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Urteil

2 LB 83/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0817.2LB83.18.00
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Leitsätze
1. Bei Eigentümerverschiedenheit darf der Satzungsgeber nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrwG (juris: StrWG SH) nicht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren zugrunde legen.(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 2. Eine Straßenreinigungsgebührensatzung muss keine ausdrückliche Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke enthalten.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Eigentümerverschiedenheit darf der Satzungsgeber nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrwG (juris: StrWG SH) nicht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren zugrunde legen.(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 2. Eine Straßenreinigungsgebührensatzung muss keine ausdrückliche Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke enthalten.(Rn.58) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Ausgangsbescheid vom 19. Februar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2), die weder Adressat des streitgegenständlichen Bescheides ist, noch am Verwaltungs- und Vorverfahren beteiligt war, ist zulässig. Ihre Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) folgt aus ihrem Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück, da die gegenüber dem Kläger zu 1) festgesetzte Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem gemeinsamen Grundstück ruht (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StrwG i.V.m. § 6 Abs. 7 KAG). Die Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO) bezüglich der Klägerin zu 2) ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil die Beklagte sich rügelos auf die Klage der Klägerin zu 2) eingelassen und die Rechtmäßigkeit des Bescheides verteidigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 56.07 –, Rn. 11, juris). Der Bescheid, mit dem ergänzend Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2016 über die bereits bestandskräftig festgesetzten Straßenreinigungsgebühren erhoben werden, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab für Hinterliegergrundstücke trägt die ergänzende Gebührenforderung nicht. 1. Maßgeblich ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 22. Dezember 2004 in der Fassung der für das jeweilige Gebührenjahr geltenden Änderungsatzung (2012: 7. Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2011; 2013: 8. Nachtragssatzung vom 17.Dezmeber 2012; 2014: 9. Nachtragsatzung vom 3. Dezember 2013; 2015: 10. Nachtragssatzung vom 11. Dezember 2014; 2016: 11. Nachtragssatzung vom 25. November 2015). Mit der 10. Nachtragssatzung ist die Zählung der hier maßgeblichen Regelungen geändert worden (im Folgenden: StRS n.F.). Die satzungsrechtlichen Vorgaben zum Gebührenmaßstab in § 12 Abs. 1 und 2 StrRS a.F./ § 11 Abs. 1 und 2 StRS n.F. lauten: (1) Bemessungsgrundlagen sind die Straßenfrontlänge des Grundstückes sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. (2) Als Straßenfrontlänge gilt a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zur Straße; b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt (Hammergrundstück): zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge. 2. Die Beklagte hat – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend angenommen, dass das klägerische Grundstück ein Hinterliegergrundstück i.S.d. § 12 Abs. 2 lit. a) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) StRS n.F. ist, da es nicht an die zu reinigende Straße grenzt. Nach dem satzungsrechtlichen Grundstücksbegriff gemäß § 9 Abs. 1 StRS a.F./ § 8 Abs. 1 StRS n.F dürfte jedoch kein Hinterliegergrundstück vorliegen, da das klägerische Buchgrundstück und die Buchgrundstücke, auf denen der Privatweg liegt, nach § 9 Abs. 1 StRS a.F./ § 8 Abs. 1 StRS n.F. i.V.m. § 70 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) bilden dürften. Die fehlende Eigentümeridentität wäre unschädlich, da § 70 Abs. 2 BewG eine dem § 2 Abs. 2 BewG vorgehende Spezialregelung ist (vgl. § 1 Abs. 2 BewG). Der Satzungsgeber ist jedoch nicht