Urteil
2 LB 3/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0908.2LB3.22.00
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Leitsätze
1. Es gibt keinen Vertrauensschutz darauf, dass eine an einem Formfehler leidende Rechtsvorschrift nicht korrigiert wird, so dass der Betroffene von den vom Normgeber vorgesehenen Abgaben weiterhin verschont bleibt. Vielmehr muss der Betroffene jederzeit mit einer Satzungskorrektur rechnen.(Rn.29)
2. Wenn eine Einrichtung als solche vorteilhaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH ausgebaut oder erneuert wird, vermittelt sie regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig bevorteilt. Ausreichend ist ein einfacher Vorteil und die Möglichkeit eines Herauf- oder Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen muss anders als im Erschließungsbeitragsrecht nicht geboten werden.(Rn.44)
3. Die für die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH erforderliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrseinrichtung ist für ein Anliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Eine zumutbare fußläufige Entfernung ist in diesem Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die nächstgelegene Haltemöglichkeit in einer Entfernung von unter 35 Metern befindet.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen Vertrauensschutz darauf, dass eine an einem Formfehler leidende Rechtsvorschrift nicht korrigiert wird, so dass der Betroffene von den vom Normgeber vorgesehenen Abgaben weiterhin verschont bleibt. Vielmehr muss der Betroffene jederzeit mit einer Satzungskorrektur rechnen.(Rn.29) 2. Wenn eine Einrichtung als solche vorteilhaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH ausgebaut oder erneuert wird, vermittelt sie regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig bevorteilt. Ausreichend ist ein einfacher Vorteil und die Möglichkeit eines Herauf- oder Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen muss anders als im Erschließungsbeitragsrecht nicht geboten werden.(Rn.44) 3. Die für die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH erforderliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrseinrichtung ist für ein Anliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Eine zumutbare fußläufige Entfernung ist in diesem Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die nächstgelegene Haltemöglichkeit in einer Entfernung von unter 35 Metern befindet.(Rn.50) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Vorauszahlungsbescheids ist § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 Satz 4 KAG (in der Fassung vom 15. Juli 2014, GVOBl. S. 129) i. V. m. §§ 1 ff. der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2021 (hierzu 1.). Die Vorauszahlungsbeitragspflicht ist mit dem Beginn der Ausführung der Maßnahmen zum Ausbau der Robert-Koch-Straße (hierzu 2.) für das ehemalige Grundstück des Klägers als bevorteiltes Grundstück (hierzu 3.) entstanden. Auch sonst bestehen gegen den Vorauszahlungsbescheid keine Bedenken (hierzu 4.). 1. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2021 (vgl. § 14 Abs. 1 SAS) als das dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Normenregime bestehen nicht. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten beinhaltet hinsichtlich der mit ihr in § 10 SAS eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen eine echte, hier jedoch zulässige, Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte" Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris Rn. 65 und vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, juris Rn. 29). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm hingegen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine „unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris Rn. 66; OVG Schleswig, Urteil vom 29. April 2021 - 2 LB 10/19 -, juris Rn. 122 m. w. N.). Während durch das Gesetz zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge vom 4. Januar 2018 (GVOBl. S. 6) § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) einen Satz 2 erhielt und seitdem keine Rechtspflicht mehr zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht, war dies im hier maßgeblichen Zeitpunkt zwar noch anders. Jedoch stand nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG seinerzeit wie heute unverändert die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag im Ermessen der Gemeinde. Dies bedeutet, dass ohne eine wirksame Beitragssatzung, die diesen Tatbestand zudem eröffnen muss, die Erhebung einer Vorausleistung nicht möglich ist. Auf die Frage, ob im schleswig-holsteinischen Landesrecht die Beitragserhebungspflicht unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz folgt (unechte Rückwirkung) oder dieses nur ein Beitragserhebungsrecht einräumt, aus dem erst in Verbindung mit den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (und §§ 75 f. GO) die Verpflichtung zum Erlass einer Beitragssatzung entsteht, die ihrerseits eine Beitragserhebungspflicht im in der Satzung festgelegten Umfang auslöst (echte Rückwirkung), kommt es bei der Erhebung einer Vorausleistung daher nicht an. Bei dieser Betrachtungsweise greift die rückwirkende Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2021 zwar in einen bereits abgeschlossenen – und mangels bislang wirksamer Abgabensatzung beitragsfreien – Tatbestand ein (vgl. Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 107). Die Rechtsfolgen der Straßenausbaubeitragssatzung vom 30. September 2021 werden zum Maßnahmebeginn am 7. Oktober 2015 als für das tatbestandliche Entstehen der einer Ermessensentscheidung unterliegenden Vorausleistungserhebung rückbewirkt. Diese echte Rückwirkung ist hier aber ausnahmsweise zulässig. Einem etwaigen Vertrauen des Klägers, wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Straßenausbaubeitragssatzung vom 26. Juni 2002 von der Abgabenpflicht verschont zu bleiben, fehlt von vornherein die Schutzwürdigkeit, weil er jedenfalls seit der Verabschiedung dieser Satzung und deren Bekanntmachung mit einer Belastung durch die entsprechenden Straßenausbaubeiträge rechnen musste (vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 45. Erg. Lfg. , § 2 Rn. 34 m. w. N.; vgl. Arndt, a. a. O.; vgl. hierzu auch Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 191: keine „satzungslose Zeit“). Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, juris) führt nicht weiter. Denn auch dieses hat klargestellt, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 55 m. w. N.). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist u. a. dann gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 56 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961- 2 BvL 6/59 -, juris Rn. 52 m. w. N.). In diesem Sinne gibt es keinen Vertrauensschutz darauf, dass eine an einem Formfehler leidende Rechtsvorschrift nicht korrigiert wird, so dass der Betroffene von den vom Normgeber vorgesehenen Abgaben weiterhin verschont bleibt. Vielmehr musste der Kläger jederzeit mit einer Satzungskorrektur rechnen. Die insoweit korrigierende Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2021 kommt mit Benennung des § 2 KAG im Einleitungssatz (der insoweit einzigen Veränderung gegenüber der Straßenausbaubeitragssatzung vom 26. Juni 2002, inklusive Nachfolgefassungen) als Ermächtigungsgrundlage neben § 8 Abs. 1 und 4 Satz 4 KAG dem Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nach. Nach dieser Vorschrift müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben müssen, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Die Rückwirkung in der Straßenausbaubeitragssatzung steht zudem im Einklang mit § 2 Abs. 2 KAG. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber hat der Landesgesetzgeber eine Konkretisierung bzw. Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung von Normen vorgenommen (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 2 Rn. 67; vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 26 und vom 12. Juni 2020 - 2 KN 2/18 -, juris Rn. 17). Hiernach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KAG). Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KAG). Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 14 Abs. 1 SAS tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Ausbaubeitragssatzung vom 26. Juni 2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 15. Dezember 2015 sowie die Straßenbaubeitragssatzung vom 14. Dezember 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2018. Die Rückwirkung gilt nur für – wie hier – noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungsfälle. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG sind erfüllt. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Dementsprechend regelt die vorliegende Straßenausbaubeitragssatzung in § 14 Abs. 2 SAS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Beitragspflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht (zum Schlechterstellungsverbot vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 - 2 K 4/00 -, juris; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes allg.: vgl. z. B. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 73). Vertrauensgesichtspunkte ergeben sich für den Kläger letztlich auch nicht im Hinblick auf seinen Vortrag, dass nachträglich nach dem für die Festsetzungsverjährung geltenden Zeitraum von über vier Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) in den bereits am 28. November 2016 abgeschlossenen Sachverhalt (Fertigstellung der Baumaßnahme) eingegriffen würde. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Festsetzungsverjährungsfrist auch für den Fall des Vorauszahlungsbescheides gilt, weil mit dem Beginn der Ausführung der Maßnahme keine Frist, auch nicht in Anlehnung an § 15 KAG, in Lauf gesetzt wird, deren Ablauf der Geltendmachung des Vorauszahlungsanspruchs entgegenstehen könnte (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 368). Aber auch unabhängig davon steht einer solchen Argumentation bereits § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG entgegen. Hiernach kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Für die Länge des Zeitraumes, den die Abgabensatzung zurückwirken darf, gibt es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine bestimmte Grenze (vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 45. Erg. Lfg. , § 2 Rn. 38; vgl. Arndt, a. a. O., Rn. 116). Insbesondere besteht kein verfassungsrechtliches Erfordernis, die Länge des Rückwirkungszeitraumes auf den Zeitraum der Verjährung des Abgabenanspruches zu beschränken (so noch die Tendenz in BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 134.68 -, juris Rn. 8 ff., jedoch mit ausdrücklicher Abkehr hiervon: BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, juris Rn. 23; vgl. bei Arndt, a. a. O.). Derzeit ist der Rückwirkungszeitraum nur durch § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG landesrechtlich eingeschränkt. Hiernach kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 2. Die Abgabenpflicht ist für den vorauszahlungsfähigen Ausbau der Robert-Koch-Straße mit dem Beginn der Ausführung der Maßnahmen entstanden. Gemäß § 1 SAS erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB (Buchst a), von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen (Buchst b) und von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen (Buchst c) als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SAS können auf Beiträge angemessene Vorauszahlungen nur gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird (grundlegend zu Vorauszahlungen vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 LB 14/11 -, juris Rn. 47 und vom 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, juris Rn. 38 ff.). Für das Vorliegen eines vorauszahlungsfähigen Ausbaus ist zusätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG (grundlegend zu dieser Norm und ihrer Vereinbarkeit mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Bestimmtheitsgebot bzw. Gebot der Normenklarheit vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 49 ff.), § 1 SAS notwendig, aber auch hinreichend, dass die Tatbestandsmerkmale einer Herstellung, eines Ausbaus und Umbaus oder einer Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Straßenbauarbeiten in der Robert-Koch-Straße begannen mit Baustelleneinrichtung am 7. Oktober 2015. Bei der Robert-Koch-Straße handelt es sich um eine – für den öffentlichen Verkehr gewidmete – öffentliche Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS. Vorauszahlungsfähige Maßnahmen liegen hier mit der Erneuerung und Verbesserung der Robert-Koch-Straße vor. a) Fahrbahn und Gehweg der Robert-Koch-Straße sind im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS erneuert worden. Der Erneuerungsbedarf der in den 1960er Jahren erstmals hergestellten Einrichtung ist in dem Sinne indiziert, dass die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens von der Notwendigkeit einer Erneuerung ausgehen durfte (vgl. dazu zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 12; vgl. auch Beschluss vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 16 ; vgl. zudem Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 26. Lfg., Stand Juni 2021, Erl. § 8 Rn. 326a m. w. N.). So liegt es hier. Die erneuerten Teileinrichtungen konnten schon deshalb als nicht mehr funktionsfähig und damit abgängig angesehen werden, weil ihre übliche Nutzungsdauer, die je nach Teileinrichtung zwischen 25 und 50 Jahren liegt (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 147 f. m. w. N.), nach Herstellung der Straße in den 1960er Jahren offensichtlich abgelaufen war. Auch waren die Fahrbahn und der Gehweg tatsächlich abgängig, wie die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder und Vermerke sowie Zeitungsartikel belegen. Sie sind nun in einen Zustand versetzt worden, der auf Jahre hinaus wieder den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt. Der Kläger vermag dem Vorliegen einer vorauszahlungsfähigen Ausbaumaßnahme nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass Fahrbahn- und Gehwegbreite unverändert eng geblieben sind. Eines verbessernden Ausbaus im Sinne einer räumlichen Erweiterung bedarf es bei der Erneuerung nicht. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird. Hierbei ist nicht erforderlich, dass den Grundstückseigentümern (im Vergleich zur erstmaligen Herstellung bzw. zum letztmaligen Ausbau) zusätzliche oder auch nur dieselben Vorteile geboten werden (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, juris Rn. 32; vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 8 ff.; vom 22. August 1996 - 2 L 291/95 -, n. v.). b) Die neue Straßenbeleuchtung und die Schaffung von Parkmöglichkeiten stellen eine Verbesserung dieser Teileinrichtungen durch Aus- und Umbau gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS dar. Der Aus- und Umbau meint die Vervollständigung oder Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit (so die Begründung des Gesetzesentwurfs der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung, LT-Drucks. VI/920; vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 363 m. w. N.). In diesem Sinne ist die Verbesserung nach schleswig-holsteinischem Landesrecht ein Unterfall des Ausbaus und daher kein auch den gesonderten Tatbestand des Umbaus qualifizierendes Merkmal (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Er liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Ausstattung der Einrichtung entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Im Gegensatz zur Erneuerung ist eine Ausbaumaßnahme nur dann beitragsfähig, wenn sie den Anliegern objektiv zusätzliche Vorteile vermittelt. Das ist der Fall, wenn sich der Ausbauzustand positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung unterscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris Rn. 18), z. B. durch eine stärker differenzierende funktionale Aufteilung der Gesamtfläche oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende und in diesem Sinne höherwertige Art der Befestigung etc. (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 2004 - 2 LB 78/03 -, n. v.; vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 373 m. w. N.). Dies ist für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, a. a. O.; vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O.). Für die Straßenbeleuchtung folgt dies aus dem Umstand, dass die bisherigen mindestens 25 Jahre alten Beleuchtungen mengenmäßig von neun auf 16 erhöht wurden. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist nach den dargestellten Maßstäben durch die bessere Ausleuchtung der Straße gegeben, die durch die Erhöhung der Zahl der Leuchten und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft erreicht wird (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 48). Auch das (erstmalige) Anlegen von Parkstreifen stellt grundsätzlich eine Verbesserung der (ganzen) Einrichtung dar, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch Schaffung einer zusätzlichen Teileinrichtung vorteilhaft verändert wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2003 - 2 LB 55/02 -, juris Leitsatz; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. September 1989 - 2 A 2052/86 -, n. v.; vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 935, Rn. 53 m. w. N., und S. 837, Rn. 128 f. m. w. N.). Das führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr und damit einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann, wenn – wie hier im Grundsatz – vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen; denn das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen bzw. auf besonders hervorgehobenen Parkflächen vergleichbar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, BeckRS 2000, 167000 Rn. 29, beck-online; vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., S. 837, Rn. 128). Bei einer derart positiven Veränderung der Parksituation (z. B. Möglichkeit des Parkens auf Parkstreifen im Vergleich zur vorherigen Möglichkeit des Parkens am Straßenrand) hängt eine Verbesserung grundsätzlich nicht von der Erhöhung der Zahl der Parkmöglichkeiten ab (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. September 1998 - 15 A 2635/98 -, BeckRS 2005, 25197, beck-online; vgl. Driehaus/Raden, a. a. O.). Das führt dazu, dass bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für eine solche Verbesserungsmaßnahme alle durch die Straße „erschlossenen“ Grundstücke zu beteiligen sind, da das in Gestalt von Parkbuchten in einer Straße verbesserte Parkangebot grundsätzlich den Eigentümern aller durch die Einrichtung erschlossenen Grundstücke Vorteile vermittelt, und zwar unabhängig davon, ob der einzelnen Grundeigentümer – etwa weil er, wie der Kläger, über eine Garage oder einen Stellplatz verfügt – für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 - , juris Rn. 7 f.; vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., S. 935, Rn. 53 m. w. N.). Es kommt deshalb – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darauf an, dass durch die Herstellung der Parkstreifen vorher am Fahrbahnrand vorhandene Parkmöglichkeiten weggefallen und in der Folge weniger Parkmöglichkeiten als vor dem Ausbau vorhanden sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 - , juris Rn. 22 ff.; vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., S. 837, Rn. 129; siehe dazu auch unten d) cc). Eine die Verbesserungsmaßnahme ausschließende Unterschreitung einer Mindestbreite der Parkflächen (vgl. z. B. für eine Breite von lediglich 1,5 m OVG Münster, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, n. v.; bzw. für die Unterschreitung einer Mindestbreite von 1,75 m , vgl. VGH München, Urteil vom 26. März 2002 - 6 B 96.3901 -, juris Rn. 29; vgl. zu allem bei Driehaus/Raden, a. a. O., S. 838, Rn. 132) liegt nicht vor, da die Parkstreifen 2 m breit sind (vgl. Verkehrszeichenplanung, Bl. 73, 193 f. d. GA). Einer weiteren Differenzierung im Hinblick auf die Teileinrichtungen bedarf es nicht, da durchgreifende Unterschiede im Hinblick auf die vermittelten Vorteile nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 LB 54/07 -, juris Rn. 40). 