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Urteil

2 LB 10/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0429.2LB10.19.00
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Leitsätze
1. Die durch § 39a Abs. 1 SHBesG (juris: BesG SH 2012) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.69) 2. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordene Neuregelung der Professorenbesoldung rechtfertigt im Rahmen einer Umstrukturierung der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, die nur eine Umschichtung der Besoldungsbestandteile bewirkt, auch eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge.(Rn.81) 3. Vereinbarungen über Leistungsbezüge können angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen.(Rn.95) 4. Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetzgebungsverfahren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2021 – BVerfGE 130, 263 <301>) gelten nur für alimentative, nicht aber für additive Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen.(Rn.106) 5. Auch für alimentative Besoldungsbestandteile, wie die Wechselleistungsbezüge, die aus Anlass des Wechsels von der C- in die W-Besoldung gewährt wurden, gilt im Rahmen der Umstrukturierung der Leistungsbezüge nichts anderes, wenn nur eine Neugewichtung der Besoldungsbestandteile ohne Auswirkungen auf die Gesamtbesoldung bewirkt wird.(Rn.103)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 14. Mai 2019 unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 62 % und der Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Die Revision des Beklagten wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 39a Abs. 1 SHBesG (juris: BesG SH 2012) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.69) 2. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordene Neuregelung der Professorenbesoldung rechtfertigt im Rahmen einer Umstrukturierung der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, die nur eine Umschichtung der Besoldungsbestandteile bewirkt, auch eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge.(Rn.81) 3. Vereinbarungen über Leistungsbezüge können angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen.(Rn.95) 4. Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetzgebungsverfahren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2021 – BVerfGE 130, 263 ) gelten nur für alimentative, nicht aber für additive Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen.(Rn.106) 5. Auch für alimentative Besoldungsbestandteile, wie die Wechselleistungsbezüge, die aus Anlass des Wechsels von der C- in die W-Besoldung gewährt wurden, gilt im Rahmen der Umstrukturierung der Leistungsbezüge nichts anderes, wenn nur eine Neugewichtung der Besoldungsbestandteile ohne Auswirkungen auf die Gesamtbesoldung bewirkt wird.(Rn.103) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 14. Mai 2019 unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 62 % und der Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Die Revision des Beklagten wird nicht zugelassen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es insoweit in der Hauptsache entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Streitgegenständlich waren damit nur noch die dauerhafte Anrechnung der Wechselzulage sowie die Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Der Klageantrag war dementsprechend auszulegen (§ 88 VwGO). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, indem es das statthafte Begehren des Klägers, seine Leistungsbezüge nicht auf das Grundgehalt anzurechnen, für unbegründet erachtet hat. Die Klage ist demgemäß zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; auch die ihr zugrundeliegende Klage ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 8). Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der Zulässigkeit der erhobenen Klagen nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamte auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, ist daher mit einem Feststellungsantrag zu verfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris, Rn. 12 f.). Streitgegenstand der Feststellungsklage ist die Verfassungskonformität der Anrechnung der Leistungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem hier der Entscheidungszeitpunkt im Berufungsverfahren entspricht. Der Kläger war nicht gehalten, seinen Anspruch in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf ungekürzte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris, Rn. 37 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die von dem Kläger in seinem Schreiben vom 29. August 2013 geäußerte Beanstandung sich erkennbar auf ein fortlaufendes Alimentationsdefizit durch Anrechnung seiner Leistungsbezüge auch über das Jahr 2013 hinaus bezieht. Das Verwaltungsgericht geht mit zutreffender Begründung weiter davon aus, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist und der Zulässigkeit der Klage auch nicht das prozessuale Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens entgegensteht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. B. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 das Grundgehalt ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zusteht. Der Beklagte hat auf der Grundlage einfachen Rechts die Anrechnung vorgenommen (I.), ohne dass höherrangiges Recht dem entgegensteht (II.). Aus diesem Grund bleibt auch die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 ohne Erfolg. I. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge ist die zum 1. Januar 2013 mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – in Kraft getretene Regelung des § 39a Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SHBesG). Danach werden auf den Erhöhungsbetrag der Grundbesoldung in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Leistungsbezüge in der Weise angerechnet, dass die Leistungsbezüge bis zum Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts konsumiert werden und nur der darüber hinausgehende Betrag weiter zur Auszahlung gelangt. Die dem Kläger vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Leistungsbezüge überstiegen in ihrer Gesamtsumme den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 655,05 Euro und waren demzufolge gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Der Kläger erhielt neben der ihm bereits im Jahr 2010 gewährten Wechselleistungsbezüge in Höhe von 352,19 Euro noch besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBS in Höhe von 401,77 Euro sowie einen bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Berufungs- und Bleibeleistungsbezug in Höhe von 349,36 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 erhielt er neben den besonderen Leistungsbezügen der Stufe 1 noch weitere besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBS, befristet bis zum 31. Dezember 2019. Die in § 39a Abs. 1 Satz 2 SHBesG festgelegte Anrechnungsreihenfolge führte dazu, dass der Beklagte zunächst die dem Kläger gewährten Wechselleistungsbezüge in Höhe von 352,19 Euro gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 39 Abs. 5 SHBesG vorrangig anrechnete, wodurch diese aufgrund der Besoldungserhöhung um 655,05 Euro vollständig konsumiert wurde. Der Restbetrag in Höhe von 302,86 Euro wurde von dem Beklagten sodann mit den besonderen Leistungsbezügen des Klägers gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SHBesG verrechnet. Die korrekte Anwendung des § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird weder von dem Kläger mit seiner Berufung angegriffen noch sind für den Senat Rechtsanwendungsfehler bei der Anrechnung der Wechselleistungsbezüge oder der besonderen Leistungsbezüge bis zum 31. Dezember 2014 erkennbar. Zwar sieht die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 4 LBS ausdrücklich vor, dass Leistungsbezüge zunächst nur befristet gewährt werden und eine Entfristung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 erst erfolgt, wenn für einen unmittelbar sich anschließenden Bewilligungszeitraum ein weiterer Leistungsbezug für besondere Leistungen dem Grunde nach gewährt wird, was zur Folge gehabt hätte, dass bei einer satzungs- und damit ordnungsgemäßen Befristung zunächst vorrangig vor den befristeten besonderen Leistungsbezügen i. S. d. § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SHBesG der befristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SHBesG anzurechnen gewesen wäre. Der Bescheid vom 22. Juli 2013 enthält irrtümlich – so der Beklagte – eine solche Befristung nicht, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte diese noch vor dem Berufungs- und Bleibeleistungsbezug berücksichtigt hat. Eine Anrechnung über den 31. Dezember 2014 hinaus kam entgegen der ursprünglichen Anrechnung nicht in Betracht. Denn bei der Entscheidung der Fachhochschule vom 18. Dezember 2014, dem Kläger die Leistungsbezüge der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2015 unbefristet zu gewähren, handelt es sich nicht um eine bloße Feststellung, sondern um einen den alten Bescheid ersetzenden neuen Verwaltungsakt. Dass der Beklagte schon den Bescheid vom 22. Juli 2013 irrtümlich nicht mit einer Befristung versehen hat, ist unerheblich. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 5 LBS erfordert bei jeder Gewährung der nächsthöheren Leistungsstufe stets eine Neuentscheidung, weil im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von weiteren besonderen Leistungsbezügen – hier der Stufe 2 – eine neue Leistungsbewertung erfolgen muss und zwar sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für die nächsthöhere Stufe als auch für die (unbefristete) Weitergewährung der bereits bewilligten Stufe. Da der Bescheid vom 18. Dezember 2014 eine solche neue Leistungsbewertung hinsichtlich der Gewährung besonderer Leistungsbezüge der Stufen 2 (befristet) und 1 (unbefristet) zugrunde gelegt hat, ist für einen lediglich feststellenden Verwaltungsakt angesichts der satzungsrechtlichen Regelung kein Raum. Eine Anrechnung auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge des Klägers schied ebenfalls aus, da diese nur befristet bis zum 31. Dezember 2014 gewährt wurden. Im Ergebnis verringerten sich die Leistungsbezüge des Klägers aufgrund der Anrechnung um den Erhöhungsbetrag der Besoldungserhöhung mit der Folge, dass nur der darüber hinausgehende Betrag weiter zur Auszahlung gelangte, ohne dass sich allerdings die Gesamtbesoldung im Vergleich zu vorher verringerte. II. