Urteil
2 LB 11/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0429.2LB11.19.00
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Leitsätze
1. Die durch § 39a Abs. 1 SHBesG (juris: BesG SH 2012) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.58)
2. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordene Neuregelung der Professorenbesoldung rechtfertigt im Rahmen einer Umstrukturierung der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, die nur eine Umschichtung der Besoldungsbestandteile bewirkt, auch eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge.(Rn.70)
3. Vereinbarungen über Leistungsbezüge können angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen.(Rn.84)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 39a Abs. 1 SHBesG (juris: BesG SH 2012) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.58) 2. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordene Neuregelung der Professorenbesoldung rechtfertigt im Rahmen einer Umstrukturierung der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, die nur eine Umschichtung der Besoldungsbestandteile bewirkt, auch eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge.(Rn.70) 3. Vereinbarungen über Leistungsbezüge können angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen.(Rn.84) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, indem es das statthafte Begehren des Klägers, seine Leistungsbezüge nicht auf das Grundgehalt anzurechnen, für unbegründet erachtet hat. Die Klage ist demgemäß zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; auch die ihr zugrundeliegende Klage ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 8). Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der Zulässigkeit der erhobenen Klagen nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamte auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, ist daher mit einem Feststellungsantrag zu verfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris, Rn. 12 f.). Streitgegenstand der Feststellungsklage ist die Verfassungskonformität der Anrechnung der Leistungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem hier der Entscheidungszeitpunkt im Berufungsverfahren entspricht. Der Kläger war nicht gehalten, seinen Anspruch in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf ungekürzte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris, Rn. 37 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die von dem Kläger in seinem Schreiben, datiert auf den 9. September 2013, geäußerte Beanstandung sich erkennbar auf ein fortlaufendes Alimentationsdefizit durch Anrechnung seiner Leistungsbezüge auch über das Jahr 2013 hinaus bezieht. Das Verwaltungsgericht geht mit zutreffender Begründung weiter davon aus, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Der auf den Widerspruch des Klägers vom 5. September 2013 gegen die Bezügemitteilung ergangene Ablehnungsbescheid vom 27. September 2013 stellt zwar wegen des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 BeamtStG in beamtenrechtlichen Verfahren stets durchzuführenden Vorverfahrens materiell-rechtlich einen Widerspruchsbescheid dar. Gleichwohl ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Denn vorliegend galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die zum Tragen kommt, wenn eine Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die in dem Bescheid vom 27. September 2013 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung der eines Erstbescheids entspricht und insoweit fehlerhaft lediglich auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung bei dem Beklagten verweist. B. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 das Grundgehalt ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zusteht. Der Beklagte hat auf der Grundlage einfachen Rechts die Anrechnung vorgenommen (I.), ohne dass höherrangiges Recht dem entgegensteht (II.). Aus diesem Grund bleibt auch die Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2014 ohne Erfolg. I. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge ist die zum 1. Januar 2013 mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und – in Kraft getretene Regelung des § 39a Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SHBesG). Danach werden auf den Erhöhungsbetrag der Grundbesoldung in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Leistungsbezüge in der Weise angerechnet, dass die Leistungsbezüge bis zum Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts konsumiert werden und nur der darüber hinausgehende Betrag weiter zur Auszahlung gelangt. Die korrekte Anwendung des § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird weder von dem Kläger mit seiner Berufung angegriffen noch sind für den Senat Rechtsanwendungsfehler bei der Anrechnung der Leistungsbezüge auf die Besoldungshöhe erkennbar. Sowohl der dem Kläger vor dem 1. Januar 2013 bewilligte Berufungsleistungsbezug als auch die gewährten Leistungsbezüge überstiegen insgesamt den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3 in Höhe von 396,75 Euro und waren demzufolge gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Dies hatte zur Folge, dass sich die Leistungsbezüge des Klägers aufgrund der Anrechnung um den Erhöhungsbetrag der Besoldungserhöhung verringerten und nur der darüber hinausgehende Betrag weiter zur Auszahlung gelangte, ohne dass sich allerdings die Gesamtbesoldung im Vergleich zu vorher verringerte. II. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage in § 39a Abs. 1 SHBesG den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des Senats zu bejahen, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. eine Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Schleswig-Holstein hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung in Bezug auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu 1.), das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 2.), das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG (dazu 3.), den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 4.) und dem rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen Vertrauensschutz (dazu 5.) stand. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass die Konsumtionsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. Abs. 5 GG) vereinbar ist. a. Das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hergeleitete Alimentationsprinzip, welches die verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung darstellt und auch für die Besoldung der verbeamteten Hochschullehrer gilt, verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145 m. w. N.). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 11). b. Gemessen daran sind die der Anrechnungsregelung unterliegenden Leistungszulagen i. S. d. § 39a Abs. 1 SHBesG, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Denn zu dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören – neben weiteren Besoldungsbestandteilen – grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 28). Dies gilt auch für die vom Dienstherrn im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) gewährten Leistungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 13). Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt allerdings voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Schleswig-Holstein galt aufgrund des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) bis zum 29. Februar 2012 das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort und damit auch die Regelung der Leistungsbezüge in § 33 BBesG a. F.. Zusätzlich galten die Grund-sätze für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und die Verordnungsermächtigung in § 15 LBesG in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), sowie die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO) vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LBVO a. F. wurde die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge durch das Präsidium der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5 LBVO a. F. getroffen. Nach § 8 Satz 1 LBVO a. F. konnten die Hochschulen in einer Satzung das Nähere zum Verfahren und die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen regeln und hierbei auch die Kriterien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen festlegen (§ 8 Satz 2 LBVO a. F.). Mit Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wurden die bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen überführt in Landesrecht. Die Regelungen über Leistungsbezüge, die am 1. März 2012 in Kraft traten, finden sich seitdem in § 33 SHBesG (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) und § 34 SHBesG (Besondere Leistungsbezüge). Die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung galt im Wesentlichen gleichlautend fort. Die Entscheidung über die Gewährung sowie die Höhe der zu gewährenden Leistungsbezüge hingen sowohl nach der bis zum 29. Januar 2012 geltenden Rechtslage (§ 12 Abs. 1 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 4 BBesG a. F., §§ 5, 8 LBVO a. F.) als auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen (§§ 32, 38 SHBesG i. V. m. §§ 5, 8 LBVO) allein von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern ab, für die landesrechtlich lediglich ein Rahmen vorgegeben war. Diese von den Hochschulen im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung bewilligten Leistungsbezüge gingen sodann, wie auch bei dem Kläger in den Bezügemitteilungen ausgewiesen, in die Bezügeberechnung ein. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 18), wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 182) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Selbst, wenn den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. Gawel, Konsumtionsregeln bei der Neuordnung der W-Besoldung: Formen und Auswirkungen, DÖV 2013, 285 ), werden die Leistungsbezüge, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Zugehörigkeit jedenfalls nicht zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 29; aA: Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, NWVBl. 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ). c. Ein Eingriff liegt ebenfalls vor, da ein solcher unabhängig von der Frage anzunehmen ist, ob die angegriffene Vorschrift bei rein rechnerischer Betrachtung zu einer Kürzung oder zu einem sonstigen Einschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum relativen Normbestandsschutz führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 23). Denn ohne die Regelung des § 39a Abs. 1 SHBesG stünden dem Kläger zusätzlich zum erhöhten Grundgehalt die Leistungsbezüge ungekürzt zu. Die Konsumtionsregelung greift folglich in eine ihm zustehende Rechtsposition ein und belastet ihn daher. d. Dieser Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, bedeutet nicht, dass diese in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Dem Gesetzgeber steht es nach dieser Vorschrift vielmehr zu, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Dies gilt grundsätzlich auch für Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 94 und vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18 und vom 5. Juli 1983 –2 BvR 460/80 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 19). Er ist sogar befugt, die Gehaltsbeträge insgesamt zu kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, juris, Rn. 3). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2017 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 V –, juris, Rn. 25). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 96 und vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 149). Der gesetzgeberische Spielraum ist dabei umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 V –, juris, Rn. 27). Allerdings ist ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 26 m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. OktA. 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19 ). e. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist für die Regelung in § 39a Abs. 1 SHBesG ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund zu erkennen. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber kann für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) als verfassungswidrig zu niedrig erachtete Professorenbesoldung – jedenfalls teilweise – einer Neuregelung zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliedrige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166). Zur Begründung hieß es, dass die herabgesetzten festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W in der Besoldungsgruppe W 2 nicht genügten, um Professoren nach ihrem Dienstrang, ihrer mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, könne diesen Umstand nicht kompensieren, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166 ff.). Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln abdecke, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung beträfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150 m. w. N.). Bei der Einstufung von Ämtern handele es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiere. Dementsprechend könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150 m. w. N.). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips sei demzufolge grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 152). Zwar richtete sich der Gesetzgebungsauftrag des Bunderfassungsgerichts nur an den hessischen Gesetzgeber. Allerdings sahen sich in der Folge auch die anderen Bundesländer aufgefordert, ihre insoweit ähnliche Regelungen enthaltenen Besoldungssysteme zu ändern, um so auch das bei ihnen vorhandene Alimentationsdefizit zu korrigieren (vgl. hierzu Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 mit Länderübersicht; Clemens/Millack/Lantermann ua; Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II – Bundesbesoldungsordnung W – § 32, IV. Neuregelung der Professorenbesoldung in den Ländern, Stand: Februar 2015, Rn. 15 ff.). So dient die Neuregelung in Schleswig-Holstein, obwohl sie keinen Systemwechsel, sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vorsieht, ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 3: „Mit dem Gesetzentwurf wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.“) und der Überführung der noch auf der Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge in die neue Rechtslage. Dazu werden bislang variable und gegebenenfalls (noch) nicht ruhgehaltfähige Leistungsbezüge in ruhegehaltfähiges Grundgehalt transformiert (LT-Drs. 18/348, S. 3). Hierzu wird die Erhöhung der Grundgehaltssätze auf die bis zum 31. Dezember 2012 festgesetzten Leistungsbezüge so angerechnet, dass diese Leistungsbeträge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Anderenfalls käme es, so die Begründung zum Gesetzentwurf, aufgrund des durch die Anhebung der Grundgehälter verminderten Haushaltsbudgets für die Vergabe von (neuen) Leistungsbezügen (LT-Drs. 18/348, S. 12) zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und hinsichtlich der unbefristeten Leistungsbezüge sogar dauerhaften Besserstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung vorhandenen Professorinnen und Professoren gegenüber anschließend neu zu berufenden oder in die W-Besoldung wechselnden Professorinnen und Professoren (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Dies könne dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zuwiderlaufen, da dann selbst Professorinnen und Professoren mit durchschnittlichen Leistungsbezügen eine den mittleren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B vergleichbare Gesamtbesoldung erhalten würden, was selbst unter Geltung der C-Besoldung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 22). Diese Zielvorstellung und deren Umsetzung sind vom weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgebers gedeckt. So sind die vom Gesetzgeber angeführten Gründe – bedingt durch den Gesetzgebungsauftrag – in erster Linie struktureller Art und nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich oder primär von fiskalischen Motiven geprägt. Grundsätzlich können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 128; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche, wie stets üblich, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigen musste (LT-Drs. 18/348, S. 12), eine Sanierung des Staatshaushalts im Vordergrund stand. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Grundgehälter mit Mehrkosten in Höhe von 3,3 bis 3,5 Millionen Euro rechnete, die sich durch die Anrechnungsvorschrift auf 1,3 bis 1,5 Millionen prognostisch reduzieren sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 11, 12). Diese Mehrausgaben sollten wiederum durch eine entsprechende Verkleinerung des Vergabespielraums für Leistungsbezüge bei den im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2013 festgelegten Budgets – zumindest teilweise – aufgefangen werden. Der Gesetzgeber war auch berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Denn da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung den finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen letztlich durch ein Alimentationsdefizit im Bereich der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 35 m. w. N.). Der Gesetzgeber ist schließlich auch nicht gehalten, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris, Rn. 174). f. Trotz der Möglichkeit der Vollkonsumtion einzelner Leistungsbezüge und einhelliger Kritik in der Literatur, die jedenfalls eine vollständige Einebnung der Leistungsbezüge für verfassungswidrig hält (vgl. ua Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 : „Halbteilungsschutz“; Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, ZBR 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ) ist die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG nicht als evident unverhältnismäßig zu bewerten. Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 11, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 10). Zwar hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in Bezug auf die einzeln gewährten Leistungszulagen eine Vollkonsumtion der Leistungszulagen bis zur Höhe der Besoldungserhöhung vorgesehen, während die Mehrzahl der anderen Bundesländer, deren Gesetze bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind, entweder einen Sockelbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 – zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro) oder eine prozentual nur anteilige Anrechnung der Leistungsbezüge vorgesehen haben (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2020 – 7 K 4059/19 –, juris, Rn. 3: 50 Prozent; Bayern: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 35.18 –, juris: 50 Prozent; Hessen: Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 – 1 A 1892/15 –, juris, Rn. 15: 50 Prozent; Mecklenburg-Vorpommern: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 LB 28/17 – : 75 Prozent; Niedersachsen: VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2017 – 13 A 1443/15 –, juris, Rn. 5: 50 Prozent; Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 –, juris, Rn. 14: 45 Prozent; Saarland: Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 3: 80 Prozent; Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rn. 14 ff.: vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf die Überleistungszulage und bis zu 70 % auf die Grundgehaltserhöhung; Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 A 749/14 –, juris, Rn. 29, 35: vollständige Konsumtion der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, dafür Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge nur in Höhe von 50 Prozent; anders Hansestadt Bremen: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 46 ff.: vollständige Anrechnung besonderer Leistungsbezüge auf die statt einer Besoldungserhöhung gewährten Mindestleistungsbezüge). Gleichwohl folgt aus dem Umstand, dass die anderen Bundesländer teilweise prozentual geringere Anrechnungen bestehender Leistungsbezüge auf die Erhöhung der Grundbesoldung geregelt haben, nicht, dass die gesetzliche Neuregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG als evident unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Denn zum einen sind die den jeweiligen landesrechtlichen Neustrukturierungsansätzen zugrundeliegenden Regelungen schon nicht mit der vorliegenden Regelung hinreichend vergleichbar, da in jedem Bundesland die W-Besoldung unterschiedlich ausgestaltet ist und mit ihr entsprechend auch die Erhöhungsbeträge der Grundbesoldung sowie die Anrechnungsmodalitäten variieren. Zum anderen beinhaltet der dem Gesetzgeber im Rahmen einer Neustrukturierung oder Umgestaltung des Besoldungssystems zuzugestehende Gestaltungsspielraum ohnehin, dass für ähnlich oder aber auch gleich gelagerte Sachverhalte jeweils unterschiedliche Modelle gefunden werden können, die erst dann als nicht mehr verfassungsgemäß zu bewerten sind, wenn sie die Grenze der evidenten Sachwidrigkeit überschreiten. Eine solche auf der Hand liegende Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung drängt sich dem Senat vorliegend nicht auf. Insbesondere bleibt in der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Beschränkung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts in keinem Fall eine nominelle Kürzung der Bezüge eintreten kann, sondern in allen Fällen der Besitzstand gewahrt bleibt. Hinzu kommt, dass der Beklagte – wenn auch anhand einer für den Senat nicht in Gänze nachvollziehbaren tabellarischen Übersicht – ausgeführt hat, dass es aufgrund einer Auswertung der gewährten Leistungsbezüge, die bei den Hochschulen erhoben wurde, lediglich in wenigen Einzelfällen überhaupt zu einer vollständigen Einebnung der Leistungsbezüge durch eine vollständige Anrechnung gekommen ist, in den darüber hinausgehenden Fällen, wie auch beim Kläger, die Leistungsbezüge jedoch – jedenfalls hinsichtlich des den Erhöhungsbetrag übersteigenden Betrages – weiter zur Auszahlung gelangen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vollkonsumtion über wenige Einzelfälle hinaus den Regelfall dargestellt hätte. Dem Beamten geht in der Gesamtsumme folglich nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht belastet. Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es zu kurz gegriffen sei, die Anrechnung der Leistungsbezüge isoliert zu betrachten. Denn der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 37). Zwar kann es durch die Anrechnungsregelung, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers eine maximale Anrechnungshöhe und damit eine Kappungsgrenze dahingehend erhält, dass Leistungsbezüge nur bis zur Höhe der Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, einzelne Professorinnen und Professoren hart treffen, wenn der gesamte Leistungsbezug der Konsumtionsregelung unterfällt. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss letztendlich aber zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 –, juris, Rn. 42). Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, BVerfGE 110, 353-370, Rn. 42). Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung – wie hier – ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 – 2 BvR 764/07 –, juris, Rn. 21). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 – 1 A 1892/15 –, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA. 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 96, 100; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rn. 18, 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2020 – 2 LB 28/17 – ). Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass diesen Fällen keine Anrechnungsregelung zugrunde gelegen habe, die eine Vollkonsumtion vorgesehen habe, bleibt festzustellen, dass es auch in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren zu einer vollständigen Einebnung des Besoldungsvorsprungs gegenüber den Professorinnen und Professoren ohne Leistungsbezüge kommen konnte. g. Soweit der Kläger einwendet, es liege ein unzulässiger Eingriff in einzelvertragliche Berufungs- und Leistungsvereinbarungen vor, ist zwar zutreffend, dass sich ein Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen darf, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 –, juris, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris, Rn. 11). Es ist jedoch nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht konkret dargelegt, wie der Gesetzgeber, der die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2009 in seine Abwägung mit einbezogen hat (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21), die von ihm angestrebten Ziele anders hätte erreichen können, als in die bereits bewilligten Leistungsbezüge einzugreifen. Der Verzicht auf den Eingriff in die Leistungsbezüge wäre nämlich nur dann möglich gewesen, wenn der Gesetzgeber entweder an anderer Stelle Haushaltsmittel zugunsten der bestehenden Leistungsbezüge eingespart hätte oder das Zwei-Säulen-System in Gänze oder jedenfalls zu Lasten neu zu bewilligender Leistungsbezüge zumindest teilweise aufgegeben hätte. Beides wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch – wie dargelegt – nicht verlangt. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung standen, das festgestellte Alimentationsdefizit zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage „trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 11, – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet. h. Die vom Kläger durch die Erhöhung der Grundbesoldung bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Leistungsbezüge empfundene Entwertung seiner Leistung ändert an dieser Bewertung nichts. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nicht seine durch Leistungsbezüge erworbene relative Position im Besoldungsgefüge im Vergleich zu anderen Hochschullehrern seiner Besoldungsgruppe (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 72). Bezieher hoher (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf zur Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 16; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 1 A 238/18 –, juris, Rn. 97, 100). Es liegt daher im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung aufgrund der Erhöhung des Grundgehaltes die Leistungskomponente zugunsten einer alle Professorinnen und Professoren einbeziehenden leistungsunabhängigen Regelung zurückdrängt und damit vor allem für diejenigen, die noch keine besonderen Leistungen erbringen konnten, eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet und diesen gleichzeitig die Möglichkeit erhält, sich durch herausragende Leistungen angemessene Leistungsbezüge zu erwirtschaften. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat („Stärkung der Alimentation durch Umwidmung“, LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 17 sowie – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 18). Dieser Grundgedanke, der auch der schleswig-holsteinischen Konsumtionsregelung zugrunde liegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Anrechnungsregelung in § 39 Abs. 1 SHBesG verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip. Die dem Kläger gewährten Leistungsbezüge betreffen nicht dessen Statusamt W 3 und unterfallen damit nicht dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 –, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 19 und – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 20). Die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG berührt das Leistungsprinzip jedoch nicht. Insbesondere ist die Rechtsprechung, wonach das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges gebietet, den der Beamte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat und dies bei einer Neuregelung der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u. a. –, Rn. 27 und vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 –, juris, Rn. 42) nicht auf durch Leistungsbezüge entstandene Besoldungsunterschiede von Hochschullehrern übertragbar (so aber Sachs, „Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?“, NWVBl. 2013, 309 ). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 69; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 153). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, juris, Rn. 45) bzw. „das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 20 und – 2 C 18.18 – bzw. – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 19). 3. Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er aus Gründen der Spezialität die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 24 m. w. N.; Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 14, Rn. 373). Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau. Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 20 m. w. N.). 4. Die Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 30). Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 139 und vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 –, juris, Rn. 41). Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – juris, Rn. 30 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 36). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 138; BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 30 und vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 31). a) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG allein auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gem. § 33 SHBesG sowie besondere Leistungsbezüge gemäß § 34 SHBesG bezieht, und damit Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG von der Anrechnung ausnimmt. Denn der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertigt diese Differenzierung. Schließlich werden Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG – anderes als Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die jeweils an besondere Leistungen anknüpfen und diese honorieren – für eine konkrete Gegenleistung, welche in der Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung besteht, gewährt. Dementsprechend können sie auch nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SHBesG) und sind auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und einige zudem nur teilweise ruhegehaltfähig (§ 36 Abs. 3 SHBesG). Den wahrgenommenen Funktionen kommt zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 31). b) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die sich insbesondere aus der von dem Kläger angeführten Ungleichbehandlung der Alt- und Neufälle ergeben könnte, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar trifft es zu, worauf auch der klägerische Vortrag abzielt, dass auf die bereits in der Vergangenheit gewährte Honorierung von Leistungen eine Anrechnung der Grundgehaltserhöhung erfolgt, auf die künftig etwa zur Abwendung eines Rufs an eine andere Hochschule gewährte Leistungszulage hingegen nicht. Doch ist die getroffene Anrechnungsregelung hierdurch nicht als willkürlich zu qualifizieren. Sowohl, wenn es darum geht, ob sich ein hochqualifizierter Akademiker für den Weg in die Privatwirtschaft oder für eine Professorenstelle entscheidet, als auch, wenn er zwischen mehreren Professorenstellen wählen kann, ist es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die jeweilige Gesamtbezahlung zu vergleichen und nicht an deren Aufteilung in verschiedene Besoldungsbestandteile anzuknüpfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Ausgehend vom erhöhten Grundgehalt muss Professorinnen und Professoren bei künftigen Berufungs- und Bleibeverhandlungen demzufolge nur eine geringere Leistungszulage angeboten werden, um sie in dieselbe wirtschaftliche Abwägungsposition hinsichtlich der Alternativangebote zu bringen wie vor der Reform. Insoweit ist zwar im Professorenbesoldungssystem angelegt – und vom Gesetzgeber