ermächtigt, einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, der es ermöglicht, eigentümerverschiedene Buchgrundstücke als Einheit zu betrachten (a.A. wohl Thiem/Böttcher, KAG, Stand: Sep. 2017, § 45 StrWG Rn. 20a; zum nordrhein-westfälischem Landesrecht: OVG Münster, Urteil vom 28. März 1984 – 2 A 3120/83 –, ZKF 1984, 193 f.). Da § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG zwischen anliegenden und erschlossenen Grundstücken unterscheidet, liegt kein Anliegergrundstück vor, wenn der Zugang vom im Alleineigentum stehenden Buchgrundstück zur Straße über eine im Miteigentum stehende private Zuwegung vermittelt wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1994 – 2 L 241/93 –, Rn. 28, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 20, juris). Der Grundstücksbegriff nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG entspricht dem Grundstücksbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts nach § 8 KAG, da – wie aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „erschlossenen Grundstücke“ deutlich wird – die Ermittlung des bevorteilten Grundstücks betroffen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 21 f., juris). Im Straßenausbaubeitragsrecht gilt – wie im Erschließungsbeitragsrecht – der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, wonach unter dem Grundstück ein Teil der Erdoberfläche verstanden wird, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (sog. Buchgrundstück; OVG Schleswig, Urteile vom 22. Februar 1995 – 2 L 266/93 -; und vom 7. Mai 2015 – 4 LB 17/14 –, Rn. 43, juris). In Ausnahmefällen können verschiedene Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Betrachtungseinheit zusammengefasst werden, notwendig ist jedoch, dass die einzelnen Buchgrundstücke im Eigentum derselben Person bzw. derselben Personen stehen (OVG Schleswig, Urteile vom 22. Februar 1995 – 2 L 266/93 -; und vom 7. Mai 2015 – 4 LB 17/14 –, Rn. 44, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrechts auch BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 – IV C 24.74 –, Rn. 13, juris; und vom 11. Mai 1973 – IV C 7.72 –, Rn. 13, juris). Das Erfordernis der Eigentümeridentität folgt zudem aus § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 7 KAG, da die Straßenreinigungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Werden mehrere Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst, ruht die Gebührenschuld auf jedem Buchgrundstück in voller Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 24.74 –, Rn. 12, juris, unter Verweis auf § 1132 BGB). Würde die Bildung von wirtschaftliche Grundstückseinheiten mit Eigentümerdivergenz zugelassen, würde das im Miteigentum stehende Buchgrundstück als Ganzes – hier des Privatwegs – und damit unbeteiligte Dritte für die Gebührenschuld haften, da die gesetzliche Haftung nicht auf den Miteigentumsanteil des Gebührenschuldners beschränkt ist. 3. Die zu reinigende Straße ist hier die Stichstraße Redderkamp. Der Privatweg ist keine selbstständige Erschließungsanlage. Der Hauptzug und die Stichstraße des Redderkamps sind jeweils selbstständige Erschließungsanlagen. Die Stichstraße ist in ihrer gesamten Länge eine einheitliche Straße. a. Das Grundstück der Kläger wird nicht bereits durch den Privatweg erschlossen. Zwar kann auch eine Privatstraße eine selbstständige Erschließungsanlage sein, dies setzt jedoch voraus, dass sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat, und sie – ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung – im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 23, juris). Daran fehlt es hier. Der Privatweg hat schon nach dem äußeren Eindruck lediglich den Charakter einer bloßen Zuwegung. Dies zeigt sich insbesondere an der geringen Breite von 2,7 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt (vgl. zum Erfordernis des ungefährdeten Begegnungsverkehrs auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 24, juris). Zudem verbindet der Privatweg nur wenige Grundstücke mit dem öffentlichen Straßennetz. b. Erschlossen wird das klägerische Grundstück über die Stichstraße des Redderkamps, die über den im Miteigentum stehenden Privatweg rechtlich gesichert und tatsächlich erreicht werden kann. Stichstraße und Hauptzug des Redderkamps sind als jeweils selbstständige Erschließungsanlagen zu qualifizieren. Die Stichstraße ist keine bloße Zufahrt zum Hauptzug und damit kein unselbstständiger Teil des Hauptzuges. Soweit es die räumliche Ausdehnung und den Verlauf betrifft, ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt, auf die Kriterien zum Straßenausbaubeitrag nach § 8 KAG abzustellen (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 23, juris: für Privatstraßen). Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung ist von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen. Dabei ist ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, die Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie die vorhandenen Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Senatsurteil vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 –, Rn. 25, juris). Nach der Senatsrechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht sind Stichstraßen – selbst wenn sie unter 100 m lang sind – im Verhältnis zum Hauptzug als selbstständige Einrichtungen anzuerkennen, wenn ihre Funktion über die einer Zufahrt hinausgeht (Senatsurteile vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 –, Rn. 33, juris; und vom 20. April 2003 – 2 LB 118/02 –, SchlHA 2004, 53; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 –, Rn. 24, juris). Der bloße Umstand, dass die Stichstraße Redderkamp vom Hauptzug des Redderkamps abzweigt, verleiht ihr noch keinen selbstständigen Charakter (vgl. Senatsurteil vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 –, Rn. 26, juris). Dass es sich bei der Stichstraße Redderkamp um eine eigenständige Verkehrsanlage und nicht um eine bloße Zufahrt handelt, ergibt sich aus folgenden Umständen: Mit einer Ausbaubreite von 5 m ermöglicht sie einen ungefährdeten Begegnungsverkehr. Gehwege und öffentliche Parkflächen sind vorhanden. Über die Stichstraße wird auch eine erhebliche Zahl an Grundstücken der Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz vermittelt. Hinzu kommt die Länge der Stichstraße von deutlich über 100 m. c. Die Stichstraße Redderkamp ist in ihrer gesamten Länge die erschließende Straße. Die Abknickung der Stichstraße im rechten Winkel gliedert die Stichstraße nicht in zwei selbstständige Straßen. Eine Abknickung oder ein bogenförmiger Verlauf der Straße hat nicht zur Folge, dass ein einheitlicher Straßenverlauf sich in mehrere selbstständige Einrichtungen gliedert (Senatsurteil vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 –, Rn. 26, juris). 4. § 12 Abs. 2 lit. a) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) StRS n.F. bietet keine Grundlage für die von der Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung der (fiktiven) Straßenfrontmeter für Hinterliegergrundstücke. a. Mit dem Begriff der „Straße“ i.S.d. § 12 Abs. 2 lit. a) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) StRS wird grundsätzlich die öffentliche Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung erfasst. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff der Straße vom Satzungsgeber anders verwendet wird als in § 2 StrWG. Soweit die Straße – wie hier die Stichstraße – nicht in ihrer gesamten Ausdehnung geradlinig verläuft und damit für eine Parallelenbildung nicht in Betracht kommt, kann ein Teilstück als maßgeblicher Straßenteil herangezogen werden. Der Senat sieht es als zulässig und naheliegend an, dass – wie vorliegend – als maßgebliches Teilstück der Straße dasjenige herangezogen wird, über das der Hinterlieger Zugang zu der reinigungspflichtigen erschließenden Straße erhält. Dieses Kriterium ist schon deshalb sachgerecht, weil es eine deutliche Nähe zum realen Frontmetermaßstab hat, der auf die gemeinsame Grenze zwischen Anliegergrundstück und zu reinigender Straße abstellt. Offen lässt der Senat, ob eine satzungsmäßige Bestimmung des maßgeblichen Teilstücks notwendig ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist eine entsprechende Regelung jedenfalls wünschenswert, da auch andere Kriterien zur Bestimmung des maßgeblichen Teilstückes in Betracht kommen. b. Das von der Beklagten gewählte Projektionsverfahren