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Urteil

2 LB 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0430.2LB1.19.00
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Leitsätze
1. Aus der Zahlung der Anschlussbeiträge erwächst kein Anspruch auf eine unbegrenzte Spitzenlasteinleitung in die Abwasserbeseitigungseinrichtung.(Rn.71) 2. Die Vertretungsmacht der Bürgermeister nach der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung hängt – im Interesse von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz – nicht von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder der -ausschüsse ab.(Rn.81)
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs von 9 auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt hat, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Zahlungsanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2015 am 11. Dezember 2015 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – ist wirkungslos. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Zahlung der Anschlussbeiträge erwächst kein Anspruch auf eine unbegrenzte Spitzenlasteinleitung in die Abwasserbeseitigungseinrichtung.(Rn.71) 2. Die Vertretungsmacht der Bürgermeister nach der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung hängt – im Interesse von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz – nicht von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder der -ausschüsse ab.(Rn.81) Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs von 9 auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt hat, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Zahlungsanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2015 am 11. Dezember 2015 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – ist wirkungslos. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Klägerin ihren Klagantrag dahingehend beschränkt hat, dass nur noch Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der von den Beklagten hiergegen erklärte Widerspruch geht ins Leere, weil es einer Zustimmung nicht bedurfte. Die Beschränkung des Klagantrags ist keine Änderung der Klage im Sinne von § 91 VwGO, sondern ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO als privilegierte Klagänderung stets zulässig und bedarf keiner Zustimmung, auch nicht in den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die speziellen Vorschriften über die privilegierte Klagänderung verdrängen insoweit die Voraussetzungen – nicht die Rechtsfolgen – der in der Beschränkung enthaltenen teilweise quantitativen Klagerücknahme nach § 92 VwGO (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 6; Walther, NJW 1994, 423, 427; a.A. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 264 Rn. 23, alle zitiert nach beck-online). Eine Vereitelung des Schutzzwecks der Klagerücknahmeregelungen ist nicht ersichtlich, weil sich die Beschränkung auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung und nicht auf einen abtrennbaren Teil des Klagebegehrens bezieht. Das Verfahren war in der Hauptsache auch im Übrigen entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war demzufolge gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. II. Infolge der Einstellung und der damit verbundenen Wirkungsloserklärung des mit der Berufung angegriffenen Urteils ist der Berufungsgegenstand weggefallen, so dass über die Berufung nicht mehr zu entscheiden war. III. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Erhebung der Widerklage ist auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 – 3 C 49.04 –, juris, Rn. 32, zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Revisionsinstanz). Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung des § 533 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO der Erhebung der Widerklage zugestimmt, es müssen keine weiteren Beteiligten hinzutreten und der Streitstoff wird aufgrund der wirtschaftlichen Identität des Widerklageanspruchs mit dem ursprünglichen Berufungsgegenstand nicht erweitert. Aufgrund dieses Zusammenhangs ist der Senat auch sachlich, wie örtlich zuständig, § 89 Abs. 1 VwGO. 2. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen an die Klägerin gezahlten Betrages i. H. v. 85.539,27 EUR. Dieser scheitert – unabhängig von seiner Herleitung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB direkt oder einer entsprechenden Anwendung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsan-spruchs – daran, dass die Zahlung (a.) nicht rechtsgrundlos erfolgte (b.). a. Die Klägerin erlangte durch Zahlung vom 28. Dezember 2015 mit Wertstellung für den 24. Dezember 2015 – nach Abzug der erstatteten Mehrverzinsung durch die Klägerin – 85.539,27 EUR von den Beklagten. Die Zahlung der Beklagten „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ ist eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Mit der Zahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ will ein Schuldner im allgemeinen die Erfüllungswirkung des § 362 BGB nicht in Frage stellen, sondern lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91 –, juris, Rn. 22, und vom 18. September 1992 – V ZR 84/91 – juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall. Die Beklagten haben die Zahlung getätigt, um das weitere Auflaufen von Zinsen, die die marktüblichen Zinsen deutlich überstiegen, zu verhindern, was nur dadurch geschehen kann, dass die Forderung erfüllt wird. Im Übrigen wollten sie sich aber die Möglichkeit erhalten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern. b. Die Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagten waren aufgrund des Durchführungsvertrags (§ 7.3) zur Zahlung der restlichen – und allein noch zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen – 75.028,84 EUR verpflichtet (aa.). In Höhe der übrigen Summe von 10.510,43 EUR (sich ergebend aus Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014) ergibt sich ein Rechtsgrund aus § 288 Abs. 1 und 2 BGB (bb.). aa. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten – bis zum Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB – einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 75.028,84 EUR aus dem zwischen der Klägerin und der GbR geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10. November 2011. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 128 HGB analog. Danach haften sie als Gesellschafter der GbR akzessorisch und gesamtschuldnerisch für die Gesellschaftsschuld. Die Gesellschaftsschuld ergibt sich aus dem „Durchführungsvertrag zum Vorhaben und Erschließungsplan „…“ – vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt Fehmarn –“ vom 10. November 2011. Nach § 7.3 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages hat die GbR zur Abgeltung des Anschlussbeitrags für die Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Ablösebetrag zu zahlen. (1) Diese Regelung ist auch wirksam. Insbesondere steht es den Beteiligten frei, den eigentlich entstehenden Anschlussbeitrag mit einem Ablösebetrag abzulösen, § 8 Abs. 6 KAG i. V. m. § 14 der Beitrags- und Gebührensatzung der Klägerin. Der Ablösebetrag verdrängt insoweit den Anschlussbeitrag und tritt an seine Stelle. Dieser Ablösebetrag ist insofern als „vorgezogener Erschließungsbeitrag“ zu definieren (BVerwG, Urteil vom 09. November 1990 – 8 C 36/89 -; Thiem/Böttcher, KAG-Kommentar, § 8, Rn. 89). (2) Der in seiner Gesamthöhe unstreitige Ablösebetrag war auch unstreitig fällig. Der Anspruch ist bereits im Vorlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch Zahlung von 15.096,22 EUR (für Niederschlagswasser) und Zahlung von 87.634,48 EUR (für Schmutzwasser) erloschen. Zusätzlich ist der Anspruch in gleicher Weise in Höhe der Kosten für den Grundstücksanschluss von 3.403,80 EUR (für Niederschlagswasser) und 1.227,66 EUR (für Schmutzwasser) zwischen den Beteiligten unstreitig durch Aufrechnung erloschen. Im Streit stand und steht insoweit nur der (in Höhe des nach Abzugs dieser Summen von der ursprünglichen Ablösesumme) verbleibende Betrag von 75.028,84 EUR, der den Kosten für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens in Höhe von 72.847,12 EUR und die Errichtung von zwei Kontrollschächte in Höhe von jeweils 1.090,86 EUR auf dem Grundstück entspricht. (3) Dieser Restanspruch i.H.v. 75.028,84 EUR ist nicht durch Aufrechnung erloschen, da die GbR mit den geltend gemachten Kosten nicht aufrechnen konnte und kann. Es fehlt insoweit an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB, da die geltend gemachten Herstellungskosten für das Regenrückhaltebecken und die Kontrollschächte keine aufrechnungsfähige Gegenforderung darstellen. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens und der Kontrollschächte. Ein solcher Anspruch ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus § 7.3 des Vertrages. Nach § 7.3 des Vertrages sind lediglich solche Kosten aufrechnungsfähig, die für die Herstellung des Grundstücksanschlusses entstanden sind. Die Kosten für das Regenrückhaltebecken und die Kontrollschächte gehören nicht dazu. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, die das Verwaltungsgericht umfassend, sorgfältig und vor allem zutreffend vorgenommen hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen – UA Seiten 14 bis 20 = juris Rn. 95 bis 133 – an, macht sie sich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO ab. Die von der Beklagten gegen diese Auslegung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen, greifen nicht durch. Die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Korrespondenz zwischen den Beteiligten über die Zuordnung des Regenrückhaltebeckens einseitig zugunsten der Klägerin ausgelegt, beruht auf einem Irrtum der Beklagten. Es stand gerade nicht fest – was die Beklagten aber als Prämisse für ihre weiteren Überlegungen für die Auslegung zugrunde legen –, „dass die Beklagten die für die Ermöglichung der näher dargelegten Entwässerung entstehenden Kosten gegen die Ablösebeträge aufrechnen durfte“. Die Beantwortung der Frage, ob dies feststand oder nicht ist das Ziel der Auslegung des Vertrages und nicht deren Ausgangspunkt. Weil der Vertrag eine unmittelbare Kostenregelung für das Regenrückhaltebecken und die Kontrollschächte nicht enthält, war das Verständnis der Beteiligten über die Zuordnung des Regenrückhaltebeckens als öffentliche Abwasserbeseitigungs- oder als private Grundstücksentwässerungsanlage daher zurecht als ein Aspekt bei der ergänzenden Auslegung von Ziffer 7.3 zu der Frage einer Berechtigung zur Aufrechnung heranzuziehen. Zurecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch aus dem von den Beklagten im Klageverfahren vorgelegten undatierten Vertragsentwurf, nicht hergeleitet werden kann, dass die Beteiligten sich über eine Kostenerstattung für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens einig waren. Eine eindeutige Regelung hinsichtlich einer Kostenerstattung, die auch ein Regenrückhaltebecken enthält, findet sich in diesem Vertragsentwurf nicht. Die insofern ihrerseits auslegungsbedürftigen Regelungen zur Herstellung und Vorfinanzierung von „nach dem KAG Schl.-H. beitragsfähigen Grundstücksentwässerungsanlagen“ in § 8.2 und 8.3 des Entwurfs bestätigen vielmehr, dass die Vertragsparteien in diesem Punkt um eine Regelung gerungen haben, die aber schließlich in § 7.3 des abgeschlossenen Vertrags eine andere Ausprägung gefunden hat. Hierzu kann ergänzend auch auf die vor dem Vertragsschluss erfolgte Berechnung der Stadtwerke zu den Grundstücksanschlüssen und die auf den ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten getätigte Korrespondenz dazu verwiesen werden, die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 ihren Abschluss fand. In diesem teilte die Klägerin mit, dass das Regenrückhaltebecken von ihr nicht als Bestandteil der Grundstücksentwässerung betrachtet werde und sie es daher bei der Berechnung außer Ansatz gelassen habe. Wäre im Anschluss etwas anderes gewollt gewesen, so hätte es im Vertrag ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Die Beklagten übersehen, dass sich die Klägerin nicht die Kosten für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens „erspart“ hat, denn eine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung des Regenrückhaltebeckens zu Lasten der Klägerin bestand nicht. Vielmehr verhielt es sich so, dass die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens Voraussetzung für das genehmigungsfähige Gesamtvorhaben der Beklagten war. Die Beklagten verwechseln möglicherweise die von Ihnen angemahnte Verpflichtung der Klägerin zum Ausbau ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung entsprechend der Bedürfnisse der Beklagten mit einem von Ihnen wirtschafts- und kommunalpolitisch gewünschten Ergebnis (die Bereitstellung von öffentlicher Infrastruktur für ihr Vorhaben). Die von den Beklagten zitierten Satzungsvorschriften über die Abwasserbeseitigung hätte die Klägerin ohne weiteres einhalten können, indem sie das Vorhaben der Beklagten insgesamt abgelehnt hätte. Die Sorge der Beklagten, sie müssten – wenn sie die Kosten für das Regenrückhaltebecken nicht mit den Ablösebeträgen aufrechnen dürfen – doppelt zahlen bzw. die Klägerin würde doppelt profitieren, ist unbegründet und beruht ebenfalls auf dem Missverständnis, die Klägerin sei eigentlich verpflichtet gewesen, das Regenrückhaltebecken zu errichten. Mit dem Regenrückhaltebecken auf dem Grundstück der GbR wurde gerade nicht die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Klägerin auf Kosten der Beklagten ausgebaut. Das Regenrückhaltebecken wurde im Wesentlichen wegen der zusätzlichen Versiegelung einer Fläche von 26.850 m² (entspricht ca. 52 % der Gesamtfläche von 55.030 m²) auf dem Grundstück der GbR erforderlich, denn maßgeblich dadurch