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage in § 39a Abs. 1 SHBesG den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des Senats zu bejahen, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. eine Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Schleswig-Holstein hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung in Bezug auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu 1.), das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 2.), das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG (dazu 3.), den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 4.) und dem rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen Vertrauensschutz (dazu 5.) stand. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass die Konsumtionsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. Abs. 5 GG) vereinbar ist. a. Das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hergeleitete Alimentationsprinzip, welches die verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung darstellt und auch für die Besoldung der verbeamteten Hochschullehrer gilt, verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145 m. w. N.). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 11). b. Gemessen daran sind die der Anrechnungsregelung unterliegenden Leistungszulagen i. S. d. § 39a Abs. 1 SHBesG, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Denn zu dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören – neben weiteren Besoldungsbestandteilen – grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 28). Dies gilt auch für die vom Dienstherrn im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) gewährten Leistungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 13). Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt allerdings voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Schleswig-Holstein galt aufgrund des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) bis zum 29. Februar 2012 das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort und damit auch die Regelung der Leistungsbezüge in § 33 BBesG a. F.. Zusätzlich galten die Grund-sätze für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und die Verordnungsermächtigung in § 15 LBesG in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), sowie die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO) vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LBVO a. F. wurde die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge durch das Präsidium der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5 LBVO a. F. getroffen. Nach § 8 Satz 1 LBVO a. F. konnten die Hochschulen in einer Satzung das Nähere zum Verfahren und die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen regeln und hierbei auch die Kriterien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen festlegen (§ 8 Satz 2 LBVO a. F.). Mit Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wurden die bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen überführt in Landesrecht. Die Regelungen über Leistungsbezüge, die am 1. März 2012 in Kraft traten, finden sich seitdem in § 33 SHBesG (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) und § 34 SHBesG (Besondere Leistungsbezüge). Die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung galt im Wesentlichen gleichlautend fort. Die Entscheidung über die Gewährung sowie die Höhe der zu gewährenden Leistungsbezüge hingen sowohl nach der bis zum 29. Januar 2012 geltenden Rechtslage (§ 12 Abs. 1 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 4 BBesG a. F., §§ 5, 8 LBVO a. F.) als auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen (§§ 32, 38 SHBesG i. V. m. §§ 5, 8 LBVO) von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern ab, für die landesrechtlich lediglich ein Rahmen vorgegeben war. Diese von den Hochschulen im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung bewilligten Leistungsbezüge gingen sodann, wie auch bei dem Kläger in den Bezügemitteilungen ausgewiesen, in die Bezügeberechnung ein. Bei der Bewertung, ob die Leistungsbezüge dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, ist unerheblich, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 18), wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 182) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Selbst, wenn den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. Gawel, Konsumtionsregeln bei der Neuordnung der W-Besoldung: Formen und Auswirkungen, DÖV 2013, 285 ), werden die Leistungsbezüge, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Zugehörigkeit jedenfalls nicht zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 29; aA: Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, NWVBl. 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ). c. Ein Eingriff liegt ebenfalls vor, da ein solcher unabhängig von der Frage anzunehmen ist, ob die angegriffene Vorschrift bei rein rechnerischer Betrachtung zu einer Kürzung oder zu einem sonstigen Einschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum relativen Normbestandsschutz führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 23). Denn ohne die Regelung des § 39a Abs. 1 SHBesG stünden dem Kläger zusätzlich zum erhöhten Grundgehalt die Leistungsbezüge ungekürzt zu. Die Konsumtionsregelung greift folglich in eine ihm zustehende Rechtsposition ein und belastet ihn daher. d. Dieser Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, bedeutet nicht, dass diese in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Dem Gesetzgeber steht es nach dieser Vorschrift vielmehr zu, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Dies gilt grundsätzlich auch für Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 94 und vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18 und vom 5. Juli 1983 –2 BvR 460/80 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 19). Er ist sogar befugt, die Gehaltsbeträge insgesamt zu kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, juris, Rn. 3). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2017 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 V –, juris, Rn. 25). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 96 und vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 149). Der gesetzgeberische Spielraum ist dabei umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 V –, juris, Rn. 27). Allerdings ist ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 26 m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19 ). e. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist für die Regelung in § 39a Abs. 1 SHBesG ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund zu erkennen. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber kann für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) als verfassungswidrig zu niedrig erachtete Professorenbesoldung – jedenfalls teilweise – einer Neuregelung zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliedrige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166). Zur Begründung hieß es, dass die herabgesetzten festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W in der Besoldungsgruppe W 2 nicht genügten, um Professoren nach ihrem Dienstrang, ihrer mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, könne diesen Umstand nicht kompensieren, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166 ff.). Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln abdecke, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung beträfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150 m. w. N.). Bei der Einstufung von Ämtern handele es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiere. Dementsprechend könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150 m. w. N.). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips sei demzufolge grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 152). Zwar richtete sich der Gesetzgebungsauftrag des Bunderfassungsgerichts nur an den hessischen Gesetzgeber. Allerdings sahen sich in der Folge auch die anderen Bundesländer aufgefordert, ihre insoweit ähnliche Regelungen enthaltenen Besoldungssysteme zu ändern, um so auch das bei ihnen vorhandene Alimentationsdefizit zu korrigieren (vgl. hierzu Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 mit Länderübersicht; Clemens/Millack/Lantermann ua; Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II – Bundesbesoldungsordnung W – § 32, IV. Neuregelung der Professorenbesoldung in den Ländern, Stand: Februar 2015, Rn. 15 ff.). So dient die Neuregelung in Schleswig-Holstein, obwohl sie keinen Systemwechsel, sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vorsieht, ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 3: „Mit dem Gesetzentwurf wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.“) und der Überführung der noch auf der Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge in die neue Rechtslage. Dazu werden bislang variable und gegebenenfalls (noch) nicht ruhgehaltfähige Leistungsbezüge in ruhegehaltfähiges Grundgehalt transformiert (LT-Drs. 18/348, S. 3). Hierzu wird die Erhöhung der Grundgehaltssätze auf die bis zum 31. Dezember 2012 festgesetzten Leistungsbezüge so angerechnet, dass diese Leistungsbeträge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Anderenfalls käme es, so die Begründung zum Gesetzentwurf, aufgrund des durch die Anhebung der Grundgehälter verminderten Haushaltsbudgets für die Vergabe von (neuen) Leistungsbezügen (LT-Drs. 18/348, S. 12) zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und hinsichtlich der unbefristeten Leistungsbezüge sogar dauerhaften Besserstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung vorhandenen Professorinnen und Professoren gegenüber anschließend neu zu berufenden oder in die W-Besoldung wechselnden Professorinnen und Professoren (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Dies könne dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zuwiderlaufen, da dann selbst Professorinnen und Professoren mit durchschnittlichen Leistungsbezügen eine den mittleren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B vergleichbare Gesamtbesoldung erhalten würden, was selbst unter Geltung der C-Besoldung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 22). Diese Zielvorstellung und deren Umsetzung sind vom weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgebers gedeckt. So sind die vom Gesetzgeber angeführten Gründe – bedingt durch den Gesetzgebungsauftrag – in erster Linie struktureller Art und nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich oder primär von fiskalischen Motiven geprägt. Grundsätzlich können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 128; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche, wie stets üblich, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigen musste (LT-Drs. 18/348, S. 12), eine Sanierung des Staatshaushalts im Vordergrund stand. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Grundgehälter mit Mehrkosten in Höhe von 3,3 bis 3,5 Millionen Euro rechnete, die sich durch die Anrechnungsvorschrift auf 1,3 bis 1,5 Millionen prognostisch reduzieren sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 11, 12). Diese Mehrausgaben sollten wiederum durch eine entsprechende Verkleinerung des Vergabespielraums für Leistungsbezüge bei den im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2013 festgelegten Budgets – zumindest teilweise – aufgefangen werden. Der Gesetzgeber war auch berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Denn da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung den finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen letztlich durch ein Alimentationsdefizit im Bereich der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 35 m. w. N.). Der Gesetzgeber ist schließlich auch nicht gehalten, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris, Rn. 174). f. Trotz der Möglichkeit der Vollkonsumtion einzelner Leistungsbezüge und einhelliger Kritik in der Literatur, die jedenfalls eine vollständige Einebnung der Leistungsbezüge für verfassungswidrig hält (vgl. ua Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 : „Halbteilungsschutz“; Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, ZBR 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ) ist die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG nicht als evident unverhältnismäßig zu bewerten. Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 11, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 10). Zwar hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in Bezug auf die einzeln gewährten Leistungszulagen eine Vollkonsumtion der Leistungszulagen bis zur Höhe der Besoldungserhöhung vorgesehen, während die Mehrzahl der anderen Bundesländer, deren Gesetze bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind, entweder einen Sockelbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 – zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro) oder eine prozentual nur anteilige Anrechnung der Leistungsbezüge vorgesehen haben (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2020 – 7 K 4059/19 –, juris, Rn. 3: 50 Prozent; Bayern: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 35.18 –, juris: 50 Prozent; Hessen: Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 – 1 A 1892/15 –, juris, Rn. 15: 50 Prozent; Mecklenburg-Vorpommern: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 LB 28/17 – : 75 Prozent; Niedersachsen: VG ver, Urteil vom 28. Februar 2017 – 13 A 1443/15 –, juris, Rn. 5: 50 Prozent; Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 –, juris, Rn. 14: 45 Prozent; Saarland: Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 3: 80 Prozent; Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rn. 14 ff.: vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf die Überleistungszulage und bis zu 70 % auf die Grundgehaltserhöhung; Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 A 749/14 –, juris, Rn. 29, 35: vollständige Konsumtion der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, dafür Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge nur in Höhe von 50 Prozent; anders Hansestadt Bremen: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 46 ff.: vollständige Anrechnung besonderer Leistungsbezüge auf die statt einer Besoldungserhöhung gewährten Mindestleistungsbezüge). Gleichwohl folgt aus dem Umstand, dass die anderen Bundesländer teilweise prozentual geringere Anrechnungen bestehender Leistungsbezüge auf die Erhöhung der Grundbesoldung geregelt haben, nicht, dass die gesetzliche Neuregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG als evident unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Denn zum einen sind die den jeweiligen landesrechtlichen Neustrukturierungsansätzen zugrundeliegenden Regelungen schon nicht mit der vorliegenden Regelung hinreichend vergleichbar, da in jedem Bundesland die W-Besoldung unterschiedlich ausgestaltet ist und mit ihr entsprechend auch die Erhöhungsbeträge der Grundbesoldung sowie die Anrechnungsmodalitäten variieren. Zum anderen beinhaltet der dem Gesetzgeber im Rahmen einer Neustrukturierung oder Umgestaltung des Besoldungssystems zuzugestehende Gestaltungsspielraum ohnehin, dass für ähnlich oder aber auch gleich gelagerte Sachverhalte jeweils unterschiedliche Modelle gefunden werden können, die erst dann als nicht mehr verfassungsgemäß zu bewerten sind, wenn sie die Grenze der evidenten Sachwidrigkeit überschreiten. Eine solche auf der Hand liegende Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung drängt sich dem Senat vorliegend nicht auf. Insbesondere bleibt in der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Beschränkung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts in keinem Fall eine nominelle Kürzung der Bezüge eintreten kann, sondern in allen Fällen der Besitzstand gewahrt bleibt. Hinzu kommt, dass der Beklagte – wenn auch anhand einer für den Senat nicht in Gänze nachvollziehbaren tabellarischen Übersicht – ausgeführt hat, dass es aufgrund einer Auswertung der gewährten Leistungsbezüge, die bei den Hochschulen erhoben wurde, lediglich in wenigen Einzelfällen überhaupt zu einer vollständigen Einebnung der Leistungsbezüge durch eine vollständige Anrechnung gekommen ist, in den darüber hinausgehenden Fällen, wie auch beim Kläger, die Leistungsbezüge jedoch – jedenfalls hinsichtlich des den Erhöhungsbetrag übersteigenden Betrages – weiter zur Auszahlung gelangen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vollkonsumtion über wenige Einzelfälle hinaus den Regelfall dargestellt hätte. Dem Beamten geht in der Gesamtsumme folglich nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht belastet. Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es zu kurz gegriffen sei, die Anrechnung der Leistungsbezüge isoliert zu betrachten. Denn der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 37). Zwar kann es durch die Anrechnungsregelung, die eine maximale Anrechnungshöhe und damit eine Kappungsgrenze dahingehend erhält, dass Leistungsbezüge nur bis zur Höhe der Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, einzelne Professorinnen und Professoren hart treffen, wenn der gesamte Leistungsbezug der Konsumtionsregelung unterfällt. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss letztendlich aber zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 –, juris, Rn. 42). Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, BVerfGE 110, 353-370, Rn. 42). Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung – wie hier – ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 – 2 BvR 764/07 –, juris, Rn. 21). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 – 1 A 1892/15 –, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 96, 100; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rn. 18, 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2020 – 2 LB 28/17 – ). Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass diesen Fällen keine Anrechnungsregelung zugrunde gelegen habe, die eine Vollkonsumtion vorgesehen habe, bleibt festzustellen, dass es auch in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren zu einer vollständigen Einebnung des Besoldungsvorsprungs gegenüber den Professorinnen und Professoren ohne Leistungsbezüge kommen konnte. g. Die von dem Kläger angeführte Unzulässigkeit des Eingriffs in Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09 –, juris, Rn. 6) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar darf sich das Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 –, juris, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris, Rn. 11). Es ist jedoch nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht konkret dargelegt, wie der Gesetzgeber die von ihm angestrebten Ziele anders hätte erreichen können, als in die bereits bewilligten Leistungsbezüge einzugreifen. Der Verzicht auf den Eingriff in die Leistungsbezüge wäre nämlich nur dann möglich gewesen, wenn der Gesetzgeber entweder an anderer Stelle Haushaltsmittel zugunsten der bestehenden Leistungsbezüge eingespart hätte oder das Zwei-Säulen-System in Gänze oder jedenfalls zu Lasten neu zu bewilligender Leistungsbezüge zumindest teilweise aufgegeben hätte. Beides wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch – wie dargelegt – nicht verlangt. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung standen, das festgestellte Alimentationsdefizit zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage „trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 11, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet. h. Die vom Kläger durch die Erhöhung der Grundbesoldung bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Leistungsbezüge empfundene Entwertung seiner Leistung ändert an dieser Bewertung nichts. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nicht seine durch Leistungsbezüge erworbene relative Position im Besoldungsgefüge im Vergleich zu anderen Hochschullehrern seiner Besoldungsgruppe (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 72). Bezieher hoher (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf zur Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 16; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 97, 100). Es liegt daher im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung aufgrund der Erhöhung des Grundgehaltes die Leistungskomponente zugunsten einer alle Professorinnen und Professoren einbeziehenden leistungsunabhängigen Regelung zurückdrängt und damit vor allem für diejenigen, die noch keine besonderen Leistungen erbringen konnten, eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet und diesen gleichzeitig die Möglichkeit erhält, sich durch herausragende Leistungen angemessene Leistungsbezüge zu erwirtschaften. i. Ein Verstoß gegen die prozedurale Begründungspflicht ist im Hinblick auf die der Anrechnungsregelung unterfallenden Leistungsbezüge ebenfalls nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 164 f.; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21). Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 24, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.). Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 182 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 24, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 23). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie – als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit – einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 24, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.). Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris, Rn. 164). Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 24, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.). Gemessen daran lösen die nach § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 SHBesG konsumierten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie die besonderen Leistungsbezüge keine prozeduralen Begründungspflichten aus, da ihnen lediglich ein additiver und kein alimentativer Charakter zukommt. Von einem lediglich additiven Charakter ist immer dann auszugehen, wenn Leistungsbezüge nicht für jeden Amtsträger zugänglich oder nicht hinreichend verstetigt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 162). Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 179; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 25, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 24 m. w. N.). Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscA-Stadtn (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 182; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36/18 –, juris, Rn. 25, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 24 m. w. N.). Vorliegend waren die Leistungsbezüge weder für jeden Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt. Vielmehr stand deren Gewährung ausschließlich im Ermessen der Hochschulen. Sowohl nach der vormals bundesrechtlichen Regelung (§ 33 BBesG a. F.) als auch nach den Regelungen in §§ 33, 34 SHBesG war über das "Ob" und das „Wie“ ausschließlich nach Ermessen durch die Hochschulen zu entscheiden. Zwar sollten nach der Vorstellung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers das Grundgehalt und die Leistungsbezüge nicht nur selbständige, sondern auch gleichberechtigte Besoldungsbestandteile bilden (LT-Drs. 15/3594, S. 15). Sie sollten keinesfalls quantitativ untergeordnete zusätzliche Besoldungselemente darstellen, sondern vielmehr die Möglichkeit bieten, das Grundgehalt von Leistungsträgern in beträchtlichem Umfang zu ergänzen, um somit dem Leistungsprinzip wesentlich stärker als bisher Rechnung tragen zu können (LT-Drs. 15/3594, S. 15). Die Entscheidung über die Gewährung sowie die Höhe der zu gewährenden Leistungsbezüge hingen jedoch allein von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrerinnen und -lehrern ab (vgl. § 12 Abs. 1 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 4 BBesG a. F.; §§ 5, 8 LBVO a. F. bzw. §§ 32, 38 SHBesG i. V. m. §§ 5, 8 LBVO). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge konnten befristet oder unbefristet vergeben werden (§ 12 Abs. 1 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. bzw. § 33 Abs. 2 SHBesG). Gleiches galt für die besonderen Leistungsbezüge, die zusätzlich auch als Einmalzahlung vergeben werden konnten (§ 12 Abs. 2 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BBesG a. F. bzw. § 34 Abs. 2 SHBesG). Dies galt jedoch nicht für den Wechselleistungsbezug i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 4 SHBesG, der alimentativen Charakter aufweist. Er wurde nach der Einführung der W-Besoldung im Jahr 2002 durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) eingeführt. Danach konnte Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2, die bis zum 31. Dezember 2009 einen Antrag auf Überführung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 stellten, aus diesem Anlass ein Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden. In Art. 2 Abs. 2 war dabei geregelt, dass der Leistungsbezug den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C 2-Grundgehaltssatz und dem W 2-Grundgehaltssatz nicht überschreiten durfte. Der Berufungs- und Bleibeleistungsbezug richtete sich wiederum nach § 12 Abs. 1 LBesG in der Fassung vom 16. Dezember 2004 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F.. Nach Änderung des Landesbesoldungsgesetzes galt hinsichtlich der Überleitung von C 2- in W 2-Professuren zunächst, bis zum Inkrafttreten der Regelung in § 39 Abs. 5 SHBesG am 1. März 2012, aufgrund des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S. 785) die Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes in § 77 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Eine ausdrückliche Regelung wie in der Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 enthielt § 77 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. nicht. Allerdings konnte auch hier in dem Fall, dass das Grundgehalt des jeweiligen W-Amtes unter den bisherigen Bezügen der C-Besoldung lag, aufgrund des Verweises auf die Regelungen zu den Leistungsbezügen die Differenz durch die Gewährung von Leistungsbezügen, insbesondere Bleibeleistungsbezügen, ausgeglichen werden (vgl. Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesoldungsR, 3. Kapitel: Besonderes Besoldungsrecht in Bund und Ländern § 12 Besoldung der Professoren und hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitungen Rn. 46, beck-online). Mit Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153) wurde schließlich die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 4 SHBesG geschaffen, die bestimmt, dass Professorinnen und Professoren, die bis zum 28. Februar 2015 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt hatten, aus diesem Anlass ein ruhegehaltfähiger Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden konnte. Nach § 39 Abs. 5 Satz 5 SHBesG durfte dieser den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C-Grundgehaltssatz und dem W-Grundgehaltssatz nicht übersteigen. Zwar deutet der Wortlaut des § 39 Abs. 5 Satz 4 SHBesG ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. darauf hin, dass die Entscheidungskompetenz sowohl über das „Ob“ als auch über das „Wie“ bei den jeweiligen Hochschulen lag. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine im Ermessen stehende „Kann-Regelung“, sondern der ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibeleistungsbezug ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren. Insofern geht auch die Gesetzesbegründung nicht von einer Ermessensregelung aus, sondern es heißt dort, dass in § 39 Abs. 5 Satz 4 SHBesG „eine kostenneutrale Besitzstandsregelung für den Wechsel in die W-Besoldung“ geregelt wird (LT-Drs. 17/1267, S. 278) und weiter, dass zur weiteren Förderung des Übergangs in die leistungsbezogene Besoldungsordnung W eine „Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldungsdifferenz der Grundgehälter bei einem Wechsel von der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W vorgesehen“ wird (LT-Drs. 17/1267, S. 252). Trotz seines danach als alimentativer Besoldungsbestandteil bestehenden Charakters unterfällt der Wechselleistungsbezug jedoch ebenfalls nicht dem Prozeduralisierungsgebot. Denn prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten nur bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen oder bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 165; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21 f.). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit es um die Eingliederung der vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Leistungsbezüge in die Grundgehaltserhöhung geht und insoweit eine Umstrukturierung der Leistungsbezüge vorgenommen wurde, sind aufgrund des additiven Charakters der Leistungsbezüge schon die Voraussetzungen an die prozedurale Begründungspflicht nicht erfüllt. Nichts anderes kann für die Wechselzulage gelten. Weder wurde eine Besoldungsanpassung bzw. -fortschreibung vorgenommen noch ging mit dieser Umschichtung ein Struktur- oder Systemwechsel einher. Vielmehr blieb diese als alimentativer Besoldungsbestandteil in ihrer Gesamthöhe unangetastet und wurde – nunmehr als Bestandteil des Grundgehalts – lediglich umgeschichtet. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst bei der Annahme, dass diese Umschichtung prozedurale Begründungspflichten auslöst, die Gesetzesbegründung diesen Anforderungen genügt. Das Prozeduralisierungsgebot verlangt, dass die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssen, wobei eine bloße Begründbarkeit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 97 und vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21). Die Prozeduralisierung zielt mithin auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 97 m. w. N. und vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 21). Der Gesetzentwurf wird diesen Anforderungen gerecht. Dieser enthält, wie bereits ausgeführt, eine ausreichende inhaltliche Begründung, aus welchen Erwägungen heraus die Anrechnungsregelung, auch hinsichtlich der Konsumtion der gewährten Wechselzulage, getroffen wurde. So heißt es hierzu, dass ein Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung vorhandener Professorinnen und Professoren gegenüber anschließend neu zu berufenden oder in die W-Besoldung wechselnden Professorinnen und Professoren führen würde (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Diese Begründung ist in sich stimmig und nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich die Wechselzulage von der C 2 in die W 2-Besoldung gemäß § 39 Abs. 5 Satz 5 SHBesG stets auf den Differenzbetrag zwischen der (höheren) C 2- und der (niedrigeren) W 2-Besoldung belief und sich dieser nach der deutlichen Erhöhung des W 2-Grundgehaltes um den Betrag der Besoldungserhöhung entsprechend verminderte. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat („Stärkung der Alimentation durch Umwidmung“, LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 17 sowie – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 18). Dieser Grundgedanke, der auch der schleswig-holsteinischen Konsumtionsregelung zugrunde liegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Anrechnungsregelung in § 39 Abs. 1 SHBesG verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip. Die dem Kläger gewährten Leistungsbezüge betreffen nicht dessen Statusamt W 3 und unterfallen damit nicht dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 –, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 19 und – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 20). Die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG berührt das Leistungsprinzip jedoch nicht. Insbesondere ist die Rechtsprechung, wonach das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges gebietet, den der Beamte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat und dies bei einer Neuregelung der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u. a. –, Rn. 27 und vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 –, juris, Rn. 42) nicht auf durch Leistungsbezüge entstandene Besoldungsunterschiede von Hochschullehrern übertragbar (so aber Sachs, „Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?“, NWVBl. 2013, 309 ). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 69; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 153). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, juris, Rn. 45) bzw. „das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 20 und – 2 C 18.18 – bzw. – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 19). 3. Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er aus Gründen der Spezialität die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 24 m. w. N.; Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 14, Rn. 373). Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau. Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 20 m. w. N.). 4. Die Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 30). Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 139 und vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 –, juris, Rn. 41). Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – juris, Rn. 30 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 36). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 138; BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 30 und vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 31). a. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG allein auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gemäß § 33 SHBesG sowie besondere Leistungsbezüge gemäß § 34 SHBesG bezieht, und damit Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG von der Anrechnung ausnimmt. Denn der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertigt diese Differenzierung. Schließlich werden Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG – anderes als Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die jeweils an besondere Leistungen anknüpfen und diese honorieren – für eine konkrete Gegenleistung, welche in der Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung besteht, gewährt. Dementsprechend können sie auch nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SHBesG) und sind auch nicht voll ruhegehaltfähig (§ 36 Abs. 3 SHBesG). Den wahrgenommenen Funktionen kommt zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 31). b. Die vom Gesetzgeber zwischen den einzelnen Arten der Leistungsbezüge festgelegte Anrechnungsreihenfolge ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Reihenfolge willkürlich festgesetzt hätte. Auch wenn der Gesetzentwurf keine Ausführungen zur festgelegten Reihenfolge, mit Ausnahme des Vorrangs der Anrechnung ruhegehaltfähiger vor den nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen, enthält, wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Leistungsgedanken weiterhin fortzuführen (LT-Drs. 18/348, S. 7). Es erscheint daher sachgerecht, wenn sich der Gesetzgeber zunächst dafür entscheidet, die Berufungs- und Bleibeleistungszulagen, die jeweils neu mit der Hochschule ausgehandelt werden können (vgl. § 33 SHBesG), an erster Stelle der Anrechnung zu unterwerfen und erst anschließend die besonderen Leistungsbezüge, die erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte Leistungen honorieren sollen (vgl. § 34 Abs. 1 SHBesG) (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 A 749/14 –, juris, Rn. 35). Es erscheint auch sachgerecht, die „Wechselzulage“, die den Besoldungsnachteil bei einem Wechsel aus der C- in die W-Besoldung ausgleichen soll (§ 39 Abs. 5 SHBesG), noch vorrangig anzurechnen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SHBesG). Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Umschichtung dieses Besoldungsbestandteils, durch die dem Kläger weder etwas verloren geht noch erleidet er eine sonstige Benachteiligung. Die von ihm geltend gemachte Benachteiligung wird unabhängig von der Anrechnung allein dadurch bewirkt, dass die Leistungsbezügesatzung der Fachhochschule … die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen an den Zeitpunkt des „Dienstantritts“ in der W-Besoldung knüpft. Diese Benachteiligung berührt jedoch ausschließlich das Verhältnis des Klägers zur Fachhochschule, die für die Bewilligung der Leistungsbezüge zuständig ist, und nicht das Verhältnis des Klägers zum Beklagten und wäre demnach gegenüber der Fachhochschule geltend zu machen. Darüber hinaus kann ohnehin keine systematische Schlechterstellung der älteren Professorinnen und Professoren durch die Anrechnung der Wechselzulage vorliegen, da auch Professorinnen und Professoren, die nach dem 1. Januar 2013 von der C-Besoldung in die W-Besoldung gewechselt sind, an die Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 5 SHBesG gebunden waren, nach der die Höhe der zu gewährenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. S .d. § 39 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 33 Abs. 1 SHBesG den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C-Grundgehaltssatz und dem W-Grundgehaltssatz nicht übersteigen durfte. Dieser Differenzbetrag hat sich durch die Besoldungserhöhung maßgeblich, nämlich korrespondierend hierzu, in eben dieser Höhe verringert. c. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die sich insbesondere aus der von dem Kläger angeführten Ungleichbehandlung der Alt- und Neufälle ergeben könnte, ist nicht anzunehmen. Zwar trifft es zu, dass auf die bereits in der Vergangenheit gewährte Honorierung von Leistungen eine Anrechnung der Grundgehaltserhöhung erfolgt, auf die künftig etwa zur Abwendung eines Rufs an eine andere Hochschule gewährte Leistungszulage oder die Neubewilligung besonderer Leistungen hingegen nicht. Doch ist die getroffene Anrechnungsregelung hierdurch nicht als willkürlich zu qualifizieren. Sowohl, wenn es darum geht, ob sich ein hochqualifizierter Akademiker für den Weg in die Privatwirtschaft oder für eine Professorenstelle entscheidet, als auch, wenn er zwischen mehreren Professorenstellen wählen kann, ist es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die jeweilige Gesamtbezahlung zu vergleichen und nicht an deren Aufteilung in verschiedene Besoldungsbestandteile anzuknüpfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Ausgehend vom erhöhten Grundgehalt muss Professorinnen und Professoren bei künftigen Berufungs- und Bleibeverhandlungen oder bei der Bewilligung besonderer Leistungsbezüge demzufolge nur eine geringere Leistungszulage angeboten werden, um sie in dieselbe wirtschaftliche Abwägungsposition hinsichtlich der Alternativangebote zu bringen wie vor der Reform. Insoweit ist zwar im Professorenbesoldungssystem angelegt – und vom Gesetzgeber aufgrund der Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells letztendlich erwünscht –, dass in vergleichbaren Fällen künftig wieder Leistungsbezüge gewährt werden können, allerdings – und dies lag schließlich der gesetzgeberischen Prognose zugrunde – nur noch auf niedrigerem Niveau und nicht mehr in derselben Höhe wie zuvor (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Das Gericht ist nicht gehalten, im Nachhinein empirische Daten dazu zu erheben, ob das Niveau der neu zugesagten Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 tatsächlich geringer war als zuvor, d. h. ob und wenn ja, in welcher Höhe erneut Leistungsbezüge gewährt wurden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 131). Denn diese Annahme lag nach der Gesetzesbegründung ersichtlich der Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG zugrunde, die eine Schlechterstellung künftig neu zu berufender Professorinnen und Professoren vermeiden sollte (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Die Annahme, dass bei erheblichen Erhöhungen der Grundgehälter die Summe aller (neu zu vergebenden) Zulagen eher zurückgeht, lag im gesetzgeberischen Prognosespielraum und war, auch unter Berücksichtigung der in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgenommenen Kalkulation der zu erwartenden Mehrbelastung, nachvollziehbar. Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 20). Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (st. Rspr des BVerfG, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, juris, Rn. 105 m. w. N.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 –, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 472/16 –, juris, Rn. 51). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 u. a. –, juris, Rn. 105 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 32). Ein solch sachlicher Grund ist hier anzunehmen. Dieser besteht darin, dass die gesamte Besoldung für Professorinnen und Professoren zum 1. Januar 2013 entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts umgestellt worden ist und im Rahmen dieser Umstellung Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, aufgrund der Anhebung des Grundgehalts und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Prognose des Gesetzgebers geringer ausfallen sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 7, 12). Etwaige Mängel und Friktionen, die sich hieraus ergeben können, sind wie bereits dargelegt, jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit durch die Konsumtion eine – in Einzelfällen auch vollständige – Angleichung von Professorinnen und Professoren ohne bzw. mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Denn es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 44). Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Umgestaltung des Besoldungssystems(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 44; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 78). 5. Die Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 65 und vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 – juris, Rn. 29). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm hingegen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 66). Bei der Konsumtionsregelung des § 39a SHBesG ist, soweit sie die Anrechnung der Leistungsbezüge vom 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG betrifft, von einer echten Rückwirkung auszugehen, da sie rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2013 Rechtsfolgen für die Besoldung der Professorinnen und Professoren ab Januar 2013 bewirkt. Zwar ist die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Denn bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 72 m. w. N.). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 72 m. w. N.). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtslage unklar oder verworren ist oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten ist. Erst recht muss das dann gelten, wenn die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustands obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 34). Der Kläger hatte schon infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren zu rechnen. Das beruht darauf, dass die Regelung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers derjenigen des Landes Hessen, welches Beteiligter in dem genannten Verfahren des Bundesverfassungsgerichts war, von der Struktur her entsprach. Der hiesige Landesgesetzgeber war als Nichtbeteiligter zwar nicht direkter Adressat der Entscheidungsformel. Gleichwohl war jedoch auch er erkennbar gehalten, eine Neuregelung der W-Besoldung vorzunehmen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich zudem entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Damit musste allen Hochschullehrerinnen und -lehrern, und damit auch dem Kläger, bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 36). Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf bereits vom 27. November 2012 datiert und ab diesem Zeitpunkt ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen auf Seiten der betroffenen Professorinnen und Professoren mehr bestand, das System der Leistungsbezüge würde sich nicht verändern. Denn bereits die Einbringung eines Gesetzentwurfs ist geeignet, das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zu zerstören (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris, Rn. 151). Ab diesem Zeitpunkt können die Betroffenen schließlich nicht mehr darauf vertrauen, die geltende Gesetzeslage werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris, Rn. 151). Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein Besoldungsverlust eingetreten. Wenngleich die Leistungsbezüge des Klägers rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination mit der Erhöhung des Grundgehaltes, so dass letztlich kein von der rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Dispositionen sind mithin stets auch mit den nach der Reform zur Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang zu finanzieren wie bisher (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 154). Soweit es um die Anrechnung von Leistungsbezügen nach Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG geht, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer unechten Rückwirkung ausgegangen. Diese ist ebenfalls zulässig. Denn wenn bereits die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln ist, so gilt dies erst recht für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Anrechnungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 48 m. w. N.). III. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbesoldung des Klägers unterhalb des Mindestalimentationsniveaus liegt, bestehen nicht. Hierfür reicht es ohnehin nicht aus, sich auf die Rechtswidrigkeit der Anrechnung nur eines Besoldungsbestandteils zu berufen. Vielmehr wäre vom Kläger geltend zu machen gewesen, dass seine Gesamtalimentation unzureichend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 37). Hierauf zielt das Klagevorbringen jedoch nicht ab. Über die Kosten des Verfahrens war in Bezug auf den erledigten Teil gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat sich nicht nur freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, er wäre ohne die übereinstimmende Erledigung hinsichtlich des erledigten Teils – Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge des Klägers über den 31. Dezember 2014 hinaus – in dem Rechtsstreit auch voraussichtlich unterlegen gewesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. I. verwiesen. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den erfolglosen Berufungsantrag beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen war die Revision für den Kläger zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 – bzw. – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen. Die Frage der Verfassungsgemäßheit einer vollständigen Konsumtion der Leistungsbezüge – wie sie der hier streitgegenständlichen Bestimmung des § 39a Abs. 1 SHBesG zugrunde liegt – ist bislang noch nicht höchstrichterlich überprüft worden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen worden. Die Revision für den Beklagten war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung der Erhöhung seines Grundgehaltes auf seine Leistungsbezüge. Der Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Professor an der Fachhochschule … (…) beschäftigt. Er leitet den Studienschwerpunkt … . Bis zum 31. Dezember 2009 erhielt er eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 2. Nach Einführung der W-Besoldung wechselte der Kläger zum 1. Januar 2010 in die Besoldungsgruppe W 2. Nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht des Landes Schleswig-Holstein erhielt er ein Grundgehalt in Höhe von 4.367,02 Euro zuzüglich einer Berufungs- und Bleibeleistungszulage aufgrund des Wechsels von der C- in die W-Besoldung in Höhe von 352,19 Euro. Darüber hinaus erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 einen befristeten Berufungs- und Bleibeleistungsbezug in Höhe von 349,36 Euro. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 bewilligte die Fachhochschule dem Kläger aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 10. Dezember 2012 rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 eine Leistungszulage in Höhe von 8 % des jeweils geltenden Grundgehalts W 2 gemäß § 6 der Satzung über das Verfahren und die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrmittelzulagen der FHW (Leistungsbezügesatzung – LBS) vom 26. Juni 2008 in der Fassung der ersten Änderung vom 20. April 2010. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung können Professorinnen und Professoren besondere Leistungsbezüge entsprechend ihrer Dienstzugehörigkeit zuerkannt werden. § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung sieht bei einer Bewilligung der ersten Stufe vor, dass Professorinnen und Professoren für das vierte und fünfte volle Kalenderjahr nach Dienstantritt 8 % des jeweils geltenden Grundgehalts W 2 zuerkannt bekommen können. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Satzung werden die besonderen Leistungsbezüge zunächst befristet gewährt. Sofern für einen unmittelbar sich anschließenden Bewilligungszeitraum ein weiterer Leistungsbezug gewährt wird und im vorangegangenen Zeitraum ein befristeter gewährt wurde, wird dieser in einen unbefristeten unter Widerrufsvorbehalt umgewidmet (§ 6 Abs. 3 Satz 5). Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sind im Falle der Bewilligung Bewilligungszeitraum, Höhe der Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit bekannt zu geben. Anders als dies § 6 Abs. 3 Satz 4 und § 10 Abs. 2 Satz 2 LBS danach vorsehen, bewilligte die Fachhochschule dem Kläger mit dem genannten Bescheid vom 22. Juli 2013 die Leistungsbezüge der Stufe 1 unter Widerrufsvorbehalt, jedoch ohne Befristung und ohne eine Aussage zur Ruhegehaltfähigkeit. Die bewilligten Leistungsbezüge beliefen sich auf einen monatlichen Betrag von 349,36 Euro, der sich ab Januar 2013 aufgrund der Dynamisierung auf einen Betrag von 401,77 Euro erhöhte. Sämtliche Leistungsbezüge gingen in die monatliche Bezügemitteilung ein. Mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) wurde durch Artikel 1 (Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter) in das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) eine mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft tretende Neuregelung eingefügt, die wie folgt lautet: § 39a Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013 (1) Leistungsbezüge nach §§ 33 bis 34 und § 39 Abs. 5 oder der entsprechenden Regelungen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung, die auf Basis von vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, vermindern sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um die sich aus der nach dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) ergebenden Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von bis zu 655,05 Euro in W 2 und bis zu 396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis zu dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert: 1. Leistungsbezüge nach § 39 Abs. 5, 2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 33, 3. unbefristete Leistungsbezüge nach § 34, 4. befristete Leistungsbezüge nach § 33 und 5. befristete Leistungsbezüge nach § 34. Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 2 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil. (2) ….. Durch den Präsidenten der Fachhochschule erhielt der Kläger am 19. August 2013 die Mitteilung, dass die Umsetzung der Änderungen durch den Beklagten voraussichtlich zum 1. September 2013 erfolgen und eine Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die in § 39a SHBesG aufgeführten Leistungsbezüge vorgenommen werde. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit der Bezügemitteilung vom 19. August 2013 für den Abrechnungsmonat September 2013 hob der Beklagte das Grundgehalt des Klägers rückwirkend ab Januar 2013 um 655,05 Euro an und rechnete zugleich den gewährten Erhöhungsbetrag vollständig auf die Wechselzulage von der C- in die W-Besoldung an. Den Restbetrag in Höhe von 302,86 Euro rechnete der Beklagte auf die besonderen Leistungsbezüge an. Von diesen verblieb dem Kläger nach der Anrechnung ein Restbetrag von 98,91 Euro. Der Kläger legte am 29. August 2013 Widerspruch gegen die Mitteilung der Fachhochschule vom 19. August 2013 ein mit dem Antrag, festzustellen, dass seine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei sowie dem Antrag, ihm angemessene Dienstbezüge für 2013 und für die Folgejahre festzusetzen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Konsumtion gemäß § 39a SHBesG rechtswidrig sei, weil Hochschullehrerinnen und -lehrer hinsichtlich bereits gewährter Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge maximalen Vertrauensschutz genießen würden. Die Regelung in § 39a SHBesG bewirke einen mittelbaren Eingriff, der nicht nur systemwidrig sei, sondern auch dem Vertrauensschutz widerspreche, der verfassungsseits an den unveränderten Bestand der bereits gewährten Leistungsbezüge anknüpfe. Darüber hinaus werde das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt, indem die bereits im Amt befindlichen Professoren solchen ohne Leistungsbezüge zu Unrecht gleichgestellt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 19. August 2013 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit auf und wertete den klägerischen Widerspruch gegen den nunmehr aufgehobenen Bescheid der Fachhochschule als Antrag auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge sowie einer amtsangemessenen Alimentation. Diesen Antrag wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom 14. Juni 2013 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) zur amtsangemessenen Alimentation von Professorinnen und Professoren Rechnung getragen werde. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 18/348) führte der Beklagte weiter aus, dass die Regelung des § 39a SHBesG weder das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte Leistungsprinzip noch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen verletze. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Niemand erfahre durch die Anhebung der Grundgehaltssätze unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungsbezügen eine Schlechterstellung. Es erfolge lediglich eine Umwidmung bestehender Leistungsbezüge in Grundgehalt und kein Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde durch die Anrechnung nicht verletzt. Die mit der Regelung verbundene unechte Rückwirkung sei zulässig, weil die „Gesamtbesoldung“ der einzelnen Professorinnen und Professoren durch die Verrechnung betragsmäßig nicht verschlechtert werde. Ziel des Gesetzgebers sei es, alle Professorinnen und Professoren entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessen zu besolden, so dass die Interessen der Betroffenen die des Gesetzgebers nicht überwögen. Die Umwidmung greife auch nicht in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen ein. Vielmehr könne der Gesetzgeber aus sachlich gebotenen Gründen auch in diese Rechtspositionen hineinwirken, sofern sich seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet würden. Hieran ändere sich auch nichts im Falle von Zielvereinbarungen, weil die zuvor vereinbarte Gesamtbesoldung in keinem Fall unterschritten werde und der Besoldungsabstand kein grundrechtsgleiches geschütztes Rechtsgut darstelle. Dagegen hat der Kläger am 24. September 2014 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens bewilligte die Fachhochschule dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 Leistungsbezüge der Leistungsstufe 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015, befristet bis zum 31. Dezember 2019. Gleichzeitig bewilligte die Fachhochschule ihm die besonderen Leistungsbezüge der ersten Stufe „weiterhin unbefristet“ mit dem Zusatz, dass diese unter Widerrufsvorbehalt stünden und ruhegehaltfähig seien. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, da er keine nachvollziehbare Rechtsfolge anordne. Der Ausgangsbescheid ordne lediglich pauschal eine Konsumtion in Höhe von 655,05 Euro an und verweise im Übrigen auf den als Anlage beigefügten Text des § 39a SHBesG. Es werde nicht deutlich, welche Zulage konkret verrechnet werde und auch im Widerspruchsbescheid unterbleibe eine Konkretisierung der angeordneten Konsumtion. Die Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG sei zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Zudem verletze die Regelung das Prinzip des Vertrauensschutzes, da seine konsumierten Leistungsbezüge als gefestigte, subjektive Rechtspositionen zu qualifizieren seien. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte ihm die Wechselzulage dauerhaft zahlen würde. Außerdem verletze die Anrechnungsregelung das Leistungsprinzip als anerkannten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Die vorgenommene Kürzung der Leistungsbezüge sei nicht an Leistungskriterien orientiert, sondern benachteilige einseitig die betroffenen, leistungsstarken Professorinnen und Professoren ohne hinreichende Rechtfertigung. Durch die Konsumtion würden diejenigen Professorinnen und Professoren, die bereits länger im Amt seien, gegenüber neu hinzugekommenen Kolleginnen und Kollegen dauerhaft schlechter gestellt. Ein in 2013 eingestellter Professor bekomme im Vergleich zu ihm – dem Kläger – erheblich höhere Bezüge ohne mehr geleistet zu haben, so dass eine spürbare Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten vorliege. Darüber hinaus habe der Landesgesetzgeber die Reihenfolge der Konsumtion schlicht nach fiskalischer Lästigkeit festgelegt. Auch soweit Leistungsbezüge, die den Erhöhungsbetrag von 655,05 Euro überschritten würden, unangetastet blieben, was zur Folge habe, dass bei geringen und mittleren Leistungsbezügen ein vollständiger Verlust, bei höheren Leistungsbezügen hingegen nur eine mit zunehmender Höhe anteilig immer geringer werdende Minderung eintrete, sei eine an Leistungsgesichtspunkten orientierte Rechtfertigung nicht erkennbar. Die Stichtagsregelung bewirke ebenfalls eine Ungleichbehandlung, indem gleiche Sachverhalte ausschließlich aufgrund ihrer „Ungleichzeitigkeit“ und damit ohne leistungsorientierte Begründung ungleich behandelt würden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht unabweislich, da Leistungsansprüche nicht zu einem bestimmten Stichtag wegfielen oder für die Zukunft neu entstünden. Vielmehr würden zu einem Stichtag Leistungsansprüche beseitigt werden, die in der Zukunft unter gleichen Umständen wieder begründet werden könnten. Außerdem führe die Regelung in § 39a SHBesG, wonach es auf die Entscheidung, die der Gewährung von Leistungsbezügen zugrunde liege, ankomme, zu unerträglichen Ergebnissen, wenn die Kürzung allein davon abhängig gemacht werde, wann das Präsidium getagt habe und ob es in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu Verzögerungen im Entscheidungsprozess gekommen sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Professorinnen und Professoren innerhalb des Landes ungleich behandelt würden. So habe die Fachhochschule Kiel den Professorinnen und Professoren, die von einer Minderung ihrer Leistungsbezüge betroffen gewesen seien, ausweislich der dortigen Leistungsbezügesatzung, einen zusätzlichen Leistungsbezug in Höhe von 250,– bzw. 200,– Euro gewährt. Diese Satzung sei vom Ministerium gebilligt worden. Der Versuch der Fachhochschule …, eine ähnliche Kompensationszulage in ihre Satzung aufzunehmen, sei daran gescheitert, dass das Ministerium diese für rechtswidrig gehalten habe. Aber auch innerhalb der Fachhochschule würden wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. So habe der Kläger nach der Leistungsbezügesatzung seiner Hochschule aufgrund der dauerhaften Konsumtion seiner besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 strukturell keine Möglichkeit, dieselben Leistungsbezüge zu erreichen wie seine später eingestellten Kolleginnen und Kollegen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 2. September 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner – des Klägers – Bezüge für die Zeit seit Januar 2013 sein Grundgehalt auf seine Leistungsbezüge anzurechnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht mangels Unbestimmtheit rechtswidrig sei, da sich der Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung bereits aus dem Besoldungsgesetz ergebe. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung dürfe der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Vereinbarungen über Leistungsbezüge seien auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet worden und damit höher ausgefallen, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Mit der Erhöhung der Grundgehälter durch das Änderungsgesetz vom 14. Juni 2013 sei die Geschäftsgrundlage gemäß § 127 LVwG für die Vergabe eines Leistungsbezuges entfallen und das ganze System auf eine neue Grundgehaltsbasis gestellt worden. Es stehe jeder Professorin und jedem Professor und damit auch dem Kläger frei, erneut in entsprechende Verhandlungen mit der Universität einzutreten, um Leistungsbezüge neu auszuhandeln oder den Vertrag nach § 127 LVwG zu kündigen. Die Neujustierung des Systems sei nicht zu beanstanden, da insbesondere die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erworbenen Leistungsbezüge keinen Bestandsschutz beanspruchen würden. Dem Gesetzgeber sei es insoweit unbenommen, durch eine in die Zukunft gerichtete gesetzliche Regelung in den Bestand eines geschlossenen Vertrages einzugreifen. Der Beamte habe keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten sei, unverändert erhalten blieben. Zudem würde ein Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorhandenen Professorinnen und Professoren gegenüber neu zu berufenden Professorinnen und Professoren führen. Durch die Anrechnung werde verhindert, dass die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aufgrund der Erhöhung der Grundgehälter so begrenzt würden, dass für neu zu berufende Professorinnen und Professoren kaum noch Mittel für die Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Sofern der Kläger die Ungleichbehandlung der Professorinnen und Professoren des Landes rüge, sei klarzustellen, dass es Sinn und Zweck der W-Besoldung sei, den Hochschulen ein flexibles Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine bedarfsgerechte Besetzung der Professuren zu ermöglichen. Die dadurch unter Umständen ausgelöste Konkurrenz zwischen den Hochschulen im Ringen um die besten Köpfe sei durchaus gewollt. Soweit § 39a SHBesG rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei und damit echte Rückwirkung entfalte, sei dies ausnahmsweise zulässig. Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er mit einer Anrechnung seiner Leistungsbezüge habe rechnen müssen. Auch habe er keinen Schaden erlitten, da seine Besoldung insgesamt nicht gekürzt worden sei. Hinsichtlich der unechten Rückwirkung, die für die Anrechnung ab August 2013 anzunehmen sei, gelte nichts anderes. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 12. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2019, dem Kläger zugestellt am 28. Mai 2019, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39a SHBesG. Die Konsumtion der Leistungsbezüge gemäß § 39a SHBesG sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da sich der schleswig-holsteinische Gesetzgeber auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen könne. Mit der Gesetzesänderung habe sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, das System der Leistungsbezüge in der Grundstruktur mit einem „Festgehalt“ plus Leistungsbezüge unverändert zu belassen. Der Grundansatz in der Gesetzesbegründung, es handele sich hierbei nicht um einen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile, sondern um eine Stärkung der Alimentation durch Umwidmung, sei von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Die bei dem Kläger vorgenommene Anrechnung isoliert zu bewerten, griffe zu kurz, da sie bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtbezüge durch die gleichzeitige nachhaltige Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen werde. Zudem hätten leistungsstarke Professorinnen und Professoren wie der Kläger weiterhin die Möglichkeit, mit der Hochschule weitere Leistungsbezüge zu vereinbaren. Mit der Regelung des § 39a SHBesG sei zudem keine Entwertung der Funktion der Leistungsbezüge verbunden, da dem Anrechnungsbetrag ein Erhöhungsbetrag gegenüberstehe, der den Eingriff kompensiere. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlege, stelle er sicher, dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem 1. Januar 2013 nicht eintrete. Soweit dadurch Professorinnen und Professoren, die keinen Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als der Kläger erhielten, mit ihm gleichgestellt würden, sei dies ebenfalls von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des Besoldungssystems gedeckt. Die Regelung des § 39a SHBesG verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung ziele gerade darauf ab, Leistungskomponenten zurückzudrängen. Es bleibe dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle strukturelle Änderungen vorzusehen. Mit der Erhöhung des Grundgehaltes liege ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr dementsprechend geringer ausfallen dürften. Der Gesetzgeber gehe bei dieser Gruppe insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten Voraussetzungen aus, so dass auch insoweit ein legitimer Sachgrund vorliege. Es liege schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Zwar liege eine echte Rückwirkung vor. Es habe jedoch kein schützenswertes Vertrauen bestanden, da der Kläger infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren habe rechnen müssen. Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes stelle die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar, welche aufgrund des sachlich legitimen Ziels ebenfalls zulässig sei. Auch die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene Regelung sei hinreichend bestimmt, da der Inhalt sowohl aus dem ursprünglichen Ausgangsbescheid als auch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides klar erkennbar sei. Es sei unbeachtlich, dass der Widerspruchsbescheid nicht wie der Ausgangsbescheid die konkrete Höhe der Anrechnung benenne, da beide Bescheide inhaltlich maßgeblich auf die Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG abstellten. Die Leistungsbezüge ließen sich überdies sowohl den Bezügemitteilungen als auch dem Ausgangsbescheid entnehmen, so dass für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen sei, welche Bezüge der Anrechnung unterfielen. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 18. Juni 2019 eingelegte und vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zu Art. 33 Abs. 5 GG übersehe, dass er durch die Anrechnung seines Wechselleistungsbezugs faktisch so behandelt werde, als ob er nie C-besoldet gewesen wäre mit der Folge, dass seine Dienstjahre erst ab dem 1. Januar 2010 nach dem Wechsel in die W-Besoldung zählten. Dadurch habe er ausweislich der Regelung in § 6 LBS erstmals zum 1. Januar 2013 besondere Leistungsbezüge beantragen können. Die Gewährung des Wechselleistungsbezugs habe diesen Nachteil gerade ausgleichen sollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Anrechnung zudem um einen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile, da eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Ausgleichszahlung in der Gesetzesbegründung im Rahmen der Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 1. Juli 2011 (LT-Drs. 17/126) ausdrücklich nicht vorgesehen gewesen sei. Hinsichtlich der Bewilligung der besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 dürfte es sich außerdem um eine zunächst nur befristete Gewährung gehandelt haben. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, weitere Leistungsbezüge könnten unproblematisch neu verhandelt werden, gehe an der Realität vorbei, da ein entsprechender Antrag des Klägers von der Hochschule abgelehnt worden sei. Auch die gesetzgeberische Intention, eine verfassungsgemäße Besoldung „kostenneutral“ unter Absenkung der Leistungsbesoldung zu realisieren, stelle, anders als das Verwaltungsgericht ausführe, keine hinreichende Rechtfertigung für den Eingriff dar. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 hervorgehoben, dass zwischen den Grundgehaltssätzen und den Leistungsbezügen bei einer Anrechnung kein kompensatorisches Verhältnis bestehe. Die Anrechnungsregelung stelle auch keine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es seien keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, warum nur den bereits eingestellten Professorinnen und Professoren ein vertragliches Forderungsrecht wieder genommen werden dürfe, um genau diese Leistung zukünftig einzustellenden Professorinnen und Professoren versprechen zu können. Zudem erschließe sich nicht, weshalb Funktionsleistungsbezüge und Forschungsleistungsbezüge nicht berücksichtigt würden. Art. 33 Abs. 2 GG werde zudem seitens des Verwaltungsgerichts nicht als eigenständiger Prüfungsmaßstab herangezogen, obgleich die Bezieher hoher Leistungsbezüge durch die Anrechnung am stärksten betroffen seien und dies den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Leistungsgrundsatz konterkariere. Schließlich verstoße die Neuregelung in § 39 SHBesG gegen das Rückwirkungsverbot. Er, der Kläger, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein vertraglich zugestandener Leistungsbezug mittelbar über Anrechnungsregelungen wieder gekürzt werde oder seine erst einen Monat zuvor aufgrund der Neuberechnung seiner Dienstjahre erstmals gewährten Leistungsbezüge sofort wieder konsumiert würden. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 die Bedeutung des Leistungsprinzips als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bei der Ausgestaltung des Dienstrechts auch im Bereich der Besoldungsregelungen ausdrücklich betont. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 zu ändern und unter Aufhebung des BescA-Stadts vom 2. September 2014 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner Bezüge für die Zeit seit Januar 2013 den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts auf die ihm gewährten Leistungsbezüge anzurechnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass bei der Bemessung der Bezüge des Klägers die besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 gemäß § 6 Abs. 4 der Leistungsbezügesatzung seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes angerechnet werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte verteidigt im Übrigen das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend, bei der Anrechnung des Wechselleistungsbezugs i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 4 SHBesG handele es sich lediglich um eine Umwidmung dieses Leistungsbezugs in das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2. Damit erhalte dieser Besoldungsbestandteil den früheren Status als Grundgehalt und somit als Teil des Kernbereichs der Alimentation wieder zurück. Es könne daher von einer Art Rückumwidmung gesprochen werden. Ein systematisch entsprechendes Ergebnis hätte sich auch dann eingestellt, wenn der Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung erst nach dem 1. Januar 2013 erfolgt wäre. In diesem Falle wäre nämlich bei der Berechnung des Leistungsbezugs bereits das erhöhte Grundgehalt nach W 2 zu Grunde gelegt worden. Hinsichtlich der Leistungsbezüge der Stufe 1 sei die Anrechnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich sei der Leistungsbezug nach der Leistungsbezügesatzung ohnehin auf eine Entfristung ausgerichtet, die im vorliegenden Fall auch rückwirkend zum 1. Januar 2013 erfolgt sei. Die Regelung missachte nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie nach der Art der Leistungsbezüge differenziere und eine Kappungsgrenze enthalte. Darüber hinaus lasse das Besoldungsgesetz auch nach der Neuregelung weiterhin die Vergabe von Leistungsbezügen zu. Sofern sich aus der Umwidmung von Leistungsbezügen Verwerfungen oder eine Unwucht im Gefüge der Leistungsbezüge für eine Hochschule ergeben würden, lasse sich dies durch Maßnahmen unterhalb der Gesetzesebene beseitigen, die in der Kompetenz der Hochschulen im Rahmen ihres Satzungsrechts und der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO) lägen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger eine Benachteiligung von Bestandsprofessorinnen und -professoren geltend mache, sei festzustellen, dass die Gleichstellung nur die Fälle betreffe, in denen anrechenbare Leistungsbezüge maximal bis zum Erhöhungsbetrag des Grundgehalts bezogen worden seien; in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung höhere bzw. weitere anrechnungsfreie Leistungsbezüge zugestanden hätten, würden Leistungsunterschiede weiterhin abgebildet werden. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getretene Regelung beinhalte letztlich eine typische Stichtagsregelung, die für sich genommen mit individuell empfundenen Härten verbunden sein könne. Eine ähnliche Regelung in Rheinland-Pfalz sei vom Bundesverwaltungsgericht (2 C 30.16) für verfassungskonform erachtet worden. Eine Berufung auf Regelungen anderer Hochschulen zur Ableitung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz scheide aus. Sollte es im Rahmen eines Genehmigungsvorgangs einer der Satzungen zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung gekommen sein, ließe sich hierauf ein Verstoß nicht stützen, weil es eine Gleichheit im Unrecht nicht gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.