Beschluss
2 LA 66/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1127.2LA66.19.00
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Leitsätze
Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, feststellen zu lassen, dass das streitgegenständliche Recht vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 17. Juli 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 17. Juli 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Gutschrift von weiteren Arbeitsstunden für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung auf dessen Arbeitszeitkonto abgewiesen. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Gutschrift von weiteren 4,4 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub ergebe sich aus § 68 Abs. 2 LBG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitverordnung für Schleswig-Holstein (AZVO). Die Entscheidung der Beklagten, den Sonderurlaub nach Ziffer 7.1. der dienstlichen Anordnung durch pauschale Anrechnung von 9,6 Stunden je gewährtem Tag auf dem Arbeitszeitkonto abzurechnen, unabhängig von der Frage, ob bereits ein Dienstplan für den Zeitraum bestehe, sei rechtlich zulässig. Weder die Sonderurlaubs- noch die Arbeitszeitverordnung schrieben vor, wie die Arbeitszeit im vorliegenden Fall zu erfassen sei. Durch die Abrechnungsregel in Ziffer 7.1. werde auch der Zweck des Sonderurlaubs hinreichend gewahrt und die Regelung verstoße nicht gegen anerkannte übergeordnete Grundsätze des Beamtenrechts. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamten berufen. Der Gleichheitssatz binde jeweils nur den Kompetenzträger, der regelnd tätig werde. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ob ein Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 10). Das mit der Klage verfolgte Begehren der Gutschrift von (weiteren) Arbeitsstunden hat sich im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, da der Kläger nach der unwidersprochenen Mitteilung der Beklagten vom 6. Oktober 2023 mit Erreichen der Dienstaltersgrenze zum 31. Juli 2023 aus dem aktiven Dienst der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem über kein Arbeitszeitkonto mehr verfügt, auf das die begehrte Gutschrift von Arbeitsstunden erfolgen könnte. Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. Juli 2004 - 2 LA 53/03 -, juris Rn. 4 und vom 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 -, juris Rn. 6). Soweit die mit Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2023 erfolgte Mitteilung, er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, dahingehend zu verstehen sein könnte, dass er in dem weiterhin angestrebten Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) begehrt, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Die mit dem Berufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit kann im Fall einer Erledigung nach Ablauf der Begründungsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 2 LA 53/03 -, juris Rn. 4 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 6 A 1871/10.Z -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 2. März 2017 - 4 ZB 16.1852 -, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2018 - 19 A 2613/17 -, juris Rn. 3 ff.). An einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es. Der Kläger setzt sich bereits nicht mit der Frage auseinander, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der die Erledigung eines Verwaltungsakts betrifft – gegebenenfalls in analoger Anwendung – überhaupt statthaft ist, obwohl das Verwaltungsgericht – zutreffend – davon ausgegangen ist, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos keine Verwaltungsaktqualität aufweist (vgl. näher zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 -, juris Rn. 7 ff.). Zudem fehlt es an der Darlegung des von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderten Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Dass ein solches vorliegt, wird lediglich ohne weitere Begründung behauptet. Der Kläger könnte die begehrte Feststellung in dem angestrebten Berufungsverfahren schließlich auch nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erreichen. Eine solche Klage setzt ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 -, juris Rn. 15). Der Kläger hat jedoch kein entsprechendes Interesse dargetan. Im Übrigen wären auch unabhängig von der Erledigung des Rechtsstreits durch Erreichen der Dienstaltersgrenze ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit der Kläger vorträgt, die Abrechnungsregel in Ziffer 7.1 sei rechtswidrig bzw. nicht richtig angewandt worden, sowie, das Gericht habe den genauen Wortlaut gar nicht angeführt und gar nicht geprüft, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis. Es wird nicht erörtert, was aus dem Wortlaut der Vorschrift – der auch vonseiten des Klägers nicht als solcher wiedergegeben wird – konkret für ihn folgt bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den genauen Wortlaut angeführt hätte. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der Vorschrift bereits im Tatbestand (UA S. 3) wiedergegeben und in den Gründen erneut aufgegriffen und sodann geprüft (UA S. 4 f.). Eine (vollständige) Wiedergabe des Wortlauts einer Vorschrift ist bei der Urteilsabfassung nicht erforderlich. Auch ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, wenn lediglich – und zudem unzutreffend – behauptet wird, das Gericht habe eine Vorschrift nicht geprüft ohne zugleich darzulegen inwiefern die Entscheidung zugunsten des Klägers bei Prüfung ausgefallen wäre. Der Kläger beruft sich darauf, der etwaige Zweck der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO), die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen zu gewährleisten, sei für die Frage der Berechnung des zeitlichen Ausgleichs vollkommen irrelevant. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern diese Behauptung entscheidungserheblich ist und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung begründen soll, zumal auch das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Sonderurlaubsverordnung keine Regelung zu entnehmen sei, wie die Arbeitszeit bei Dienstplänen zu erfassen sei. Dass eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daraus folgt, dass die Regelung des § 2 Abs. 4 SUVO nicht streitentscheidend sei, ist ebenfalls nicht dargetan worden. Das Verwaltungsgericht hat insofern ebenfalls angeführt, dass § 2 Abs. 4 SUVO SH zu der für das Verfahren erheblichen Frage, wie bei der Abrechnung mittels eines Arbeitszeitkontos die einem Tag Sonderurlaub zugrunde zulegende Zahl von Arbeitsstunden zu bestimmen sei, keine Aussage treffe (UA S. 5). Mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht den genauen Wortlaut des § 8 Abs. 3 AZVO verkenne, dass „dienstfreie Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen sind“, sind auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auf diese Vorschrift in seiner Entscheidung nicht abgestellt. Insofern hätte es jedenfalls einer näheren Darlegung bedurft, weshalb diese Vorschrift einschlägig und entscheidungserheblich sein soll. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags, dass die Vorschrift „zwar noch nichts konkret zu der Berechnung im Falle von Sonderurlaub“ aussage. Die weitere Ausführung, dass die Vorschrift die Wochenarbeitszeit betone, vermag der Senat im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren schon nicht nachzuvollziehen, da auch der Kläger eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hat. Soweit schließlich darauf abgestellt wird, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Feuerwehrbeamten wegen des Schichtsystems nicht auf einer 5 Tage-Woche bei 48 Stunden beruhen könne und man nur zu dem Lohnausfallprinzip gelangen könne, möchte er die Anrechnung auf dem Arbeitszeitkonto an den zum Tag des jeweiligen Sonderurlaubs aktuell geltenden Dienstplan anknüpfen lassen. Es fehlt jedoch auch hierzu wiederum an der Darlegung einer nachvollziehbaren rechtlichen Anknüpfung seiner Argumentation und an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen hierzu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).