entsteht die Abwasserspitzenlast von 300 Liter pro Sekunde. Weder mit den von der GbR durch die Zahlung der vereinbarten Summe abgelösten Anschlussbeiträgen noch mit den zu zahlenden Abwassergebühren wurden oder werden die Kosten für private Grundstücksentwässerungsanlagen abgegolten. Ein unzulässiges doppeltes Profitieren der Klägerin könnte allenfalls dann entstehen, wenn die Klägerin die von den Beklagten getragenen Kosten für das Regenrückhaltebecken bei der Bemessung der Anschlussbeiträge oder ihrer Gebühren erhöhend berücksichtigen würde. Dieses fernliegende Vorgehen würde sich jedoch allenfalls bei den jeweiligen Gebührenbescheiden auswirken, nicht aber bei der hier streitgegenständlichen Frage eines Rechts zur Aufrechnung aus dem Vertrag. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin kann der Senat in der Ablehnung der Aufrechnung nicht erkennen. Insbesondere ergibt sich keine Pflicht der Klägerin die Aufrechnung mit den Kosten für das Regenrückhaltebecken zu akzeptieren, weil ihre Abwasserleitung nur 2,4 Liter pro Sekunde aufnehmen kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass aus der Zahlung der Anschlussbeiträge kein Anspruch auf eine unbegrenzte Spitzenlasteinleitung in die Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht (UA Seite 21 bis 23 = juris Rn. 137 bis 152). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, was die Klägerin in anderen Fällen mit anderen Beteiligten vereinbart hat. In Anbetracht der jeweils individuellen Durchführungsverträge für entsprechende Vorhaben ist die Klägerin in den Grenzen des geltenden Rechts und vor allem unter Beachtung des Willkürverbots frei mit den jeweiligen Vorhabenträgern Verträge ganz unterschiedlichen Inhalts auszuhandeln. Vor diesem Hintergrund waren weder das Verwaltungsgericht noch der Senat gehalten, den pauschalen Andeutungen der Beklagten auf Beitragsverzichte der Klägerin in anderen Fällen nachzugehen. Denn entweder es wurden zulässigerweise andere Konstellationen vereinbart, was zu nicht mehr vergleichbaren Sachverhalten führt und einen Anspruch auf Gleichbehandlung ausschließt, oder es wurden unzulässige Beitragsverzichte vorgenommen, auf die sich die Beklagten ebenfalls nicht berufen könnte („Keine Gleichbehandlung im Unrecht“). bb. Die als Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 geleisteten 10.510,43 EUR finden ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Verzugsregelungen zur Verzinsung von Geldschulden, § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Spätestens durch Klageerhebung hat die Klägerin die Beklagten in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB. Die Verzinsung bedarf aufgrund der gesetzlichen Grundlage auch keiner ausdrücklichen vertraglichen Grundlage im Durchführungsvertrag. Die Zinshöhe ist auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu bemessen, da an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist und das (Verzugs-)Schuldverhältnis infolge der Klageerhebung seit dem 18. Januar 2014 besteht und damit vor dem 29. Juli 2014 entstanden ist (§ 288 Abs. 2 BGB a. F. [2014] i. V. m. Art. 229 EGBGB § 34 Satz 1). 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache haben die Beklagten gegen die Klägerin im Wege der Widerklage auch keinen Anspruch auf Zinsen. IV. Die Kostenentscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens folgt aus § 161 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. 1. Über die Kosten des Verfahrens ist in Bezug auf den erledigten Teil gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung hinsichtlich des erledigten Teils in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Die Klage war zulässig und im Rahmen des erledigten Teils begründet. a. Die ursprüngliche Klage war zulässig. Insbesondere war die Klage gemäß § 81 i.V.m. § 67 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klageerhebung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin war wirksam, da sie zur Vertretung im Prozess ordnungsgemäß bevollmächtigt und beauftragt sind. Es kann dahinstehen, ob die Beauftragung und Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten durch den Werkleiter im Außenverhältnis wirksam war, da jedenfalls die nunmehr durch den Bürgermeister erfolgte Bevollmächtigung rückwirkend zu einer wirksamen Beauftragung und Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten führt. Ob die Stadtvertretung über die Ermächtigung des Bürgermeisters in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2015 unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheiden durfte, kann dahinstehen, da