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Beschluss

2 LA 12/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1024.2LA12.19.00
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Leitsätze
Zur Verpflichtung der Dienstherrin zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des nicht nachgewiesen generell dienstunfähigen Beamten.(Rn.16) (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Dezember 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.735,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verpflichtung der Dienstherrin zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des nicht nachgewiesen generell dienstunfähigen Beamten.(Rn.16) (Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Dezember 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.735,17 Euro festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht entsprach der Anfechtungsklage des Klägers, eines Bundesbahnobersekretärs (Bes.Gr. A 7), mit der er sich gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein Restleistungsvermögen zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe ausgeschlossen werden können und sie so der ihr gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG obliegenden Suchpflicht auf eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es zwar, dass die Pflicht zur Suche einer anderweitigen Verwendung im Einzelfall nicht bestehe, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne; diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5). Die Beklagte stützt ihren Zulassungsantrag darauf, dass das Verwaltungsgericht den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verletzt habe (hierzu unter a) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen habe (hierzu unter b). Beides ist nicht der Fall. a) Die Beklagte zeigt nicht hinreichend auf, weshalb eine (weitere) Aufklärung geboten war. Die Rüge, nach der die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verletzt sei, kommt im Kontext der Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist. Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 10, und vom 9. Februar 2010 - 7 B 41.09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 19). Dieser Darlegungspflicht ist die Beklagte in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen. Zusammenfassend trägt die Beklagte zunächst im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe ihrer Ermessensentscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit einen falschen Stellenwert eingeräumt. Es habe, ohne weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, insbesondere auf die Gutachten von Dr. K. aus Mai 2017 abgestellt. Das Gutachten des Dr. S. vom 6. Juni 2017, dem ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, sei durch das Verwaltungsgericht nahezu unberücksichtigt geblieben; dieses beziehe hinreichend Stellung zu orthopädischen und neurologischen Attesten und Gutachten, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den mit Ablauf des 31. Mai 2016 in den Ruhestand getretenen Dr. K. noch fehlten, deren Einholung dieser jedoch empfahl. Zunächst irrt die Beklagte in der Annahme, bei § 44 Abs. 1 BBG handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zu erfolgen hat, wenn der Beamte auf Lebenszeit dienstunfähig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 1 A 594/14 -, juris Rn. 4). Dass Dr. K. sich im Zeitpunkt seiner Stellungnahme bereits im Ruhestand befand und im Rahmen eines Honorarvertrags für amtsärztliche Untersuchungen tätig war, ist unerheblich, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass er außerhalb der nach § 48 Abs. 1 BBG genannten Anforderungen tätig geworden wäre, ist. Aber auch im Übrigen geht das Vorbringen der Beklagten an den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und dem Inhalt der beiden genannten Gutachten vorbei. Deshalb gelingt es der Beschwerde nicht darzulegen, weshalb eine weitere Aufklärung ausgelöst sein soll, wenn sich das Verwaltungsgericht vornehmlich, aber nicht ausschließlich, auf die Gutachten von Dr. K. gestützt hat. Dies liegt letztlich daran, dass die Beklagte den Gutachten, insbesondere dem Gutachten von Dr. S. einen anderen Inhalt beimisst, als es tatsächlich hat. Auch Dr. S. kommt zu dem Ergebnis, dass mittelfristig möglicherweise von einer weiteren Besserung der Symptomatik auszugehen sei, weshalb es