3. Wenn eine Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, vermittelt sie regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 5. März 2015 - 4 LB 4/14 -, juris, Rn. 51 m. w. N.). Dementsprechend sind Anliegergrundstücke, wie es dasjenige des Klägers ist (dazu a), regelmäßig bevorteilt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16. September 1997 - 2 L 198/96 -, juris, Rn. 29; zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 2 LA 216/17 -, juris Rn. 28), wobei ein einfacher Vorteil ausreichend ist (hierzu b); die Möglichkeit eines Herauf- oder Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen muss nicht geboten werden (hierzu c). Vor diesem Hintergrund ist der Streit der Beteiligten um installierte und nunmehr abmontierte Verkehrszeichen ohne Belang. Die aus Sicht des Klägers bestehenden „Unzulänglichkeiten“ der Ausbaumaßnahme sind unerheblich (hierzu d). a) Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein Anliegergrundstück. Es grenzt unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung bzw. den ausgebauten Abschnitt der Einrichtung an und ist von der Einrichtung aus zugänglich (vgl. dazu Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 177). Keine Rolle spielt, dass das Grundstück, welches ab dem Bereich der Einmündung an der Robert-Koch-Straße auf einer Länge von mehr als 10 m überwiegend auf gleichem Höhenniveau wie die Straßenoberkante unmittelbar an der Robert-Koch-Straße angrenzt, fußläufig mangels direkten Zugangs nicht unmittelbar ausgehend von der Robert-Koch-Straße betreten werden kann, weil Hindernisse auf dem Grundstück (Hecke, Bepflanzung, Zaun) dem entgegenstehen. Hindernisse, die der Inanspruchnahme der Straße von einem in ausreichender Breite – wie hier mit über 10 m – angrenzenden Grundstück tatsächlich oder rechtlich entgegenstehen, schließen die Beitragspflicht nicht aus, soweit der Fortbestand des Hindernisses allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 29. April 2013 - 4 LA 27/13 - , n. v., S. 3, vom 14. November 2016 - 2 LB 4/16 -, juris Rn. 16 und vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, juris Rn. 31; vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 181-182). Der Einwand, die Beseitigung dieser selbst geschaffenen Hindernisse wäre unwirtschaftlich, geht ins Leere, da es dem Kläger als ehemaligem Grundstückseigentümer zumutbar gewesen wäre, einen entsprechenden Zugang anzulegen. Zumutbar ist ein solcher Aufwand stets dann, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch die nach der Beseitigung des Hindernisses eingetretene Vorteilslage erfährt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, juris Rn. 17 und vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 -, juris Rn. 12; vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 26. Lfg., Stand Juni 2021, Erl. § 8 Rn. 559 m. w. N.). So liegt es hier, wobei eine allenfalls geringfügige Angleichung der Böschung für einen bloß fußläufigen Zugang nicht einmal erforderlich sein dürfte. b) Als (vormaliger) Eigentümer eines an der Robert-Koch-Straße gelegenen Grundstücks besteht für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße, die einen Lagevorteil verbunden mit einer Erhöhung des Gebrauchswerts bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht die Beitragspflicht durch den Lagevorteil eines Grundstücks, wenn einer der Tatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG (Herstellung, Ausbau, Umbau oder Erneuerung, Verbesserung) in Bezug auf die öffentliche Einrichtung erfüllt ist. Insoweit ist ein einfacher Vorteil ausreichend und ein besonderer Vorteil – anders als von § 8a KAG für die Erhebung wiederkehrender Beiträge gefordert – nicht erforderlich (zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 34). Die Beitragspflicht im Ausbaubeitragsrecht knüpft zudem – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht an den durch die Erschließung und damit die Bebaubarkeit vermittelten, sondern allein an den Vorteil an, der dem Grundstück durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung Straße deshalb zuwächst, weil es zur Straße in einer besonderen räumlich engen Beziehung steht. Im Ausbaubeitragsrecht ist diese besondere Beziehung darin begründet, dass diese bestimmten Grundstücke sich von allen anderen darin unterscheiden, dass aufgrund ihrer räumlich engen Beziehung zur Einrichtung erfahrungsgemäß angenommen werden kann, dass von ihnen aus die Verkehrseinrichtung im stärkeren Umfang in Anspruch genommen werden kann als von anderen Grundstücken und dass dies zu einer Steigerung ihres Gebrauchswertes führt, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Ls 3-5 und Rn. 52 ff. m. w. N. und vom 15. August 2019 - 2 LB 6/19 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 9 B 17.19 -, juris Rn. 4). Dabei ist eine ausschließlich objektive und grundstücksbezogene Betrachtung anhand der jeweiligen Grundstückssituation anzustellen und zwar bei unterstellter vollständiger Ausnutzung der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung und bei unterstellter vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Nur dann wird die dem Grundstück (und nicht die dem Beitragsschuldner) gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung (der Vorteil) vollständig erfasst. Maßgeblich ist also, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 18. November 2010 - 2 LA 57/10 -, n. v. und vom 6. September 2001 - 2 L 172/01 -, n. v.; Habermann, a. a. O., Rn. 141 f.). Unerheblich sind deshalb die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks (vgl. OVG Bautzen Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 38, beck-online; Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 A 580/17 -, juris Rn. 20 und vom 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). c) Soweit der Senat dafür bisher davon ausgegangen ist, dass wie im Erschließungsbeitragsrecht so auch im Straßenausbaubeitragsrecht einem bevorteilten Grundstück durch die ausgebaute Einrichtung die Möglichkeit eines Herauf- oder Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen geboten werden müsse, wird hieran nicht festgehalten. Die zur Bejahung eines einfachen Vorteils erforderliche Möglichkeit der Nutzung bzw. Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrseinrichtung ist für ein Anliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Das ist hier der Fall, da sich die nächstgelegene Haltemöglichkeit in der Robert-Koch-Straße ausgehend von der Grundstücksgrenze in südlicher Richtung in einer Entfernung von unter 35 Metern auf einer der neu geschaffenen Parkflächen befindet. Anders als dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. März 2020 - 6 ZB 19.2057 -, juris Rn. 8) ist dem Straßenausbaubeitragsrecht, wie § 8 Abs. 1, Abs. 5 KAG zeigt, eine Koppelung zwischen Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit fremd (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Juli 2002 - 6 N 97.2148 -, juris Rn. 27 ff.). Es kommt also – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht darauf an, ob die abzurechnende erneuerte oder verbesserte Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Erschließung vermittelt, die für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (vgl. OVG Bautzen, Urteile vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 41, beck-online und vom 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15-17; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18). Insoweit ist dem 4. Senat des hiesigen Oberverwaltungsgerichts beizupflichten (OVG Schleswig, Urteil vom 29. April 2013 - 4 LA 27/13 -, n. v., S. 2-3, vgl. auch Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 MB 80/13 -, n. v., S. 3 Rn. 4), wonach gilt: Auf das „Erschlossensein“ des Grundstücks im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts kommt es daher von vornherein nicht an. Auch für ein Baugrundstück, das (nur) wegen seiner Lage an einer weiteren Straße (Erschließungsanlage) zulässigerweise bebaut werden kann, ist die Herstellung, der Aus- oder Umbau einer angrenzenden, die Bebaubarkeit nicht vermittelnden Verkehrsfläche grundsätzlich vorteilhaft (OVG Schleswig, Urt. v. 13.02.1992 - 2 L 193/91 -). Straßenausbaubeitragspflichtig ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an der vorteilhaft ausgebauten Straße gelegen ist und von der Straße aus (jedenfalls) fußläufig erreicht werden kann. Der signifikante Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht ist offenbar: Dort erfordert die wegemäßige Erschließung eines Grundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest gehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne Weiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21 f.). Ein absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden Straße kann danach erschließungsbeitragsrechtlich der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohngrundstücks entgegenstehen, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück gefahren werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 40, beck-online; VGH München, Beschluss vom 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.). Dies ist indes auf das Ausbaubeitragsrecht nicht übertragbar (vgl. ebenso: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 41). Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 BauGB ist auf das Ausbaubeitragsrecht nicht anwendbar und normiert für das Ausbaubeitragsrecht daher keine wegemäßige Erschließung als Voraussetzung. Diese ist für das Ausbaubeitragsrecht als Tatbestandsvoraussetzung auch sonst nirgendwo normiert. Vielmehr liegt der die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS begründende einfache Vorteil für ein Grundstück – wie bereits ausgeführt – schon dann vor, wenn für das Grundstück im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Straße gegenüber nicht individualisierbaren Dritten erfahrungsgemäß angenommen werden kann, dass von ihnen aus die Verkehrseinrichtung im stärkeren Umfang in Anspruch genommen werden kann als von anderen Grundstücken. Folglich sind an die Erreichbarkeit eines Grundstücks ausbaubeitragsrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 MB 80/13 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3). Nicht beizutreten für das schleswig-holsteinische Ausbaubeitragsrecht ist daher dem Ansatz des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für das dortige Ausbaubeitragsrecht, wonach Voraussetzung für einen einem Grundstück vermittelten Sondervorteil und eine Beitragserhebung die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks sein soll, die dann fehlen würde, wenn sich ein rechtliches Zugangshindernis daraus ergibt, dass ein Halten auf der Straße in Höhe des Grundstücks aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig sei, etwa wegen eines absoluten Halteverbots gemäß Nr. 62 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 EO 1205/10 -, juris Rn. 22 ff.). Denn ausgehend von der Prämisse, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit von der (zulässigen) Art der Grundstücksnutzung bestimmt (so ebenfalls OVG Weimar, a. a. O. Rn. 21), muss auch eine Fußläufigkeit mit in der Nähe gelegenen Haltemöglichkeiten als hinreichende Erreichbarkeitsanforderung für ein privat genutztes Wohngrundstück gelten. Andernfalls würde – trotz fehlender Gesetzesgrundlage – die Inanspruchnahmemöglichkeit mit dem Erschlossensein gleichgesetzt (für eine solche Gleichsetzung wohl hingegen auch für das dortige Ausbaubeitragsrecht OVG Koblenz, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07 -, juris Rn. 30). d) Die vom Kläger geltend gemachten Umstände, die Straße sei mit 5 Metern Breite zu eng, da täglich mehr als vier LKW und große KFZ (mit Anhänger) auf der ausgebauten Straße führen und stets mehr Fahrbahnbreite als die höchstzulässige Breite von 3,05 Meter benötigten (aa), die Fußwege würden regelmäßig überfahren werden (bb) und es seien nun weniger Parkmöglichkeiten als vor dem Ausbau vorhanden (cc), gehen letztlich ins Leere. Unverändert bestehen geblieben ist die Funktion der Robert-Koch-Straße als Anliegerstraße, weshalb gegen die vorauszahlungsfähigen Maßnahmen auch nach Abschluss der Arbeiten in all ihren Teileinrichtungen nichts zu erinnern ist. aa) Die Fahrbahnbreite von 5 Metern ist beitragsrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei der Robert -Koch-Straße um eine Anliegerstraße handelt. In einer Anliegerstraße ist ein schnelles Fahren nicht erwünscht. Insofern führt neben