Beschluss
2 LA 26/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0512.2LA26.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 8. März 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.764,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 8. März 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.764,72 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger begehrt weiter einen Ausgleich in Höhe von 5.764,72 Euro für 184 als „Vorgriffsstunden“ in dem Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 17. August 2006 geleistete Unterrichtsstunden von dem Beklagten. Der Kläger befindet sich seit dem 1. August 2014 im Ruhestand und war zuvor – mit zweimaliger Verlängerung – im Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. Juli 2014 für den Auslandsschuldienst erst in Nowosibirsk dann in Riga sonderbeurlaubt. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt. 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris, Rn. 21 und vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 –, juris, Rn. 2). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – juris, Rn. 2; ebenso Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 7a m. w. N.). Das ist nicht der Fall. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im vorgenannten Sinne auf. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung finanziellen Ausgleichs für die von ihm in dem oben genannten Zeitraum geleisteten Vorgriffsstunden nach § 62 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (BesG) vom 26. Januar 2012 in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung i. V. m. § 1 Satz 1 der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung – VorgriffsVO) vom 26. Juli 2016 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VorgriffsVO wird der finanzielle Ausgleich allen Lehrkräften gewährt, die nach der Erteilung von Vorgriffsstunden aus den in § 62 Abs. 3 BesG genannten Gründen – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eines anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grundes – gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Juli 2015 (– 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21; vorgehend Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 –) Rechnung getragen. Danach muss der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung dem betreffenden Lehrer einen angemessenen anderen Ausgleich gewähren, wenn der zeitliche Ausgleich für Vorgriffsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (zum Beispiel nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit) ohne vorherigen Ausgleich endet. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er war nicht in dem vorgenannten Sinne gehindert, sich von der Beklagten die 184 vorgeleisteten Unterrichtsstunden zeitlich vor Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2014 ausgleichen zu lassen. Die Unmöglichkeit, eine zeitliche Kompensation für die sog. Vorgriffstunden in Anspruch zu nehmen, beruht nicht, wie es bei Versetzungen, Abordnungen oder Zuweisungen aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung und damit gegen den Willen des Beamten der Fall ist, auf einer Entscheidung des Dienstherrn, sondern auf dem Willen des Klägers, sodass er die Störung des Ausgleichsverhältnisses zu vertreten hat (vgl. dazu Kathke in: Schwegmann/Summer, BesR, 225. AL Januar 2021, § 62 SH C VI/1.1.1, Rn. 62). Der Kläger hat den zeitlichen Ausgleich wissentlich und willentlich verhindert, indem er am 29. September 2011 wiederholt und diesmal bis zum 31. Juli 2014 die Verlängerung von Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Auslandsschule nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung – SUVO) beantragt hat, obwohl er wusste, dass ein zeitlicher Ausgleich durch Verblockung von Pflichtstunden nur erfolgt, wenn er im August 2012 in den schleswig-holsteinischen Schuldienst zurückgekehrt wäre und ein finanzieller Ausgleich nicht gewährt wird. Darauf hat ihn der Beklagte zuvor sowohl mit Bescheid vom 28. September 2009 (Seite 1, vorletzter und letzter Absatz, BA A) als auch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 (Seite 3, 2. Absatz, BA A) hingewiesen. Insoweit hat sich auch nach der neuen Regelung am Grundsatz, dass Mehrleistungen – um solche handelt es sich bei den seinerzeit angeordneten, vorgeleisteten Pflichtstunden (sog. Vorgriffsstunden) – vorrangig durch Dienstbefreiung und erst nachrangig durch eine Vergütung auszugleichen sind, nichts geändert, wobei ein solcher Ausgleich nur dann erfolgt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Zeitausgleich aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21 und Beschluss vom 15. September 2011 – 2 B 33.11 –, juris, Rn. 6 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Mai 2018 – 4 S 2069/17 –, juris, Rn. 36 ff. zum Ausgleich sog. Bugwellenstunden als arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen nach Eintritt in den Ruhestand im Bundesland Baden-Württemberg). Das Land Schleswig-Holstein (Land) ist – anders als der Kläger meint (vgl. dazu das Zulassungsvorbringen, Seiten 3 bis 5, B. I.) – nicht nach dem Auslandsschulgesetz (und zudem noch zeitlich unbegrenzt und offenbar in Bezug auf konkrete Lehrkräfte) verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Lehrer für den Auslandsschuldienst zur Verfügung bzw. bereit zu stellen und der Kläger kann deshalb auch diese Verpflichtung nicht „quasi“ für das Land wahrgenommen haben. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seiten 4 bis 6; C. 1.) Bezug genommen. Unterstellt es gebe aber eine derartige Verpflichtung gegenüber dem Bund, könnte das Land diese gegen den Willen (ohne Zustimmung) der jeweiligen beamteten Lehrkraft allenfalls im Wege der Abordnung durchsetzen und nicht wie hier im Wege der Sonderbeurlaubung zur Begründung eines dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Verhältnisses mit der Bundesrepublik Deutschland oder dem Träger der jeweiligen Auslandsschule (vgl. dazu die Arbeitsverträge aus den Jahren 2006 und 2010 sowie den Verlängerungsvertrag aus dem Jahre 2012, BA B; OVG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 28 ff.). Aber selbst im Falle einer solchen ohne Zustimmung erfolgten Abordnung dürften Beamtinnen und Beamte nicht länger als insgesamt für die Dauer von fünf Jahren abgeordnet werden. Dies ergibt sich aus den Abordnungsregelungen des § 28 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und des § 14 Abs.1 und Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen zwar vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines anderen Dienstherrn – hier der Bundesrepublik Deutschland – abgeordnet werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und dies ausnahmsweise auch ohne ihre Zustimmung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 LBG; § 14 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG), allerdings nur wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt (§ 28 Abs. 3 Satz 2 LBG; vgl. zusätzlich zum Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit in § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines dritten Verlängerungsantrages am 29. September 2011 aber schon seit dem 18. August 2006 und damit länger als für einen Zeitraum von fünf Jahren im Auslandsschuldienst. Insoweit mag es zwar aus Einarbeitungs- und Kostengründen sinnvoll sein, dass Lehrkräfte abhängig von der im Ausland konkret ausgeübten Funktion dort länger als fünf Jahre tätig sind; bei dem Kläger als Inhaber einer Funktionsstelle betrug die Gesamtvertragsdauer nach Nr. 4.1 der vorläufigen Arbeitsanweisung des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für Auslandsschulwesen – für den Fachberater für Deutsch als Koordinator in Nowosibirsk/Russische Föderation bzw. in Riga grundsätzlich sechs Jahre (nicht acht Jahre; vgl. BA B). Dazu verpflichten hätte das Land den Kläger gegen seinen Willen aber selbst mit einer Abordnung nicht länger als für einen Zeitraum von fünf Jahren können, und dies selbst dann nicht, wenn im gesamten Land keine Lehrkraft zu einem Einsatz im Auslandsschuldienst bereit gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte auch nicht (konkludent) mit der wiederholten Bewilligung von Sonderurlaub – letztmalig mit Bescheid aus dem Jahre 2011 – in die Verpflichtung eingetreten, die dann nicht mehr zu gewährenden Vorgriffstunden finanziell auszugleichen. Nach der damaligen Rechtslage existierte dafür keine Rechtsgrundlage, sodass sich der Beklagte dazu nicht (auch nicht konkludent) dem Kläger gegenüber hätte verpflichten können (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Die finanzielle Kompensationsregelung des § 62 Abs. 3 BesG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VorgriffsVO wurde erst danach, und zwar als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 (– 2 B 33.11 –, juris, Rn. 6 ff.; vorgehend Urteil des vormals zuständigen 3. Senats vom 10. Dezember 2010 – 3 LB 47/09 –) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (– 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21; vorgehend Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 – n. v.; vgl. dazu bereits die Ausführungen oben) am 1. Januar 2016 normiert. Zuvor galten die in den jeweiligen Pflichtstundenerlassen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (vgl. dazu die Aufzählung mit Fundstellen bei Kathke in: Schwegmann/Summer, BesR, 225. AL Januar 2021, § 62 SH C VI/1.1.1, Rn. 62; für den Kläger der vom 9. März 1999 ) enthaltenen Vorgriffstundenregelungen, die auf der Grundlage von § 121 Abs. 3 SchulG a. F. (§ 126 Abs. 3 Satz 5 SchulG n. F.) ergangen sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 –, UA Seite 