aufgrund der Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells letztendlich erwünscht –, dass in vergleichbaren Fällen künftig wieder Leistungsbezüge gewährt werden können, allerdings – und dies lag schließlich der gesetzgeberischen Prognose zugrunde – nur noch auf niedrigerem Niveau und nicht mehr in derselben Höhe wie zuvor (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Das Gericht ist nicht gehalten, im Nachhinein empirische Daten dazu zu erheben, ob das Niveau der neu zugesagten Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 tatsächlich geringer war als zuvor, d. h. ob und wenn ja, in welcher Höhe erneut Leistungsbezüge gewährt wurden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 131). Denn diese Annahme lag nach der Gesetzesbegründung ersichtlich der Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG zugrunde, die eine Schlechterstellung künftig neu zu berufender Professorinnen und Professoren vermeiden sollte (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Die Annahme, dass bei erheblichen Erhöhungen der Grundgehälter die Summe aller (neu zu vergebenden) Zulagen eher zurückgeht, lag im gesetzgeberischen Prognosespielraum und war, auch unter Berücksichtigung der in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgenommenen Kalkulation der zu erwartenden Mehrbelastung, nachvollziehbar. Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 20). Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (st. Rspr des BVerfG, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, juris, Rn. 105 m. w. N.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 –, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 472/16 –, juris, Rn. 51). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 u.a. –, juris, Rn. 105 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 32). Ein solch sachlicher Grund ist hier anzunehmen. Dieser besteht darin, dass die gesamte Besoldung für Professorinnen und Professoren zum 1. Januar 2013 entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts umgestellt worden ist und im Rahmen dieser Umstellung Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, aufgrund der Anhebung des Grundgehalts und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Prognose des Gesetzgebers geringer ausfallen sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 7, 12). Etwaige Mängel und Friktionen, die sich hieraus ergeben können, sind wie bereits dargelegt, jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit durch die Konsumtion eine – in Einzelfällen auch vollständige – Angleichung von Professorinnen und Professoren ohne bzw. mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Denn es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 44). Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Umgestaltung des Besoldungssystems(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 44; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 78). 5. Die Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 65 und vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 – juris, Rn. 29). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm hingegen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 66). Bei der Konsumtionsregelung des § 39a SHBesG ist, soweit sie die Anrechnung der Leistungsbezüge vom 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG betrifft, von einer echten Rückwirkung auszugehen, da sie rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2013 Rechtsfolgen für die Besoldung der Professorinnen und Professoren ab Januar 2013 bewirkt. Zwar ist die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Denn bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 72 m. w. N.). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 72 m. w. N.). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtslage unklar oder verworren ist oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten ist. Erst recht muss das dann gelten, wenn die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustands obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 34). Der Kläger hatte schon infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren zu rechnen. Das beruht darauf, dass die Regelung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers derjenigen des Landes Hessen, welches Beteiligter in dem genannten Verfahren des Bundesverfassungsgerichts war, von der Struktur her entsprach. Der hiesige Landesgesetzgeber war als Nichtbeteiligter zwar nicht direkter Adressat der Entscheidungsformel. Gleichwohl war jedoch auch er erkennbar gehalten, eine Neuregelung der W-Besoldung vorzunehmen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich zudem entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Damit musste allen Hochschullehrerinnen und -lehrern, und damit auch dem Kläger, bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 36). Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf bereits vom 27. November 2012 datiert und ab diesem Zeitpunkt ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen auf Seiten der betroffenen Professorinnen und Professoren mehr bestand, das System der Leistungsbezüge würde sich nicht verändern. Denn bereits die Einbringung eines Gesetzentwurfs ist geeignet, das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zu zerstören (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris, Rn. 151). Ab diesem Zeitpunkt können die Betroffenen schließlich nicht mehr darauf vertrauen, die geltende Gesetzeslage werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris, Rn. 151). Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein Besoldungsverlust eingetreten. Wenngleich die Leistungsbezüge des Klägers rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination mit der Erhöhung des Grundgehaltes, so dass letztlich kein von der rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Dispositionen sind mithin stets auch mit den nach der Reform zur Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang zu finanzieren wie bisher (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 154). Soweit es um die Anrechnung von Leistungsbezügen nach Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG geht, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer unechten Rückwirkung ausgegangen. Diese ist ebenfalls zulässig. Denn wenn bereits die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln ist, so gilt dies erst recht für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Anrechnungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 48 m. w. N.). III. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbesoldung des Klägers unterhalb des Mindestalimentationsniveaus liegt, bestehen nicht. Hierfür reicht es ohnehin nicht aus, sich auf die Rechtswidrigkeit der Anrechnung nur eines Besoldungsbestandteils zu berufen. Vielmehr wäre vom Kläger geltend zu machen gewesen, dass seine Gesamtalimentation unzureichend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 37). Hierauf zielt das Klagevorbringen jedoch nicht ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 – bzw. – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen. Die Frage der Verfassungsgemäßheit einer vollständigen Konsumtion der Leistungsbezüge – wie sie der hier streitgegenständlichen Bestimmung des § 39a Abs. 1 SHBesG zugrunde liegt – ist bislang noch nicht höchstrichterlich überprüft worden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen worden. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seines Grundgehaltes auf seine Leistungsbezüge. Der Kläger ist Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3) und Direktor des … Instituts und des … an der …-Universität zu … (…). Nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht des Landes Schleswig-Holstein erhielt er neben einem Grundgehalt in Höhe von 5.289,94 € eine Berufungs- und Bleibeleistung sowie besondere Leistungsbezüge in Höhe von jeweils 332,16 €. Darüber hinaus erhielt er Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 300,- Euro. Sämtliche Leistungsbezüge flossen in die monatliche Bezügemitteilung ein. Mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) wurde durch Artikel 1 (Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter) in das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) eine mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft tretende Neuregelung eingefügt, die wie folgt lautet: § 39a Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013 (1) Leistungsbezüge nach §§ 33 bis 34 und § 39 Abs. 5 oder der entsprechenden Regelungen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung, die auf Basis von vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, vermindern sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um die sich aus der nach dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) ergebenden Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von bis zu 655,05 Euro in W 2 und bis zu 396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis zu dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert: 1. Leistungsbezüge nach § 39 Abs. 5, 2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 33, 3. unbefristete Leistungsbezüge nach § 34, 4. befristete Leistungsbezüge nach § 33 und 5. befristete Leistungsbezüge nach § 34. Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 2 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil. (2) ….. Mit dem Abrechnungsmonat September 2013 hob der Beklagte das Grundgehalt des Klägers rückwirkend ab Januar 2013 um 396,75 Euro an und rechnete zugleich den gewährten Erhöhungsbetrag vollständig auf den Berufungsleistungsbezug und anteilig auf die besonderen Leistungsbezüge an. Dem Kläger verblieben nach der Anrechnung besondere Leistungsbezüge in Höhe von 267,57 Euro. Die Funktionsleistungsbezüge blieben dem Kläger in voller Höhe erhalten. Der Kläger legte am 5. September 2013 Widerspruch gegen seine Bezügemitteilung ein mit dem Antrag, ihm seine Leistungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 zusätzlich zu dem erhöhten Grundgehalt auszuzahlen. Zur Begründung führte er aus, mit der Konsumtion werde das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtenprinzips und als Grundprinzip der leistungsbezogenen Besoldung gemäß des Professorenbesoldungsreformgesetzes (ProfBesReformG) verletzt. Mit Bescheid vom 27. September 2013, dem Kläger zugestellt am 7. Oktober 2013, teilte das Finanzverwaltungsamt (jetzt: Dienstleistungszentrum Personal – DLZP –) dem Kläger mit, dass ein Widerspruch gegen die Bezügemitteilung nicht möglich sei und dessen Schreiben als Antrag auf Zahlung erhöhter Leistungsbezüge zu werten sei. Diesen Antrag lehnte das Finanzverwaltungsamt unter Hinweis auf die Regelung in § 39a Abs. 1 SHBesG ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung beim Beklagten verwiesen. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch am 16. OktA. 2013 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014 wies das Finanzverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom 14. Juni 2013 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) zur amtsangemessenen Alimentation von Professorinnen und Professoren Rechnung getragen werde. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 18/348) führte der Beklagte weiter aus, dass die Regelung des § 39a SHBesG weder das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte Leistungsprinzip noch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen verletze. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Niemand erfahre durch die Anhebung der Grundgehaltssätze unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungsbezügen eine Schlechterstellung. Es erfolge lediglich eine Umwidmung bestehender Leistungsbezüge in Grundgehalt und kein Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde durch die Anrechnung nicht verletzt. Die mit der Regelung verbundene unechte Rückwirkung sei zulässig, weil die „Gesamtbesoldung“ der einzelnen Professorinnen und Professoren durch die Verrechnung betragsmäßig nicht verschlechtert werde. Ziel des Gesetzgebers sei es, alle Professorinnen und Professoren entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessen zu besolden, so dass die Interessen der Betroffenen die des Gesetzgebers nicht überwögen. Die Umwidmung greife auch nicht in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen ein. Vielmehr könne der Gesetzgeber aus sachlich gebotenen Gründen auch in diese Rechtspositionen hineinwirken, sofern sich seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet würden. Hieran ändere sich auch nichts im Falle von Zielvereinbarungen, weil die zuvor vereinbarte Gesamtbesoldung in keinem Fall unterschritten werde und der Besoldungsabstand kein grundrechtsgleiches geschütztes Rechtsgut darstelle. Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2014 Klage erhoben, mit der er sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) berufen und geltend gemacht hat, dass die Grundgehaltsanrechnung ab 2013 auf seine Leistungsbezüge verfassungswidrig sei. Da den Leistungsbezügen der alimentative Charakter fehle, sei deren Erwerb gerade nicht an den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern vielmehr an denen des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Die Streichung der erworbenen Anwartschaften käme einer Enteignung gleich, die nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 GG gerechtfertigt sei. Auch wenn er selbst keinen Schaden erlitten habe, bleibe es bei einem Eingriff, da das erhöhte Grundgehalt gerade nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern gänzlich unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt werde. Zudem verstoße die Anrechnungsregelung gegen das Übermaßverbot. Denn im Zuge der Anrechnung würden Unterschiede in der Besoldung, die im früheren System durch Leistung erworben wurden, im nunmehr geltenden System vollständig zunichte gemacht. Durch die Anrechnung in Höhe von etwa 2/3 seiner Leistungsbezüge käme dies beinahe einer kompletten Anrechnung der Leistungsbezüge gleich. Diese faktische Streichung seiner Leistungsbezüge sei unverhältnismäßig und könne nicht gerechtfertigt werden. Die erbrachte Leistung des Klägers werde in keinster Weise mehr hinreichend gewürdigt. Zudem liege in der Anrechnung der aufgrund persönlicher Qualifikation gewährten Leistungsbezüge auf das Grundgehalt ein elementarer Verstoß gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG vor. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Nivellierung der leistungsbasierten Honorierung rechtfertigen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung liege, anders als der Gesetzentwurf meine, bereits darin begründet, dass die auf persönlicher Leistung basierenden Leistungsbezüge gänzlich durch die Erhöhung des Grundgehalts konsumiert würden und nunmehr praktisch jedem Professor zu Gute kämen. Es sei auch nicht bloß die Besoldungsrelation zu anderen Professoren betroffen. Vielmehr sei das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gänzlich außer acht gelassen worden. Es werde in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- und Leistungsvereinbarungen eingegriffen. Hierin liege auch eine grundlegende Verschlechterung der finanziellen Stellung der seit längerem im Dienst stehenden W 3-Professoren in Bezug auf neu eingestellte Professoren. Die neu eingestellten Professoren würden durch die Streichung der personalisierten Leistungsbezüge nunmehr dem Kläger gleichgestellt. Es erscheine nicht gerechtfertigt, die Honorierung der über mehrere Jahre erfolgten Leistung des Klägers durch die Anrechnung auf das Grundgehalt nahezu gänzlich zu egalisieren. Selbst bei zurückliegender „Tätigkeit nach Vorschrift“ hätte er keinerlei finanzielle Nachteile erlitten, sondern eine nicht unwesentliche Gehaltserhöhung erhalten. Die nachträglich erfolgte Umwidmung der Leistungsbezüge in Grundgehalt entwerte die vergangene Arbeit des Klägers und stelle jegliche Leistung oberhalb der Norm in Frage. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum seine Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung ausgenommen seien. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertige, diese beiden Bezugsarten unterschiedlich zu behandeln. Gegen die Streichung der Leistungsbezüge spreche zudem, dass die Regelung eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung entfalte. Die Verfassungswidrigkeit folge aus der zu Gunsten des Klägers zu treffenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung der Professorenbesoldung mit der erlangten Vertrauensschutzposition des Klägers. Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. April 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner – des Klägers – Bezüge für die Zeit seit Januar 2013 sein Grundgehalt auf seine Leistungsbezüge anzurechnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG zukommenden weiten Entscheidungsspielraums das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen dürfe. Diesem weiten Gestaltungsspielraum entspreche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle. Nicht zu prüfen sei, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Auch treffe es nicht zu, dass die Anrechnungsvorschrift bereits gewährte Zulagen „nahezu gänzlich egalisiere“. Schließlich sei dem Kläger, bei dem die gewährten Leistungsbezüge den Anrechnungsbetrag überstiegen hätten, bei einer Gesamtbetrachtung der Bruttowerte trotz Anrechnung eine unveränderte Gesamtalimentation verblieben. Im Ergebnis hätten sich die drei zum Anrechnungszeitpunkt gewährten Zulagen um 41 % verringert. Diese Verringerung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beamte habe keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten sei, unverändert erhalten blieben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG sei vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber dürfe sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Mit der Regelung des § 39a SHBesG verfolge der Landesgesetzgeber ein legitimes Ziel, nämlich für die Professoren eine Regelung zu schaffen, die eine amtsangemessene Besoldung garantiere, die den Anforderungen des Alimentationsprinzips Rechnung trage und zugleich die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung weitgehend erhalte. Konkretes Ziel der Regelung sei dabei, die im alten Besoldungssystem mit abgesenkten, (zu) niedrigen Grundgehältern beschlossenen Leistungszulagen in das neue System mit höheren Grundgehältern zu überführen. Es liege kein milderes Mittel darin, nur eine partielle Anrechnung mit anrechnungsfreien Sockelbeträgen oder Verschonungsregelungen vorzusehen. Denn auch diese Anrechnung bewirke ebenfalls eine Nivellierung vormals gewährter Zulagen. In dem Maße, wie man Leistungszulagen partiell oder vollständig anrechnungsfrei belasse, könne eine Überleitung zum modifizierten Zwei-Säulen-Modell mit höherem Grundgehalt und dementsprechend niedrigeren Zulagen nicht gelingen. Vielmehr würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Professorinnen und Professoren mit bereits vormals gewährten Leistungszulagen eintreten, weil in diesem Fall im Gesamtbudget der Hochschullehrerbesoldung weniger Mittel für die Gewährung neuer Zulagen zur Verfügung stünden. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den durch die verfassungsrechtlich geforderte, gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst abzudecken. Zu berücksichtigen sei dabei, dass auch bei der getroffenen gesetzlichen Regelung für den Landeshaushalt Mehrbelastungen von 1,3 bis 1,5 Mio. Euro jährlich verblieben, da Professorinnen und Professoren mit bislang fehlenden oder sehr geringen Leistungszulagen eine Besserstellung erführen. Das Land habe zudem, wie in der Literatur gefordert, bei der Bestimmung des Anrechnungsanteils empirische Feststellungen zur tatsächlichen Gewährung von Leistungszulagen und möglichen Gesetzeswirkungen erhoben. Diese habe ergeben, dass es bei lediglich vier W 3-Dienstposten zu einer vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge gekommen sei. Wegen der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts trete außerdem keine nominelle Kürzung der Gesamtbezüge ein. Dem Beamten gehe „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass ihn die Anrechnungsregelung relativ gesehen nicht stark belaste. Weiter habe der Landesgesetzgeber berücksichtigt, dass ein Anrechnungsverzicht dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung hätte zuwiderlaufen können, da dann selbst Professorinnen und Professoren mit durchschnittlichen Leistungsbezügen eine den mittleren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B vergleichbare Gesamtbesoldung erhalten hätten, was selbst unter Geltung der alten C-Besoldung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei. Eine gegebenenfalls durch Anrechnung entstehende Nivellierung bilde nur einen temporären Zustand ab, der mit der Zeit durch leistungsgerechte Neuvergabe von Zulagen wieder aufgelöst werden könne. Da sich die Verhältnisse durch die Erhöhung des Grundgehalts modifiziert hätten, sich also die Geschäftsgrundlage nach § 127 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) geändert habe, stehe es jeder Professorin und jedem Professor, und damit auch dem Kläger frei, erneut in entsprechende Verhandlungen mit der Universität einzutreten, um Leistungsbezüge neu auszuhandeln. Abweichende Anforderungen an die Rechtfertigung ergäben sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar würden Professorinnen und Professoren mit ungleichen Leistungszulagen bis zu den in der Anrechnungsregelung genannten Betragsobergrenzen gleich behandelt. Die nur in Einzelfällen bestehende Gleichbehandlung unterschiedlicher Leistungen bzw. Leistungszulagen sei aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht mit höheren Grundgehältern zu überführen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die in anderen Ländern teils vorgesehenen anrechnungsfreien Sockelbeträge, Verschonungsregelungen und prozentualen Anrechnungen ihrerseits genauso Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen würden mit der Folge, dass der Gleichheitssatz stets tangiert sei. Die Behandlung von Alt- und Neufällen sei aber von der Rechtsprechung als gerechtfertigt angesehen worden. Denn die Vergabe neuer Leistungsbezüge erfolge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung der anrechnungsfreien Funktionszulage gegenüber den der Anrechnung unterliegenden Leistungszulagen rüge, würde sich an der Anrechnung – bezogen auf die drei ihm zum Anrechnungszeitpunkt gewährten Zulagen – auch dann nichts ändern, wenn alle drei Zulagen prozentual in gleicher Weise der Anrechnung unterlegen hätten. Jedenfalls aber würden durch die unterschiedlichen Anlässe zur Zulagengewährung und deren unterschiedliche Vergleichbarkeit mit dem Grundgehalt Umstände vorliegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 39a SHBesG, die eine echte Rückwirkung beinhalte, sei ausnahmsweise zulässig. Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er mit einer Anrechnung seiner Leistungsbezüge habe rechnen müssen. Auch habe dieser keinen Schaden erlitten, da seine Besoldung insgesamt nicht gekürzt worden sei. Hinsichtlich der unechten Rückwirkung, die für die Anrechnung ab August 2013 anzunehmen sei, gelte nichts anderes. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 12. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39a SHBesG. Die Konsumtion der Leistungsbezüge gemäß § 39a SHBesG sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da sich der schleswig-holsteinische Gesetzgeber auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen könne. Mit der Gesetzesänderung habe sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, das System der Leistungsbezüge in der Grundstruktur mit einem „Festgehalt“ plus Leistungsbezüge unverändert zu belassen. Der Grundansatz in der Gesetzesbegründung, es handele sich hierbei nicht um einen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile, sondern um eine Stärkung der Alimentation durch Umwidmung, sei von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Die bei dem Kläger vorgenommene Anrechnung isoliert zu bewerten, griffe zu kurz, da sie bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtbezüge durch die gleichzeitige nachhaltige Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen werde. Zudem hätten leistungsstarke Professorinnen und Professoren wie der Kläger weiterhin die Möglichkeit, mit der Hochschule weitere Leistungsbezüge zu vereinbaren. Mit der Regelung des § 39a SHBesG sei zudem keine Entwertung der Funktion der Leistungsbezüge verbunden, da dem Anrechnungsbetrag ein Erhöhungsbetrag gegenüberstehe, der den Eingriff kompensiere. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlege, stelle er sicher, dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem 1. Januar 2013 nicht eintrete. Soweit dadurch Professorinnen und Professoren, die keinen Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als der Kläger erhielten, mit ihm gleichgestellt würden, sei dies ebenfalls von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des Besoldungssystems gedeckt. Die Regelung des § 39a SHBesG verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung ziele gerade darauf ab, Leistungskomponenten zurückzudrängen. Es bleibe dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle strukturelle Änderungen vorzusehen. Mit der Erhöhung des Grundgehaltes liege ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr dementsprechend geringer ausfallen dürften. Der Gesetzgeber gehe bei dieser Gruppe insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten Voraussetzungen aus, so dass auch insoweit ein legitimer Sachgrund vorliege. Es liege schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Zwar liege eine echte Rückwirkung vor. Es habe jedoch kein schützenswertes Vertrauen bestanden, da der Kläger infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren habe rechnen müssen. Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes stelle die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar, welche aufgrund des sachlich legitimen Ziels ebenfalls zulässig sei. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 26. Juni 2019 eingelegte und vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass die mit der Erhöhung der Grundbesoldung einhergehende Konsumtion der bis dahin gewährten Leistungsbezüge einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darstelle. Ein bisher dem Leistungsprinzip zugeordneter Bestandteil der Besoldung könne – entgegen den Ausführungen im Gesetzentwurf und im verwaltungsgerichtlichen Urteil – nicht durch bloße gesetzgeberische Bestimmung in einen dem Alimentationsprinzip unterfallenden Besoldungsbestandteil umgewandelt werden. Diese gesetzgeberische Gestaltung durch Umwidmung werde auch nicht durch die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 legitimiert. Die „deutliche Erhöhung“ des Grundgehalts sei nichts anderes, als die notwendige Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne weiterhin über neue Leistungsbezüge verhandeln, verfange nicht. Zum einen stehe die Möglichkeit der Gewährung neuer Leistungszulagen nicht in einem Zusammenhang mit der streitigen Konsumtion. Und zum anderen bestehe für die Hochschule wenig Anlass zur Sorge, dass der Kläger die Hochschule verlasse, was allein Anlass für die Gewährung einer Berufungszulage wäre. Die Bemessungshöhe der bis 2013 gewährten Leistungszulagen könne auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass erst hierdurch eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet werden sollte. In diesem Fall hätte man in Kauf genommen, dass die Gruppe der Professoren ohne Leistungsbezüge amtsunangemessen alimentiert worden wären. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Leistungsbezüge infolge der Erhöhung des Grundgehalts niedriger ausfallen dürften, sei darüber hinaus nicht eingetreten. Vielmehr sei ein signifikanter Unterschied zwischen den Leistungsbezügen vor und nach 2013 nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Erlangung von Leistungsbezügen nicht im Belieben des Klägers stehe und nicht erkennbar sei, dass sich die Hochschule des Klägers bereit erklären würde diesem nochmals eine Bleibezulage zu gewähren. Daher bestehe wegen der ihn treffenden Konsumtion eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung gegenüber Professorinnen und Professoren, die erst ab 2013 berufen worden seien. Denn diese hätten – im Gegensatz zu dem Kläger – die Möglichkeit, zusätzliche leistungsbezogene Besoldungsbestandteile zu fordern und auch durchzusetzen. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Das Vertrauen des Klägers auf den vollumfänglichen Erhalt der bis 2013 gezahlten Leistungsbezüge sei gegenüber dem Interesse des Gesetzgebers an einer Neuregelung des Besoldungssystems vorrangig. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Überprüfung der bis dahin vorhandenen Leistungsbezüge in die allgemeine Statusbesoldung unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens ein legitimes Ziel des Gesetzgebers darstelle, wäre dies nur nachvollziehbar, wenn es im Rahmen der Neuregelung zu einem Wegfall der Leistungsbezüge gekommen wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da die Neuregelung dem Grunde nach eine Fortsetzung des bisherigen Besoldungssystems darstelle, dessen wesentliche Änderung die notwendige Erhöhung der Grundbesoldung beinhalte. Der Einwand, dass die Konsumtion der Leistungsbezüge zur Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens erforderlich gewesen sei, sei ein Scheinargument. Es werde bestritten, dass die Haushaltslage zum Zeitpunkt der Neuregelung eine Einsparung in Höhe der bis dahin gewährten Leistungsbezüge erforderlich gemacht haben soll. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2014 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner Bezüge für die Zeit seit Januar 2013, den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts auf die ihm gewährten Leistungsbezüge anzurechnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend: Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2019 (2 C 21.18) ausführe, habe die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung nur eine Umschichtung gebracht und führe im Ergebnis zu einer erhöhten Qualität dieses Besoldungsanteils. Zudem lasse das Besoldungsgesetz auch nach der Neuregelung weiterhin die Vergabe von Leistungsbezügen zu. Sofern sich aus der Umwidmung von Leistungsbezügen Verwerfungen oder eine Unwucht im Gefüge der Leistungsbezüge für eine Hochschule ergeben würden, so lasse sich dies durch Maßnahmen unterhalb der Gesetzesebene beseitigen. Dies liege in der Kompetenz der Hochschulen im Rahmen ihres Satzungsrechts und der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger eine Benachteiligung von Bestandsprofessorinnen und -professoren geltend mache, sei festzustellen, dass die Gleichstellung nur die Fälle betreffe, in denen anrechenbare Leistungsbezüge maximal bis zum Erhöhungsbetrag des Grundgehalts bezogen worden seien; in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung höhere bzw. weitere anrechnungsfreie Leistungsbezüge zugestanden hätten, würden Leistungsunterschiede weiterhin abgebildet werden. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getretene Regelung beinhalte letztlich eine typische Stichtagsregelung, die für sich genommen mit individuell empfundenen Härten verbunden sein könne. Eine ähnliche Regelung in Rheinland-Pfalz sei vom Bundesverwaltungsgericht (2 C 30.16) für verfassungskonform erachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.