Beschluss
2 LA 8/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1128.2LA8.19.00
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Leitsätze
Renten aus privaten Rentenversicherungen sind auf Leistungen nach § 9 USG (a. F.) (juris: USG 2015) als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV (juris: SGB 4) anzurechnen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.040,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Renten aus privaten Rentenversicherungen sind auf Leistungen nach § 9 USG (a. F.) (juris: USG 2015) als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV (juris: SGB 4) anzurechnen.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.040,50 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht lehnte das Begehren des Klägers ab, die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 11. August 2017 Leistungen gemäß § 9 USG ohne Anrechnung seiner betrieblichen Altersversorgung auf die Mindestleistung zu gewähren. Zum weiteren Begehren des Klägers wies es darauf hin, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf habe, dass der Kläger seine Krankenversicherung während des Zeitraums der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht ruhend gestellt bzw. die Krankenversicherung hierüber nicht hinreichend informiert habe. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers sind Renten aus privaten Rentenversicherungen auf Leistungen nach § 9 USG als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV anzurechnen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschriften. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 USG vom 29. Juni 2015 (BGBl. Teil I Nr. 26, S. 1061) in der Fassung vom 27. März 2017 (BGBl. Teil I Nr. 15, S. 562) sind auf die Mindestleistungen Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 2 USG i. V. m. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV sind Erwerbsersatzeinkommen u. a. auch Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse. Anders als der Kläger meint, ist die Vorschrift des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV auch heranzuziehen, denn hierauf verweist § 8 Abs. 2 USG ausdrücklich, weshalb ein Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Unterhaltssicherung für Reservedienst Leistende durchaus besteht. Der Gesetzgeber wollte sämtliche private Versorgungsrenten erfassen (BT-Drs. 14/4595, S. 59, vgl. Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, beck-online, Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 1. Juli 2021 § 18a Rn. 34), d. h. also Renten aller Arten der betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond, Direktzusage und Unterstützungskasse (vgl. Wagner, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 66. Ed. 1. September 2022, SGB IV § 18a Rn. 31). Entgegen der weiter vorgetragenen Ansicht des Klägers ist § 18b SGB IV im Kontext des Unterhaltssicherungsgesetzes mangels eines Verweises nicht anwendbar. Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 USG verwendete Terminus der gesetzlichen Abzüge eröffnet den Anwendungsbereich des § 18b SGB IV nicht, obwohl diese Norm ebenfalls eine monatliche Kürzung vorsieht. Es mangelt insoweit an einer dem § 8 Abs. 2 USG vergleichbaren Verweisvorschrift. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke und vergleichbaren Interessenlage im Unterhaltssicherungsgesetz, in dem auch sonst ausdrückliche Verweise auf Vorschriften des SGB IV normiert sind; hierauf hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend hingewiesen (S. 11 U. A.). Neben dem ausdrücklichen Wortlaut liegt auch in dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes der – vom Kläger vermisste – sachlich gerechtfertigte Grund dafür, dass die Betriebsrente auf die Mindestleistung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 USG angerechnet wird. Insoweit geht ebenfalls das weitere Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom „10. Februar 2015“ (gemeint sein dürfte wohl der 11. Februar 2015: VerfGH München, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 -, juris), ins Leere, da bayerisches Landesrecht (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG) hier nicht von Belang ist. Die dortigen Erwägungen sind auch nicht (analog) übertragbar. Diese Entscheidung hat eine (erfolgreiche) Popularklage gegen die Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten in Bayern zum Gegenstand. Hier geht es jedoch um eine Anrechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers auf die Mindestleistung nach § 9 USG. Weder die Mindestleistung noch die betriebliche Altersversorgung stellen einen Versorgungsbezug dar. Sinn und Zweck des § 9 USG ist es, Personen, die Versorgungsbezüge erhalten und Reservedienst leisten, neben ihren