9, Rn. 32; n. v.). Der für den Kläger seinerzeit geltende Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 sah die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2007 geleistete Vorgriffstunden nicht vor. Stattdessen war eine zeitliche Kompensation der vorgeleisteten Unterrichtsstunden zu gewähren (vgl. § 6 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999), und zwar ab dem 1. August 2007 durch Absenkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine halbe Stunde (vgl. § 6 Nr. 1 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999) bzw. u. a. für den Fall, dass dies wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr möglich war, durch eine zeitliche Verblockung (vgl. § 6 Nr. 3 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999). Darauf ist der Kläger auch mehrfach hingewiesen worden, und zwar zunächst im Januar 2000 durch eine individualisierte „Mitteilung über die Vorleistung und den Ausgleich der Vorgriffsstunde“ und dann – wie oben bereits ausgeführt – mit den seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich vom 19. August 2009 (BA A) ablehnenden Bescheiden vom 28. September 2009 (Seite 1, vorletzter und letzter Absatz, BA A) und vom 29. Oktober 2010 (Seite 3, 2. Absatz, BA A). Damit hat der Beklagte auch ausreichend auf die nur bestehende Möglichkeit der zeitlichen Verblockung hingewiesen, sodass der Kläger vor seinem, am 29. September 2011 letztmalig gestellten Antrag auf Sonderurlaub für eine weitere Tätigkeit im Auslandsschuldienst hinlänglich Zeit hatte, zwischen der Inanspruchnahme eines zeitlichen Ausgleichs im hiesigen Schuldienst oder einer Weiterbeschäftigung im Auslandsschuldienst zulasten dieser zeitlichen Kompensation abzuwägen. Dass der finanzielle Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden anders als in Schleswig-Holstein in einigen Bundesländern unabhängig davon gewährt wird, ob die jeweilige Lehrkraft die Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs zu vertreten hat, führt nicht zu einer Ungleichbehandlung des Klägers (Art. 3 Abs. 1 GG). Anders als der Kläger offenbar meint, bildet er mit den aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrenden Lehrkräften der anderen Bundesländer schon keine Vergleichsgruppe, weil diese Lehrkräfte im Dienste anderer (Besoldungs-)Normgeber stehen. Bereits deshalb scheidet eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 – 6 B 58.10 –, juris, Rn. 3 und vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 –, juris, Rn. 8). Daran gemessen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob eine Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein zur Bereitstellung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst gegenüber dem Bund oder der betreffenden Schule direkt besteht und eine infolgedessen auch wiederholt freigegebene Lehrkraft, für den Fall eines nach Beendigung der Auslandstätigkeit erfolgten direkten Übertritts in den Ruhestand, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich mitgenommener Vorgriffsstunden hat, nach den oben zu 1. gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Danach wäre es – unabhängig von der zur grundsätzlichen Bedeutung gestellten Verpflichtung – sogar im Falle einer (hier nicht gegebenen) Abordnung nicht zulässig (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 LBG), dass der Beklagte den Kläger gegen seinen Willen bzw. ohne seine Zustimmung zum Auslandsschuldienst über das Jahr 2012 hinaus und damit länger als fünf Jahre abgeordnet hätte. Deshalb stellt sich auch die im Weiteren aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr Lehrkräften, die im unmittelbaren Anschluss an den Auslandsschuldienst in den Ruhestand eintreten und deshalb einen zeitlichen Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden nicht mehr in Anspruch nehmen können, eine finanzielle Kompensation zu gewähren hat, im Falle des Klägers nicht. Der Kläger hat – wie oben zu 1. ausgeführt – die vorrangig zu gewährende zeitliche Kompensation freiwillig und damit vertretbar verhindert, indem er sich trotz entsprechender Hinweise ab dem Jahre 2012 auf eigenen Wunsch bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2014 für die Wahrnehmung des Auslandsschuldienstes in einem privatrechtrechtlich ausgestalteten Dienstverhältnis hat sonderbeurlauben lassen. Im Übrigen wäre die Frage auch im Sinne der zu 1. gemachten Ausführungen, wonach der Dienstherr (nur) für diejenigen Lehrkräfte, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen – wie hier eben nicht – nicht in Anspruch nehmen können, verpflichtet ist, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen, höchstrichterlich geklärt (vgl. schon oben: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 und Beschluss vom 15. September 2011 – 2 B 33.11 –, juris, Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).