Urteil
2 LB 82/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0817.2LB82.18.00
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Leitsätze
1. Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße kann nur eine vorhandene und keine gedachte Straße sein.(Rn.36)
2. Will der Satzungsgeber bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken eine Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront projizieren und damit nicht nur die Straßenfrontlänge, sondern auch die Straßenfront fingieren, muss er dies zuvor normieren (bzw. regeln).(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 19. August 2016 geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße kann nur eine vorhandene und keine gedachte Straße sein.(Rn.36) 2. Will der Satzungsgeber bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken eine Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront projizieren und damit nicht nur die Straßenfrontlänge, sondern auch die Straßenfront fingieren, muss er dies zuvor normieren (bzw. regeln).(Rn.44) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 19. August 2016 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. A. Gegenstand der Anfechtungsklage und demgemäß der Berufung ist der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015. Das Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2014, das dem Grundbesitzabgabenbescheid vom gleichen Tage anlag, enthält keine selbständige Regelung, sondern lediglich die Begründung für die in dem Grundbesitzabgabenbescheid unter anderem geregelte erstmalige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nach Aufnahme der Straßenreinigung zum 1. April 2014. Dabei hatten sich die Kläger auch von vornherein nur gegen diesen Teilbetrag gewendet, indem sie eine Veranlagung nach § 12 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung als Anliegergrundstück mit einer Straßenfrontlänge von 3,8 Metern als rechtmäßig erachtet und den darüberhinausgehenden Betrag, allerdings nur bezogen auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014, angegriffen haben. Soweit das Verwaltungsgericht den Umfang des für die von ihm zu treffende Entscheidung maßgebenden Klagebegehrens (§ 88 VwGO) unrichtig ermittelt und dementsprechend den Antrag unzutreffend im Tatbestand wiedergegeben hat (ein dagegen zu stellender Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines im schriftlichen Verfahren – wie hier – ergangenen Urteils wäre unzulässig, vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2009 - II B 173/08 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 7 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) , liegt ein durch den Senat von Amts wegen auf die Berufung der Kläger zu beseitigender Verfahrensmangel (vgl. §§ 88, 125 Abs. 1, §§ 128, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 – 8 C 72.90 -, juris, Rn. 19 ff.). B. Der Bescheid über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher ist das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und der Bescheid insoweit aufzuheben. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Reinigungsgebühr für das Grundstück der Kläger nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.V.m. der in § 12 Abs. 2 lit. b) der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des 9. Nachtrags vom 3. Dezember 2013 normierten fiktiven Straßenfrontlänge zu bemessen. Denn die Auslegung der Norm nach Wortlaut, Systematik sowie dem Sinn und Zweck ergibt schon nicht, dass damit Grundstücke - wie das der Kläger -, die sich mit zwei Dritteln ihrer längsten Ausdehnung parallel zu einer gedachten Verlängerung zu der zu reinigenden Straße befinden, erfasst werden sollen (I.1. bis 3.). Wollte man das klägerische Grundstück dennoch von der Regelung erfassen, stellte dies einen Verstoß gegen das rechtsstaatlich verankerte Bestimmtheitsgebot dar (II.). Offen bleiben kann daher, ob das Grundstück der Kläger ein Hammergrundstück im Sinne der Regelung ist (III.). I. Gemäß § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung gilt als Straßenfrontlänge bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße angrenzt (Hammergrundstück): zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedsbetrages zur tatsächlichen Frontlänge. Die Voraussetzung für die Berechnung nach § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung erfüllt das an einem Wendehammer liegende Grundstück der Kläger nicht, weil es nicht mit weniger als zwei Dritteln seiner längsten Ausdehnung parallel an die zu reinigenden Straße Zum … in …, sondern an diese unmittelbar und dies lediglich mit einer Länge von 3,8 Metern angrenzt. Die Projektion auf eine gedachte Verlängerung der zu reinigenden Straße wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst (1.), entspricht nicht der Systematik des geregelten Abgabenmaßstabes (2.) und lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm (3.), etwaige Abgabenungleichheiten zu vermeiden, begründen. Dem kommunalen Satzungsgeber wird durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Daher kann er je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 ). Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren hat sich insbesondere der sogenannte Frontmetermaßstab als taugliches Bemessungskriterium bewährt. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das "Angrenzen" an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Der Frontmetermaßstab soll Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1993 - 2 L 166/91 -, juris, Rn. 20; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Mai 2017 - 2 KN 1/16 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 ; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - 7 C 46.72 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23 = KStZ 1974). Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sogenannte Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1994 - 2 L 241/93 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Danach ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Satzungsgeber unterschiedliche Projektionsverfahren wegen einer besonderen Geometrie von Grundstücken normieren kann, um einer Abgabenungleichheit zwischen den Grundstückseigentümern gerecht zu werden. Insbesondere Hinterliegergrundstücke zeichnen sich in ihrem Grundstückszuschnitt vielfach dadurch aus, dass ihre Grundstücksseiten nicht parallel bzw. senkrecht zur Mittellinie der Straße, über die sie erschlossen sind, verlaufen. Insoweit gibt das Projektionsverfahren eine Berechnungsmethode an die Hand, die es gestattet, fiktive Frontmeterlängen zu ermitteln, die im Idealfall eine zutreffende Relation zwischen dem Grundstück und seiner Größe einerseits und der ihm durch die Reinigung der Straße vermittelten Leistung andererseits widerspiegelt. Ein solcher Maßstab ist aber konsequenterweise in seiner Anwendung auch auf Anliegergrundstücke zu übertragen, die in vergleichbarer Weise über einen besonderen Grundstückszuschnitt verfügen. Dies kann etwa bei Grundstücken der Fall sein, die in ihrer Tiefe breiter werden bzw. sich nach vorne verjüngen, und etwa bei so genannten Hammergrundstücken, die lediglich über einen schmalen zu ihrem Grundstück gehörenden Zuwegungsstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzen und mit ihrer überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen. (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rn. 7, vorgehend OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01 -, juris Rn. 15 zu einem auf Grundstücke angewandten Projektionsverfahren, bei denen eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen). Auch kann für bestimmte Fallgruppen eine modifizierende Ersatzmaßstabsregelung (oder Sonderregelung) getroffen werden, um bei der Gebührenerhebung zu möglichst „gerechten“ Ergebnissen und einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen zu kommen, falls ein sachlicher Grund für die Modifizierung vorliegt und sie den Frontmetermaßstab sachgerecht ergänzt. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -, UA S. 9 bis 14, unveröffentlicht; vorgehend VG Düsseldorf - 16 K 1434/85 -) die Rechtmäßigkeit einer Sonderregelung für Grundstücke an Wendehämmern bestätigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986 [SRS], wonach für die Ermittlung der an die Straße angrenzenden oder ihr zugewandten Grundstücksseite Wendehämmer unberücksichtigt bleiben und damit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SRS bei Grundstücken, die ausschließlich im Bereich des Wendehammers angrenzen bzw. eine zugewandte Front haben, die Grundstücksseite zu Grunde zu legen ist, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur in gerader Linie gedachten [Hervorhebung durch den Senat] Verlängerung der Straße verläuft; falls mehrere Grundstücksseiten diese Voraussetzung erfüllen, auf die der gedachten [Hervorhebung durch den Senat] Verlängerung der Straße nächstliegende