Versorgungsbezügen Unterhaltssicherungsleistungen in einer solchen Höhe zu gewähren, dass sie finanziell so gestellt ist, als ob sie für diesen Dienst reaktiviert worden wären. Dabei bringt die Norm hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Leistungen nicht zusätzlich zu den Versorgungsbezügen gewährt werden, sondern nur ergänzend, soweit die Versorgungsbezüge hinter den Dienstbezügen aus einem entsprechenden aktiven Dienstverhältnis zurückbleiben (vgl. auch § 9 Abs. 3 USG „erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag“; vgl. Eichler/Oestreicher, USG, Stand: 1. August 2022, § 9 Rn. 2). Dies ist bei dem Kläger, auch nach seinem eigenen Vortrag, gerade nicht der Fall. Eine vom Kläger sodann postulierte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Empfängern privater Altersversorgung durch das Unterhaltssicherungsgesetz aufgrund einer fehlenden Gewissheit, dass bei staatlich geförderten privaten Altersversorgungen eine staatliche Förderung auch tatsächlich gewährt werde, liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Gesetz – so auch der Kläger (Zulassungsbegründungsschrift, S. 6) – dem Grundsatz der Unterhaltssicherung dient und nicht dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - VIII C 90.73 -, juris Rn. 12; vgl. auch LSG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 6 AS 94/20 -, juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht als ungleich behandelt oder benachteiligt gelten. § 9 Abs. 1 Satz 1 USG bezweckt, Reservistendienst Leistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, die Tabellenleistung, die an die Nettobesoldung von Soldaten angeglichen wurde, zu sichern. Soweit (Netto-)Arbeitsentgelt, (Netto-)Dienstbezüge, (Netto-)Erwerbsersatzeinkommen und Einkünfte an Reservistendienst Leistende aus ihrem privaten Betrieb, Arbeits- oder Dienstverhältnis – auch ohne Rechtsanspruch – an Tagen des Reservistendienstes gewährt werden, sind diese auf die Mindestleistungen anzurechnen. Es soll aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit eine dadurch auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistungen ausgeschlossen werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4632 S. 31). Ausweislich dieser vom Kläger zitierten Fundstelle ist Ziel des Unterhaltssicherungsgesetzes die Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und zudem, ein Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistungen durch weitere finanzielle Leistungen (Zulagen und Prämien) zu schaffen. Das Unterhaltssicherungsgesetz bezweckt, dem Herangezogenen eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen, aber keine Besserstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1995 - 8 C 16/93 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 5. November 2018 - 6 ZB 18.2012 -, juris Rn. 9-13; Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 6 ZB 15.259 -, juris Rn. 10). Dem Kläger geht es aber gerade nicht um Zulagen oder Prämien (vgl. § 10 USG), sondern um eine Mindestleistung gemäß § 9 USG; der Lebensunterhalt des Klägers ist jedoch nicht in Gefahr. Ohne Mitteilung eines konkret eigenen Bezuges einer solchen steuerlich geförderten Rente moniert der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass nicht jeder Bezug aus einer grundsätzlich förderfähigen Altersversorgung, insbesondere der Riester-Rente, auch tatsächlich gefördert werde. Hierzu bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung. Da der Kläger dazu nichts konkret vorgetragen hat, waren derartige, rein theoretische Auseinandersetzungen nicht angezeigt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO). Denn es genügt, dass alle für die Überzeugungsbildung wesentlichen Fragen, soweit sie von den Beteiligten oder dem Gericht aufgeworfen worden sind, angemessen angesprochen werden (stRspr, BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, juris Rn.13 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend die Entscheidung des Gesetzgebers für enumerativ nicht zu berücksichtigende Erwerbsersatzeinkommen in § 18a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV als für den Kläger hier einzig erkennbare Möglichkeit geprüft und zu Recht festgestellt, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers nicht nach § 10a EStG gefördert wird (vgl. E-Mail der Allianz an den Kläger vom 12. Juni 2017). Eine vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung von Rentnern gegenüber Beziehern von Übergangsgebührnissen und von Rentnern gegenüber Versorgungsempfängern liegt ebenfalls neben der Sache, denn eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht dargelegt. Sein Einwand, dass er die Reservistendienstleistungen – als Rentner, der auch durch private Vorsorge für eine ausreichende Lebensgrundlage