederlanden eine adäquate medizinische Behandlung seiner Erkrankungen gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Prüfung wird das Bundesamt - ggf. unter Hinzuziehung ärztlichen Sachverstandes - die erforderlichen Begleitmaßnahmen festlegen und nach Konsultationen mit den zuständigen niederländischen Behörden entsprechende Zusicherungen vorlegen müssen. Dies hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Gericht rechtzeitig vor Ablauf des 31. Oktobers 2017 über einen etwaigen, auf aktuelle ärztliche Atteste gestützten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheiden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).