unerheblich ist, ob seinem Gutachten ein „höherer Stellenwert“ einzuräumen ist. Im Einzelnen: Die Gutachten des Dr. K. vom 9. Mai 2017 und vom 30. Mai 2017 – die sein Gutachten vom 19. Januar 2017 revidieren – kommen unter Auswertung eines neu vorgelegten orthopädischen Attests vom 8. April 2017 zu dem Ergebnis, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers deutlich gebessert habe und von einer weiteren positiven Entwicklung auszugehen sei. Eine Tätigkeit in der örtlichen Abfertigung mit Geh- und Stehbelastung komme nicht mehr in Frage, eine Aussage zu einem bestehenden Restleistungsvermögen sei ohne durch die Beklagte – ggfs. nach einem Wiedereingliederungsgespräch mit dem Kläger – zu definierende in Betracht kommende Tätigkeiten nicht möglich. Ferner empfahl Dr. K. zur Ermittlung weiterer Erkenntnisse neurologische und orthopädische Stellungnahmen einzuholen (Gutachten vom 9. Mai 2017). Auf Basis dieser zusätzlichen Erkenntnisse äußert sich Dr. S. in einer sich anschließenden Stellungnahme (Gutachten vom 6. Juni 2017). Dabei antwortet Dr. S. zunächst auf die ihm von der Beklagten vorgegebene Frage, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Januar 2017 innerhalb der darauf folgenden sechs Monate (seinerzeit) die Wiederherstellung der „vollen Dienstfähigkeit“ habe ausgeschlossen werden können, die seinerzeitige Empfehlung der vorzeitigen Zurruhesetzung also „völlig korrekt“ erfolgt sei. Im Folgenden trifft auch er in seiner Stellungnahme keine Aussage zu einem bestehenden oder nicht bestehenden Restleistungsvermögen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 27, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 34). Zwar zieht Dr. S. die Glaubhaftigkeit der orthopädischen Stellungnahme in Zweifel, kommt aber auch auf Grundlage der neuen Erkenntnisse (ebenfalls) zu dem abschließenden Ergebnis, dass mittelfristig möglicherweise von einer weiteren Besserung der Symptomatik auszugehen sei. Diesen Feststellungen hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angeschlossen (UA Seite 16). Das Verwaltungsgericht hat insoweit – ebenso wie die Beklagte – unter Verwertung dieser sachverständigen Akteninhalte der Dres. K. und S. seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Kläger im Hinblick auf seinen konkret-funktionellen Dienstposten dienstunfähig war (vgl. UA Seite 12 f.). Eine dauernde Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG im abstrakt-funktionellen Sinne hat das Verwaltungsgericht aber sodann folgerichtig verneint und insbesondere entscheidend darauf verwiesen, dass die Beklagte ihrer Suchpflicht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBG) nach einer alternativen Beschäftigung nicht nachgekommen sei (UA Seite 13 ff.). Soweit ersichtlich habe sie überhaupt keine Bemühungen unternommen, einen Platz zur anderweitigen Verwendung des Klägers zu finden. Ein vollständig fehlendes Restleistungsvermögen habe sich aus dem Akteninhalt nicht aufgedrängt, da sowohl Dr. K. als auch Dr. S. dies nicht festgestellt hätten (UA Seite 16). Soweit die Beklagte weiterhin für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf die Erkenntnislage zum 19. Januar 2017 abstellt, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt (UA S. 12; stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris Rn. 16, vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 11, vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 11 vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -⁠, juris Rn. 10, zuletzt vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.). Insofern ist der Einwand der Beklagten auch unerheblich, dass die Gesundheit des Klägers bereits seit Jahren beeinträchtigt sei. Auch die weiteren Einwände der Beklagten gehen an der Rechtslage vorbei. Sie meint, im Hinblick auf die Darstellung im Gutachten von Dr. S. zu einem Restleistungsvermögen hätte das Gericht den Sachverhalt hierzu weiter erforschen müssen. Wenn die Beklagte vorträgt, es entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass sie – die Beklagte – alternative Verweisungstätigkeiten für den Kläger definieren müsse, steht ihre tatsächliche Herangehensweise im Widerspruch zur geltenden Rechtslage. In diese Richtung geht auch ihr Einwand, eine Wiedereingliederung hätte von den behandelnden Ärzten unter Vorlage eines konkreten Wiedereingliederungsplans