gesorgt habe – in seiner Freizeit absolviert habe, wohingegen ein Arbeitnehmer dies während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erledige und hierfür aufgrund des § 9 Abs. 3 USG (mehr) entschädigt werde, greift nicht durch. Es liegt schon keine Ungleichbehandlung vor, weil sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitbeschäftigten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 USG Arbeitsentgelte auf die Mindestleistung anzurechnen sind. Wollte man mit dem Kläger auf die Anrechnung von Renten auf die Mindestleistung verzichten, würde dies im Gegenteil zu einer dem Gleichheitssatz zuwiderlaufenden Bevorzugung von Rentnern gegenüber Beschäftigten führen; weshalb dies mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 USG anders herum sein sollte, legt der Kläger nicht ausreichend dar. Insoweit findet auch seine Darstellung, seine Betriebsrente stehe in keinerlei Bezug zu den Bezügen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzlichen Regelungen keinen Rückhalt. Soweit der Kläger mitteilen möchte, durch § 9 USG ungleich behandelt zu sein, steht auch dies nicht mit der Wirklichkeit in Einklang. Die Regelung in § 9 USG ist – wie die Vorgängerregelungen – insgesamt, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Eichler/Oestreicher, USG, Stand: 1. November 2019, § 9 Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG vom 26. April 1994, Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 11 zur Vorgängerregelung). Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber gerade dann eine weite Gestaltungsfreiheit, wenn er – wie in §§ 1 ff. USG geschehen – einen Anspruch auf staatliche Leistungen einräumt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 47/71 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Begünstigt der Gesetzgeber dabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben (vgl. BVerfG, a. a. O.). Bei der Sicherung des Unterhalts eines Teilnehmers an einer Wehrübung erstrebte der Gesetzgeber den Ausgleich einer durch die Wehrübung bedingten Einkommensminderung in Form einer Unterhaltsleistung, die er dem Wehrpflichtigen möglichst rasch zukommen lassen wollte (vgl. BT-Drs. III/1898 S. 11; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 47/71 -, juris Rn. 14). Dem Kläger geht es allerdings – wie hier mehrfach und auch von ihm selbst darlegt – nicht um die Sicherung seines Unterhalts, da dieser gesichert ist. Schließlich steht es auch in der Verantwortung des Klägers, seine Krankenversicherung ruhend zu stellen bzw. sie über die Übernahme der truppenärztlichen Versorgung hinreichend zu informieren, um die Beiträge als „sonstige Leistung“ nach der Spezialvorschrift des § 15 Nr. 1 USG erstattet zu erhalten. Tut er dies nicht, kann jedenfalls der Beklagten hieraus kein Vorwurf erwachsen, da die Vertragsbeziehung des Klägers zu seiner Krankenversicherung nicht ihrer Einflusssphäre unterliegt. Dies alles ist aber schon deshalb entscheidungsunerheblich, weil der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen begehrt hat. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, über die Parameter des Reservedienstes durch die Beklagte falsch oder ungenügend informiert worden zu sein, legt er auch insoweit keinen Zulassungsgrund ausreichend dar. Inwiefern ihm hieraus überhaupt ein relevanter Anspruch und welcher erwachsen soll, ist unklar. Sofern der Kläger mit seiner unspezifischen Darstellung, sämtliche Bedienstete der Beklagten hätten ihm versichert, dass er auf jeden Fall die Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten werde, auf eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG abstellen möchte, fehlt es an der erforderlichen Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) als Tatbestandsvoraussetzung. Ungeachtet dessen irrt der Kläger auch inhaltlich. Denn eine Informationspflicht der Beklagten ihm gegenüber existiert nicht und konnte daher die Obliegenheit des Klägers, sich vorab selbst über die wesentlichen Umstände seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen, nicht überlagern. Den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gar nicht. Den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit hiernach dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 -, juris Rn. 19). Hieran mangelt es vollständig, denn der Kläger formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr ist die Behauptung des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, Seiten 5 und 8), aus den Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes und der gesetzlichen Systematik folge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Empfängern privater Altersversorgung in der gestellten Form nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).