es für die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters im Außenverhältnis eines Beschlusses der Stadtvertretung nicht bedarf. Die Beauftragung und Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO ist eine Prozesshandlung und setzt daher die Prozessfähigkeit des Bevollmächtigenden nach § 62 VwGO voraus. Für Behörden handeln gemäß § 62 Abs. 3 VwGO deren gesetzliche Vertreter. Gemäß § 64 Abs. 1 GO ist der hauptamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Stadt. In Bezug auf die Vertretung von Kommunen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Die Gemeinde wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung fehlt (vgl. mit weiteren Nachweisen: BGH, Urteile vom 18. November 2016 – V ZR 266/14 -, juris, Rn. 7 ff. und vom 1. Juni 2017 – VII ZR 49/16 – juris, Rn. 11). Dies orientiert sich an der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis (BGH, Urteil vom 17. April 1997 – III ZR 98/96 –, juris, Rn. 8 ff.) und an der herrschenden Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 256/77 –, juris, Rn. 34 ff.). Der Bürgermeister der Klägerin war daher im Außenverhältnis zur Beauftragung der Prozessbevollmächtigten befugt. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Vorschriften der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung und die dort geregelte Stellung der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters als gesetzliche Vertretung der Gemeinde uneingeschränkt übertragbar. Mit der Ausprägung der ehrenamtlichen (§ 51 Abs. 1 GO) als auch der hauptamtlichen (§ 56 Abs. 1 GO) Bürgermeister einer Gemeinde bzw. hier vorliegend einer Stadt (§ 64 Abs. 1 GO) als gesetzliche Vertretung geht die schleswig-holsteinische Gemeindeordnung sogar über die beim Bundesgerichtshof streitgegenständliche Fassung in Art. 38 Abs. 1 der bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) – „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“ – hinaus. Damit hat der Landesgesetzgeber klar zu verstehen gegeben, dass die Vertretungsmacht der Bürgermeister nach der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung – im Interesse von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz – nicht von Beschlüssen der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse abhängt (vgl. Lütje/Hausvogt, KVR SH/GO Februar 2015, § 56 Rn. 1). Für die wirksame Beauftragung bedurfte es im Außenverhältnis demnach keiner Beschlussfassung der Stadtvertretung. Es kommt insofern auch nicht auf eine Beschränkung des Bürgermeisters in seinen Befugnissen durch die Hauptsatzung an. Derartige Beschränkungen wirken allein im Innenverhältnis mit ggf. schadensersatz- oder beamtenrechtlichen Konsequenzen für den Bürgermeister. Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Klägervertreter die vom Bürgermeister unterzeichnete Vollmacht erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt haben. Eventuelle Bevollmächtigungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren waren damit auch rückwirkend für die Vorinstanz geheilt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Mangel der Vollmacht gestützt hatte (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO, vgl. auch Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 67 Rn. 98, zitiert nach beck-online). Die Frage, ob der Werkleiter der Stadtwerke der Klägerin die Vollmacht hat erteilen dürfen, stellte sich damit in der Berufungsinstanz nicht mehr. b. Die ursprüngliche Klage war auch begründet. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zahlung der 75.028,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014. Zur Begründung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs wird auf die Ausführungen im Rahmen der Widerklage verwiesen (siehe oben unter III.2.b). 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO den Beklagten ganz aufzuerlegen. In Bezug auf die beschränkte Zinsforderung kommt eine Kostenteilung nicht in Betracht, weil die Klägerin nur wegen eines geringen Teils unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), der zudem gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt bleibt, da dieser Teil nur Nebenforderungen in Form von Zinsansprüchen betrifft und sich im Ergebnis bei den Kosten daher nicht auswirkt. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den erfolglosen Berufungsantrag folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Widerklage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 ZPO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen kann, da Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, insoweit Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Forderungen aus vertraglichen Ablösebeträgen auf Abwasseranschlussbeiträge. Die Beklagten sind Gesellschafter der … GbR (im Folgenden: GbR). Die GbR ist Trägerin eines Vorhabens auf dem Gebiet der Klägerin für ein touristisches Erlebnismuseum. Die Beklagte zu 1. firmierte damals noch unter „…gesellschaft … GmbH". Zum Zwecke der Errichtung des Museums sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt und ein entsprechender Durchführungsvertrag geschlossen werden. In der Folgezeit kam es zu Vertragsverhandlungen. Hinsichtlich diesbezüglicher Einzelheiten zur Vertragshistorie wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A zur verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakte) verwiesen. Mit „Durchführungsvertrag zum Vorhaben-und Erschließungsplan „…“ - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 1 der Stadt Fehmarn“ vom 10. November 2011 wurde die Verpflichtung der GbR zur Durchführung des Vorhabens sowie die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten geregelt (§ 1.4 des Vertrages). Neben anderen Regelungen findet sich in § 7.3 des Vertrages eine Regelung mit folgendem Wortlaut: „Ablösungsvereinbarung und Verrechnungsabrede. Für den Anschluss der Grundstücke an die Schmutz-und Niederschlagsentwässerungseinrichtungen der Stadt wird grundsätzlich ein von der Stadt zu erhebender Anschlussbeitrag entstehen. Dieser künftige Beitrag beläuft sich nach der derzeitigen Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt auf rund 92.438 Euro für Niederschlagswasser und auf rund 89.953 EUR für Schmutzwasser. Die Parteien vereinbaren, dass die Beitragspflicht für diese Grundstücksflächen durch Zahlung von 92.438 EUR für Niederschlagswasser und durch Zahlung von 89.953 EUR für Schmutzwasser abzulösen ist. Der jeweils die Beitragspflicht begründende Grundstücksanschluss (jeweils getrennt für Niederschlags-und Schmutzwasser) wird erst nach Anforderung durch den Vorhabenträger hergestellt. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, die Grundstücksanschlüsse selbst durch eine zugelassene Fachfirma zu beauftragen. Die technischen Vorgaben der Stadt Fehmarn sind dabei einzuhalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind mit dem Ablösebetrag aufzurechnen. Der Ablösebetrag ist mit der Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses fällig.“ Nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, einer entsprechenden Baugenehmigung für das Vorhaben und u.a. der antragsgemäßen Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung vom 7. Juni 2012 (Antrag der Beklagten vom 19. Januar 2012) wurde das Vorhaben errichtet. Dazu gehörte auch der Bau eines Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der GbR und zweier Kontrollschächte. Deren Bau wurde notwendig, weil in die Einrichtungen der Klägerin Wasser maximal mit einer Geschwindigkeit von 2,4 l/s (statt der zu Spitzenzeiten tatsächlich anfallenden 300 l/s) erfolgen kann. Die GbR ließ das Regenrückhaltebecken, die Kontrollschächte sowie die Grundstücks- und Hausanschlüsse für die Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung durch eine Fachfirma installieren. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte die Klägerin die GbR auf, die im Vertrag genannten Ablösesummen (von 92.438 EUR für Niederschlagswasser und von 89.953 EUR für Schmutzwasser) zu begleichen. Nach Aufrechnungserklärung der GbR durch Schreiben vom 22. Juni 2012 – unter Bezugnahme auf die Rechnungen der Fachfirma für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens, der Kontrollschächte sowie der Niederschlags- und Schmutzwasseranschlüsse – zahlte die GbR die Differenzbeträge auf die vertraglichen Ablösebeträge in Höhe von 15.096,22 EUR (für Niederschlagswasser) und 87.634,48 EUR (für Schmutzwasser). Die Klägerin akzeptierte die Aufrechnung hinsichtlich der Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse (3.403,80 EUR für Niederschlagswasser und 1.227,66 EUR für Schmutzwasser) und wies die Aufrechnung mit Schreiben vom 25. Juni 2012 zurück, soweit sie die Kosten für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens (72.847,12 EUR) und mit Schreiben vom 17. September 2012 soweit sie die Kosten der zwei Kontrollschächte (je 1.090,86 EUR für Niederschlags- und Schmutzwasser) betraf und forderte von der GbR insgesamt 75.028,84 EUR nach. Dies begründete sie unter Bezugnahme auf den Durchführungsvertrag damit, dass nur mit den Kosten aufgerechnet werden könne, die für die Herstellung der jeweiligen Grundstücksanschlüsse angefallen seien. Das Regenrückhaltebecken und die beiden Kontrollschächte seien aber Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage und damit nicht vom Grundstücksanschluss umfasst. Die GbR lehnte weitere Zahlungen ab und verwies darauf, dass insbesondere nach dem o.g. Vertrag die Kosten für die Erstellung des Regenrückhaltebeckens aufrechnungsfähig seien, da sie dadurch nur die von der Klägerin gemachten Vorgaben zur Drosselung der Einleitungsgeschwindigkeit in die klägerische Entwässerungseinrichtung umgesetzt habe. Am 17. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine von dem Werkleiter der Stadtwerke Fehmarn unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Ablösungsbeträge seien hinsichtlich der bisher nicht gezahlten Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 75.028,- Euro nicht durch Aufrechnung oder Verrechnung erloschen. Die Verrechnungsabrede des Vertrages erstrecke sich lediglich auf Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses, nicht aber auf solche für die Herstellung von Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Hierzu zähle insbesondere das Regenrückhaltebecken. Die Regelung des Vertrages könne auch im Wege der Vertragsauslegung, insbesondere im Regelungszusammenhang der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung der Klägerin (im Folgenden: BGS) und der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung der Klägerin (im Folgenden: AAS), nicht anders verstanden werden. Es komme auch nicht auf etwaige entgegenstehende Formulierungen früherer Vertragsentwürfe an, denn maßgeblich sei die Bestimmung, die letztlich die Zustimmung beider Vertragsparteien gefunden habe. Die Bevollmächtigung der Klägervertreter für den Verwaltungsprozess sei ordnungsgemäß erfolgt, da die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Klägerin durch den Eigenbetrieb Stadtwerke Fehmarn wahrgenommen werde und dieser die Klägerin insoweit vertrete. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 75.028,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, der Wortlaut des § 7.3 des Vertrages sei so zu verstehen, dass die „hierfür entstehenden Kosten" die Anschlusskosten meine, die aufgrund Einhaltung technischer Vorgaben der Stadtwerke für den Anschluss an die öffentliche Entwässerung entstanden seien. Dies umfasse auch die Kosten für das Regenrückhaltebecken, weil das Entwässerungssystem der Klägerin lediglich in der Lage sei, 2,4 l/s Niederschlagswasser aufzunehmen, während tatsächlich eine Aufnahmekapazität von 300 l/s notwendig sei. Die zur Aufrechnung gebrachten Kosten resultierten daher allein daraus, dass die Klägerin kein effektives Abwassersystem zur Verfügung stelle und deshalb technische Vorgaben machen müsse, die erhebliche Investitionen zur Folge haben. Insbesondere wegen der vorherigen Vertragsentwürfe, die von einer „Vorfinanzierung“ gesprochen hätten, seien sie - die Beklagten - davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen für die Einleitung der Abwässer insgesamt zu schaffen hätten und die Kosten sodann gegen die Anschlussbeiträge aufrechnen dürften. Die Klägerin habe sich überraschend auf Definitionen aus der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung berufen, während sie - die Beklagten - davon ausgegangen seien, dass die vertraglichen Regelungen die Abwassersatzung verdrängten, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich Bezug auf sie nehme. Die Auslegung der Regelungen des § 7.3 führe überdies zu einer Unangemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 BauGB. Das gesamte Projekt habe auch im Interesse der Klägerin gestanden (Tourismusförderung), weshalb es ihr zumutbar sei, die Kosten für die Beklagten niedrig zu halten. Wenn sich die rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Lage ohne die Regelung des § 7.3 wirklich gleich darstellen würde, sei unklar, warum die entsprechende Regelung dennoch in den Vertrag aufgenommen worden sei. Zu beachten sei auch, dass sie - die Beklagten - von der Klägerin hinsichtlich des Vertragsschlusses in eine massive Drucksituation gebracht worden seien. Die Klägerin habe die Vertragsverhandlungen trotz Drängens immer wieder verschleppt, so dass das gesamte Projekt wegen der Fristgebundenheit der Fördermittel beinahe vollständig gescheitert wäre. In dieser Drucksituation habe die Klägerin versucht, Vertragsstrafen gegen sie - die Beklagten - in Millionenhöhe im Vertrag zu verankern. Sie hätten sich letztlich nur noch mit diesen Forderungen auseinandergesetzt und die übrigen, wiederholt vorgenommenen Detailänderungen hingenommen, soweit sie ihnen