empfohlen werden müssen. Die gesundheitlichen Anforderungen an die einzelnen Arbeitsplätze (Dienstposten) im Bereich der Beklagten sind ihr bekannt. Sie hat diese im Einzelnen anhand der für sie offensichtlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers – hier Gehbehinderung mit Rollstuhlpflicht – zu benennen und die für diese Arbeitsplätze ggfs. geltenden weiteren gesundheitlichen Anforderungen zu definieren, damit sodann geprüft werden kann, auf welchen der Arbeitsplätze der Kläger mit seinem vorhandenen Restleistungsvermögen verwiesen werden kann. Zudem weiß nur die Beklagte, welche Dienstposten in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, juris Rn. 29 f.). Entgegen der Annahme der Beklagten ist es demnach ihre Sache, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den aktuell dienstunfähigen Kläger die Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus ihrem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des Klägers als betroffenem Beamten entzogen sind. Daher geht es zu Lasten der Beklagten als Dienstherrin, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, juris Rn. 32). Selbst dem Senat fällt ohne nähere Kenntnis der verschiedenen Arbeitsplätze bei der Beklagten und den an sie zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen im Einzelnen auf Anhieb hierfür ein Büroarbeitsplatz oder die Bahnauskunft ein, die ohne Probleme auch von einem Rollstuhlfahrer, der keine bewusstseinshemmenden Mittel, sondern lediglich Schmerzmittel einnimmt (Dr. K. stellt hierzu in seinem Gutachten vom 30. Mai 2017 ausdrücklich fest, dass die medikamentöse Behandlung kein Hindernis für eine Verweisungstätigkeit sei), bewältigt werden könnten. Ob aber alle derartigen Dienstposten bundesweit auf absehbare Zeit besetzt sind, weiß nur die Beklagte. Erst wenn ein solcher Arbeitsplatz gefunden ist, kann im Übrigen von einem Arzt ein Wiedereingliederungsplan aufgestellt werden. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt nur dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist (unfähig zu „jedweder Beschäftigung“, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 34; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Ls 4 und Rn. 34). Insofern muss also im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung positiv feststehen, dass der Beamte generell dienstunfähig ist. Auch in dem Gutachten von Dr. S. ist keine konkrete Aussage zum vorhandenen Restleistungsvermögen getroffen worden, stattdessen wurde explizit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger mittelfristig an Leistungsfähigkeit gewinnen könnte. Soweit die Beklagte ausführt, ihr liege kein positives oder negatives Leistungsbild vor, stellt sie damit selbst fest, dass ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (und bis heute) die für eine Zurruhesetzung erforderliche gesicherte Kenntnis über eine bestehende generelle Dienstunfähigkeit des Klägers fehlte. Deshalb greift auch der weitere Einwand der Beklagten nicht durch, die Kammer hätte die Frage nach einem bestehenden Restleistungsvermögen „im Zuge ihrer Beweiswürdigung" erforschen müssen. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger keine neuen gesundheitlichen Atteste vorgelegt hat, die eine Besserung seines Gesundheitszustandes seit Klageerhebung nachweisen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG und den oben dargestellten Maßstäben ist es zunächst Sache der Beklagten zu prüfen, ob ein Restleistungsvermögen eine anderweitige Verwendung zulässt. Dies hat die Beklagte unterlassen. Die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht hat indes nicht die Funktion, unterlassenes Verhalten von Verfahrensbeteiligten zu kompensieren, welches ihnen im Vorfeld ihrer Entscheidungsfindung bei der Tatsachenermittlung obliegt. Die Beklagte blieb als Dienstherrin letztlich hinter ihrer Beweislast zurück. Der Dienstherr ist verpflichtet, entweder positiv eine generelle Dienstunfähigkeit festzustellen oder aber mit allen Möglichkeiten eine anderweitige, gesundheitlich passende Verwendung des Beamten zu suchen. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahr 2009 gilt dies obligatorisch mit der Folge, dass bei Unterlassen die Fürsorgepflicht verletzt ist; damit soll dem Gedanken „Rehabilitation vor Versorgung" Rechnung getragen werden. Der Dienstherr ist dabei sogar verpflichtet, nicht nur in dem Geschäftsbereich, dem der relevante Beamte angehört, sondern im gesamten Geschäftsbereich – also auch in anderen Bereichen seiner Verwaltung – nach einer geeigneten Stelle zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris Rn. 56; Heid in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 27. Ed., 1. November 2021, BBG, § 44 Rn. 14 ff.). Daher konnte das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abstellen, dass dem Dienstherrn auch im vorliegenden Fall die generelle Pflicht obliegt, mit allen Möglichkeiten eine anderweitige, gesundheitlich passende Verwendung für den Beamten zu suchen. Dass das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Ausnahme von dieser generellen Pflicht im Einzelfall keine tragfähigen Anhaltspunkte zu erkennen vermochte, ist, auch auf Grundlage der nach den Einschätzungen des Dr. K. abgegebenen Stellungnahmen des Dr. S., insbesondere im Hinblick auf die ihm vorliegenden orthopädischen und neurologischen Einschätzungen, nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass die Beklagte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt er auch tatsächlich nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine (weitere) Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Nicht entscheidend ist, dass die Beklagte dem Gutachten des Dr. S. gegenüber jenem des Dr. K. den Vorrang einräumt, es anders gewichtet oder meint, dass das Verwaltungsgericht etwaig divergierende oder fehlende entscheidende Inhalte – die bereits nicht nachvollzogen werden können (siehe oben) – hätte aufklären müssen. Dies ist schon deswegen ohne Belang, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt – auch Dr. S. mittelfristig eine weitere Besserung der Symptomatik annimmt und zudem die Beklagte als Dienstherrin im Fall der Zurruhesetzung die materielle Beweislast für die Dienstunfähigkeit des Beamten trägt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine generelle Dienstunfähigkeit nicht mit der gebotenen Sicherheit nachvollziehen konnte, geht daher zu Lasten der Beklagten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2013 - 5 LB 79/11 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Der weitere Vortrag der Beklagten hierzu im Kontext des Verweises des Dr. S. auf die orthopädischen und neurologischen Entwicklungen bzw. medizinischen Einschätzungen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dieses Gutachten in seine Entscheidung einfließen lassen. Hierbei bestanden nach dessen Würdigung hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige (abstrakte) Verwendbarkeit des Klägers, da auch Dr. S. nichts Gegenteiliges feststellte (UA Seite 16). Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit genügt jedoch keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die Prognose einer generellen Dienstunfähigkeit muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Beklagte irrt, wenn sie annimmt, ihre originäre Suchpflicht mit einem gesundheitlichen Ausnahmefall des Klägers verneinen zu können, denn diesen hat sie nicht zur hinreichenden Überzeugung des Tatgerichts nachgewiesen. b) Ohne Erfolg postuliert die Beklagte sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. einer Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Eine Bewertung der tatsächlichen Umstände kann nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Soweit die Beklagte darauf verweist, das Gutachten des Dr. S. sei hinreichend und besäße, anders als das Verwaltungsgericht meint, einen anderen bzw. höheren Stellenwert als die gutachterlichen Äußerungen des Dr. K. wird auf obige Ausführungen verwiesen. Diese Frage ist letztlich ohne Belang, weil hier keiner der Amtsärzte zur gesicherten Prognose der generellen Dienstunfähigkeit gekommen ist. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Auch insoweit wurde dieser Zulassungsgrund weder ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch liegt er vor. Wie ausgeführt fehlt es bereits daran, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche konkreten, von ihr für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen vorliegend in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig wurde hinreichend ausgeführt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen dadurch voraussichtlich getroffen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).