Beschluss
2 LB 1/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1110.2LB1.20.00
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Leitsätze
Eine Zusammenarbeit der ehrenamtlichen Richterin mit der Klägerin in der Kreistagsfraktion vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln, da ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung zu rechtfertigen vermag, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist.(Rn.3)
Tenor
Die Selbstablehnung der ehrenamtlichen Richterin … wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zusammenarbeit der ehrenamtlichen Richterin mit der Klägerin in der Kreistagsfraktion vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln, da ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung zu rechtfertigen vermag, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist.(Rn.3) Die Selbstablehnung der ehrenamtlichen Richterin … wird für unbegründet erklärt. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht einer ruhigen, besonnenen und vernünftig denkenden Partei in der Lage der Beteiligten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19 –, juris, Rn. 5). Nach § 48 Var. 1 ZPO ist eine Entscheidung des Gerichts über die Frage des Ausschlusses einer Richterin bzw. eines Richters auch ohne das Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem dann veranlasst, wenn die ehrenamtliche Richterin – wie hier – von einem Verhältnis Anzeige macht, dass ihre Ablehnung rechtfertigen könnte. Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, dass die ehrenamtliche Richterin … mit E-Mail vom 6. November 2020 an die Vorsitzende mitgeteilt hat, dass sie mit der Klägerin seit längerem in der Kreistagsfraktion der … im Kreis … zusammenarbeite. Die dadurch vermittelte Verbindung vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 – 1 BvR 336/04 –, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 AV 1.13 u.a. –, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19 –, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 – IX ZR 137/00 –, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN). Für eine derartige enge kollegiale Zusammenarbeit sind aus der Anzeige der ehrenamtlichen Richterin … keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch die Beklagte hat auf die Anhörung weder enge Parteikontakte bzw. solche in der Fraktion noch nahe persönliche Kontakte angegeben. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit der ehrenamtlichen Richterin zu zweifeln. Die Beteiligten wurden angehört. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).