vertretbar erschienen. Es bestünden schließlich schon Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Klägervertreters. Der Werkleiter der Stadtwerke sei nicht befugt, Rechtsstreitigkeiten der Stadt Fehmarn zu führen und ein Anwaltsbüro zu beauftragen, da seine diesbezügliche Befugnis auf Streitigkeiten mit einem Wert von weniger/gleich 25.000,00 EUR begrenzt sei. Mit Urteil vom 11. Dezember 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 75.028,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen. Bereits vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung haben die Beklagten am 28. Dezember 2015 mit Wertstellung für den 24. Dezember 2015 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ an die Klägerin 86.957,15 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 wies die Klägerin die Beklagten daraufhin, dass lediglich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen seien und erstattete der Beklagten daraufhin 1.417,88 EUR. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. März 2016 erklärt, dass sie ihren Klageantrag wegen der Zinsen dahingehend beschränkt, dass sie anstatt ursprünglich 9 Prozentpunkten nur noch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fordert und hat – nachdem die Stadtvertretung am 16. Dezember 2015 in nichtöffentlicher Sitzung einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte – eine Vollmacht des Bürgermeisters für die Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Die mit Beschluss vom 15. November 2017 zugelassene Berufung haben die Beklagten unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragenen Gründe im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei bereits unzulässig gewesen, da die durch den Werkleiter der Stadtwerke Fehmarn erfolgte Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten unwirksam gewesen sei. Zur Wirksamkeit der Beauftragung hätte es eines Beschlusses der Stadtvertretung bedurft. Auch der nachträgliche Beschluss der Stadtvertretung der Klägerin vom 16. Dezember 2015 führe nicht zu einer Zulässigkeit der Klage, da es hierdurch nicht zu einer wirksamen Beauftragung und Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gekommen sei. Der Beschluss sei entgegen § 35 GO und § 5 Abs. 1 der GeschO der Stadtvertretung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und damit in einer rechtswidrigen Weise gefasst worden. Ein Grund zum Ausschluss der Öffentlichkeit habe nämlich nicht bestanden. Weiterhin sei die Auslegung von § 7.3 des Durchführungsvertrags durch das Verwaltungsgericht unrichtig. Insbesondere die Auslegung hinsichtlich der „äußeren Umstände und der Historie des Vertragsschlusses“ sei einseitig ergebnisbezogen erfolgt. Das Verhalten der Klägerin sei treuwidrig, da sie derart versuche, doppelt zu profitieren und sich ihrer eigenen Verpflichtungen finanziell zu entziehen, zumal sie in anderen Fällen Regenrückhaltebecken auf eigene Kosten gebaut habe. Die ausgesprochene Zinshöhe sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2019 hat die Klägerin die Beschränkung ihres Klagantrags auf Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wiederholt. Die Beklagten haben dem widersprochen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Zahlungsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Beklagten beantragen, das auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2015 am 11. Dezember 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin - zum Aktenzeichen 4 A 16/14 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 85.539,27 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2019 zu zahlen. Die Klägerin hat in die Erhebung der Widerklage eingewilligt und beantragt, nach Maßgabe des geänderten Klagantrags die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurück- und die Widerklage abzuweisen. In der Sache verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt zur Unbegründetheit der Berufung ergänzend und vertiefend vor, die Prozessvertretung sei – unabhängig von der Wirksamkeit der Prozessvollmacht durch den Werkleiter der Stadtwerke Fehmarn – mittlerweile jedenfalls durch die Beauftragung durch den Bürgermeister infolge des wirksamen Beschlusses der Stadtvertretung der Klägerin vom 16. Dezember 2015 erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe den Durchführungsvertrag zutreffend ausgelegt und ihr Verhalten sei auch nicht treuwidrig gewesen. Für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen habe es überhaupt keine Bedeutung, ob das Vorhaben der Beklagten im kommunalpolitischen Interesse der Klägerin stehe oder nicht.