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Beschluss

2 LA 107/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0428.2LA107.20.00
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Leitsätze
1. Im Bereich des Besoldungsrechts gilt, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich und im Umkehrschluss Beamte mit ungleichen oder nicht gleichwertigen Ämtern ungleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer (fehlenden) Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.(Rn.7) 2. Im Vergleich zu den nach der Besoldungsgruppe A 15 alimentierten und im Sachgebiet "Gymnasien" sowie im Landesseminar für berufliche Bildung am IQSH als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren ist die mit A 14 niedrigere Besoldung der Klägerin nicht als evident sachwidrig anzusehen, sondern auf einen sachlich tragfähigen Grund gestützt.(Rn.9) 3. Bezugspunkt ist die Schulform und die Klägerin bildet keine Lehrkräfte mit der Befähigung für Gymnasien oder berufsbildende Schulen aus und fort. Sie soll den Lehrkräften neben der pädagogischen keine auf einen Hochschul- bzw. einen berufsbildenden Abschluss bezogene höhere fachwissenschaftliche Kompetenz vermitteln.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 24. September 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.433,44 Euro festgesetzt. Der erstinstanzliche Streitwert wird abgeändert und auf 25.826,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich des Besoldungsrechts gilt, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich und im Umkehrschluss Beamte mit ungleichen oder nicht gleichwertigen Ämtern ungleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer (fehlenden) Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.(Rn.7) 2. Im Vergleich zu den nach der Besoldungsgruppe A 15 alimentierten und im Sachgebiet "Gymnasien" sowie im Landesseminar für berufliche Bildung am IQSH als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren ist die mit A 14 niedrigere Besoldung der Klägerin nicht als evident sachwidrig anzusehen, sondern auf einen sachlich tragfähigen Grund gestützt.(Rn.9) 3. Bezugspunkt ist die Schulform und die Klägerin bildet keine Lehrkräfte mit der Befähigung für Gymnasien oder berufsbildende Schulen aus und fort. Sie soll den Lehrkräften neben der pädagogischen keine auf einen Hochschul- bzw. einen berufsbildenden Abschluss bezogene höhere fachwissenschaftliche Kompetenz vermitteln.(Rn.15) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 24. September 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.433,44 Euro festgesetzt. Der erstinstanzliche Streitwert wird abgeändert und auf 25.826,40 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin, eine hauptamtliche Studienleiterin für die Fächer Englisch und Pädagogik im Bereich Grund- und Hauptschulen bzw. (seit 2014) im Schulartteam Grundschulen beim Beklagten in der Besoldungsgruppe A 13 Z ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise A 14 begehrt hat, abgewiesen. Die Klägerin wurde während des Gerichtsverfahrens durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Lehramtes an Grundschulen vom 24. Juni 2019 (GVOBl S. 188 ff.) in die Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. Sie hat geltend gemacht, dass keine Unterschiede in der Tätigkeit zu den Studienleitern für Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien oder im Landesseminar berufliche Bildung bestünden, die deren unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele, die auf schulformabhängigen Besonderheiten beruhten, grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungskriterium sein könne. Zwar sei die Ausbildung aller Lehrkräfte vereinheitlicht worden, dies habe aber nicht zum Zeitpunkt des Studiums der Klägerin gegolten. Zudem verstoße eine Höhergruppierung der Klägerin gegen das Verbot der Sprungbeförderung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG, da die Klägerin nur in die Besoldungsgruppe A 13 Z befördert worden sei. Ihre während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Einstufung in A 14 beruhe allein auf einer Überleitung durch das Attraktivitätssteigerungsgesetz. Den in dem von ihr zitierten Gutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sei das Land durch den Erlass des Attraktivitätssteigerungsgesetzes nachgekommen. 1. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin hier nicht die allein statthafte Klageart der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erhoben hat (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 29. April 2021 – 2 LB 11/19 –, juris Rn. 50 m. w. N.), und ob das Verwaltungsgericht ihre stattdessen mit der Verpflichtungsklage begehrte höhere Besoldung (A 15, hilfsweise A 14) als eine solche auf Feststellung einer ab dem Antragsmonat Juni 2017 nicht amtsangemessenen und verfassungswidrigen Alimentation gemäß § 88 VwGO hätte auslegen müssen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 18 m. w. N.), sodass die Klage bereits unzulässig gewesen, und das erstinstanzliche Urteil ohne weitere Sachprüfung nach Anhörung jedenfalls ergebnisrichtig wäre. Die allein auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Verhältnis zu den mit A 15 besoldeten und im Sachgebiet "Gymnasien" und im Landesseminar für berufliche Bildung am Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holsteins (IQSH) als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren (vgl. § 83 SHBesG, Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B , BesGr. A 15 "Studiendirektorin oder Studiendirektor", Spiegelstriche 28 und 29, jeweils Fn. 9) gestützten Einwände begründen auch unabhängig davon keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N). Insoweit sieht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darin begründet, dass ihre Einstufung (Oberstudienrätin als Studienleiterin im Sachgebiet Grundschulen am IQSH) in die Besoldungsgruppe A 14 (vgl. § 83 SHBesG, Anlage 1 SHBesO A und B, BesGr. A 14, Spiegelstrich 4, Fn. 11) auch nach Überleitung durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Lehramtes an Grundschulen vom 24. Juni 2019 (GVOBl S. 188 ff.) – zuvor ist sie mit A 13 besoldet worden – gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es zwischen Studienleitern für den Bereich Gymnasien oder berufliche Bildung einerseits und Studienleitern für den Bereich Grundschulen andererseits keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht gebe, die die unterschiedliche Einstufung rechtfertigen könnten, zumindest sei dies ernstlich zweifelhaft. Die unterschiedliche Regelstudiendauer von zwei Semestern sei nicht von hinreichendem Gewicht. Der Verweis des Verwaltungsgerichts darauf gehe fehl. Die Überleitung der an Gemeinschaftsschulen tätigen Grund- und Hauptschullehrkräfte habe nicht vorausgesetzt, dass die "fehlenden" zwei Studiensemester hätten nachgeholt werden müssen, sondern es seien lediglich eine geringe Zahl an Fortbildungsstunden (25 bis 30 Stunden) nachzuholen gewesen. Dies verdeutliche, in welchem geringen Maß sich die kürzere Studiendauer auf die spätere Aufgabenwahrnehmung noch auswirke. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass Studienleiter nicht Schülerinnen und Schüler, sondern examinierte Lehrkräfte weiterzubilden hätten, so dass der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele nicht mehr ein solches Gewicht zugemessen werden könne, dass es als sachgerechtes Differenzierungskriterium Gültigkeit beanspruchen könne. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin schon keine evident sachwidrige Ungleichbehandlung zu den nach der Besoldungsgruppe A 15 alimentierten und im Sachgebiet "Gymnasien" sowie im Landesseminar für berufliche Bildung am IQSH als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren auf, sodass die Zuordnung des von ihr innegehabten Amtes zur Besoldungsgruppe A 14 verfassungswidrig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich und im Umkehrschluss Beamte mit ungleichen oder nicht gleichwertigen Ämtern ungleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer (fehlenden) Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –⁠, juris Rn. 81 ff.; Urteil des Senats vom 21. November 2023 – 2 KN 1/22 –, juris Rn. 107). Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ist es indes nicht Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung für die Ämterbesoldung gewählt hat. Zu beanstanden ist, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen bestehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm ist zuzugestehen, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren sowie typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Brüche und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Derartige Regelungen verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 3 A 2043/22 –⁠, juris Rn. 70 f. m. w. N. zur Frage der sachwidrigen Ungleichbehandlung des der