ist zwar zur Vermeidung einer Abgabenungerechtigkeit grundsätzlich zulässig (vgl. dazu allg. Senatsurteil vom 17. August 2018 – 2 LB 82/18 –), es ist jedoch nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt. Die Norm sieht – anders als die Regelungen in den Satzungen anderer Städte (vgl. etwa die im Urteil des OVG Koblenz vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 -, Rn. 44, juris; oder im Beschluss des OVG Bautzen vom 22. April 2015 – 5 A 530/13 -, Rn. 10, juris, wiedergegebenen Satzungsregelungen) – keine Fiktion in Form einer gedachten Verlängerung der Straße bzw. des maßgeblichen Straßenteils bei ungeradlinigem Straßenverlauf vor, die sodann auf die längste Ausdehnung des Grundstücks projiziert werden kann. Vielmehr gilt als Frontlänge: die Hälfte der (realen bzw. vorhandenen) längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße und eben nicht zu der „gedachten“ zu reinigenden Straße. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „parallel“ – in raumbezogenen Kontexten – in gleicher Richtung und in gleichem Abstand neben etwas anderem verlaufend, an allen Stellen in gleichem Abstand nebeneinander (befindlich), (https://www.duden.de/rechtschreibung/parallel). Damit muss sich in gleichem, lotrechtem Abstand zur Straße ein Grundstücksteil befinden. Wo keine Straße verläuft, kann keine Grundstücksausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße verlaufen. Dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff „parallel“ anders als im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, ist nichts ersichtlich. Der Begriff der Parallelität mag zwar in einem mathematisch-geometrischen Sinne auch Schrägprojektionen (Trapezform) erfassen, für ein solches Begriffsverständnis gibt es jedoch keinen Anhalt. Der Wortlaut der Norm ist auch mit Blick auf den in § 12 Abs. 1 StRS a.F./ § 11 Abs. 1 StrRS n.F. für Anlieger geregelten Gebührenmaßstab und damit der Systematik der Regelungen untereinander nicht anders zu verstehen. Denn danach ist Bemessungsgrundlage die Straßenfrontlänge eines Grundstückes und damit das an die Front einer vorhandenen Straße – und nicht das an eine fingierten Straße –angrenzende Grundstück. Davon ausgehend ist auch Bezugspunkt der in § 12 Abs. 2 lit. a) und b) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) und b) StRS n.F. geregelten Parallelverschiebungen immer eine tatsächlich vorhandene Straße. Von dieser bzw. auf diese und nicht von einer bzw. auf eine fingierte Straße werden die längsten Ausdehnungen von Grundstücken, die nicht (§ 12 Abs. 2 lit. a) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) StRS a.F.) oder mit weniger als zwei Dritteln (§ 12 Abs. 2 lit. b) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. b) StRS a.F) an die Straße angrenzen, „parallel“ verschoben, um ihre Straßenfrontlänge auf diese Weise zu fingieren. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm im Hinblick auf das aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) resultierende Prinzip der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der wohlverstandenen Intention des Satzungsgebers, Abgabenungerechtigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern zu vermeiden, kann nicht die Erfassung jeder beliebigen Grundstückssituation losgelöst vom Wortlaut der Norm begründet werden. Dafür besteht zudem angesichts klarer und allgemein verständlicher Möglichkeiten der Regelung des Abgabenmaßstabs (s. oben) keine Notwendigkeit. Dieses Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch die Erwägung, dass es bei einer Schrägprojektion möglich wäre, eine fiktive Straßenfrontlänge des jeweiligen Grundstücks zu ermitteln, die länger ist als die zu reinigende Straße bzw. der maßgebliche Straßenteil bei ungeradlinigem Straßenverlauf. Dies wäre unzulässig. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG muss der fiktive Frontmetermaßstab den Vorteil der Straßenreinigung hinreichend vergleichbar abbilden wie der reale Frontmetermaßstab. Da der Frontmetermaßstab für das einzelne Grundstück keine Frontmeterzahl über den realen Straßenverlauf ergeben kann, darf dies auch bei einem fiktiven Frontmetermaßstab nicht möglich sein. Dies müsste eine zukünftige Regelung einer Schrägprojektion zwingend beachten, wenn der Satzungsgeber eine solche Regelung wollte. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juli 1990 (14 A 227/88, vorgehend Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. November 1987 - 6 A 202/86 -) zu einer vergleichbaren Satzungsregelung der Beklagten für sogenannte Hinterlieger gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Soweit ausgeführt wird, dass Die Regelung über die fiktive Frontlänge in § 12 Abs. 2 a der Satzung der Beklagten stimmt auch mit der in § 4 Abs. 2 a und b der Mustersatzung für Schleswig-Holstein (a. a. O.) überein. Ungleichheiten hinsichtlich der Höhe der Straßenreinigungsgebühr ergeben sich letztlich allein aus dem tatsächlichen Umstand - und damit aus einem sachlich einleuchtenden Grund -, daß die Hinterliegergrundstücke keine wirkliche Frontlänge haben. Der Frontmetermaßstab muß als Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Hinterliegern mit zusätzlichen Fiktionen belastet werden, um die Zuordnung einer Frontlänge zur erschließenden Straße zu ermöglichen. Anders als bei den anliegenden Grundstücken, deren Straßenfront vermessen werden kann, sind hier, je nach zufälliger Lage und Form, die verschiedensten Fiktionen und Projektionen erforderlich. Das zeigt gerade das Beispiel des klägerischen Grundstücks, das wie die übrigen Grundstücke desselben Reihenhausblocks im Winkel von ca 45° zur Straße liegt. Sie haben keine der Straße zugewandte Grenze, die parallel zur Straßenfront verläuft, so daß nur die Möglichkeit blieb, von einer durch das Grundstück verlaufenden gedachten Linie auszugehen, die dann im Wege der Parallelverschiebung auf die Straße projiziert wird.“ (Rn. 5, juris, Hervorhebung nicht im Original), überzeugt dies nicht. Denn damit wird lediglich die wegen unterschiedlicher Grundstücksgeometrien bestehende Erforderlichkeit von diversen Fiktionen und Projektionen aufgezeigt, um die Zuordnung einer Straßenfrontlänge zur erschließenden Straße zu ermöglichen, nicht aber nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck begründet, dass der in § 12 Abs. 2 lit. a) StRS a.F./ § 11 Abs. 2 lit. a) StRS n.F. geregelte Gebührenmaßstab überhaupt dazu ermächtigt. Welche Fiktionen und Projektionen vorzunehmen sind, um eine fiktive Frontmeterzahl ermitteln zu können, hat der Satzungsgeber selbst hinreichend bestimmt vorzugeben. Möchte er die Bestimmung fiktiver Frontmeterlängen durch Schrägprojektionen bzw. den Grundstücksverlauf zu fiktiven Verlängerungen des Straßenverlaufs zulassen, muss er dies regeln. Auch das Senatsurteil vom 23. Juni 1994 – 2 L 241/93 –, juris, gibt für die Auslegung der Vorschrift nichts Gegenteiliges her. Zwar lag eine vergleichbare Satzungsregelung der Beklagten zum Abgabemaßstab für Hinterlieger zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1994 – 2 L 241/93 –, Rn. 27, juris), der Senat hatte in diesem Verfahren jedoch keine Veranlassung auf die hier maßgebliche Frage einzugehen, da ein geradliniger Straßenverlauf der zu reinigenden Straße – der Jacobystraße in … – vorlag, der sich über die gesamte Länge des streitgegenständlichen Grundstücks erstreckte. 4. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt kein Bestimmtheitsmangel darin, dass die Satzung keine ausdrückliche Regelung für mehrfach erschlossene Hinterlieger enthält. Diese sind – wie mehrfach erschlossene Anlieger – gebührenpflichtig im Hinblick auf jede erschließende reinigungspflichtige Straße, da sie von jeder der erschließenden Straßen einen Vorteil haben. Dementsprechend ist es unerheblich, ob das Grundstück mit der postalischen Anschrift Redderkamp 139 bezüglich des im Norden an den Privatweg grenzenden Weges – ein öffentliche Straße – veranlagt wird. Würde das klägerische Grundstück auch durch diesen Weg erschlossen, wären Straßenreinigungsgebühren zusätzlich auch für diese Straße zu zahlen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen die Änderungsfestsetzung/ Nacherhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2016. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks (Flurstück …) mit der postalischen Anschrift … in … . Das Grundstück grenzt an einen Privatweg, über den die rechtwinklig verlaufende Stichstraße Redderkamp (Appendix) zu erreichen ist. Die Stichstraße mündet in eine Straße gleichen Namens (Hauptzug). Die Stichstraße und der Hauptzug des Redderkamps sind öffentliche Straßen. Der Privatweg (Flurstücke … und …) steht im Miteigentum der Kläger. Quelle: openstreetmap.org Die Beklagte setzte mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 6. Januar 2012, 11. Januar 2013, 10. Januar 2014, 9. Januar 2015 und 8. Januar 2016 gegenüber dem Kläger zu 1) u.a. Straßenreinigungsgebühren für das jeweilige Kalenderjahr fest (2012: 21,96 €; 2013: 21,96 €; 2014: 23,04 €; 2015: 23,04 €; 2016: 24,12 €). Der Festsetzung legte sie als Bemessungsgrundlage eine (fiktive) Straßenfrontlänge von 3 m zugrunde. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 kündigte die Beklagte an, die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren rückwirkend korrigieren zu wollen. Bisher sei als Bemessungsgrundlage eine Straßenfrontlänge von 3 m zugrunde gelegt worden, obwohl 16 m hätten zugrunde gelegt werden müssen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Februar 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) als Gesamtschuldner für die Eigentümer des Grundstücks im Wege der Änderungsveranlagung weitere Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2016 von insgesamt 494,52 € fest (2012: 95,16 €; 2013: 95,16 €; 2014: 99,84 €; 2015: 99,84 €; 2016: 104,52 €). Sie legte eine Straßenfrontlänge von 16 m zugrunde und zog die bereits festgesetzten Straßenreinigungsgebühren ab. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 legte der Kläger zu 1) Widerspruch gegen den “Grundbesitzabgabenbescheid vom 8.1.2016“ ein. Er führte im Wesentlichen aus: Aus dem Frontlängenplan ergebe sich, dass als zu reinigende Straße nicht die ca. 130 m lange Sackgasse, sondern der Hauptverlauf des Redderkamps veranlagt werde. Auf den Hauptverlauf einer Straße könne nur dann zurückgegriffen werden, wenn die Sackgasse zu kurz sei oder nicht gereinigt werde. Beides sei nicht der Fall. Als Basis solle der erste Teil der Sackgasse verwendet werden, der im 90º Grad Winkel zum Hauptverlauf liege. Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte der Kläger zu 1) korrigierend mit, dass sich der Widerspruch auf den Bescheid vom 19. Februar 2016 beziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Grundstück grenze nicht an die zu reinigende Straße, es sei jedoch ein Hinterliegergrundstück. Das Grundstück werde durch die zu reinigende Straße über die Gemeinschaftswege (Flurstücke … und …) erschlossen. Über die Gemeinschaftswege bestehe ein rechtlich gesicherter Zugang zur Straße, da der Kläger zu 1) Miteigentümer sei. Tatsächliche Zugangshindernisse bestünden nicht. Die längste Ausdehnung des klägerischen Grundstücks parallel zum Straßenverlauf des Hauptzuges der Straße Redderkamp betrage 32,4 m. Damit ergebe sich eine anzusetzende Straßenfrontlänge von 16 m. Da bisher lediglich eine Straßenfrontlänge von 3 m zugrunde gelegt worden sei, sei die Veranlagung ab dem 1. Januar 2012 rückwirkend korrigiert worden. Die Kläger haben am 8. April 2016 Klage erhoben. Die Kläger haben zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen: Ihr Grundstück werde zu Unrecht als beitragspflichtig im Hinblick auf den Hauptzug und den Appendix angesehen. Das Grundstück werde vom Appendix erschlossen, der eine selbstständige Einrichtung sei. Er vermittle nicht den Eindruck einer lediglich untergeordneten, dem Hauptzug zuzurechnenden Einrichtung. Die Selbstständigkeit des Appendix ergebe sich aus der Straßenführung. Er sei wegen der starken Kurve nicht bis zum Ende einsehbar, habe eine Länge von 130 m und eine Fahrbahnbreite von 5 m zuzüglich Gehsteig. Der Ausbauzustand sei wohngebietstypisch. Die anzusetzende Straßenfrontlänge ergebe sich aus der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zum Appendix. Diese Ausdehnung betrage 5 m, sodass lediglich 2,5 m Straßenfrontlänge anzusetzen seien. Die Voraussetzungen § 116 LVwG seien nicht hinreichend dargelegt, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Rücknahmefrist nicht abgelaufen sein solle. Die Kläger haben beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vorgetragen: Der Privatweg sei keine eigenständige Verkehrsanlage. Eine Privatstraße sei nur dann eine Erschließungsanlage, wenn sie nach den gesamten Umständen eine selbstständige Erschließungsfunktion habe. Bereits die sehr geringe Ausbaubreite von lediglich 2,7 m stehe einer eigenständigen Erschließungsfunktion des Privatweges entgegen. Der Privatweg habe auch keinen eigenen Namen. Die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 116 LVwG seien vorliegend nicht einschlägig, da die ursprünglichen Festsetzungen belastende Verwaltungsakte seien. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2017 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Februar 2016 bezüglich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beteiligten gingen in tatsächlicher Hinsicht wohl von unterschiedlichen Grundlagen aus. Entgegen der Darstellung der Kläger habe die Beklagte die erforderliche Parallelverschiebung vom Appendix aus vorgenommen und nicht vom Hauptverlauf. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten tragen die Kläger nicht vor, dass der Privatweg als erschließende Straße angesehen und zum Bezugspunkt für die Bemessung der Straßenfrontlänge gemacht werden solle. Die Beklagte sei nicht berechtigt, für das klägerische Grundstück Straßenreinigungsgebühren festzusetzen, da § 11 Abs. 2 lit. a) der Straßenreinigungssatzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße und daher nichtig sei. Die fehlende Bestimmtheit ergebe sich zum einen daraus, dass der Bezugspunkt der Parallelverschiebung in bestimmten Fallvarianten unklar sei und zum anderen daraus, dass ungeregelt sei, was gelte, wenn ein Hinterlieger durch mehrere reinigungspflichtige Straßen erschlossen werde. Die Satzung müsse unmissverständlich regeln, was als parallele Frontlänge gelte. Vorliegend fehle eine eindeutige Bestimmung dazu, wie die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei. Es würden nicht alle denkbaren Konstellationen für die Lage von Hinterliegergrundstücken im Verhältnis zu der zu reinigenden Straße erfasst. Es fehle eine hinreichende Bestimmung dazu, von welchem Bezugspunkt aus die vorgesehene Parallelverschiebung vorzunehmen sei, wenn der Straßenverlauf kurvenreich sei oder eine Sackgasse auftrete. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt und zwar auch in den vom Verwaltungsgericht angeführten Fällen. Die Vorschrift stelle nicht auf Grundstücksseiten oder -grenzen ab, sondern auf die Ausdehnungen des Grundstücks. Es könne in einer sehr atypischen Straßenkonstellation mehrere Ausdehnungen des Grundstücks parallel zur Straße geben. Hierdurch entstehe jedoch keine Ungewissheit, da nach der Satzungsregelung die längste Ausdehnung maßgeblich sei. Mehrfacherschließungen von Hinterliegergrundstücken seien nicht anders zu beurteilen als Mehrfacherschließungen von Anliegergrundstücken. Die Parallelverschiebung finde ihren Bezugspunkt in der Basislinie an der Straßenfront des Flurstücks 72/56 zum Redderkamp. Hierzu hat die Beklagte folgende Darstellung beigebracht: Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Juli 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil; es sei jedenfalls aus den erstinstanzlich vorgebrachten Gründen richtig. Ergänzend tragen sie vor: Fehlerhaft sei, dass die Beklagte für die Parallelverschiebung die Basislinie an der Straßenfront des Flurstücks 72/56 genommen habe. Die Satzung sehe eine andere Regelung vor. Aus § 11 Abs. 2 StRS ergebe sich, dass bei Hinterliegergrundstücken die Parallelverschiebung zum Straßenverlauf zu erfolgen habe. Der Hauptverlauf des Appendix verlaufe von der Einfahrt des Hauptzuges Redderkamp bis zur Kurve. Parallel zum Hauptverlauf des Appendix liege die Schmalseite des klägerischen Grundstücks. Es sei nicht nachvollziehbar, warum als Anknüpfungspunkt das Flurstück 72/56 genommen werde, da dieses an die zu reinigende Straße grenze. Tatsächlich sei an die Ausdehnung des Hinterliegergrundstücks anzuknüpfen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 23. Juli 2018 und auf das Protokoll der Inaugenscheinnahme vom 7. August 2018 nebst der dort gefertigten Lichtbilder.