der Einrichtung einer Tempo-30-Zone und der geringen Fahrbahnbreite die Ausgestaltung der Straße mit den neuen, schon baulich besonders gekennzeichneten Haltebereichen zusätzlich zu einem langsameren Fahren, sodass bei der beibehaltenen Fahrbahnbreite von 5 Metern ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, auch mit Lastkraftwagen, weiterhin gefahrlos möglich bleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 10 ff.). An der Qualifizierung als reine Anliegerstraße ändert auch der vom Kläger angeführte regelmäßige Lieferverkehr für das Alten- und Pflegeheim in der Robert-Koch-Straße 8 nichts. Das Alten- und Pflegeheim dient als Wohngebäude ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner, ist also zugehöriger Teil des reinen Wohngebiets (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO), in dem sich die Robert-Koch-Straße befindet und damit inklusive der nötigen Lieferungen als Anliegerverkehr in der Robert-Koch-Straße hinzunehmen, wobei es – wie bei dem übrigen Anliegerverkehr auch – nicht auf die Anzahl der Lieferungen ankommt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist zwar im Grundsatz das Halten an „engen und an unübersichtlichen“ Straßenstellen unzulässig. Eine enge Stelle liegt in diesem Sinne vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2021 - 5 LA 207/20 -, juris Ls 2 und Rn. 9 f.). Da aber – wie eben ausgeführt – ein Heranfahren an das ehemalige Wohngrundstück des Klägers nicht erforderlich ist, ist dieser Einwand in Bezug auf das Halten vor dem klägerischen Grundstück unerheblich. Aber auch bezogen auf den Begegnungsverkehr bestehen mit Blick auf die Straßenbreite selbst im Bereich der Haltemöglichkeiten keine Bedenken, denn eine straßenverkehrsrechtliche Einordnung ist nicht per se auf die beitragsrechtliche Bewertung zu übertragen. Im Beitragsrecht sind vielmehr Zweck, Straßentyp und Funktionsfähigkeit der Fahrbahn – hier als reine Anliegerstraße – maßgeblich zu berücksichtigen (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 10 ff.; vom 23. Juli 2008 - 2 LB 54/07 -, juris Rn. 33; vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 14. November 2008 - 2 MB 21/08 -, juris Rn. 6 f. und vom 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18 -, juris Rn. 13; sowie Habermann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, § 8 Rn. 331 m. w. N.). Insofern führen die neu eingerichteten Haltebereiche zu einer weiteren – gerade in Anliegerstraßen erwünschten – Verkehrsberuhigung, da an ihnen besonders vorsichtig gefahren werden muss, um ein Touchieren parkender Fahrzeuge sowie einen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu vermeiden. bb) Mit einer Gehwegbreite von 1,65 Metern beidseitig steht die Funktionsfähigkeit des Gehwegs nicht in Rede. Die Bewertung als zu schmal lässt sich zwar jedenfalls nicht unmittelbar nach den in technischen Regelwerken vorgeschlagenen Mindestanforderungen bestimmen (vgl. z. B. die von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen herausgegebene „Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen“ ) und erfolgt auch in der Rechtsprechung uneinheitlich (vgl. für eine nicht mehr genügende Breite eines Gehwegs unterhalb von 1,5 m OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2787/86 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; vgl. für das Erfordernis einer Einzelfallbetrachtung trotz Unterschreitung des nach der EAE 85 für einen Fußgänger mindestens erforderlichen Begegnungsraumes von 0,75 m OVG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 A 10526.OVG -, BeckRS 2018, 22895; so schon OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 399/91 -, juris Rn. 13 ff.; vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 26. Lfg., Stand Juni 2021, Erl. § 8 Rn. 384c f. m. w. N.). Die in technischen Regelwerken vorgeschlagenen Mindestanforderungen werden aber mit der hier gewählten Gehwegbreite sogar überschritten. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass nunmehr der Gehweg durch auf der Fahrbahn fahrende Kraftfahrzeuge infolge der niveaugleichen Anpassung mitbenutzt werde. Verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern – z. B. Parken oder Fahren auf dem Gehweg – berührt die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht, selbst wenn der Kläger dies subjektiv so empfinden mag (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 16 und vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11). Der Ausbau eines Gehweges wird auch nicht dadurch nachteilig, dass der Gehweg niveaugleich mit der Fahrbahn ausgebaut wird. Diese Ausbauart nimmt dem Gehweg zwar eine gewisse Schutzwirkung, weil Kraftfahrzeuge nicht – wie zuvor – durch Hochborde gehindert sind, den Gehweg zu überfahren (vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 383a). Der Tatbestand der Erneuerung setzt jedoch nicht voraus, dass der Gehweg in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Dem Straßenbaulastträger steht es wie bei der erstmaligen Herstellung frei, ihn entsprechend seinen Planvorstellungen und den Verkehrsbedürfnissen auszugestalten. Er kann auch einen nach Art der Befestigung und Ausbaubreite nicht mehr vergleichbaren Gehweg neu schaffen. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass eine abgängige Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird. Anders als bei einer (verbessernden) Ausbau- oder Umbaumaßnahme müssen daher – wie bereits eingangs (oben unter 2 a) ausgeführt – mit einer Erneuerung keine zusätzlichen Vorteile im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der Einrichtung verbunden sein, damit sie beitragsfähig ist. Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 13; zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 15). cc) Im Hinblick auf die Verbesserungsmaßnahme des erstmaligen Anlegens der Parkstreifen liegt keine Kompensation vor. Da sich die Verbesserung auf die bestimmungsgemäße Funktion der Straße als Verkehrseinrichtung bezieht, könnte sie ohnehin nur durch gleichartige Nachteile kompensiert werden (vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 382a). Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Straße und ihrer Teileinrichtungen ist durch die Parkstreifen jedoch nicht entstanden. Der für den Kraftfahrzeugverkehr insgesamt verfügbare Raum wurde durch die Verbesserungsmaßnahmen hinsichtlich der Parkmöglichkeiten nicht verschmälert. Vor der Maßnahme stand eine Fahrbahnbreite von 5 Metern zur Verfügung. Nach der Maßnahme ist der ruhende Verkehr durch die Anlegung der Parkstreifen in der Robert-Koch-Straße vom fließenden Verkehr getrennt. Der für den Kraftfahrzeugverkehr insgesamt verfügbare Raum ist dabei mit einer Breite von insgesamt weiterhin 5 Metern unverändert erhalten geblieben, wobei die als Parkflächen gekennzeichneten Flächen mit einer Breite von 2 Metern Teil dessen sind. Neu ist daher lediglich die Unterteilung in eigene und ausdrückliche Funktionsflächen für den fließenden und den ruhenden Verkehr, was sich auf die Verkehrsabläufe positiv auswirkt (vgl. VGH München, Urteile vom 26. März 2002 - 6 B 96.3901 -, juris Rn. 25 und vom 20. Mai 1999 - 6 B 96.1055 -, juris Rn. 44 ff.; OVG Kassel, Urteil vom 20. Juli 1993 - 5 TH 2859/90 -, juris Rn. 7). Unerheblich ist, dass nach dem Abschluss der Ausbaumaßnahme – wie der Kläger suggeriert – aufgrund weniger Parkmöglichkeiten vermehrt Kraftfahrzeuge verbotswidrig abgestellt werden und so den Verkehr behindern würden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 L 339/95 -, juris, Rn. 34; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 382a; sowie schon eben unter bb). 4. Der Kläger ist als ehemaliger Grundstückseigentümer auch Schuldner der Vorauszahlungsforderung (§ 8 Abs. 5 KAG, § 3 SAS). Der erhobene Vorauszahlungsbescheid ist schließlich auch der errechneten Höhe nach im Hinblick auf den nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 6 SAS definierten Beitragsmaßstab nach Art und Maß der jeweiligen Grundstücksnutzung, die Flächenermittlung, die Ermittlung des Beitragssatzes und die konkrete Höhe des auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteils rechtmäßig. Einwände hiergegen werden vom Kläger nicht erhoben und sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Erhebung der Vorauszahlung (§ 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SAS). Sie, die Entscheidung über die Erhebung einer Vorauszahlung, ist gemessen an dem hier zu beurteilenden Einzelfall angemessen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SAS. Sonstige Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid der Beklagten für den Ausbau der Robert-Koch-Straße. Der Kläger war bis zum 26. August 2021 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Eckgrundstücks in Bad Oldesloe, … Weg …, Gemarkung Oldesloe, Flurstück …, Flur … . Das Grundstück liegt im Bereich der Einmündung des … Wegs in die Robert-Koch-Straße. Es liegt auf einer Länge von mehr als 10 m überwiegend auf gleichem Höhenniveau wie die Straßenoberkante an der Robert-Koch-Straße an. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt vom … Weg. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Festsetzung als reinem Wohngebiet. In der Robert-Koch-Straße befindet sich ein Alten- und Pflegeheim. Die Robert-Koch-Straße wurde erstmalig in den 1960er Jahren endgültig hergestellt. Eine grundlegende Sanierung der Straße fand seither – im Gegensatz zu Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten – nicht statt. Die Beklagte beschloss im April 2015 das Bauprogramm für den Ausbau der Robert-Koch-Straße. Die Straßenbauarbeiten begannen mit Baustelleneinrichtung am 7. Oktober 2015. Die Abnahme der am 28. November 2016 fertiggestellten Baumaßnahme erfolgte am 29. November 2016. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 5 Metern wurde ebenso wie die Gehwegbreite (1,65 m) beibehalten. Die Gehwegbordsteine wurden abgesenkt und verstärkt. Zugleich wurden Parkflächen in Pflasterbauweise mit 2 m Breite direkt auf der Fahrbahn errichtet. Zuvor erfolgte das Parken am Fahrbahnrand ohne ausgewiesene Parkflächen auf der gesamten Straßenlänge. Darüber hinaus wurden die vorhandenen neun Straßenlampen abgebaut und 16 neue Lampen mit LED-Technik aufgestellt. Parallel zur Straßenbaumaßnahme erfolgte eine Erneuerung und Neuordnung der Schmutz- und Regenwasserentsorgungseinrichtungen durch die Stadtwerke Bad Oldesloe. Für das (damalige) Grundstück des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2016 eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Straßenbaumaßnahme an der Robert-Koch-Straße (Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Wasserlauf- und Bordsteine, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung) in Höhe von 5.199,34 Euro (80 % des voraussichtlich entstehenden Betrages von 6.499,17 Euro; 537,00 m² Grundstücks-/Beitragsfläche; Nutzungsfaktor 1,0; Beitragssatz pro m² 12,102738 Euro) fest. Dabei stufte sie die Robert-Koch-Straße als Anliegerstraße ein und legte entsprechend ihrer Straßenausbaubeitragssatzung einen Anliegeranteil von 85 % zugrunde. Den Bescheid stützte die Beklagte zunächst auf ihre Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Oldesloe vom 26. Juni 2002, in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Juni 2015 (SAS 2015). Am 29. September 2021 beschloss die Beklagte eine neue Straßenausbaubeitragssatzung (SAS), die rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft trat und die Satzung vom 15. Dezember 2015 ersetzte. Sie unterschied sich von der vorherigen Satzung lediglich hinsichtlich der eingangs zitierten Normen, indem sie nun zusätzlich auf § 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt. Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2016 als unbegründet zurück. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 7. Juli 2016 - 9 B 11/16 - abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 2 MB 26/16 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 mit der maßgeblichen Begründung angeordnet, es bestünden hinreichende Zweifel, dass dem Grundstück des Klägers durch den Ausbau der Robert-Koch-Straße ein beitragsrelevanter Vorteil zuwachse. Wegen des sich in der Nähe der Straßenecke … Weg/ Robert-Koch-Straße befindlichen Vorschriftzeichens 283 (Absolutes Halteverbot), lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, mit einem Pfeil in Richtung zur Robert-Koch-Straße, könne der Kläger nicht in Höhe seines Grundstücks halten und von dort dieses betreten. Das vor dem Grundstück des Klägers im Bereich der Robert-Koch-Straße vorhandene Vorschriftzeichen 283 entfernte die Beklagte nach dem Erlass dieses Beschlusses des Senats am 22. November 2016. Ab dem 23. November 2016 baute sie zudem weitere Vorschriftzeichen auf und ab bzw. setzte diese um. Entsprechend ihrer Verkehrszeichenplanung (Stand: 12. August 2014 bzw. August/September 2015 ), deren Umsetzung die Beklagte mit Verfügung vom 4. November 2016 angeordnet hatte, ist in der Robert-Koch-Straße das Parken nur noch in gekennzeichneten Parkflächen erlaubt. Im Übrigen