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Beschluss

2 KS 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:1007.2KS1.19.00
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Leitsätze
1. Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt, das durch einen zur Rechtskraft führenden verfahrensbeendenden Beschluss (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 1 und 4 VwGO) abgeschlossen wurde, ist nicht eine Restitutionsklage, sondern der Restitutionsantrag der statthafte Rechtsbehelf.(Rn.14) 2. Ein Restitutionsantrag ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der allein geltend gemachte Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt ist, weil ein erneutes ärztliches Gutachten von vornherein nicht von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfasst wird, wenn es nach Abschluss des Vorprozesses erstellt wurde.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt, das durch einen zur Rechtskraft führenden verfahrensbeendenden Beschluss (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 1 und 4 VwGO) abgeschlossen wurde, ist nicht eine Restitutionsklage, sondern der Restitutionsantrag der statthafte Rechtsbehelf.(Rn.14) 2. Ein Restitutionsantrag ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der allein geltend gemachte Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt ist, weil ein erneutes ärztliches Gutachten von vornherein nicht von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfasst wird, wenn es nach Abschluss des Vorprozesses erstellt wurde.(Rn.16) Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Streitigkeit wegen der Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes. Der Antragsteller klagte im Ursprungsverfahren auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen einer Verletzung zu gewähren, die bei einem Fußballspiel im Rahmen des Sportunterrichts entstanden ist. Der Antragsteller, ein Lehrer, stützte sein Begehren darauf, dass er durch einen zielgerichteten Angriff des an dem Unfallgeschehen beteiligten Schülers verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 A 21/13 – die Klage mit der Begründung ab, dass ein zielgerichteter Angriff in Gestalt des vom Antragsteller behaupteten Geschehensablaufs nicht erwiesen sei und dies zu Lasten des Antragstellers gehe (UA, S. 6 bis 8). Aber auch wenn man den behaupteten Unfallhergang zugrunde lege, läge kein Angriff vor, da wegen der Eigenart des Fußballspiels als schnelles, äußert kampfbetontes Spiel kein Schluss auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schülers gezogen werden könne (UA, S. 8). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 2 LA 57/14 – ab. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel liege nicht vor. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beweislastverteilung sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar könne ein Anscheinsbeweis bei einem typischen Geschehensablauf für einen groben Regelverstoß sprechen, eine Umkehr der Beweislast für die Zielgerichtetheit eines Angriffs ergebe sich hieraus jedoch nicht (BA, S. 4 f.). Das Verwaltungsgericht habe wohl auch zutreffend die Rechtswidrigkeit verneint, dies könne mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch offenbleiben. Auch die geltend gemachte Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung greife nicht durch, da keine konkreten Tatsachen benannt seien, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen, und nicht dargelegt sei, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhe. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 wies der Senat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 2 LA 57/14 – zurück. Am 22. Mai 2019 hat der Antragsteller „Restitutionsklage“ erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Es werde die Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO beantragt. Der Inhalt des jetzt vorliegenden fachchirurgischen Gutachtens von Dr. … vom 24. April 2019 werde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Aus diesem ergebe sich, dass ein zielgerichteter Angriffs vorgelegen habe. Der Antragsteller beantragt, 1. das Verfahren wiederaufzunehmen, 2. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014 (Az. 2 LA 57/14) aufzuheben, 3. die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holsteins vom 21. Mai 2014 (Az. 11 A 21/13) zuzulassen. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens ist unzulässig. Da die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt wird, das durch einen zur Rechtskraft führenden verfahrensbeendenden Beschluss (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 1 und 4 VwGO) abgeschlossen wurde, ist nicht eine Restitutionsklage, sondern der Restitutionsantrag der statthafte Rechtsbehelf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1993 – 1 BvR 380/93 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 5 A 1.15 –, Rn. 2, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 21 A 4534/02 –, Rn. 5, juris). Der Senat ist dementsprechend befugt, im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 B 4.18 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 26. März 1997 – 5 A 1.97 –, Rn. 2, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 21 A 4534/02 –, Rn. 11, juris). Dies folgt ohne weiteres daraus, dass Gegenstand des Restitutionsbegehrens ein Beschlussverfahren ist und auch eine etwaige erneute Entscheidung in der Sache selbst nur in Beschlussform ergehen könnte (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 21 A 4534/02 –, Rn. 13, juris). Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 2 ZPO sachlich-instanziell zuständig, wenn ein Verfahren wiederaufgenommen werden soll, dass durch einen Beschluss nach § 124a Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017 – OVG 3 W 3.17 –, Rn. 1 und 3, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 21 A 4534/02 –, Rn. 5, juris). Dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO kommt wegen seiner Rechtskraftfolge (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eine urteilsvertretende Wirkung zu, sodass er einem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts im Sinne des § 584 Abs. 1 Alt. 2 ZPO gleichzustellen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts würde zu der nicht hinnehmbaren Folge führen, dass das Verwaltungsgericht inzident die Auswirkungen des Restitutionsgrundes auf das Berufungszulassungsverfahren prüfen müsste. Der Restitutionsantrag ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der allein geltend gemachte Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 7 B 1.10 –, Rn. 1, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 6 BV 13.1273 –, Rn. 9, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 21 A 4534/02 –, Rn. 14, juris). Das Gutachten vom 24. April 2019, auf das der Antragsteller sein Restitutionsbegehren stützt, wird von vornherein nicht von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfasst, da es nach Abschluss des Vorprozesses erstellt wurde. Unter einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 9 B 1.17 –, Rn. 11, juris). Erfasst werden aber nur solche Urkunden, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 9 B 1.17 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 30. August 2016 – 9 AV 2.16, 9 PKH 1.16 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 – IVa ZR 203/81 –, BeckRS 2008, 14423, beck-online). Dass die Urkunde vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet gewesen sein muss, bestimmt zwar der Wortlaut des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht ausdrücklich, dies folgt aber daraus, dass die sonst beliebig mögliche nachträgliche Errichtung von Urkunden über vor der Rechtskraft gelegene Tatsachen zum Zwecke der Verwertung im Restitutionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen sein muss (BGH, Urteil vom 28. Mai 1951 – IV ZR 6/50 –, BGHZ 2, 245-250, Rn. 11, juris). Nur ausnahmsweise können erst nachträglich errichtete Urkunden Berücksichtigung finden, wenn eine missbräuchliche Ausdehnung der Restitutionsklage ausgeschlossen ist. Dies kommt nur in Betracht für Urkunden, die nur deshalb nachträglich errichtet wurden, weil dies nicht früher geschehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1951 – IV ZR 6/50 –, BGHZ 2, 245-250, Rn. 11 und 13, juris: Geburtsurkunden, Todeserklärungen, nachträgliche Todesfeststellungen; Urteil vom 14. Dezember 1966 – IV ZR 241/65 –, BGHZ 46, 300-305, Rn. 8, juris: Geburtsurkunde; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 – IVa ZR 203/81 –, BeckRS 2008, 14423, beck-online; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 580 ZPO, Rn. 17 mwN). Dies trifft auf Sachverständigengutachten zu streitgegenständlichen Tatfragen nicht zu, da hierzu immer ein Sachverständigengutachten in der Tatsacheninstanz eingeholt werden kann. Erst nachträglich erstellte (Sachverständigen-)Gutachten werden daher nicht von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 – 9 AV 2.16, 9 PKH 1.16 –, Rn. 5, juris: für nachträglich erstelltes Verkehrswertgutachten). Unerheblich ist, aus welchen Gründen kein Gutachten eingeholt wurde. Der Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist kein Instrument zur Beseitigung prozessualer Fehler der Beteiligten oder des Tatgerichts bei der Sachverhaltsaufklärung. Aus dem vom Antragsteller genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1989 – 4 C 12.87 –, juris, folgt nichts Anderes. Die Ausführungen beziehen sich offenkundig auf in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefälle, in denen die Urkunde notwendig später errichtet wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass der vom Bundesverwaltungsgericht betonte Ausnahmecharakter ansonsten leerliefe, da wohl jede entscheidungserhebliche Urkunde Tatsachen aus zurückliegender Zeit betrifft, wenn man von Prognosegutachten absieht. Zudem betont das Bundesverwaltungsgericht auch in der genannten Entscheidung, dass die in Betracht zu ziehende Urkunde vor dem Zeitpunkt errichtet sein muss, in dem den Beteiligten die Möglichkeit abgeschnitten werde, sie als Beweismittel zu benutzen; ist sie später errichtet, kommt sie als Restitutionsgrund grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 – 4 C 12/87 –, Rn. 39, juris). Auch der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11. November 2009 – L 6 VJ 3978/08 –, juris, zeigt nichts zu seinen Gunsten auf. Auch dieses Urteil nimmt einen Ausnahmefall für die Berücksichtigung nachträglich erstellter Urkunden nur für solche Urkunden an, „die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der durch sie bezeugten Tatsache hat errichtet werden können“ (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2009 – L 6 VJ 3978/08 –, Rn. 66, juris). Der dort genannte weitere Ausnahmefall einer Urkunde mit formeller Beweiskraft (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2009 – L 6 VJ 3978/08 –, Rn. 67, juris), liegt bei einem Privatgutachten nicht vor. Privatgutachten sind keine öffentlichen Urkunden; ihnen kommt keine formelle Beweiskraft zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.