Besoldungsgruppe A 12 NRW zugeordneten Amtes von Lehrkräften der Sekundarstufe 1, die nach dem dort früher geltendem Recht über die Lehrerausbildung über eine geringere notwendige Vorbildung für das Eingangsamt verfügen im Verhältnis zu dem nach der Besoldungsgruppe A 13 NRW zugeordnetem Amt eines Studienrats mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe 2). Daran gemessen ist die im Vergleich zu den nach der Besoldungsgruppe A 15 alimentierten und im Sachgebiet "Gymnasien" sowie im Landesseminar für berufliche Bildung am IQSH als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren mit A 14 niedrigere Besoldung der Klägerin nicht als evident sachwidrig anzusehen, sondern auf einen sachlich tragfähigen Grund gestützt. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers ist es nicht zu beanstanden, dass er die Besoldung der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen sowie an Grund- und Hauptschulen (vgl. Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt; § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung) im Vergleich zur Besoldung der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (bzw. an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, Sekundarschullehramt; Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt; vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVO-Bildung vom 19. Juli 2016 in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung; jetzt: nur noch "das Lehramt an Gymnasien", § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVO-Bildung in der ab dem 8. Januar 2024 geltenden Fassung) weiterhin höher gewichtet hat. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Lehramtes an Grundschulen vom 24. Juni 2019 hat der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen sowie an Grund- und Hauptschulen zwar auf das Niveau der Gemeinschaftsschullehrkräfte (vgl. Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt; § 2 Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung vom 19. Juli 2016 in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung) angehoben, mit Blick auf das generell und speziell für das Erreichen der allgemeine Hochschulreife höhere fachliche Anforderungsniveau nicht aber auf das für die Gymnasiallehrkräfte zu erreichende Besoldungsniveau. Die dazu in dem Gesetzesentwurf gegebene Begründung (vgl. LT-Drs. 19/1424, Seite 4 bzw. 51) ist sachlich tragfähig. Diesbezüglich führt der Besoldungsgesetzgeber aus: Bei einer normativen Ämterbewertung lassen sich zwar nach wie vor Argumente dafür anführen, dass die Anforderungen an das Grundschullehramt anders zu gewichten sind als diejenigen an das Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. an das Lehramt an Gymnasien und dass sie deshalb eine entsprechende Differenzierung in der Besoldung rechtfertigen. Es können andererseits aber auch gute Gründe dafür geltend gemacht werden, dass die Aufgabenkomplexität und die Verantwortung, die Grundschullehrkräften für den weiteren schulischen Werdegang eines Kindes obliegt, eine Anhebung der Besoldung nach A 13 und damit eine Angleichung an diejenige von Gemeinschaftsschullehrkräften legitimieren. Etwas anderes gilt jedoch im Vergleich mit dem Lehramt an Gymnasien, das von dem generell höheren Anforderungsniveau für den Unterricht in der Oberstufe geprägt ist und das in der Ausbildung neben den pädagogischen Kompetenzen eine entsprechend höhere fachwissenschaftliche Qualifikation vermittelt, um die Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme eines Hochschulstudiums bzw. einer vergleichbaren Berufsausbildung befähigen zu können. Die Unterschiede zwischen den Schulformen und dem Anforderungsniveau bezweifelt die Klägerin auch nicht, sondern ist – anders als der Gesetzgeber – der Auffassung, dass dies keine differenzierte Besoldung rechtfertige. Das genügt nach dem vorstehend dargestellten Maßstab der Evidenzprüfung allerdings nicht einmal ansatzweise. Weil die Ämter nicht evident sachwidrig mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen (für Grund- und Gemeinschaftschullehrkräfte einerseits und Gymnasial- und Berufsschullehrkräfte andererseits) und damit einhergehenden verschieden erreichbaren Beförderungsämtern verknüpft sind, kann die Klägerin auch nicht erfolgreich einwenden, dass die mit dem Zulassungsvorbringen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und Anforderungen in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung und Verwaltung (vgl. dort