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Urteil

2 LB 2/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0908.2LB2.22.00
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Leitsätze
Mit der Erteilung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigt der erteilende Rechtsanwalt, am im Empfangsbekenntnis genannten Tag selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen zu haben.(Rn.25)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Berufung zulässig ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Erteilung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigt der erteilende Rechtsanwalt, am im Empfangsbekenntnis genannten Tag selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen zu haben.(Rn.25) Es wird festgestellt, dass die Berufung zulässig ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Dies war durch Zwischenurteil nach § 125 Abs. 1, § 109 VwGO festzustellen. Mit einem solchen kann auch über die Zulässigkeit der Berufung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - 4 C 58.81 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 6). Die Berufung ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Der Beschluss des Senats vom 5. April 2022, mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 zugelassen worden ist, wurde zwar bereits am 6. April 2022 elektronisch an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt, § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 ZPO. Eine Zustellung ist jedoch erst am 17. Mai 2022 bewirkt worden, so dass die am 25. Mai 2022 eingegangene Berufungsbegründung fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 VwGO erfolgt ist, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 BGB. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 7. April 2022 signierten und auf den 6. April 2022 datierenden Empfangsbekenntnis den Zugang zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt hat, ist das Empfangsbekenntnis zwar wirksam abgegeben worden. Die elektronische Zustellung, die nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 ZPO auf dem sicheren Übermittlungsweg an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach erfolgte, wird durch ein an das Gericht zu übermittelndes elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ein solches wurde mit dem auf den 6. April 2022 datierten Empfangsbekenntnis abgegeben, da der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. April 2022 versehen war, § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Senat ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Empfangsbekenntnis inhaltlich falsch ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 17. Mai 2022 Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat. Für die Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt ist entscheidend, dass dieser selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt dabei grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von ihm angegebenen Tag – hier dem 6. April 2022 – tatsächlich Kenntnis vom Zugang der in dem Empfangsbekenntnis genannten Dokumente, hier unter anderem dem die Berufung zulassenden Beschluss des Senats vom 5. April 2022, erlangt hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses ist zulässig. Er ist jedoch nicht bereits mit der Darlegung der bloßen Möglichkeit der Unrichtigkeit erbracht. Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2013 - 5 B 63.13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus; vielmehr muss das Gegenteil des Kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1.01 -, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vortrags der Klägerin sowie der Vernehmung der Zeugen Dr. E. und Frau D. mit der erforderlichen Gewissheit die Überzeugung davon bilden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst am 17. Mai 2022 Kenntnis von dem die Berufung zulassenden Beschluss erlangt hat. Beide Zeugen haben überzeugend bekundet, dass sie an die Abläufe am 6. und 7. April 2022 keine Erinnerung mehr hätten, sich jedoch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, in dem insbesondere Frau D. häufigen telefonischen Kontakt mit der Klägerin persönlich habe, hätten erinnern können, wenn sie – zeitlich vor dem gerichtlichen Hinweis vom 16. Mai 2022 – Kenntnis vom Zulassungsbeschluss gehabt hätten. Sie haben ebenfalls überzeugend zum Ablauf geschildert, dass in der Kanzlei Empfangsbekenntnisse für elektronische Eingänge nicht abgegeben werden, wenn bzw. nachdem der Prozessbevollmächtigte tatsächlich den Eingang, dessen Empfang bestätigt werde, zur Kenntnis genommen habe, sondern der Ablauf zur Abgabe des Empfangsbekenntnisses getrennt von der – noch in Papier erfolgenden – Vorlage der Eingänge beim Prozessbevollmächtigten geschehe. Als Datum des Empfangsbekenntnisses werde der Tag des Eingangs im besonderen elektronischen Anwaltspostfach angegeben, auch wenn der Vorgang erst später von der jeweiligen Mitarbeiterin, die auch allein Umstand und Vollständigkeit des Eingangs prüfe, bearbeitet werde. Seitens des Prozessbevollmächtigten werde das elektronisch vorbereitete Empfangsbekenntnis ohne weitere inhaltliche Kontrolle signiert. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Erteilung des Empfangsbekenntnisses im Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vortrag bestätigt hatte, den Beschluss am 6. April 2022 zur Kenntnis genommen zu haben, hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Überzeugung davon gebildet, dass sich der Prozessbevollmächtigte über den Inhalt des von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht bewusst war. So hat der Prozessbevollmächtigte selbst glaubhaft darstellen können, sich über diese Vorgänge und die Bedeutung seiner Signatur und des beim elektronischen Empfangsbekenntnis von der Kanzleikraft eingetragenen Datums bislang keine bzw. unzutreffende Gedanken gemacht zu haben. Er arbeite nicht elektronisch und signiere, was ihm seine Sekretärin dafür in den elektronischen Eingangskorb lege, ohne genaue Kenntnis vom Inhalt dessen zu haben, was er im Einzelnen signiere. Er arbeite weiterhin mit Papierakten und habe auch bislang keine Veranlassung gehabt, dies zu ändern, da ihm die Unterlagen, deren Empfang er zu einem bestimmten Datum mit seiner Signatur quittiere, immer rechtzeitig von der Kanzleikraft vorgelegt worden seien. Die Zeugin Frau D. hat, nachdem ihr vorgehalten wurde, dass mit dem im Empfangsbekenntnis eingetragenen Datum das Datum der inhaltlichen Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten mitgeteilt werde und nicht das Datum des bloßen elektronischen Eingangs im Kanzleipostfach, glaubhaft versichert, dass sie bislang davon ausgegangen sei, dass von ihr immer das Datum des tatsächlichen elektronischen Eingangs einzutragen sei, was sie bislang auch immer so getan habe. Mit diesen Schilderungen stehen die vom in der Kanzlei verwendeten Programm vorgegebenen Abläufe bei elektronischen Eingängen bei der in der Kanzlei gewählten hybriden Arbeitsweise im Einklang. Hierzu haben die Zeugen bekundet, dass im von der Kanzlei verwendeten Programm RA-Mikro eine Mitteilung über einen beAEingang erfolge. Der entsprechende Eingang werde dann von der Mitarbeiterin nach einem gesonderten Einloggen in das beA-Postfach abgerufen. Dabei sei zwingend unmittelbar das elektronische Empfangsbekenntnis zu erstellen, bevor das Fenster verlassen werden könne. Mit der Erstellung des elektronischen Empfangsbekenntnisses werde der elektronische Eingang automatisch in die elektronische Akte der Kanzlei übernommen. Die Arbeit in der Kanzlei selbst erfolge jedoch mit Papierakten. Daher erstelle sich die Mitarbeiterin jeweils eine händische Liste für den späteren Ausdruck. Das elektronische Empfangsbekenntnis werde vom Rechtsanwalt signiert, der Versand dann von der Mitarbeiterin veranlasst. Erst im Rahmen der weiteren Ermittlungen aufgrund des vorliegenden Verfahrens habe man festgestellt, dass es möglich sei, vor der Signatur des elektronischen Empfangsbekenntnisses auch angezeigt zu bekommen, für welche Dokumente dieses erteilt werde, das erfordere jedoch weitere Klicks. Soweit der Vortrag der Klägerin sowie die eidesstaatlichen Versicherungen vom 24. Mai 2022 und 14. Juni 2022 teilweise widersprüchlich waren, konnten die als Zeugen vernommenen Dr. E. und Frau D. diese Widersprüche überzeugend ausräumen. Sie haben ausgeführt, dass sie bereits am 24. Mai 2022 keine Erinnerung mehr an die Vorgänge selbst gehabt hätten. Die teilweise unterschiedlichen Angaben in den Schriftsätzen und den eidesstaatlichen Versicherungen hätten jeweils auf zwischenzeitlich bezüglich der Abläufe durchgeführten Nachforschungen beruht. Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Prozessbevollmächtigte infolge von Unkenntnis und fehlerhafter Ablauforganisation in der Kanzlei mit seiner Bestätigung der elektronischen Zustellung des Beschlusses am 6. April 2022 ein inhaltlich unzutreffendes Empfangsbekenntnis abgegeben hat, gilt der Beschluss am 17. Mai 2022, dem Tag, an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Überzeugung des Senats tatsächlich erstmals Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, als zugestellt, § 56 Abs. 2, § 189 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ist allein die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2022 die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 zugelassen. Der Beschluss ist gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 6. April 2022 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt worden. Am 7. April 2022 ist für den Beschluss ein auf den 6. April 2022 datiertes elektronisches Empfangsbekenntnis über den elektronischen Rechtsverkehr (EGVP) eingegangen. Der Datensatz war von E., dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, am 7. April 2022 um 10.01 Uhr signiert worden. Am 16. Mai 2022 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die vom Senat zugelassene Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist begründet worden sei und beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Am selben Tag ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Bezug auf dieses Schreiben eingegangen, signiert von W. . Mit am 25. Mai 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Mai 2022 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sie ausgeführt, dass der Ablauf in der Kanzleiorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten so sei, dass elektronische Eingänge im Sekretariat eingingen, von wo aus das Empfangsbekenntnis zurückgesandt werde. Anschließend werde das Schriftstück ausgedruckt und gemeinsam mit der Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Nach dem Ausdruck erfolge auch die Erfassung von laufenden Fristen. Anfang April 2022 habe es Probleme mit der Zugangskarte der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten, Frau D., gegeben. Diese hätten dazu geführt, dass Frau D. elektronische Eingänge zwar habe öffnen können, nicht jedoch Empfangsbekenntnisse zurücksenden. Aus diesem Grund seien die Empfangsbekenntnisse von einer anderen Mitarbeiterin mitversandt worden. Frau D. sei am 6. April 2022 bis 12.30 Uhr im Büro der Kanzlei tätig gewesen und dann in Heimarbeit gegangen. Von ihrem Heimarbeitsplatz aus habe sie keinen Zugang auf elektronische Eingänge. Am Abend des 6. April 2022 habe Frau D. festgestellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Büro um 12.30 Uhr noch acht beA-Eingänge eingegangen gewesen seien, die am nächsten Morgen geöffnet werden müssten. Sie habe sich eine entsprechende Abarbeitungsliste für den Folgetag erstellt, was der üblichen Vorgehensweise entspreche. Am Donnerstag, dem 7. April 2022, sei zunächst um 7.15 Uhr das Empfangsbekenntnis von einer anderen Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie üblich zurückgesandt worden, da dies aufgrund der dargestellten technischen Probleme mit dem beA-System nicht über die beA-Zugangskarte von Frau D. möglich gewesen sei. Frau D. habe dann am Morgen des 7. April 2022 verschiedene beA-Eingänge des Vortags geöffnet, die sich hieraus ergebenden Fristen notiert und an die zentrale Erfassungsstelle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergegeben und schließlich die Eingänge ausgedruckt und mit den entsprechenden Handakten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei dabei offenbar trotz der von Frau D. erstellten Abarbeitungsliste der Ausdruck des Beschlusses des Senats vom 5. April 2022 übersehen worden. Daher seien auch keine Fristen notiert worden, obwohl Frau D. die entsprechende Abarbeitungsliste auch insoweit abgehakt habe. Demzufolge habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 5. April 2022 erlangt. Auch seien wegen des fehlenden Ausdrucks die Fristen nicht notiert worden. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Beschluss des Gerichts vom 5. April 2022 erstmals Kenntnis durch die Verfügung des Gerichts vom 16. Mai 2022 erlangt, die ihm am 17. Mai 2022 zur Kenntnis gelangt sei. Durch eine anschließende Nachkontrolle der beA-Eingänge habe dann der Beschluss ausfindig gemacht werden können. Rechtsanwalt Dr. E. hat unter dem 24. Mai 2022 die entsprechenden Angaben an Eides statt versichert. Frau D. hat unter dem 24. Mai 2022 an Eides statt versichert, dass sie am Mittwoch, den 6. April 2022, bis ca. 12.30 Uhr im Büro gewesen sei und danach in Heimarbeit. Am Abend des 6. April 2022 habe sie festgestellt, dass zwischenzeitlich weitere acht beA-Eingangsmitteilungen per E-Mail im Dezernat von Dr. E. eingegangen seien. Sie habe sich diesbezüglich eine Erledigungsliste erstellt. Am 7. April 2022 habe ihre Kollegin Frau P. bereits um 7.15 Uhr das Empfangsbekenntnis zurückgesandt, was ihr selbst aber im Detail unbekannt gewesen sei. Sie, Frau D., habe an dem Tag ihre Erledigungsliste mit den Eingängen abgearbeitet, aber aus Gründen, die sie nicht mehr nachvollziehen könne, den Eingang im vorliegenden Verfahren weder geöffnet noch ausgedruckt noch Fristen notiert, aber gleichwohl auf der Liste abgehakt. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 hat die Klägerin allgemein zum Ablauf ergänzt, dass bei elektronischen Eingängen der jeweilige Eingang und das Empfangsbekenntnis nicht gleichzeitig dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt würden. Die Dokumente gingen im Sekretariat ein. Das Empfangsbekenntnis werde nach Eingang vom Sekretariat in den beA-Ausgang des Prozessbevollmächtigten eingestellt. Dieser signiere dann das Empfangsbekenntnis, bevor dieses vom Sekretariat an das jeweilige Gericht zurückgesandt werde. Das dazugehörige Dokument werde vom Sekretariat ausgedruckt und dann mit der Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Die Vorlage könne sich ab dem Eingang etwa ein bis zwei Tage verzögern, wenn sich die Handakte im Geschäftsgang befinde. In Fällen, in denen sich aus dem Eingang Fristen ergäben, werde dieser erst an den Bürovorsteher der Kanzlei weitergeleitet, damit die Fristen zentral notiert und überwacht werden könnten, bevor die Handakte mit dem Eingang beim Prozessbevollmächtigten vorgelegt werde. Vorliegend habe das Sekretariat am 7. April 2022 das Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten übersandt. Dieser habe es dann am Vormittag des 7. April 2022 signiert. Dem Schriftsatz beigefügt waren eine eidesstattliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. E., sowie der Mitarbeiterin D., jeweils vom 14. Juni 2022. Dr. E. hat die Angaben in dem Schriftsatz bestätigt. Frau D. bestätigte die Schilderung der Abläufe zu elektronischen Eingängen und Empfangskenntnissen. Sie schilderte, dass sie am Morgen des 7. April 2022 zur Kenntnis genommen habe, dass am Vortag ein Eingang des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren A. gegen das Land Schleswig-Holstein (2 LB 2/22) eingegangen sei. Sie habe das Empfangsbekenntnis dazu in den Posteingang von Dr. E. digital eingestellt. Dieser habe das Empfangsbekenntnis signiert und sie, Frau D., habe dann veranlasst, dass dieses an das Oberverwaltungsgericht zurückübersandt worden sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 Beweis angeboten dafür, dass ihr Prozessbevollmächtigter am 6. April 2022 noch keine Kenntnis von dem Zulassungsbeschluss erhalten habe. Zudem hat sie geltend gemacht, es sei für ihren Prozessbevollmächtigten vor Signatur des elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht erkennbar gewesen, welches Dokument konkret eingegangen sei, sondern lediglich, in welcher Angelegenheit etwas eingegangen sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat der Senat angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Berufung abgesondert verhandelt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Frist für die Begründung der Berufung eingehalten worden sei, weil der Beschluss über die Zulassung der Berufung erst am 17. Mai 2022 zugestellt worden sei. Dafür sei entscheidend, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst an diesem Tag Kenntnis von dem Beschluss erlangt habe, so dass auch erst an diesem Tag die Frist für die Begründung zu laufen beginne. Zwar gebe das Empfangsbekenntnis einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Insofern sei jedoch vorliegend der Gegenbeweis erbracht worden. Der Umstand, dass ihr Prozessbevollmächtigter das Empfangsbekenntnis am 7. April 2022 signiert habe, bedeute keineswegs, dass er den Eingang, auf den sich das Empfangsbekenntnis beziehe, tatsächlich zu Gesicht bekommen habe. Vielmehr würden – wie dargestellt – in der Kanzlei die Empfangsbekenntnisse möglichst sofort zurückgesandt, während die entsprechenden Eingänge erst mit einer Verzögerung von typischerweise ein bis zwei Tagen mit der Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt würden. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dass die Vorlage des Zulassungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten unterblieben sei, liege an einem Fehler der sorgfältig ausgewählten und ausgebildeten, erprobten und überwachten Mitarbeiterin. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Berufung zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er macht geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschluss über die Zulassung der Berufung der Klägerin am 6. April 2022 zugestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat der Senat angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Berufung abgesondert verhandelt wird. Mit Beweisbeschluss vom 5. September 2022 hat der Senat die Vernehmung der Zeugen Dr. E. und D. zu den Abläufen in der Kanzlei am 6. und 7. April 2022 im Zusammenhang mit diesem Verfahren angeordnet; wegen des genauen Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf diesen verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. September 2022 nebst Anlage Bezug genommen.