Grundstückseite abzustellen ist). Diese Satzungsregelung sei gerechtfertigt, da Grundstücke an Wendehämmern trotz deutlich längerer Seitenlängen vielfach und typischerweise über eine nur kurze gemeinsame Grenze mit der Straße verfügten und bei einer Veranlagung ausschließlich nach dieser Teillänge einer bzw. mehrerer Grundstückseiten im Vergleich zu sonstigen Grundstücken in nur verhältnismäßig geringem Umfang mit Gebühren belastet würden (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 6, Rn. 479; OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 1989, a.a.O; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 2012 - 13 K 629/11 -, juris, Rn. 54 ff. zu § 6 Abs. 2 und Abs. 8 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund vom 1. Dezember 2009; fortgeführt für Wendeplätze: OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 9 A 1626/08 -, Beschlussabdruck S. 7 zu 1.d), unveröffentlicht; Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 9 A 77/09 -, juris, Leitsatz und Rn. 6 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 1. Januar 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014; Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2014). Gemessen daran dürfte das von der Beklagten angewandte Projektionsverfahren einer Verschiebung der mit 3,8 Metern - in dieser Länge ist die Straße an dieser Stelle auch nur vorhanden - an die zu reinigende Straße angrenzende Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der zu reinigenden Straße in östlicher Richtung um weitere 40,6 Meter (44,4 Meter - 3,8 m; vgl. Bl. 18 BA A) in das Grundstück hinein gerade auch mit Blick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) zwar grundsätzlich zulässig sein. Allerdings ermächtigt die Straßenreinigungssatzung mit der Regelung des § 12 Abs. 2 lit. b) die Beklagte - anders als die den vorgenannten Fällen zugrundeliegenden Satzungen - nicht dazu. 1. Das von der Beklagten gewählte Projektionsverfahren zur Vermeidung einer Abgabenungleichheit zwischen den Grundstückseigentümern ist nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt. Die Norm sieht – anders als die Reglungen in Satzungen anderer Städte (vgl. oben schon: § 6 Abs. 2 und Abs. 8 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Dortmund vom 1. Dezember 2009; § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986 [Wendehammer]; § 6 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 1. Januar 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014 [Wendeplatz]) keine Fiktion in Form einer gedachten Verlängerung einer Straße vor, die sodann auf die längste Ausdehnung einer Grundstücksseite projiziert werden kann. Vielmehr gilt als Frontlänge: zwei Drittel der (realen bzw. vorhandenen) längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zu der zu reinigenden Straße und eben nicht zu der „gedachten“ zu reinigenden Straße. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „parallel“ - in raumbezogenen Kontexten - in gleicher Richtung und in gleichem Abstand neben etwas anderem verlaufend, an allen Stellen in gleichem Abstand nebeneinander (befindlich), (https://www.duden.de/rechtschreibung/parallel). Damit muss sich in gleichem, lotrechtem Abstand zur Straße ein Grundstücksteil befinden. Wo keine Straße verläuft, kann keine Grundstücksausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße verlaufen. Dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff „parallel“ anders als er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, verstanden hat, ist nichts ersichtlich. Der Begriff mag zwar in einem mathematisch-geometrischen Sinne auch Schrägprojektionen (Trapezform) erfassen, für ein solches Begriffsverständnis gibt es jedoch keinen Anhalt. 2. Der Wortlaut der Norm ist auch mit Blick auf den in § 12 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für Anlieger geregelten Gebührenmaßstab und damit der Systematik der Regelungen untereinander nicht anders zu verstehen. Denn danach ist Bemessungsgrundlage die Straßenfrontlänge eines Grundstückes und damit das an die Front einer vorhandenen Straße - und nicht das an eine -, fingierten Straße angrenzende Grundstück. Davon ausgehend ist auch Bezugspunkt der in § 12 Abs. 2 lit. a) und b) der Straßenreinigungssatzung geregelten Parallelverschiebungen immer eine tatsächlich vorhandene Straße. Von dieser bzw. auf diese und nicht von einer bzw. auf eine fingierte Straße werden die längsten Ausdehnungen von Grundstücken, die nicht (§ 12 Abs. 2 lit. a) der Straßenreinigungssatzung) oder mit weniger als zwei Dritteln (§ 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung) an die Straße angrenzen, „parallel“ verschoben, um ihre Straßenfrontlänge auf diese Weise zu fingieren. 3. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm im Hinblick auf das aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) resultierende Prinzip der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der wohlverstandenen Intention des Satzungsgebers, Abgabenungerechtigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern zu vermeiden, kann nicht die Erfassung jeder beliebigen Grundstückssituation - schon gar nicht einer typischen und damit vorhersehbaren wie die an Wendehämmern vorhandene - losgelöst vom Wortlaut der Norm begründet werden. Dafür besteht zudem angesichts klarer und allgemein verständlicher Möglichkeiten der Regelung des Abgabenmaßstabes für an Wendehämmern belegenden Grundstücken (siehe oben) keine Notwendigkeit. Dieses Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch die Erwägung, dass es bei einer Schrägprojektion möglich wäre, eine fiktive Straßenfrontlänge des jeweiligen Grundstücks zu ermitteln, die länger ist als die zu reinigende Straße bzw. der maßgebliche Straßenteil bei ungeradlinigen Straßenverlauf. Dies wäre unzulässig. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG muss der fiktive Frontmetermaßstab den Vorteil der Straßenreinigung hinreichend vergleichbar abbilden wie der reale Frontmetermaßstab. Da der Frontmetermaßstab keine Frontmeterzahl über den realen Straßenverlauf ergeben kann, darf dies auch bei einem fiktiven Frontmetermaßstab nicht möglich sein. Dies müsste eine zukünftige Regelung einer Schrägprojektion zwingend beachten, wenn der Satzungsgeber eine solche Regelung wollte. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juli 1990 (14 A 227/88, vorgehend Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. November 1987 - 6 A 202/86 -) zu einer vergleichbaren Satzungsregelung der Beklagten für sogenannte Hinterlieger gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Soweit ausgeführt wird, dass Die Regelung über die fiktive Frontlänge in § 12 Abs. 2 a der Satzung der Beklagten stimmt auch mit der in § 4 Abs. 2 a und b der Mustersatzung für Schleswig-Holstein (a. a. O.) überein. Ungleichheiten hinsichtlich der Höhe der Straßenreinigungsgebühr ergeben sich letztlich allein aus dem tatsächlichen Umstand - und damit aus einem sachlich einleuchtenden Grund -, daß die Hinterliegergrundstücke keine wirkliche Frontlänge haben. Der Frontmetermaßstab muß als Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Hinterliegern mit zusätzlichen Fiktionen belastet werden, um die Zuordnung einer Frontlänge zur erschließenden Straße zu ermöglichen. Anders als bei den anliegenden Grundstücken, deren Straßenfront vermessen werden kann, sind hier, je nach zufälliger Lage und Form, die verschiedensten Fiktionen und Projektionen erforderlich. Das zeigt gerade das Beispiel des klägerischen Grundstücks, das wie die übrigen Grundstücke desselben Reihenhausblocks im Winkel von ca 45° zur Straße liegt. Sie haben keine der Straße zugewandte Grenze, die parallel zur Straßenfront verläuft, so daß nur die Möglichkeit blieb, von einer durch das Grundstück verlaufenden gedachten Linie auszugehen, die dann im Wege der Parallelverschiebung auf die Straße projiziert wird.“ (Rn. 5, juris, Hervorhebung nicht im Original), betrifft der dort verhandelte Fall eines Vollhinterliegers bereits nicht Grundstückseigentümer, deren Grundstück - wie hier - lediglich mit einem geringfügigen Teil an die zu reinigende Straße angrenzt. Aber auch soweit darin gleichsam beiläufig und offenbar mit gleicher Begründung ausgeführt werden soll, dass schließlich auch der in § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung der Beklagten für die sogenannten Hammergrundstücke gewählte Maßstab bedenkenfrei sei (vgl. Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein Lüneburg, a.a.O., juris, Rn. 7), überzeugt dies nicht. Denn damit wird lediglich die wegen unterschiedlicher Grundstücksgeometrien bestehende Erforderlichkeit von diversen Fiktionen und Projektionen aufgezeigt, um die Zuordnung einer Straßenfrontlänge zur erschließenden Straße zu ermöglichen, nicht aber nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck begründet, dass die in § 12 Abs. 2 lit. a) und/ oder lit. b) der Straßenreinigungssatzung geregelten Gebührenmaßstäbe überhaupt dazu ermächtigen. II. Will die Beklagte dennoch Fälle erfassen, bei denen nicht nur die Straßenfrontlänge, sondern eine nicht vorhandene Straßenfront fingiert wird, um dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit gerecht zu werden, muss sie dies, wenn sie nicht gegen den verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen will, ausdrücklich regeln. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss mit einem Mindestmaß an Bestimmtheit und Klarheit geschehen, und zwar in einer Weise, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120; Urteile des Senats vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 27; und vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17, juris, Rn. 70). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 –, juris, Rn. 24, siehe auch Urteile des Senats vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 27; und vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17, juris, Rn. 70). Das allerdings wäre, wie oben unter I 1.) bis 3.) dargelegt, der Fall. III. Offen bleiben kann, ob das Grundstück der Kläger als ein Hammergrundstück im Sinne des § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung anzusehen ist, also der Satzungsgeber den Begriff in zulässiger Weise definiert hat. Der Senat merkt dazu lediglich an, dass dies Bedenken begegnet. Der Satzungsgeber will offenbar, indem er den Begriff des „Hammergrundstücks“ verklammert, nachdem er ihn zuvor erläutert hat, mit der Regelung des § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung ein „Hammergrundstück“ als ein solches definieren, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt. Danach wäre das Grundstück der Kläger zwar vom Wortlaut der Norm erfasst, denn es grenzt mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung an die zu reinigende Straße an. Ein in diesem Sinne definiertes „Hammergrundstück“ begegnet indes Bedenken. Denn damit hätte der Satzungsgeber eine Definition geschaffen, die nicht nur von dem üblichen Sprachgebrauch, sondern auch von dem in der Rechtsprechung verwendeten Begriff eines sogenannten Hammergrundstücks abweicht und zudem in der „Mustersatzung über die Straßenreinigung und Muster einer Gebührensatzung für die Straßenreinigung des Landes Schleswig-Holstein“ (Runderlass des Innenministers vom 10. Dezember 1970 – IV 34 C – 5300 –; abgedruckt in: Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 1970, Nr. 51, S. 747, 750) keine Stütze findet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Hammergrundstück ein nicht unmittelbar an die Straße grenzendes Grundstück mit Zufahrt über ein anderes, unbebaubares Grundstück (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hammergrundstueck). Ein sogenanntes Hammergrundstück besteht aus einer schmalen Zufahrt und verbreitert sich im hinteren Teil. Da die Fläche des hinteren Grundstücks, mit der Straßenanbindung als Stiel, an den Kopf eines Hammers erinnert, hat sich die Bezeichnung Hammergrundstück eingebürgert. Nach der Rechtsprechung grenzen sogenannte Hinter- oder Hammergrundstücke (wie der Griff eines Hammers) oder aber Pfeifenstielgrundstücke (pfeifenstielartig) regelmäßig lediglich mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße an und liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 - IV C 151.68 -, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 9 LB 214/16 -, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01 -, juris, Rn. 15; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018; § 6, Rn. 763 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1990 9 L 95/89 - UA Seite 12f.). Davon hat sich ersichtlich auch der Herausgeber der Mustersatzung leiten lassen. Denn - anders als in der Satzung der Beklagten - ist in dem ansonsten mit § 12 Abs. 2 lit. b) der Mustersatzung wortgleichen § 4 Abs. 2 lit. b) der Begriff des „Hammergrundstücks“ nicht aufgeführt. Gemessen daran, ist das Grundstück der Kläger sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem juristischen Sprachgebrauch kein sogenanntes Hammergrundstück, denn anders als dieses liegt es weder voll - auch nicht mit nur rechtlich gesicherter Zuwegung über ein fremdes Grundstück zu der an diesem angrenzenden Straße -, noch zum Teil hinter einem anderen Grundstück, sondern grenzt lediglich mit einem geringen Teil an die zu reinigende Straße an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Sie sind Eigentümer des im Gebiet der Beklagten belegenen Grundstücks mit der Bezeichnung … (Flurstück …, Flur … ). Das Grundstück grenzt in einer Länge von 3,8 Metern unmittelbar an die Straße Bullenbrook, die als öffentliche Straße gewidmet ist. Die Reinigung der Straße wurde zum 1. April 2014 aufgenommen. Die Belegenheit des Grundstücks ergibt sich aus folgendem Lageplan, der Bestandteil des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ist (vgl. Bl. 3, Beiakte A): Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 6. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 unter anderem ausgehend von einer Straßenfrontlänge von 23 m und einer Gebühr in Höhe von 7,68 € Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 132,48 € fest. Mit dem zugleich übersandten Schreiben begründete sie die Festsetzung. Als Bemessungsgrundlage legte sie darin § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung zugrunde, nach dem bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße angrenzt (Hammergrundstück) als Straßenfrontlänge gilt: zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedsbetrages zur tatsächlichen Frontlänge. Die längste Ausdehnung des Grundstückes … parallel zur Straße Bullenbrook betrage 44 Meter, so dass sie unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Frontlänge von 3,8 Metern die fiktive Frontlänge wie folgt berechnete: (44,4 m 2/3 = 29,6 m) - (25,8m [= 29,6 m - 3,8 m] 1/4 = 6,45 m); also 29,6 m – 6,45 m = 23,15 m, abgerundet 23 m. Hiergegen legten die Kläger am 4. Juli 2014 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus: Die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren sei fehlerhaft. Die zu berücksichtigende Straßenfrontlänge betrage lediglich 4 m. § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung gehe ersichtlich davon aus, dass die zu reinigende Straße parallel zu der längsten Ausdehnung des Grundstücks existiere. Eine gedachte Verlängerung der zu reinigenden Straße parallel zur längsten Ausdehnung des Grundstücks sei nicht maßgeblich. Allein der Grenzverlauf von 3,8 m zur Straße Bullenbrook befinde sich parallel zu dieser Straße. Die weiteren 40,6 m befänden sich nur parallel zu einer gedachten Verlängerung der zu reinigenden Straße. Mit der Regelung in § 12 Abs. 2 lit. b) habe der Satzungsgeber lediglich Teilhinterlieger angemessen an den Kosten der Reinigung von real zu reinigenden Straßenmetern beteiligen und nicht die Länge der tatsächlichen Straßenfronten gebührenwirksam erhöhen wollen. Dies ergebe sich unter anderem aus der Verwendung des Begriffs „Hammergrundstück“; ihr Grundstück sei kein solches. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem Grundstück handele es sich um ein Hammergrundstück im Sinne von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung. Die Heranziehung einer fiktiven Frontlänge sei zulässig, um auch die nicht direkt an der gereinigten Straße anliegenden Grundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Der Straßenfrontlängenmaßstab passe nur für die Grundstücke, die an der gereinigten Straße anlägen. Für Grundstücke, die von der gereinigten Straße nur erschlossen würden, sei ein Hilfsmaßstab zu bilden, der eine Gleichbehandlung gegenüber den Anliegern gewährleiste. Insofern sei es anerkannt, den Maßstab der parallelen Ausdehnung zur gereinigten Straße zu verwenden. Es sei auch gerechtfertigt, für die Bemessung der (gedachten) Frontlänge eine seitlich verschobene Parallele zur gereinigten Straße zugrunde zu legen. Hiergegen haben die Kläger am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt: Eine gedachte Verlängerung der Straße könne nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Satzung, was nicht der Fall sei, dies ausdrücklich vorsehe. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Zudem sei ihr Grundstück kein sogenanntes Hammergrundstück, weil es sich nicht hinter einem anderen Anliegergrundstück ausdehne, sondern ein Anliegergrundstück mit einer kurzen Straßenfrontlänge. Die Kläger haben beantragt, den Berechnungs- und Festsetzungsbescheid vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Straßenfrontlänge für das Grundstück … auf 4 Meter festzusetzen, was jährlich einer Gebühr von 30,72 € entspricht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Das Kriterium der fiktiven Frontlänge sei grundsätzlich auch für sogenannte Hammergrundstücke geeignet, die - wie hier - lediglich über einen schmalen, zu ihrem Grundstück gehörenden Zuwegungsstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzten und mit ihrer überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegergrundstück lägen. § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung setze nicht voraus, dass die zu reinigende Straße in voller Länge parallel zur längsten Ausdehnung als Bezugslinie vorhanden sei. Der Begriff der Parallelität diene nicht zuletzt der Bestimmung der anzusetzenden Grundstücksseite. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 4. Kammer, Einzelrichter – hat die Klage mit Urteil vom 19. August 2016, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger, mit der sie weiterhin die fehlende Anwendbarkeit der für (Teil-) Hinterliegergrundstücke geltenden Regelung des § 12 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung auf ihre Grundstückssituation rügen und dazu unter anderem ergänzend geltend machen: Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Anliegergrundstück, für das § 12 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung eine Regelung treffe. Selbst wenn man aber ihr Grundstück als (Teil-) Hinterliegergrundstück ansähe, gehe die Beklagte bei der Auslegung des in § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung normierten Tatbestandsmerkmals „parallel zu der zu reinigenden Straße“ von einer gedachten Verlängerung aus und schaffe damit einen fiktiven Straßenabschnitt. Zwar sei die Berechnung von Gebühren anhand fiktiver Straßenabschnitte grundsätzlich zulässig, allerdings nur, wenn die Satzung dafür eine Regelung vorsehe, was hier nicht der Fall sei. Der in Klammern gesetzte Begriff des Hammergrundstücks werde zudem in der Rechtsprechung speziell für Grundstücke verwendet, die nur über einen schmalen zu ihrem Grundstück gehörenden Zuwegungstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzten und mit ihrer überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegergrundstück lägen, was auf ihr Grundstück nicht zutreffe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 19. August 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation und macht unter anderem ergänzend geltend: Entgegen der Auffassung der Kläger setze der Wortlaut des § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung nicht voraus, dass zwischen einem Teil des gebührenpflichtigen Grundstücks und der zu reinigenden Straße ein weiteres Grundstück belegen sein müsse. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal „parallel zu der zu reinigende Straße“ zutreffend ausgelegt. Die Satzungsregelung stelle dem Wortlaut nach auf die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße (Hammergrundstück) ab. Sie setze indes nicht voraus, dass die zu reinigende Straße in voller Länge parallel zur längsten Ausdehnung als Bezugslinie vorhanden sein müsse. Für die Parallelität im Sinne der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr müssten nicht zwingend zwei reale, gleich lange Strecken gegeben sein. Denn anders als bei der Regelung des § 12 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung werde gerade nicht auf die tatsächliche Straßenfrontlänge abgestellt, sondern eine fiktive gebildet. Dies sei bereits deshalb erforderlich, weil bei Grundstücken, die wie das klägerische weit über den tatsächlichen Straßenverlauf hinausreichten, der in der Straßenreinigungsgebühr veranlagte Vorteil für die Grundstückseigentümer ansonsten nicht gleichheitsgerecht verteilt werde. Mit Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juli 1990 (14 A 227/88, juris, Rn. 5) verstoße die angewandte Berechnungsmethode dabei auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Auch soweit das Verwaltungsgericht den in der Satzung normierten Begriff des sogenannten Hammergrundstücks nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern im Zusammenhang mit den dort weiter geregelten Tatbestandsmerkmalen auslegt habe und dadurch zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das klägerische Grundstück ein (Teil-)Anliegergrundstück sei, sei dies rechtlich zutreffend. Entscheidend für die Einordnung sei nicht, ob dem Grundstück ein weiteres tatsächlich vorgelagert sei und insofern den Anschluss an die Straße verhindere. Denn bereits aus der Geometrie ergäbe sich, dass die Zuwegung im Verhältnis zu den anderen in der Straße Bullenbrook befindlichen Grundstücken sehr schmal sei und für eine Berechnung der Straßenreinigungsgebühren nicht herangezogen werden könne.