Seite 5 bis 6) und die in Stellenausschreibungen geforderten Aufgaben und Anforderungen für die Weiterbildung der Lehrkräfte unterschiedlicher Schulformen (vgl. die Stellenausschreibungen Anlagen BA 1 und 2) sich nicht von denen der Studienleiterinnen und Studienleiter im gymnasialen und berufsbildenden Bereich unterschieden. Bezugspunkt ist die Schulform und die Klägerin bildet keine Lehrkräfte mit der Befähigung für Gymnasien oder berufsbildende Schulen aus und fort. Sie soll den Lehrkräften neben der pädagogischen keine auf einen Hochschul- bzw. einen berufsbildenden Abschluss bezogene höhere Fach(wissenschaftliche)kompetenz vermitteln. Im Weiteren zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die der Klägerin gewährten Bezüge evident unzureichend wären (vgl. zu diesem Erfordernis im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG nur: OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 66 f. m. w. N.). Sie sieht sich lediglich im Verhältnis zu den im Sachgebiet "Gymnasien" sowie im Landesseminar für berufliche Bildung am IQSH als Studienleiterinnen bzw. Studienleiter tätigen Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren unteralimentiert. Sofern man neben der geltend gemachten Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatzes aber auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG mit heranziehen wollte, könnte aus ihnen nichts Abweichendes folgen, da Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip den zuvor dargestellten und hier nicht überschrittenen weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsnormgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus einschränkt (zu Art. 33 Abs. 5 GG im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG: vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris Rn. 54 m. w. N.; Urteil des Senats vom 21. November 2023 – 2 KN 1/22 –, juris Rn. 106). 2. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen (siehe oben zu 1.) nicht vor. 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Die Klägerin hat bereits keine klärungsbedürftige Frage formuliert, sondern begründet den Zulassungsgrund nur stark zusammengefasst mit ihren nicht durchdringenden (vgl. oben 1.) Erwägungen bzw. Einwänden zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und verweist letztlich insgesamt darauf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 40, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 (analog) GKG; die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes zusätzlich auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das in dem Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG) der Klägerin bezieht sich auf den Unterschiedsbetrag der Besoldung im innegehabten Amt BesGr. A 14 (5.906,12 €; jeweils in der Erfahrungsstufe 12, jeweils mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2020; § 40 GKG) und dem begehrten Amt BesGr. A 15 (6.668,16 €; jeweils in der Erfahrungsstufe 12, jeweils mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2020; § 40 GKG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG hat der Senat den Streitwert dementsprechend für das Zulassungsverfahren auf den Wert dieses dreijährigen Unterschiedsbetrags in Höhe von 27.433,44 € (762,04 € x12x3) bestimmt. Daran gemessen ist der nach "§§ 52 Abs. 3 iVm Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs, 63 Abs. 2 GKG" mit Beschluss vom 28. September 2020 erstinstanzlich auf 18.832,38 € festgesetzte Streitwert bezogen auf das Jahr der Klageerhebung am 11. Mai 2018 (vgl. § 40 GKG) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 25.826,40 € abgeändert worden (Unterschiedsbetrag zwischen der BesGr. A 15 in Höhe von monatlich 6.277,46 € und der BesGr. A 14 in Höhe von monatlich 5.560,06 €; jeweils in der Erfahrungsstufe 12, jeweils mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und jeweils bezogen auf das Jahr 2018; entspricht 717,14 € x 12 x 3). Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch beansprucht hatte, sie hilfsweise nach dem Statusamt A 14 zu besolden, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von einer etwaigen Identität des Streitgegenstandes beider Ansprüche (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 GKG, wonach maßgeblich der Streitwert des höheren Anspruchs wäre), nicht über den hilfsweise erhobenen Anspruch entschieden, sodass die Ansprüche nicht zusammenzurechnen waren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).