besteht eine – am Anfang der Robert-Koch-Straße ausgewiesene – eingeschränkte Halteverbotszone. Mit der am 29. April 2016 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und die Auffassung vertreten, seinem Grundstück werde keine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Straße geboten. Diese setze voraus, dass von der ausgebauten Straße auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und von dort das Grundstück ohne Weiteres betreten werden könne. Diese Voraussetzungen lägen bereits wegen einer vorhandenen Böschung und eines Höhenunterschieds nicht vor. Selbst wenn der Niveauunterschied hinweggedacht würde, könne das klägerische Grundstück nicht betreten werden, weil es als einziges an der Robert-Koch-Straße angrenzendes Grundstück weder über eine Zufahrt noch über einen Zugang verfüge. Bevor ein Zugang von der Robert-Koch-Straße geschaffen werden könne, seien – in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbare – Umbauarbeiten erforderlich. Ferner könne aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht bis zur Grundstücksangrenzung herangefahren werden. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei selbst ein „kurzfristiges Anhalten“ mit Fahrzeugen auf der Höhe des Grundstücks in derRobert-Koch-Straße weder verkehrssicher noch zumutbar möglich. Zum einen sei dort das Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt. Damit sei ein Halten bis zu 10 m vor dem Zeichen unzulässig. Darüber hinaus handele es sich bei der Robert-Koch-Straße in dem Bereich des klägerischen Grundstücks um eine „enge“ und „unübersichtliche“ Straße (bzw. Straßenstelle) im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, so dass ein Halten auf der Fahrbahn der Robert-Koch-Straße verkehrsrechtlich nicht zulässig sei. Zudem würden die Bürgersteige verkehrswidrig von Kraftfahrzeugen befahren. Sie seien deshalb nicht mehr in ihrer ganzen Breite für die Fußgänger nutzbar. Auch seien die Parkplätze in der Robert-Koch-Straße nunmehr starr durch Parkzonen ausgewiesen, wohingegen in den übrigen Abschnitten, in denen vor der Sanierung hätte geparkt werden dürfen, ein absolutes Parkverbot gelte. Damit seien jetzt erheblich weniger Parkplätze in der Robert-Koch-Straße vorhanden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich zunächst auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bezogen und ergänzend ausgeführt: Durch die Ausweisung einer Halteverbotszone mit Anordnung von Stellplätzen erfahre der ruhende Verkehr in dieser Straße eine klare Regelung. Begegnungsverkehr werde trotz ausgewiesener Parkplätze durch die geschaffenen Ausweichlücken ermöglicht. Eine Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks sei auch dann gegeben, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden könne, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen sei. Das Verwaltungsgericht – der Berichterstatter – hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 8. Juni 2018 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und die dort gefertigten Fotografien verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 9. Kammer – hat die Klage, mit Urteil vom 16. Januar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 SAS 2015 erforderliche Ermessensentscheidung zur Erhebung einer Vorauszahlung rechtsfehlerfrei getroffen. Bei der Robert-Koch-Straße handele es sich um eine – für den öffentlichen Verkehr gewidmete – selbständige Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS 2015. Die Tatbestandsmerkmale entweder der Erneuerung oder einer Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SAS 2015 durch die Baumaßnahme erfüllt. Unerheblich sei, dass die Fahrbahnbreite auch nach dem Ausbau unverändert geblieben sei, denn für einen verbesserten Ausbau bedürfe es keiner räumlichen Erweiterung. Ohne Belang sei, dass durch Änderungen der Verkehrsregelung Parkmöglichkeiten weggefallen seien; diese stünden ohnehin unter dem Vorbehalt abweichender Verkehrsregelungen. Die Beitragsfähigkeit werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Gehweg verkehrswidrig von Kraftfahrzeugen überfahren oder beparkt werde und dadurch die zur Verfügung stehende Gehwegbreite verringert werde. Verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern berühre die Beitragsfähigkeit nicht. Nicht erforderlich sei, dass auf der Robert-Koch-Straße bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks gefahren und gehalten werden könne. Der Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts stelle nicht das Erschlossensein, sondern die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks infolge der Ausbaumaßnahme dar. Ausreichend sei daher die Zugänglichkeit der Straße vom Grundstück aus, die bei Anliegergrundstücken – wie demjenigen des Klägers – regelmäßig gegeben sei. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen mit Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor: Die Beitragsfähigkeit sei – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – wegen verkehrswidrigen Parkens anderer Verkehrsteilnehmer berührt. Der Bürgersteig verfüge dadurch über keine ausreichende Breite mehr. Ihm sei das Halten auf der Robert-Koch-Straße in Höhe seines Grundstücks verboten, sodass er nicht in Höhe seines Grundstücks halten und dieses von dort betreten könne. Täglich führen mehr als vier LKW auf der ausgebauten Straße. Diese und große Kraftfahrzeuge (mit Anhänger) benötigten stets mehr Fahrbahnbreite als die höchstzulässige Breite von 3,05 Meter. Nach aktuellen Recherchen sei die Straße weiterhin eng, wobei er auf die Bilder aus seinen Schriftsätzen verweist. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 30. September 2021 sei wegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung zum 1. Januar 2013 unwirksam. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 16. Januar 2019 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Der Ausbau der Robert-Koch-Straße führe nicht zu einer eingeschränkten Bürgersteignutzung. Straßen- und Gehwegbreite seien ausreichend. Eine befahrbare Zufahrt zur Robert-Koch-Straße sei ebenso wenig erforderlich wie ein die Robert-Koch-Straße und das klägerische Grundstück verbindender (durchgängiger) Zugang. Die Möglichkeit einer vorteilhaften Inanspruchnahme sei gegeben, weil das Grundstück des Klägers von der ausgebauten Straße jedenfalls betreten bzw. fußläufig erreicht werden könne. Die Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in der Straßenausbaubeitragssatzung vom 30. September 2021 sei verfassungsrechtlich zulässig.